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Verordnung (EU) 2026/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind

(ABl. L 2026/697 vom 20.03.2026)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette dürften erhebliche Ungleichgewichte in Bezug auf die Verhandlungsmacht von Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu unlauteren Handelspraktiken führen. Mit der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde ein unionsweiter Mindestschutzstandard gegen unlautere Handelspraktiken eingeführt, um das Auftreten dieser Praktiken einzudämmen, die negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung haben.

(2) Die Kommission hat in ihrem Bericht vom 23. April 2024 mit dem Titel "Umsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken zur Stärkung der Position von Landwirten und Marktteilnehmern in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette - Aktueller Stand" deutlich gemacht, dass es nach wie vor Ungleichgewichte in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gibt, weshalb neue Maßnahmen immer dringender erforderlich sind, um den Schutz der Lieferanten auszuweiten und allen Marktteilnehmern ausreichende Verhandlungsmacht zu sichern.

(3) Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Durchsetzungsbehörden zu benennen, um eine wirksame Durchsetzung der in jener Richtlinie festgelegten Verbote zu gewährleisten. Gemäß der genannten Richtlinie sind die Kommission und diese Durchsetzungsbehörden außerdem verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften jener Richtlinie zu gewährleisten. Insbesondere müssen die Durchsetzungsbehörden danach streben, unlautere Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension, die in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten auftreten, zu verhindern oder zu unterbinden. Hierfür arbeiten sie zusammen, indem sie beispielsweise Informationen austauschen und bei Untersuchungen, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, Unterstützung bieten. Der Anwendungsbereich und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/633 stehen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten zwar weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung, es ist jedoch angezeigt, bestimmte Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus anzugehen und seine Wirksamkeit zu erhöhen.

(4) Aufgrund des Territorialitätsprinzips könnte es für Durchsetzungsbehörden schwierig sein, Informationen einzuholen, einen Verstoß festzustellen und Geldbußen und andere ebenso wirksame Sanktionen zu verhängen und durchzusetzen, wenn ein Käufer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Marktteilnehmer der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette oder ihre Allianzen eine grenzüberschreitende Einkaufsstrategie verfolgen. Diese Schwierigkeiten beeinträchtigen das mit der Richtlinie (EU) 2019/633 eingeführte Durchsetzungssystem, das von der Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden abhängt, und könnten zu einer uneinheitlichen Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken führen, wodurch der mit der genannten Richtlinie bezweckte Schutz der Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen untergraben wird. Es ist daher angezeigt, gewisse einheitliche Vorschriften zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen festzulegen. Eine Stärkung dieser Zusammenarbeit würde zu einem wirksameren Schutz vor unlauteren Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension führen und dazu beitragen, die Position der Landwirte in dieser Versorgungskette zu stärken und so der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.

(5) Da die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 strengere nationale Vorschriften gegen unlautere Handelspraktiken beibehalten oder einführen dürfen, sollte klargestellt werden, dass die vorliegende Verordnung jene Vorschriften nicht abdeckt. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch entscheiden können, dass ihre Durchsetzungsbehörden in Bezug auf jene Vorschriften von den Möglichkeiten Gebrauch machen, die im Rahmen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mechanismus der freiwilligen Zusammenarbeit geschaffen werden. Diese Möglichkeit könnte insbesondere in Fällen von Bedeutung sein, in denen strengere nationale Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten als übergeordnete zwingende Bestimmungen eingestuft werden, die die stabile und nachhaltige Versorgung der Verbraucher mit Lebensmittelerzeugnissen gewährleisten sollen. In diesen Fällen sollten die Durchsetzungsbehörden das Recht haben, einem solchen Ersuchen betreffend einer freiwilligen Zusammenarbeit nicht nachzukommen.

(6) Damit die Durchsetzungsbehörden ihre Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung wirksam erfüllen können, sollten sie mit den erforderlichen Ressourcen und dem erforderlichen Fachwissen ausgestattet werden.

(7) Die Durchsetzungsbehörden sollten befugt sein, einander im Einklang mit ihrem nationalen Recht alle tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, einschließlich vertraulicher Angaben, mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden. Die bereitgestellten Informationen sollten nur zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung zur Durchsetzung der Vorschriften der Richtlinie (EU) 2019/633 sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie von der ersuchten Durchsetzungsbehörde erhoben wurden. Die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen sollte unter gebührender Berücksichtigung der berechtigten Interessen einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person gewährleistet werden. Anträge von Beschwerdeführern auf Schutz von Informationen auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/633 sollten berücksichtigt werden, und der Schutz sollte auch bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung sichergestellt werden.

(8) Mit dem Ziel, die Unterbindung unlauterer Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu unterstützen, sollten Durchsetzungsbehörden in ihrem eigenen Hoheitsgebiet befugt sein, im Namen anderer Durchsetzungsbehörden Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen. Solche Untersuchungsmaßnahmen sollten von der ersuchten Durchsetzungsbehörde im Einklang mit den ihr gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019/633 übertragenen Befugnissen und im Einklang mit ihrem nationalen Recht ergriffen werden.

(9) Die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden bei der Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen sowie einstweiligen Verfügungen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/633 erlassen wurden, ist sehr wichtig, um einen wirksamen Schutz vor unlauteren Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu erreichen. Zu diesem Zweck muss die ersuchte Durchsetzungsbehörde die Befugnis erhalten, eine von der ersuchenden Durchsetzungsbehörde erlassene rechtskräftige Entscheidung zu vollstrecken, wenn die Einziehung der Geldbußen oder die Vollstreckung der ebenso wirksamen Sanktion oder einstweiligen Verfügung durch die ersuchende Durchsetzungsbehörde erfolglos bleibt. In Fällen, in denen die Einziehung von Geldbußen oder die Vollstreckung von ebenso wirksamen Sanktionen oder einstweiligen Verfügungen im Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde von einer anderen zuständigen nationalen Behörde durchgeführt wird, sollte die ersuchte Durchsetzungsbehörde befugt sein, die Einziehung der Geldbuße oder die Vollstreckung der ebenso wirksamen Sanktion oder einstweiligen Verfügung bei dieser anderen zuständigen nationalen Behörde einzuleiten.

(10) Die Durchsetzungsbehörden sollten in ihrem eigenen Hoheitsgebiet und im Einklang mit ihrem nationalen Recht befugt sein, rechtskräftige Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen oder einstweiligen Verfügungen im Namen anderer Durchsetzungsbehörden zu vollstrecken oder Verfahren zur Vollstreckung solcher Entscheidungen einzuleiten, sofern diese anderen Durchsetzungsbehörden festgestellt haben, dass die Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen oder einstweiligen Verfügungen nicht in den Mitgliedstaaten dieser anderen Durchsetzungsbehörden vollstreckt werden können.

(11) Im Interesse einer besseren Effizienz und Wirksamkeit dieser Verordnung, einer reibungslosen Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden und der Vermeidung übermäßig hoher Kosten für die ersuchten Durchsetzungsbehörden sollten Vorschriften darüber festgelegt werden, wer die Kosten für gemäß der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahmen zu tragen hat.

(12) Die Durchsetzungsbehörden sollten sich gegenseitig über jede unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension informieren, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten ist oder auftritt.

(13) Die Durchsetzungsbehörden sollten miteinander zusammenarbeiten, indem sie Amtshilfeersuchen stellen. In diesen Ersuchen sollte angegeben werden, welche Informationen oder Maßnahme in dem jeweiligen Fall für die Durchführung von Untersuchungen unlauterer Handelspraktiken als notwendig erachtet werden. Damit die ersuchte Durchsetzungsbehörde dem Ersuchen nachkommen kann, sollte es alle erforderlichen Informationen über die mutmaßliche unlautere Handelspraktik enthalten.

(14) Die Durchsetzungsbehörden sollten nicht berechtigt sein, es abzulehnen, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder sich an Durchsetzungsmaßnahmen zu beteiligen, es sei denn, es ist wahrscheinlich, dass andere Durchsetzungsmaßnahmen, Verwaltungsentscheidungen oder Gerichtsverfahren, die auf nationaler Ebene außerhalb des in der vorliegenden Verordnung festgelegten Amtshilfemechanismus getroffen werden, die Einstellung der entsprechenden unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension gewährleisten würden. Ablehnungen sollten auch in Fällen möglich sein, in denen Ersuchen nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen oder im Widerspruch zum nationalen Recht der ersuchten Durchsetzungsbehörde stehen. Die Durchsetzungsbehörden sollten diese Ablehnungen begründen.

(15) Fehlende Verfahrensregelungen zur Sprachenregelung könnten die reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden behindern. Deshalb sollten sich die Durchsetzungsbehörden auf die Sprache einigen, die in allen Benachrichtigungen, Ersuchen und Mitteilungen zwischen ihnen zu verwenden ist. Können sie sich nicht auf die zu verwendende Sprache einigen, so sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Standardvorschriften für den Sprachgebrauch gelten.

(16) Falls eine weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension, an der Käufer und Lieferanten aus mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sind, auftreten könnte, sollten die von dieser Praktik betroffenen Durchsetzungsbehörden in der Lage sein, mithilfe eines eigens eingerichteten Systems Warnmeldungen abzugeben, koordinierte Aktionen durchzuführen und einen Koordinator zu benennen, der die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Durchsetzungsbehörden koordiniert, in deren Hoheitsgebiet die Praktik mutmaßlich auftritt. Um festzustellen, welche Durchsetzungsbehörden von einer weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen sind, sollten alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden, insbesondere der Ort, an dem der Käufer niedergelassen ist, und der Standort der Lieferanten, die betroffen sein könnten. Die Aufdeckung weitverbreiteter unlauterer Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension sollte durch den Austausch von Informationen zwischen den Durchsetzungsbehörden unterstützt werden, wenn ein begründeter Verdacht auf solche Praktiken besteht. Der Koordinator sollte seine Zuständigkeit im Rahmen einer engen Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Durchsetzungsbehörden ausüben. Alle Durchsetzungsbehörden, die von einer weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen sind, sollten sich frühzeitig und aktiv an der Untersuchung beteiligen, Warnmeldungen an die Kommission und die anderen betroffenen Durchsetzungsbehörden richten und die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über diese Praktiken austauschen.

(17) Es sollten Verfahren für die Koordinierung von Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit weitverbreiteten unlauteren Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension festgelegt werden. Koordinierte Aktionen gegen diese Praktiken sollten sicherstellen, dass die Durchsetzungsbehörden in der Lage sind, die am besten geeigneten und effizientesten Instrumente zu wählen, um diesen Praktiken ein Ende zu setzen.

(18) Es ist notwendig, die Fälle aufzulisten, in denen eine Durchsetzungsbehörde, die von einer unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen ist, in der Lage sein sollte, zu entscheiden, die Teilnahme an einer koordinierten Aktion abzulehnen. Insbesondere sollte das Fehlen verfügbarer Ressourcen bei dieser Durchsetzungsbehörde nicht die Ablehnung der Teilnahme an einer koordinierten Aktion rechtfertigen.

(19) Um sicherzustellen, dass die von der koordinierten Aktion betroffenen Durchsetzungsbehörden über alle für die Kommunikation, Zusammenarbeit und Koordinierung erforderlichen Instrumente verfügen, sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Sprachenregelung festgelegt werden.

(20) Da die Richtlinie (EU) 2019/633 Lieferanten in der Union auch vor unlauteren Handelspraktiken von außerhalb der Union niedergelassenen Käufern schützt und außerhalb der Union niedergelassene Lieferanten schützt, wenn sie Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse in die Union verkaufen, sollte die vorliegende Verordnung auch Vorschriften für die Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden untereinander in Bezug auf unlautere Handelspraktiken enthalten, an denen außerhalb der Union niedergelassene Käufer und Lieferanten beteiligt sind und die nach der Richtlinie (EU) 2019/633 verboten sind.

(21) Die Richtlinie (EU) 2019/633 schützt Lieferanten in der Union auch vor unlauteren Handelspraktiken von außerhalb der Union niedergelassenen Käufern. Daher ist es angezeigt, Vorschriften festzulegen, die es den Durchsetzungsbehörden ermöglichen, in solchen Fällen Untersuchungen wirksamer durchzuführen. Zu diesem Zweck sollte eine Durchsetzungsbehörde einen Käufer auffordern können, eine Kontaktstelle in der Union zu benennen, die als zentrale Kontaktstelle für die Durchsetzungsbehörde fungiert und die Untersuchung erleichtert. Die Durchsetzungsbehörden sollten einander und die Kommission auch in Fällen informieren, in denen ein Käufer einer solchen Aufforderung nicht nachkommt.

(22) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Standardformulare für Amtshilfeersuchen entwickeln kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ausgeübt werden.

(23) Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Vorschriften zur Stärkung der Position von Marktteilnehmern in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt sind, sollte der Bericht über die Anwendung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung in den Prozess der Überprüfung der Richtlinie (EU) 2019/633 einfließen. Es ist wichtig, dass die Kommission einen Überblick über die Anwendung der vorliegenden Verordnung in den Mitgliedstaaten hat. Darüber hinaus sollte die Kommission die Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung bewerten können. Zu diesem Zweck sollten die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten in ihre Jahresberichte an die Kommission Tätigkeiten aufnehmen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.

(24) Um eine wirksame Durchsetzung zu erleichtern, sollte die Kommission eine Plattform bereitstellen und verwalten, die einen raschen Austausch von Informationen oder Ersuchen zwischen den Durchsetzungsbehörden und gegebenenfalls mit der Kommission ermöglicht.

(25) Um künftigen technischen Erfordernissen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Instruments zu erlassen, das für die Verwaltung der Benachrichtigungen und Mitteilungen zwischen den Durchsetzungsbehörden zu verwenden ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 5 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(26) Die vorliegende Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden und Eingang in die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gefunden haben. Die vorliegende Verordnung sollte folglich in Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.

(27) Strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten sollten von der Anwendung dieser Verordnung nicht berührt werden. Folglich sollten der Beschluss 2008/976/JI des Rates 6, der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates 7 und die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 insoweit Vorrang vor der vorliegenden Verordnung haben, als die betreffende unlautere Handelspraktik in den Anwendungsbereich jener Rechtsakte fällt.

(28) Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken in grenzüberschreitenden Fällen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 zuständigen Durchsetzungsbehörden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da sie die Zusammenarbeit und Koordinierung nicht allein gewährleisten können, sondern vielmehr wegen ihres territorialen und persönlichen Geltungsbereichs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(29) Damit die Durchsetzungsbehörden genügend Zeit haben, um die Vorschriften der vorliegenden Verordnung umsetzen zu können, sollte sie erst 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Zur Bekämpfung von Praktiken, die gröblich von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen und einem Handelspartner einseitig von einem anderen aufgezwungen werden, werden mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Vorschriften festgelegt, nach denen die Durchsetzungsbehörden, die von ihren Mitgliedstaaten als für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 zuständig benannt wurden, zusammenarbeiten und Maßnahmen untereinander koordinieren, um die Wirksamkeit jener Richtlinie zu gewährleisten.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Die vorliegende Verordnung gilt für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 mit grenzüberschreitender Dimension, die im Rahmen des Verkaufs von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 jener Richtlinie aufgeführten Käufern und Lieferanten auftreten.

Kapitel IV der vorliegenden Verordnung gilt auch in Bezug auf kurze Fristen von weniger als 30 Tagen für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/633 oder nationaler Vorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 jener Richtlinie beibehalten oder erlassen wurden, wenn der Mitgliedstaat dies gemäß Artikel 15 und 16 der vorliegenden Verordnung beschließt.

Kapitel VI der vorliegenden Verordnung gilt in Bezug auf unlautere Handelspraktiken, an denen außerhalb der Union niedergelassene Lieferanten oder Käufer beteiligt sind.

(2) Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.

(3) Die vorliegende Verordnung berührt weder die Anwendung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes, das mit dem Beschluss 2008/976/JI eingerichtet wurde, noch die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI und der Richtlinie 2014/41/EU.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/633. Außerdem bezeichnet der Ausdruck:

1. "Durchsetzungsbehörde" eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 benannte nationale Behörde;

2. "ersuchende Durchsetzungsbehörde" eine Durchsetzungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt;

3. "ersuchte Durchsetzungsbehörde" eine Durchsetzungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen erhält;

4. "unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension" eine unlautere Handelspraktik, an der ein Lieferant und ein Käufer beteiligt sind, wobei der Lieferant und der Käufer in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind;

5. "weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension" eine unlautere Handelspraktik, an der in mindestens drei Mitgliedstaaten niedergelassene Lieferanten und Käufer beteiligt sind;

6. "rechtskräftige Entscheidung" eine Entscheidung, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann.

Artikel 4 Allgemeiner Grundsatz

Die Durchsetzungsbehörden arbeiten zusammen, um unlautere Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension, die in ihrem Hoheitsgebiet auftreten, zu verhindern oder zu unterbinden.

Kapitel II
Ressourcen, Fachwissen und Vertraulichkeit

Artikel 5 Ressourcen und Fachwissen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsbehörden über die Ressourcen, die zur Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Sensibilisierung der Käufer und Lieferanten für die darin enthaltenen Bestimmungen notwendig sind, verfügen.

Artikel 6 Vertraulichkeit der Informationen

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die Durchsetzungsbehörden befugt, einander Informationen zu übermitteln und alle tatsächlichen oder rechtlichen Nachweise, einschließlich vertraulicher Angaben, als Beweismittel zu verwenden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen dürfen nur zum Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand, für den sie von der ersuchten Durchsetzungsbehörde erhoben wurden, als Beweismittel verwendet werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen dürfen von den Durchsetzungsbehörden nur unter gebührender Berücksichtigung der berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Rechten des geistigen Eigentums, verwendet werden.

(4) In Fällen, in denen ein Beschwerdeführer den Schutz von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/633 beantragt, ersucht die Durchsetzungsbehörde, die die Beschwerde entgegennimmt, den Beschwerdeführer um seine vorherige Zustimmung, bevor die geschützten Informationen einer anderen Durchsetzungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel III
Amtshilfemechanismus

Artikel 7 Auskunftsersuchen

(1) Auf Ersuchen einer ersuchenden Durchsetzungsbehörde übermittelt die ersuchte Durchsetzungsbehörde der ersuchenden Durchsetzungsbehörde unverzüglich und spätestens 90 Tage nach dem Datum des Ersuchens die erbetenen Informationen, um festzustellen, ob im Mitgliedstaat der ersuchenden Durchsetzungsbehörde eine unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension stattgefunden hat oder stattfindet. Die ersuchende Durchsetzungsbehörde und die ersuchte Durchsetzungsbehörde können sich auf eine Verlängerung dieses Zeitraums von 90 Tagen um weitere 30 Tage einigen.

(2) Verfügt die ersuchte Durchsetzungsbehörde nicht über alle nach Absatz 1 erbetenen Informationen, so kann ihre Antwort auf dieses Ersuchen nur Teilinformationen enthalten oder sie darin auf das Fehlen der erbetenen Informationen hinweisen. In beiden Fällen gibt die ersuchte Durchsetzungsbehörde den Grund für die Übermittlung einer solchen Antwort an. Die ersuchte Durchsetzungsbehörde kann beschließen, die fehlenden Informationen zu erheben; in diesem Fall unterrichtet sie die ersuchende Durchsetzungsbehörde über ihre Entscheidung und gibt die erhobenen Informationen an diese Behörde weiter.

(3) Die durch ein Ersuchen nach Absatz 1 erbetenen Informationen werden nur im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften durch die ersuchte Durchsetzungsbehörde erhoben und durch die ersuchende Durchsetzungsbehörde verwendet.

Artikel 8 Ersuchen um Untersuchungsmaßnahmen

(1) Auf Ersuchen und im Namen einer ersuchenden Durchsetzungsbehörde führt die ersuchte Durchsetzungsbehörde im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019/633 genannten Befugnissen und im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften Untersuchungsmaßnahmen durch, um festzustellen, ob eine unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension stattgefunden hat oder stattfindet.

(2) Übt eine ersuchte Durchsetzungsbehörde die Befugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019/633 auf Ersuchen und im Namen einer ersuchenden Durchsetzungsbehörde aus, so ist es Bediensteten und anderen von der ersuchenden Durchsetzungsbehörde ermächtigten oder bestellten Begleitpersonen gestattet, die ersuchte Durchsetzungsbehörde unter Aufsicht von deren Bediensteten und sofern die ersuchende Durchsetzungsbehörde die ersuchte Durchsetzungsbehörde vorab über ihren Teilnahmewunsch informiert hat, bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu begleiten und zu unterstützen.

(3) Die ersuchte Durchsetzungsbehörde unterrichtet die ersuchende Durchsetzungsbehörde unverzüglich über die Schritte und Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 1 durchgeführt hat oder durchzuführen beabsichtigt.

Artikel 9 Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen und einstweiligen Verfügungen

(1) Auf Ersuchen einer ersuchenden Durchsetzungsbehörde vollstreckt die ersuchte Durchsetzungsbehörde im Einklang mit ihrem nationalen Recht rechtskräftige Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen und einstweiligen Verfügungen oder leitet unverzüglich die Verfahren zur Vollstreckung solcher Entscheidungen ein, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/633 durch den Mitgliedstaat der ersuchenden Durchsetzungsbehörde erlassen wurden.

(2) Absatz 1 gilt nur, falls die ersuchende Durchsetzungsbehörde festgestellt hat, dass der Käufer, gegen den die Geldbuße und die anderen ebenso wirksamen Sanktionen und einstweiligen Verfügungen vollstreckbar sind, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersuchenden Durchsetzungsbehörde nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt.

(3) Die ersuchende Durchsetzungsbehörde kann nur um die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung ersuchen.

(4) Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen für die Vollstreckung von Geldbußen, anderen ebenso wirksamen Sanktionen und einstweiligen Verfügungen unterliegen dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Durchsetzungsbehörde.

Artikel 10 Kosten

(1) Die Durchsetzungsbehörden erheben von den Lieferanten keine Gebühren zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Dimension einer unlauteren Handelspraktik.

(2) Die Durchsetzungsbehörden verzichten auf alle gegenseitigen Forderungen auf Erstattung der bei der Anwendung dieser Verordnung entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Kosten, die ihnen als ersuchte Durchsetzungsbehörde in Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 7, 8, 9, 15 oder 16 gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels entstanden sind.

(3) In Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 7, 8, 15 oder 16 kann die ersuchte Durchsetzungsbehörde die ersuchende Durchsetzungsbehörde darum ersuchen, vertretbare zusätzliche Kosten ganz oder teilweise zu tragen, einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten. In diesen Fällen trägt die ersuchende Durchsetzungsbehörde diese Kosten entsprechend dem Ersuchen.

(4) In Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 9 kann die ersuchte Durchsetzungsbehörde sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung der im Namen der ersuchenden Durchsetzungsbehörde erhobenen Geldbußen entstanden sind, einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten, geltend machen. Können die vertretbaren zusätzlichen Kosten nicht durch die Geldbußen gedeckt werden oder gelingt es der ersuchten Durchsetzungsbehörde trotz aller angemessenen Bemühungen nicht, die Geldbußen beizutreiben, so kann die ersuchte Durchsetzungsbehörde die ersuchende Durchsetzungsbehörde darum ersuchen, die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu tragen. In diesem Fall trägt die ersuchende Durchsetzungsbehörde diese Kosten entsprechend dem Ersuchen.

(5) Die ersuchte Durchsetzungsbehörde zieht die nach diesem Artikel geschuldeten Beträge nach Maßgabe ihres nationalen Rechts in der Währung ihres Mitgliedstaats ein.

(6) Die ersuchte Durchsetzungsbehörde rechnet die Geldbußen erforderlichenfalls nach Maßgabe ihres nationalen Rechts zu dem am Tag der Verhängung der Geldbußen geltenden Wechselkurs in die Währung ihres Mitgliedstaats um.

Artikel 11 Mitteilungsmechanismus

Durchsetzungsbehörden unterrichten die Kommission und alle anderen Durchsetzungsbehörden innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erlass über jede Entscheidung, mit der das Auftreten einer unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension in ihrem Mitgliedstaat festgestellt wurde.

Artikel 12 Verfahren für Amtshilfeersuchen

(1) Die ersuchende Durchsetzungsbehörde geht bei einem Amtshilfeersuchen wie folgt vor:

  1. Sie gibt als Rechtsgrundlage für dieses Ersuchen die vorliegende Verordnung, die nationale Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 und die entsprechenden Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 an, nennt den Zweck des Ersuchens, einschließlich einer Beschreibung der grenzüberschreitenden Dimension der mutmaßlichen unlauteren Handelspraktik, und gibt an, welche Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 erbeten oder welche Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 8 oder 9 dieser Verordnung verlangt werden.
  2. Sie stellt alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen zur Verfügung, die die ersuchte Durchsetzungsbehörde benötigt, um dem Ersuchen nachzukommen, einschließlich aller Informationen, die nur im Mitgliedstaat der ersuchenden Durchsetzungsbehörde eingeholt werden können.

(2) Amtshilfeersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen sind schriftlich vorzulegen. Für Amtshilfeersuchen sind Standardformulare zu verwenden, sofern solche Formulare von der Kommission festgelegt wurden.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardformularen für Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 32 erlassen.

Artikel 13 Ablehnung eines Amtshilfeersuchens

(1) Eine ersuchte Durchsetzungsbehörde kann ein Auskunftsersuchen nach Artikel 7 Absatz 1 nur dann ablehnen, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft:

  1. nach einer Konsultation mit der ersuchenden Durchsetzungsbehörde kommen beide Durchsetzungsbehörden überein, dass die Informationen nicht benötigt werden oder dass zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Ersuchen gestellt werden kann;
  2. vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Durchsetzungsbehörde wurden bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik eingeleitet, die denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik, die Gegenstand dieser strafrechtlichen Ermittlungen oder Gerichtsverfahren ist, betreffen.

(2) Eine ersuchte Durchsetzungsbehörde kann ein Durchsetzungsersuchen nach Artikel 8 nach einer Konsultation mit der ersuchenden Durchsetzungsbehörde nur ablehnen, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft:

  1. vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde wurden bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik eingeleitet, die denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik, die Gegenstand dieser strafrechtlichen Ermittlungen oder Gerichtsverfahren ist, betreffen oder ist ein entsprechendes Urteil ergangen oder wurde mit demselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik ein gerichtlicher Vergleich erzielt;
  2. im Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde wurde bereits die Ausübung der erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse, einschließlich eines Verwaltungsverfahrens, eingeleitet oder ist bereits eine Verwaltungsentscheidung gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik ergangen, die denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik, die Gegenstand der Ermittlungen oder der Verwaltungsentscheidung ist, betrifft, um die rasche und wirksame Einstellung jener unlauteren Handelspraktik zu bewirken;
  3. vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Durchsetzungsbehörde wurde bereits eine strafrechtliche Ermittlung oder ein Gerichtsverfahren gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik eingeleitet, die bzw. das denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlung oder der Gerichtsverfahren ist, betrifft;
  4. die ersuchte Durchsetzungsbehörde kann nachweisen, dass die verlangten Durchsetzungsmaßnahmen nicht in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019/633 vorgesehen sind, oder kann nachweisen, dass das Ersuchen kurze Fristen von weniger als 30 Tagen für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie oder nationaler Vorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie beibehalten oder erlassen wurden, betrifft;
  5. die ersuchte Durchsetzungsbehörde kann
    1. keinen angemessenen Schutz gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/633 der geschützten Informationen gewährleisten, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt wurden; oder
    2. dem Ersuchen nicht nachkommen, ohne Zugang zu bestimmten Informationen zu erlangen, zu deren Bereitstellung sich der Beschwerdeführer gemäß Artikel 6 Absatz 4 nicht bereit erklärt hat;
  6. die ersuchende Durchsetzungsbehörde hat die Informationen, die gemäß Artikel 12 erforderlich sind, nicht übermittelt.

(3) Eine ersuchte Durchsetzungsbehörde kann ein Durchsetzungsersuchen nach Artikel 9 nach einer Konsultation mit der ersuchenden Durchsetzungsbehörde nur ablehnen, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft:

  1. vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde wurden gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren eingeleitet oder ist ein entsprechendes Urteil ergangen oder wurde mit demselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik ein gerichtlicher Vergleich erzielt;
  2. in dem Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde wurde bereits die Ausübung der erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse, einschließlich eines Verwaltungsverfahrens, eingeleitet oder ist bereits eine Verwaltungsentscheidung gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik ergangen, um die rasche und wirksame Einstellung jener unlauteren Handelspraktik zu bewirken;
  3. vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Durchsetzungsbehörde wurde bereits eine strafrechtliche Ermittlung oder ein Gerichtsverfahren gegen denselben Käufer in Verbindung mit derselben unlauteren Handelspraktik eingeleitet;
  4. die ersuchte Durchsetzungsbehörde kann nachweisen, dass die rechtskräftige Entscheidung kurze Fristen von weniger als 30 Tagen für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/633 oder nationaler Vorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 jener Richtlinie beibehalten oder erlassen wurden, betrifft oder im Einklang mit ihrem nationalen Recht nicht hätte erlassen oder durchgesetzt werden können;
  5. die ersuchende Durchsetzungsbehörde hat die Informationen, die gemäß Artikel 12 erforderlich sind, nicht übermittelt.

(4) Die ersuchte Durchsetzungsbehörde informiert die ersuchende Durchsetzungsbehörde unverzüglich über die Ablehnung des Amtshilfeersuchens und die Gründe für die Ablehnung.

Artikel 14 Sprachenregelung

(1) Die Sprachen, die von den Durchsetzungsbehörden für Ersuchen, Benachrichtigungen und für alle sonstigen Mitteilungen nach diesem Kapitel, die im Zusammenhang mit dem Amtshilfemechanismus stehen, zu verwenden sind, werden von den betroffenen Durchsetzungsbehörden vereinbart.

(2) Wenn zwischen den betroffenen Durchsetzungsbehörden keine Einigung über die zu verwendenden Sprachen erreicht werden kann, werden Amtshilfeersuchen in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchenden Durchsetzungsbehörde abgefasst und es wird auf Anfrage eine Höflichkeitsübersetzung ins Englische beigefügt. Die Antworten sind in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Durchsetzungsbehörde zu übermitteln und es wird auf Anfrage eine Höflichkeitsübersetzung ins Englische beigefügt.

Kapitel IV
Freiwillige Zusammenarbeit

Artikel 15 Auskunftsersuchen in Bezug auf nationale Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Durchsetzungsbehörden die Möglichkeiten gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf kurze Fristen von weniger als 30 Tagen für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/633 oder nationaler Vorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie beibehalten oder erlassen wurden, nutzen können.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat dies und macht eine ersuchende Durchsetzungsbehörde von einer oder beiden der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so kann die ersuchte Durchsetzungsbehörde nur teilweise Auskünfte erteilen oder die Erteilung von Auskünften verweigern. Die ersuchte Durchsetzungsbehörde gibt die Gründe für diese teilweise Erteilung von Auskünften oder diese Ablehnung an. In diesem Fall findet Artikel 13 keine Anwendung.

Artikel 16 Ersuchen um Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf nationale Vorschriften

(1) Hat ein Mitgliedstaat für spezifische Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/633 kurze Fristen von weniger als 30 Tagen festgesetzt und gelten in einem anderen Mitgliedstaat dieselben kurzen Fristen, was zu kurzen Fristen gleicher Länge für dieselben spezifischen Sektoren geführt hat, so können die Durchsetzungsbehörden dieser Mitgliedstaaten vereinbaren, von den Möglichkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Gebrauch zu machen.

Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 strengere nationale Vorschriften beibehalten oder erlassen und ein anderer Mitgliedstaat das Gleiche getan, was zu gleichermaßen strengen nationalen Vorschriften für dieselbe Größe von Marktteilnehmern oder dieselben Arten unlauterer Handelspraktiken geführt hat, können die Durchsetzungsbehörden dieser Mitgliedstaaten ebenso vereinbaren, von den Möglichkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Gebrauch zu machen.

(2) Macht eine ersuchende Durchsetzungsbehörde von einer oder beiden der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so kann die ersuchte Durchsetzungsbehörde die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen verweigern, ohne die Gründe für diese Verweigerung anzugeben. In diesem Fall findet Artikel 13 keine Anwendung.

Artikel 17 Verfahren für Ersuchen

Macht eine ersuchende Durchsetzungsbehörde von den Möglichkeiten gemäß Artikel 15 oder 16 Gebrauch, so richtet sie ein Ersuchen an die ersuchte Durchsetzungsbehörde und

  1. gibt diese Verordnung als Rechtsgrundlage an;
  2. gibt die nationale Rechtsvorschrift an, in der das Verbot der betreffenden unlauteren Handelspraktik festgelegt ist, die über die Richtlinie (EU) 2019/633 hinausgeht, und gibt an, ob diese nationale Rechtsvorschrift auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 beruht;
  3. gibt den Zweck des Ersuchens an;
  4. gib die betreffende unlautere Handelspraktik an und erläutert, inwiefern sie über die Richtlinie (EU) 2019/633 hinausgeht;
  5. gibt an, um welche Informationen oder welche Ermittlungsmaßnahme ersucht wird.

Kapitel V
Ermittlungs- und Durchsetzungsmechanismen für weitverbreitete unlautere Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension

Artikel 18 Einleitung einer koordinierten Aktion und Benennung eines Koordinators

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass es eine weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension geben könnte, so leiten die von dieser mutmaßlichen Praktik betroffenen Durchsetzungsbehörden eine koordinierte Aktion ein, die auf einer Vereinbarung zwischen ihnen beruht. Der Beginn dieser koordinierten Aktion wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

(2) Die Durchsetzungsbehörden, die von der mutmaßlichen weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen sind, benennen eine Durchsetzungsbehörde, die als Koordinator fungiert. Um eine Einigung über die Benennung des Koordinators zu erzielen, kann die Kommission erforderlichenfalls die Beratungen zwischen den betroffenen Durchsetzungsbehörden erleichtern. Sind diese Durchsetzungsbehörden nicht in der Lage, eine Einigung über diese Benennung zu erzielen, so fungiert die Durchsetzungsbehörde, die die Warnmeldung gemäß Artikel 24 abgegeben hat, als Koordinator.

(3) Die von der mutmaßlichen weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffenen Durchsetzungsbehörden führen auf der Grundlage der Informationen, die ihnen vorliegen, Ermittlungen durch. Sie warnen die anderen betroffenen Durchsetzungsbehörden gemäß Artikel 24 bezüglich der Ergebnisse dieser Ermittlungen.

(4) Eine Durchsetzungsbehörde schließt sich der koordinierten Aktion an, wenn sich im Zuge dieser koordinierten Aktion herausstellt, dass sie von der mutmaßlichen weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen ist.

(5) Um festzustellen, ob eine Durchsetzungsbehörde von einer mutmaßlichen weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen ist, sind alle Elemente zu berücksichtigen, insbesondere:

  1. die Mitgliedstaaten, in denen die Käufer niedergelassen sind;
  2. die Mitgliedstaaten, in denen die Lieferanten niedergelassen sind, die von der unlauteren Handelspraktik betroffen sein könnten.

Artikel 19 Gründe für eine Ablehnung der Teilnahme an der koordinierten Aktion

(1) Eine Durchsetzungsbehörde kann die Teilnahme an einer koordinierten Aktion nur ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen zutreffen:

  1. gegen denselben Käufer oder dieselben Käufer wurde wegen derselben unlauteren Handelspraktik im Mitgliedstaat der Durchsetzungsbehörde bereits eine strafrechtliche Ermittlung, ein Gerichtsverfahren oder ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, ist ein Urteil ergangen oder liegt ein gerichtlicher Vergleich vor, die denselben Lieferanten und denselben Zeitraum der unlauteren Handelspraktik betreffen, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlung, des Gerichtsverfahrens oder des Verwaltungsverfahrens sind;
  2. die Durchsetzungsbehörde hat bereits Ermittlungen eingeleitet, bevor eine Warnmeldung gemäß Artikel 24 erfolgt ist, oder es wurde eine Verwaltungsentscheidung gegen denselben Käufer oder dieselben Käufer in Bezug auf dieselbe unlautere Handelspraktik und für denselben Lieferanten und denselben Zeitraum, die Gegenstand der Ermittlung oder der Verwaltungsentscheidung sind, im Mitgliedstaat dieser Durchsetzungsbehörde erlassen, um die Einstellung der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension zu bewirken;
  3. die weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension ist nicht im Mitgliedstaat der Durchsetzungsbehörde aufgetreten, und daher muss diese Durchsetzungsbehörde keine Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/633 ergreifen.

(2) Lehnt eine Durchsetzungsbehörde die Teilnahme an der koordinierten Aktion ab, so informiert sie unverzüglich die Kommission sowie die anderen von der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffenen Durchsetzungsbehörden über ihre Entscheidung, gibt die Gründe dafür an und legt die erforderlichen Nachweise vor.

Artikel 20 Ermittlungen im Rahmen koordinierter Aktionen

(1) Die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden stellen sicher, dass sie Ermittlungen und Prüfungen zeitnah, wirksam und in koordinierter Weise durchführen. Die Durchsetzungsbehörden bemühen sich, gleichzeitig mit anderen Durchsetzungsbehörden Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen und einstweilige Verfügungen zu erlassen, soweit das nach dem nationalen Recht zulässig ist.

(2) Die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden legen in einer gemeinsamen Erklärung das Ergebnis der Ermittlung und die Bewertung der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension dar, wobei sie die ergriffenen nationalen Maßnahmen und gegebenenfalls die unterschiedlichen Standpunkte der Durchsetzungsbehörden zusammenfassen.

(3) Unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit sowie über das Geschäftsgeheimnis veröffentlichen die von der koordinierten Aktion betroffenen Durchsetzungsbehörden die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte gemeinsame Erklärung oder Teile davon auf ihren Websites und unterrichten die Kommission über die Veröffentlichung.

Artikel 21 Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen

(1) Die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden ergreifen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/633 gegen den oder die für die weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension verantwortlichen Käufer, um die Einstellung dieser unlauteren Handelspraktik zu bewirken.

(2) Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 1 werden von den Durchsetzungsbehörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften ihrer Mitgliedstaaten und in koordinierter Weise ergriffen, um die Einstellung der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu bewirken. Die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden bemühen sich darum, Durchsetzungsmaßnahmen in den von dieser weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig durchzuführen.

Artikel 22 Einstellung der koordinierten Aktion

(1) Eine koordinierte Aktion wird eingestellt, wenn die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden zu dem Schluss kommen, dass die weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension in allen betroffenen Mitgliedstaaten eingestellt wurde oder dass keine solche unlautere Handelspraktik stattgefunden hat.

(2) Der gemäß Artikel 18 Absatz 2 ernannte Koordinator unterrichtet gegebenenfalls und unverzüglich die Durchsetzungsbehörden der von der koordinierten Aktion betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Einstellung dieser koordinierten Aktion.

Artikel 23 Aufgaben des Koordinators

(1) Der gemäß Artikel 18 Absatz 2 ernannte Koordinator hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. sicherstellen, dass die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden ordnungsgemäß und rechtzeitig über den Fortschritt der Ermittlungen oder gegebenenfalls der Durchsetzungsmaßnahmen, die geplanten nächsten Schritte und die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden;
  2. die von den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden gemäß dieser Verordnung ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen koordinieren und verfolgen;
  3. die Vorbereitung und den Austausch aller erforderlichen Dokumente zwischen den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden koordinieren;
  4. den oder die Käufer über die Einleitung einer koordinierten Aktion unterrichten und Kontakt zu dem Käufer oder den Käufern und gegebenenfalls weiteren von den Ermittlungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen betroffenen Parteien halten, wenn nichts anderes zwischen den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden und dem Koordinator vereinbart wurde;
  5. gegebenenfalls die Bewertung, die Konsultationen und die Überwachung durch die an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden sowie weitere Schritte koordinieren, die erforderlich sind, um die von dem betroffenen Käufer vorgeschlagenen Zusagen umzusetzen;
  6. gegebenenfalls die Durchsetzungsmaßnahmen koordinieren, die von den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden ergriffen wurden;
  7. Amtshilfeersuchen koordinieren, die von den an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden nach Kapitel III gestellt wurden.

Der Koordinator wird bei der Wahrnehmung der in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, e, f und g genannten Aufgaben von den anderen an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden unterstützt.

(2) Der Koordinator haftet nicht für die Handlungen oder Unterlassungen der anderen an der koordinierten Aktion beteiligten Durchsetzungsbehörden, wenn diese von den Befugnissen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/633 und gemäß dieser Verordnung Gebrauch machen.

Artikel 24 Warnsystem

(1) Eine Durchsetzungsbehörde warnt die Kommission und alle anderen Durchsetzungsbehörden unverzüglich, wenn möglicherweise eine weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension auftritt, und zwar unabhängig davon, ob diese nur innerhalb der Union oder sowohl innerhalb der Union als auch in einem oder mehreren Drittländern auftritt. Die Kommission kann diese Warnmeldung um alle Informationen ergänzen, die geeignet sind, den Durchsetzungsbehörden ein rasches und angemessenes Vorgehen zu erleichtern.

(2) Bei der Abgabe der Warnmeldung nach Absatz 1 stellt die Durchsetzungsbehörde Informationen über die mutmaßliche weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension, die unter diese Verordnung fällt, zur Verfügung, darunter:

  1. eine detaillierte Beschreibung der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension;
  2. die Mitgliedstaaten, die von der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen oder möglicherweise betroffen sind;
  3. die Identität des Käufers oder der Käufer, der bzw. die verdächtigt wird bzw. werden, die weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension begangen zu haben;
  4. die betreffende unlautere Handelspraktik gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 und nach nationalem Recht;
  5. eine Beschreibung und den Status aller Verfahren, Durchsetzungsmaßnahmen oder weiteren Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension eingeleitet bzw. ergriffen wurden, sowie ihre Termine und Dauer;
  6. die Identität der Durchsetzungsbehörden, die das Verfahren einleiten und die unter Buchstabe e genannten Maßnahmen ergreifen.

(3) Die Durchsetzungsbehörde kann bei der Abgabe einer Warnmeldung die Durchsetzungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten ersuchen, zu prüfen, ob auf der Grundlage der Informationen, die den zuständigen Durchsetzungsbehörden zur Verfügung stehen oder zugänglich sind, dieselbe weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension im Hoheitsgebiet dieser anderen Mitgliedstaaten auftreten könnten oder ob in diesen Mitgliedstaaten Verfahren anhängig sind oder bereits Durchsetzungsmaßnahmen gegen diese unlautere Handelspraktik ergriffen wurden. Die Durchsetzungsbehörden in diesen anderen Mitgliedstaaten beantworten das Ersuchen unverzüglich.

Artikel 25 Sprachenregelung

(1) Die Sprachen, die von den Durchsetzungsbehörden für Benachrichtigungen und für alle sonstigen Mitteilungen nach diesem Kapitel, die im Zusammenhang mit den koordinierten Aktionen stehen, zu verwenden sind, werden von den betroffenen Durchsetzungsbehörden vereinbart.

(2) Wenn zwischen den betroffenen Durchsetzungsbehörden keine Einigung über die zu verwendenden Sprachen erreicht werden kann, werden Benachrichtigungen und sonstige Mitteilungen in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung vornimmt, und es wird auf Anfrage eine Höflichkeitsübersetzung ins Englische beigefügt.

Kapitel VI
Zusammenarbeit in Bezug auf außerhalb der Union niedergelassene Lieferanten oder Käufer

Artikel 26 Zusammenarbeit in Bezug auf außerhalb der Union niedergelassene Lieferanten oder Käufer

Bei unlauteren Handelspraktiken gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/633, die beim Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen zwischen Käufern und Lieferanten gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 auftreten, kann eine Durchsetzungsbehörde, wenn die Lieferanten oder Käufer außerhalb der Union niedergelassen sind:

  1. die Durchsetzungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Auskunft ersuchen, um festzustellen, ob in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Durchsetzungsbehörde eine unlautere Handelspraktik aufgetreten ist oder auftritt; für die Zwecke eines solchen Ersuchens gelten Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 entsprechend;
  2. es der Kommission und anderen betroffenen Durchsetzungsbehörden melden, wenn sie den Verdacht hat, dass eine unlautere Handelspraktik gegenüber einem außerhalb der Union niedergelassenen Lieferanten oder von einem außerhalb der Union niedergelassenen Käufer auftritt und dass diese unlautere Handelspraktik Käufer oder Lieferanten betreffen könnte, die in mindestens drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind; für die Zwecke solcher Warnmeldungen gelten Artikel 6, Artikel 24 Absätze 2 und 3 und Artikel 25 entsprechend.

Artikel 27 Für die Union zuständiger Ansprechpartner

(1) Ergreift eine Durchsetzungsbehörde Untersuchungsmaßnahmen gegen einen außerhalb der Union niedergelassenen Käufer in Bezug auf eine unlautere Handelspraktik gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 und ist sie der Auffassung, dass dieser Käufer nicht mit ihr zusammenarbeitet, so kann sie vom Käufer verlangen, eine im Gebiet der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person als seinen für die Union zuständigen Ansprechpartner zu benennen.

(2) Der in Absatz 1 genannte für die Union zuständige Ansprechpartner

  1. fungiert als zentrale Kontaktstelle für die betroffene Durchsetzungsbehörde;
  2. erleichtert Untersuchungen, unter anderem durch die Übermittlung der angeforderten Dokumente, Transaktionsaufzeichnungen, Daten und Zeugenaussagen an die betroffene Durchsetzungsbehörde.

(3) Kommt der außerhalb der Union niedergelassene Käufer dem in Absatz 1 genannten Ersuchen nicht nach, so benachrichtigt die Durchsetzungsbehörde, die das Ersuchen gestellt hat, unverzüglich die Kommission und alle anderen Durchsetzungsbehörden darüber, dass dieser Käufer es versäumt hat, einen für die Union zuständigen Ansprechpartner zu benennen. Die Kommission kann die Warnmeldung um alle Informationen ergänzen, die geeignet sind, den Durchsetzungsbehörden ein rasches und angemessenes Vorgehen zu erleichtern.

Kapitel VII
Verfahrensbestimmungen

Artikel 28 Berichtspflicht der Kommission

(1) Bis zum 11. September 2031 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vor. Die Kommission berücksichtigt diesen Bericht bei der Bewertung der Richtlinie (EU) 2019/633. Dieser Bewertung ist gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag betreffend die vorliegende Verordnung beizufügen.

(2) Die Kommission stützt den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bericht auf die in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 genannten Jahresberichte. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls um zusätzliche Informationen ersuchen.

(3) In dem in Absatz 1 genannten Bericht wird die Entwicklung der im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichteten Kooperationsmechanismen und der Durchsetzungsmaßnahmen beschrieben, insbesondere die Ermittlung der häufigsten Arten grenzüberschreitender unlauterer Handelspraktiken, der am stärksten betroffenen Sektoren und der am häufigsten beteiligten Arten von Käufern, einschließlich derjenigen, die außerhalb der Union niedergelassen sind.

Artikel 29 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Der Jahresbericht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 enthält Einzelheiten zu den Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Diese Einzelheiten umfassen unter anderem die Zahl der von ersuchten Durchsetzungsbehörden gemäß den Artikeln 7, 8, 9 und 12 der vorliegenden Verordnung erhaltenen Ersuchen sowie die Zahl der koordinierten Aktionen gegen weitverbreitete unlautere Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung, die im Vorjahr eingeleitet oder abgeschlossen wurden. Der Bericht umfasst für jedes Ersuchen oder jede abgeschlossene Aktion eine zusammenfassende Beschreibung der Angelegenheit und der eingeleiteten Schritte und Maßnahmen.

Artikel 30 Binnenmarkt-Informationssystem

(1) Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) wird für die Zwecke der Artikel 7, 8, 9, 11, 12 und 13, der Artikel 15 bis 22 und der Artikel 24, 26 und 27 der vorliegenden Verordnung eingesetzt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf das Instrument zu erlassen, das für die Verwaltung der Benachrichtigungen und Mitteilungen zwischen den Durchsetzungsbehörden zu verwenden ist, um künftigen technischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

Artikel 31 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 30 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. März 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 30 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 32 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 33 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. September 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2026.

1) ABl. C, C/2025/2970, 16.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2970/oj.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. März 2026.

3) Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/633/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

5) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj).

6) Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 130, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/976/oj).

7) Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.03.2005 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2005/214/oj).

8) Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 01.05.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/41/oj).

9) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.06.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/943/oj).

10) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj).

11) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).


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