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Leitlinien zu innovativen Technologien und Formen der Nutzung erneuerbarer Energien

C/2026/127
(ABl. C, C/2026/127 vom 09.01.2026)



1. Einführung: Hintergrund und Inhalt dieser Leitlinien der Kommission

Im Deal für eine saubere Industrie und im Aktionsplan für erschwingliche Energie, die im Februar 2025 angenommen wurden, wurde festgestellt, dass die Abhängigkeit der EU von importierten fossilen Brennstoffen ein wichtiger Faktor ist, der zu volatilen und hohen Versorgungskosten beiträgt und die Energiepreise in die Höhe treibt. Der Ausbau des Bestands an erneuerbaren Energiequellen trägt zur Energieversorgungssicherheit der EU bei und soll die Kosten der Energieversorgung senken, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU verbessern und die Energiekosten für die europäischen Verbraucher verringern. Diese Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien baut auf der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie auf, die im November 2023 in Kraft trat und mit der das verbindliche Ziel der EU für erneuerbare Energien von den vorherigen 32 % auf 42,5 % bis 2030 erhöht wurde, um schließlich 45 % zu erreichen. Darüber hinaus hat die EU in den letzten Jahren eine Reihe regulatorischer und nichtregulatorischer Initiativen ergriffen, um den Ausbau erneuerbarer Energien im Elektrizitätssektor zu unterstützen und sicherzustellen, dass deren Einführung im erforderlichen Tempo voranschreitet. Zu diesen Initiativen gehören die Verordnung des Rates von 2022 zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und die Aktualisierung der Empfehlung und des Leitfadens für Genehmigungen für erneuerbare Energien aus dem Jahr 2022. Schließlich wies die Kommission im Anhang der EU-Strategie für Solarenergie aus dem Jahr 2022 darauf hin, dass sie Leitlinien für die Mitgliedstaaten ausarbeiten werde, um innovative Formen der Nutzung von Solarenergie zu fördern.

Unter den Technologien für erneuerbare Energie nehmen Photovoltaik (PV) sowie Onshore- und Offshore-Windenergie am schnellsten zu und dürften gemäß den endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Mitgliedstaaten zum Rückgrat des Energiesystems werden. Tatsächlich waren 2023 und 2024 Rekordjahre, was den Ausbau dieser beiden Technologien für erneuerbare Energie anbelangt. Aus den Zahlen der Branche geht hervor, dass 2023 in der EU 56 GW Gleichstrom an Photovoltaikkapazitäten sowie 16,3 GW an Windkraftkapazitäten und 2024 65,5 GW Gleichstrom an Photovoltaikkapazitäten sowie 13 GW an Windkraftkapazitäten installiert wurden. Darüber hinaus wurde durch Wind und Photovoltaik zusammen im Jahr 2024 in der EU erstmals genauso viel Strom erzeugt wie durch fossile Brennstoffe 1.

Diese Zahlen sind zwar beeindruckend, doch ist eine weitere Beschleunigung erforderlich, um das in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie für 2030 festgelegte Ziel für erneuerbare Energien zu erreichen. Prognosen zur Erreichung des EU-Ziels für erneuerbare Energien deuten darauf hin, dass die installierte Kapazität für erneuerbare Energien in den zehn Jahren zwischen 2020 und 2030 um das 2,7-Fache steigen müsste, um 1.292 GW zu erreichen 2. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen des Deals für eine saubere Industrie festgestellt, dass bis 2030 jährlich 100 GW an Kapazitäten für Strom aus erneuerbaren Quellen installiert werden müssen. Um diese Werte zu erreichen, müssten die Wind- und Solarenergiekapazitäten jährlich erheblich aufgestockt werden. Während zwei Drittel der Kapazität von Photovoltaikanlagen auf Dächern montiert sind, erfordern fast alle anderen Photovoltaik- und Windenergieanlagen spezielle Onshore- und Offshore-Standorte.

Die Europäische Kommission erkennt die Schlüsselrolle und das Potenzial einer weiteren Nutzung von Dächern an. Mit der EU-Strategie für Solarenergie wurde die Europäische Solardach-Initiative vorgeschlagen, um das Potenzial von Dächern für Solarenergie, sowohl für Photovoltaik als auch für Solarthermie, zu erschließen. Kürzere Genehmigungsverfahren für solche Anlagen wurden in die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie aufgenommen. Darüber hinaus enthält die überarbeitete Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eine Verpflichtung zur Installation von Solarenergieanlagen in bestimmten Gebäudekategorien. Schätzungen zufolge könnten Photovoltaikanlagen auf Dächern theoretisch 2.000 TWh Strom pro Jahr erzeugen 3, was drei Viertel der gesamten Stromerzeugung in der EU im Jahr 2023 entspricht.

Modellierungen zeigen, dass alle Formen der Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich sein werden, um die EU-Ziele zu erreichen. Die Umsetzung von Großprojekten steht bereits vor Herausforderungen wie dem Wettbewerb um Raum mit anderen öffentlichen Gütern, langen Vorlaufzeiten für Netzanschlüsse oder einer mangelnden öffentlichen Akzeptanz. Diese Herausforderungen könnten zunehmen, wenn sie nicht wirksam angegangen werden.

Um den kosteneffizienten Ausbau erneuerbarer Energien zu unterstützen, bieten innovative Technologien für erneuerbare Energie und innovative Wege der Nutzung von Technologien für erneuerbare Energien Möglichkeiten zur weiteren Nutzung erneuerbarer Energiequellen und ergänzen damit den Umfang der konventionellen Nutzung.

Innovative Formen der Nutzung bestehender Technologien können auch eine Optimierung von Flächen ermöglichen, indem mehrere Aktivitäten auf dem Land oder Wasser, wo die Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien installiert werden, kombiniert werden, oder Synergien in Bezug auf die Flächen genutzt werden, der für die Installation von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien erforderlich sind, indem sie in andere Strukturen integriert werden. Je nach dem spezifischen Aufbau (Ost-West) können sie auch in Zeiten mit geringerer Stromerzeugung durch erneuerbare Energien für eine Einspeisung in das Stromnetz sorgen. Die Unterscheidung zwischen innovativen Technologien und innovativen Nutzungsformen ist nicht immer deutlich. In einigen Fällen erfordert die Nutzung einer bestehenden Technologie auf neuartige Weise Veränderungen, die zu Innovationen bei derselben Technologie führen.

Sowohl innovative Technologien als auch innovative Nutzungsformen können dazu beitragen, die Nutzung von Flächen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu optimieren, indem Synergien mit anderen Nutzungsformen von Flächen genutzt und Potenziale erschlossen werden. Dies kann sich positiv auf die öffentliche Wahrnehmung der Nutzung erneuerbarer Energien und somit auf die gesellschaftliche Akzeptanz auswirken. Darüber hinaus könnte die Förderung dieser Technologien und Nutzungsformen Anreize für Innovationen schaffen, wozu die Mitgliedstaaten durch das in der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie festgelegte Richtziel für innovative Technologien für erneuerbare Energie angehalten sind. Die Bewertung der endgültigen Nationalen Energie- und Klimapläne zeigt, dass zehn Mitgliedstaaten ehrgeizige Ziele für die Installation innovativer Technologien für erneuerbare Energie festgelegt haben, um das Richtziel zu erreichen. Dies wiederum kann sich positiv auf spezialisierte Hersteller und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für saubere Technologien im Einklang mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung auswirken. Schließlich können die Technologien und Nutzungsformen auch sektorübergreifende Synergien schaffen, z.B. durch die Verbesserung des landwirtschaftlichen Ertrags oder die Steigerung der Energieautonomie von Gebäuden oder Elektrofahrzeugen.

Die EU-Strategie für Solarenergie enthält eine Liste innovativer Nutzungsformen von Solarenergietechnologien, die entweder auf einer Mehrfachnutzung von Flächen oder auf der Integration mit anderen Produkten beruhen und das Potenzial haben, die oben genannten Herausforderungen zu bewältigen. Zudem wird betont, wie wichtig es ist, ihre Entwicklung zu fördern, um die EU-Ziele zu erreichen. Die Mitgliedstaaten, die die EU-Solarcharta 2024 unterzeichnet haben, haben sich verpflichtet, solche innovativen Nutzungsformen von Solarenergie mit Unterstützung der Kommission zu fördern.

Der technologische Anwendungsbereich der in diesen Leitlinien aufgeführten innovativen Nutzungsformen umfasst die Nutzung von Solarenergie, einschließlich Photovoltaiktechnologien, solarthermischer Technologien und kombinierter Photovoltaik-/Solarthermietechnologien. Modularität, Flexibilität und Anpassungsfähigkeit sind wesentliche Merkmale der Technologien, die mit den in diesen Leitlinien betrachteten Methoden genutzt werden können. Obwohl die meisten dieser innovativen Nutzungsformen sowohl für Photovoltaik als auch für Solarthermietechnologien gelten, sind die überwiegend genutzten Systeme PV-basiert 4. Darüber hinaus gelten diese Leitlinien auch für schwimmende Offshore-Windkraftanlagen, die sowohl als innovative Technologie für erneuerbare Energien als auch als innovative Form der Windenergienutzung betrachtet werden können.

In dieser Bekanntmachung der Kommission werden vorrangig diejenigen innovativen Technologien behandelt, die die höchsten Technologie-Reifegrade (technology readiness level, TRL) aufweisen und bereits kommerzialisiert werden oder kurz davor stehen, da diese Technologien mit Hindernissen bei der Nutzung konfrontiert sein werden. Meeresenergie und schwimmende Offshore-Windkraftanlagen wurden als die vielversprechendsten innovativen Technologien mit hohen Technologie-Reifegraden ermittelt. Sie bieten Möglichkeiten, den Platzbedarf für traditionelle Offshore-Windkraftanlagen zu verringern, Potenzial für eine Mehrfachnutzung von Flächen, auch für hybride Projekte. Auch für andere innovative Technologien können die in diesem Dokument enthaltenen Leitlinien von Nutzen sein, z.B. für geothermische Technologien, die kurz vor der Marktentwicklung stehen, d. h. Mehrfachbohrungen, geschlossene Kreislaufsysteme oder die kombinierte Gewinnung von Erdwärme und Lithium. Darüber hinaus können diese Leitlinien auch nützlich sein, um die Entwicklung anderer innovativer Technologien zu fördern, die über einen niedrigeren Technologie-Reifegrad verfügen und nach wie vor mit Innovationsherausforderungen konfrontiert sind, wie z.B. Flugwindenergieanlagen.

Die Liste der innovativen Nutzungsformen und der Technologien, die in diesen Leitlinien behandelt werden, ist nicht erschöpfend. Wie bei innovativen Technologien gibt es noch weitere Beispiele. Zwei Beispiele sind die Integration von Photovoltaik-Technologien in Textilien oder Vorrichtungen wie Kleidung oder Zelte, in Regaletiketten oder in anderen Formen von Etiketten. Windenergietechnologien sind zwar weniger modular als Solarenergieanlagen, können aber auch an neue Nutzungsformen, darunter auch auf Dächern, angepasst werden. Solche Lösungen werden derzeit erforscht. Dennoch dürften die ausgewählten Technologien und Nutzungsformen in den kommenden Jahren den überwiegenden Teil des Potenzials für die Nutzung innovativer Technologien für erneuerbare Energie in der EU abdecken.

Trotz ihres Potenzials bleibt die derzeitige Rolle dieser innovativen Technologien und Nutzungsformen begrenzt. Dies liegt vor allem an zwei Faktoren:

In dieser Bekanntmachung der Kommission wird der Schwerpunkt zunächst auf der Ermittlung regulatorischer Hindernisse gelegt (z.B. Hindernisse im Zusammenhang mit der Komplexität von Genehmigungsverfahren oder Sicherheitsvorschriften oder Zertifizierungsverfahren). Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf nicht-regulatorischen Hindernissen (z.B. unzureichendes Bewusstsein für diese innovativen Nutzungsformen oder Schwierigkeiten bei der Teilnahme an Förderregelungen für erneuerbare Energien). Und schließlich liegt der Fokus auf bestehenden bewährten Verfahren zur Beseitigung dieser Hindernisse. Ferner wird in der Bekanntmachung auf die Notwendigkeit geeigneter politischer Maßnahmen im Bereich Forschung, Innovation und Verbreitung eingegangen, um Innovationen im Bereich dieser Technologien für erneuerbare Energie oder innovative Nutzungsformen zu fördern und weiter voranzubringen.

Wird ein regulatorisches Hindernis für diese Technologien und Nutzungsformen ermittelt, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die zugrunde liegende Verordnung nicht gerechtfertigt ist. Um diese innovativen Nutzungsformen und Technologien zu fördern, muss häufig ein Ausgleich zwischen konkurrierenden Zielen gefunden werden.

Diese Mitteilung der Kommission wird sich ausschließlich auf Hindernisse konzentrieren, die für eine, mehrere oder alle dieser innovativen Technologien und Nutzungsformen spezifisch sind. Sie wird sich nicht auf Hindernisse beziehen, die den Ausbau erneuerbarer Energien im Allgemeinen beeinträchtigen, wie z.B. allgemeine Genehmigungsprobleme oder Schwierigkeiten bei der Sicherung von Netzanschlüssen, es sei denn, sie weisen spezifische Aspekte auf.

2. Überblick über die innovativen Nutzungsformen von Solarenergie und innovativen Technologien, die in diesen Leitlinien behandelt werden

Dieser Abschnitt enthält einen kurzen Überblick über die innovativen Nutzungsformen von Solarenergie und die innovativen Technologien, die in diesen Leitlinien behandelt werden. Ein ausführlicherer Überblick findet sich in Anhang I.

Es sei darauf hingewiesen, dass sich das Kosten-Leistungs-Verhältnis innovativer Technologien für erneuerbare Energien im Laufe der Zeit voraussichtlich erheblich verbessern wird, weshalb es von entscheidender Bedeutung ist, diese Klassifizierung regelmäßig zu überprüfen.

a. Innovative Nutzungsformen der Solarenergie

Agri-Solaranlagen

"Agri-Solaranlagen": Installation und Nutzung von Solarenergieanlagen auf einem Grundstück, das für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt wird. Die Kombination beider Aktivitäten steht im Mittelpunkt des Konzepts; wenn eine der beiden Aktivitäten eingestellt wird oder die landwirtschaftliche Aktivität aufgrund der Installation und Nutzung von Solarenergieanlagen erheblich abnimmt, wird die Fläche nicht mehr doppelt genutzt.

