Delegierte Verordnung (EU) 2026/482 der Kommission vom 24. November 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 im Hinblick auf die Bestimmung, was unter einem liquiden Markt für Eigenkapitalinstrumente zu verstehen ist, die Verpflichtung zur Bereitstellung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, den für die Zwecke der Verpflichtungen für systematische Internalisierer für das Instrument typischen Umfang und die Begriffsbestimmung und Offenlegung von Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/482 vom 27.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über die Kriterien zur Bestimmung des Begriffs "liquider Markt" für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 14 der letztgenannten Verordnung geändert, um das Kriterium "Streubesitz" durch das Kriterium "Marktkapitalisierung" zu ersetzen. Daher ist es erforderlich, die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission 3 dieser Änderung entsprechend anzupassen. Dabei ist es wichtig, dass Kohärenz mit den Ergebnissen der Liquiditätsbewertung im Hinblick auf die Anzahl liquider Aktien, den Prozentsatz des Umsatzes liquider Aktien und die Anzahl der Geschäfte mit liquiden Aktien, die bisher unter Anwendung des Streubesitzkriteriums ermittelt wurden, hergestellt wird. Bei der Bestimmung, was unter einem "liquiden Markt" für Aktien für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verstehen ist, sollte daher ein Schwellenwert von 100 Mio. EUR für die Marktkapitalisierung zugrunde gelegt werden. Um für Kohärenz mit der bisherigen Methode zur Berechnung des Streubesitzes für Aktien, die nur über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden, zu sorgen, sollte die Marktkapitalisierung einer Aktie berechnet werden, indem die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis pro Aktie multipliziert wird. Da die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 festgelegte Methode zur Berechnung des Streubesitzes für Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate bereits auf die Methode zur Berechnung der Marktkapitalisierung abgestimmt ist, sollten die Schwellenwerte für die Bestimmung liquider Märkte für diese Finanzinstrumente unverändert bleiben und lediglich Bezugnahmen auf "Streubesitz" durch Bezugnahmen auf "Marktkapitalisierung" ersetzt werden.

(2) Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 werden zur Bewertung der Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten der Tagesdurchschnitt der Umsätze und der Tagesdurchschnitt der Transaktionen auf der Grundlage des in der Union getätigten Gesamtumsatzes bzw. der Gesamtzahl der in der Union ausgeführten Transaktionen berechnet. Demnach umfasst der Zähler bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze und des Tagesdurchschnitts der Transaktionen sowohl an einem Handelsplatz als auch außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführte Geschäfte mit Finanzinstrumenten. Jedoch ist in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 nicht festgelegt, wie der Nenner zu bestimmen ist. Es muss für Rechtsklarheit gesorgt und Kohärenz mit der in Artikel 7 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission 4 festgelegten Methode zur Bestimmung des Schwellenwerts für nachbörsliche Geschäfte mit großem Volumen hergestellt werden. Daher muss festgelegt werden, dass bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze und des Tagesdurchschnitts der Transaktionen als Nenner die Anzahl der Tage zugrunde zu legen ist, an denen das Finanzinstrument für den Handel auf dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt im Sinne von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 zur Verfügung stand und an denen dieser Markt geöffnet war. Der gleiche Ansatz sollte auch zur Bestimmung des Nenners gelten, der bei der Beurteilung, ob ein Finanzinstrument täglich gehandelt wird, herangezogen wird.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 enthält keine Parameter zur Bestimmung, was für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter einem "liquiden Markt" für mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds oder Zertifikaten vergleichbaren Finanzinstrumenten (im Folgenden "andere vergleichbare Finanzinstrumente") zu verstehen ist. Im Interesse der Rechtsklarheit muss präzisiert werden, dass andere vergleichbare Finanzinstrumente über ihre gesamte Handelsdauer hinweg als illiquide gelten sollten.

(4) In Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen präzisiert wird, was unter angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu verstehen ist, unter denen die in Artikel 13 Absatz 1 bzw. Artikel 15 Absatz 1 genannten Informationen zu veröffentlichen sind; die Kommission hat dies in Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 getan. Durch Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2024/791 erhielt Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine neue Fassung. Nach dem neuen Artikel 13 sind Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Anbieter konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer verpflichtet, die gemäß den Artikeln 3, 4, 6 bis 11a, 14, 20, 21, 27g und 27h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen der Öffentlichkeit zu "angemessenen kaufmännischen Bedingungen" bereitzustellen. Ferner wurde der ESMA und der Kommission in dem neuen Artikel 13 die Befugnis übertragen, näher zu bestimmen, was unter "angemessenen kaufmännischen Bedingungen" zu verstehen ist. Die Kommission hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, um die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1156 der Kommission 5 zu erlassen. Infolgedessen sollte Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 gestrichen werden.

(5) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wurden Artikel 18 und 19 der genannten Verordnung gestrichen, in denen Vorhandelstransparenzanforderungen für systematische Internalisierer in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente festgelegt sind, wenn sie ihren Kunden verbindliche oder indikative Kursofferten vorlegen. Folglich entfiel mit der Verordnung (EU) 2024/791 auch die in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Verpflichtung für systematische Internalisierer, gemäß den veröffentlichten Bedingungen Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten mit einem Kunden abzuschließen, dem die Kursofferte zur Verfügung gestellt wurde, wenn das notierte Geschäftsvolumen dem für das betreffende Instrument typischen Umfang entspricht oder es unterschreitet. Daher sollte Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567, in dem der typische Umfang des Finanzinstruments für die Zwecke der Anforderungen an systematische Internalisierer in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente festgelegt ist, gestrichen werden.

(6) Der in Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Anwendungsbereich für Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken, bei denen Geschäfte mit OTC-Derivaten zustande kommen, die von den Anforderungen der Vor- und Nachhandelstransparenz, der Handelspflicht und der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung ausgenommen sind, wurde durch die Verordnung (EU) 2024/791 über Portfoliokomprimierungsdienste hinaus erweitert. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, festzulegen, was unter Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verstehen ist und welche Geschäfte von Anbietern dieser Dienste gemäß Artikel 31 Absatz 4 der letztgenannten Verordnung zu erfassen sind. Damit Geschäfte mit OTC-Derivaten von den Anforderungen der Vor- und Nachhandelstransparenz, der Handelspflicht und der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung ausgenommen werden können, sollten Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken, bei denen solche Geschäfte zustande kommen, eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Sie sollten von einem Drittdienstleister auf der Grundlage nichtdiskretionärer Vorschriften bereitgestellt werden, die im Voraus vereinbart werden; die Teilnehmer der Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken sollten nicht wählen können, welche Geschäfte sie ausführen wollen; Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken sollten dazu dienen, eine Verringerung des Risikos in jedem der Portfolios zu bewirken, die von den Gegenparteien des Derivatgeschäfts oder von einem in ihrem Namen handelnden Vertreter für die Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken eingereicht wurden; sie sollten marktrisikoneutral sein; die sich aus der Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken ergebenden Transaktionen sollten nicht zur Preisbildung beitragen. Die Gegenparteien des Derivatgeschäfts können Risikotoleranzschwellen festlegen, sofern die Marktrisikoneutralität insgesamt gewährleistet ist. Im Interesse der Rechtsklarheit sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 dahin gehend geändert werden, dass festgelegt wird, dass Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Komprimierung, die Neugewichtung und die Basisrisikooptimierung umfassen.

(7) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurde Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert, um die Verpflichtung für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die eine Portfoliokomprimierung durchführen, über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem den Umfang der Geschäfte, die Gegenstand von Portfoliokomprimierungen sind, sowie den Zeitpunkt ihrer Abschlüsse zu veröffentlichen, zu streichen. Infolgedessen sollte Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 über die Veröffentlichungsanforderungen für Portfoliokomprimierungen gestrichen werden.

(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Für Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer, die vor dem 23. November 2025 zugelassen wurden, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1156 ab dem 23. August 2026. Daher sollte Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 mit Wirkung vom 23. August 2026 gestrichen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1 Bestimmung des liquiden Markts für Aktien
(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass eine Aktie, die täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Marktkapitalisierung dieser Aktie liegt nicht unter 100 Mio. EUR;
  2. der Tagesdurchschnitt der Transaktionen in dieser Aktie liegt nicht unter 250;
  3. der Tagesdurchschnitt der mit dieser Aktie erzielten Umsätze liegt nicht unter 1 Mio. EUR.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird die Marktkapitalisierung einer Aktie berechnet, indem die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis pro Aktie multipliziert wird.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit der Aktie erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossenen Geschäfts aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktien mit dem Preis pro Aktie hervorgehen.

(4) Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein MTF beginnt, ist von einem liquiden Markt für diese Aktie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn die durch Multiplikation der Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis der Aktie zu Beginn des ersten Handelstags erhaltene Summe schätzungsweise nicht unter 100 Mio. EUR liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.

(5) Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktien, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese Aktien ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene Aktien als Aktien bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktien, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.

Artikel 2 Bestimmung des liquiden Markts für Aktienzertifikate
(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass ein Aktienzertifikat, das täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Marktkapitalisierung liegt nicht unter 100 Mio. EUR;
  2. der Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesem Aktienzertifikat liegt nicht unter 250;
  3. der Tagesdurchschnitt der mit diesem Aktienzertifikat erzielten Umsätze liegt nicht unter 1 Mio. EUR.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird die Marktkapitalisierung eines Aktienzertifikats berechnet, indem die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktienzertifikate mit dem Preis pro Stück multipliziert wird.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Aktienzertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossenen Geschäfts aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktienzertifikate mit dem Preis pro Stück hervorgehen.

(4) Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Aktienzertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Aktienzertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn die geschätzte Marktkapitalisierung am ersten Handelstag nicht unter 100 Mio. EUR liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.

(5) Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktienzertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese Aktien ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats ein oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene Aktienzertifikate als Aktienzertifikate bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktienzertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.

Artikel 3 Bestimmung des liquiden Markts für börsengehandelte Fonds
(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass ein börsengehandelter Fonds, der täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Marktkapitalisierung liegt nicht unter 100 Anteilen;
  2. der Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesem börsengehandelten Fonds liegt nicht unter 10;
  3. der Tagesdurchschnitt der mit diesem börsengehandelten Fonds erzielten Umsätze liegt nicht unter 500.000 EUR.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist die Marktkapitalisierung eines börsengehandelten Fonds die für den Handel emittierte Zahl von Anteilen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem börsengehandelten Fonds erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten börsengehandelten Fonds mit dem Preis pro Stück hervorgehen.

(4) Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines börsengehandelten Fonds zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für diesen börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn die geschätzte Marktkapitalisierung am ersten Handelstag nicht unter 100 Anteilen liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.

(5) Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte börsengehandelte Fonds, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese börsengehandelten Fonds ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats einen oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene börsengehandelte Fonds als börsengehandelte Fonds bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der börsengehandelten Fonds, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.

Artikel 4 Bestimmung des liquiden Markts für Zertifikate
(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass ein Zertifikat, das täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Marktkapitalisierung liegt nicht unter 1 Mio. EUR;
  2. der Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesem Zertifikat liegt nicht unter 20;
  3. der Tagesdurchschnitt der mit diesem Zertifikat erzielten Umsätze liegt nicht unter 500.000 EUR.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist die Marktkapitalisierung eines Zertifikats das Emissionsvolumen unabhängig von der emittierten Stückzahl.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Zertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossenen Geschäfts aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Zertifikate mit dem Preis pro Stück hervorgehen.

(4) Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Zertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Zertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn die geschätzte Marktkapitalisierung am ersten Handelstag nicht unter 1 Mio. EUR liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.

(5) Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Zertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese Zertifikate ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene Zertifikate als Zertifikate bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Zertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet."

2. Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:

"Artikel 4a Bestimmung des liquiden Markts für andere vergleichbare Finanzinstrumente
(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass für andere vergleichbare Finanzinstrumente über ihre gesamte Handelsdauer hinweg kein liquider Markt besteht."

3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5 Bewertung der Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten durch die zuständigen Behörden
(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Die zuständige Behörde des nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts nach Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 1 bewertet, ob eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds oder ein Zertifikat über einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemäß den Artikeln 1 bis 4 jeweils in den folgenden Szenarien verfügt:

  1. vor dem erstmaligen Handel des Finanzinstruments an dem Handelsplatz, wie in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 festgelegt;
  2. zwischen dem Ende der ersten vier Handelswochen und dem Ende der ersten sechs Handelswochen für das Finanzinstrument;
  3. zwischen dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres und vor dem 1. März des Folgejahres für Finanzinstrumente, die auf dem Handelsplatz vor dem 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gehandelt werden;
  4. unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine Kapitalmaßnahme eine frühere Bewertung geändert hat.

Für die Zwecke von Buchstabe b basiert die Bewertung auf der Marktkapitalisierung am letzten Handelstag der ersten vier Handelswochen, dem Tagesdurchschnitt der Transaktionen und dem Tagesdurchschnitt der Umsätze unter Berücksichtigung aller in der Union für dieses Finanzinstrument in den ersten vier Handelswochen ausgeführten Transaktionen. Für die Zwecke dieser Bewertung ist als Nenner die Anzahl der Tage zugrunde zu legen, an denen das Finanzinstrument für den Handel auf dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt im Sinne von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 zur Verfügung stand und an denen dieser Markt geöffnet war.

Für die Zwecke von Buchstabe c basiert die Bewertung auf der Marktkapitalisierung am letzten Handelstag des jeweiligen Kalenderjahres, dem Tagesdurchschnitt der Transaktionen und dem Tagesdurchschnitt der Umsätze unter Berücksichtigung aller in der Union für dieses Finanzinstrument in dem jeweiligen Jahr ausgeführten Transaktionen. Für die Zwecke dieser Bewertung ist als Nenner die Anzahl der Tage zugrunde zu legen, an denen das Finanzinstrument für den Handel auf dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt im Sinne von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 zur Verfügung stand und an denen dieser Markt geöffnet war.

Die zuständigen Behörden veröffentlichen das Ergebnis ihrer Bewertung unmittelbar nach Abschluss der Bewertung.

(2) Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen

  1. für einen Zeitraum von sechs Wochen ab dem ersten Handelstag des Finanzinstruments, wenn die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird;
  2. für einen Zeitraum, der sechs Wochen nach dem ersten Handelstag des Finanzinstruments beginnt und am Tag vor dem ersten Montag im April des Jahres, in dem die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c veröffentlicht werden, endet, wenn die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt wird;
  3. für einen Zeitraum von einem Jahr, der am ersten Montag im April nach dem Tag der Veröffentlichung beginnt, wenn die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt wird.

Werden die in diesem Absatz genannten Informationen durch neue Informationen nach Absatz 1 Buchstabe d ersetzt, so verwenden die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, diese neuen Informationen für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln Handelsplätze den zuständigen Behörden die im Anhang aufgeführten Informationen innerhalb der folgenden Fristen:

  1. für erstmals zum Handel zugelassene Finanzinstrumente vor dem Tag, an dem das Finanzinstrument zum ersten Mal gehandelt wird;
  2. für bereits zum Handel zugelassene Finanzinstrumente innerhalb der folgenden Fristen:
    1. nicht später als drei Tage nach Ende der ersten vier Handelswochen;
    2. nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, jedoch nicht später als der 3. Januar des Folgejahres;
    3. unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine Kapitalmaßnahme die der zuständigen Behörde früher übermittelten Informationen geändert haben.

___
1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 449. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/590/oj)."

4. Kapitel II wird gestrichen.

5. Artikel 16 wird gestrichen.

6. Der folgende Artikel 16a wird eingefügt:

"Artikel 16a Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken
( Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken Dienste, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie werden von einem Drittdienstleister auf der Grundlage nichtdiskretionärer Vorschriften bereitgestellt, die im Voraus vereinbart werden;
  2. die Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken wird vollumfänglich akzeptiert und die Teilnehmer an dieser Maßnahme können folglich nicht wählen, welche Geschäfte sie im Rahmen der Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken ausführen wollen;
  3. sie dienen dazu, eine Verringerung des Risikos in jedem der Derivateportfolios zu bewirken, die von den Gegenparteien der Derivategeschäfte für die Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken eingereicht wurden;
  4. sie sind marktrisikoneutral innerhalb der von den Gegenparteien festgelegten Schwellenwerte für die Derivatgeschäfte, die für die Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken eingereicht wurden;
  5. die sich aus der Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken ergebenden Transaktionen sollten nicht zur Preisbildung beitragen.

(2) Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 umfassen Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken Komprimierungs-, Neugewichtungs- und Basisrisikooptimierungsdienste."

7. Artikel 18 wird gestrichen.

8. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 4 gilt ab dem 23. August 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2025

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj.

2) Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 90. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/567/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 387. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/587/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1156 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards über die Verpflichtung zur Offenlegung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen (OJ L, 2025/1156, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1156/oj).

.

Anhang


Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 erhält folgende Fassung:

"Anhang
Zur Bestimmung eines liquiden Markts für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente bereitzustellende Daten

Tabelle 1: Legende

Zeichen Datentyp Definition
{ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld
{ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code gemäß ISO 6166
{MIC} 4 alphanumerische Zeichen MIC-Code gemäß ISO 10383
{DATEFORMAT} Datumsformat nach ISO 8601 Formatierung des Datums:
JJJJ-MM-TT.
{DECIMAL-n/m} Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können Numerisches Feld für positive und negative Werte.
  • Dezimalzeichen: '.' (Punkt);
  • negativen Zahlen wird '' (Minuszeichen) vorangestellt;
  • Werte werden gerundet und nicht gekürzt.

Tabelle 2: Einzelheiten zu den zur Bestimmung eines liquiden Markts für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente bereitzustellenden Daten

# Feld Zu meldende Angaben Format und Standards für die Meldung Berechnungsarten für die zu meldenden Angaben
1 Kennung des Instruments Code zur Identifizierung des Finanzinstruments {ISIN} Alle
2 Vollständige Bezeichnung des Instruments Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments {ALPHANUM-350} Alle
3 Handelsplatz Segmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten operationeller MIC {MIC} Alle
4 MiFIR-Kennung Bestimmung von Eigenkapitalinstrumenten
Aktien
im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU
Aktienzertifikate im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU
Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU
Zertifikate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Andere eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente im Sinne von Anhang III Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587
Eigenkapitalinstrumente:
'SHRS' = Aktien
'DPRS' = Aktienzertifikate
'ETFS' = Börsengehandelte Fonds (ETF)
'CRFT' = Zertifikate
'OTHR' = Andere eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente
Alle
5 Meldestichtag Tag, für den die Daten bereitgestellt werden
Die Daten müssen mindestens für die folgenden Tage bereitgestellt werden:
  • Fall 1: für den Tag, der dem Tag der Zulassung zum Handel oder dem ersten Handelstag im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a entspricht;
  • Fall 2: für den Tag, an dem ein Zeitraum von vier Wochen ab dem Tag der Zulassung zum Handel oder dem ersten Handelstag im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i endet
  • Fall 3: für den letzten Handelstag jedes Kalenderjahres gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii
  • Fall 4: für den Tag, an dem eine Kapitalmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii wirksam wird
{DATEFORMAT} Alle
6 Zahl der ausstehenden Instrumente Für Aktien und Aktienzertifikate
Für ETF

Die Anzahl der zum Handel ausgegebenen Anteile.
{DECIMAL-18/5} Alle
7 Preis des Instruments Nur für Aktien und Aktienzertifikate
Der Preis des Instruments am Ende des Meldestichtags.
Der Preis in Euro.
{DECIMAL-18/13} Alle
8 Emissionsvolumen Nur für Zertifikate
Das Emissionsvolumen des Zertifikats in Euro.
{DECIMAL-18/5} Alle
9 Anzahl der Handelstage im Meldezeitraum Die Gesamtzahl der Handelstage, für die die Daten bereitgestellt werden. {DECIMAL-18/5} Nur Schätzungen
10 Gesamtumsatz Gesamtumsatz im Meldezeitraum {DECIMAL-18/5} Nur Schätzungen
11 Gesamtzahl der Transaktionen Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum {DECIMAL-18/5} Nur Schätzungen

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