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Durchführungsverordnung (EU) 2026/540 der Kommission vom 11. März 2026 zur Zulassung von Gummi arabicum als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/540 vom 12.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Gummi arabicum wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff der Funktionsgruppe "Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel" für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Gummi arabicum als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppen "Emulgatoren" und "Stabilisatoren". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Der Antragsteller zog den Antrag bezüglich der Funktionsgruppen "Verdickungsmittel" und "Geliermittel" zurück.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 24. Juni 2025 3, mit dem sie ihr Gutachten vom 17. September 2022 4 überarbeitete, den Schluss, dass Gummi arabicum unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Des Weiteren befand die Behörde, dass Gummi arabicum ein potenzielles Haut- und Inhalationsallergen ist und dass jegliche Exposition durch Hautkontakt oder über die Atemwege als Risiko betrachtet wird. Die Behörde stellte auch fest, dass Gummi arabicum als Emulgator wirksam ist und Emulsionen über längere Zeit stabilisieren kann, was seine Wirksamkeit als Stabilisator stützen würde. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Gummi arabicum die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.
(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppen "Emulgatoren" und "Stabilisatoren" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
(1) Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff Gummi arabicum und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 1. Oktober 2026 gemäß den vor dem 1. April 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 1. April 2027 gemäß den vor dem 1. April 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 1. April 2028 gemäß den vor dem 1. April 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2026
2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).
3) EFSA Journal, 23(7), e9542, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9542.
4) EFSA Journal 2022; 20(4):7252, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7252.
| Anhang |
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren | ||||||||
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1c414 | Gummi arabicum | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Gummi arabicum Feste Form Reinheit: Trocknungsverlust: < 10 % Gesamtasche: < 4 % Säureunlösliche Bestandteile: < 1 % Säureunlösliche Asche: < 0,5 % Charakterisierung des Wirkstoffs Gummi arabicum ist ein getrocknetes Exsudat aus Stämmen und Zweigen von Acacia senegal (L.) Willdenow oder eng verwandten Arten der Gattung Acacia (Familie Leguminosae). Es besteht aus Polysacchariden mit hoher Molmasse, deren Zuckerkette aus neutralen Zuckern (Galactose, Arabinose und Rhamnose) und sauren Zuckern (Glucuronsäure) und/oder deren Salzen zusammengesetzt ist. CAS-Nr. 9000-01-5 Analysemethode 1 Zur Charakterisierung von Gummi arabicum (Futtermittelzusatzstoff):
| Masttruthühner | - | - | 375 |
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1. April 2036 |
| Masthühner oder Junghennen oder Junghühner für Zuchtzwecke Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung oder Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke Ziervögel | - | - | 278 | |||||
| Geflügel für Lege- oder Zuchtzwecke | - | - | 415 | |||||
| Schweinearten für die Mast | - | - | 600 | |||||
| Ferkel von Schweinearten | 500 | |||||||
| Sauen von Schweinearten | - | - | 729 | |||||
| Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel) | - | - | 1.164 | |||||
| Schafe Ziegen | - | - | 1.100 | |||||
| Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) sowie Mastkamele oder Jungkamele für die Milcherzeugung oder die Zucht Equiden Katzen | - | - | 1.100 | |||||
| Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) sowie Kamele für die Milcherzeugung oder die Zucht | - | - | 715 | |||||
| Leporiden | - | - | 440 | |||||
| Zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische | 1.257 | |||||||
| Hunde | - | - | 1.320 | |||||
| Zierfische | 4.889 | |||||||
| Sonstige Tierarten | - | - | 278 | |||||
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.
2) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj). | ||||||||
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | ||||||||
| Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren | ||||||||
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1c414 | Gummi arabicum | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Gummi arabicum Feste Form Reinheit: Trocknungsverlust: < 10 % Gesamtasche: < 4 % Säureunlösliche Bestandteile: < 1 % Säureunlösliche Asche: < 0,5 % Charakterisierung des Wirkstoffs Gummi arabicum ist ein getrocknetes Exsudat aus Stämmen und Zweigen von Acacia senegal (L.) Willdenow oder eng verwandten Arten der Gattung Acacia (Familie Leguminosae). Es besteht aus Polysacchariden mit hoher Molmasse, deren Zuckerkette aus neutralen Zuckern (Galactose, Arabinose und Rhamnose) und sauren Zuckern (Glucuronsäure) und/oder deren Salzen zusammengesetzt ist. CAS-Nr. 9000-01-5 Analysemethode 1 Zur Charakterisierung von Gummi arabicum (Futtermittelzusatzstoff):
| Masttruthühner | - | - | 375 |
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1. April 2036 |
| Masthühner oder Junghennen oder Junghühner für Zuchtzwecke Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung oder Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke Ziervögel | - | - | 278 | |||||
| Geflügel für Lege- oder Zuchtzwecke | - | - | 415 | |||||
| Schweinearten für die Mast | - | - | 600 | |||||
| Ferkel von Schweinearten | 500 | |||||||
| Sauen von Schweinearten | - | - | 729 | |||||
| Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel) | - | - | 1.164 | |||||
| Schafe und Ziegen | - | - | 1.100 | |||||
| Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) sowie Mastkamele oder Jungkamele für die Milcherzeugung oder die Zucht Equiden Katzen | - | - | 1.100 | |||||
| Wiederkäuer (außer Schafen und Ziegen) sowie Kamele für die Milcherzeugung oder die Zucht | - | - | 715 | |||||
| Leporiden | - | - | 440 | |||||
| Zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische | 1.257 | |||||||
| Hunde | - | - | 1.320 | |||||
| Zierfische | 4.889 | |||||||
| Sonstige Tierarten | - | - | 278 | |||||
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en. | ||||||||
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