Schwimmende Solarenergieanlagen

"Schwimmende Solartechnologie": Installation und Nutzung von Solarenergieanlagen in Binnengewässern oder auf Offshore-Anlagen.

Gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen

Ein Produkt kann als gebäudeintegriertes Solarprodukt eingestuft werden, wenn es Strahlung von der Sonne nutzen kann, um Strom oder thermische Energie zu erzeugen und gleichzeitig konventionelle Baumaterialien ersetzt und eine Funktion gemäß der EU-Bauproduktverordnung 5 erfüllt (d. h. Dachplatten, Fassaden, Ziegel, Fenster).

Infrastrukturintegrierte Solarenergieanlagen

"Infrastrukturintegrierte Solartechnologie": Installation und Nutzung von Solarenergieanlagen, die in die Verkehrsinfrastruktur integriert sind, entweder in dem festgelegten Infrastrukturkorridor oder in Gebieten außerhalb der Verkehrsinfrastruktur, die nicht für andere Zwecke genutzt werden können, wie z.B. geschlossene Bereiche um Straßen oder Flughäfen.

Fahrzeugintegrierte Photovoltaikanlagen

"Fahrzeugintegrierte Photovoltaiktechnologie": Einsatz von Photovoltaikpaneelen und deren Integration in das Material eines Fahrzeugs, z.B. eines Autos, eines Busses, eines Lastkraftwagens, eines Anhängers oder eines Zuges. Fahrzeugintegrierte Produkte können Strahlung von der Sonne nutzen, um Strom zu erzeugen, und sind gleichzeitig integraler Bestandteil des Fahrzeugs.

Stecker-Minisolaranlagen (einschließlich Balkon-PV-Anlagen)

Steckeranlagen sind sehr kleine PV-Energiesysteme, in der Regel zwei oder drei Module und mit insgesamt weniger als 1 kW pro Anlage, die an einen Mikro-Wechselrichter angeschlossen und direkt an eine normale Haushaltssteckdose angeschlossen werden, über die sie das interne Stromnetz des Hauses versorgen.

b. Innovative Meeres- und Windtechnologien

Meeresenergie

"Meeresenergie" ist ein allgemeiner Begriff, der eine Reihe von Technologien umfasst, mit denen Energie aus dem Meer genutzt wird, um Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energiequellen zu erzeugen. Die fortschrittlichsten Technologien gehören zu den Kategorien Gezeiten- und Wellenenergie, die die kinetische und/oder potenzielle Energie von Gezeitenströmen bzw. Wellen zur Stromerzeugung nutzen.

Schwimmende Offshore-Windenergieanlagen

Schwimmende Windkraft ist eine Unterkategorie der Offshore-Windtechnologie, bei der Windkraftanlagen eingesetzt werden, um die Energie des Windes an Offshore-Standorten zu nutzen. Im Gegensatz zu stationären Windkraftanlagen befinden sich schwimmende Windkraftanlagen auf schwimmenden Vorrichtungen und sind besser für Tiefseestandorte geeignet.

c. Zusammenhang mit dem Richtziel in Bezug auf innovative Technologie im Bereich erneuerbare Energie in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie

Mit der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie wurde auf Ebene der Mitgliedstaaten ein neues Richtziel für innovative Technologie im Bereich erneuerbare Energie eingeführt, wonach diese bis 2030 mindestens 5 % der neu installierten Kapazitäten im Bereich erneuerbare Energie ausmachen soll. In diesen Leitlinien wird untersucht, wie die behandelten innovativen Technologien und Nutzungsformen dazu beitragen können, dieses Ziel zu erreichen.

Die überarbeitete Erneuerbare-Energie-Richtlinie definiert innovative Technologie im Bereich erneuerbare Energie als "eine Technologie zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, durch die auf mindestens eine Weise eine vergleichbare, auf dem neuesten Stand der Technik befindliche Technologie im Bereich erneuerbare Energie verbessert wird oder die eine nicht vollständig kommerzialisierte und eindeutig mit einem Risiko verbundene Technologie im Bereich erneuerbare Energie nutzbar macht".

Die Nutzung von schwimmenden Offshore-Windkraftanlagen oder Meeresenergieanlagen wird dazu beitragen, dieses Richtziel zu erreichen, da diese Technologien noch nicht die Phase der kommerziellen Einführung erreicht haben und somit als innovative Technologien für erneuerbare Energie gelten.

Die aufgeführten innovativen Nutzungsformen von Solarenergie können insofern zur Erreichung des Ziels beitragen, als sie eine Verbesserung gegenüber dem Stand der Technik darstellen, Produkte auf den Markt bringen, die noch nicht die Phase der kommerziellen Einführung erreicht haben, oder die Nutzung unerschlossener Potenziale ermöglichen. Wie bereits erwähnt, erfordert eine neue Nutzungsform oft, aber nicht immer, ein gewisses Maß an Innovation in Bezug auf die Geräte selbst oder an den zugehörigen Tragkonstruktionen.

Je nach Situation kann beispielsweise eine infrastrukturintegrierte Solartechnologie die Form einer traditionellen bodenfesten Nutzung entlang von Verkehrskorridoren haben oder auf neuartigere Weise in die Infrastruktur integriert werden, wozu neue Produkte oder Lösungen erforderlich sind, wie z.B. die Integration in Lärmschutzwände oder vertikale Platten neben Eisenbahnstrecken. Ebenso erfordern Agri-Solaranlagen oft, aber nicht immer, innovative Produkte oder Lösungen, um die Paneele an die landwirtschaftliche Tätigkeit anzupassen.

Produkte, die in gebäudeintegrierten Solarenergieanlagen verwendet werden, sind häufig innovative Produkte, die die kommerzielle Phase noch nicht vollständig erreicht haben, darunter Solarglas oder Solarziegel, während die Installation von Solarenergieanlagen auf Gewässern angepasste Paneele und die Entwicklung spezifischer Lösungen erfordert.

Innovative Nutzungsformen von Solarenergie würden somit dann dazu beitragen, das Richtziel zu erreichen, wenn damit ein neues Produkt oder eine neue Lösung eingeführt wird. Sie würden nicht dazu beitragen, das Richtziel zu erreichen, wenn sie in Form eines standardmäßigen bodenfesten Aufbaus oder Dachaufbaus an Orten installiert würden, in denen die Nutzung zuvor, in der Regel aus regulatorischen Gründen, nicht möglich war.

In diesen Leitlinien werden zunächst die Hindernisse analysiert, die mit dem regulatorischen Rahmen für diese Nutzungsformen und Technologien verbunden sind, sowie bewährte Verfahren zu ihrer Überwindung ( Kapitel 3). Anschließend werden die Hindernisse im Zusammenhang mit dem Finanzrahmen beleuchtet, innerhalb dessen sie umgesetzt werden können ( Kapitel 4). Schließlich werden die Hindernisse im Zusammenhang mit Kenntnissen und Fachkenntnissen in Bezug auf diese Nutzungsformen und innovative Technologien für erneuerbare Energien analysiert ( Kapitel 5).

3. Beseitigung von Hindernissen bei Genehmigungsverfahren für innovative Nutzungsformen und innovative Technologien im Bereich erneuerbare Energien

Wichtigste Schlussfolgerungen:
  • Innovative Formen der Nutzung erneuerbarer Energie und innovative Technologien werden in Genehmigungsverfahren und einschlägigen Rechtsvorschriften häufig nicht berücksichtigt.
  • Dieses Problem lässt sich in den verschiedenen Regulierungsbereichen für die Nutzung erneuerbarer Energie erkennen, insbesondere in den Bauordnungen und -vorschriften, dem Energierecht und den Umweltschutzvorschriften.
  • Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat diese Hindernisse bereits beseitigt und in die einschlägigen Vorschriften Verweise auf einige Formen der innovativen Nutzung oder innovative Technologien aufgenommen.

Lange und komplexe Genehmigungsverfahren sind eines der Haupthindernisse für die Nutzung erneuerbarer Energie insgesamt. Die jüngsten EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie, befassen sich mit diesem Thema.

Bei innovativen Nutzungsformen und Technologien bestehen spezifische Herausforderungen bezüglich der Genehmigung, die häufig mit der Kombination mehrerer Tätigkeiten auf denselben Landflächen oder demselben Produkt zusammenhängen. Da diese Anlagen in den meisten Fällen in den einschlägigen Regelungen nicht ausdrücklich berücksichtigt werden, ist es oft schwierig festzustellen, welche Genehmigungen für die Installation erforderlich sind. Investoren und anschließend Behörden müssen sich mit dieser Unsicherheit auseinandersetzen, was zu unterschiedlichen Auslegungen hinsichtlich der anzuwendenden Schritte der Genehmigungsverfahren oder zu längeren und komplexeren Genehmigungsverfahren führen kann. Kürzere und gestraffte Verfahren würden sich positiv auf die Entwicklung dieser innovativen Technologien und Nutzungsformen im Bereich der erneuerbaren Energie auswirken.

Durch die Festlegung von Referenz- oder Genehmigungsverfahren für die Technologien in den einschlägigen Regelungen werden die Anforderungen präzisiert, was dazu beiträgt, ihre Nutzung zu beschleunigen. Im Zuge einer kürzlich erfolgten Vereinfachung ihres allgemeinen Genehmigungsverfahrens für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien führte die italienische Regierung spezifische Bestimmungen für Projekte im Bereich Agri-Photovoltaik und schwimmende Photovoltaik mit einer Leistung von bis zu 10 MW ein. In Portugal benötigen Gezeiten- und Wellenenergieanlagen mit einer Kapazität von bis zu 1 MW keine vollständige Produktionsgenehmigung, unterliegen jedoch einem Notifizierungsverfahren.

Wenn diese innovativen Nutzungsformen in den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Regelung der Genehmigungsverfahren nicht genannt werden, gelten Standardverfahren. In einigen Mitgliedstaaten unterliegt die Installation von Stecker-Minisolaranlagen denselben Genehmigungsverfahren und Sicherheitsanforderungen wie Photovoltaikanlagen auf Dächern. Diese Anlagen sind jedoch viel kleiner und leichter zu installieren, und ihre potenziellen Auswirkungen auf die Netzstabilität sind viel geringer, zumal sie Mikro-Wechselrichter enthalten, die die Umwandlung für das Netz regeln. Die Mitgliedstaaten könnten spezifische vereinfachte Verfahren für Stecker-Minisolaranlagen einführen, um die Abgrenzung zu Photovoltaikanlagen auf Dächern hervorzuheben. Deutschland hat kürzlich Vereinfachungen für Stecker-Minisolaranlagen eingeführt. Die einzige Anforderung besteht darin, dass die Nutzer sie online im Marktstammdatenregister registrieren.

In einigen Fällen sehen die einschlägigen Regelungen zusätzliche Schritte im Genehmigungsverfahren vor, die angesichts der vorhandenen wissenschaftlichen Forschungsdaten in Bezug auf Sicherheit oder Umweltauswirkungen und der von anderen Mitgliedstaaten mit mehr Erfahrung festgelegten Regelungen zu vorsichtig erscheinen. Beispielsweise sind Stecker-Minisolaranlagen zwar tragbar, doch verlangen einige Mitgliedstaaten, dass Mieter die Genehmigung ihres Vermieters oder Bewohner von Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft einholen, um solche Systeme zu installieren. Deutschland hat kürzlich seine Rechtsvorschriften ( Bürgerliches Gesetzbuch und Gesetz über das Wohneigentum und das Dauerwohnrecht) geändert, um Mietern und Eigentümern in Eigentumswohnungen die Installation von Stecker-Minisolaranlagen auf ihren Balkonen zu ermöglichen. In anderen Mitgliedstaaten ist die Installation oder die Zertifizierung durch einen Elektrotechniker erforderlich, auch wenn die Anlagenur an eine Steckdose angeschlossen werden muss. Österreich gestattet die Installation von Stecker-Minisolaranlagen, ohne dass eine Zertifizierung durch einen Elektrotechniker erforderlich ist.

a. Bauordnungen und Bauvorschriften

Bauordnungen und Bauvorschriften für den Bau eines Gebäudes umfassen Bau- und Planungsgesetze (einschließlich technischer Anforderungen in Bezug auf Gebäudestatik, Produktsicherheit und bauliche Gestaltung) sowie Vorschriften über regionale und lokale Raumplanung sowie über Zoneneinteilung, Flächennutzung und Flächenwidmung. Unter den Gesichtspunkten der Genehmigung ist die Einhaltung all dieser Vorschriften erforderlich, bevor Genehmigungen von den zuständigen Behörden erteilt werden können.

Eine der zentralen Fragen ist, ob eine in die Gebäudestruktur eingebaute energietechnische Vorrichtung als "Gebäudekomponente" anzusehen ist und ob somit Bauvorschriften Anwendung finden.

Mitgliedstaaten, die Bauvorschriften für bodenfeste Solarenergieanlagen anwenden, wenden diese in der Regel auch auf Agri-Solaranlagen an, wenn diese als Freiflächenanlage ausgeführt sind. Einige Mitgliedstaaten wenden für solche Anlagen nur energierechtliche Vorschriften an, für bodenfeste Solarenergieanlagen gelten jedoch stets Flächennutzungsvorschriften (siehe Abschnitt 2 Buchstabe c). Im Jahr 2023 hat Deutschland in seinem Baugesetzbuch Bestimmungen eingeführt, die ermöglichen, dass kleine Agri-Solaranlagen einem vereinfachten Verfahren unterzogen werden können, wobei auf Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verwiesen wird.

Da schwimmende Solarenergieanlagen nicht unter Bauordnungen fallen, ist es für die Behörden schwierig zu entscheiden, ob sie gemäß diesen Vorschriften und Bestimmungen als "Gebäude" oder gemäß den Vorschriften für Wasserfahrzeuge als "verankertes Wasserfahrzeug" zu behandeln sind. Dieser Mangel an Klarheit wurde in verschiedenen Mitgliedstaaten festgestellt. Darüber hinaus hat das Wasserrecht unter bestimmten Umständen Vorrang vor den Bauvorschriften. Was die Flächennutzungsvorschriften betrifft, so wird für schwimmende Solarenergieanlagen häufig gefordert, dass die Flächen, auf denen sich der Wasserkörper befindet, neu ausgewiesen werden, um Energieerzeugungstätigkeiten zu ermöglichen - ein langwieriger und komplexer Prozess. Die Klärung, welche Vorschriften für schwimmende Solarenergieanlagen relevant sind, und die Straffung des Verfahrens zur Umwidmung von Flächen würden dazu beitragen, das Verfahren zu vereinfachen. Im Falle Deutschlands wird nach der Nutzung der Anlage unterschieden. Ist die schwimmende Solarenergieanlage auf den Eigenverbrauch durch eine Einrichtung beschränkt, die bereits über eine Genehmigung für die Nutzung des Wasserkörpers verfügt, so ist das Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung schneller. Wenn das Ziel der Anlage darin besteht, Strom über das Netz zu verkaufen, ist eine Baugenehmigung erforderlich.

Im Bereich der Genehmigung von schwimmenden Offshore-Solarenergieanlagen wurden bisher nur wenige Erfahrungen gesammelt. Eine erste Generation solcher Anlagen entsteht in einem hybriden Format in Offshore-Windparks. Die Niederlande haben innovative Photovoltaik-Komponenten in zwei ihrer Offshore-Windkraftanlagen, Hollandse Kust Noord und West, aufgenommen, um die Synergien zwischen den beiden Technologien in Bezug auf die Nutzung des Meeresraums, die komplementäre Erzeugung und die Netzintegration zu nutzen 6. Das Genehmigungsverfahren für schwimmende Solarenergieanlagen wird somit in das allgemeine Verfahren für Offshore-Windkraftanlagen integriert.

Bei der Frage der Anwendung der Bauvorschriften auf infrastrukturintegrierte Solarenergieanlagen muss zwischen zwei Unterkategorien unterschieden werden: 1) Wenn die Anlage nicht in die bestehenden Strukturen der Verkehrsinfrastruktur integriert ist und getrennt am Boden errichtet wird, sind in einigen Mitgliedstaaten sowohl eine Baugenehmigung als auch die Einhaltung der Flächennutzungsvorschriften erforderlich. 2) Wenn die Anlage an Bauwerken befestigt ist, die Teil der Infrastruktur sind, z.B. Lärmschutzwände, kann in einigen Mitgliedstaaten die gleiche Genehmigung wie für Dachanlagen erforderlich sein. Mit Artikel 16d Absatz 1 der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie wurden diese Anforderungen jedoch vereinfacht und eine Frist von drei Monaten für die Erteilung der Genehmigung festgelegt.

In mindestens drei Fällen unterliegen infrastrukturintegrierte Solarenergieanlagen den Bauvorschriften: Das deutsche Baugesetzbuch erlaubt ausdrücklich die Installation von Photovoltaikanlagen in einem Bereich entlang von Autobahnen und Schienenwegen. Ebenso wurde in Frankreich mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Nutzung erneuerbarer Energien vom März 2023 das Städtebaugesetz geändert, um eine ausdrückliche Ausnahme vom Bauverbot von Solarenergieanlagen innerhalb eines Puffers von 100 Metern auf beiden Seiten von Autobahnen und Fernverkehrsstraßen einzuführen. Schließlich wird in der niederländischen Bauverordnung ausdrücklich auf Stromanlagen Bezug genommen, die infrastrukturintegrierte Photovoltaiktechnologie umfassen.

Der Fall der Anwendung von Bauvorschriften auf gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen ist speziell, da die Planung und der Bau von Gebäuden offensichtlich baugenehmigungspflichtig sind. Die Integration von gebäudeintegrierten Solarenergieanlagen in die Gebäudestruktur wird anhand geltender technischer Vorschriften, einschließlich Produktsicherheits- und Brandschutzvorschriften, bewertet, bei denen die besonderen Merkmale dieser Anlagen im Allgemeinen nicht berücksichtigt werden. So schreiben Brandschutzvorschriften häufig Mindestabstände vor, die für gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen schwer oder unmöglich einzuhalten sind. Darüber hinaus unterliegen PV-Anlagen, die in Glasstrukturen wie Fenster oder Glasfassaden integriert sind, häufig gesonderten Regelungen für die Verwendung von Glas in Gebäuden.

Schließlich gibt es potenzielle Schwierigkeiten bei der Nutzung von Solarenergie in Gebäuden in Gebieten mit großen historischen Gebäudebeständen, einschließlich UNESCO-Welterbestätten. Die gebäudeintegrierte Solartechnologie ist eines der Mittel, mit denen diese beiden Ziele miteinander in Einklang gebracht werden können, sofern gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen in den lokalen Planungsvorschriften berücksichtigt werden. Besondere Anstrengungen in diese Richtung wurden beispielsweise in der Stadt Évora in Portugal unternommen.

b. Energierecht

In vielen Mitgliedstaaten unterliegt der Bau von Energieerzeugungsanlagen, einschließlich innovativer Nutzungsformen und innovativer Technologien für erneuerbare Energie, auch dem Energierecht, sodass eine entsprechende Genehmigung erforderlich ist. Wie in der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie auf EU-Ebene verwenden die Mitgliedstaaten in der Regel Kapazitätsschwellenwerte, um die Anlagen zu ermitteln, für die strengere Anforderungen gelten. In einigen Fällen wird auch die Nutzung der erzeugten Energie (Eigenverbrauch oder Verkauf) herangezogen, um festzustellen, ob eine Genehmigung erforderlich ist.

Der Kapazitätsschwellenwert, ab dem eine Genehmigung zur Stromerzeugung erforderlich ist, ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich, z.B. 1 MW in Polen und Rumänien oder 20 MW in Bulgarien. Unterhalb dieses Schwellenwerts findet ein einfacheres Genehmigungsverfahren Anwendung. Im Allgemeinen sind höhere Schwellenwerte vorteilhaft für viele Formen der innovativen Nutzung und innovative Technologien, wie schwimmende Solarenergieanlagen, und würden dazu beitragen, ihre Einführung zu beschleunigen.

Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchern/Prosumenten und Energieerzeugern nach dem Energierecht ist für einige der innovativen Formen der Solarenergienutzung, wie z.B. Agri-Solaranlagen, infrastrukturintegrierte Solarenergie oder gebäudeintegrierte Solarenergie, von entscheidender Bedeutung. Ein problematischer Fall tritt auf, wenn eine Anlage zum Zwecke des Eigenverbrauchs gebaut wird, aber als Energieerzeuger eingestuft wird, was eine Reihe von Anforderungen, Verfahren und Gebühren (einschließlich Steuern) mit sich bringt, die die Anlage unattraktiv machen.

Bei gebäudeintegrierten Solarenergieanlagen, die aus energierechtlicher Sicht im Allgemeinen genauso behandelt werden wie Dachanlagen, kann die Einstufung als Energieerzeuger für Immobilienbesitzer und Bauträger, die solche Anlagen in Betracht ziehen, ein Hindernis darstellen, denn einige Mitgliedstaaten unterscheiden Anlagen nach ihrer Kapazität, und ab einer bestimmten Schwelle (etwa 50 kW oder weniger) können die Anlagen nicht mehr als Eigenverbrauchsanlagen betrachtet werden und kommen nicht mehr in den Genuss der Vorteile für Eigenverbraucher, wie z.B. Steuerbefreiungen. Die für Dachanlagen festgelegten Kapazitätsschwellen können für gebäudeintegrierte Solaranlagen in großen (insbesondere hohen) Gebäuden aus mindestens zwei Gründen zu niedrig sein: 1) Diese Anlagen können die Fassade und andere bauliche Elemente des Gebäudes nutzen und sind nicht auf die Dachfläche beschränkt. 2) Sie erzeugen bei gleicher Spitzenkapazität weniger Strom als Dachanlagen. Dieses Hindernis kann durch den allgemeinen numerischen Schwellenwert beseitigt werden, z.B. durch ein Verhältnis zwischen der Größe der Erzeugungsanlage und der Kapazität des Netzanschlusses des Gebäudes.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass innovative Nutzungsformen und innovative Technologien für den Eigenverbrauch in den nationalen Energiegesetzen als solche anerkannt werden, damit sie für private Investoren, einschließlich der Öffentlichkeit, attraktiv bleiben und somit zu einer schnelleren Einführung und erschwinglicheren Energie beitragen.

c. Umweltschutzvorschriften

Was Solarenergieanlagen im Allgemeinen betrifft, so gelten Umweltschutzvorschriften für innovative Nutzungsformen von Solarenergie, wenn diese an natürlichen Standorten erfolgen, was insbesondere Agri-Solaranlagen, schwimmende und infrastrukturintegrierte Solarenergieanlagen betrifft. In diesen Fällen können Umweltvorschriften je nach den besonderen Umständen eine Umweltgenehmigung erfordern. In einigen Mitgliedstaaten muss das Projekt der Umweltbehörde gemeldet werden, die entscheiden kann, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Einige Mitgliedstaaten wenden einen allgemeinen Kapazitätsschwellenwert an, ab dem in jedem Fall eine UVP erforderlich ist.

Bei Agri-Solaranlagen ähneln die Verfahren der bodenfesten Nutzung, auch wenn der Kontext aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen anders ist. Bei infrastrukturintegrierten Solarenergieanlagen erfolgt eine erforderliche Umweltgenehmigung in der Regel in Form einer Änderung der bestehenden Bewertung, da für den Bau von Verkehrskorridoren in den meisten Fällen eine UVP erforderlich ist.

Bei schwimmenden Solarenergieanlagen kann dieses Verfahren zu größerer Unsicherheit führen. Anlagen müssen im Hinblick auf ihre potenziellen Auswirkungen auf die Natur und insbesondere auf die Wasserökosysteme bewertet werden, wobei die Wasserrahmenrichtlinie die wichtigste Rechtsgrundlage auf EU-Ebene ist. Eines der größten Hindernisse in der gesamten EU besteht darin, dass wissenschaftliche Informationen über diese Auswirkungen möglicherweise weitere Forschungs- und Verbreitungsmaßnahmen erfordern, wie in Abschnitt 4 Buchstabe a beschrieben. Solange die Auswirkungen auf natürliche Ökosysteme nicht eindeutig geklärt sind, wird es für die Behörden schwierig bleiben, zu beurteilen, ob schwimmende energieanlagen einer umfassenden Bewertung unterzogen werden müssen und welche Maßnahmen zur Schadensminderung ergriffen werden können. Diese Umstände sorgen für Unsicherheit und längeren Genehmigungsverfahren, was Investitionen weiter erschwert.

Bei den meisten Meeresenergieprojekten, die derzeit in der EU durchgeführt werden, handelt es sich um Pilotprojekte. Ein allgemeines Hindernis besteht darin, dass die Projektträger eine umfassende UVP durchführen müssen. Zwar sind weitere Untersuchungen erforderlich, um die potenziellen Umweltauswirkungen von Projekten, insbesondere der wenigen Großprojekte, zu verstehen, doch kann diese Anforderung in einigen Fällen unverhältnismäßig sein, insbesondere bei kleinen Pilotprojekten. In diesem Zusammenhang könnten die Mitgliedstaaten die Nutzung von Reallaboren in Erwägung ziehen. Um die Regulierungsbehörden bei ihrem Versuchskonzept in der EU zu unterstützen, nahm die Kommission 2023 ein Dokument mit dem Titel "Guidance on regulatory sandboxes, testbeds and living labs in the EU, with a focus section on energy" (Leitlinien zu Reallaboren, Testumgebungen und "Living Labs" in der EU, mit Schwerpunktthema Energie) an 7.

Eine weitere Option könnte darin bestehen, ein adaptives Managementkonzept einzuführen, wie es in Frankreich der Fall ist. Dieser Ansatz kann für den Projektträger aufwendig sein, da er eine fortlaufende Überwachung der Umweltauswirkungen des Projekts und entsprechende Anpassungen des Managements erfordert. Die Option kann jedoch auch einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Kenntnisse über Umweltauswirkungen leisten. Diese kontinuierliche Überwachung und Anpassung auf der Grundlage der Umweltauswirkungen kann auch dazu beitragen, die öffentliche Akzeptanz dieser Projekte zu erhöhen.

Schwimmende Offshore-Windenergieprojekte erfordern in der Regel eine UVP. Obwohl über die Umweltauswirkungen von bodenfesten Offshore-Windkraftanlagen mehr geschrieben wird und diesbezüglich weitere Erfahrungswerte gesammelt werden, sind einige der Schlussfolgerungen nicht unmittelbar auf schwimmende Windkraftanlagen anwendbar. Der erste Grund liegt darin, dass sich tiefe und flache Gewässer unterscheiden. Der zweite Grund ist, dass Verankerungssysteme und Plattformen, die schwimmende Windkraftanlagen stützen, ganz andere Auswirkungen auf die Umwelt haben als fest bodenfeste Strukturen. Darüber hinaus verfügen einige Mitgliedstaaten, die an der Errichtung schwimmender Offshore-Windkraftanlagen interessiert sind, in der Regel nur über wenig oder gar keine Erfahrung mit Umweltprüfungen für bodenfeste Offshore-Windkraftanlagen. Um Projektträger und Behörden zu unterstützen, hat sich Spanien im Rahmen seines Fahrplans für Offshore-Windenergie und andere Meeresenergie 2022 verpflichtet, Leitlinien für die Umwelt und die biologische Vielfalt für die Umsetzung erneuerbarer Energieprojekte in der Meeresumwelt anzunehmen 8.

Wie bereits erwähnt, sieht das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz vor, dass Förderungen nur für schwimmende Solarenergieanlagen auf künstlichen Wasserkörpern gewährt werden, wobei auf bestimmte, im Wasserhaushaltsgesetz definierte Typologien Bezug genommen wird. In Spanien enthält das Dekret zur Regelung der Nutzung schwimmender Solarenergieanlagen Beschränkungen hinsichtlich des Flächenanteils, der von solchen Anlagen eingenommen werden darf. Dieser Anteil kann weiter reduziert werden, um sicherzustellen, dass die Umweltziele erreicht und die bereits bestehenden Nutzungsformen der Gewässer respektiert werden 9. Italien hingegen nimmt diese Unterscheidung nicht vor und konzentriert sich auf die spezifischen Auswirkungen auf die Umwelt. In allen Mitgliedstaaten werden die Anforderungen für Anlagen in oder in der Nähe von Natura-2000-Gebieten verschärft und können eine Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie erfordern. Um das Verfahren zu vereinfachen, gestatten die belgischen Behörden die Bündelung von Bau- und Umweltgenehmigungen in einem einzigen Verfahren.

