Durchführungsbeschluss (EU) 2026/526 der Kommission vom 4. März 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 1566)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/526 vom 06.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem HPVAI-Ausbruch in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, besteht die Gefahr der Übertragung des Seuchenerregers auf andere derartige Betriebe.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der HPAI. Insbesondere ist in Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die zuständige Behörde im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb unverzüglich eine Sperrzone einrichtet, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit HPAI-Ausbrüchen.

(4) Insbesondere müssen gemäß Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 3 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nach HPAI-Ausbrüchen einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen gelisteten Gebiete umfassen. In Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Buchstabe b bzw. Artikel 4 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 ist auch vorgesehen, dass die in diesen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen gemäß der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Zeitpunkten beibehalten werden müssen.

(5) Nach Ausbrüchen der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Tschechien, Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und Polen, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/453 der Kommission 4 geändert.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/453 haben Tschechien, Dänemark, Deutschland, Ungarn, die Niederlande, Polen und die Slowakei der Kommission neue HPAI-Ausbrüche in Geflügelhaltungsbetrieben in diesen Mitgliedstaaten gemeldet. Insbesondere betrafen diese Meldungen einen Ausbruch bei in Gefangenschaft lebenden Vögeln in der Region Pardubice und zwei Ausbrüche bei Geflügel in der Region Hradec Králové in Tschechien, zwei Ausbrüche bei Geflügel in der Region Seeland in Dänemark, zwei Ausbrüche bei Geflügel in den Ländern Brandenburg und Thüringen in Deutschland, einen Ausbruch im Komitat Csongrád-Csanád in Ungarn, zwei Ausbrüche bei Geflügel in den Provinzen Groningen und Gelderland in den Niederlanden, vier Ausbrüche in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Lebuser Land und Ermland-Masuren in Polen sowie einen Ausbruch in der Region Trnava in der Slowakei.

(7) Nach diesen 15 neuen Ausbrüchen haben Tschechien, Dänemark, Deutschland, Ungarn, die Niederlande, Polen und die Slowakei die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.

(8) Da sich der Ausbruch in der Region Trnava in der Slowakei nahe der Grenze zu Österreich ereignet hat, wurde die Überwachungszone für diesen Ausbruch in der Slowakei darüber hinaus auf österreichisches Hoheitsgebiet ausgeweitet. Die zuständige Behörde Österreichs hat mit der zuständigen Behörde der Slowakei gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß zusammengearbeitet und die erforderliche Überwachungszone eingerichtet.

(9) Bulgarien hat der Kommission gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2026/107 der Kommission 5 den Ausbruch BG-HPAI(P)-2026-00001 in der Provinz Plowdiw gemeldet. Die Durchführung bestimmter Maßnahmen, die gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Aufhebung der in Bulgarien für diesen Ausbruch eingerichteten Überwachungszone vorgeschrieben sind, hat mehr Zeit in Anspruch genommen als anfangs erwartet. Daher sollte die Dauer der Maßnahmen, die in der von der zuständigen Behörde Bulgariens für den Ausbruch BG-HPAI(P)-2026-00001 eingerichteten Überwachungszone gelten, im Einklang mit Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verlängert werden.

(10) Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2026/396 der Kommission 6 meldete Bulgarien außerdem der Kommission den Ausbruch BG-HPAI(P)-2026-00003 in der Provinz Pleven, und Polen meldete der Kommission die Ausbrüche PL-HPAI(NON-P)-2026-00016 in der Woiwodschaft Westpommern sowie PL-HPAI(NON-P)-2026-00027 und PL-HPAI(NON-P)-2026-00031 in der Woiwodschaft Kujawien-Pommern. Des Weiteren hat Italien der Kommission gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2026/332 der Kommission 7 den Ausbruch IT-HPAI(P)-2026-00009 in der Region Toskana gemeldet. Die Durchführung bestimmter Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Aufhebung der in Bulgarien, Italien und Polen für diese Ausbrüche eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen vorgeschrieben sind, hat mehr Zeit in Anspruch genommen als anfangs erwartet, weshalb die Dauer der Maßnahmen, die in den von der zuständigen Behörden Bulgariens, Italiens und Polens für diese Ausbrüche eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen gelten, im Einklang mit den Artikeln 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verlängert werden sollte.

(11) Die Kommission hat die von Österreich, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Ungarn, den Niederlanden, Polen und der Slowakei ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten für diese neuen Ausbrüche eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

(12) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es notwendig, die von Österreich, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Ungarn, den Niederlanden, Polen und der Slowakei gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene festzulegen.

(13) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Tschechien, Dänemark, Deutschland, Ungarn, die Niederlande, Polen und die Slowakei als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden, um den Grenzen der von diesen Mitgliedstaaten nach den neuen HPAI-Ausbrüchen in diesen Mitgliedstaaten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie der erforderlichen Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.

(14) Darüber hinaus sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 aufgeführten Zeitpunkte, bis zu denen die Maßnahmen in der von Bulgarien für den Ausbruch BG-HPAI(P)-2026-00001 eingerichteten Überwachungszone sowie in den von Bulgarien für den Ausbruch BG-HPAI(P)-2026-00003, von Italien für den Ausbruch IT-HPAI(P)-2026-00009 und von Polen für die Ausbrüche PL-HPAI(NON-P)-2026-00016, PL-HPAI(NON-P)-2026-00027 und PL-HPAI(NON-P)-2026-00031 eingerichteten Schutz und Überwachungszonen anzuwenden sind, geändert werden, um der verlängerten Dauer der Beschränkungen Rechnung zu tragen.

(15) Des Weiteren sollten die Gebiete, die in Österreich eine Überwachungszone bilden, ebenfalls in die Liste des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 aufgenommen werden, um den Grenzen dieser von Österreich nach dem jüngsten Ausbruch der HPAI in der Slowakei eingerichteten Zone sowie der erforderlichen Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in dieser Zone anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.

(16) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(18) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. März 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/453 der Kommission vom 23. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2026/453, 25.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/453/oj).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/107 der Kommission vom 12. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2026/107, 14.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/107/oj).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/396 der Kommission vom 17. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2026/396, 19.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/396/oj).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/332 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2026/332, 11.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/332/oj).

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Anhang


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