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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/521 der Kommission vom 10. März 2026 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 1494)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/521 vom 12.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/690 der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von Lebensmittel und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, zugelassen. Diese Zulassung galt außerdem für das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte, außer zum Anbau.

(2) Am 22. März 2024 stellte BASF SE mit Sitz in Deutschland im Namen von BASF Agricultural Solutions Seed US LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung.

(3) Am 7. August 2025 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zu genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 3 ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2014 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 4 ändern würden.

(4) Die Behörde berücksichtigte in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5) Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten oder aus ihr bestehen.

(6) Mit Schreiben vom 24. April 2025 teilte das BASF Belgium Coordination center CommV mit Sitz in Belgien der Kommission mit, dass die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC mit Wirkung vom 30. September 2024 ihren Namen in BASF Agricultural Solutions US LLC geändert hat.

(7) Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Behörde sollte die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, sowie von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten oder aus ihr bestehen, für andere Verwendungen denn als Lebensmittel oder Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.

(8) Der genetisch veränderten Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 wurde anlässlich ihrer ursprünglichen Zulassung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/690 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 5 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(9) Für die unter den vorliegenden Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Verwendung von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten oder aus ihr bestehen, nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung erfolgt, sollte die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse, ausgenommen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(10) Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission 7 vorgelegt werden.

(11) Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und Handhabung, einschließlich der Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme oder der Umwelt und/oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(12) Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(13) Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(14) Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Der genetisch veränderten Baumwolle (Gossypium hirsutum L. und Gossypium barbadense L.) der Sorte GHB614 × LLCotton25, wie im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3 zugewiesen.

Artikel 2 Erneuerung der Zulassung

Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird erneuert:

  1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die genetisch veränderte Baumwolle BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;
  2. Futtermittel, die die genetisch veränderte Baumwolle BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;
  3. Erzeugnisse, die die genetisch veränderte Baumwolle BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3 enthalten oder aus ihr bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3 Kennzeichnung

(1) Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus "Baumwolle" festgelegt.

(2) Der Hinweis "nicht zum Anbau" muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 1 genannte genetisch veränderte Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4 Nachweisverfahren

Für den Nachweis der genetisch veränderten Baumwolle BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5 Überwachung der Umweltauswirkungen

(1) Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2) Der Zulassungsinhaber legt der Kommission entsprechend dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6 Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7 Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist BASF Agricultural Solutions US LLC, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch BASF SE, Deutschland.

Artikel 8 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9 Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an BASF Agricultural Solutions US LLC, 100 Park Avenue, Florham Park, NJ 07932, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.

Brüssel, den 10. März 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/690 der Kommission vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 (BCS-GHØØ2-5xACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 112 vom 30.04.2015 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/690/oj).

3) GVO-Gremium der EFSA (Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen), 2025. Wissenschaftliche Stellungnahme mit dem Titel "Assessment of genetically modified cotton GHB614 × LLCotton25 for renewal authorisation under regulation (EC) No 1829/2003 (dossier GMFF-2024-21890)". EFSA Journal 2025;23:e9572; https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9572.

4) GVO-Gremium der EFSA (Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen), 2014. Scientific Opinion on application (EFSA-GMO-NL-2010-77) for the placing on the market of herbicide-tolerant genetically modified cotton GHB614 × LLCotton25 for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 from Bayer CropScience. EFSA Journal 2014;12(5):3680; https://doi.org/10.2903/j.efsa.2014.3680.

5) Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.01.2004 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/65/oj).

6) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1830/oj).

7) Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/770/oj).

8) Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 05.11.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1946/oj).


.

Anhang

a) Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name : BASF Agricultural Solutions US LLC

Anschrift : 100 Park Avenue, Florham Park, NJ 07932, Vereinigte Staaten,

in der Union vertreten durch BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.

b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die genetisch veränderte Baumwolle BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

(2) Futtermittel, die die genetisch veränderte Baumwolle BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

(3) Erzeugnisse, die die genetisch veränderte Baumwolle BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3 enthalten oder aus ihr bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Die genetisch veränderte Baumwolle BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3 exprimiert das pat-Gen und das 2mEPSPS-Gen, die Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis und Glyphosat-Basis verleihen.

c) Kennzeichnung:

(1) Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus "Baumwolle" festgelegt.

(2) Außer bei den unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Erzeugnissen muss der Hinweis "nicht zum Anbau" auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die genetisch veränderte Baumwolle BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3 enthalten oder aus ihr bestehen.

d) Nachweisverfahren:

(1) Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Nachweisverfahren sind die für die genetisch veränderten Baumwollsorten BCS-GHØØ2-5 und ACS-GHØØ1-3 einzeln validierten und anschließend an der kombinierten genetisch veränderten Baumwollsorte BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3 verifizierten Verfahren;

(2) Validierung durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor, veröffentlicht auf https://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/method-validations;

(3) Referenzmaterial: AOCS 1108-A (für BCS-GHØØ2-5), AOCS 0306-E (für ACS-GHØØ1-3) und AOCS 0306-A (für das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis) sind erhältlich bei der American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm?SSO=True.

e) Spezifischer Erkennungsmarker:

BCS-GHØØ2-5 × ACS-GHØØ1-3

f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

Nicht erforderlich.

h) Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1.

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan].

i) Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

Nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.
1) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.04.2001 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/18/oj).


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