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Durchführungsverordnung (EU) 2026/543 der Kommission vom 12. März 2026 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Mitteilung wesentlicher Änderungen der für die Registrierung als externer Prüfer bereitgestellten Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/543 vom 17.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Sicherheit zu gewährleisten und die Datenverwaltung und -nutzbarkeit zu verbessern, sollten die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren, die externe Prüfer verwenden müssen, wenn sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wesentliche Änderungen der für die Registrierung bereitgestellten Informationen mitteilen, maschinenlesbar sein und auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.

(2) Um der ESMA die Identifizierung der Dokumente zu erleichtern, die ein externer Prüfer im Rahmen der Mitteilung wesentlicher Änderungen der für die Registrierung bereitgestellten Informationen übermittelt hat, sollten externe Prüfer jedem eingereichten Dokument eine eindeutige Referenznummer zuweisen.

(3) Aus Sicherheits- und Rechenschaftsgründen sollte ein externer Prüfer, der der ESMA wesentliche Änderungen der für die Registrierung bereitgestellten Informationen mitteilt, der Mitteilung ein von einem Mitglied der Geschäftsleitung unterzeichnetes Schreiben beifügen, in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben nach dessen bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind.

(4) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. In diesem Zusammenhang sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch externe Prüfer in Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und den nationalen Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen.

(5) Damit die ESMA die Mitteilungen wesentlicher Änderungen der für die Registrierung als externer Prüfer bereitgestellten Informationen unter Gewährleistung angemessener Sicherheitsvorkehrungen bewerten kann, sollten personenbezogene Daten externer Prüfer von diesen externen Prüfern und der ESMA nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit des externen Prüfers aufbewahrt werden.

(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 18. November 2025 eine förmliche Stellungnahme abgegeben.

(7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(8) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt. Sie hat die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Verfahren für die Mitteilung wesentlicher Änderungen der für die Registrierung bereitgestellten Informationen

(1) Die externen Prüfer verwenden die Standardformulare und Vorlagen im Anhang dieser Verordnung, um der ESMA eine wesentliche Änderung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 mitzuteilen.

Die externen Prüfer übermitteln die erforderlichen Informationen in einem maschinenlesbaren Format, das

  1. der ESMA den Zugriff auf die in diesen Formularen angegebenen Informationen für einen Zeitraum von 45 Arbeitstagen ermöglicht,
  2. die unveränderte Wiedergabe der Informationen ermöglicht.

Bei der Übermittlung der Standardformulare und Vorlagen stellen die externen Prüfer sicher, dass

  1. aus den mit dem Standardformular übermittelten Dokumenten eindeutig hervorgeht, dass sie die erforderlichen Informationen enthalten,
  2. jedem Dokument, das diese Informationen enthält, eine eindeutige Referenznummer zugewiesen wird,
  3. aus den Informationen eindeutig hervorgeht, auf welche Anforderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2179 der Kommission 5 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2026/544 der Kommission 6 sie sich beziehen und in welchem Dokument die Angaben enthalten sind.

Findet eine Anforderung der Verordnung (EU) 2023/2631 auf die Mitteilung keine Anwendung, so geben die externen Prüfer dies im Standardformular zusammen mit einer Begründung an.

(2) Die externen Prüfer fügen dem Standardformular ein Schreiben bei, das von einem Mitglied der Geschäftsleitung des externen Prüfers unterzeichnet ist und in dem bestätigt wird, dass die im Standardformular angegebenen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen des betreffenden Geschäftsleitungsmitglieds zum Zeitpunkt der Übermittlung des Standardformulars richtig und vollständig sind.

(3) Die ESMA bewahrt personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Mitteilungen wesentlicher Änderungen der für die Registrierung als externer Prüfer bereitgestellten Informationen so lange auf, wie dies für die Bewertung der Mitteilung erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit des externen Prüfers. Externe Prüfer bewahren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Mitteilungen wesentlicher Änderungen der für die Registrierung bereitgestellten Informationen so lange wie erforderlich, jedoch nicht länger als fünf Jahre auf.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2026

1) ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj.

2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2179 der Kommission vom 12. September 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Bereitstellung der Informationen zur Beantragung der Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen (ABl. L, 2025/2179, 30.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2179/oj).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2026/544 der Kommission vom 12. März 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit, Eignung und Wirksamkeit der Systeme, Ressourcen und Verfahren externer Prüfer, ihrer Compliance-Stelle, ihrer internen Strategien und Verfahren, der Beurteilungsmethoden und Informationen für die Prüfungen sowie der Informationen, der Form und des Inhalts von Anträgen auf Anerkennung externer Prüfer aus Drittländern (ABl. L, 2026/544, 17.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/544/oj).

.

Dokumentenverzeichnis Anhang I


Artikel oder Anhang/Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2179 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2026/544, worauf sich die Informationen beziehen Eindeutige Dokumentreferenznummer Titel des Dokuments Spezifische Anforderung der Verordnung (EU) 2023/2631, auf die sich die Angaben beziehen Kapitel, Abschnitt oder Seite des Dokuments, wo die Informationen zu finden sind, oder Grund für das Fehlen der Informationen

.

Standardformular für die Mitteilung wesentlicher Änderungen Anhang II


Vollständiger Name des externen Prüfers
Datum der Registrierung oder Anerkennung durch die ESMA
[Bitte die einschlägige Rechtsgrundlage unter Angabe des Artikels/der Artikel oder des Anhangs/der Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2179 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2026/544 anführen.] [Bitte in dieser Spalte die Änderung(en) erläutern.]
[Bitte bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen.]
[Bitte den Anhang/die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2179 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2026/544 angeben, der/die erneut übermittelt wird/werden.]
Anhang I
(Ja/Nein)
Anhang V
(Ja/Nein)
Anhang II
(Ja/Nein)
Anhang VI
(Ja/Nein)
Anhang III
(Ja/Nein)
Anhang VII
(Ja/Nein)
Anhang IV
(Ja/Nein)
Anhang VIII [nur anerkannte externe Prüfer] (Ja/Nein)


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