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Delegierte Verordnung (EU) 2026/544 der Kommission vom 12. März 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit, Eignung und Wirksamkeit der Systeme, Ressourcen und Verfahren externer Prüfer, ihrer Compliance-Stelle, ihrer internen Strategien und Verfahren, der Beurteilungsmethoden und Informationen für die Prüfungen sowie der Informationen, der Form und des Inhalts von Anträgen auf Anerkennung externer Prüfer aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/544 vom 17.06.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit externe Prüfer sicherstellen können, dass ihre Systeme, Ressourcen und Verfahren angemessen, geeignet und wirksam sind, sollten sie ihre internen Vorkehrungen umfassend prüfen - von der Robustheit der Informationssysteme bis hin zur ausreichenden Verfügbarkeit personeller, technischer und materieller Ressourcen. Externe Prüfer sollten einen robusten Beurteilungsrahmen entwickeln, der Mindestkriterien für die Beurteilung der Qualität von Informationen und der Zuverlässigkeit der für Beurteilungstätigkeiten verwendeten Quellen enthält, und in ihre Verfahren integrieren.
(2) Aus demselben Grund sollten alle Mängel, die bei der Überwachung und Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, Ressourcen und Verfahren festgestellt werden, angemessen erfasst, behoben und gemeldet werden, und die Mitglieder des Leitungsorgans des externen Prüfers sollten die Korrekturmaßnahmen überwachen.
(3) Damit die Compliance-Stelle ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, sollten externe Prüfer über eine oder mehrere vom Leitungsorgan genehmigte Strategien für die Compliance-Stelle verfügen und sollte die Compliance-Stelle in den einschlägigen Organisationsstrukturen des externen Prüfers, einschließlich der Ausschüsse, vertreten sein.
(4) Damit die Compliance-Stelle über die erforderlichen Ressourcen verfügt und ihre Überwachungsaufgaben wirksam wahrnehmen kann, sollten externe Prüfer dieser Stelle ausreichende technische und personelle Ressourcen zuweisen.
(5) Damit die Compliance-Stelle das notwendige Fachwissen aufbauen kann, sollten sich externe Prüfer vergewissern, dass die Personen, die die Aufgaben der Compliance-Stelle wahrnehmen, zusammen die benötigte aktuelle Kompetenz und Erfahrung mitbringen, etwa indem sie überprüfen, ob diese Personen über die erforderlichen beruflichen Erfahrungen und Qualifikationen verfügen, sowie für ein ausreichendes internes Fortbildungsangebot sorgen.
(6) Damit die Compliance-Stelle Zugang zu allen relevanten Informationen hat, sollten externe Prüfer sicherstellen, dass die Compliance-Stelle auf Informationen aus allen Quellen zugreifen kann, die sie für eine angemessene Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, darunter auch Aufzeichnungen über Unternehmens- und Kontrollfunktionen, Prüfberichte, Meldungen von Hinweisgebern und Kundenbeschwerden. Da sichergestellt werden muss, dass Drittdienstleister und andere Geschäftsbereiche dieselben Standards einhalten wie der externe Prüfer selbst, sollte die Compliance-Stelle auch auf Informationen über ausgelagerte Funktionen oder andere Geschäftsbereiche des externen Prüfers zugreifen können.
(7) Zur Gewährleistung solider Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung sollten externe Prüfer in geeigneter Weise Aufzeichnungen über relevante Buchungsvorfälle führen und die geltenden Buchhaltungsstandards und -vorschriften einhalten.
(8) Um solide interne Kontrollmechanismen aufrechtzuerhalten, sollten externe Prüfer ein umfassendes System der internen Kontrolle einrichten, dessen Schwerpunkt darauf liegt, ein starkes und verhältnismäßiges Kontrollumfeld zu schaffen, wirksames Risikomanagement zu betreiben, die erforderlichen Kontrolltätigkeiten durchzuführen, und einen klaren Informationsfluss, den Austausch und eine kontinuierliche Überwachung der Tätigkeiten zu gewährleisten.
(9) Um wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme zu garantieren, sollten externe Prüfer einen Kontrollrahmen für das IKT-Risikomanagement einführen, der Bewertungen der IT- und Informationssicherheit und die Erprobung von Backup-IKT-Systemen umfasst, um die Betriebskontinuität zu gewährleisten.
