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Durchführungsverordnung (EU) 2026/538 der Kommission vom 11. März 2026 zur Zulassung von Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten außer Katzen, Hunden und Wassertieren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/538 vom 12.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Xanthan wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG in der Gruppe "Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel" unbefristet als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Xanthan als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" sowie in die Funktionsgruppen "Stabilisatoren" und "Verdickungsmittel". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 zog der Antragsteller den Antrag auf Neubewertung der Verwendung von Xanthan für Katzen und Wassertiere zurück.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025 3 zur Überarbeitung ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2021 4 den Schluss, dass Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23, bei bestimmten Verwendungshöchstmengen je nach der jeweiligen Zielart für alle Tierarten außer Katzen und Wassertieren unbedenklich und für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23, nicht hautreizend und kein Hautallergen ist, konnte jedoch keine Schlussfolgerungen hinsichtlich seiner potenziell augenreizenden Wirkung ziehen. Überdies gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen ein wirksamer Stabilisator und ein wirksames Verdickungsmittel in Futtermitteln ist. Außerdem prüfte die Behörde den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.
(5) Die Kommission bot dem Antragsteller auf dessen Ersuchen die Möglichkeit, zusätzliche Daten zur Sicherheit der Verwendung von Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23, für Hunde vorzulegen, und zwar in einer Höchstmenge, die über dem in der Stellungnahme der Behörde vom 6. Mai 2025 festgelegten Wert liegt. Die Verwendung von Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde wird daher Gegenstand einer neuen Stellungnahme der Behörde auf der Grundlage der noch zu übermittelnden zusätzlichen Daten sein, die im Hinblick auf den Erlass einer gesonderten Maßnahme bezüglich der Zulassung dieses Stoffs geprüft werden.
(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23, die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffes für alle Tierarten außer Katzen, Hunden und Wassertieren zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.
(7) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppen "Stabilisatoren" und "Verdickungsmittel" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
(1) Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff Xanthan sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für alle Tierarten außer Katzen, Hunden und Wassertieren bestimmt sind und vor dem 1. Oktober 2026 gemäß den vor dem 1. April 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und die für alle Tierarten außer Katzen, Hunden und Wassertieren bestimmt sind und vor dem 1. April 2027 gemäß den vor dem 1. April 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und die für alle Tierarten außer Katzen, Hunden und Wassertieren bestimmt sind und vor dem 1. April 2028 gemäß den vor dem 1. April 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2026
2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).
3) EFSA Journal 2025;23(6), e9466. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9466.
4) EFSA Journal 2021;19(7):6710, 13 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6710.
| Anhang |
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren | ||||||||
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1d415 | Xanthan | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Xanthan als Natrium-, Kalium- oder Calciumsalz Fest Reinheit: Trocknungsverlust: < 15 % (105 °C, 2,5 Stunden) Gesamtasche: < 16 % (bezogen auf die Trockenmasse), bestimmt bei 650 °C nach 4-stündigem Trocknen bei 105 °C Brenztraubensäure > 1,5 % Stickstoff < 1,5 % Ethanol und Propan-2-ol < 500 mg/kg einzeln oder in Kombination Charakterisierung des Wirkstoffs Xanthan (Polysaccharid-Gummi mit hoher Molmasse, das D-Glucose und D-Mannose als vorherrschende Hexoseeinheiten zusammen mit D-Glucuronsäure und Brenztraubensäure enthält), hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23.Xanthan erzeugt mindestens 4,2 % und höchstens 5 % CO2, entsprechend 91 % bis 108 % Xanthan in der Trockenmasse CAS-Nr.: 11138-66-2 Analysemethode 1 Zur Charakterisierung von Xanthan (Futtermittelzusatzstoff):
| Masttruthühner | - | - | 75 |
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1. April 2036 |
| Masthühner oder Junghennen oder Junghühner für die Zucht Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung oder Jungtiere von Lege- oder Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Ziervögel | - | - | 56 | |||||
| Lege- oder Zuchtgeflügelarten | - | - | 83 | |||||
| Ferkel von Schweinearten | - | - | 100 | |||||
| Schweinearten für die Mast | - | - | 120 | |||||
| Sauen von Schweinearten | - | - | 146 | |||||
| Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel) | - | - | 233 | |||||
| Schafe und Ziegen Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) und Kamelide für Mastzwecke oder für die Milcherzeugung oder für Zuchtzwecke | - | - | 220 | |||||
| Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) und Kamelide für die Milcherzeugung oder für Zuchtzwecke | - | - | 143 | |||||
| Equiden | - | - | 220 | |||||
| Leporidae | - | - | 88 | |||||
| Andere Tierarten (außer Katzen, Hunden und Wassertieren) | - | - | 56 | |||||
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.
2) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj). | ||||||||
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdickungsmittel | ||||||||
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1d415 | Xanthan | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Xanthan als Natrium-, Kalium- oder Calciumsalz Fest Reinheit: Trocknungsverlust: < 15 % (105 °C, 2,5 Stunden) Gesamtasche: < 16 % (bezogen auf die Trockenmasse), bestimmt bei 650 °C nach 4-stündigem Trocknen bei 105 °C Brenztraubensäure > 1,5 % Stickstoff < 1,5 % Ethanol und Propan-2-ol < 500 mg/kg einzeln oder in Kombination Charakterisierung des Wirkstoffs Xanthan (Polysaccharid-Gummi mit hoher Molmasse, das D-Glucose und D-Mannose als vorherrschende Hexoseeinheiten zusammen mit D-Glucuronsäure und Brenztraubensäure enthält), hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23.Xanthan erzeugt mindestens 4,2 % und höchstens 5 % CO2, entsprechend 91 % bis 108 % Xanthan in der Trockenmasse CAS-Nr.: 11138-66-2 Analysemethode 1 Zur Charakterisierung von Xanthan (Futtermittelzusatzstoff):
| Masttruthühner | - | - | 75 |
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1. April 2036 |
| Masthühner oder Junghennen oder Junghühner für die Zucht Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung oder Jungtiere von Lege- oder Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Ziervögel | - | - | 56 | |||||
| Lege- oder Zuchtgeflügelarten | - | - | 83 | |||||
| Ferkel von Schweinearten | - | - | 100 | |||||
| Schweinearten für die Mast | - | - | 120 | |||||
| Sauen von Schweinearten | - | - | 146 | |||||
| Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel) | - | - | 233 | |||||
| Schafe und Ziegen Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) und Kamelide für Mastzwecke oder für die Milcherzeugung oder für Zuchtzwecke | - | - | 220 | |||||
| Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) und Kamelide für die Milcherzeugung oder für Zuchtzwecke | - | - | 143 | |||||
| Equiden | - | - | 220 | |||||
| Leporidae | - | - | 88 | |||||
| Andere Tierarten (außer Katzen, Hunden und Wassertieren) | - | - | 56 | |||||
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | ||||||||
| ENDE | |