Verordnung (EU) 2026/471 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen
(ABl. L 2026/471 vom 26.02.2026, ber. L 2026/90408)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 118 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Während die Union bei der Erzeugung, dem Konsum und dem Exportwert von Wein nach wie vor weltweit führend ist, wirken sich gesellschaftliche und demografische Veränderungen auf Menge, Qualität und Art des getrunkenen Weins aus. Der Weinkonsum in der Union liegt derzeit auf dem niedrigsten Stand seit drei Jahrzehnten, und auch die traditionellen Ausfuhrmärkte für Weine aus der Union werden von einer Kombination aus rückläufigen Konsumtrends und geopolitischen Faktoren negativ beeinflusst, was zu unsichereren Ausfuhrmustern führt. Darüber hinaus wird die Weinerzeugung aufgrund der Anfälligkeit des Weinsektors gegenüber dem Klimawandel zunehmend unvorhersehbar. Das daraus resultierenden Überangebot führt zu einem Preisrückgang, was bedeutet, dass die Winzer über ein geringeres Einkommen für Investitionen in ihre Geschäftstätigkeiten und geringe Finanzreserven verfügen, auf die sie zurückgreifen können, wenn eines der immer häufigeren und oft lokal auftretenden extremen Wetterereignisse ihre Region trifft.
(2) Die Hochrangige Gruppe "Weinpolitik" wurde eingesetzt, um diese Herausforderungen zu erörtern und mögliche Chancen für den Weinsektor der Union aufzuzeigen. Die Hochrangige Gruppe befasste sich mit der Frage, wie ein Sektor, der derzeit mit strukturellen Herausforderungen konfrontiert ist, beispielsweise durch Steuerung des Erzeugungspotenzials, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Erschließung neuer Absatzmärkte besser unterstützt werden kann. Nach vier Sitzungen billigte die Hochrangige Gruppe "politische Empfehlungen für die Zukunft des EU-Weinsektors".
(3) Um die Weinerzeuger, die mit den oben genannten Herausforderungen konfrontiert sind, bestmöglich zu unterstützen, sollte den dringendsten Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe im Rechtsrahmen für Weine und aromatisierte Weinerzeugnisse Rechnung getragen werden.
(4) Im Weinsektor ist das Verhältnis von Produktionsangebot, Verbrauchernachfrage und Ausfuhren auf den Weltmarkt derzeit nicht ausgewogen, was zu erheblichen Marktstörungen führt. Darüber hinaus ist aufgrund veränderter Gewohnheiten und Lebensweisen der Verbraucher ein kontinuierlicher Rückgang des Weinkonsums in der Union zu beobachten. Das bestehende System für die Genehmigung von Rebpflanzungen gilt als wesentlich, um sicherzustellen, dass die Versorgungskapazität des Sektors, ein angemessener Lebensstandard der Erzeuger und angemessene Preise für die Verbraucher in ausgewogenem Verhältnis zueinander stehen, und somit die Vielfalt der Weine zu gewährleisten und den Besonderheiten des Weinsektors in der Union Rechnung zu tragen. Der Weinsektor der Union weist besondere Merkmale auf, unter anderem den langen Lebenszyklus seiner Rebflächen aufgrund der Tatsache, dass die Erzeugung erst mehrere Jahre nach der Bepflanzung möglich ist, dann aber über mehrere Jahrzehnte andauert, und aufgrund des Potenzials für erhebliche Schwankungen von einer Ernte zur nächsten. Der Weinsektor der Union zeichnet sich auch durch einen sehr hohen Anteil kleiner Familienbetriebe aus, die für eine Vielfalt an Weinen sorgen. Diese Erzeuger benötigen langfristige Planungssicherheit, um die der erheblichen Investition zu rechtfertigen, die für die Anpflanzung eines Weinbergs erforderlich sind, und um die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Projekte im Laufe der Zeit zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors der Union auf dem Weltmarkt zu verbessern. Zur Konsolidierung der bisherigen Errungenschaften des Weinsektors der Union und zur Verwirklichung eines nachhaltigen Gleichgewichts zwischen Quantität und Qualität in diesem Sektor durch eine weiterhin geordnete Zunahme der Rebpflanzungen sollte das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen verlängert werden, wobei alle 10 Jahre Überprüfungen durchzuführen sind, um das System zu bewerten. Erforderlichenfalls sollten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfungen Vorschläge zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors vorgelegt werden.
(5) Angesichts des derzeitigen Rückgangs der Nachfrage nach Wein sollte es Winzern, die Inhaber noch gültiger, nicht in Anspruch genommener Neuanpflanzungsgenehmigungen sowie von Genehmigungen sind, die aus einer Umwandlung von Anpflanzungsgenehmigungen resultieren, die ihnen vor dem 1. Januar 2025 erteilt wurden, nicht deshalb mit Sanktionen belegt werden, weil sie diese Genehmigungen nicht in Anspruch nehmen. Dies dürfte dazu führen, dass der Anreiz für Inhaber von Anpflanzungsgenehmigungen, Rebflächen anzupflanzen, obwohl möglicherweise keine Nachfrage nach dem dort erzeugten Wein besteht, beseitigt wird. Die Verwaltungssanktionen sollten weiterhin gelten, wenn die nach dem 1. Januar 2025 erteilten Anpflanzungsgenehmigungen nicht in Anspruch genommen werden, um spekulative Anträge für diese Genehmigungen von Winzern, die nicht die Absicht haben, tatsächlich eine Rebfläche anzupflanzen, zu verhindern.
(6) Angesichts der zunehmenden Häufigkeit von Naturkatastrophen, schweren Wetterereignissen und Ausbrüchen von Pflanzenkrankheiten sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Gültigkeit von in der betroffenen Region erteilten Anpflanzungsgenehmigungen und mit Ende desjenigen Wirtschaftsjahres auslaufen, um bis zu zwölf Monate zu verlängern. Inhaber solcher Anpflanzungsgenehmigungen sollten die Möglichkeit haben, auf ihre Genehmigungen zu verzichten, ohne dass dies eine Verwaltungssanktion zur Folge hätte, wenn sie die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats davon in Kenntnis setzen, dass sie ihre Genehmigungen innerhalb der verlängerten Frist nicht in Anspruch nehmen werden. Durch Verwaltungssanktionen sollen zwar spekulative Anträge auf Anpflanzungsgenehmigungen unterbunden werden, doch können außergewöhnliche Umstände zu unvorhergesehenen praktischen Schwierigkeiten für Winzer führen und sie daran hindern, neue Rebflächen anzupflanzen. Um in solchen Fällen zusätzliche Härten zu vermeiden, sollte es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestattet sein, auf begründeten Antrag des betreffenden Winzers darauf zu verzichten, Verwaltungssanktionen zu verhängen, wenn eine Anpflanzungsgenehmigung nicht in Anspruch genommen wurde.
(7) Was die Steuerung des Erzeugungspotenzials betrifft, so sollte eine längere Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen festgelegt werden, um den Erzeugern mehr Zeit zur Prüfung der Möglichkeit zu geben, ob sie besser an die Marktnachfrage oder die sich ändernden klimatischen Bedingungen angepasste Sorten Pflanzen oder neue Rebflächenbewirtschaftungstechniken nutzen können. Um den Druck auf die Winzer zu verringern, sollten zudem keine Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt werden, wenn sie beschließen, eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen nicht in Anspruch zu nehmen.
(8) Der letzte Tag der Gültigkeit von Genehmigungen, die gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung erteilt wurden, richtet sich nach dem Datum ihrer Ausstellung. Als Verwaltungsvereinfachung sollten alle diese Genehmigungen bis zum letzten Tag des jeweiligen Wirtschaftsjahres ihre Gültigkeit behalten.
(9) Aufgegebene Rebflächen können von Schädlingen und Krankheiten befallen werden und können somit eine Gefahr für die umliegende Weinanbaufläche darstellen. Daher sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, zu verlangen, dass derartige aufgegebene Rebflächen gerodet werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für eine solche Rodungen zu erlassen.
(10) In begründeten Krisenfällen, in denen nationale oder Unionsmaßnahmen zur Verringerung des Angebots, wie Destillation, grüne Weinlese oder Rodung von Rebflächen, durchgeführt werden oder wurden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte Gebiete mit Überangebot einzuschränken, um eine Steigerung des Erzeugungspotenzials zu vermeiden.
(11) Um den jüngsten Entwicklungen im Weinsektor besser Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Flexibilität haben, regionale Obergrenzen für die Erteilung neuer Anpflanzungsgenehmigungen für bestimmte Gebiete festzulegen, die nur 0 % betragen, um das Erzeugungspotenzial zu steuern. Beschließt ein Mitgliedstaat, regionale Obergrenzen für bestimmte Gebiete festzulegen, um einen übermäßigen Anstieg des Erzeugungspotenzials zu vermeiden, so sollte dieser Mitgliedstaat vorschreiben können, dass die Genehmigungen, die für die von der regionalen Begrenzung betroffene Fläche erteilt wurden, in diesem Gebiet genutzt werden müssen.
(12) Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe weisen einzigartige Merkmale auf, die mit ihrem geografischen Ursprung wie auch mit traditionellem Fachwissen zusammenhängen. Um das Ansehen dieser Erzeugnisse zu schützen und die Gefahr einer erheblichen Wertminderung oder einer missbräuchlichen Verwendung durch Dritte abzuwenden, ist es angebracht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, Beschränkungen für die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen festzulegen, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Umgehung der Vorschriften über den Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen verhindert wird, und Kriterien für die Förderfähigkeit und die Prioritäten für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen in den betreffenden Gebieten festzulegen.
(13) Um in Regionen, in denen ein Mitgliedstaat entschieden hat, die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen zu beschränken, ein drohendes Überangebot nicht zu verschärfen, sollte der Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, bei der Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen Bedingungen für die Förderfähigkeit festzulegen, damit auf den neuen Rebflächen, die in den betreffenden Regionen angepflanzt werden sollen, keine übermäßigen Erträge erzielt werden.
(14) Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Genehmigungen für Rebpflanzungen objektive und nichtdiskriminierende Förderfähigkeits- und Prioritätskriterien anwenden können, die dazu führen, dass Rebflächen bevorzugt werden können, die zur Verbesserung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben oder ihrer Qualität beitragen.
(15) Wenn Mitgliedstaaten beschließen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene einzuschränken, wobei sie den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors Rechnung tragen, ist es angemessen, genauer auszuführen, welche Arten von Organisationen derartige Empfehlungen abgeben können.
(16) Genehmigungen für Wiederbepflanzungen werden Erzeugern erteilt, die eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Es sollte klargestellt werden, dass ein Winzer, der gemäß Artikel 216 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments oder des Rates 5 Unterstützung für die Rodung von Reben erhält, keinen Anspruch auf eine Genehmigung für die Wiederbepflanzung der betreffenden Fläche hat.
(17) Genehmigungen für Wiederbepflanzungen müssen in demselben Betrieb in Anspruch genommen werden, der die Rodung vorgenommen hat, es ist jedoch möglich, sie für eine andere Fläche desselben Betriebs in Anspruch zu nehmen. Da Betriebe Flächen in unterschiedlichen Anbauregionen umfassen können, ist es wichtig, Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, dafür zu sorgen, dass in bestimmten Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angaben in Betracht kommen, keine Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in Anspruch genommen werden dürfen, die aufgrund der Rodung von Rebflächen außerhalb des betreffenden Gebiets erteilt wurden. Es ist angezeigt, dass die Mitgliedstaaten einen derartigen Beschluss auf der Grundlage einer Empfehlung einer berufsständischen Organisation fassen, die in dem betreffenden Gebiet repräsentativ ist.
(18) Auch wenn die Wiederbepflanzung einer gerodeten Rebfläche die Weinanbaufläche nicht vergrößert, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, Vorschriften für die Wiederbepflanzung festzulegen, um die territoriale Verteilung der Rebflächen besser zu steuern und so beispielsweise die Verlagerung von Rebflächen in Regionen mit einem Marktungleichgewicht oder weg von Terrassen- und Steillagen zu vermeiden, wo sie eine wichtige Rolle für die Erhaltung der Landschaft spielen und Bodenerosion verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit erhalten, Bedingungen in Bezug auf Reben, aus denen bestimmte Weine erzeugt werden, und Erzeugungsverfahren, für die der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie den Durchschnittsertrag der Anbauregion wesentlich erhöhen, oder Bedingungen festzulegen, um die Erhaltung traditioneller Erzeugungsverfahren sicherzustellen.
(19) Um einen verhältnismäßigen Ansatz bei der Anwendung des Genehmigungssystems für Weinanpflanzungen zu gewährleisten und gleichzeitig den ernsten Risiken Rechnung zu tragen, die ein Überangebot für den Markt darstellt, ist es angezeigt, eine Obergrenze der mit Reben bepflanzten Hektarfläche festzulegen, unterhalb der die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung des Genehmigungssystems für Anpflanzungen ausgenommen sind.
(20) In den letzten Jahren ist die Nachfrage der Verbraucher nach Weinbauerzeugnissen mit einem reduzierten Alkoholgehalt, die derzeit durch Entalkoholisierung unter Anwendung bestimmter in der Union zugelassener Techniken hergestellt werden, immer größer geworden. Die Herstellung von teilweise entalkoholisierten Weinen durch Vermischen oder "Verschnitt" von entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholisiertem Wein mit Wein oder teilweise entalkoholisiertem Wein sollte zulässig sein, da die sensorischen Eigenschaften des Endprodukts dadurch verbessert werden können und dies eine Möglichkeit bietet, mit dem teilweise entalkoholisierte Weine auf nachhaltigere Weise hergestellt werden können.
(21) Die hohe Nachfrage der Verbraucher nach Schaumweinerzeugnissen mit einem reduzierten Alkoholgehalt oder ohne Alkohol stellt eine Chance für den Sektor dar. Die Vorschriften für die Herstellung entalkoholisierter Weine schreiben jedoch gewisse technologische Beschränkungen für die Herstellung von Schaumweinerzeugnissen vor. Nach den derzeit geltenden Vorschriften müssen Weinerzeugnisse die Merkmale und den aktuellen Mindestalkoholgehalt der entsprechenden Erzeugniskategorie erreicht haben, bevor sie der Entalkoholisierung unterzogen werden. Dies bedeutet, dass entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Schaumweinerzeugnisse nur aus Schaumweinen derselben Kategorie hergestellt werden dürfen. Durch die Entalkoholisierung wird jedoch das Kohlendioxid aus dem ursprünglichen Schaumwein vollständig entfernt. Zur Herstellung eines Schaumweinerzeugnisses mit einem reduzierten Alkoholgehalt oder ohne Alkohol ist es daher erforderlich, das Kohlendioxid dem teilweise oder vollständig entalkoholisierten Wein durch ein neues, gesondertes Verfahren wieder zuzuführen. Daher sollte es den Erzeugern gestattet sein, entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Schaumwein, Perlwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure unmittelbar aus einem entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten nicht schäumenden Wein durch eine zweite Gärung bzw. durch Zusatz von Kohlendioxid herzustellen. Dies würde dem Weinsektor der Union ermöglichen, von neuen Entwicklungen der Verbrauchernachfrage profitieren und gleichzeitig seine hohen Qualitätsstandards bei der Herstellung aufrechterhalten kann.
(22) Die Vorschriften über die Etikettierung von Weinerzeugnissen sollten geändert werden, um die Verbraucher besser über die Merkmale von Weinbauerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt zu informieren, wobei die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über den Einsatz der Entalkoholisierung beibehalten werden sollte. Die Verbraucher kennen Begriffe wie "0,0 %" und "alkoholfrei". Diese Begriffe sind jedoch in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Die Begriffe, die sich auf einen reduzierten Alkoholgehalt beziehen, sollten den Unionsvorschriften für die Kennzeichnung des reduzierten Alkoholgehalts bestimmter Stoffe entsprechen. Daher ist es notwendig, die Verwendung dieser Begriffe in der gesamten Union zu harmonisieren, damit der Weinsektor von der neu entstandenen Nachfrage der Verbraucher profitieren kann und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet ist.
(23) Die Einhaltung der Unionvorschrift zur Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration auf dem Etikett von exportiertem Wein kann für Ausführer aus aufwendig sein, insbesondere wenn die Kennzeichnungsvorschriften der einführenden Drittländer von denen der Union abweichen. Um die Ausfuhr in solchen Fällen zu erleichtern, ist es daher angezeigt, den zu exportierenden Wein von diesen Kennzeichnungsvorschriften der Union auszunehmen.
(24) Die Bereitstellung des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration von Weinerzeugnissen auf elektronischem Wege hat sich als wirksamer Weg für die Marktteilnehmer erwiesen, wichtige Informationen für die Verbraucher bereitzustellen, und fördert gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts und von Weinausfuhren. Dies gilt insbesondere für Kleinerzeuger. Das Fehlen harmonisierter Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett, das das Zutatenverzeichnis und/oder die Nährwertdeklaration enthält, auf der Verpackung oder dem daran befestigten Etikett führte jedoch zu unterschiedlichen Praktiken der Marktteilnehmer und zu unterschiedlichen Vorschriften der nationalen Behörden, was die ordnungsgemäße Vermarktung von Wein beeinträchtigt. Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten und ein gemeinsames Vorgehen auf dem gesamten Unionsmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, diese Informationen den Verbrauchern zugänglich zu machen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu ergänzen, indem sie Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett auf der Verpackung oder dem daran befestigten Etikett auszuarbeiten, wodurch den Verbrauchern das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration in harmonisierter Weise zur Verfügung gestellt wird, auch durch ein sprachneutrales System.
(25) Um den Aufwand für die Marktteilnehmer und die Unsicherheit, mit der sie konfrontiert sind, zu verringern, sollte klargestellt werden, dass obligatorische Angaben auf einer bestimmten Verpackung nur einmal angegeben werden müssen.
(26) Um sicherzustellen, dass die Form und das Erscheinungsbild des elektronischen Etiketts den neuen Anforderungen gerecht werden, die sich aus der rasch und ständig fortschreitenden Digitalisierung ergeben, und um zu ermöglichen, dass diese elektronischen Mittel andere für die Verbraucher relevanten Informationen enthalten können, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind und auf elektronischem Wege bereitgestellt werden können, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer verringert, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erlassen, indem sie die Vorschriften über die Darstellung von Informationen auf elektronische Etikettierung festlegt.
(27) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verwendung eines Begriffs, der sich auf einen Betrieb im Weinsektor bezieht und auf Unionsebene vorbehalten ist und bestimmten Bedingungen unterliegt, in Marken und Handelsnamen für die Verbraucher irreführend sein kann. Daher sollte die Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erlassen, indem sie Vorschriften über das Verhältnis zwischen Begriffen festzulegen, die sich auf einen Betrieb und Marken und Handelsnamen beziehen.
(28) Die Mitgliedstaaten können Vermarktungsvorschriften zur Regulierung des Angebots im Weinsektor erlassen, um das Funktionieren des gemeinsamen Weinmarktes zu verbessern und zu stabilisieren. Vor dem Hintergrund eines strukturellen Rückgangs des Konsums und eines anhaltenden Überangebots in bestimmten Regionen und Marktsegmenten sollte klargestellt werden, dass solche Vorschriften die Festsetzung von Höchsterträgen und die Bewirtschaftung der Weinbestände umfassen können. Darüber hinaus können Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten, sowie anerkannte Erzeugerorganisationen eine wichtige Rolle bei der Anpassung des Angebots an die Marktentwicklung und der Stärkung der Stellung der Winzer in der Lieferkette spielen. Daher sollten die Mitgliedstaaten auch Vermarktungsvorschriften im Weinsektor erlassen können, die den Vorschlägen von anerkannten Branchenverbänden, von Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten, oder von anerkannten Erzeugerorganisationen Rechnung tragen, wenn diese als repräsentativ für den Weinsektor in dem betreffenden Anbaugebiet bzw. den betreffenden Anbaugebieten gelten.
(29) Der besondere Handelswert von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe ergibt sich aus ihrem Ansehen aufgrund des Qualitätswerts, den die Verbraucher ihren Merkmalen beimessen. Um zu verhindern, dass ihre Qualitätsmerkmale durch nachteilige Preisaktionen untergraben werden, sollten Branchenverbände und Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten - sofern sie in dem betreffenden geografischen Gebiet für die verschiedenen im Weinsektor tätigen Berufsgruppen repräsentativ sind -, Preisempfehlungen für den Verkauf der betreffenden Trauben, Traubenmoste oder Weine abgeben können. Diese Empfehlungen sollten jedoch nicht verbindlich sein, damit eine übermäßige Beschränkung des Preiswettbewerbs innerhalb derselben geografischen Angabe verhindert wird. Außerdem sollte es der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde als zusätzliche Schutzmaßnahme gestattet sein, in Einzelfällen zu beschließen Preisindikatoren zu ändern oder aufzuheben, wenn dies erforderlich ist, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um zu verhindern, dass die Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ziele gefährdet ist.
(30) Die Mitgliedstaaten können derzeit die Erlaubnis erhalten, nationale Zahlungen an Weinerzeuger für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein zu gewähren. Da Produktionsüberschüsse noch vor der Weinerzeugung kostengünstig vom Markt genommen werden können, ist es in begründeten Krisenfällen angebracht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, unter bestimmten Bedingungen nationale Zahlungen für die freiwillige grüne Weinlese und die freiwillige Rodung produktiver Rebflächen zu gewähren. Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, müssen die Hauptkriterien für die Bestimmung der Obergrenze für die nationale Zahlung pro Produkteinheit oder pro Hektar festgelegt werden. Zu demselben Zweck sollten außerdem im Rahmen dieser Verordnung Obergrenzen für den Gesamtbetrag der nationalen Zahlungen, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für die Destillation und die grüne Weinlese erlaubt sind, festgesetzt werden. Für die Rodung ist es angesichts des strukturellen Charakters der Maßnahme und ihrer höheren Kosten nicht angezeigt, einen Gesamthöchstbetrag der nationalen Zahlungen festzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in ihrer Mitteilung an die Kommission die Obergrenze für nationale Zahlungen anhand der besonderen Marktgegebenheiten im jeweiligen Mitgliedstaat und in den Weinregionen, in denen die Maßnahme durchgeführt werden soll, in jedem Einzelfall begründen.
(31) Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Krisenmaßnahmen, für die nationale Zahlungen genehmigt werden sollen, zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erlassen, in dem sie Vorschriften für die allgemeinen Förderbedingungen und Prioritätskriterien für die Zuteilung solcher nationalen Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, für die Ermittlung der Marktsituationen, in denen solche Maßnahmen gerechtfertigt sind, für die Berechnung der nationalen Zahlungen und für ihre Kohärenz mit anderen Stützungsmaßnahmen für den Weinsektor im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festzulegen.
(32) Aromatisierte Weinerzeugnisse stellen einen naheliegenden Absatzmarkt für Weinbauerzeugnisse dar. Nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ist es jedoch nicht erlaubt, Verkehrsbezeichnungen, die aromatisierten Weinerzeugnissen vorbehalten sind, für Getränke zu verwenden, die nicht den vorhandenen Mindestalkoholgehalt erreichen, der für die jeweilige Erzeugniskategorie in der genannten Verordnung festgelegt ist. Angesichts der steigenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen alkoholischen Getränken mit einem niedrigeren vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) sollte es möglich sein, Getränke in Verkehr zu bringen, die aus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugten entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen hergestellt wurden und Verkehrsbezeichnungen tragen, die aromatisierten Weinerzeugnissen vorbehalten sind.
(33) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher über die Beschaffenheit aromatisierter Weinerzeugnisse mit einem reduzierten Alkoholgehalt korrekt informiert werden, sollten Vorschriften festgelegt werden, die mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Etikettierung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine im Einklang stehen, damit für aromatisierte Weinerzeugnisse, die aus entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen hergestellt werden, bei ihrer Aufmachung und Etikettierung dieselben Begriffe verwendet werden wie für entsprechende Weinbauerzeugnisse mit höherem Alkoholgehalt. Ferner ist es angezeigt, die Regelung für aromatisierte Weinerzeugnisse hinsichtlich der zu verwendenden Sprache analog zu der bereits für Weinbauerzeugnisse geltenden Regelung zu formulieren.
(34) Die genannten Probleme bei Weinbauerzeugnissen in Bezug auf den Verweis auf die elektronischen Mittel, über die die Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der Zutaten zugänglich sind, bestehen auch bei aromatisierten Weinerzeugnissen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 zu erlassen, in denen Vorschriften für aromatisierte Weinerzeugnisse für den auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angebrachten Verweis auf die elektronischen Mittel festgelegt werden.
(35) Um der neu entstandenen Nachfrage der Verbraucher und dem Bedarf an Produktinnovationen gerecht zu werden, sollten die Vorschriften für die Herstellung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse der Kategorie "Glühwein", "Viiniglögi/Vinglögg/Kar štas vynas" und "Pelin" dahin gehend geändert werden, dass die unter Verwendung von Roséwein hergestellt werden können und dies in der Etikettierung angegeben wird. Die Verwendung des Begriffs "ros é" in der Aufmachung und Etikettierung von "Glühwein" und "Pelin", die durch die Mischung von Rot- und Weißwein oder von Rot- bzw. Weißwein mit Roséwein hergestellt wurden, sollte allerdings verboten sein. Aus denselben Gründen ist es auch angemessen, alkoholischen Getränken, die unter denselben Anforderungen hergestellt wurden, wie sie für "Glühwein", aber für die als Hauptzutat Fruchtwein anstelle von Weinbauerzeugnissen verwendet wurde, die Verkehrsbezeichnung "Glühwein" in ihrer Aufmachung und Etikettierung zu gestatten.
(36) Für die Zwecke der Umsetzung der Interventionskategorie "Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen" sollte in Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/2115 klargestellt werden, dass es auch möglich ist, mit der Sortenumstellung das Ziel der Erhöhung der Klimaresilienz von Rebflächen anzustreben.
(37) Der Weintourismus ist für viele Akteure im Weinsektor eine immer wichtigere Geschäftstätigkeit. Um den Ausbau des Direktverkaufs an Touristen in den Weinbauregionen voranzutreiben, sollte klargestellt werden, dass auch der Weintourismus Gegenstand von Investitionen in Vermarktungsstrukturen und -instrumente sein kann.
(38) Angesichts der derzeit schwierigen und sich rasch verändernden Marktlage und mit Blick auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Rebflächen und des Wissensaustauschs erlangt die Verfügbarkeit von Beratungsdiensten für Winzer und andere Marktteilnehmer im Weinsektor eine besondere Bedeutung. Daher sollten die in Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Arten von Beratungsdiensten geändert werden, dass wichtige zusätzliche Beratungsdienste wie die Vermarktung durch Direktverkauf, die ökologische Nachhaltigkeit und die Diversifizierung gegenüber der Weinbereitung abgedeckt sind.
(39) Um sicherzustellen, dass die Unterstützung für die Entwicklung des Weintourismus in unterschiedlichen Weinbauregionen an Wirksamkeit gewinnt, ist es außerdem angezeigt, Organisationen und gemäß Artikel 152, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die im Weinsektor tätig sind, Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 verwalten, sowie andere im Weinsektor tätige berufsständische Organisationen, die von den Mitgliedstaaten in ihren Strategieplänen für die GAP als Begünstigte festgelegt sind, ausdrücklich als Begünstigte der Interventionskategorie gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115 zuzulassen.
(40) Um der Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, eine effiziente Umstrukturierung der Rebflächen zu gewährleisten, und der Notwendigkeit, eine Steigerung der Erzeugung zu verhindern, die zu einem Überangebot führen könnte, gleichermaßen Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Bedingungen für die Durchführung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen. Diese Bedingungen sollten darauf abzielen, eine Ertragssteigerung und damit der Erzeugung auf Rebflächen, die unter diese Interventionskategorie fallen, zu verhindern.
(41) Um unter anderem durch die Erschließung neuer Ausfuhrmärkte und die Diversifizierung von Absatzmärkten eine Anpassung an die Marktentwicklung vorzunehmen und effiziente Marktchancen zu nutzen, sollte die Dauer der Förderung von Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern drei Jahre betragen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, die Dauer einer Maßnahme zweimal um höchstens drei Jahre zu verlängern, sodass die maximale Dauer neun aufeinanderfolgende Jahre beträgt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 8 der Kommission den Zugang zur Unterstützung, die im Rahmen der Interventionskategorie "Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen" zur Verfügung steht, erleichtern, indem sie ein vereinfachtes Antragsverfahren für diese Marktteilnehmer vorsehen oder objektive und nichtdiskriminierende Prioritätskriterien in Bezug auf neue Begünstigte, neue Märkte und neue Erzeugnisse anwenden. Angesichts der Vielfalt an Weinmarktstrukturen in Drittländern und da es keine gemeinsame Definition dafür gibt, was als "Drittlandsmarkt" für die Zwecke der Interventionskategorie "Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen" gilt, sollte eine Reihe von Schlüsselfaktoren festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten unterstützen sollen, ihre eigene Definition eines Drittlandsmarktes für die Durchführung dieser Interventionen zu finden.
(42) Der hoch infektiöse Befall mit Schädlingen wie die Goldgelbe Vergilbung stellt eine große Bedrohung für die Weinerzeugung dar, da er die Reben schwächt, indem er ihre Produktivität verringert oder die Rebstöcke ganz zerstört. Sobald die Rebstöcke infiziert sind, ist eine erfolgreiche Behandlung oft schwierig oder unmöglich, weshalb die einzige Möglichkeit, wirksam auf diese Bedrohung zu reagieren nur in Präventions- und Bewirtschaftungsmaßnahmen besteht. Angesichts der hohen Risiken für die Pflanzengesundheit, die von solchen Schädlingen ausgehen, und der Bedeutung systematischer und kollektiver Maßnahmen, um ihre Ausbreitung zu verhindern, sollten derartige Maßnahmen gezielt unterstützt werden. Daher sollte eine neue Interventionskategorie im Weinsektor in die Liste der Interventionskategorien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgenommen werden.
(43) Angesichts des schwerwiegenden strukturellen Produktions- und Handelsungleichgewichts, das in bestimmten Weinbauregionen herrscht, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die dauerhafte Rodung produktiver Rebflächen im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne zu finanzieren. Daher sollte in Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 eine neue Interventionskategorie im Weinsektor aufgenommen werden. Wie bei der Maßnahme der dauerhaften Rodung, die durch nationale Zahlungen gemäß Artikel 216 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finanziert wird, sollte diese neue Art der Intervention, nämlich die "dauerhafte Rodung" besonderen Bedingungen unterliegen, wie dem Verbot, dass während eines bestimmten Zeitraums eine gültige Anpflanzungsgenehmigungen besteht oder ausgestellt wird, oder Beschränkungen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Flächen auferlegt werden, die vom Anwendungsbereich der Intervention ausgenommen sind, in denen Rebflächen große ökologische, landschaftliche oder sozioökonomische Bedeutung zukommt.
(44) Um sicherzustellen, dass die Winzer bei der Anpassung an den Klimawandel angemessen unterstützt werden, muss vorgesehen sein, dass die Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union auf bis zu 80 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen anheben können, wenn mit der Intervention dieses Ziel verfolgt wird.
(45) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Weinsektor sollten Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115, die von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen wie Genossenschaften getätigt werden, in den Genuss des Höchstsatzes der finanziellen Hilfe der Union gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 kommen, wie dies bereits bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 9 der Fall ist.
(46) Um die Erzeuger beim Klimaschutz, bei der Anpassung an den Klimawandel sowie bei der Erleichterung der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktionssysteme und bei der Verringerung der Umweltauswirkungen weiter zu unterstützen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für Investitionen, die dieses Ziel verfolgen, auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten zu erhöhen.
(47) Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten" keine finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt werden sollte, was auch für finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gilt.
(48) Um sicherzustellen, dass der erweiterte Anwendungsbereich der Interventionskategorie "Beratungsdienste" gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 mit angemessenen Finanzvorschriften einhergeht, ist es darüber hinaus erforderlich, den maximalen Prozentsatz der finanziellen Hilfe der Union festzulegen, der für diese Interventionskategorie gewährt werden kann.
(49) Um die Interventionskategorien "Informationsmaßnahmen" und "Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen" gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h und k der Verordnung (EU) 2021/2115 weiter zu stützen, sollten die Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für derartige Interventionen auf bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben erhöhen können. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, einen nationalen Beitrag zu den förderfähigen Kosten dieser Interventionskategorien zu leisten. Da Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission bei der Durchführung von Aktivitäten im Bereich Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen häufiger mit finanziellen Zwängen konfrontiert sind als große Unternehmen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen stärker finanziell zu unterstützen.
(50) Um ausreichende Unterstützung für die Bekämpfung eines hoch infektiösen Befalls mit Schädlingen bereitzustellen, sollte die Interventionskategorie gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2021/2115 eine finanzielle Unterstützung der Union von bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben abdecken können.
(51) Ferner ist es erforderlich, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für die dauerhafte Rodung im Rahmen der Interventionskategorie gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen. Diese Hilfe sollte sich auf einen Prozentsatz der Summe aus den direkten Kosten der Rodung und dem geschätzten Einnahmeverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche belaufen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, einen zusätzlichen nationalen Beitrag zu leisten.
(52) Spirituosen mit geografischer Angabe sind häufig auf komplexe Lieferketten angewiesen, an denen mehrere Marktteilnehmer in unterschiedlichen Produktionsphasen beteiligt sind. Oft wird auf Vereinbarungen zurückgegriffen, die auf einer flexiblen Beschaffung beruhen. Die besondere Kennzeichnungspflicht für Spirituosen gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1143, wonach der Name des Erzeugers im selben Sichtfeld angegeben werden muss wie die geografische Angabe, hat sich als nicht gut geeignet für die Struktur der meisten Lieferketten für Spirituosen erwiesen. Um zu verhindern, dass etablierte Praktiken der Wirtschaftsbeteiligten in diesem Sektor beeinträchtigt und insbesondere kleinen und mittelgroßen Erzeugern unverhältnismäßige Belastungen auferlegt werden, sollte diese Pflicht aufgehoben werden.
(53) Um die einschlägigen Vorschriften zu ergänzen und den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung von Ausnahmen von der Anwendung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, den Voraussetzungen für die Rodung aufgegebener Rebflächen, den Vorschriften über die Kriterien für die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen, einschließlich der Hinzufügung von Kriterien, dem Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen, den Gründen für Beschlüsse der Mitgliedstaaten über Wiederbepflanzungen, den allgemeine Bedingungen für eine Förderung und den Prioritätskriterien, die die Mitgliedstaaten für die Zuweisung der nationalen Zahlungen festlegen müssen, den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Krisensituation, der Methode für die Berechnung der nationalen Zahlungen und der Kohärenz dieser nationalen Zahlungen mit anderen Stützungsmaßnahmen der Union für den Weinsektor zu erlassen; sowie den auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angebrachten Verweis auf die elektronischen Mittel und der Form und Darstellung der auf elektronischem Wege bereitgestellten Angaben. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 10 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(54) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse sowie über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen dem Umfang und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(55) Die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014, (EU) 2021/2115 und (EU) 2024/1143 sollten daher entsprechend geändert werden.
(56) Damit die Erzeuger Zeit haben, sich an die neuen Vorgaben in Bezug auf die Bezeichnung von Weinbauerzeugnissen mit einem reduzierten Alkoholgehalt anzupassen, sollte der Geltungsbeginn der neuen Vorgaben 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung liegen. Ferner ist es angezeigt, Übergangsbestimmungen vorzusehen, damit Weinbauerzeugnisse, die vor dem Geltungsbeginn der neuen Vorgaben etikettiert wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden dürfen.
(57) Der Geltungsbeginn der Bestimmungen über die Obergrenze der mit Reben bepflanzten Hektarfläche, bis zu der die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen ausgenommen sind, sollte um 48 Monate verschoben werden, damit jene Mitgliedstaaten, deren mit Reben bepflanzte Fläche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung über der Hektarobergrenze liegt, ausreichend Zeit für dessen Umsetzung haben.
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
"c) 'grüne Weinlese' die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus."
2. Artikel 61 erhält folgende Fassung:
"Artikel 61 Geltungsdauer
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt ab dem 1. Januar 2016, wobei die Kommission 2028 und anschließend alle zehn Jahre eine Überprüfung zur Bewertung der Funktionsweise des Systems vornimmt. Die Kommission kann, soweit erforderlich, Vorschläge vorlegen."
3. Artikel 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die gemäß Artikel 64 erteilten Genehmigungen gelten bis zum letzten Tag des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr, in dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine gemäß den Artikeln 64 und 68 erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden die in Artikel 90a Absatz 4 genannten Verwaltungssanktionen verhängt.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden gegen Erzeuger, die eine gültige Genehmigung besitzen, die vor dem 1. Januar 2025 gemäß den Artikeln 64 und 68 erteilt wurde, keine in Artikel 90a Absatz 4 genannten Verwaltungssanktionen verhängt, sofern sie den zuständigen Behörden vor dem Tag des Ablaufs ihrer Genehmigung und spätestens bis zum 31. Dezember 2026 mitteilen, dass sie diese nicht in Anspruch nehmen wollen.
