Beschluss (GASP) 2026/512 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 2026/512 vom 23.04.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP 1 angenommen.

(2) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff hat eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dargestellt.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Februar 2024 hat der Rat die fortgesetzte Unterstützung von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine durch das belarussische Regime auf das Schärfste verurteilt und Belarus aufgefordert, diese Unterstützung einzustellen und seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die anhaltende Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(5) Insbesondere ist es angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter Glaswaren für Laboratorien und bestimmte leistungsstarke Schmiermittel und Additive für Schmiermittel.

(6) Es ist zudem angezeigt, die Liste der Güter, die Ausfuhrbeschränkungen unterliegen, da sie zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, wie Chemikalien, Kautschuk und Waren aus Weichkautschuk, Waren aus Stahl, Werkzeuge für die Metallerzeugung und Zugmaschinen, zu erweitern.

(7) Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, ist es angezeigt, die Liste der Güter und Technologien, deren Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Belarus untersagt ist, zu erweitern.

(8) Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Erbringung von Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder für jedwede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in deren Namen oder auf deren Weisung handelt, zu verhängen, die zur Stärkung der technologischen Fähigkeiten von Belarus beitragen, insbesondere die Erbringung verwalteter Sicherheitsdienste.

(9) Es ist auch angezeigt, die Erbringung von Diensten zu beschränken, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Belarus stehen, und zwar insbesondere diejenigen, die in die Klassen 7471 und 7472 der Zentralen Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991) veröffentlichten Fassung eingestuft sind. Dies erfolgt, um die Einnahmen von Belarus aus solchen Diensten zu verringern und von der Förderung nicht unbedingt notwendiger Reisen und Freizeitaktivitäten nach Belarus abzuhalten, insbesondere in einem Kontext, in dem Unionsbürger einem erhöhten Risiko willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen ausgesetzt sind und der konsularische Schutz für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit begrenzt ist

(10) Es ist auch angezeigt, eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Dienstleistungen einzuführen, die für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen erbracht werden und nicht bereits den restriktiven Maßnahmen des Beschlusses 2012/642/GASP unterliegen, sofern diese Dienstleistungen für das Funktionieren einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.

(11) Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Einfuhrverbote für Waren einzuführen, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unter anderem in Bezug auf bestimmte Rohstoffe, Metalle, bestimmte Mineralien, Schrott aus Stahl und andere Metalle, Chemikalien, Waren aus vulkanisiertem Kautschuk und gegerbte Pelzfelle.

(12) Derzeit können Forderungen gegen Unternehmen der Union, die restriktive Maßnahmen befolgen, von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, bei denen es sich nicht um belarussische juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handelt, von nicht in dem Beschluss 2012/642/GASP aufgeführten Personen oder von nicht in deren Namen oder auf deren Weisung handelnden Personen geltend gemacht werden, beispielsweise wenn Wirtschaftsteilnehmer aus der Union die Lieferung von Produkten, deren Ausfuhr nach Belarus verboten ist, an natürliche und juristische Personen in anderen Drittländern als Belarus einstellen. Daher ist es angezeigt, den Rahmen der Union für restriktive Maßnahmen zu stärken, indem der Anwendungsbereich des Verbots der Befriedigung solcher Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen ausgeweitet wird, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch restriktive Maßnahmen der Union berührt wird. Der Anwendungsbereich des im Beschluss 2012/642/GASP enthaltenen Verbots der Befriedigung solcher Forderungen sollte daher auch auf Forderungen ausgedehnt werden, die von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden, die in anderen Drittländern als Belarus und in im entsprechenden Anhang aufgeführten Partnerländern niedergelassen sind, wenn diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, Technologien oder Dienste verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß dem Beschluss 2012/642/GASP verboten ist, unabhängig davon, ob die Güter, Technologien oder Dienstleistungen ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.

(13) Die belarussische Nationalbank steht kurz vor der Einführung des digitalen Belarus-Rubels, der voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2026 in Umlauf gebracht und schrittweise von Unternehmen, staatlichen Einrichtungen und Einzelpersonen sowie zwischen ihnen und Akteuren aus Drittländern genutzt wird. Dieses Projekt befindet sich zwar noch in der Vorbereitungsphase, soll aber unter anderem ein Zahlungssystem bereitstellen, das belarussische Personen vor den Auswirkungen der im Beschluss 2012/642/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen schützt. Daher ist es angezeigt, ein Verbot einzuführen, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit einer solchen belarussischen digitalen Zentralbankwährung zu beteiligen oder Unterstützung für die Entwicklung eines solchen Projekts zu leisten. Es sollte auch eine Übergangsfrist vorgesehen werden, um die ordnungsgemäße Beendigung bestehender Verträge zu ermöglichen.

(14) Zu den jüngsten Maßnahmen des belarussischen Regimes gehört, die Aktivitäten bestimmter ausländischer Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu verbieten, was auf die Absicht des Regimes hindeutet, die Aktivitäten der im Land tätigen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen engmaschig zu kontrollieren. Gleichzeitig entwickelt Belarus einen Regulierungsrahmen, der eine engmaschige staatliche Aufsicht über Anbieter von Krypto-Dienstleistungen umfasst, womit das Risiko verbunden ist, dass das Regime Kryptowerte zur Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union nutzt. Unter diesen Umständen würde die Identifizierung bestimmter Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die die Umgehung von restriktiven Maßnahmen ermöglichen, nicht in ausreichendem Maß das Risiko der Umgehung verringern, weil das belarussische Regime andere seiner Kontrolle unterliegende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für dieselben illegalen Zwecke nutzen könnte. Um sicherzustellen, dass Kryptowerte nicht als Mittel zur Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union verwendet werden, ist es daher angezeigt, Transaktionen mit in Belarus niedergelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen oder dezentralen Plattformen mit Sitz in Belarus, die den Tausch oder die Übertragung von Kryptowerten ermöglichen, zu verbieten.

(15) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1b wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3a, 3b und 3c werden gestrichen.

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3e) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 2931, 2932, 4001, 4015, 4016, 6805, 7318, 7325, 8209, 8311 nach Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die für die Erfüllung bis zum 25. Juli 2026 von vor dem 24. April 2026 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen erforderlich sind."

c) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(14b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien des KN-Codes 3403 19 80, die aus Ungarn ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für Aserbaidschan bestimmt sind."

d) Absatz 15 erhält folgende Fassung:

"(15) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten."

e) Absatz 16 erhält folgende Fassung:

"(16) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14, 14a oder 14b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

2. Artikel 2c Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h) die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;"

3. Artikel 2d Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h) die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;"

4. Artikel 2hc wird wie folgt geändert:

a) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(4b) Es ist verboten, ab dem 25. Mai 2026 unmittelbar oder mittelbar verwaltete Sicherheitsdienste bereitzustellen für

  1. die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen, oder
  2. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

(4c) Es ist verboten, Dienste in unmittelbarem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Belarus zu erbringen."

b) Absatz 5 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

"a) für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools zu erbringen,

b) für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen, oder"

c) Absatz 5a erhält folgende Fassung:

"(5a) Für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von nicht in den Absätzen 1, 2, 3, 4a, 4b oder 4c genannten Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Erbringung solcher Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang steht."

d) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(5b) Absatz 5a gilt nicht für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Diensten, die nicht unter die Absätze 1, 2, 3, 4a, 4b oder 4c fallen, für eine konsularische oder diplomatische Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat, wenn diese Dienste für das Funktionieren dieser Vertretung unbedingt erforderlich sind."

e) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(10c) Absatz 4c gilt nicht für die Erfüllung bis zum 25. Juni 2026 von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung solcher Verträge erforderlich sind."

5. In Artikel 2n Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) natürlichen Personen eines Drittlands, die nicht belarussische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in einem anderen Drittland als Belarus - mit Ausnahme der in Anhang IVa dieses Beschlusses aufgeführten Partnerländer - niedergelassen sind, die Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, an die unter den Buchstaben a, b, c oder d dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen."

6. In Artikel 2ra wird folgender Absatz eingefügt:

"(9e) In Bezug auf Güter der KN-Codes 2501, 2517, 2522, 2530, 2620, 2815, 2833, 2916, 2926, 4016, 7403, 7404, 7406 und 7610 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 25. Juli 2026 - von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

7. In Artikel 2y Absatz 1a werden folgende Buchstaben angefügt:

"f) die für die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, die von den in Anhang V genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden, die vor dem 24. April 2026 ausgeführt wurden,

g) die für die Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind,

h) die für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Belarus erforderlich sind."

8. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 2za

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang VII aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Vollstreckung von Urteilen zur Erfüllung von Forderungen gemäß Artikel 8h Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens.

(2) Sofern keine anderweitigen Verbote vorliegen, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen, die

  1. erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach diesem Beschluss gestattet sind,
  2. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang stehen,
  3. - unbeschadet des Buchstabens b - unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz gemäß Artikel 8h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zu erhalten.

Artikel 2zb

Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit den in Anhang VIII aufgeführten Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen zu beteiligen oder die Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen zu unterstützen

Artikel 2zc

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen,

  1. die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind,
  2. von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt ab dem 25. Mai 2026."

9. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. April 2026.

1) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/642/oj).


.

Anhang

Die Anhänge des Beschlusses 2012/642/GASP werden wie folgt geändert:

a) In Anhang IVa erhält die Überschrift folgende Fassung:

"Anhang IVa
Liste der Länder gemäß Artikel 2n, 2u und 5d
"

b) Folgender Anhang wird angefügt:

.

Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 2za Anhang VII

"


.

Liste der Kryptowerte und digitalen Zentralbankwährungen nach Artikel 2zb Anhang VIII


Kryptowerte oder digitale Zentralbankwährungen Inkrafttreten
Digitaler Belarus-Rubel 25. Mai 2026"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE