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Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 der Kommission vom 20. März 2026 zur Annahme der Listen der Drittländer oder Gebiete, die bestimmte Bedingungen in Bezug auf Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken erfüllen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/636 vom 27.03.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 mit Wirkung vom 22. April 2026 aufgehoben. In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist festgelegt, dass kein Test zur Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren erforderlich ist, die aus einem Drittland oder Gebiet, das mittels eines gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakts in eine Liste aufzunehmen ist, in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 3 wurden zwei Listen festgelegt, und zwar in ihrem Anhang II. In der ersten Liste werden diejenigen Drittländer oder Gebiete geführt, die nachgewiesen haben, dass sie Vorschriften anwenden, die hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung den Vorschriften in den Mitgliedstaaten entsprechen, und in der zweiten Liste werden diejenigen Drittländer oder Gebiete geführt, die nachgewiesen haben, dass sie mindestens die Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission 4 wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 mit Wirkung vom 22. April 2026 aufgehoben.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen festgelegt, darunter auch die für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat geltenden Tiergesundheitsanforderungen.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission 5 wurde die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken ergänzt. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung ist bei als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, die zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern oder Gebieten, die in den Listen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung geführt werden, in die Union verbracht werden, kein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern erforderlich. Diese Listen sollten folglich in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(4) Da die Listen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 und die Bedingungen für die Aufnahme in diese Listen im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013, sollten die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 enthaltenen Listen der Drittländer oder Gebiete in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden und mit Wirkung vom 22. April 2026 gelten, wenn die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgehoben wird und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 Geltung erlangt, damit unnötige Störungen bei Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen vermieden werden.

(5) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission 6 wurden bestimmte Verbringungen von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken je nach der Herkunft der Heimvögel vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen. Mit ihr wurde insbesondere die Anwendung der Bestimmungen der genannten Verordnung auf Verbringungen von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einer Reihe von Drittländern oder Gebieten ausgenommen, bei denen lediglich ein minimales Tiergesundheitsrisiko für die Union besteht. Ferner wurden mit ihr vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung Verbringungen zu anderen als Handelszwecken aus Norwegen ausgenommen, das gemäß Anhang I Nummern 10 und 10a des EWR-Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bzw. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 nicht als Drittland gilt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 wird die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 mit Wirkung vom 22. April 2026 aufgehoben. Zur Vermeidung unnötiger Störungen bei Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimvögeln aus Drittländern oder Gebieten, bei denen von einem minimalen Gesundheitsrisiko ausgegangen wird, sollten dieselben Drittländer oder Gebiete in Anhang III der vorliegenden Verordnung als Drittländer oder Gebiete aufgeführt werden, für die die Ausnahmeregelung in Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 gilt, und es sollte gewährleistet werden, dass Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus diesen Drittländern oder Gebieten mit Wirkung vom 22. April 2026 von bestimmten artspezifischen Tiergesundheitsanforderungen ausgenommen sind, wenn die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 aufgehoben wird und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 Geltung erlangt.

(6) Da die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 ab dem 22. April 2026 gilt, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und ebenfalls ab dem 22. April 2026 gelten.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Liste der Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131

(1) Die Liste der Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Die Liste der Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2 Liste der Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131

Die Liste der Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. April 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission vom 20. März 2026 mit Muster-Identifizierungsdokumenten und Mustererklärungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/705, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/705/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1933/oj).


.

Liste der Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 Anhang I


ISO-Code

Drittland oder Gebiet

AD

Andorra

CH

Schweiz

FO

Färöer

GI

Gibraltar

GL

Grönland

IS

Island

LI

Liechtenstein

MC

Monaco

SM

San Marino

VA

Staat Vatikanstadt


.

Liste der Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 Anhang II


ISO-Code

Drittland oder Gebiet

Erfasste Gebiete

AC

Ascension

AE

Vereinigte Arabische Emirate

AG

Antigua und Barbuda

AR

Argentinien

AU

Australien

AW

Aruba

BA

Bosnien und Herzegowina

BB

Barbados

BH

Bahrain

BM

Bermuda

BQ

Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)

CA

Kanada

CL

Chile

CW

Curaçao

FJ

Fidschi

FK

Falklandinseln

GB

Vereinigtes Königreich 1

GG

Guernsey

HK

Hongkong

IM

Insel Man

JM

Jamaika

JP

Japan

JE

Jersey

KN

St. Kitts und Nevis

KY

Kaimaninseln

LC

St. Lucia

MS

Montserrat

MK

Nordmazedonien

MU

Mauritius

MX

Mexiko

MY

Malaysia

NC

Neukaledonien

NZ

Neuseeland

PF

Französisch-Polynesien

PM

St. Pierre und Miquelon

SG

Singapur

SH

St. Helena

SX

Sint Maarten

TT

Trinidad und Tobago

TW

Taiwan

US

Vereinigte Staaten von Amerika AS - Amerikanisch-Samoa
GU - Guam
MP - Nördliche Marianen
PR - Puerto Rico
VI - Amerikanische Jungferninseln

VC

St. Vincent und die Grenadinen

VG

Britische Jungferninseln

VU

Vanuatu

WF

Wallis und Futuna
1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

.

Liste der Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 Anhang III


ISO-Code

Drittland oder Gebiet

AD

Andorra

CH

Schweiz

FO

Färöer

GI

Gibraltar

GL

Grönland

IS

Island

LI

Liechtenstein

MC

Monaco

SM

San Marino

VA

Staat Vatikanstadt


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