Durchführungsverordnung (EU) 2026/519 der Kommission vom 10. März 2026 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldehäufigkeit und die zu meldenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/519 vom 11.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 45j Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden bestimmte Aspekte der in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden "MREL") geändert. Diesen Änderungen zufolge sollten die Abwicklungsbehörden die MREL nicht für Liquidationseinheiten festlegen, es sei denn, die Festlegung einer MREL, die einen für die Verlustabsorption erforderlichen Betrag übersteigt, ist zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung eines Ansteckungsrisikos für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen, erforderlich. Außerdem wurde mit der Richtlinie (EU) 2024/1174 die Zahl der Fälle, in denen die Abwicklungsbehörden die MREL auf konsolidierter Basis festlegen können, erhöht. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission 3 sollte geändert werden, um diese am MREL-Rahmen vorgenommenen Änderungen in den der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu übermittelnden Informationen abzubilden.
(2) Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 müssen die Abwicklungsbehörden der EBA gegenwärtig jährlich Informationen zur Festlegung der MREL übermitteln. Die EBA führt diese Informationen sodann mit den von ihr gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission 4 erlangten Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen, um ihren Bericht über die MREL gemäß Artikel 45l der Richtlinie 2014/59/EU zu erstellen, was gegenwärtig zwei Mal jährlich geschieht. Dass Informationen über die Festlegung der MREL derzeit jährlich übermittelt werden, bedeutet, dass MREL-Entscheidungen, die nach dem maßgeblichen Stichtag von den Abwicklungsbehörden erlassen werden, nicht mehr übermittelt oder von der EBA bewertet werden und sich erst im Folgejahr in deren Berichten widerspiegeln, was zu Diskrepanzen gegenüber den aktuelleren Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten führt.
(3) Damit die EBA die von den Abwicklungsbehörden festgelegte MREL und die Einhaltung der MREL-Anforderungen durch die Institute besser überwachen und bewerten kann, sollten die Abwicklungsbehörden dazu verpflichtet werden, der EBA häufiger über ihre MREL-Entscheidungen Bericht zu erstatten. Um die Übereinstimmung mit den von der EBA erstellten Berichten über die MREL zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden diese Informationen zwei Mal jährlich melden.
(4) Um der EBA die Bewertung zu erleichtern, wie die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der MREL Ermessen ausgeübt haben, insbesondere mit Blick auf die gemäß Artikel 45b Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zur Verfügung stehende Option, sollten der Meldebogen M 20.00 - Meldung von MREL-Entscheidungen ( Anhang I der Verordnung (EU) 2021/622) und die zugehörigen Anweisungen so angepasst werden, dass fortan auch Informationen über die Ausübung dieser Option darin enthalten sein müssen.
(5) Die EBA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
(6) Die Änderungen an der Verordnung (EU) 2021/622 richten sich an die Abwicklungsbehörden und beinhalten keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Daher hat die EBA im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die mit dem Entwurf verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da sie dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen des betreffenden Entwurfs technischer Durchführungsstandards als unverhältnismäßig ansah.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Vereinfachte Meldepflicht für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde".
b) Absatz 2 wird gestrichen.
2. In Artikel 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen werden in Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45e, Artikel 45f Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, von den folgenden Behörden wie folgt übermittelt:"
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4 Meldezeiträume und Einreichungsfristen
Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen wie folgt:
4. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
5. Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2026
2) Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L, 2024/1174, 22.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1174/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 123, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/622/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 168 vom 12.05.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/763/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
| | Anhang I |
"Anhang I
| M 20.00 - Meldung von MREL-Entscheidungen |
| INSTITUT | BILANZ- DATEN ZUM KALIBRIEREN DER MREL | |||||||||||||||||||
| UN- TER- NEH- MENS- CODE | ART DES CODES | CODE DER AB- WICK- LUNGS- EIN- HEIT | ART DES CODES | KON- SOLI- DIE- RUNGS- KREIS | ART DES INSTI- TUTS | IN- TERNE ODER EX- TERNE MREL? | AUS- NAH- ME | GRUND FÜR DIE AUS- NAH- ME | ABWICKLUNGSSTRATEGIE UND -INSTRUMENTE | ZUSÄTZLICHE EIGENMITTEL- ANFORDERUNG UND KOMBINIERTE KAPITALPUFFER- ANFORDERUNG IN PROZENT DES TREA | STICH- TAG | VOR DER ABWICKLUNG | ||||||||
| AB- WICK- LUNGS- STRA- TEGIE | HAUPT- AB- WICK- LUNGS- INSTRU- MENT (BEVOR- ZUGTE STRA- TEGIE) | ZWEI- TES AB- WICK- LUNGS- INSTRU- MENT (BEVOR- ZUGTE STRA- TEGIE) | HAUPT- AB- WICK- LUNGS- INSTRU- MENT (ALTER- NATIVE STRA- TEGIE) | ZWEI- TES AB- WICK- LUNGS- INSTRU- MENT (ALTER- NATIVE STRA- TEGIE) | ZUSÄTZ- LICHE EIGEN- MIT- TEL- ANFOR- DERUNG | FÜR DIE KALI- BRIE- RUNG HERAN- GEZO- GENE KOM- BI- NIERTE KAPI- TAL- PUF- FER- AN- FOR- DER- UNG | TREA | TLOF | TEM | |||||||||||
| DAVON: ANTI- ZY- KLISCH- ER KAPI- TAL- PUFFER | ||||||||||||||||||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0090 | 0100 | 0110 | 0120 | 0130 | 0140 | 0150 | 0170 | 0180 | 0190 | 0200 | 0210 | 0220 | 0230 |
| MREL-ENTSCHEIDUNG | ||||||||||||
| DATUM DER ENT- SCHEI- DUNG | DATUM DER EIN- HAL- TUNG | GESAMTNACHRANGIGKEIT IN % DES TREA | GESAMTNACHRANGIGKEIT IN % DER TEM | ANER- KENNUNG VORRANGIGER VERBINDLICH- KEITEN | DE-MINIMIS- ANER- KENNUNG | REDUZIERTE TLOF- ANFORDERUNG | ||||||
| ANFOR- DERUNG IN % DES TREA | DAVON: KANN MIT GARAN- TIEN ERFÜLLT WERDEN | ANFOR- DERUNG IN % DER TEM | DAVON: KANN MIT GARAN- TIEN ERFÜLLT WERDEN | ZWINGENDE NACH- RANGIGKEITS- ANFORDERUNG SÄULE 1 | NACH- RANGIGKEITS- ANFORDERUNG NACH ERMESSEN SÄULE 2 | ZWINGENDE NACH- RANGIGKEITS- ANFORDERUNG SÄULE 1 | NACH- RANGIGKEITS- ANFOR- DERUNG NACH ERMESSEN SÄULE 2 | |||||
| 0270 | 0280 | 0290 | 0300 | 0310 | 0320 | 0330 | 0340 | 0350 | 0360 | 0370 | 0380 | 0381 |
| ANPASSUNGEN | ÜBERGANGSZEITRAUM | ||||||||||||||
| ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES VERLUST- ABSORPTIONS-BETRAGS | ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN % DES TREA | ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGS- BETRAGS IN % DES TREA | ZWISCHENZIEL | ||||||||||||
| ANPASSUNGEN SÄULE 2 | ANPASSUNGEN DER MARKTVERTRAUENS- PUFFER | ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG | ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG | IN % DES TREA | IN % DER TEM | ||||||||||
| IN % DES TREA | IN % DER TEM | AUFWÄRTS | ABWÄRTS | AUFWÄRTS | AUFWÄRTS | ABWÄRTS | AUFWÄRTS | ABWÄRTS | HÖHE DER MREL | NACH- RANGIG- KEIT | ANWEN- DUNGS- DATUM | HÖHE DER MREL | NACH- RANGIG- KEIT | ANWEN- DUNGS- DATUM | |
| 0390 | 0400 | 0410 | 0420 | 0430 | 0440 | 0450 | 0460 | 0470 | 0480 | 0490 | 0500 | 0510 | 0520 | 0530 | 0540" |
| Anhang II |
"Anhang II
Anweisungen zur Meldung von MREL-Entscheidungen
Teil I
Allgemeine Anweisungen
1. Anwendungsbereich der Mitteilung
2. Konsolidierungskreis
Teil II
Anweisungen zum Meldebogen
3. M 20.00 - Meldung von MREL-Entscheidungen
3.1 Anweisungen zu bestimmten Spalten
| Spalte | Rechtsgrundlagen und Anweisungen |
| 0010 | UNTERNEHMENSCODE Code des Unternehmens, für das die MREL-Entscheidung getroffen wurde. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen Code der Rechtsträgerkennung (LEI). Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission 2 gemeldet wurde. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. Dieser Code ist die eindeutige Kennung für jede Spalte für das betreffende Unternehmen. |
| 0020 | ART DES CODES Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0010 angegebenen Codes als "LEI-Code" oder "Nicht-LEI-Code" fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
| 0030 | CODE DER ABWICKLUNGSEINHEIT Code der Abwicklungseinheit, zu der das Unternehmen gehört. Dieser Code muss derselbe wie in Spalte 0010 sein, wenn es sich bei der gemeldeten Entscheidung um eine Gruppenentscheidung handelt. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System. Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 gemeldet wurde. |
| 0040 | ART DES CODES Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0030 angegebenen Codes als "LEI-Code" oder "Nicht-LEI-Code" fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
| 0050 | KONSOLIDIERUNGSKREIS Die Meldebehörden melden die MREL auf Ebene eines der folgenden Konsolidierungskreise:
|
| 0060 | ART DES INSTITUTS Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
|
| 0070 | INTERN ODER EXTERN Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
|
| - | |
| 0090 | AUSNAHME Die Meldebehörden geben an, ob die Ausnahme auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wurde oder ob keine Ausnahme gewährt wurde:
|
| 0100 | GRUND FÜR DIE AUSNAHME Wenn in Spalte 0090 eine andere Möglichkeit als "Nein" angegeben wurde, geben die Meldebehörden den Grund für die Ausnahme an. |
| 0110-0150 | ABWICKLUNGSSTRATEGIE UND -INSTRUMENTE |
| 0110 | ABWICKLUNGSSTRATEGIE Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
|
| 0120 | HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde, ist in Spalte 0120 "nicht zutreffend" anzugeben. |
| 00130 | ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte "nicht zutreffend" anzugeben. |
| 0140 | HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben (sofern zutreffend):
Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde, ist in dieser Spalte "nicht zutreffend" anzugeben. |
| 0150 | ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE) Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte "nicht zutreffend" anzugeben. |
| 0170-0190 | ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNG UND KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG IN PROZENT DES GESAMTRISIKOBETRAGS (TREA) Die Informationen über die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die als Vorgaben für die Kalibrierung der MREL verwendet werden, müssen auf den neuesten verfügbaren Eigenmittelanforderungen basieren, die zum Zeitpunkt der Kalibrierung der MREL von der zuständigen Behörde übermittelt wurden. Diese Beträge werden in Prozent des TREA ausgedrückt. |
| 0170 | ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNG Zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt wird, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden. |
| 0180 | FÜR DIE KALIBRIERUNG HERANGEZOGENE KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG Kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU . Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderungen erforderlich sind, oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt werden, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden. |
| 0190 | DAVON: ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung erforderlich sind, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird. |
| 0200-0230 | BILANZDATEN ZUM KALIBRIEREN DER MREL |
| 0200 | STICHTAG Stichtag der in den Spalten 0210 bis 0230 angegebenen Daten. |
| 0210-0230 | VOR DER ABWICKLUNG Bilanzdaten zum Kalibrieren der MREL vor der Abwicklung. |
| 0210 | TREA Gesamtrisikobetrag gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0220 | GESAMTVERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL (TLOF) Summe aller Verbindlichkeiten und Eigenmittel des meldenden Unternehmens. Für die Derivate ist der zu verwendende Wert die Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln. Dieser Posten entspricht den in Anhang I Meldebogen Z 02.00 Zeile 0600 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 angegebenen Informationen. |
| 0230 | GESAMTRISIKOPOSITIONSMESSGRÖSSE (TEM) Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
| 0270-0380 | MREL-ENTSCHEIDUNG |
| 0270 | DATUM DER ENTSCHEIDUNG Datum, an dem die Abwicklungsbehörde über die MREL entschieden oder eine Entscheidung über eine Ausnahmeregelung getroffen hat. |
| 0280 | DATUM DER EINHALTUNG Datum, ab dem das Institut die MREL oder die Entscheidung über eine Ausnahmeregelung einhält. |
| 0290 | ANFORDERUNG IN PROZENT DES TREA Die Meldebehörden melden die MREL, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
| 0300 | DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN Der Teil der in Spalte 0290 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
| 0310 | ANFORDERUNG IN PROZENT DER TEM Die MREL des Unternehmens, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
| 0320 | DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN Der Teil der in Spalte 0310 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
| 0330-0340 | GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DES TREA Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent des TREA (100 % für die interne MREL). |
| 0350-0360 | GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DER TEM Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent der TEM (100 % für die interne MREL). |
| 0330, 0350 | ZWINGENDE NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45c Absätze 5 und 6 sowie Artikel 45d Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich der Auswirkungen infolge der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU. |
| 0340, 0360 | NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG NACH ERMESSEN Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45b Absätze 5 oder 7 der Richtlinie 2014/59/EU. |
| 0370 | ANERKENNUNG VORRANGIGER VERBINDLICHKEITEN Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der Verbindlichkeiten, die als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gelten dürfen, bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten TREA. |
| 0380 | DE-MINIMIS-ANERKENNUNG Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Insolvenzfall gleichrangig oder nachrangig zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sein können, ausgedrückt in Prozent des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. |
| 0381 | REDUZIERTE TLOF-ANFORDERUNG Verfügbarer Ermessensspielraum im Rahmen von Artikel 45b Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent der TLOF. |
| 0390-0480 | ANPASSUNGEN |
| 0390-0400 | ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES VERLUSTABSORPTIONSBETRAGS IN PROZENT DES TREA UND DER TEM Anpassungen des Verlustabsorptionsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA und der TEM. |
| 0410-0460 | ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DES TREA Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA. |
| 0410-0420 | ANPASSUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTELANFORDERUNG Anpassungen der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe b oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU. |
| 0430-0440 | ANPASSUNGEN IN BEZUG AUF MARKTVERTRAUENSPUFFER Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 6 oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU. |
| 0450-0460 | ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe a oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU. |
| 0470-0480 | ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DER TEM Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags aufgrund von Bilanzänderungen nach der Abwicklung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des Gesamtforderungsbetrags. |
| 0410, 0430, 0450, 0470 | AUFWÄRTS |
| 0420, 0440, 0460, 0480 | ABWÄRTS |
| 0490-0540 | ÜBERGANGSZEITRAUM Die Meldebehörden geben Zwischenziele an, die sie für die Jahre nach dem Meldedatum möglicherweise festgelegt haben. Das Ziel muss sowohl in Prozent des TREA als auch in Prozent der TEM ausgedrückt werden. |
| 0490, 0520 | HÖHE DER MREL Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der MREL an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben. |
| 0500, 0530 | NACHRANGIGKEIT Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der Nachrangigkeit an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben. |
| 0510, 0540 | ANWENDUNGSDATUM Die Meldebehörden geben die Übergangsfristen auf dem Weg zur Einhaltung der MREL an. |
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 07.11.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1624/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj)."
| ENDE |