Durchführungsverordnung (EU) 2026/553 der Kommission vom 13. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1755 und (EU) 2024/1054 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung einer Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Mastgeflügelarten, Jungtiere von Lege- und Zuchtgeflügelarten sowie Ziervögel (Zulassungsinhaber: Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktionsges. mbH)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/553 vom 16.03.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Änderung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 war mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1755 der Kommission 2 für einen Zeitraum von 10 Jahren als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln für Saug- und Absetzferkel der Familie der Suidae, Mastgeflügel und Ziervögel sowie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1054 der Kommission 3 als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Jungtiere von Lege- und Zuchtgeflügelarten und zur Verwendung in Tränkwasser für alle Mastgeflügelarten, Ziervögel sowie Saug- und Absetzferkel der Familie der Suidae zugelassen worden.
(3) Am 8. August 2024 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ein Antrag auf Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Mastgeflügelarten, Jungtiere von Lege- und Zuchtgeflügelarten sowie Ziervögel gestellt, um die gleichzeitige Verwendung dieser Zubereitung mit dem Kokzidiostikum Amprolium und einer Kombination aus den Kokzidiostatika Narasin und Nicarbazin, die als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, zu gestatten. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen zur Stützung des Änderungsvorschlags beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in Ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2025 4 den Schluss, dass die vorgeschlagene Änderung an den Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 nichts an den bisherigen Schlussfolgerungen betreffend der Sicherheit des Zusatzstoffs für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt ändern würde. Außerdem stellte die Behörde fest, dass die Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 weder hautnoch augenreizend ist, aber als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, und dass die Exposition über die Atemwege und durch Hautkontakt als Risiko gilt. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen die Verwendung dieser Zubereitung mit dem Kokzidiostikum Amprolium und der Kombination aus den Kokzidiostatika Narasin und Nicarbazin vereinbar ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei einer früheren Bewertung in Bezug auf einen anderen Antrag auf Zulassung desselben Zusatzstoffs gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen, die von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2020 5 geprüft wurden, für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 6 wurde daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors benötigt.
(6) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 nach wie vor die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt, wenn die in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1755 und (EU) 2024/1054 festgelegten Zulassungsbedingungen dahin gehend geändert werden, dass die Verträglichkeit der Verwendung dieser Zubereitung mit dem Kokzidiostatikum Amprolium und einer Kombination aus den Kokzidiostatika Narasin und Nicarbazin angegeben wird. Angesichts der Tatsache, dass diese Kokzidiostatika möglicherweise nicht für jede der in den Anhängen I und II aufgeführten Arten oder Kategorien als Zusatzstoffe in Futtermitteln zugelassen sind, sollte ihre gleichzeitige Verwendung mit der Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 ferner nur nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zulassungsbedingungen als Zusatzstoff in Futtermitteln möglich sein.
(7) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1755 und (EU) 2024/1054 sollten daher entsprechend geändert werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 für alle Mastgeflügelarten, Jungtiere von Lege- und Zuchtgeflügelarten sowie Ziervögel aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Änderung der betreffenden Zulassung ergeben.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1755
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1755 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1054
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1054 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3 Übergangsmaßnahmen
(1) Der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1755 und (EU) 2024/1054 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Weizmannia faecalis DSM 32016 sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für alle Mastgeflügelarten, Jungtiere von Lege- und Zuchtgeflügelarten sowie Ziervögel bestimmt sind und vor dem 5. Oktober 2026 gemäß den vor dem 5. April 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Für alle Mastgeflügelarten, Jungtiere von Lege- und Zuchtgeflügelarten sowie Ziervögel bestimmte Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 5. April 2027 gemäß den vor dem 5. April 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1755 der Kommission vom 24. November 2020 zur Zulassung einer Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Saug- und Absetzferkel der Familie der Suidae, Mastgeflügelarten und Ziervögel (Zulassungsinhaber: Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktionsges. mbH) (ABl. L 395 vom 25.11.2020 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1755/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1054 der Kommission vom 10. April 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 als Zusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Jungtiere von Lege- und Zuchtgeflügelarten und zur Verwendung in Tränkwasser für alle Mastgeflügelarten, Ziervögel sowie Saug- und Absetzferkel der Familie der Suidae (Zulassungsinhaber: Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktionsges. mbH) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1755 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung (ABl. L, 2024/1054, 11.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1054/oj).
4) EFSA Journal. 2025;23:e9548. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9548.
5) EFSA Journal 2020;18(6):6158. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6158.
6) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).
| Anhang I |
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Name des Zulassungsinhabers | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
| Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren | |||||||||
| 4b1900 | Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktionsges. mbH | Weizmannia faecalis DSM 32016 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 mit mindestens 2 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Sporen von Zellen von Weizmannia faecalis DSM 32016 Analysemethode 1 Bestimmung: DNA-Sequenzierungsmethoden oder Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) - CEN/TS (17697) Auszählung im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Tränkwasser: Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (gestützt auf das Verfahren nach der Norm EN 15787) | Saug- und Absetzferkel der Familie der Suidae Mastgeflügel Ziervögel | - | 1 × 109 | - |
| 15.12.2030 |
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en | |||||||||
| Anhang II |
Teil I
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Name des Zulassungsinhabers | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | KBE/l Tränkwasser | ||||||||||
| Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren | |||||||||||
| 4b1900 | Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktionsges. mbH | Weizmannia faecalis DSM 32016 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 mit mindestens 2 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Sporen von Weizmannia faecalis DSM 32016 Analysemethode 1 Bestimmung: DNA-Sequenzierungsmethoden oder Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) - CEN/TS 17697. Auszählung in Futtermittelzusatzstoff, Vormischungen, Mischfuttermitteln und Tränkwasser: Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (gestützt auf das Verfahren nach der Norm EN 15787). | Jungtiere aller Legeflügelarten Jungtiere aller Zuchtflügelarten | - | 1 × 109 | - | 5 × 108 | - |
| 1. Mai 2034 |
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en | |||||||||||
Teil II
| Kennnummer des Zusatzstoffs | Name des Zulassungsinhabers | Bezeichnung des Zusatzstoffs | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
| KBE/l Tränkwasser | |||||||||
| Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren | |||||||||
| 4b1900 | Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktionsges. mbH | Weizmannia faecalis DSM 32016 | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 mit mindestens 2 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Sporen von Weizmannia faecalis DSM 32016 Analysemethode 1 Bestimmung: DNA-Sequenzierungsmethoden oder Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) - CEN/TS 17697. Auszählung im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Tränkwasser: Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (gestützt auf das Verfahren nach der Norm EN 15787). | Alle Mastgeflügelarten Saug- und Absetzferkel der Familie der Suidae Ziervögel | - | 5 × 108 | - |
| 1. Mai 2034 |
| 1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en | |||||||||
| ENDE |