Durchführungsbeschluss (EU) 2026/546 der Kommission vom 12. März 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 hinsichtlich harmonisierter Normen für Verpackungsmaschinen, geländegängige Stapler, Nahrungsmittelmaschinen, Krane, Seilbahnen, land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Aufzüge, Rettungsgeräte, handgeführte Werkzeuge, Ausstattungen in Bahnanwendungen, Luftfahrt-Bodengeräte, Erdbaumaschinen und Abfallsammelfahrzeuge sowie zur Berichtigung des genannten Beschlusses

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/546 vom 13.03.2026)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei Maschinen, die nach harmonisierten Normen oder Teilen davon hergestellt wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, davon ausgegangen, dass sie den von diesen harmonisierten Normen oder Teilen davon erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der genannten Richtlinie entsprechen.

(2) Mit Schreiben M/396 vom 19. Dezember 2006 richtete die Kommission an das Europäische Komitee für Normung (im Folgenden "CEN") und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (im Folgenden "Cenelec") einen Auftrag (im Folgenden "erster Auftrag") für den Entwurf, die Überarbeitung und den Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen, die durch diese Richtlinie an der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen.

(3) Mit Schreiben M/471 vom 29. Juni 2010 richtete die Kommission an das CEN darüber hinaus einen weiteren Auftrag (im Folgenden "zweiter Auftrag") für den Entwurf, die Überarbeitung und den Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen und Hinzufügungen Rechnung zu tragen, die durch diese Richtlinie an der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen für den Schutz der Umwelt, die insbesondere auch Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden erfüllen müssen, vorgenommen wurden.

(4) Auf der Grundlage des ersten Auftrags arbeitete das CEN die folgenden neuen harmonisierten Normen aus, die Sicherheitsbestimmungen abdecken: EN 415-2:2025 für Verpackungsmaschinen, EN 1459-4:2020+A1:2025 für geländegängige Stapler, EN 15180:2025 für Nahrungsmittelmaschinen, EN 17076:2020+A1:2025 für Turmdrehkrane, EN 17639:2025 für bestimmte Seilbahnen für die Beförderung von Material und EN 17923:2025 für Geräte für den Weinbau und die Weinherstellung.

(5) Auf der Grundlage des ersten Auftrags überarbeitete das CEN die folgenden harmonisierten Normen, deren Fundstellen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission 5 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden: EN 81-43:2009 für Aufzüge, EN 415-8: 2008 für Verpackungsmaschinen, EN 1459-1:2017 für geländegängige Stapler, EN 13001-3-1:2012+A2:2018 für Krane, EN 13204:2016 für angetriebene Rettungsgeräte für Feuerwehr- und Rettungsdienste, EN 13852-1:2013 für Offshore-Krane, EN 14439:2006+A2:2009 für Turmdrehkrane, EN 15895:2011+A1:2018 für pulverbetriebene handgeführte Befestigungs- und Hartmarkierungswerkzeuge und EN 15954-2:2013 zusammen mit EN 15955-2:2013 für bestimmte Ausstattungen in Bahnanwendungen. Dies führte zur Annahme der folgenden überarbeiteten harmonisierten Normen: EN 415-8:2025, EN 1459-1:2025, EN 13001-3-1:2025, EN 13204:2025, EN 13852-1:2025, EN 14439:2025, EN 15895:2025 und EN 15955-2:2025.

(6) Darüber hinaus änderte das CEN auf der Grundlage des ersten Auftrags die folgenden harmonisierten Normen, deren Fundstellen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden: EN 1459-5:2020 für geländegängige Stapler, EN 12312-15:2006+A1:2009 für Luftfahrt-Bodengeräte, EN 12965:2019 für Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft, EN 12999:2020 für Ladekrane und EN 13155:2003+A2:2009 für Lastaufnahmemittel für Krane. Dies führte zur Annahme der folgenden konsolidierten harmonisierten Normen: EN 1459-5:2020+A1:2025, EN 12312-15:2020+A2:2025, EN 12965:2019+A1:2025, EN 12999:2020+A1:2025 und EN 13155:2020+A1:2025.

(7) Auf der Grundlage des zweiten Auftrags erarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 17744:2025 für land- und forstwirtschaftliche Maschinen, die aus Stäubegeräten bestehen, im Hinblick auf die Minimierung des potenziellen Risikos einer Umweltverschmutzung während der Verwendung.

(8) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob diese Normen dem jeweiligen Auftrag entsprechen.

(9) Die folgenden harmonisierten Normen entsprechen den Sicherhaeitszielen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2006/42/EG festgelegt sind: EN 415-8:2025, EN 1459-1:2025, EN 1459-4:2020+A1:2025, EN 1459-5:2020+A1:2025, EN 12312-15:2020+A2:2025, EN 12965:2019+A1:2025, EN 12999:2020+A1:2025, EN 13001-3-1:2025, EN 13155:2020+A1:2025, EN 13204:2025, EN 13852-1:2025, EN 14439:2025, EN 15180:2025, EN 15895:2025, EN 15955-2:2025, EN 17076:2020+A1:2025, EN 17639:2025, EN 17744:2025 und EN 17923:2025. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen und der einschlägigen Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(10) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen aufgeführt, die eine Konformitätsvermutung mit der Richtlinie 2006/42/EG begründen. Damit alle Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG im selben Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 81-43:2025, EN 415-2:2025, EN 415-8:2025, EN 1459-1:2025, EN 1459-4:2020+A1:2025, EN 1459-5:2020+A1:2025, EN 12312-15:2020+A2:2025, EN 12965:2019+A1:2025, EN 12999:2020+A1:2025, EN 13001-3-1:2025, EN 13155:2020+A1:2025, EN 13204:2025, EN 13852-1:2025, EN 14439:2025, EN 15180:2025, EN 15895:2025, EN 15955-2:2025, EN 17076:2020+A1:2025, EN 17639:2025, EN 17744:2025 und EN 17923:2025 in den genannten Anhang aufgenommen werden.

(11) Es ist notwendig, die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 81-43:2009, EN 415-8:2008, EN 1459-1:2017, EN 1459-5:2020, EN 12312-15:2006+A1:2009, EN 12965:2019, EN 12999:2020, EN 13001-3-1:2012+A2:2018, EN 13155:2003+A2:2009, EN 13204:2016, EN 13852-1:2013, EN 14439:2006+A2:2009, EN 15895:2011+A1:2018, EN 15954-2:2013 und EN 15955-2:2013 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen, da sie überarbeitet oder geändert wurden. Diese Fundstellen sollten daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 gestrichen werden.

(12) Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Maschinen, die von den harmonisierten Normen EN 81-43:2009, EN 415-8:2008, EN 1459-1:2017, EN 1459-5:2020, EN 12312-15:2006+A1:2009, EN 12965:2019, EN 12999:2020, EN 13001-3-1:2012+A2:2018, EN 13155:2003+A2:2009, EN 13204:2016, EN 13852-1:2013, EN 14439:2006+A2:2009, EN 15895:2011+A1:2018, EN 15954-2:2013 und EN 15955-2:2013 abgedeckt werden, anzupassen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstellen dieser harmonisierten Normen zurückzustellen.

(13) Da die harmonisierte Norm EN 474-1:2022 mit allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für Erdbaumaschinen, deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, einen redaktionellen Mangel zum Nachteil der Hersteller enthält, die möglicherweise inhärent sichere Konzepte zur Begrenzung der Höchstlast eingeführt haben, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Problematik angegangen werden muss. Insbesondere müssen die Werte in den Abschnitten 4.12.7.2 und 4.12.7.3 genauer spezifiziert werden, damit die passenden Werte für die Zwecke der Konformitätsvermutung angewandt werden können.

(14) Die harmonisierte Norm EN 1501-5:2021 über die Sicherheit von Schüttungen für Abfallsammelfahrzeuge, deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, wurde von der Kommission zusammen mit der Sachverständigengruppe "Maschinen" am 7. November 2025 weiter bewertet. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die harmonisierte Norm EN 1501-5:2021 die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummern 1.1.7, 1.2.1 und 1.5.11 der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt. Insbesondere stellt die harmonisierte Norm EN 1501-5:2021 in Bezug auf Nummer 1.1.7 des genannten Anhangs nicht sicher, dass die Maschine selbst, die zu einer gefährlichen Umgebung führt, ausreichende Mittel bietet, um das Bedienpersonal vor vorhersehbaren Gefahren zu schützen, insbesondere vor einer Verwicklung in den Schüttungsmechanismus bei vorhersehbaren Aufgaben wie der Entfernung von verteiltem Material oder der manuellen Beladung mit überdimensionierten Abfällen, insbesondere wenn sich die Maschine im automatischen Modus befindet. In Bezug auf Nummer 1.2.1 des genannten Anhangs gewährleistet die harmonisierte Norm EN 1501-5:2021 nicht die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungssystemen, insbesondere, dass vernünftigerweise vorhersehbares menschliches Versagen während des Betriebs nicht zu Gefährdungssituationen führt und die sicherheitsrelevanten Teile der Steuerung in kohärenter Weise für die Gesamtheit einer Maschine gelten. In Bezug auf Nummer 1.5.11 des genannten Anhangs gewährleistet die harmonisierte Norm EN 1501-5:2021 nicht, dass die Maschinen so entworfen und gebaut sind, dass externe Strahlung ihren Betrieb nicht beeinträchtigt.

(15) Die harmonisierten Normen EN 474-1:2022 und EN 1501-5:2021 sollten daher mit einer Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union belassen werden.

(16) In der Einschränkung in Anhang I Teil 3 Zeile 622a Nummer 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 wurde ein Fehler in Bezug auf den Wortlaut "wie beispielsweise hoher Bäume" festgestellt, der in dieser Einschränkung als Beispiel verwendet wird. Dieser Fehler sollte rückwirkend berichtigt werden.

(17) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(18) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Fundstellen der in Anhang I Teil 3 Nummer 2 T abellenzeilen 24a, 121, 126a, 266, 324a, 343, 405, 495, 495a, 502a, 513a, 622a, 671a und 681a dieses Beschlusses aufgeführten Normen werden mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht oder belassen."

2. Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2 Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586

In der Einschränkung in Anhang I Teil 3 Zeile 622a Nummer 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 wird der Wortlaut "wie beispielsweise hoher Bäume" durch den Wortlaut "wie beispielsweise großer Äste" ersetzt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 13. Januar 2026.

Nummer 1 des Anhangs gilt ab dem 20. Januar 2027.

Brüssel, den 12. März 2026

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj.

2) ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/42/oj.

3) Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207 vom 23.07.1998 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/37/oj).

4) Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/127/oj).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission vom 26. Juli 2023 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 02.08.2023 S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1586/oj).

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Anhang


Anhang I Teil 3 Nummer 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeilen 5, 18, 113, 115, 301, 365, 368, 372, 401, 403, 437, 457, 509, 511 und 512 werden gestrichen; (gültig ab 20.01.2027)

2. die Zeilen 24 und 126 werden gestrichen;

3. folgende Zeilen werden in fortlaufender Folge eingefügt:

5-a. EN 81-43:2025
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Installation von Aufzügen - Besondere Aufzüge für den Transport von Personen und Gütern - Teil 43: Kranführeraufzüge
13a. EN 415-2:2025
Sicherheit von Verpackungsmaschinen - Teil 2: Verpackungsmaschinen für vorgefertigte formstabile Behälter
18a. EN 415-8:2025
Sicherheit von Verpackungsmaschinen - Teil 8: Umreifungsmaschinen
24a. EN 474-1:2022
Erdbaumaschinen - Sicherheit - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
Einschränkung: Für die Zwecke der Konformitätsvermutung dieser harmonisierten Norm ist der Wert in Abschnitt 4.12.7.2 'bei 125 % von Q1 und Q2' als 'mindestens 100 % oder bis zu einem Wert von 125 % von Q1 und Q2 zu verstehen, sofern die geprüfte Maschine tatsächlich eine höhere Last erreichen kann', und der Wert in Abschnitt 4.12.7.3 bei '110 % von Q1 und Q2' als 'mindestens 100 % oder bis zu einem Wert von 110 % von Q1 und Q2 zu verstehen, sofern die geprüfte Maschine tatsächlich eine höhere Last erreichen kann'.
113a. EN 1459-1:2025
Geländegängige Stapler - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung - Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite
114a. EN 1459-4:2020+A1:2025
Geländegängige Stapler - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung - Teil 4: Zusätzliche Anforderungen für Stapler mit veränderlicher Reichweite zum Befördern angehängter Lasten
115a. EN 1459-5:2020+A1:2025
Geländegängige Stapler - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung - Teil 5: Zugehörige Schnittstellen
126a. EN 1501-5:2021
Abfallsammelfahrzeuge - Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen - Teil 5: Schüttungen für Abfallsammelfahrzeuge
Einschränkung: Diese harmonisierte Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.7 der Richtlinie 2006/42/EG, wonach Maschinen so gestaltet und ausgeführt sein müssen, dass geeignete Einrichtungen vorgesehen sind, damit gute Arbeitsbedingungen für den Bediener gewährleistet sind und er gegen vorhersehbare Gefährdungen geschützt ist; Nummer 1.2.1 des genannten Anhangs, wonach die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungssystemen in kohärenter Weise für die Gesamtheit einer Maschine gelten müssen und insbesondere im Falle eines vernünftigerweise vorhersehbaren Bedienungsfehlers dieser nicht zu Gefährdungssituationen führt; Nummer 1.5.11 des genannten Anhangs, wonach die Maschine so konstruiert und gebaut sein muss, dass ihre Funktion durch Strahlung von außen nicht beeinträchtigt wird.
301a. EN 12312-15:2020+A2:2025
Luftfahrt-Bodengeräte - Besondere Anforderungen - Teil 15: Gepäck- und Geräteschlepper
365a. EN 12965:2019+A1:2025
Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Gelenkwellen und ihre Schutzeinrichtungen - Sicherheit
368a. EN 12999:2020+A1:2025
Krane - Ladekrane
372a. EN 13001-3-1:2025
Krane - Konstruktion allgemein - Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken
401a. EN 13155:2020+A1:2025
Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemittel
403a. EN 13204:2025
Angetriebene Rettungsgeräte für Feuerwehr- und Rettungsdienste - Sicherheits- und Leistungsanforderungen
437a. EN 13852-1:2025
Krane - Offshore-Krane - Teil 1: Offshore-Krane für allgemeine Verwendung
457a. EN 14439:2025
Krane - Turmdrehkrane
494a. EN 15180:2025
Nahrungsmittelmaschinen - Nahrungsmittelportioniermaschinen - Sicherheits- und Hygieneanforderungen
509a. EN 15895:2025
Pulverbetriebene handgeführte Befestigungs- und Hartmarkierungswerkzeuge - Sicherheitsanforderungen
512a. EN 15955-2:2025
Bahnanwendungen - Infrastruktur - Ausgleisbare Maschinen, Anhänger und zugehörige Ausstattung - Teil 2: Allgemeine Sicherheitsanforderungen
563a. EN 17076:2020+A1:2025
Turmdrehkrane - Antikollisionssysteme - Sicherheitstechnische Anforderungen
572-a. EN 17639:2025
Sicherheit von Maschinen - Seilbahnen für die Beförderung von Material und eigens benannten Personen - Allgemeine Sicherheitsanforderungen
572b. EN 17744:2025
Land- und forstwirtschaftliche Maschinen - Umweltanforderungen an Stäubegeräte
573-a. EN 17923:2025
Geräte für den Weinbau und die Weinherstellung - Sicherheit - Maische-, Most- und Wein-Pumpen".


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE