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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/533 der Kommission vom 11. März 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Inhalt der monatlichen systemübergreifenden Statistiken unter Rückgriff auf Daten von Eurodac, des Visa-Informationssystems, des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems und des Einreise-/Ausreisesystems gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung

(ABl. L 2026/533 vom 12.03.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1358 wurde das System "Eurodac" eingerichtet, das unter anderem die Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union erleichtern und durch die Erstellung von Statistiken eine faktengestützte Politikgestaltung unterstützen soll.

(2) Zu diesen Zwecken bedarf es der Erstellung monatlicher systemübergreifender Statistiken unter Rückgriff auf Daten von Eurodac, des mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichteten Visa-Informationssystems (VIS), des mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES).

(3) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 hat Eurodac unter anderem die Aufgabe, eine faktengestützte Politikgestaltung durch die Erstellung von Statistiken zu unterstützen.

(4) Zu diesem Zweck ist es erforderlich, Statistiken zu erstellen, die die Migrationslage und die Migrationsströme in der Union widerspiegeln, einschließlich statistischer Daten über Sekundärbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten, um die Migrationsströme in die Union und innerhalb der Union zu überwachen und zu antizipieren und die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zu erleichtern.

(5) Um genauere Informationen über die zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten genutzten Migrationsrouten und Mittel zu erhalten, ist es erforderlich, Statistiken über die Zahl der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu erstellen, die mit einem gültigen oder abgelaufenen Visum, einschließlich eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, in einen Mitgliedstaat eingereist sind und anschließend internationalen Schutz beantragt haben. Zu demselben Zweck ist es auch erforderlich, Statistiken über die Zahl der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu erstellen, denen vor der Beantragung internationalen Schutzes ein Visum, einschließlich eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, verweigert wurde, sowie über die Zahl der Antragsteller, deren Visum aufgehoben oder annulliert oder deren Visum für den längerfristigen Aufenthalt aufgehoben, annulliert oder entzogen wurde.

(6) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 hat Eurodac ferner die Aufgabe, die Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union zu erleichtern. Zu diesem Zweck, einschließlich der Bekämpfung der irregulären Zuwanderung in das Gebiet der Union und innerhalb der Union, ist es erforderlich, Statistiken über Folgendes zu erstellen: die Zahl der Personen, die mit einem gültigen Visum, einschließlich eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, in einen Mitgliedstaat eingereist sind und die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer ihres zulässigen Aufenthalts nicht oder nicht mehr erfüllen; die Zahl der Personen, denen ein Visum, einschließlich eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, verweigert wurde, bevor ihr illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde; die Zahl der Personen, deren Visum aufgehoben oder annulliert wurde oder deren Visum für den längerfristigen Aufenthalt aufgehoben, annulliert oder entzogen wurde; die Zahl der Personen, deren Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde und die anschließend ein Visum, einschließlich eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eine Reisegenehmigung, beantragt haben. Ebenso ist es erforderlich, Statistiken über die Zahl der illegal in einem Mitgliedstaat aufhältigen Personen zu erstellen, denen ein Aufenthaltstitel verweigert wurde oder deren Aufenthaltstitel aufgehoben, annulliert oder entzogen wurde, bevor ihr illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde.

(7) Zu diesem Zweck und insbesondere mit Blick auf die Festlegung geeigneter Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu ergreifen sind, ist es erforderlich, Statistiken über die Zahl der Personen zu erstellen, die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenze der Union aufgegriffen wurden, sowie über die Zahl der Personen, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden und denen vor dem Aufgreifen oder der Ausschiffung ein Visum, einschließlich eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt, verweigert wurde, denen vor dem Aufgreifen oder der Ausschiffung die Einreise oder eine Reisegenehmigung verweigert wurde oder deren Ausreise aus der Union erfasst wurde.

(8) Um den Kontext, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt wird, besser zu verstehen und eine faktengestützte Politikgestaltung zu unterstützen, ist es erforderlich, Statistiken über die Zahl der Antragsteller auf internationalen Schutz zu erstellen, denen vor der Beantragung internationalen Schutzes ein Aufenthaltstitel verweigert wurde oder deren Aufenthaltstitel aufgehoben, annulliert oder entzogen wurde. Ferner ist es erforderlich, Statistiken über die Zahl der Antragsteller auf internationalen Schutz zu erstellen, die nach der Ablehnung ihres Antrags ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder eine Reisegenehmigung beantragen.

(9) Um das Phänomen, dass Antragsteller auf internationalen Schutz das Gebiet der Union bis zum Abschluss der Prüfung ihres Antrags verlassen und anschließend in das Gebiet der Union zurückkehren, abzubilden und um hinsichtlich der Funktionsweise des Asylsystems der Union sowie der nationalen Asylsysteme eine faktengestützte Politikgestaltung zu unterstützen, ist es erforderlich, Statistiken über die Zahl der Antragsteller auf internationalen Schutz zu erstellen, deren Ausreise aus der Union und anschließende Rückkehr in das Gebiet der Union erfasst wurde.

(10) Die Erstellung systemübergreifender Statistiken unter Rückgriff auf Daten von Eurodac, des VIS, des ETIAS oder des EES setzt voraus, dass die genannten Systeme in Betrieb gehen. Dies setzt ferner die Inbetriebnahme des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) und des Detektors für Mehrfachidentitäten (MID), die mit der Verordnung (EU) 2019/817 6 bzw. der Verordnung (EU) 2019/818 7 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurden, voraus. Daher sollten die Bestimmungen über Statistiken, bei denen Daten aus einem bestimmten System verwendet werden, ab dem Tag gelten, an dem das betreffende System seinen Betrieb aufnimmt, sofern der CIR und der MID bereits in Betrieb sind.

(11) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 angehört und hat am 1. August 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Ausschusses.

(13) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position des Königreichs Dänemark beteiligt sich das Königreich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(14) Nach Artikel 4 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 21. Juni 2024 seinen Wunsch mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2024/1358 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein. Mit dem Beschluss (EU) 2024/2100 der Kommission 9 wurde eine solche Beteiligung bestätigt. Daher beteiligt sich Irland an der Annahme des vorliegenden Rechtsakts

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) eu-LISA erstellt monatliche, nach Mitgliedstaat, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit aufgeschlüsselte Statistiken über die Zahl der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Personen, deren biometrische Daten gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung erfasst wurden und

  1. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum erteilt wurde, bevor sie internationalen Schutz beantragt haben;
  2. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum verweigert wurde, bevor sie internationalen Schutz beantragt haben;
  3. deren Visum - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - aufgehoben oder annulliert wurde;
  4. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wurde, bevor sie internationalen Schutz beantragt haben;
  5. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt verweigert wurde, bevor sie internationalen Schutz beantragt haben;
  6. deren Visum für den längerfristigen Aufenthalt - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - aufgehoben, annulliert oder entzogen wurde;
  7. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, bevor sie internationalen Schutz beantragt haben;
  8. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Aufenthaltstitel verweigert wurde, bevor sie internationalen Schutz beantragt haben;
  9. deren Aufenthaltstitel - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - aufgehoben, annulliert oder entzogen wurde;
  10. deren Einreise - wie im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 angegeben - an einer Außengrenze, an der das EES eingesetzt wird, erfasst wurde, bevor sie internationalen Schutz beantragt haben;
  11. deren Ausreise - wie im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 angegeben - an einer Außengrenze, an der das EES eingesetzt wird, erfasst wurde;
  12. denen die Einreise - wie im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 angegeben - an einer Außengrenze, an der das EES eingesetzt wird, verweigert wurde, bevor sie internationalen Schutz beantragt haben;
  13. bei denen es sich - wie im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 Absatz 4 oder Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 angegeben - um Aufenthaltsüberzieher handelt;
  14. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - eine Reisegenehmigung erteilt wurde, bevor sie internationalen Schutz beantragt haben;
  15. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 44 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt wurde, bevor sie internationalen Schutz beantragt haben;
  16. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - eine Reisegenehmigung verweigert wurde, bevor sie internationalen Schutz beantragt haben;
  17. deren Reisegenehmigung - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - aufgehoben oder annulliert wurde.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, d und g genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat, Behörde und Ort - wie im Antragsdatensatz des VIS angegeben - aufgeschlüsselt.

(3) Gegebenenfalls werden die in Absatz 1 Buchstaben n und o genannten statistischen Daten auch nach Mitgliedstaat - wie im Antragsdatensatz des ETIAS angegeben - aufgeschlüsselt.

(4) Die in Absatz 1 Buchstaben b, e, h und p genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und den Gründen für die Verweigerung - wie im Antragsdatensatz des VIS oder des ETIAS angegeben - aufgeschlüsselt.

(5) Die in Absatz 1 Buchstaben c und q genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und den Gründen für die Aufhebung oder Annullierung - wie im Antragsdatensatz des VIS oder des ETIAS angegeben - aufgeschlüsselt.

(6) Die in Absatz 1 Buchstaben f und i genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und den Gründen für die Aufhebung, die Annullierung oder den Entzug - wie im Antragsdatensatz des VIS angegeben - aufgeschlüsselt.

(7) Die in Absatz 1 Buchstaben j und k genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und Grenzübergangsstelle - wie im Ein-/Ausreisedatensatz des EES angegeben - aufgeschlüsselt.

(8) Die in Absatz 1 Buchstabe l genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat, Grenzübergangsstelle und den Gründen für die Verweigerung - wie im Ein-/Ausreisedatensatz des EES angegeben - aufgeschlüsselt.

Artikel 2

(1) eu-LISA erstellt monatliche, nach Mitgliedstaat, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit aufgeschlüsselte Statistiken über die Zahl der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Personen, zu denen die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1358 genannte Information erfasst wurden und

  1. die - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum beantragt haben, nachdem ihre Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1358 erfasst wurden;
  2. die - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt beantragt haben, nachdem ihre Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1358 erfasst wurden;
  3. die - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - eine Reisegenehmigung beantragt haben, nachdem ihre Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1358 erfasst wurden.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat - wie im Antragsdatensatz des VIS oder des ETIAS angegeben - aufgeschlüsselt.

Artikel 3

(1) eu-LISA erstellt monatliche, nach Mitgliedstaat, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit aufgeschlüsselte Statistiken über die Zahl der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Personen,

  1. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum verweigert wurde, bevor sie in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen wurden;
  2. deren Visum - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - aufgehoben oder annulliert wurde;
  3. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt verweigert wurde, bevor sie in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen wurden;
  4. deren Visum für den längerfristigen Aufenthalt - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - aufgehoben, annulliert oder entzogen wurde;
  5. denen die Einreise - wie im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 angegeben - an einer Außengrenze, an der das EES eingesetzt wird, verweigert wurde, bevor sie in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen wurden;
  6. deren Ausreise - wie im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 angegeben - an einer Außengrenze, an der das EES eingesetzt wird, erfasst wurde;
  7. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - eine Reisegenehmigung verweigert wurde, bevor sie in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen wurden;
  8. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 44 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt wurde, bevor sie in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen wurden;
  9. deren Reisegenehmigung - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - aufgehoben oder annulliert wurde.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, c und g genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und den Gründen für die Verweigerung - wie im Antragsdatensatz des VIS oder des ETIAS angegeben - aufgeschlüsselt.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe f genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und Grenzübergangsstelle - wie im Ein-/Ausreisedatensatz des EES angegeben - aufgeschlüsselt.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat, Grenzübergangsstelle und den Gründen für die Verweigerung - wie im Ein-/Ausreisedatensatz des EES angegeben - aufgeschlüsselt.

(5) Die in Absatz 1 Buchstaben b und i genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und den Gründen für die Aufhebung oder Annullierung - wie im Antragsdatensatz des VIS oder des ETIAS angegeben - aufgeschlüsselt.

(6) Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und den Gründen für die Aufhebung, die Annullierung oder den Entzug - wie im Antragsdatensatz des VIS angegeben - aufgeschlüsselt.

(7) Die in Absatz 1 Buchstabe h genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat - wie im Antragsdatensatz des ETIAS angegeben - aufgeschlüsselt.

Artikel 4

(1) eu-LISA erstellt monatliche, nach Mitgliedstaat, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit aufgeschlüsselte Statistiken über die Zahl der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Personen,

  1. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum erteilt wurde, bevor ihr illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde;
  2. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum verweigert wurde, bevor ihr illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde;
  3. deren Visum - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - aufgehoben oder annulliert wurde;
  4. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wurde, bevor ihr illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde;
  5. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt verweigert wurde, bevor ihr illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde;
  6. deren Visum für den längerfristigen Aufenthalt - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - aufgehoben, annulliert oder entzogen wurde;
  7. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, bevor ihr illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde;
  8. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Aufenthaltstitel verweigert wurde, bevor ihr illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde;
  9. deren Aufenthaltstitel - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - aufgehoben, annulliert oder entzogen wurde;
  10. deren Einreise - wie im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 angegeben - an einer Außengrenze, an der das EES eingesetzt wird, erfasst wurde, bevor ihr illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde;
  11. deren Ausreise - wie im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 angegeben - an einer Außengrenze, an der das EES eingesetzt wird, erfasst wurde;
  12. denen die Einreise - wie im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 angegeben - an einer Außengrenze, an der das EES eingesetzt wird, verweigert wurde, bevor ihr illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde;
  13. bei denen es sich - wie im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 angegeben - um Aufenthaltsüberzieher handelt;
  14. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - eine Reisegenehmigung erteilt wurde, bevor ihr illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde;
  15. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 44 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt wurde, bevor ihr illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde;
  16. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - eine Reisegenehmigung verweigert wurde, bevor ihr illegaler Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgestellt wurde;
  17. deren Reisegenehmigung - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - aufgehoben oder annulliert wurde.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, d und g genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat, Behörde und Ort - wie im Antragsdatensatz des VIS angegeben - aufgeschlüsselt.

(3) Gegebenenfalls werden die in Absatz 1 Buchstaben n und o genannten statistischen Daten auch nach Mitgliedstaat - wie im Antragsdatensatz des ETIAS angegeben - aufgeschlüsselt.

(4) Die in Absatz 1 Buchstaben b, h und p genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und den Gründen für die Verweigerung - wie im Antragsdatensatz des VIS oder des ETIAS angegeben - aufgeschlüsselt.

(5) Die in Absatz 1 Buchstaben c und q genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und den Gründen für die Aufhebung oder Annullierung - wie im Antragsdatensatz des VIS oder des ETIAS angegeben - aufgeschlüsselt.

(6) Die in Absatz 1 Buchstaben f und i genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und den Gründen für die Aufhebung, die Annullierung oder den Entzug - wie im Antragsdatensatz des VIS angegeben - aufgeschlüsselt.

(7) Die in Absatz 1 Buchstaben j und k genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und Grenzübergangsstelle - wie im Ein-/Ausreisedatensatz des EES angegeben - aufgeschlüsselt.

(8) Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und den Gründen für die Verweigerung - wie im Antragsdatensatz des VIS angegeben - aufgeschlüsselt.

(9) Die in Absatz 1 Buchstabe l genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat, Grenzübergangsstelle und den Gründen für die Verweigerung - wie im Ein-/Ausreisedatensatz des EES angegeben - aufgeschlüsselt.

Artikel 5

(1) eu-LISA erstellt monatliche, nach Mitgliedstaat, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit aufgeschlüsselte Statistiken über die Zahl der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Personen,

  1. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum verweigert wurde, bevor sie ausgeschifft wurden;
  2. deren Visum - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - aufgehoben oder annulliert wurde;
  3. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt verweigert wurde, bevor sie ausgeschifft wurden;
  4. deren Visum für den längerfristigen Aufenthalt - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 22e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben - aufgehoben, annulliert oder entzogen wurde;
  5. denen die Einreise - wie im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 angegeben - an einer Außengrenze, an der das EES eingesetzt wird, verweigert wurde, bevor sie ausgeschifft wurden;
  6. deren Ausreise - wie im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 angegeben - an einer Außengrenze, an der das EES eingesetzt wird, erfasst wurde;
  7. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - eine Reisegenehmigung verweigert wurde, bevor sie ausgeschifft wurden;
  8. denen - wie im Antragsdatensatz gemäß Artikel 44 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1240 angegeben - eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit erteilt wurde, bevor sie ausgeschifft wurden;
  9. deren Reisegenehmigung aufgehoben oder annulliert wurde.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, c und g genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und den Gründen für die Verweigerung - wie im Antragsdatensatz des VIS oder des ETIAS angegeben - aufgeschlüsselt.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe f genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und Grenzübergangsstelle - wie im Ein-/Ausreisedatensatz des EES angegeben - aufgeschlüsselt.

(4) Die in Absatz 1 Buchstaben b und i genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und den Gründen für die Aufhebung oder Annullierung - wie im Antragsdatensatz des VIS oder des ETIAS angegeben - aufgeschlüsselt.

(5) Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat und den Gründen für die Aufhebung, die Annullierung oder den Entzug - wie im Antragsdatensatz des VIS angegeben - aufgeschlüsselt.

(6) Die in Absatz 1 Buchstabe h genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat - wie im Antragsdatensatz des ETIAS angegeben - aufgeschlüsselt.

(7) Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten statistischen Daten werden auch nach Mitgliedstaat, Grenzübergangsstelle und den Gründen für die Verweigerung - wie im Ein-/Ausreisedatensatz des EES angegeben - aufgeschlüsselt.

Artikel 6

(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 12. Juni 2026.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 5 über Statistiken, bei denen auf Daten aus dem EES zurückgegriffen wird, gelten ab dem spätesten der nachfolgend genannten Zeitpunkte:

  1. der gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegte Zeitpunkt;
  2. der gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818 festgelegte Zeitpunkt;
  3. der gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 festgelegte Zeitpunkt.

(3) Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 5 über Statistiken, bei denen auf Daten aus dem ETIAS zurückgegriffen wird, gelten ab dem spätesten der nachfolgend genannten Zeitpunkte:

  1. der gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegte Zeitpunkt;
  2. der gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818 festgelegte Zeitpunkt;
  3. der gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 festgelegte Zeitpunkt.

(4) Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 5 über Statistiken, bei denen auf Daten aus dem VIS zurückgegriffen wird, gelten ab dem spätesten der nachfolgend genannten Zeitpunkte:

  1. der gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 festgelegte Zeitpunkt;
  2. der gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818 festgelegte Zeitpunkt;
  3. der gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 festgelegte Zeitpunkt.

Brüssel, den 11. März 2026

1) ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj.

2) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/767/oj).

3) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1240/oj).

4) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2226/oj).

5) Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).

6) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/817/oj).

7) Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/818/oj).

8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

9) Beschluss (EU) 2024/2100 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten (ABl. L, 2024/2100, 2.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2100/oj).

10) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1134/oj).


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