Durchführungsverordnung (EU) 2026/488 der Kommission vom 4. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 hinsichtlich einer geringfügigen Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SatPax® 70/30 IPA"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/488 vom 05.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 7. März 2025 wurde dem Unternehmen CSI-Ireland mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Nummer EU-0032869-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Biozidprodukts "SatPax® 70/30 IPA" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften des genannten Biozidprodukts.
(2) Am 30. April 2025 übermittelte CSI-Ireland der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 einen Antrag auf eine geringfügige Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SatPax® 70/30 IPA" gemäß Titel 2 des Anhangs der genannten Verordnung. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-QY105662-08 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die vorgeschlagene Änderung der genannten Zulassung betrifft die Verlängerung der Haltbarkeitsdauer des Produkts von zwei auf drei Jahre.
(3) Am 9. September 2025 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu der beantragten geringfügigen Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SatPax® 70/30 IPA" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Produkteigenschaften und einem überarbeiteten Bewertungsbericht vor. In der Stellungnahme wurde der Schluss gezogen, dass es sich bei der vorgeschlagenen Änderung um eine geringfügige Änderung nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderung weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 10. September 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Produkteigenschaften der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SatPax® 70/30 IPA", die die beantragte geringfügige Änderung umfasst, in allen Amtssprachen der Union.
(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "SatPax® 70/30 IPA" dahin gehend zu ändern, dass die von CSI-Ireland beantragte geringfügige Änderung vorgenommen wird.
(6) Mit Ausnahme der vorgeschlagenen geringfügigen Änderung bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften für "SatPax® 70/30 IPA" aufgeführt sind, unverändert.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs von Verwendern und interessierten Kreisen zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Produkteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Produkteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Produkteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 der Kommission vom 7. März 2025 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "SatPax® 70/30 IPA" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/455, 10.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/455/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.04.2013 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/354/oj).
4) Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte (BPC) zur geringfügigen Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "SatPax® 70/30 IPA" vom 9. September 2025, ECHA/BPC/487/2025, https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.
| Anhang |
Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts
SatPax® 70/30 IPA
Produktart(en)
PT02: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind
Zulassungsnummer: EU-0032869-0000
R4BP-Assetnummer: EU-0032869-0000
Kapitel 1
Administrative Informationen
1.1. Handelsbezeichnung(en) des Produkts
| Handelsname(n) | SatPax® 70/30 IPA SatPax® Choice® 500 Sterile SatPax® Choice® 500 SatPax® 550 Sterile SatPax® 550 SatPax® 550 Low Endotoxin Sterile SatPax® 550 Low Endotoxin SatPax® Choice® 600 Sterile SatPax® Choice® 600 SatPax® 670 Sterile SatPax® 670 SatPax® 670A Sterile SatPax® 670A SatPax® 670-R Sterile SatPax® 670-R SatPax® 3000 Sterile SatPax® 3000 SatPax® Choice® 700 Sterile SatPax® Choice® 700 SatPax® Choice® 900 Sterile SatPax® Choice® 900 SatPax® 1000 Sterile SatPax® 1000 SatPax® S1200 Sterile SatPax® S1200 SatPax® Choice® SuperSorb Sterile SatPax® Choice® SuperSorb SatPax® MicroSeal SuperSorb® Sterile SatPax® MicroSeal SuperSorb® SatPax® Microseal®VP Sterile SatPax® Microseal®VP SatPax® Microseal®VP Low Endotoxin Sterile SatPax® MicroSeal®VP Low Endotoxin SatPax® ValuSeal-HA® Sterile SatPax® ValuSeal-HA® SatPax® SPSE Sterile SatPax® SPSE SatPax® SPLWSE Sterile SatPax® SPLWSE SatPax® SPSWSE Sterile SatPax® SPSWSE SatPax® ValuSeal® IonX® Sterile SatPax® ValuSeal® IonX® |
1.2. Zulassungsinhaber
| Name und Anschrift des Zulassungsinhabers | Name | CSI-Ireland |
| Anschrift | Block C Ardilaun Court 112-114 St. Stephen's Green D02 TD28 Dublin IE | |
| Zulassungsnummer | EU-0032869-0000 | |
| R4BP-Assetnummer | EU-0032869-0000 | |
| Datum der Zulassung | 30.3.2025 | |
| Ablauf der Zulassung | 28.2.2035 |
1.3. Hersteller des Produkts
| Name des Herstellers | Berkshire International Ltd | |||
| Anschrift des Herstellers | Unit A, The Apex, Farrier Close NR18 0WF Wymondham Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (das) | |||
| Standort der Produktionsstätten |
|
1.4. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe
| Wirkstoff | Propān-2-ols |
| Name des Herstellers | Ineos Solvents Germany GmbH |
| Anschrift des Herstellers | Römerstraße 733 47443 Moers Deutschland |
| Standort der Produktionsstätten | Ineos Solvents Germany GmbH site 1 Römerstraße 733 47443 Moers Deutschland |
| Wirkstoff | Propān-2-ols |
| Name des Herstellers | Exxon Mobil Chemical Europe |
| Anschrift des Herstellers | Hermeslaan 2 1831 Machelen Belgien |
| Standort der Produktionsstätten | Exxon Mobil Chemical Europe site 1 Exxon Mobil Chemical Plant, 4999 Scenic Highway Louisiana 70897 Baton Rouge Vereinigte Staaten (die) |
Kapitel 2
Produktzusammensetzung und -formulierung
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts
| Trivialname | IUPAC-Name | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) |
| Propān-2-ols | Wirkstoff | 67-63-0 | 200-661-7 | 64,7 % (w/w) |
2.2. Art(en) der Formulierung
Gebrauchsfertiges Wischtuch, vorgetränkt mit einer flüssigen Formulierung (AL)
Kapitel 3
Gefahren- und Sicherheitshinweise
| Gefahrenhinweise | H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. H319: Verursacht schwere Augenreizung. H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. EUH066: Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. |
| Sicherheitshinweise | P210: Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten.
Nicht rauchen. P261: Einatmen von Dampf vermeiden. P264: Nach der Handhabung Hände gründlich waschen. P271: Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. P280: Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P303 + P361 + P353: BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. P304 + P340: BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P305 + P351 + P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. P337 + P313: Bei anhaltender Augenreizung: Ärztliche(n) Ärztlichen Rat einholen hinzuziehen. P312: Bei Unwohlsein Arzt anrufen. P403 + P235: An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. P405: Unter Verschluss aufbewahren. P501: Inhalt in gemäß den lokalen, nationalen und internationalen Vorschriften entsorgen entsorgen. |
Kapitel 4
Zugelassene Verwendung(en)
4.1. Verwendungsbeschreibung
Tabelle 1: Desinfektion kleinerer Bereiche mit harter Oberfläche durch Wischen in Reinräumen und ähnlichen kontrollierten Bereichen in der Fertigung und Industrie (z.B. Arbeitstische in einem Reinraum)
| Produktart | PT02: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | - |
| Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | Wissenschaftlicher Name: keine Angaben Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: alle Wissenschaftlicher Name: keine Angaben Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: alle |
| Anwendungsbereich(e) | Innenverwendung Desinfektion kleinerer Bereiche mit harter Oberfläche durch Wischen in Reinräumen und ähnlichen kontrollierten Bereichen in der Fertigung und Industrie (z.B. Arbeitstische in einem Reinraum) |
| Anwendungsmethode(n) | Methode: wischen Detaillierte Beschreibung: Wischen. Direkte Anwendung auf Oberflächen mit einem vorgetränkten Wischtuch. |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge: 30 - 130 ml/m2 Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Gebrauchsfertiges Produkt. So viele Tücher verwenden, dass die Oberfläche für eine Kontaktzeit von 1 Minute feucht bleibt. Jedes Wischtuch enthält 3,0 - 56,3 ml IPA: Wasser 70:30 v/v% (2,1 - 39,4 ml oder 1,6 bis 30,9 g Wirkstoff). Die Anwendungsrate hängt von der Art des Wischtuchs ab (siehe unten).
|
| Anwenderkategorie(n) | Berufsmäßige Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial | Vorgetränkte Wischtücher - 55 % Cellulose / 45 % Polyester Kanister/Nachfüllbeutel 60, 75, 100, 125 Tücher Tuchgröße (cm): 13 x 20, 15 x 23, 30 x 30 Material des Behälters: HDPE (Polyethylen hoher Dichte) Material des Deckels: PP (Polypropylen) Beutel 25, 30, 50, 75 oder 100 Tücher Tuchgröße (cm): 15 x 23, 18 x 20, 23 x 23, 23 x 28, 30 x 30 Material der äußeren Schicht: PET (Polyethylenterephthalat) Material der inneren Schicht: PE oder LLDPE (Polyethylen oder lineares Polyethylen niedriger Dichte) Vorgetränkte Wischtücher - 60 % Cellulose / 40 % Polyester Kanister/Nachfüllbeutel 75, 100, 125 oder 150 Tücher Tuchgröße (cm): 13 x 20, 15 x 23, 30 x 30 Material des Behälters: HDPE Material des Deckels: PP Beutel 30, 75, 90 oder 100 Tücher Tuchgröße (cm): 15 x 20, 18 x 20, 23 x 23, 23 x 28, 30 x 30 Material der äußeren Schicht: PET Material der inneren Schicht: PE oder LLDPE Vorgetränkte Wischtücher - 100 % Polypropylen Kanister/Nachfüllbeutel 50, 75, 100, 125 oder 150 Tücher Tuchgröße (cm): 15 x 23, 23 x 30 Material des Behälters: HDPE Material des Deckels: PP Beutel 50, 75, 100 oder 125 Tücher Tuchgröße (cm): 18 x 28, 23 x 28, 28 x 36 Material der äußeren Schicht: PET Material der inneren Schicht: PE oder LLDPE Vorgetränkte Wischtücher - 100 % Polyester Beutel 20, 25, 30, 50, 75, 100 Tücher Tuchgröße (cm): 15 x 23, 18 x 20, 23 x 23, 30 x 30 Material der äußeren Schicht: PET Material der inneren Schicht: PE oder LLDPE |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Bei Raumtemperatur verwenden.
Nur auf sauberen Oberflächen verwenden.
Ein Tuch aus der Packung nehmen. Packung verschließen.
Das Wischtuch zu einem Viertel falten und nach Bedarf neu falten, um jede Fläche des Tuchs zu nutzen.
Vorgetränktes Wischtuch direkt auf der zu desinfizierenden Oberfläche anwenden.
Vollständige Benetzung der Oberfläche sicherstellen.
Kein zusätzliches Abwischen notwendig.
Für Bakterien und Hefen eine Kontaktzeit von 1 Minute einhalten.
Wischtuch einmal verwenden.
Wischtuch nach Gebrauch sofort in einem geschlossenen Behälter entsorgen.
Nicht mit weiteren Produkten mischen.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe Abschnitt 5.2
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe Abschnitt 5.3
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe Abschnitt 5.4
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe Abschnitt 5.5
4.2. Verwendungsbeschreibung
Tabelle 2: Desinfektion größerer Bereiche mit harter Oberfläche mit Wischtüchern und einem Wischmopp in Reinräumen und ähnlichen kontrollierten Bereichen in der Fertigung und Industrie (z.B. Böden in einem Reinraum)
| Produktart | PT02: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | - |
| Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | Wissenschaftlicher Name: keine Angaben Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: alle Wissenschaftlicher Name: keine Angaben Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: alle |
| Anwendungsbereich(e) | Innenverwendung Desinfektion größerer Bereiche mit harter Oberfläche mit Wischtüchern und einem Wischmopp in Reinräumen und ähnlichen kontrollierten Bereichen in der Fertigung und Industrie (z.B. Böden in einem Reinraum) |
| Anwendungsmethode(n) | Methode: wischen (mit einem Wischmopp) Detaillierte Beschreibung: wischen (mit einem Wischmopp) Vorgetränktes Tuch zur Anwendung auf Oberflächen an einem Wischmopp befestigen. |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge: 17 ml/m2 Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Gebrauchsfertiges Produkt. So viele Tücher verwenden, dass die Oberfläche für eine Kontaktzeit von 1 Minute feucht bleibt. Jedes Bodenwischtuch enthält 22,0 bis 24,7 ml IPA: Wasser 70:30 v/v % (15,4 ml bis 17,3 ml oder 12,4 bis 13,9 g Wirkstoff). ml formulierte Flüssigkeit/Wischtuch: 25 Tücher, um 25 m2 feucht zu halten: 17 ml formulierte Flüssigkeit/Wischtuch: 22 Tücher, um 25 m2 feucht zu halten: 19 Typische Anzahl von Anwendungen pro Tag: 1 |
| Anwenderkategorie(n) | Berufsmäßige Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial | Vorgetränkte Wischtücher - 55 % Cellulose / 45 % Polyester Beutel 25, 30, 50, 75 Tücher Tuchgröße (cm): 23 x 58 Produktsättigung: 60 % Material der äußeren Schicht: PET (Polyethylenterephthalat) Material der inneren Schicht: PE oder LLDPE (Polyethylen oder lineares Polyethylen niedriger Dichte) |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Bei Raumtemperatur verwenden.
Nur auf sauberen Oberflächen verwenden.
Tuch bzw. Tücher aus der Packung nehmen. Packung verschließen.
4 Lagen am Wischmoppkopf befestigen und die Wischücher je nach Bedarf falten oder drehen, so dass die Oberfläche für eine Kontaktzeit von 1 Minute feucht bleibt.
Wischtuch direkt auf der zu desinfizierenden Oberfläche anwenden.
So viele Tücher verwenden, dass die Oberfläche für eine Kontaktzeit von 1 Minute feucht bleibt.
Kein zusätzliches Abwischen notwendig.
Für Bakterien und Hefen eine Kontaktzeit von 1 Minute einhalten.
Wischtuch einmal verwenden.
Wischtuch nach Gebrauch sofort in einem geschlossenen Behälter entsorgen.
Nicht mit weiteren Produkten mischen.
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe Abschnitt 5.2
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe Abschnitt 5.3
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe Abschnitt 5.4
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe Abschnitt 5.5
Kapitel 5
Allgemeine Anweisungen für die Verwendung 1
5.1. Gebrauchsanweisung
Siehe Abschnitt 4.1.1 und 4.2.1
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
Kontakt mit den Augen vermeiden.
Sicherstellen, dass die Anwendung in Bereichen mit einer Mindestlüftungsrate von 20 Luftwechseln/Stunde erfolgt.
Chemikalienbeständige Schutzhandschuhe während der Handhabung des Produkts tragen, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 oder gleichwertig entsprechen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben).
Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und weiterer EU-Vorschriften im Bereich von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber.
Siehe Abschnitt 6 für Informationen über die EN-Norm und die Richtlinie des Rates.
Bei Nichtgebrauch im fest verschlossenen Originalbehälter aufbewahren. Leere Behälter enthalten Produktrückstände und können gefährlich sein. Behälter nicht wiederverwenden.
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Erste-Hilfe-Anweisungen
NACH AUGENKONTAKT: Mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 5 Minuten mit Wasser weiter spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
NACH HAUTKONTAKT: Beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut mit Wasser spülen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.
NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
Notfallmaßnahmen
Zuständige Behörden informieren, falls das Produkt eine Umweltverschmutzung verursacht hat (Kanalisation, Wasserwege, Erdreich oder Luft).
Kleine verschüttete Mengen:
Material aufsaugen oder zusammenkehren und in einen dafür vorgesehenen, gekennzeichneten Abfallbehälter entsorgen. Über einen lizenzierten Entsorgungsbetrieb entsorgen
Große verschüttete Mengen:
Leckage beheben, wenn dies ohne Risiko möglich ist. Behälter aus dem Bereich der Verschüttung entfernen. Funkenfreie Werkzeuge und explosionsgeschützte Geräte verwenden. Nähern Sie sich dem Leck in Windrichtung. Eintritt in die Kanalisation, den Boden, Gewässer, Keller oder geschlossene Bereiche verhindern. Verschüttetes Material eindämmen und mit nicht brennbaren Absorptionsmitteln (z.B. Sand, Erde, Vermikulit oder Kieselgur) aufnehmen und zur Entsorgung entsprechend den lokalen Vorschriften in einen geeigneten Behälter geben. Über einen lizenzierten Entsorgungsbetrieb entsorgen. Von kontaminiertem Absorptionsmittel kann die gleiche Gefahr ausgehen wie von dem verschütteten Produkt.
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Das Erzeugen von Abfall sollte wo immer möglich vermieden oder minimiert werden. Die Entsorgung dieses Produkts muss den Anforderungen der Umweltschutz- und Abfallentsorgungsgesetzgebung und allen Anforderungen lokaler Behörden entsprechen. Überflüssige und nicht wiederverwertbare Produkte über einen lizenzierten Entsorgungsbetrieb entsorgen. Abfälle dürfen nicht in die Kanalisation entsorgt werden. Tücher nicht über die Toilette entsorgen. Nicht einweichen.
Entsorgung der Verpackung:
Das Erzeugen von Abfall sollte wo immer möglich vermieden oder minimiert werden. Verpackungsabfälle sollten recycelt werden. Verbrennung oder Deponierung sollten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ein Recycling nicht möglich ist. Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Leere Behälter oder Einsätze können etwas Produktrückstand enthalten. Restalkohol muss vor dem Entsorgen des Behälters entfernt werden.
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen
Im Originalbehälter an einem kühlen, trockenen, gut belüfteten Ort aufbewahren.
Behälter dicht verschlossen halten.
Bei Temperaturen von nicht mehr als 40 °C aufbewahren. Vor Frost schützen.
Vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt lagern.
Haltbarkeit: 3 Jahre
Kapitel 6
Sonstige Angaben
Das Produkt enthält Tücher aus vier Materialarten, die mit einer 2-Propanol:Wasser-Lösung (64,7:35,3 % w/w) imprägniert sind. Die Materialien sind Cellulose/Polyester (55 %/45 %), Cellulose/Polyester (60 %/40 %), Polypropylen (100 %) und Polyester (100 %). Die Größen der Tücher reichen von 13 x 20 cm bis 23 x 58 cm. Nähere Informationen zu den Größen der Tücher finden Sie unter dem Titel "Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial" in den Abschnitten 4.1. und 4.2.
Bitte beachten Sie den europäischen Referenzwert von 129,28 mg/m3 für den Wirkstoff 2-Propanol (CAS-Nr.: 67-63-0), der für die Risikobewertung dieses Produkts verwendet wurde.
Vollständige Titel der in Abschnitt 5.2. erwähnten EN-Normen und Gesetzgebung:
EN 374 - Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen.
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
In Bezug auf die "Kategorie(n) von Verwendern" ist zu beachten: Unter berufsmäßigen Verwendern (einschließlich industriellen Verwendern) sind geschulte berufsmäßige Verwender zu verstehen, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.
| ENDE |