Wird ein genau festgelegtes Gebiet von einem oder beiden Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2021/2116 erheblich in Mitleidenschaft gezogen, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 64 der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigungen, die in diesem Gebiet verwendet werden sollen und bis zum Ende des Wirtschaftsjahres auslaufen, in dem einer oder beide Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eintreten, um bis zu zwölf Monate verlängern. Anpflanzungsgenehmigungen können gemäß diesem Unterabsatz nur einmal verlängert werden. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Inhaber aller betroffenen Genehmigungen, dass deren Geltungsdauer verlängert wurde. Setzt der Inhaber einer Anpflanzungsgenehmigung die zuständigen Behörden spätestens bis zum 31. Dezember des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem einer oder beide Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eingetreten sind, davon in Kenntnis, dass er auf die Genehmigung verzichtet, so finden die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verwaltungssanktionen keine Anwendung.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf begründeten Antrag des Inhabers einer gemäß den Artikeln 64 und 68 der vorliegenden Verordnung erteilten Anpflanzungsgenehmigung, der von einem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffen ist, von der Verhängung von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 90a Absatz 4 der vorliegenden Verordnung absehen.
Genehmigungen, die gemäß Artikel 66 am 18. März 2026 oder danach erteilt werden, sowie Genehmigungen, die gemäß dem Genannten Artikel erteilt wurden und an jenem Tag gültig sind, gelten bis zum letzten Tag des achten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr, in dem sie erteilt wurden. Gegen Erzeuger, die eine gemäß Artikel 66 erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen haben, werden keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 90a Absatz 4 verhängt.
Gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 68 erteilte Genehmigungen laufen am letzten Tag des letzten Wirtschaftsjahres, in dem sie gültig waren, aus."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(6) Die Mitgliedstaaten können aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen verlangen, dass aufgegebene Rebflächen gerodet werden."
4. Artikel 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten können
Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c einschränken, können vorschreiben, dass diese Genehmigungen in den betreffenden Regionen in Anspruch genommen werden müssen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"(3) In Absatz 2 genannte Einschränkungen, die angewandt werden, müssen zur Steuerung des Produktionspotenzials beitragen. Sie sind durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe zu rechtfertigen:"
ii) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
"a) die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;
b) die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung oder eine missbräuchliche Verwendung durch Dritte, die das Ansehen einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ausnutzen wollen, zu verhindern."
5. Artikel 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"e) in Regionen, in denen der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c einzuschränken, muss der Antragsteller die festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen, die dazu eingeführt wurden, dass auf den neu anzupflanzenden Rebflächen keine übermäßigen Erträge erzielt werden."
b) Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben oder ihrer Qualität;"
6. Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Bei der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat die Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157 der vorliegenden Verordnung, Erzeugervereinigungen im Sinne der Artikel 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen berücksichtigen, sofern die relevanten betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen geschlossen haben."
7. Artikel 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Abweichend von Unterabsatz 1 haben Erzeuger, die eine Rebfläche gemäß Artikel 216 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115 gerodet haben, keinen Anspruch darauf, eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen für diese Fläche zu beantragen oder zu erhalten."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Genehmigung muss in dem Betrieb in Anspruch genommen werden, der die Rodung vorgenommen hat. Die Mitgliedstaaten können in Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe infrage kommen, die Inanspruchnahme von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die aufgrund der Rodung von Rebflächen außerhalb des betreffenden Gebiets erteilt wurden, auf der Grundlage einer Empfehlung einer anerkannten berufsständischen Organisation im Sinne der Artikel 152, 156 und 157 der vorliegenden Verordnung oder einer Erzeugervereinigung im Sinne der Artikel 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 beschränken."
c) Der folgende Absatz wird eingefügt:
"(3a) Ein Mitgliedstaat kann die Erteilung der in Absatz 1 genannten Genehmigungen für Wiederbepflanzungen von einer oder mehreren der folgenden Bedingungen abhängig machen:
Die in Unterabsatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen gelten nicht für Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in Gebieten, in denen außergewöhnlich schwierige Anbaubedingungen vorliegen, die auf in Anhang II Abschnitt D der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 * der Kommission genannte strukturelle und morphologische Faktoren zurückzuführen sind.
_____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/273/oj)."
8. Artikel 67 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 19.03.2030)
"Artikel 67 De minimis
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die Rebflächen in mindestens drei der vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre 10.000 ha nicht überstiegen haben, es sei denn, der Mitgliedstaat beschließt, das Genehmigungssystem umzusetzen. Ist die Bedingung, dass die Rebflächen 10.000 ha nicht übersteigen, nicht mehr erfüllt, so gilt das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Bedingung nicht mehr erfüllt ist."
9. In Artikel 69 erhält folgende Fassung:
"Artikel 69 Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie zusätzliche Vorschriften zu Folgendem festlegt:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Hinzufügung zusätzlicher Kriterien zu den in Artikel 64 Absätze 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu ändern."
10. Artikel 119 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 19.09.2027)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II. Wurden Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 festgelegten Kategorien vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen, so wird diese Bezeichnung um Folgendes ergänzt:
ii) Folgender Buchstabe wird angefügt:
"k) bei Weinbauerzeugnissen gemäß Buchstabe a, die ganz oder teilweise einer Entalkoholisierung unterzogen wurden, die Bezeichnung 'durch Entalkoholisierung gewonnen'."
iii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Die Verpflichtung obligatorischen Angaben auf einer bestimmten Verpackung zu machen, gilt nur einmal in Bezug auf diese Verpackung."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(6) Abweichend von Absatz 1 gilt die Anforderung, die in Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt die Anforderung, die in den Buchstaben h und i genannten Angaben zu machen, für ausschließlich für die Ausfuhr bestimmte Weinerzeugnisse nicht."
11. Artikel 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c Ziffer iii erhält folgende Fassung:
"iii) "die Begriffe betreffend einen Betrieb, die Bedingungen für ihre Verwendung und ihr Bezug zu Marken und Handelsbezeichnungen."
b) Unter Buchstabe d werden folgende Ziffern angefügt:
"v) die Kenntlichmachung der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angebrachten Nennung der elektronischen Mittel gemäß Artikel 119 Absätze 4 und 5, auch mittels eines einheitlichen Piktogramms oder Symbols anstelle von Text;
vi) die Form und Darstellung der auf elektronischem Wege bereitgestellten Angaben zur Vereinfachung der Aufmachung, zur Anpassung an künftige technologische Fortschritte und an neue unionsweite oder nationale gesetzliche Vorgaben für verpflichtende Informationen, die für Verbraucher relevant sind oder zur Verbesserung der Zugänglichkeit für Verbraucher."
12. Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen, einschließlich der Festsetzung von Höchsterträgen und der Festlegung von Vorschriften für die Bewirtschaftung von Beständen. Die Mitgliedstaaten können in abnehmender Reihenfolge ihrer Priorität Beschlüsse der Branchenverbände, die gemäß den Artikeln 157 und 158 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind, Erzeugervereinigungen, die in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannt sind, und Erzeugerorganisationen, die gemäß den Artikeln 152 und 154 der vorliegenden Verordnung anerkannt sind, berücksichtigen, wenn diese Verbände und Vereinigungen im Einklang mit Artikel 164 Absatz 3 und Artikel 166a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als repräsentativ für den Weinsektor in dem Wirtschaftsgebiet oder den Wirtschaftsgebieten gelten, in dem bzw. denen die Vorschriften angewendet werden sollen."
13. Artikel 172b erhält folgende Fassung:
"Artikel 172b Orientierung durch Branchenverbände und Erzeugervereinigungen für den Verkauf von Trauben, Traubenmosten und nicht abgefülltem Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
(1) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände und in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte anerkannte Erzeugervereinigungen, sofern diese Verbände oder Vereinigungen im Weinsektor tätig sind und gemäß Artikel 164 Absatz 3 bzw. Artikel 166a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als repräsentativ in dem betreffenden geografischen Gebiet gelten, unverbindliche, zur Orientierung gedachte Preisindikatoren für den Verkauf von Trauben, Traubenmosten und nicht abgefülltem Wein für die Herstellung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereitstellen, sofern diese Indikatoren nicht den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse verhindern.
