Durchführungsverordnung (EU) 2026/524 der Kommission vom 11. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

(ABl. L 2026/524 vom 12.03.2026)



Hebt VO (EG) 1484/95 auf.

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 182 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission 2 wurden die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und das Verfahren zur Festsetzung der repräsentativen Preise festgelegt.

(2) Im Interesse der Verbesserung der Kohärenz, Transparenz und Zugänglichkeit des Unionsrechts und im Einklang mit den Zielen einer besseren Rechtsetzung ist es angezeigt, den Rechtsrahmen zu vereinheitlichen, indem die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission 3 aufgenommen werden. Dieser Ansatz zielt darauf ab, die Gesamtzahl der geltenden Rechtsakte zu verringern, Überschneidungen zu beseitigen und eine kohärentere Anwendung der Unionsvorschriften in allen Sektoren zu gewährleisten. Die Aufnahme sektorspezifischer Bestimmungen in einen horizontalen Rahmen trägt zur Vereinfachung und Rationalisierung des Besitzstands bei, wahrt gleichzeitig die materiellen Rechte und Pflichten der Interessenträger und gewährleistet Kontinuität und Rechtssicherheit.

(3) Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde wurde ein Zollkontingent für gefrorenes Rindfleisch eröffnet. Das Kontingent wurde in zwei Teile mit unterschiedlichen Definitionen aufgeteilt, einen Teil für gefrorenes Rindfleisch, das zur Verarbeitung als A-Erzeugnis bestimmt ist, und einen Teil für gefrorenes Rindfleisch, das zur Verarbeitung als B-Erzeugnis bestimmt ist. Das Verhältnis Wasser/Eiweiß der B-Erzeugnisse wurde zunächst in der Verordnung (EG) Nr. 1977/95 der Kommission 4 festgelegt. Dieses Verhältnis Wasser/Eiweiß wurde in der Definition von B-Erzeugnissen beibehalten, in den Nachfolgeverordnungen zu dieser Verordnung jedoch anders formuliert.

(4) Es ist daher angezeigt, das richtige Verhältnis in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 5 zu präzisieren.

(5) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2834 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte aufgehoben werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker, Hopfen, Geflügelfleisch und Eier sowie Eieralbumin".

2. Folgendes Kapitel 4a wird eingefügt:

"Kapitel 4a
Geflügelfleisch und Eier sowie Eieralbumin

Artikel -43a Einfuhrzölle

(1) Die zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates * (im Folgenden 'Zusatzzölle') werden auf die Erzeugnisse mit den in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung aufgeführten KN-Codes angewandt, für die gemäß Artikel -43b repräsentative Preise festgesetzt werden.

(2) Die entsprechenden Auslösungspreise gemäß Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 sind in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel -43c Bestimmungen über Nachweise, die Sicherheit, die Freigabe der Sicherheit und die Erhebung von Einfuhrzöllen

(1) Der Zusatzzoll für Geflügelfleisch und Eier sowie Eieralbumin wird auf der Grundlage des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung und Fracht) der betreffenden Sendung gemäß Artikel -43d festgesetzt.

(2) Liegt der CIF-Einfuhrpreis je 100 kg einer bestimmten Sendung über dem anwendbaren repräsentativen Preis gemäß Artikel -43b Absatz 1, so muss der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorlegen:

  1. den Kaufvertrag der Sendung oder ein anderes gleichwertiges Dokument;
  2. den Versicherungsvertrag der Sendung;
  3. die Rechnung der Sendung;
  4. (sofern zutreffend) die Ursprungsbescheinigung der Sendung;
  5. den Beförderungsvertrag der Sendung;
  6. Konnossement der Sendung im Fall der Beförderung auf dem Seeweg.

(3) In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Einführer die in den Artikeln 89, 90 und 195 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannte Sicherheit hinterlegen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des CIF-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.

(4) Der Einführer verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens neun Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die den in Absatz 2 genannten Preisen entsprechen. Wird eine der oben genannten Fristen nicht eingehalten, so verfällt die Sicherheit. Jedoch kann die zuständige Behörde die Frist von neun Monaten auf begründeten Antrag des Einführers um höchstens drei Monate verlängern.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, sofern der Nachweis für die Veräußerungsbedingungen zur Zufriedenheit der Zollbehörden erbracht wird. Andernfalls verfällt die Sicherheit durch Zahlung der Zusatzzölle.

(5) Stellen die zuständigen Behörden bei der Überprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, fordern sie den nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fälligen Zoll nach. Der Betrag des nachzufordernden bzw. des restlichen nachzufordernden Zolls beinhaltet Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach nationalem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.

Artikel -43d Berechnung des zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß Artikel -43a

Beträgt der Unterschied zwischen dem betreffenden in Artikel -43a Absatz 2 genannten Auslösungspreis und dem CIF-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung

  1. 10 % oder weniger des Auslösungspreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;
  2. mehr als 10 %, aber nicht mehr als 40 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 % des 10 % übersteigenden Betrages;
  3. mehr als 40 %, aber nicht mehr als 60 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 % des 40 % übersteigenden Betrages zuzüglich des Zusatzzolls nach Buchstabe b;
  4. mehr als 60 %, aber nicht mehr als 75 %, so beträgt der Zusatzzoll 70 % des 60 % des Auslösungspreises übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b und c;
  5. mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 % des 75 % übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b, c und d.

Artikel -43e Befreiung von Zusatzzöllen

Die Zusatzzölle gelten nicht für Einfuhren gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 ** und (EU) 2020/1988 der Kommission ***.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/510/oj).

**) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).

***) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj)."

3. Ein neuer Anhang XVII mit dem im Anhang dieser Verordnung festgelegten Wortlaut wird angefügt.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 erhält folgende Fassung:

"(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als 'B-Erzeugnis' im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0163 und 09.0164 ein Verarbeitungserzeugnis aus Rindfleisch, ausgenommen die in Anhang I Teil XV Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse oder die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse. Ebenfalls als B-Erzeugnis gilt ein Verarbeitungserzeugnis des KN-Codes 0210 20 90, das so getrocknet oder geräuchert wurde, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind, und das ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3,2:1 aufweist."

Artikel 3 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird aufgehoben.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2026

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.06.1995 S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1484/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen (ABl. L, 2023/2834, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2834/oj).

4) Verordnung (EG) Nr. 1977/95 der Kommission vom 11. August 1995 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 (ABl. L 191 vom 12.08.1995 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1977/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).

.


Anhang

"Anhang XVII
Liste der Erzeugnisse und Auslösungspreise gemäß Artikel -43a

KN-Code Auslösungspreis EUR/100 kg
0105 11 11 8.588,0
0105 11 19 8.588,0
0105 11 91 8.588,0
0105 11 99 588,0
0105 12 00
0105 19 20
3.242,3
0105 19 90 14.525,0
0105 92 00
0105 93 00
55,8
0105 99 10 115,1
0105 99 20 185,9
0105 99 30 147,8
0105 99 50 133,3
0207 11 10 142,3
0207 11 30 100,2
0207 11 90 128,5
0207 24 10 170,0
0207 24 90 250,0
0207 32 11 158,8
0207 32 15 185,1
0207 32 19 173,5
0207 32 51 207,1
0207 32 59 257,3
0207 32 90 173,2
0207 12 10 98,8
0207 12 90 131,2
0207 25 10 177,7
0207 25 90 179,8
0207 33 11 170,1
0207 33 19 167,9
0207 33 51 200,0
0207 33 59 248,2
0207 33 90 204,5
0207 13 10 339,8
0207 13 20 100,0
0207 13 30 180,0
0207 13 50 227,1
0207 13 60 158,1
0207 13 70 310,7
0207 13 99 100,0
0207 26 10 339,0
0207 26 20 342,3
0207 26 50 279,9
0207 26 60 142,9
0207 26 70 177,8
0207 26 80 200,0
0207 26 99 216,7
0207 35 11 435,3
0207 35 15 423,2
0207 35 23 133,3
0207 35 31 100,0
0207 35 41 78,3
0207 35 51 463,4
0207 35 53 331,9
0207 35 61 309,7
0207 35 63 164,2
0207 14 10 333,5
0207 14 20 251,1
0207 14 30 97,5
0207 14 40 80,0
0207 14 50 235,7
0207 14 60 158,9
0207 14 70 316,6
0207 14 99 143,4
0207 27 10 329,9
0207 27 20 337,8
0207 27 40 80,8
0207 27 50 280,0
0207 27 60 111,1
0207 27 70 172,7
0207 27 80 233,3
0207 27 99 131,3
0207 36 11 465,3
0207 36 15 354,5
0207 36 21 100,0
0207 36 23 133,3
0207 36 31 107,8
0207 36 41 81,1
0207 36 51 432,4
0207 36 53 308,3
0207 36 61 309,7
0207 36 63 166,0
0207 36 71 234,5
0207 36 79 500,0
0207 36 90 163,2
0209 00 90 135,8
1602 32 11
1602 39 21
318,6
0407 00 11 935,9
0407 00 19 743,6
0407 00 30 52,7
0408 11 80 343,3
0408 19 81 69,6
0408 19 89 111,9
0408 91 80 271,4
0408 99 80 59,7
3502 11 90 521,5
3502 19 90 51,7"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE