Durchführungsbeschluss (EU) 2026/676 der Kommission vom 13. März 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 1814)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/676 vom 20.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere derartige Betriebe ausbreitet.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der HPAI. Insbesondere muss gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung im Fall eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb die zuständige Behörde unverzüglich eine Sperrzone einrichten, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI.

(4) Insbesondere sehen Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 vor, dass die nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen gelisteten Gebiete umfassen müssen. Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 4 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sehen außerdem vor, dass die in diesen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen gemäß der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses angegebenen Zeitpunkten aufrechterhalten werden müssen.

(5) Nach Ausbrüchen der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Polen, der Slowakei, Tschechien und Ungarn wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/526 der Kommission 4 geändert.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/526 haben Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Polen, Schweden, Tschechien und Ungarn der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in ihren Ländern in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, gemeldet. Diese Meldungen betrafen insbesondere sechs Ausbrüche in der Oblast Haskovo in Bulgarien, fünf Ausbrüche in den Regionen Hradec Králové und Südmähren in Tschechien, fünf Ausbrüche in den Kommunen Lolland, Ørbæk, Næstved, Nordfyns und Ikast-Brande in Dänemark, sieben Ausbrüche in den Bundesländern Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Deutschland, einen Ausbruch im Departement Pas-de-Calais in Frankreich, drei Ausbrüche im Komitat Bács-Kiskun in Ungarn, drei Ausbrüche in den Provinzen Utrecht und Gelderland in den Niederlanden, drei Ausbrüche in den Woiwodschaften Kujawsko-Pomorskie und Zachodniopomorskie in Polen sowie einen Ausbruch bei Geflügel in der Gemeinde Torsås in Schweden.

(7) Nach diesen 34 neuen Ausbrüchen haben Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Polen, Schweden, Tschechien und Ungarn die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.

(8) Da sich der Herd des HPAI-Ausbruchs bei in Gefangenschaft lebenden Vögeln in der Woiwodschaft Zachodniopomorskie in Polen in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Deutschland befindet, mussten sich die Schutz- und Überwachungszonen für diesen Ausbruch in Polen bis in das Hoheitsgebiet Deutschlands erstrecken. Die zuständige deutsche Behörde hat mit der zuständigen polnischen Behörde gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zusammengearbeitet und die erforderlichen Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet.

(9) Die Kommission hat die von Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Polen, Schweden, Tschechien und Ungarn ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den genannten Mitgliedstaaten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen für die beschriebenen neuen Ausbrüche ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die HPAI-Ausbrüche bestätigt wurden.

(10) Die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in Betrieben, die vom Ausbruch CZ-HPAI(NON-P)-2026-00018 in der Region Mittelböhmen in Tschechien und vom Ausbruch HU-HPAI(P)-2026-00009 im Komitat Békés in Ungarn betroffen waren, wurden später als erwartet abgeschlossen. Deshalb muss die Geltungsdauer der von Tschechien bzw. Ungarn für diese Ausbrüche eingerichteten Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verlängert werden.

(11) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Polen, Schweden, Tschechien und Ungarn gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(12) Daher sollte die Liste der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Polen, Schweden, Tschechien und Ungarn als Schutz- und Überwachungszonen auszuweisenden Gebiete geändert werden, um den Abgrenzungen der nach den dortigen neuen Ausbrüchen von diesen Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen; dabei ist auch die erforderliche Dauer der in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen anzugeben.

(13) Des Weiteren sollten die Zeitpunkte, bis zu denen die Maßnahmen in der von Tschechien für den Ausbruch CZ-HPAI(NON-P)-2026-00018 und der von Ungarn für den Ausbruch HPAI(P)-2026-00009 eingerichteten Überwachungszone gemäß der Auflistung im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 anzuwenden sind, geändert werden, um der verlängerten Dauer der Beschränkungen Rechnung zu tragen.

(14) Außerdem sollten die in Schweden als Schutz- und Überwachungszonen auszuweisenden Gebiete ebenfalls in die Liste der Sperrzonen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 aufgenommen werden, um den Abgrenzungen der nach dem jüngsten HPAI-Ausbruch von Schweden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen; dabei ist auch die erforderliche Dauer der in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen anzugeben.

(15) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sollten daher entsprechend geändert werden.

(16) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/526 der Kommission vom 4. März 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2026/526, 6.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/526/oj).

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Anhang


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