Verordnung (EU) 2026/469 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
(ABl. L 2026/469 vom 23.04.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hat die Union die Ukraine mit einer Reihe finanzieller Maßnahmen unterstützt.
(2) Die Ukraine wird weiterhin finanziellen und wirtschaftlichen Beistand auf vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete, flexible und zeitnahe Weise benötigen, um ihren Finanzierungsbedarf, insbesondere infolge des Angriffskriegs Russlands, zu decken.
(3) Mit dem Beschluss (EU) 2026/258 2 des Rates wurde eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Einrichtung eines Darlehens für die Ukraine in Höhe von 90.000.000.000 EUR genehmigt. Nach Artikel 332 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) werden die sich aus der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen. Die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit sind aus dem Unionshaushalt zu zahlen.
(4) Die Haushaltsgarantie der Union sollte ausgeweitet werden, um den finanziellen Beistand in Form eines Darlehens für die Ukraine in einer Gesamthöhe von bis zu 90.000.000.000 EUR, das im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wird, gemäß der Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu decken. Mit dieser Haushaltsgarantie der Union sollte sichergestellt werden, dass die erforderlichen Mittel stets rechtzeitig zur Verfügung stehen, damit die Union allen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nachkommen kann. Es sollte möglich sein, die für den zusätzlichen finanziellen Beistand für die Ukraine erforderlichen Mittel für die Garantie im Unionshaushalt über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit sollte die Verpflichtung zur Einhaltung der Eigenmittelobergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 4 unberührt lassen.
(5) Um die Ukraine zu stark vergünstigten Bedingungen zu unterstützen, ist es angezeigt, dass die Finanzierung der Schuldendienstkosten, die die Finanzierungskosten und die Kosten für die Liquiditätsbereitstellung und das Liquiditätsmanagement umfassen, aus dem Unionshaushalt erfolgt. Diese Schuldendienstkosten sind für die auf den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel für ein Darlehen für die Ukraine, das über die Verstärkte Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden soll, zu zahlen. Die Schuldendienstkosten im Zusammenhang mit dem Darlehen für die Ukraine werden voraussichtlich im letzten Jahr des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 in Rechnung gestellt.
(6) Um diese Kosten zu finanzieren, ist es angezeigt, zunächst die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln Rahmen der bestehenden Haushaltsobergrenzen - einschließlich der Beträge, die infolge der Wiederverwendung von Überschüssen und Rückflüssen aus Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden könnten - und anschließend im Rahmen anderer besonderer Instrumente zu prüfen, und dabei die geltenden sektorspezifischen Vorschriften, etwaige rechtliche oder sonstige Verpflichtungen, einschließlich jener nach Artikel 10a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 5, Prioritäten, eine umsichtige Haushaltsplanung und einer wirtschaftliche Haushaltsführung zu berücksichtigen, bevor ein neues thematisches besonderes Instrument, nämlich das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine, im Rahmen des Haushaltsverfahrens in Anspruch genommen wird. Haushaltsmittel, die über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinausgehen, sollten ausschließlich zur Finanzierung der Schuldendienstkosten eines Darlehens an die Ukraine in Anspruch genommen werden, das über die Verstärkte Zusammenarbeit durch das Unterstützungsdarlehensinstrument für die Ukraine zur Verfügung gestellt werden soll, und zwar erst, nachdem die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln geprüft wurde. Dies lässt die Verpflichtung, die Eigenmittelobergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 jederzeit einzuhalten, unberührt.
(7) Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem außergewöhnlichen Bedarf der Ukraine im Zusammenhang mit dem unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.
(8) Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Angesichts der Situation in der Ukraine und damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte sie aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(2) Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 10a, 10b, 10c und 12 in Anspruch zu nehmen, so werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen."
b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Ist es erforderlich, eine Garantie für einen nach Artikel 223 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates * genehmigten finanziellen Beistand in Form eines Darlehens für die Ukraine, das für die Jahre 2026 und 2027 in Höhe eines Gesamtbetrags von bis zu 90.000.000.000 EUR zur Verfügung steht und über die Verstärkte Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden soll, gemäß der Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates ** in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.
______
*) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
**) Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 (ABl. L, 2026/467, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/467/oj)."
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 10c Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine
Das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden, nachdem zunächst im Rahmen der bestehenden Haushaltsobergrenzen und anschließend im Rahmen anderer besonderer Instrumente Haushaltsmittel geprüft wurden, und zwar unter Berücksichtigung der geltenden sektorspezifischen Vorschriften, etwaiger rechtlicher oder sonstiger Verpflichtungen, einschließlich jener nach Artikel 10a der vorliegenden Verordnung, Prioritäten, einer umsichtigen Haushaltsplanung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Das Instrument für ein Unterstützungsdarlehen für die Ukraine kann ausschließlich zur Finanzierung der Schuldendienstkosten eines Darlehens für die Ukraine, das über die Verstärkte Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden soll, verwendet werden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. April 2026.
2) Beschluss (EU) 2026/258 des Rates vom 29. Januar 2026 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Einrichtung eines Darlehens für die Ukraine (ABl. L, 2026/258, 2.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/258/oj).
3) Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 (ABl. L, 2026/467, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/467/oj).
4) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424, 15.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2053/oj).
5) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj).
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