Durchführungsverordnung (EU) 2026/459 der Kommission vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 hinsichtlich der vorübergehenden Verstärkung der amtlichen Kontrollen sowie der Sofortmaßnahmen beim Eingang in die Union von Arachidonsäure-Öl mit Ursprung in China
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/459 vom 25.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission 3 enthält die Vorschriften für die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine bedingte Festlegung besonderer Bedingungen für den Eingang in die Union aus bestimmten Drittländern von bestimmten Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt sind.
(2) Im Rahmen von Meldungen im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel ( RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtet wurde, in Verbindung mit nachfassenden Untersuchungen durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten wurde in Säuglingsanfangsnahrung das Toxin Cereulid nachgewiesen.
(3) Bei der nachfassenden Untersuchung der Angaben aus den RASFF-Meldungen hat sich herausgestellt, dass die Kontamination auf Arachidonsäure-Öl mit Ursprung in China zurückzuführen ist, das bei der Herstellung der Säuglingsanfangsnahrung verwendet wurde.
(4) Cereulid ist ein emetisches Toxin, das von bestimmten Stämmen von Bacillus cereus gebildet wird. Es ist beständig gegen die gängigen Wärmebehandlungen, einschließlich Pasteurisierung und Sterilisierung, und kann in Lebensmitteln daher bis zum Zeitpunkt des Verzehrs aktiv bleiben. Säuglingsanfangsnahrung ist ein Erzeugnis, das für eine besonders empfindliche Bevölkerungsgruppe bestimmt ist. Beim Verzehr von mit dem Toxin Cereulid kontaminierter Säuglingsanfangsnahrung kann es zu schweren Krankheitsverläufen oder sogar zum Tod des Säuglings kommen. Der Nachweis des Toxins Cereulid in Säuglingsanfangsnahrung hat dazu geführt, dass das Produkt in vielen Mitgliedstaaten und Drittländern vorsorglich zurückgerufen wurde. Mehrere Mitgliedstaaten meldeten, dass nach dem Verzehr von Säuglingsanfangsnahrung, die später zurückgerufen wurde, bei Säuglingen Magen-Darm-Beschwerden auftraten. Ferner werden in einem Mitgliedstaat zwei Todesfälle bei Säuglingen gerichtlich untersucht, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit dem Verzehr von Säuglingsanfangsnahrung in Verbindung stehen könnten, die zurückgerufen wurde.
(5) Diese Elemente bieten Anhaltspunkte dafür, dass davon auszugehen ist, dass aus China eingeführtes Arachidonsäure-Öl ein schwerwiegendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
(6) Daher müssen eine Verstärkung der amtlichen Kontrollen und besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Sendungen von Arachidonsäure-Öl aus China festgelegt werden. Diesen Sendungen sollte insbesondere eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse belegen, dass sie frei von dem Toxin Cereulid sind. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein.
(7) Arachidonsäure-Öl mit Ursprung in China sollte folglich wegen des Risikos einer Kontamination durch das Toxin Cereulid in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden, wobei die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden sollte.
(8) Im Interesse der Rechtssicherheit in Bezug auf den Eingang in die Union von Sendungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus dem Ursprungsland oder - falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist - aus einem anderen Drittland versandt wurden, ist es angezeigt, für Sendungen von Arachidonsäure-Öl aus China, die nicht von Probenahme- und Analyseergebnissen und einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden, einen Übergangszeitraum von zwei Monaten festzulegen. Während dieses Übergangszeitraums ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit bei diesen Sendungen gewährleistet, da die genannte Ware mit einer Häufigkeit von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen wird.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten und zu verhindern, dass nicht sicheres Arachidonsäure-Öl mit Ursprung in China in die Union eingeführt wird, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"b) gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch das Toxin Cereulid, Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:"
2. Artikel 14 erhält folgende Fassung:
"Artikel 14 Übergangszeitraum
Sendungen von Arachidonsäure-Öl aus China, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2026/459 der Kommission * aus dem Ursprungsland oder - falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist - aus einem anderen Drittland versandt wurden, dürfen bis zum 26. April 2026 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2026/459 der Kommission vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 hinsichtlich der vorübergehenden Verstärkung der amtlichen Kontrollen sowie der Sofortmaßnahmen beim Eingang in die Union von Arachidonsäure-Öl mit Ursprung in China (ABl. L, 2026/459, 25.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/459/oj)."
3. Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Februar 2026
2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.
3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1793/oj).
| Anhang |
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:
(1) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch das Toxin Cereulid, Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine besonderen Bedingungen unterliegt"
(2) in der Tabelle unter Nummer 1 erhält Zeile 4 folgende Fassung:
| "4 | China (CN) | Xanthan (Lebensmittel und Futtermittel) | ex 3913 90 00 | 40 | Pestizidrückstände 9 | 20 |
| Arachidonsäure-Öl (Lebensmittel) | ex 1517 90 99 ex 1515 60 91 ex 1515 60 99 | 30; 90 10 10 | Toxin Cereulid 15 | 50" |
(3) unter Nummer 1 wird folgende Anmerkung angefügt:
"15) Für die Zwecke dieses Anhangs darf das Toxin Cereulid nicht vorkommen, d. h. das Analyseergebnis überschreitet nicht die Bestimmungsgrenze (LOQ) in Höhe von 0,1 μg/kg. Die Referenzanalysemethode ist ISO 18465 (Quantitative Bestimmung von emetischem Toxin (Cereulid) mittels LC-MS/MS). Bei der Analyse von flüssigem Arachidonsäure-Öl auf das Toxin Cereulid braucht bei der Extraktion kein Wasser zugesetzt werden. Im Fall von Arachidonsäure-Öl in Pulverform muss bei der Extraktion jedoch Wasser zugesetzt werden."
| ENDE |