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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/457 der Kommission vom 27. Februar 2026 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 1262)
(Nur der niederländische und der deutsche Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/457 vom 03.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. Mai 2023 stellten Bayer Agriculture B.V. mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten und KWS SAAT SE & Co. KGaA mit Sitz in Deutschland (im Folgenden "Antragsteller") bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln (im Folgenden "Antrag").

(2) Am 12. Mai 2025 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme 2 zu genetisch veränderten Zuckerrüben KWS20-1 ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderte Zuckerrüben KWS20-1 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Zuckerrübensorten. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass der Verzehr von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln und Futtermitteln aus ernährungsphysiologischer Sicht unbedenklich ist.

(3) In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(4) In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

(5) Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 teilte Bayer Agriculture B.V. mit Sitz in Belgien der Kommission mit, dass Bayer CropScience LP seine Rechtsform umgewandelt und seinen Namen mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Bayer CropScience LLC geändert hat.

(6) Genetisch veränderten Zuckerrüben KWS20-1 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 3 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(7) Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein.

(8) Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine weiteren spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte KWS20-1 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(9) Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(10) Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderten Zuckerrüben (Beta vulgaris L.) KWS20-1, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker KB-KWS2Ø1-6 zugewiesen.

Artikel 2 Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

  1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus genetisch veränderten Zuckerrüben KB-KWS2Ø1-6 gewonnen werden;
  2. Futtermittel, die aus genetisch veränderten Zuckerrüben KB-KWS2Ø1-6 gewonnen werden.

Artikel 3 Kennzeichnung

Zum Zweck der in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen wird "Zuckerrüben" als "Bezeichnung des Organismus" festgelegt.

Artikel 4 Nachweisverfahren

Für den Nachweis von genetisch veränderten Zuckerrüben KB-KWS2Ø1-6 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5 Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 6 Zulassungsinhaber

Die Zulassungsinhaber sind:

  1. Bayer CropScience LLC, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture B.V., Belgien;
  2. KWS SAAT SE & Co. KGaA, Deutschland.

Artikel 7 Gültigkeit

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 8 Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

  1. Bayer CropScience LLC, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri, 63167, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture B.V., Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien
    und
  2. KWS SAAT SE & Co. KGaA, Grimsehlstraße 31, Einbeck, 37574, Deutschland.

Brüssel, den 27. Februar 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj.

2) GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2025. Wissenschaftliche Stellungnahme mit dem Titel "Scientific Opinion on the assessment of genetically modified sugar beet KWS20-1 (application GMFF-2023-14732)". EFSA Journal 2025; 23(5):9381. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9381.

3) Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.01.2004 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/65/oj).

.

Anhang

a) Antragsteller und Zulassungsinhaber:

  1. Name: Bayer CropScience LLC
    Anschrift: 800 N. Lindbergh Boulevard, St Louis, Missouri, 63167, Vereinigte Staaten,
    in der Union vertreten durch Bayer Agriculture B.V., Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

    und
  2. Name: KWS SAAT SE & Co. KGaA
    Anschrift: Grimsehlstraße 31, Einbeck, 37574, Deutschland.

b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

  1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus genetisch veränderten Zuckerrüben (Beta vulgaris L.) KB-KWS2Ø1-6 gewonnen werden.
  2. Futtermittel, die aus genetisch veränderten Zuckerrüben (Beta vulgaris L.) KB-KWS2Ø1-6 gewonnen werden.

Die genetisch veränderte Zuckerrübensorte KB-KWS2Ø1-6 exprimiert das dmo-Gen, das Toleranz gegenüber dicambahaltigen Herbiziden verleiht, das pat-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht, und das cp4 epsps-Gen, das Toleranz gegenüber glyphosathaltigen Herbiziden verleiht.

c) Kennzeichnung:

Zum Zweck der in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen wird "Zuckerrüben" als "Bezeichnung des Organismus" festgelegt.

d) Nachweisverfahren:

  1. quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderte Zuckerrüben KB-KWS2Ø1-6;
  2. validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor, veröffentlicht auf https://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/method-validations;
  3. Referenzmaterial: AOCS 0523-B (für KB-KWS2Ø1-6) und AOCS 1206-A (für das nicht genetisch veränderte Gegenstück) sind erhältlich bei der American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm?SSO=True.

e) Spezifischer Erkennungsmarker:

KB-KWS2Ø1-6

f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

Nicht erforderlich.

g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

Nicht erforderlich.

h) Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Nicht erforderlich.

i) Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

Nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


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