Verordnung (EU) 2026/667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040
(ABl. L 2026/667 vom 18.03.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Ergebnisse der ersten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris 3, die Ende 2023 auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen abgeschlossen wurde, haben gezeigt, dass die Vertragsparteien zunehmend wirksame Klimaschutzmaßnahmen einführen, jedoch dringend zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die Welt vollständig auf Kurs zu bringen, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen.
(2) Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 hat die Union ein verbindliches Ziel, die gesamte Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu machen und so die Treibhausgasemissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null zu reduzieren, sowie das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert. Mit der genannten Verordnung wurde zudem ein verbindliches Zwischenziel der Union für 2030 festgelegt und die Festlegung eines unionsweiten Zwischenziels für 2040 vorgeschrieben.
(3) Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel (im Folgenden der "Beirat") und auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung empfahl die Kommission in ihrer Mitteilung vom 6. Februar 2024 mit dem Titel "Unsere Zukunft sichern - Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft" die Zielsetzung, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2040 um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern.
(4) Um das Klimaziel der Union für 2040 vorzuschlagen, berücksichtigte die Kommission die folgenden Elemente: die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der jüngsten Berichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel for Climate Change, IPCC) und des Beirats, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Kosten von Untätigkeit, die Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle, Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, insbesondere jene von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und den Wirtschaftszweigen, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien, Energieeffizienz, einschließlich des "energy efficiency first-Prinzips", der Erschwinglichkeit von Energie und der Versorgungssicherheit für alle Mitgliedstaaten, die Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten, die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Laufe der Zeit sicherzustellen, die Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern sowie die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen, auch in der Meeresumwelt, den Investitionsbedarf sowie Investitionsmöglichkeiten, die internationalen Entwicklungen und die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des endgültigen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unternommenen internationalen Anstrengungen sowie die vorhandenen Informationen über das projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum von 2030 bis 2050.
(5) Um das Klimaziel für 2040 zu erreichen, ist es unter anderem von entscheidender Bedeutung, den vereinbarten politischen Rahmen für 2030 vollständig umzusetzen, die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der europäischen Industrie sicherzustellen und sie zu unterstützen, um sie zu verbessern und zu stärken, durch einen nachhaltigen und robusten europäischen Agrarsektor für nachhaltige Lebensmittelsysteme, die Resilienz ländlicher Gemeinschaften und Ernährungssicherheit zu sorgen, Pfade für den Übergang auf der Grundlage der besten verfügbaren kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien zu gewährleisten und den Schwerpunkt stärker auf einen gerechten Übergang für betroffene Regionen, Sektoren und schutzbedürftige Haushalten zu legen, ohne, dass jemand zurückgelassen wird, indem beispielsweise über den eingerichteten Klima-Sozialfonds 5 Unterstützung beim Übergang zu Klimaneutralität geleistet wird. Ferner ist es von entscheidender Bedeutung, für einen fairen Wettbewerb mit internationalen Partnern zu sorgen und alle wirtschaftlichen Instrumente der Union wirksam zu nutzen, um unfaire Handelspraktiken zu verhindern und ihnen entgegenzuwirken, das Energiesystem mit einem technologieneutralen Ansatz zu dekarbonisieren, der alle CO2-freien und CO2-armen Energielösungen, einschließlich erneuerbarer Energie, Kernenergie, Energieeffizienz, Energiespeicherung, CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS), CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU), CO2-Entnahme, Geothermie und Wasserkraft, nachhaltiger Bioenergie sowie aller anderen derzeitigen und künftigen Netto-Null-Energietechnologien, mit einschließt, die Abhängigkeit von Einfuhren zu senken und die Bezugsquellen der Union für kritische Rohstoffe zu diversifizieren sowie einen strategischen Dialog über den Rahmen für die Zeit nach 2030 mit allen relevanten Sektoren einschließlich Industrie und Verkehr zu organisieren.
(6) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2025 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, die Erhöhung ihrer Widerstandsfähigkeit und die Förderung des grünen Wandels sich gegenseitig verstärkende Ziele sind, die gemeinsam verfolgt werden müssen, und forderte, dass die Bemühungen schnellstmöglich verstärkt werden, um die Versorgung mit erschwinglicher und sauberer Energie zu sichern und vor 2030 eine echte Energieunion zu schaffen, indem beispielsweise die neue Taskforce für die Energieunion gewinnbringend eingesetzt wird, und dass die Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise und zur Förderung einer nachhaltigen Energieerzeugung in der Union schneller umgesetzt werden. Im Interesse eines kosteneffizienten, fairen und gerechten, pragmatischen und sozial ausgewogenen Übergangs zur Klimaneutralität, bei dem den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten Rechnung getragen wird, werden sowohl private als auch öffentliche Investitionen - unter anderem aus Unionsmitteln - ein Schlüsselinstrument für die Energiewende sein, indem beispielsweise die Einführung und Vermarktung innovativer Technologien in allen Mitgliedstaaten gefördert und vorangetrieben werden, der Zugang zur industriellen Erneuerung und Dekarbonisierung der Industrie erleichtert wird, saubere Technologien hergestellt werden, die Energiesysteme modernisiert werden und indem erschwingliche Lösungen für die gesamte Wirtschaft und für die Bürger in der gesamten Union bereitgestellt werden. Mit dem Deal für eine saubere Industrie, der mit der Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2025 mit dem Titel "Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung" auf den Weg gebracht wurde, werden die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Übergang geschaffen, wobei der Schwerpunkt sowohl auf der Dekarbonisierung als auch auf der industriellen Erneuerung liegt - was zu einer Steigerung der Nachfrage nach "Made in Europe" beitragen wird - wie auch auf Unterstützungsmechanismen für die europäische Industrie, darunter eine Bank zur Dekarbonisierung der Industrie und der neue vereinfachte Rahmen für staatliche Beihilfen.
(7) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass die gemeinsamen Anstrengungen dringend intensiviert werden müssen, um die industrielle Erneuerung, Modernisierung und Dekarbonisierung Europas auf technologieneutrale Weise sicherzustellen. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass den traditionellen Branchen - insbesondere der Automobil-, der Schifffahrt- und der Luftfahrtbranche und den energieintensiven Industriezweigen wie der Stahl- und Metall-, der Zement-, der Glas- und Keramik-, der Zellstoff- und Papierindustrie sowie der chemischen Industrie - besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, damit sie auf dem Weltmarkt und in einem schwierigen geopolitischen Umfeld widerstands- und wettbewerbsfähig bleiben. In diesem Zusammenhang begrüßte er den jüngsten Vorschlag der Kommission, den europäischen Stahlsektor vor unfairen Auswirkungen weltweiter Überkapazitäten zu schützen. Er begrüßte ferner die Absicht der Kommission, die in der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 vorgesehene Überprüfung vorzuziehen, und forderte eine rasche Vorlage dieses Vorschlags unter Berücksichtigung der Technologieneutralität und europäischer Wertschöpfungsanteile. In diesem Zusammenhang begrüßte der Europäische Rat das jüngste Schreiben der Präsidentin der Kommission zu Klima und Wettbewerbsfähigkeit vom 20. Oktober 2025.
(8) Ein weiterer Schwerpunkt des Deals für eine saubere Industrie liegt auf dem besseren Zugang zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln, auf einem integrierten und vernetzten Energiemarkt der Union, der die Energieversorgungssicherheit sicherstellt, auf der Förderung der Kreislaufwirtschaft, auf weltweit gleichen Wettbewerbsbedingungen - auch durch eine wirksame Umsetzung und Ausweitung des CO2-Grenzausgleichssystems 7 auf nachgelagerte Waren -, auf der Einführung von Antiumgehungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Verlagerung von CO2-Emissionen bei der Ausfuhr, auf klaren Rahmenbedingungen wie gestrafften Genehmigungsverfahren und auf der Einführung und dem Ausbau sauberer Technologien, um den Wettbewerbsvorteil und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie Innovation in der Union zu stärken und zugleich dem schwierigen geopolitischen Umfeld Rechnung zu tragen.
(9) Angesichts des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 sollten die Emissionen von Treibhausgasen bis 2040 gesenkt und die Entnahme dieser Gase gesteigert werden, damit die Netto-Treibhausgasemissionen, d. h. die Emissionen nach Abzug der Entnahme, in der gesamten Wirtschaft bis 2040 um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden.
(10) Der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union sollte Vorrang eingeräumt werden, und sie sollte durch eine verstärkte Entnahme von Treibhausgasen ergänzt werden, unter anderem durch natürliche und technische Lösungen. Bei der Ausarbeitung des Maßnahmenpakets für die Zeit nach 2030 sollte dem Beitrag der Brutto-Emissionsreduktion im Vergleich zu natürlichen und technologischen Entnahmen gebührend Rechnung getragen werden. Die natürliche Entnahme weist Merkmale auf, die berücksichtigt werden sollten, wie etwa die Altersstruktur von Wäldern, den Anteil organischer Böden, die natürliche Variabilität sowie Unwägbarkeiten bezüglich der Auswirkungen des Klimawandels, natürlicher Störungen und methodologischer Änderungen. Die natürliche und die industrielle Entnahme spielen in den nächsten Jahrzehnten in der Wirtschaft der Union eine zunehmend wichtige Rolle, da die Emissionen und die Entnahme von Treibhausgasen spätestens bis 2050 ins Gleichgewicht gebracht und danach negative Emissionen erzielt werden müssen. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 im Jahr 2026 werden Anreize entwickelt, wobei die Kommission beabsichtigt, dauerhafte CO2-Entnahmen in der Union in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (im Folgenden "EU-EHS") aufzunehmen, um schwer zu verringernde Restemissionen auszugleichen. Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft spielt eine zentrale Rolle in einer nachhaltigen und kreislauforientierten Bioökonomie und hat das Potenzial, langfristige Klima- und Umweltvorteile zu erbringen, die zur sauberen Transformation der Wirtschaft der Union beitragen und Abhängigkeiten verringern, indem fossile Materialien ersetzt werden.
(11) Wenngleich einige unterstützende Maßnahmen bereits umgesetzt wurden und ihre Auswirkungen bereits sichtbar sind, ist dies noch nicht bei allen der Fall. Die Kommission sollte die Initiativen für den Aufbau günstiger Rahmenbedingungen weiterhin stärken und sich darum bemühen, dass sie rasch angenommen werden, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gegeben sind, um die europäische Industrie und die europäischen Bürger unter uneingeschränkter Achtung des Unionsrechts bei dem Übergang zu unterstützen.
(12) Die Union verfügt über einen Rechtsrahmen zur Erreichung des Klimaziels für 2030. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieses Ziels gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der das EU-EHS geschaffen wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 9, mit der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates 10, in der Zielvorgaben für die Netto-Entnahme von CO2 im Landnutzungssektor festgelegt sind. Im Interesse eines reibungslosen Übergangs zu dem Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (im Folgenden "EHS2") sollte der Emissionshandel für diese Sektoren um ein Jahr verschoben werden, und es sollten die Vorschriften gemäß Artikel 30k Absatz 2 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2003/87/EG gelten. Die Kommission sollte bewerten, wie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geändert werden müssen, um das Klimaziel für 2040 zu erreichen, wobei sie auch die abnehmenden Kapazitäten natürlicher Senken berücksichtigen sollte. Bei der Gestaltung des Rahmens für die Zeit nach 2030 sollte die Kommission detaillierte Folgenabschätzungen erstellen und dabei ihre Analyse der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, das geopolitische Umfeld - einschließlich der Notwendigkeit sicherzustellen, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten in der Lage sind, ihre Verteidigungsfähigkeit rasch zu erhöhen und zu stärken, indem mögliche Belastungen angegangen werden, während Anreize für die Dekarbonisierung der Industrie bestehen bleiben -, die Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit, für KMU und energieintensive Branchen sowie die Folgen für Energiekosten und Investitionsbedarf in allen Mitgliedstaaten berücksichtigen; ferner sollte sie notwendige Maßnahmen, darunter gegebenenfalls auch Gesetzgebungsvorschläge, in Erwägung ziehen.
(13) Es sollten mehrere Elemente, die die Verwirklichung des Klimaziels für 2040 erleichtern sollen, angemessen in diesen Gesetzgebungsvorschlägen berücksichtigt werden, darunter etwa ein angemessener Beitrag hochwertiger internationaler Gutschriften von 2036 bis 2040 gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris zum Klimaziel für 2040, wobei Ambitionen und Kosteneffizienz im Vordergrund stehen sollten, die Bilanzierungsregeln des Übereinkommens von Paris eingehalten werden müssen und eine Pilotphase zur Schaffung eines internationalen Marktes für hochwertige Gutschriften mit hoher Integrität von 2031 bis 2035 vorgesehen werden sollte; die Rolle dauerhafter Entnahmen in der EU (zum Beispiel Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung (Bio-CCS) und direkte CO2-Abscheidung aus der Luft und -Speicherung (DACCS)) im EU-EHS - wobei die Umweltintegrität des EU-EHS zu wahren ist -, einschließlich der Möglichkeit, Kohlendioxid gegebenenfalls außerhalb der Union zu speichern, sofern internationale Übereinkünfte vorliegen und die Bestimmungen jenen im Unionsrecht entsprechen; eine größere und einfach zu nutzende Flexibilität innerhalb der verschiedenen Sektoren und Instrumente und über sie hinweg, um ein kosteneffizientes Konzept zu fördern, bei dem beispielsweise die Errungenschaften der Mitgliedstaaten in einem Sektor Lücken in anderen Sektoren kosteneffizient ausgleichen können, wobei sicherzustellen ist, dass jeder Sektor einen Beitrag leistet und dass etwaige Defizite in einem Sektor nicht zulasten anderer Wirtschaftszweige gehen, wobei die Möglichkeit jedes Mitgliedstaats, die Flexibilitätsregelungen zu nutzen, unberührt bleibt. Bei der praktischen Umsetzung der Nutzung internationaler Gutschriften sollte die Kommission die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und die Gelegenheit, strategische Partnerschaften der Union zu fördern, entsprechend den Interessen der Union berücksichtigen. Der derzeitige EU-EHS-Zielpfad sollte im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG überprüft werden, sodass dem vereinbarten Ziel für 2040 in einer Weise Rechnung getragen wird, die eine begrenzte Menge an Emissionen nach 2039 zulässt. Die Kommission sollte rechtzeitig einen langsameren Ausstieg aus der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten ab 2028 in Erwägung ziehen, um die Dekarbonisierung, Investitionen und Beschäftigung in Europa zu unterstützen, unter anderem durch eine Bank zur Dekarbonisierung der Industrie und eine Überprüfung der Marktstabilitätsreserve 11, wobei gleichzeitig das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen minimiert werden sollte. Damit die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen bewertet werden können, sollte der Rahmen für die Zeit nach 2030 auf soliden Folgenabschätzungen beruhen. Zudem sollte der Rahmen für die Zeit nach 2030 die Konvergenz fördern und dem Grundsatz der Fairness sowie den nationalen Gegebenheiten und Besonderheiten der Mitgliedstaaten, einschließlich jenen von Inseln, Inselmitgliedstaaten und Gebieten in äußerster Randlage, Rechnung tragen.
(14) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines unionsweiten Klimazwischenziels für 2040, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(15) Die Verordnung (EU) 2021/1119 sollte daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1119
Die Verordnung (EU) 2021/1119 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus enthält diese Verordnung ein verbindliches Unionsziel für 2040."
2. In Artikel 4 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:
"(3) Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union für 2040 die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2040.
(4) Im Hinblick auf den Zeitraum nach 2030 überprüft die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, damit die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Zielvorgabe und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Ziel der Klimaneutralität erreicht werden können, und sie prüft, welche Maßnahmen gegebenenfalls auf der Grundlage einer detaillierten Folgenabschätzung im Einklang mit den Verträgen zu ergreifen sind.
Die Kommission stärkt auch künftig die Initiativen für den Aufbau günstiger Rahmenbedingungen und verfolgt das Ziel, deren Annahme und Umsetzung zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Unterstützung der betroffenen juristischen und natürlichen Personen, wie z.B. der europäischen Industrie und der europäischen Bürger, während des gesamten Übergangs hin zu den in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Vorgaben, dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziel und einer klimaneutralen Wirtschaft gegeben sind.
(5) Um die Erreichung des in Absatz 3 genannten Ziels zu erleichtern, stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Überprüfung sicher, dass die folgenden Elemente in den Gesetzgebungsvorschlägen angemessen berücksichtigt werden:
____
*) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj)."
3. In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
"(8) Ab dem 6. März 2027 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Zwischenziele und Dekarbonisierungspfade und erstattet darüber Bericht, wobei sie die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, den technologischen Fortschritt und die sich wandelnden Herausforderungen und Chancen für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union berücksichtigt. Diese Bewertung kann gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt werden."
4. In Artikel 11 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
"c) die sich wandelnden Herausforderungen und Chancen für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Industrie Europas in allen Mitgliedstaaten, insbesondere von energieintensiven Industrien und von KMU;
d) die Entwicklung der Energiepreise und ihre Auswirkungen auf die Industrie Europas und die europäischen Haushalte;
e) die sozioökonomischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung;
f) der technologische Fortschritt und der Einsatz innovativer Technologien in allen Mitgliedstaaten und Sektoren;
g) das geschätzte Niveau des Nettoabbaus auf Unionsebene im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung; stellt die Kommission fest, dass das geschätzte Netto-Niveau des natürlichen Abbaus mit Blick auf 2040 erheblich von dem abweicht, was erforderlich wäre, um das Zwischenziel für 2040 zu erreichen - auch wenn dies auf natürliche Störungen zurückzuführen ist -, so schlägt sie gegebenenfalls Maßnahmen auf Unionsebene vor, einschließlich, sofern nötig, einer Anpassung des Zwischenziels für 2040 entsprechend der möglichen Defizite und begrenzt auf diese, und stellt sicher, dass etwaige Defizite nicht zulasten anderer Wirtschaftssektoren gehen;
h) die Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Verordnung festgelegten Zwischenziele;
i) die Flexibilität der Mitgliedstaaten, hochwertige internationale Gutschriften zu nutzen, um bis zu 5 % ihrer Ziele und Anstrengungen für die Zeit nach 2030 zu erreichen."
5. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission fügt ihrem Bericht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wohlstands und des sozialen Zusammenhalts in der Union gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich des Zwischenziels für 2040, sowie zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung der Initiativen für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Unterstützung der weiteren wirksamen Durchführung dieser Verordnung bei."
Artikel 2 Verschiebung der Durchführung des Emissionshandels für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren
Die Durchführung des Emissionshandels für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG wird auf 2028 verschoben. Die Bestimmungen des Artikels 30k Absatz 2 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2003/87/EG gelten entsprechend. Die Bestimmungen des Artikels 10a Absatz 8b der Richtlinie 2003/87/EG gelten auch im Jahr 2026.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2026.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. März 2026.
3) ABl. L 282 vom 19.10.2016 S. 4.
4) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
5) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/955/oj).
6) Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj).
7) Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).
8) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
9) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj).
10) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj).
11) Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 09.10.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1814/oj).
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