(10) Externe Prüfer sollten Beurteilungsmethoden mit spezifischen Kriterien für die Bewertung von Informationen anwenden, damit sichergestellt ist, dass ihre Beurteilung auf einer gründlichen Analyse von Informationen von ausreichender Qualität und aus zuverlässigen Quellen beruht.
(11) Bei der Bewertung der Qualität der verwendeten Informationen sollten externe Prüfer sicherstellen, dass diese Informationen vollständig, relevant und aktuell sind und auf realistischen Annahmen beruhen; dazu gehört auch, dass diese Informationen unter Berücksichtigung der Art und des Sektors der wirtschaftlichen Tätigkeiten ein umfassendes Bild des durch Anleihen finanzierten Projekts vermitteln. Daher sollten die Informationen in direktem Zusammenhang mit den Merkmalen der Anleihe stehen, ein genaues Bild des finanzierten Projekts vermitteln, aktuell sein und Prognosegrenzen und inhärenten Unwägbarkeiten Rechnung tragen.
(12) Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der Quellen sollten externe Prüfer darauf achten, dass diese Quellen objektive und fundierte Informationen liefern. Die Quellen sollten glaubwürdig sein und sich auf Unterlagen stützen, in denen die einzelnen Schritte für die Informationserhebung und -verarbeitung und sofern zutreffend auch das Konzept für die Überarbeitung historischer Daten und etwaige Einschränkungen in Bezug auf die Quelle dargelegt werden. Externe Prüfer sollten Informationen, die sich aus rechtlichen Anforderungen ergeben oder einer unabhängigen Bestätigung oder Zertifizierung unterliegen, und soweit möglich einschlägigen international anerkannten Normen gebührende Beachtung schenken.
(13) Um die Vergleichbarkeit der erhobenen Informationen zu fördern, sollten externe Prüfer die Kriterien für die Beurteilung einer ausreichenden Qualität der Informationen und der Zuverlässigkeit der Informationsquellen bei allen externen Prüfungen und allen Informationsquellen in messbarer Weise anwenden.
(14) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sollte beurteilen können, ob Personen, die eine Anerkennung als externe Prüfer aus einem Drittland beantragen, die in Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Bedingungen, einschließlich der in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2180 der Kommission 2 festgelegten Bedingungen, erfüllen. Aus diesem Grund sollten die Antragsteller aktuelle Informationen, die alle relevanten Einzelheiten enthalten, in einem klaren und eindeutigen Format bereitstellen.
(15) Die ESMA hat im Interesse der Sicherheit und zur besseren Datenverwaltung und Nutzbarkeit ein digitales Registrierungsverfahren eingerichtet und die Informationen, die Form und den Inhalt von Anträgen auf Anerkennung als externer Prüfer aus einem Drittland für europäische grüne Anleihen festgelegt. Alle der ESMA in einem Antrag übermittelten Informationen sollten daher maschinenlesbar sein und auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
(16) Damit die ESMA die Dokumente, die ein Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Anerkennung als externer Prüfer aus einem Drittland eingereicht hat, leichter zuordnen kann, sollten die Antragsteller für jedes Dokument eine eindeutige Referenznummer angeben.
(17) Aus Sicherheits- und Rechenschaftsgründen sollten Antragsteller, die eine Anerkennung als externer Prüfer aus einem Drittland beantragen, ihrem Antrag ein von einem Mitglied der Geschäftsleitung unterzeichnetes Schreiben beifügen, in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen des betreffenden Geschäftsleitungsmitglieds richtig und vollständig sind.
(18) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Daher sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen. Jede in Anwendung dieser Verordnung stattfindende Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen, die im Rahmen dieser Verordnung einen Antrag auf Anerkennung als externer Prüfer stellen, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und den nationalen Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen.
(19) Die ESMA muss beurteilen können, ob ein Antragsteller, der die Anerkennung als externer Prüfer aus einem Drittland beantragt, die Voraussetzungen für eine solche Anerkennung erfüllt, und für angemessene Schutzvorkehrungen sorgen. Aus diesem Grund sollten personenbezogene Daten von Antragstellern, die eine Anerkennung als externer Prüfer aus einem Drittland beantragen, nach Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers von den betreffenden externen Prüfern und der ESMA nicht länger als fünf Jahre aufbewahrt werden. Aus demselben Grund sollten personenbezogene Daten eines Antragstellers, dessen Antrag auf Anerkennung als externer Prüfer aus einem Drittland von der ESMA abgelehnt wurde oder der seinen Antrag auf Anerkennung als externer Prüfer aus einem Drittland zurückgezogen hat, nach Ablehnung oder Rücknahme des Antrags von der ESMA nicht länger als fünf Jahre aufbewahrt werden.
(20) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 19. November 2025 eine förmliche Stellungnahme abgegeben.
(21) Die technischen Regulierungsstandards, die auf der Grundlage der in Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 festgelegten Befugnisse zu erlassen sind, hängen eng miteinander zusammen, da sie alle für externe Prüfer gelten. Um die Stimmigkeit dieser Bestimmungen zu gewährleisten und künftigen externen Prüfern einen besseren Überblick über ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 zu verschaffen, sollten diese technischen Regulierungsstandards in einer einzigen delegierten Verordnung zusammengefasst werden.
(22) Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Europäischen Kommission von der ESMA gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 unterbreitet wurde.
(23) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Kriterien für die Beurteilung, ob externe Prüfer angemessene, geeignete und wirksame Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzen, um ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 nachzukommen
Für die Beurteilung der Angemessenheit, Eignung und Wirksamkeit der Systeme, Ressourcen und Verfahren, die externe Prüfer anwenden, um ihren Verpflichtungen aus Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 nachzukommen, gelten folgende Kriterien:
Artikel 2 Kriterien für die Beurteilung, ob externe Prüfer die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Systeme, Ressourcen und Verfahren überwachen und bewerten
Für die Beurteilung, ob externe Prüfer die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Systeme, Ressourcen und Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 überwachen und bewerten, gelten folgende Kriterien:
Artikel 3 Kriterien für die Beurteilung, ob die Compliance-Stelle befugt ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrzunehmen
Für die Bewertung, ob die Compliance-Stelle eines externen Prüfers befugt ist, ihre Aufgaben gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2631 ordnungsgemäß und unabhängig wahrzunehmen, gelten folgende Kriterien:
Artikel 4 Kriterien für die Beurteilung, ob die Compliance-Stelle über die notwendigen Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt
Für die Beurteilung, ob die Compliance-Stelle eines externen Prüfers über die notwendigen Ressourcen und Fachkenntnisse gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 verfügt, gelten folgende Kriterien:
Artikel 5 Kriterien für die Beurteilung, ob die Compliance-Stelle Zugang zu allen relevanten Informationen hat
Für die Beurteilung, ob die Compliance-Stelle eines externen Prüfers Zugang zu allen relevanten Informationen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 hat, gelten folgende Kriterien:
Artikel 6 Kriterien für die Beurteilung, ob die Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung solide sind
Für die Beurteilung, ob die Verfahren für Verwaltung und Buchhaltung eines externen Prüfers gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 solide sind, gelten folgende Kriterien:
Artikel 7 Kriterien für die Beurteilung, ob die internen Kontrollmechanismen solide sind
Für die Beurteilung, ob die internen Kontrollmechanismen eines externen Prüfers gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 solide sind, gelten folgende Kriterien:
Artikel 8 Kriterien für die Beurteilung, ob die Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme wirksam sind
Für die Beurteilung, ob die Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme eines externen Prüfers gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 wirksam sind, gelten folgende Kriterien:
Artikel 9 Kriterien für die Beurteilung, ob externe Prüfer bei ihren Prüfungen auf Informationen von ausreichender Qualität zurückgreifen
Für die Beurteilung, ob externe Prüfer bei ihren Prüfungen gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 auf Informationen von ausreichender Qualität zurückgreifen, gelten folgende Kriterien:
Artikel 10 Kriterien für die Beurteilung, ob externe Prüfer bei ihren Prüfungen auf Informationen aus zuverlässigen Quellen zurückgreifen
Für die Beurteilung, ob externe Prüfer bei ihren Prüfungen gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 auf Informationen aus zuverlässigen Quellen zurückgreifen, gelten folgende Kriterien:
Artikel 11 Format für den Antrag auf Anerkennung als externer Prüfer aus einem Drittland
(1) Antragsteller aus Drittländern, die die Anerkennung als externe Prüfer für europäische grüne Anleihen beantragen, übermitteln die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in dem darin festgelegten Format.
(2) Antragsteller aus Drittländern stellen den Antrag bei der ESMA in einem maschinenlesbaren Format, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
(3) Die Antragsteller weisen jedem Dokument, das sie bei der ESMA einreichen, eine eindeutige Referenznummer zu. Sie sorgen dafür, dass aus den von ihnen übermittelten Angaben eindeutig hervorgeht, auf welche spezifische Anforderung in Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 sie sich beziehen und in welchem Dokument die entsprechenden Angaben enthalten sind. Sie fügen ihrem Antrag die in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Tabelle bei und geben genau an, in welchem Dokument die erforderlichen Angaben enthalten sind.
(4) Ist ein Antragsteller der Ansicht, dass eine Anforderung der Verordnung (EU) 2023/2631 auf seinen Antrag auf Anerkennung keine Anwendung findet, so muss er
(5) Die Antragsteller müssen ihrem Antrag auf Anerkennung als externer Prüfer aus einem Drittland ein Schreiben beifügen, das von einem Mitglied der Geschäftsleitung des Antragstellers unterzeichnet ist und in dem bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen des betreffenden Geschäftsleitungsmitglieds zum Zeitpunkt der Übermittlung richtig und vollständig sind.
(6) Die externen Prüfer bzw. die ESMA bewahren personenbezogene Daten von Antragstellern auf Anerkennung als externer Prüfer so lange auf, wie dies für die Bewertung des Erstantrags erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers.
(7) Hat die ESMA den Antrag auf Anerkennung als externer Prüfer abgelehnt oder zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, so bewahrt die ESMA die personenbezogenen Daten des betreffenden Antragstellers nicht länger als fünf Jahre nach Ablehnung der Anerkennung oder nach Rücknahme des Antrags auf.
Artikel 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2025/2180 der Kommission vom 12. September 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Voraussetzungen für die Registrierung externer Prüfer und der Kriterien für die Beurteilung der soliden und umsichtigen Geschäftsführung des externen Prüfers, der Angemessenheit der Kenntnisse, der Erfahrungen und der Ausbildung der Mitarbeiter der externen Prüfer und der Bedingungen für die Auslagerung von Beurteilungstätigkeiten externer Prüfer (ABl. L, 2025/2180, 30.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2180/oj).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
| Dokumentenverzeichnis | Anhang I |
| Anhang dieser Verordnung, auf den sich die Angaben beziehen (II-VIII) | Eindeutige Dokumentenreferenznummer | Titel des Dokuments | Spezifische Anforderung der Verordnung (EU) 2023/2631, auf die sich die Angaben beziehen | Kapitel, Abschnitt oder Seite des Dokuments, wo die Angaben zu finden sind, oder Grund, warum die Angaben nicht übermittelt wurden |
| Allgemeine Angaben zum Antragsteller | Anhang II |
| Vollständiger Name des Antragstellers aus einem Drittland | ||
| Eingetragener Geschäftssitz | [Land, Stadt, Straße, Postleitzahl] | |
| Website | ||
| Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) [Sofern vorhanden] | ||
| Kontaktperson(en) | Name | |
| Titel | ||
| Anschrift | [Land, Stadt, Straße, Postleitzahl] | |
| Telefonnummer | ||
| Rechtsform des Antragstellers aus einem Drittland | ||
| Behörde, die in dem betreffenden Drittland für die Beaufsichtigung des um Anerkennung ersuchenden externen Prüfers aus diesem Drittland zuständig ist [Sofern zutreffend] | ||
| Eigentumsstruktur des Antragstellers | Anhang III |
| Eigentümer | Kapitalanteil in Prozent | Art der Beteiligung | Anteil an den Stimmrechten in Prozent |
| [Bitte angeben, ob es sich um eine juristische oder natürliche Person handelt.] | [direkt oder indirekt] | ||
| Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans des Antragstellers | Anhang IV |
| Name | Mitglied des Leitungsorgans | Mitglied der Geschäftsleitung | Geburtsdatum | Geburtsort | Funktion | Eingereichte Unterlagen | ||
| Lebenslauf | Nachweis für das Fehlen von Vorstrafen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen, betrügerischen Handlungen oder Veruntreuungen, insbesondere durch eine amtliche Bescheinigung, oder, sofern eine solche Bescheinigung im jeweiligen Drittland nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung über den guten Leumund und die Ermächtigung der ESMA zur Einholung entsprechender Erkundigungen bei den zuständigen Behörden, ob das Mitglied in Verbindung mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde | Erklärung über die Eignung und Zuverlässigkeit sowie über Interessenkonflikte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2180 | ||||||
| [Vorname] [Nachname] | [Ja/Nein] | [Ja/Nein] | [TT.MM.JJJJ] | [Stadt, Land] | [Eindeutige Referenznummer] | [Eindeutige Referenznummer] | [Eindeutige Referenznummer] | |
| Analytische Ressourcen des Antragstellers | Anhang V |
1. Informationen über Analysten, Mitarbeiter und sonstige unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligte Personen
| Name | Funktion | Bitte die zutreffende Spalte ankreuzen. | Jahre in dieser Funktion | Jahre in der Branche | Lebenslauf | |
| Befristet | Unbefristet | |||||
| [z.B. Anzahl der Jahre, in denen Beurteilungstätigkeiten ausgeführt wurden, die mit den Aufgaben eines externen Prüfers gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 vergleichbar sind] | [Eindeutige Dokumentenreferenznummer] | |||||
Die Anzahl der Mitarbeiter wird in Vollzeitäquivalenten angegeben, berechnet als Gesamtanzahl der geleisteten Arbeitsstunden, geteilt durch die Höchstanzahl der zu vergütenden Stunden, innerhalb des in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften definierten Arbeitsjahres.
2. Angaben zu den Beurteilungstätigkeiten
| Geschätzte Dauer einer externen Prüfung | [Anzahl der Tage] |
| Voraussichtliche Anzahl der Beurteilungen in den nächsten 24 Monaten | [Anzahl] |
3. Informationen über die Bewertung des Antragstellers
| Gründe, warum der Antragsteller die Anzahl der Analysten, Mitarbeiter und sonstigen unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligten Personen sowie deren Funktionen für angemessen hält | |
| Gründe, warum der Antragsteller die Anzahl und Dauer der externen Prüfungen für angemessen hält |
| Strategien und Verfahren des Antragstellers | Anhang VI |
| Nummer | Themenbereich | Referenznummer |
| 1 | Weiterbildungs- und Entwicklungsplan für Analysten, Mitarbeiter und sonstige unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligte Personen | |
| 2 | Strategien und Verfahren, die eingeführt wurden, um Folgendes sicherzustellen:
| |
| 3 | Strategien und Verfahren für den internen Kontrollrahmen [Bei einer großen Anzahl von Dokumenten sind diese entsprechend den relevanten Bereichen des internen Kontrollrahmens zusammenzufassen] | |
| 4 | Strategien und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass der interne Kontrollrahmen den in Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2180 genannten Kriterien entspricht | |
| 5 | Strategie zur Meldung von Missständen, die die Anonymität von Hinweisgebern gewährleistet und Vergeltungsmaßnahmen untersagt | |
| 6 | Vergütungspolitik zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Mitarbeiter mit variabler Vergütung | |
| 7 | Verfahren und Methoden für die Erstellung von Prüfungen | |
| 8 | Mandat der Verwaltungsorgane, einschließlich des Leitungsorgans und, sofern eingerichtet, seiner Ausschüsse | |
| 9 | Letzte Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans | |
| 10 | Organigramm, einschließlich Angabe der Berichtslinien und Funktionen | |
| 11 | Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten | |
| 12 | Auflistung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte und vorgeschlagene Maßnahmen zu deren Eindämmung | |
| 13 | Informationen darüber, wie Situationen, in denen Interessenkonflikte entstehen können, insbesondere auch Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen, Eigengeschäfte von Mitarbeitern, Nebentätigkeiten und die Annahme von Geschenken und Gastfreundschaft, überprüft und einheitlich genehmigt werden. | |
| 14 | Unterlagen und Informationen zu bestehenden oder geplanten Auslagerungsvereinbarungen für Tätigkeiten des externen Prüfers, die unter die Verordnung (EU) 2023/2631 fallen, einschließlich Informationen über Unternehmen, die ausgelagerte Funktionen übernehmen, und die Bewertung, wie der externe Prüfer die Einhaltung von Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung sicherstellt |
| Sonstige Tätigkeiten des Antragstellers | Anhang VII |
| Tätigkeit | Beschreibung | Über Tochtergesellschaften angeboten |
| [ NACE-Code der Tätigkeit, sofern verfügbar] | [Ja/Nein: Falls ja, bitte den Namen des Unternehmens angeben.] |
| In der Union niedergelassener gesetzlicher Vertreter | Anhang VIII |
| Vollständiger Name | |
| Anschrift des eingetragenen Sitzes in der Union | [EU-Mitgliedstaat, Stadt, Straße, Postleitzahl] |
| Rechtsform | |
| Gründungsurkunde, Satzung oder andere Gründungsunterlagen | |
| Website | |
| Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) [Sofern vorhanden] |
| ENDE | |