(2) Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannte nationale Wettbewerbsbehörde kann in Einzelfällen beschließen, dass einer oder mehrere der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten, zur Orientierung gedachten Preisindikatoren in Zukunft zu ändern, oder aufzuheben sind oder nicht bereitgestellt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, damit der Wettbewerb nicht in Bezug einen wesentlichen Anteil der betreffenden Erzeugnisse verhindert wird, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der in Artikel 39 AEUV genannten Ziele gefährdet ist.
Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden."
14. Artikel 216 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Nationale Zahlungen für die Destillation von Wein, die grüne Weinlese und die Rodung in begründeten Krisenfällen"
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern nationale Zahlungen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein, die freiwillige grüne Weinlese und die freiwillige Rodung produktiver Rebflächen in begründeten Krisenfällen gewähren.
Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungen für die Krisendestillation und für die grüne Weinlese dürfen die Summe der Kosten der betreffenden Maßnahme, eines Anreizes zur Durchführung einer solchen Maßnahme und gegebenenfalls der Kosten des Erzeugnisses nicht übersteigen und müssen ausreichend sein, um zur Bewältigung der Krise beizutragen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungen für die Rodung produktiver Rebflächen dürfen die Summe der direkten Kosten der Durchführung der Rodung und eines finanziellen Ausgleichs, der sich auf bis zu 100 % der geschätzten Einkommenseinbußen eines Jahres für die gerodete Fläche belaufen kann, nicht übersteigen.
Diese Zahlungen müssen verhältnismäßig und ausreichend sein, um die Krise zu bewältigen.
Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für nationale Zahlungen für die Destillation und die grüne Weinlese bereitgestellt wird, darf 25 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 für das betreffende Jahr insgesamt zugewiesenen Mittel nicht übersteigen."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannten nationalen Zahlungen anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Mitteilung. In diesen Mitteilungen begründen die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der Maßnahme, deren Laufzeit, die Unterstützungsbeträge und weitere detaillierte Regelungen anhand der besonderen Marktgegebenheiten im jeweiligen Mitgliedstaat und in den Weinregionen, in denen die Maßnahme durchgeführt werden soll.
Die Kommission entscheidet ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Ausschussverfahrens, ob der Betrag, die Laufzeit und die anderen detaillierten Regelungen der Maßnahme gebilligt werden und ob die Zahlungen an die Weinerzeuger gewährt werden können.
Begünstigte nationaler Zahlungen für die Rodung gemäß diesem Artikel können in den zehn Wirtschaftsjahren nach dem Jahr, in dem die Rodung stattgefunden hat, keine Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 beantragen. Der Mitgliedstaat widerruft alle gültigen Genehmigungen für Neuanpflanzungen dieser Begünstigten, wenn der Antrag für Rodungen genehmigt wird.
Die Mitgliedstaaten können Gebiete von den Rodungszahlungen ausschließen, in denen Rebflächen eine große ökologische, landschaftliche oder sozioökonomische Bedeutung zukommt.
In den Erzeugungsregionen und bei den Weinsorten, in bzw. bei denen in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen durchgeführt wurde, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres nach dem letzten Wirtschaftsjahr, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde, aus.
Die Mitgliedstaaten können Förderbedingungen und Prioritätskriterien festlegen, um die Wirksamkeit und die Zielgerichtetheit der Maßnahme zu gewährleisten."
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels zu erlassen, in denen sie Vorschriften zu Folgendem festlegt:
15. In Anhang VII Teil II werden im einleitenden Teil folgende Unterabsätze angefügt:
"Weinbauerzeugnisse der Kategorien gemäß den Nummern 4 und 8 können durch eine zweite Gärung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine gemäß Nummer 1 gewonnen werden.
Weinbauerzeugnisse der Kategorien gemäß den Nummern 7 und 9 können durch Zusatz von Kohlendioxid zu entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen gemäß Nummer 1 gewonnen werden."
Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Abweichend von den in Absatz 2 Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 4 Buchstabe f des vorliegenden Artikels sowie in Anhang II der vorliegenden Verordnung für jede Erzeugniskategorie festgelegten vorhandenen Mindestalkoholgehalten und Gesamtalkoholgehalten dürfen aromatisierte Weinerzeugnisse einen niedrigeren vorhandenen Alkoholgehalt und einen niedrigeren Gesamtalkoholgehalt aufweisen, wenn sie aus Weinbauerzeugnissen gewonnen werden, die vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen wurden."
2. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Werden aromatisierte Weinerzeugnisse aus Weinbauerzeugnissen gewonnen, die vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen wurden, so werden ihre Verkehrsbezeichnungen unter den dort festgelegten Bedingungen durch die Begriffe ergänzt, die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind."
3. In Artikel 6a wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Um den besonderen Merkmalen des Sektors für aromatisierte Weine Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu folgendem zu ergänzen:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 6b Wiederholung der vorgeschriebenen Angaben
Die verpflichtenden Informationen müssen nur einmal auf einer bestimmten Verpackung angegeben werden."
5. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die in Anhang II in Kursivschrift aufgeführten Verkehrsbezeichnungen werden weder auf dem Etikett noch in der Aufmachung der aromatisierten Weinerzeugnisse übersetzt.
Die in den Artikeln 6 und 6a genannten zusätzlichen und vorgeschriebenen Angaben sowie die in Artikel 5 Absatz 1a genannten Begriffe werden, wenn sie als Wörter erscheinen, in einer oder mehreren Amtssprachen der Union abgefasst."
6. Anhang II Teil B Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. Glühwein
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 2 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt.
Im Fall der Zubereitung ausschließlich aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung 'Glühwein' um das Wort 'weiß' ergänzt werden.
Im Fall der Zubereitung ausschließlich aus Roséwein muss die Verkehrsbezeichnung um das Wort 'rosé' ergänzt werden. Das Wort 'rosé' darf jedoch nicht verwendet werden, wenn der 'Glühwein' durch Kombination von Rot- und Weißwein oder einem dieser Weine mit Roséwein gewonnen wird.
Wurde er aus einer Kombination von Rot-, Weiß oder Roséwein hergestellt, so wird die Verkehrsbezeichnung um die Worte 'hergestellt aus' ergänzt, gefolgt von Begriffen, die die Farben der bei der Herstellung verwendeten Weine angeben.
Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung und von Unterabsatz 1 erster und dritter Gedankenstrich dieser Nummer darf die Verkehrsbezeichnung 'Glühwein' bei der Aufmachung und Etikettierung gegorener Getränke verwendet werden, die im Einklang mit den vorstehend genannten Anforderungen hergestellt werden, die aus Fruchtwein im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5 % vol aufweisen. In diesem Fall kann bei der Verkehrsbezeichnung dieses gegorenen Getränks der Begriff 'Glühwein' verwendet werden, ergänzt um das Wort 'Frucht' oder den Namen der zur Herstellung dieses Fruchtweins verwendeten Frucht."
7. Anhang II Teil B Nummer 9 erhält folgende Fassung:
"9. Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
Im Fall der Zubereitung aus ausschließlich Weiß, Rot- oder Roséwein muss die Verkehrsbezeichnung um die Worte 'weiß', 'rot' beziehungsweise 'rosé' ergänzt werden."
8. Anhang II Teil B Nummer 12 erhält folgende Fassung:
"12. Pelin
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
Wird das Erzeugnis durch eine Kombination von Rotwein mit Weißwein oder einem dieser Weine mit Roséwein gewonnen, so darf das Wort 'rosé' die Verkehrsbezeichnung nicht ergänzen.
