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Beschluss (EU) 2026/575 des Rates vom 5. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union auf der 69. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt
(ABl. L 2026/575 vom 13.03.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung (im Folgenden "Übereinkommen über Suchtstoffe") trat am 8. August 1975 in Kraft.
(2) Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen. Wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) der Suchtstoffkommission mitteilt, Stoffe in die Anhänge aufzunehmen, kann die Suchtstoffkommission die Änderungen der Anhänge nur entsprechend dieser Mitteilung vornehmen; sie kann aber auch beschließen, die mitgeteilten Änderungen nicht vorzunehmen.
(3) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden "Übereinkommen über psychotrope Stoffe") trat am 16. August 1976 in Kraft.
(4) Nach Artikel 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kann die Suchtstoffkommission auf der Grundlage der Empfehlungen der WHO beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen oder aus den Anhängen dieses Übereinkommens zu streichen. Sie verfügt über weitreichende Ermessensbefugnisse, um den Empfehlungen der WHO sowie wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, administrativen und sonstigen Faktoren Rechnung zu tragen; die Suchtstoffkommission ist jedoch nicht befugt, willkürlich handeln.
(5) Änderungen der Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe haben unmittelbare Auswirkungen auf die Tragweite des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates 1 gilt für die in den Anhängen dieser Übereinkommen aufgeführten Stoffe. Daher wird jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen unmittelbar in die gemeinsamen Unionsvorschriften übernommen. Es ist daher erforderlich, dass der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Standpunkt der Union zur Aufnahme von Stoffen in die Anhänge jener Übereinkommen vorzutragen, da Entscheidungen über die Aufnahme neuer Stoffe in diese Anhänge in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
(6) Die Suchtstoffkommission wird auf ihrer voraussichtlich vom 9. bis 13. März 2026 in Wien stattfindenden 69. Tagung über die Aufnahme von drei neuen Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe entscheiden.
(7) Die WHO hat die Aufnahme von zwei neuen Stoffen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe und von einem neuen Stoff in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe empfohlen.
(8) Alle vom Sachverständigenausschuss der WHO für Drogenabhängigkeit (ECDD) überprüften und von der WHO zur Aufnahme in die Anhänge empfohlenen Stoffe werden nach der Verordnung (EU) 2023/1322 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) als neue psychoaktive Substanzen überwacht 2.
(9) Nach Einschätzung des ECDD ist N-Pyrrolidinoisotonitazen (Isotonitazepin) (IUPAC-Bezeichnung: 5-Nitro-2-({4-[(propan-2-yl)oxy]phenyl}methyl)-1-[2-(pyrrolidin-1-yl)ethyl]-1 H-1,3-benzimidazol) ein synthetisches Opioid der Klasse der Benzimidazole oder Nitazene. N-Pyrrolidinoisotonitazen wurde bislang von der WHO nicht förmlich überprüft. N-Pyrrolidinoisotonitazen hat keinen bekannten therapeutischen Nutzen und ist auch nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass N-Pyrrolidinoisotonitazen missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen kann, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, N-Pyrrolidinoisotonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.
(10) N-Pyrrolidinoisotonitazen wurde in neun Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten kontrolliert. N-Pyrrolidinoisotonitazen wird derzeit von der EUDA intensiv überwacht. Zwei Mitgliedstaaten haben insgesamt mindestens drei Todesfälle nach einer bestätigten Exposition gegenüber N-Pyrrolidinoisotonitazen gemeldet. Von einem Mitgliedstaat wurde mindestens eine akute Vergiftung nach einer vermuteten Exposition gegenüber N-Pyrrolidinoisotonitazen gemeldet.
(11) Daher sollte der Standpunkt der Union darin bestehen, die Aufnahme von N-Pyrrolidinoisotonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe zu unterstützen.
(12) Nach Einschätzung des ECDD ist N-Desethyletonitazen (IUPAC-Bezeichnung: 2-[2-[(4-Ethoxyphenyl)methyl]-5-nitro-benzimidazol-1-yl]- N-ethyl-ethanamin) ein neuartiges synthetisches Opioid der Klasse der Benzimidazole oder Nitazene. Es ist ein Metabolit von Etonitazen, einem anderen Benzimidazol-Opioid, das gemäß Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe kontrolliert wird. N-Desethyletonitazen wurde von der WHO nicht förmlich überprüft. N-Desethyletonitazen hat keinen bekannten therapeutischen Nutzen und ist auch nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass N-Desethyletonitazen missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen kann, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, N-Desethyletonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.
(13) N-Desethyletonitazen wurde in vier Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens sechs Mitgliedstaaten kontrolliert. N-Desethyletonitazen wird derzeit von der EUDA intensiv überwacht.
(14) Daher sollte der Standpunkt der Union darin bestehen, die Aufnahme von N-Desethyletonitazen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe zu unterstützen.
(15) Nach Einschätzung des ECDD ist MDMB-FUBINACA (IUPAC-Bezeichnung: Methyl 2-[[1-[(4-Fluorophenyl)methyl]indazol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethyl-butanoat) ein potentes synthetisches Cannabinoid. MDMB-FUBINACA wurde bislang nicht von der WHO überprüft. MDMB-FUBINACA hat keinen bekannten therapeutischen Nutzen und ist auch nicht zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass MDMB-FUBINACA missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen kann, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, MDMB-FUBINACA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.
(16) MDMB-FUBINACA wurde in 14 Mitgliedstaaten entdeckt und wird in mindestens acht Mitgliedstaaten kontrolliert. MDMB-FUBINACA wird derzeit von der EUDA intensiv überwacht. Von einem Mitgliedstaat wurde mindestens eine akute Vergiftung nach einer vermuteten Exposition gegenüber MDMB-FUBINACA gemeldet.
(17) Daher sollte der Standpunkt der Union darin bestehen, die Aufnahme von MDMB-FUBINACA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zu unterstützen.
(18) Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertreten ist, da die Beschlüsse über die Aufnahme der drei genannten Stoffe in die einschlägigen Anhänge geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI, maßgeblich zu beeinflussen.
(19) Die Union ist nicht Vertragspartei des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Sie hat Beobachterstatus ohne Stimmrecht in der Suchtstoffkommission, in der 14 Mitgliedstaaten 3 Mitglieder sind, die berechtigt sind, auf der 69. Tagung abzustimmen. Der Standpunkt der Union ist von diesen Mitgliedstaaten vorzutragen; sie handeln gemeinsam im Interesse der Union.
(20) Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.
(21) Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 69. Tagung der Suchtstoffkommission vom 9. bis 13. März 2026 in Bezug auf die Annahme von Beschlüssen über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Der Standpunkt nach Artikel 1 wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln.
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 5. März 2026.
2) Verordnung (EU) 2023/1322 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2023 über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 (ABl. L 166 vom 30.06.2023 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1322/oj).
3) Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Litauen, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und Finnland.
| Anhang |
Von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, auf der voraussichtlich vom 9. bis 13. März 2026 stattfindenden 69. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen zu vertretender Standpunkt:
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