Durchführungsverordnung (EU) 2026/519 der Kommission vom 10. März 2026 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldehäufigkeit und die zu meldenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/519 vom 11.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 45j Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden bestimmte Aspekte der in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden "MREL") geändert. Diesen Änderungen zufolge sollten die Abwicklungsbehörden die MREL nicht für Liquidationseinheiten festlegen, es sei denn, die Festlegung einer MREL, die einen für die Verlustabsorption erforderlichen Betrag übersteigt, ist zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung eines Ansteckungsrisikos für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen, erforderlich. Außerdem wurde mit der Richtlinie (EU) 2024/1174 die Zahl der Fälle, in denen die Abwicklungsbehörden die MREL auf konsolidierter Basis festlegen können, erhöht. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission 3 sollte geändert werden, um diese am MREL-Rahmen vorgenommenen Änderungen in den der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu übermittelnden Informationen abzubilden.

(2) Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 müssen die Abwicklungsbehörden der EBA gegenwärtig jährlich Informationen zur Festlegung der MREL übermitteln. Die EBA führt diese Informationen sodann mit den von ihr gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission 4 erlangten Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen, um ihren Bericht über die MREL gemäß Artikel 45l der Richtlinie 2014/59/EU zu erstellen, was gegenwärtig zwei Mal jährlich geschieht. Dass Informationen über die Festlegung der MREL derzeit jährlich übermittelt werden, bedeutet, dass MREL-Entscheidungen, die nach dem maßgeblichen Stichtag von den Abwicklungsbehörden erlassen werden, nicht mehr übermittelt oder von der EBA bewertet werden und sich erst im Folgejahr in deren Berichten widerspiegeln, was zu Diskrepanzen gegenüber den aktuelleren Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten führt.

(3) Damit die EBA die von den Abwicklungsbehörden festgelegte MREL und die Einhaltung der MREL-Anforderungen durch die Institute besser überwachen und bewerten kann, sollten die Abwicklungsbehörden dazu verpflichtet werden, der EBA häufiger über ihre MREL-Entscheidungen Bericht zu erstatten. Um die Übereinstimmung mit den von der EBA erstellten Berichten über die MREL zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden diese Informationen zwei Mal jährlich melden.

(4) Um der EBA die Bewertung zu erleichtern, wie die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der MREL Ermessen ausgeübt haben, insbesondere mit Blick auf die gemäß Artikel 45b Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zur Verfügung stehende Option, sollten der Meldebogen M 20.00 - Meldung von MREL-Entscheidungen ( Anhang I der Verordnung (EU) 2021/622) und die zugehörigen Anweisungen so angepasst werden, dass fortan auch Informationen über die Ausübung dieser Option darin enthalten sein müssen.

(5) Die EBA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(6) Die Änderungen an der Verordnung (EU) 2021/622 richten sich an die Abwicklungsbehörden und beinhalten keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Daher hat die EBA im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die mit dem Entwurf verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da sie dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen des betreffenden Entwurfs technischer Durchführungsstandards als unverhältnismäßig ansah.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 Vereinfachte Meldepflicht für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde".

b) Absatz 2 wird gestrichen.

2. In Artikel 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen werden in Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45e, Artikel 45f Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 sowie Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, von den folgenden Behörden wie folgt übermittelt:"

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 Meldezeiträume und Einreichungsfristen

Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen wie folgt:

  1. für die ab dem 30. Juni geltende MREL bis zum 16. September des betreffenden Jahres;
  2. für die ab dem 31. Dezember geltende MREL bis zum 18. März des folgenden Jahres."

4. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

5. Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2026

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj.

2) Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L, 2024/1174, 22.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1174/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 123, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/622/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 168 vom 12.05.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/763/oj).

5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

.


Anhang I

"Anhang I

M 20.00 - Meldung von MREL-Entscheidungen


INSTITUT BILANZ-
DATEN ZUM KALIBRIEREN DER MREL
UN-
TER-
NEH-
MENS-
CODE
ART DES CODES CODE DER AB-
WICK-
LUNGS-
EIN-
HEIT
ART DES CODES KON-
SOLI-
DIE-
RUNGS-
KREIS
ART DES INSTI-
TUTS
IN-
TERNE ODER EX-
TERNE MREL?
AUS-
NAH-
ME
GRUND FÜR DIE AUS-
NAH-
ME
ABWICKLUNGSSTRATEGIE UND -INSTRUMENTE ZUSÄTZLICHE EIGENMITTEL-
ANFORDERUNG UND KOMBINIERTE KAPITALPUFFER-
ANFORDERUNG IN PROZENT DES TREA
STICH-
TAG
VOR DER ABWICKLUNG
AB-
WICK-
LUNGS-
STRA-
TEGIE
HAUPT-
AB-
WICK-
LUNGS-
INSTRU-
MENT (BEVOR-
ZUGTE STRA-
TEGIE)
ZWEI-
TES AB-
WICK-
LUNGS-
INSTRU-
MENT (BEVOR-
ZUGTE STRA-
TEGIE)
HAUPT-
AB-
WICK-
LUNGS-
INSTRU-
MENT (ALTER-
NATIVE STRA-
TEGIE)
ZWEI-
TES AB-
WICK-
LUNGS-
INSTRU-
MENT (ALTER-
NATIVE STRA-
TEGIE)
ZUSÄTZ-
LICHE EIGEN-
MIT-
TEL-
ANFOR-
DERUNG
FÜR DIE KALI-
BRIE-
RUNG HERAN-
GEZO-
GENE KOM-
BI-
NIERTE KAPI-
TAL-
PUF-
FER-
AN-
FOR-
DER-
UNG
TREA TLOF TEM
DAVON: ANTI-
ZY-
KLISCH-
ER KAPI-
TAL-
PUFFER
0010 0020 0030 0040 0050 0060 0070 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0230


MREL-ENTSCHEIDUNG
DATUM DER ENT-
SCHEI-
DUNG
DATUM DER EIN-
HAL-
TUNG
GESAMTNACHRANGIGKEIT IN % DES TREA GESAMTNACHRANGIGKEIT IN % DER TEM ANER-
KENNUNG VORRANGIGER VERBINDLICH-
KEITEN
DE-MINIMIS-
ANER-
KENNUNG
REDUZIERTE TLOF-
ANFORDERUNG
ANFOR-
DERUNG IN % DES TREA
DAVON: KANN MIT GARAN-
TIEN ERFÜLLT WERDEN
ANFOR-
DERUNG IN % DER TEM
DAVON: KANN MIT GARAN-
TIEN ERFÜLLT WERDEN
ZWINGENDE NACH-
RANGIGKEITS-
ANFORDERUNG SÄULE 1
NACH-
RANGIGKEITS-
ANFORDERUNG NACH ERMESSEN SÄULE 2
ZWINGENDE NACH-
RANGIGKEITS-
ANFORDERUNG SÄULE 1
NACH-
RANGIGKEITS-
ANFOR-
DERUNG NACH ERMESSEN SÄULE 2
0270 0280 0290 0300 0310 0320 0330 0340 0350 0360 0370 0380 0381


ANPASSUNGEN ÜBERGANGSZEITRAUM
ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES VERLUST-
ABSORPTIONS-BETRAGS
ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN % DES TREA ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGS-
BETRAGS IN % DES TREA
ZWISCHENZIEL
ANPASSUNGEN SÄULE 2 ANPASSUNGEN DER MARKTVERTRAUENS-
PUFFER
ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG IN % DES TREA IN % DER TEM
IN % DES TREA IN % DER TEM AUFWÄRTS ABWÄRTS AUFWÄRTS AUFWÄRTS ABWÄRTS AUFWÄRTS ABWÄRTS HÖHE DER MREL NACH-
RANGIG-
KEIT
ANWEN-
DUNGS-
DATUM
HÖHE DER MREL NACH-
RANGIG-
KEIT
ANWEN-
DUNGS-
DATUM
0390 0400 0410 0420 0430 0440 0450 0460 0470 0480 0490 0500 0510 0520 0530 0540"

.

Anhang II

"Anhang II
Anweisungen zur Meldung von MREL-Entscheidungen

Teil I
Allgemeine Anweisungen

  1. Dieser Anhang umfasst die Anweisungen für die Meldung der von den Abwicklungsbehörden festgelegten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) gemäß Artikel 45j der Richtlinie 2014/59/EU.
  2. Jede Abwicklungsbehörde unterrichtet die EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die MREL, die für jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt wurde. Die für Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt in Bezug auf Abwicklungsgruppen die maßgeblichen Informationen für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis. Jede Abwicklungsbehörde übermittelt die Informationen über die MREL, die in Bezug auf Abwicklungsgruppen und Tochterunternehmen festgelegt wurde.
  3. Der einheitliche Abwicklungsausschuss meldet in Bezug auf Gruppen, die in der Bankenunion niedergelassen sind oder Tochterunternehmen haben, Entscheidungen, die im Zusammenhang mit sämtlichen in seine Zuständigkeit fallenden Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 getroffen wurden.
  4. Wurde ein Institut von der MREL befreit, wird dies in Spalte 0090 angegeben, und die Abwicklungsbehörde kann sich für eine vereinfachte Meldung entscheiden, bei der nur die Informationen in den Spalten 0010 bis 0100 angegeben werden.
  5. Die Abwicklungsbehörden melden die nach Artikel 45c Absatz 2a der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten MREL-Entscheidungen für Liquidationseinheiten.

1. Anwendungsbereich der Mitteilung

  1. Institute (einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU) und Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU, die Artikel 45 Absatz 1 dieser Richtlinie unterliegen, mit Ausnahme von Hypothekenkreditinstituten, die durch gedeckte Schuldverschreibungen finanziert werden und die gemäß Artikel 45a der Richtlinie 2014/59/EU von der MREL ausgenommen sind.
  2. Die Abwicklungsbehörden übermitteln alle zum jeweiligen Stichtag geltenden MREL-Entscheidungen für sämtliche Institute, unabhängig vom Datum, an dem sie getroffen wurden.

2. Konsolidierungskreis

  1. Die zugrunde liegenden Daten werden auf individueller Basis für jedes Unternehmen in jedem Mitgliedstaat oder auf einer der folgenden Ebenen gemeldet:
    1. für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis, wobei der Konsolidierungskreis des Unionsmutterunternehmens mit dem Konsolidierungskreis der Abwicklungsgruppe identisch ist;
    2. falls abweichend von Buchstabe a für jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU;
    3. gegebenenfalls für ein Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie;
    4. gegebenenfalls für ein Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU.

Teil II
Anweisungen zum Meldebogen

3. M 20.00 - Meldung von MREL-Entscheidungen

3.1 Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalte Rechtsgrundlagen und Anweisungen
0010 UNTERNEHMENSCODE
Code des Unternehmens, für das die MREL-Entscheidung getroffen wurde. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen Code der Rechtsträgerkennung (LEI). Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.
Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission 2 gemeldet wurde. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. Dieser Code ist die eindeutige Kennung für jede Spalte für das betreffende Unternehmen.
0020 ART DES CODES
Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0010 angegebenen Codes als "LEI-Code" oder "Nicht-LEI-Code" fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben.
0030 CODE DER ABWICKLUNGSEINHEIT
Code der Abwicklungseinheit, zu der das Unternehmen gehört. Dieser Code muss derselbe wie in Spalte 0010 sein, wenn es sich bei der gemeldeten Entscheidung um eine Gruppenentscheidung handelt. Im Fall von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.
Der Code muss mit dem Code übereinstimmen, der für dasselbe Institut gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 gemeldet wurde.
0040 ART DES CODES
Die Meldebehörde legt die Art des in Spalte 0030 angegebenen Codes als "LEI-Code" oder "Nicht-LEI-Code" fest. Die Art des Codes ist stets anzugeben.
0050 KONSOLIDIERUNGSKREIS
Die Meldebehörden melden die MREL auf Ebene eines der folgenden Konsolidierungskreise:
  1. Abwicklungsgruppe;
  2. auf der Ebene des Mutterunternehmens gemäß Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU konsolidiert;
  3. auf der Ebene des Tochterunternehmens gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU konsolidiert;
  4. individuell
0060 ART DES INSTITUTS
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
  1. global systemrelevante Institute (G-SRI) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3;
  2. Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45c Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU, die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR auf Ebene der Abwicklungsgruppe liegt;
  3. Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45c Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU, die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt;
  4. sonstige Kreditinstitute;
  5. Wertpapierfirma;
  6. andere in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannte Unternehmen.
0070 INTERN ODER EXTERN
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
  1. intern: auf Unternehmen angewendete MREL, die selbst nicht Abwicklungseinheiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU sind, oder Abwicklungseinheiten gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 5 dieser Richtlinie, die nicht unter Artikel 45e Absatz 3 dieser Richtlinie fallen.
  2. extern: auf Unternehmen angewendete MREL, bei denen es sich um Abwicklungseinheiten gemäß Artikel 45e der Richtlinie 2014/59/EU handelt.
-
0090 AUSNAHME
Die Meldebehörden geben an, ob die Ausnahme auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wurde oder ob keine Ausnahme gewährt wurde:
  1. Artikel 45f Absatz 3;
  2. Artikel 45f Absatz 4;
  3. Artikel 45g;
  4. keine Ausnahme.
0100 GRUND FÜR DIE AUSNAHME
Wenn in Spalte 0090 eine andere Möglichkeit als "Nein" angegeben wurde, geben die Meldebehörden den Grund für die Ausnahme an.
0110-0150 ABWICKLUNGSSTRATEGIE UND -INSTRUMENTE
0110 ABWICKLUNGSSTRATEGIE
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
  1. singuläre Abwicklung;
  2. multiple Abwicklung;
  3. Liquidation.
0120 HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE)
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
  1. offenes Bank-Bail-in;
  2. Brückeninstitut;
  3. Ausgliederung von Vermögenswerten;
  4. Unternehmensveräußerung;
  5. nicht zutreffend.

Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde, ist in Spalte 0120 "nicht zutreffend" anzugeben.

00130 ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (BEVORZUGTE STRATEGIE)
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
  1. offenes Bank-Bail-in;
  2. Brückeninstitut;
  3. Ausgliederung von Vermögenswerten;
  4. Unternehmensveräußerung;
  5. nicht zutreffend.

Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte "nicht zutreffend" anzugeben.

0140 HAUPTABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE)
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben (sofern zutreffend):
  1. offenes Bank-Bail-in;
  2. Brückeninstitut;
  3. Ausgliederung von Vermögenswerten;
  4. Unternehmensveräußerung;
  5. nicht zutreffend.

Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde, ist in dieser Spalte "nicht zutreffend" anzugeben.

0150 ZWEITES ABWICKLUNGSINSTRUMENT (ALTERNATIVE STRATEGIE)
Die Meldebehörden machen eine der folgenden Angaben:
  1. offenes Bank-Bail-in;
  2. Brückeninstitut;
  3. Ausgliederung von Vermögenswerten;
  4. Unternehmensveräußerung;
  5. nicht zutreffend.

Wenn in Spalte 0110 "Liquidation" angegeben wurde oder wenn keine alternative Strategie festgelegt wurde, ist in dieser Spalte "nicht zutreffend" anzugeben.

0170-0190 ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNG UND KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG IN PROZENT DES GESAMTRISIKOBETRAGS (TREA)
Die Informationen über die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die als Vorgaben für die Kalibrierung der MREL verwendet werden, müssen auf den neuesten verfügbaren Eigenmittelanforderungen basieren, die zum Zeitpunkt der Kalibrierung der MREL von der zuständigen Behörde übermittelt wurden. Diese Beträge werden in Prozent des TREA ausgedrückt.
0170 ZUSÄTZLICHE EIGENMITTELANFORDERUNG
Zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt wird, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden.
0180 FÜR DIE KALIBRIERUNG HERANGEZOGENE KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG
Kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU . Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderungen erforderlich sind, oder gemäß den technischen Regulierungsstandards geschätzt werden, die nach Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen wurden.
0190 DAVON: ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER
Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag der Eigenmittel entsprechen, die zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung erforderlich sind, die zur Kalibrierung der MREL verwendet wird.
0200-0230 BILANZDATEN ZUM KALIBRIEREN DER MREL
0200 STICHTAG
Stichtag der in den Spalten 0210 bis 0230 angegebenen Daten.
0210-0230 VOR DER ABWICKLUNG
Bilanzdaten zum Kalibrieren der MREL vor der Abwicklung.
0210 TREA
Gesamtrisikobetrag gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0220 GESAMTVERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL (TLOF)
Summe aller Verbindlichkeiten und Eigenmittel des meldenden Unternehmens. Für die Derivate ist der zu verwendende Wert die Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln.
Dieser Posten entspricht den in Anhang I Meldebogen Z 02.00 Zeile 0600 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 angegebenen Informationen.
0230 GESAMTRISIKOPOSITIONSMESSGRÖSSE (TEM)
Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0270-0380 MREL-ENTSCHEIDUNG
0270 DATUM DER ENTSCHEIDUNG
Datum, an dem die Abwicklungsbehörde über die MREL entschieden oder eine Entscheidung über eine Ausnahmeregelung getroffen hat.
0280 DATUM DER EINHALTUNG
Datum, ab dem das Institut die MREL oder die Entscheidung über eine Ausnahmeregelung einhält.
0290 ANFORDERUNG IN PROZENT DES TREA
Die Meldebehörden melden die MREL, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.
0300 DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN
Der Teil der in Spalte 0290 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent des TREA, der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.
0310 ANFORDERUNG IN PROZENT DER TEM
Die MREL des Unternehmens, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.
0320 DAVON: KANN MIT GARANTIEN ERFÜLLT WERDEN
Der Teil der in Spalte 0310 angegebenen Anforderung, die mit Genehmigung der zuständigen Abwicklungsbehörde durch eine von der Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45f Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellten Garantie erfüllt werden kann, ausgedrückt in Prozent der TEM, die gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.
0330-0340 GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DES TREA
Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent des TREA (100 % für die interne MREL).
0350-0360 GESAMTNACHRANGIGKEIT IN PROZENT DER TEM
Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen in Prozent der TEM (100 % für die interne MREL).
0330, 0350 ZWINGENDE NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG
Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45c Absätze 5 und 6 sowie Artikel 45d Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich der Auswirkungen infolge der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU.
0340, 0360 NACHRANGIGKEITSANFORDERUNG NACH ERMESSEN
Die Meldebehörden melden die Nachrangigkeitsanforderungen gemäß Artikel 45b Absätze 5 oder 7 der Richtlinie 2014/59/EU.
0370 ANERKENNUNG VORRANGIGER VERBINDLICHKEITEN
Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der Verbindlichkeiten, die als Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gelten dürfen, bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten TREA.
0380 DE-MINIMIS-ANERKENNUNG
Die Meldebehörden melden in Bezug auf G-SRI den Anteil der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Insolvenzfall gleichrangig oder nachrangig zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sein können, ausgedrückt in Prozent des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.
0381 REDUZIERTE TLOF-ANFORDERUNG
Verfügbarer Ermessensspielraum im Rahmen von Artikel 45b Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent der TLOF.
0390-0480 ANPASSUNGEN
0390-0400 ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES VERLUSTABSORPTIONSBETRAGS IN PROZENT DES TREA UND DER TEM
Anpassungen des Verlustabsorptionsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA und der TEM.
0410-0460 ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DES TREA
Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des TREA.
0410-0420 ANPASSUNGEN DER ZUSÄTZLICHEN EIGENMITTELANFORDERUNG
Anpassungen der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe b oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU.
0430-0440 ANPASSUNGEN IN BEZUG AUF MARKTVERTRAUENSPUFFER
Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 6 oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU.
0450-0460 ANPASSUNGEN AUFGRUND EINER BILANZÄNDERUNG NACH DER ABWICKLUNG
Anpassungen gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe a oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU.
0470-0480 ANPASSUNGEN ZUM KALIBRIEREN DES REKAPITALISIERUNGSBETRAGS IN PROZENT DER TEM
Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags aufgrund von Bilanzänderungen nach der Abwicklung gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder Artikel 45c Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU, ausgedrückt in Prozent des Gesamtforderungsbetrags.
0410, 0430, 0450, 0470 AUFWÄRTS
0420, 0440, 0460, 0480 ABWÄRTS
0490-0540 ÜBERGANGSZEITRAUM
Die Meldebehörden geben Zwischenziele an, die sie für die Jahre nach dem Meldedatum möglicherweise festgelegt haben. Das Ziel muss sowohl in Prozent des TREA als auch in Prozent der TEM ausgedrückt werden.
0490, 0520 HÖHE DER MREL
Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der MREL an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben.
0500, 0530 NACHRANGIGKEIT
Die Meldebehörden geben den Gesamtbetrag der Nachrangigkeit an, den die Institute zum Zwischendatum zu erfüllen haben.
0510, 0540 ANWENDUNGSDATUM
Die Meldebehörden geben die Übergangsfristen auf dem Weg zur Einhaltung der MREL an.
1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 07.11.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1624/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj)."


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