Wird das Erzeugnis aus einer Kombination von Rot-, Weiß oder Roséwein hergestellt, so wird die Verkehrsbezeichnung um die Worte 'hergestellt aus ...' ergänzt, gefolgt von Begriffen, die die Farben der bei der Herstellung verwendeten Weine angeben."
Artikel 3 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115
Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 45 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a, c, f, g, h und i sowie für die Interventionskategorien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, l, n und o einschließlich der Preise für Verpackung und Transport von Marktrücknahmen von Erzeugnissen zur kostenlosen Verteilung und der Verarbeitungskosten vor der diesbezüglichen Auslieferung der betreffenden Erzeugnisse;"
2. Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) Sortenumstellung, auch durch Umveredelung, unter anderem zur Verbesserung der Qualität oder der ökologischen Nachhaltigkeit, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Erhöhung der Klimaresilienz von Reben oder zur Verbesserung der genetischen Vielfalt,"
ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Investitionen in materielle Vermögenswerte und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen - mit Ausnahme von Vorhaben, die für die Interventionskategorie gemäß Buchstabe a in Betracht kommen -, Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und -instrumente, einschließlich Vermarktung durch Weintourismus;"
iii) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) Beratungsdienste, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Direktverkauf, ökologische Nachhaltigkeit und Diversifizierung von der Weinbereitung;"
iv) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i) Maßnahmen zur Stärkung des Ansehens der Weinbaubetriebe der Union durch Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen, wobei diese Maßnahmen von im Weinsektor tätigen Organisationen gemäß den Artikeln 152, 156 und 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, von Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates * verwalten, oder von anderen Berufsverbänden, Weinerzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eingerichtet wurden, durchgeführt werden;
____
*) Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj)."
v) Die folgenden Buchstaben werden angefügt:
"n) Überwachung, Diagnose, Schulung, Kommunikation und Forschung, um die Ausbreitung einschlägiger Schädlinge gemäß Anhang II Teil B und Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission * zu verhindern, wobei diese Maßnahmen von gemäß den Artikeln 152 und 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, von von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 157 und 158 der genannten Verordnung anerkannten Branchenverbänden oder von Erzeugervereinigungen, die gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten, durchgeführt werden;
o) dauerhafte Rodung produktiver Rebflächen, d. h. vollständige Beseitigung der Rebstöcke auf einer relevanten Fläche.
___
*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj)."
b) Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
"Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen spezifische, agronomische, weinbauliche oder sonstige Bedingungen festlegen, durch die sichergestellt wird, dass die unter dieser Interventionskategorie durchgeführte Sortenumstellung, Umbepflanzung von Rebflächen, Wiederbepflanzung von Rebflächen oder Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken nicht dazu führt, dass sich der Ertrag auf den wiederzubepflanzenden Rebflächen erhöht."
c) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe k sind auf drei Jahre begrenzt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Laufzeit einer Maßnahme zweimal um jeweils höchstens drei Jahre zu verlängern. Jeder Begünstigte kann für verschiedene Maßnahmen, die im Rahmen der Interventionskategorien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe k auf demselben Markt durchgeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens neun aufeinanderfolgenden Jahren Unterstützung erhalten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe k kann ein Mitgliedstaat die in einem Drittland durchgeführten Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen als Maßnahmen betrachten, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Drittlands, einen Verwaltungsteil dieses Hoheitsgebiets oder eine von den Mitgliedstaaten definierte Art von Markt in dem Drittland erstrecken.
Mitgliedstaaten, die in ihren GAP-Strategieplänen die in Unterabsatz 1 Buchstabe k genannten Interventionskategorien auswählen, stellen sicher, dass Kleinerzeuger im Rahmen dieser Interventionskategorien Zugang zu Finanzmitteln haben, indem sie einschlägige Maßnahmen wie die Einführung vereinfachter Verfahren oder die Festlegung objektiver und nichtdiskriminierender Prioritätskriterien für neue Begünstigte, neue Märkte und neue Erzeugnisse anwenden."
d) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe o sind Erzeuger, die produktive Rebflächen gemäß diesem Artikel gerodet haben, nicht berechtigt, in den zehn auf das Jahr der Rodung folgenden Wirtschaftsjahren Neuanpflanzungsgenehmigungen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beantragen. Verfügen diese Erzeuger über gültige Genehmigungen für Neuanpflanzungen, so werden diese von dem Mitgliedstaat widerrufen, wenn der Antrag auf eine finanzielle Hilfe für die eine Rodung genehmigt wird. Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Interventionskategorie Gebiete ausnehmen, in denen Rebflächeneine große ökologische, landschaftliche oder sozioökonomische Bedeutung zukommt."
3. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes kann sich die finanzielle Hilfe der Union auf bis zu 80 % der tatsächlichen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen angefallenen Kosten belaufen, wenn die Intervention im Zusammenhang mit dem in Artikel 57 Buchstabe b genannten Ziel, einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel zu leisten, steht."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:
Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG * der Kommission und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.
Bei Unternehmen, die keine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen sind, nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes bestimmten Obergrenzen für die finanzielle Hilfe der Union halbiert.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie mit der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktionssysteme und der Verringerung der Umweltauswirkungen des Weinsektors der Union gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel 'Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten' wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt." **
____
*) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
**) ABl. C 249 vom 31.07.2014 S. 1."
c) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die finanzielle Hilfe der Union für die dauerhafte Rodung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o darf 70 % der Summe aus den direkten Kosten für die Rodung und dem geschätzten Einnahmeverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche nicht übersteigen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten einen nationalen Beitrag zur Intervention in Höhe von bis zu 30 % der Summe aus den direkten Kosten der Rodung und dem geschätzten Einnahmeverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche leisten."
d) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Jedoch kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie mit der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktionssysteme und der Verringerung der Umweltauswirkungen des Weinsektors der Union gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden."
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Die finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:
Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.
Bei Unternehmen, die keine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen sind, nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes bestimmten Obergrenzen für die finanzielle Hilfe der Union halbiert.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie mit der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktionssysteme und der Verringerung der Umweltauswirkungen des Weinsektors der Union gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel 'Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten' wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt."
f) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(6a) "Die finanzielle Hilfe der Union für Beratungsdienste gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f kann bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben abdecken."
g) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Die finanzielle Hilfe der Union für Informationsmaßnahmen und für Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h und k darf 60 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Darüber hinaus können die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Interventionskategorien gemäß Unterabsatz 1 einen nationalen Beitrag von bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben leisten. Für im Weinsektor tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission können die Mitgliedstaaten einen nationalen Beitrag von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben leisten."
h) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(7a) Die finanzielle Hilfe der Union für Maßnahmen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe n zur Bekämpfung der in Anhang II Teil B und Anhang IV Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission genannten Schädlinge darf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken."
Artikel 4 Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1143
Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1143 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. Unterabsatz 2 wird gestrichen.
2. Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
"Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden und vor dem 14. Mai 2026 gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in Verkehr gebracht werden, ohne dass die Verpflichtung, den Namen des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe zu führen, erfüllt sein muss."
Artikel 5 Übergangsbestimmung
Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kategorien, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E der genannten Verordnung unterzogen wurden und deren Kennzeichnung gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der genannten Verordnung vor dem 19. September 2027 erfolgte, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden.
Artikel 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 8 gilt jedoch ab dem 19. März 2030, und Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a gilt ab dem 19. September 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2026.
2) ABl. C, C/2025/4418, 29.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4418/oj.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Februar 2026.
4) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
5) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
6) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.03.2014 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/251/oj).
7) Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/273/oj).
9) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
10) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
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