4. Abbau anderer regulatorischer Hindernisse

Wichtigste Schlussfolgerungen:
  • Die Definition einer spezifischen innovativen Nutzungsform oder einer spezifischen innovativen Technologie im Bereich erneuerbare Energie ist ein wirksames Mittel, um Hindernisse für ihre Nutzung abzubauen. Auf dieser Grundlage kann die Nutzungsform oder die Technologie als Sonderfall bei der Anwendung einer bestimmten Vorschrift herausgestellt werden.
  • Sektorbezogene Vorschriften sind von besonderer Bedeutung, wenn es darum geht, Hindernisse für die verschiedenen Formen der Nutzung und der Technologie abzubauen:
    • Flächennutzungsvorschriften behindern häufig die Nutzung von Agri-Solaranlagen, insbesondere wenn sie eine Doppelnutzung von Flächen erheblich erschweren.
    • Bei Wasser- und Bergbauvorschriften muss dem Potenzial schwimmender Solarenergieanlagen Rechnung getragen werden.
    • Die Zertifizierung von Bauprodukten, auch auf EU-Ebene, stellt nach wie vor ein Hindernis für gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen dar.
    • Infrastrukturgesetze enthalten die meisten Bestimmungen, die für die Förderung infrastrukturintegrierter Solarenergieanlagen relevant sind.
    • Produktvorschriften behindern in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor die Nutzung von Stecker-Minisolaranlagen.
    • Die Überarbeitung von Vorschriften über die Meeresnutzung bietet Chancen für die Förderung schwimmender Offshore-Windkraftanlagen und Meeresenergieanlagen.

Die wichtigsten bewährten Verfahren, die ermittelt wurden, bestehen in Änderungen und Anpassungen der einschlägigen Vorschriften, die die mit dieser Nutzungsform im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten regeln, um zu klären, wie diese Vorschriften auf die einzelnen innovativen Nutzungsformen anzuwenden wären.

a. Definitionen in den nationalen Rechtsvorschriften

Eine Definition ist häufig der erste Schritt zur Förderung einer bestimmten innovativen Nutzungsform oder einer bestimmten innovativen Technologie im Bereich erneuerbare Energie. Auf dieser Grundlage kann die Nutzungsform oder die Technologie als Sonderfall bei der Anwendung einer bestimmten Vorschrift herausgestellt werden. Ohne diese Definition wird es oft schwierig festzustellen, ob diese Nutzungsform oder Technologie mit der jeweiligen Vorschrift vereinbar ist, was zu Unsicherheit führt.

In den folgenden Abschnitten wird der Schwerpunkt auf die verschiedenen Kategorien von Vorschriften gelegt, in denen eine Definition sinnvoll in die Praxis umgesetzt werden kann. In diesem Abschnitt geht es um die Definition selbst.

Definitionen sind im Fall von Agri-Solaranlagen zu einem Problem geworden, da sie nur dann zur Entlastung der Flächennutzung beitragen können, wenn die Flächennutzungsvorschriften dies ausdrücklich zulassen, vorzugsweise auf der Grundlage einer klaren Definition.

Mindestens vier Mitgliedstaaten haben Schritte unternommen, um eine Definition des Begriffs "Agri-Solaranlagen" entweder in Rechtsvorschriften oder in Leitlinien einzuführen, wobei allgemein auf "Agri-PV" oder "Agri-Photovoltaik" Bezug genommen wird und somit Solarthermieanlagen ausgeschlossen sind. Frankreich hat in sein Gesetz zur Beschleunigung der Erzeugung erneuerbarer Energien vom März 2023 eine Definition des Begriffs "Agri-Photovoltaik" aufgenommen 10. Deutschland hat keine genaue Definition des Begriffs "Agri-Photovoltaik" formuliert, aber in der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von 2023 Verweise darauf aufgenommen, und die Bundesnetzagentur (die Energieregulierungsbehörde) wurde beauftragt, die entsprechenden Anforderungen festzulegen. Das Gesetz bezieht sich auch auf technische Standards, die auf nationaler Ebene von Industrie und Forschungseinrichtungen entwickelt wurden (DIN SPEC 91434). Auch in Italien fehlt es an einer rechtlichen Definition des Begriffs "Agri-Photovoltaik", aber das Ministerium für den ökologischen Wandel hat diesbezüglich Leitlinien veröffentlicht. Die nicht verbindlichen Leitlinien enthalten eine Reihe von Kriterien, die Anlagen erfüllen müssen, um als Agri-Photovoltaikanlagen zu gelten, und wurden durch die Rechtsprechung ergänzt. Tschechien hat ein Dekret über Agri-Photovoltaik-Energieerzeugungsanlagen erlassen, das ebenfalls keine genaue Definition enthält, aber die Bedingungen für Agri-Photovoltaikanlagen festlegt, einschließlich der Kulturen, auf denen sie aufgestellt werden können, und des Anteils der Flächen, die weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden müssen.

Diese Bemühungen zur Definition des Begriffs "Agri-Solaranlagen" weisen einige gemeinsame Elemente auf: 1) Die Erzeugung von Solarenergie und landwirtschaftliche Tätigkeiten finden gleichzeitig auf denselben Flächen statt, wobei die Landwirtschaft als Hauptnutzung gilt. 2) Bei Solarenergieanlagen kommen Lösungen zum Einsatz, die die Kontinuität der landwirtschaftlichen Tätigkeit gewährleisten sollen. 3) Die Kombination mit Tätigkeiten zur Erzeugung von Solarenergie verringert das landwirtschaftliche Potenzial der Flächen nicht wesentlich und steigert es im Idealfall sogar. 4) Solarenergieanlagen können entfernt werden, ohne die Flächen zu beschädigen.

Schwimmende Solarenergieanlagen sind von verschiedenen Vorschriften betroffen, u. a. in den Bereichen Energie, Wasser, Bergbau und Umweltschutz. Daher wäre es sinnvoll, wenn sie in einer oder mehreren dieser Vorschriften gesondert behandelt würden. Ohne einen spezifischen Verweis in den Rechtsvorschriften auf eine schwimmende Solarenergieanlage ist es oft schwierig festzustellen, ob eine Baugenehmigung oder eine Wassernutzungsgenehmigung oder beides erforderlich ist. Dennoch haben die Mitgliedstaaten noch keine genauen Definitionen für schwimmende Solarenergieanlagen in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen.

Portugal erließ 2021 ein Dekret zur Regelung der Förderung schwimmender Photovoltaikanlagen, mit dem diese Technologie auf sieben ausgewiesene Stauseen beschränkt wurde und die Fläche, die die Anlagen einnehmen dürfen, begrenzt wurde 11. In der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 hat Deutschland einen Verweis auf Solarenergie auf künstlichen Wasserkörpern eingeführt, wobei auf bestimmte, im Wasserhaushaltsgesetz definierte Typologien Bezug genommen wird. Der Ausschluss natürlicher Wasserkörper für die Installation schwimmender Solarenergieanlagen ist an Umweltauflagen geknüpft. In der Praxis schließt das deutsche Recht schwimmende Solarenergieanlagen von der Förderung aus, die mehr als 15 % der Wasseroberfläche einnehmen oder einen Abstand von mindestens 40 Metern zum Ufer nicht einhalten. Im Jahr 2022 legte der Bundesrat einen Vorschlag zur Aufhebung der Flächenbegrenzung von 15 % vor.

Drei Kriterien, die für schwimmende Solarenergieanlagen relevant erscheinen, sind daher: 1) die Merkmale des Wasserkörpers, auf dem die Anlage installiert ist; 2) der Anteil der Wasseroberfläche, den die Anlage einnehmen darf; und 3) die Mindestentfernung von der Küste.

Die Nutzung von gebäudeintegrierten Solarenergieanlagen, Stecker-Minisolaranlagen und infrastrukturintegrierten Photovoltaikanlagen würde durch die Annahme spezifischer technischer Normen beschleunigt, die eingehalten werden sollten, weniger durch die Schaffung einer allgemeinen Begriffsbestimmung, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsvorschriften für Gebäude, Produktvorschriften und Verkehrsinfrastruktur.

Bei der Infrastruktur sind neben nationalen oder regionalen Vorschriften auch die von den Eigentümern oder Betreibern der Infrastruktur auferlegten Vorschriften ein wichtiger Bestandteil des Regelungsumfelds. In den Niederlanden hat Prorail, die für die Instandhaltung und den Ausbau des Schienennetzes zuständige staatliche Organisation, ein Handbuch mit den technischen Spezifikationen herausgegeben, die bei der Installation von Photovoltaikanlagen entlang von Schienenstrecken oder an Schallschutzwänden an Schienenstrecken zu beachten sind 12. In Österreich wird eine Änderung des Bundesstraßengesetzes diskutiert. Sollte sie angenommen werden, würden damit infrastrukturintegrierte Photovoltaikanlagen, einschließlich Solar-Photovoltaikanlagen, in unmittelbarer Nähe von Straßen formell reguliert. Auch wenn sich innovative Technologien für erneuerbare Energie im Allgemeinen noch nicht in der kommerziellen Phase befinden, kann die Einführung von Definitionen oder technischen Normen nützlich sein, um ein politisches Signal über den Nutzen der betreffenden Technologie zu senden. In Deutschland wurde eine Definition des Begriffs "Flugwindenergieanlage" in das Erneuerbare-Energien-Gesetz aufgenommen, das auch wichtige Klarstellungen für ihre weitere Nutzung enthält, wie z.B. die Informationen, die Bieter den Angeboten für Flugwindenergieanlagen beifügen müssen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Definitionen oder technische Normen eine nützliche Grundlage für die Überarbeitung oder Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung dieser innovativen Nutzungsformen und innovativer Technologien für erneuerbare Energie bieten.

b. Sektorspezifische Vorschriften

Wichtigste Schlussfolgerungen:
  • Die Definition einer spezifischen innovativen Nutzungsform oder einer spezifischen innovativen Technologie für erneuerbare Energie ist ein wirksames Mittel, um Hindernisse für ihre Nutzung abzubauen. Auf dieser Grundlage kann die Form der Nutzung oder die Technologie als Sonderfall bei der Anwendung einer bestimmten Vorschrift herausgestellt werden.
  • Sektorbezogene Vorschriften sind von besonderer Bedeutung, wenn es darum geht, Hindernisse für die verschiedenen Formen der Nutzung und der Technologie abzubauen:
    • Nationale Flächennutzungsvorschriften könnten die Nutzung von Agri-Solaranlagen behindern, insbesondere wenn sie eine Doppelnutzung von Flächen erschweren.
    • Bei Wasser- und Bergbauvorschriften muss dem Potenzial schwimmender Solarenergieanlagen Rechnung getragen werden.
    • Die Zertifizierung von Bauprodukten, auch auf EU-Ebene, stellt nach wie vor ein Hindernis für gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen dar.
    • Infrastrukturgesetze enthalten die meisten Bestimmungen, die für die Förderung infrastrukturintegrierter Solarenergieanlagen in Betracht gezogen werden müssen.
    • Produktvorschriften behindern in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor die Nutzung von Stecker-Minisolaranlagen.
    • Die Überarbeitung von Vorschriften über die Meeresnutzung bietet Chancen für die Förderung schwimmender Offshore-Windkraftanlagen und Meeresenergieanlagen.

Nachdem drei Kategorien von Vorschriften betrachtet wurden, die mehrere oder alle innovativen Nutzungsformen und Technologien betreffen, wird nun untersucht, wie diese durch sektorspezifische Vorschriften beeinflusst werden.

Vorschriften über Agri-Solaranlagen und Flächennutzung

Flächennutzungsvorschriften, darunter Vorschriften über die Ausweisung von Flächen sowie Raumordnungs- und Flächennutzungsvorschriften, wurden in vielen Mitgliedstaaten als wesentliches Hindernis für die Nutzung von Agri-Solaranlagen ermittelt, wobei diese in einigen sogar rechtswidrig sind. Agri-Solaranlagen stellen eine kombinierte Nutzung von Flächen für Landwirtschaft und Energieerzeugung dar und können nur in Ländern betrieben werden, in denen eine solche Flächennutzung gefördert wird oder zumindest erlaubt ist.

Die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen ist in der Regel an eine besondere Flächenausweisung geknüpft, d. h., die Flächen sind gesetzlich dazu bestimmt, hauptsächlich oder ausschließlich zu diesem Zweck genutzt zu werden. In solchen Fällen unterliegen andere gleichzeitige Nutzungen der Flächen strengen Beschränkungen oder Voraussetzungen. Diese Beschränkungen können bis zu einem vollständigen Verbot reichen: In einigen Mitgliedstaaten ist eine kombinierte Flächennutzung nicht möglich, und da die Installation von Solarenergiesystemen die Umwidmung von Flächen in eine andere Kategorie erfordern würde, stellt dies ein großes Hindernis für Agri-Solaranlagen dar. Eine Umwidmung kann auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung landwirtschaftlicher Tätigkeiten haben, beispielsweise im Zusammenhang mit Erbschaften.

In anderen Fällen ist eine kombinierte Nutzung von Flächen für Agri-Solaranlagen möglich, erfordert aber nach wie vor eine Umwidmung von Flächen - ein langwieriges und aufwendiges Verfahren, das nur unter bestimmten Umständen und abhängig von Entscheidungen auf lokaler Ebene möglich ist. In vielen Mitgliedstaaten können Flächen von hohem landwirtschaftlichem Wert nicht für andere Zwecke umgewidmet werden. Eine bemerkenswerte Ausnahme in Österreich, einem föderalen System, ist das Bundesland Steiermark, wo das lokale Raumordnungsgesetz ausdrücklich Agri-Solaranlagen auf Grünlandflächen von bis zu 0,5 ha ohne Flächenumwidmung zulässt. Darüber hinaus sind Agri-Solaranlagen von dem allgemeinen gesetzlichen Verbot ausgenommen, das Solarenergieanlagen in sogenannten Sperrzonen verbietet.

Generell wird die Zulassung von Agri-Solaranlagen im Rahmen von Flächennutzungsvorschriften häufig eine spezifische Bezugnahme in diesen Vorschriften erfordern. Daher ist es wichtig, eine Definition des Begriffs "Agri-Solaranlagen" in der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats mit einer Reihe begleitender Kriterien (siehe Abschnitt 2a) zu entwickeln.

Schwimmende Solarenergieanlagen, Wasser- und Bergbauvorschriften

Schwimmende Solarenergieanlagen sind Anlagen auf Wasseroberflächen. Dies bedeutet, dass in der Regel die Wasservorschriften des Mitgliedstaats - vom Schifffahrtsrecht bis hin zu Wassernutzungsvorschriften - gelten. Diese Vorschriften beziehen sich jedoch selten auf die Möglichkeit, Solarenergieanlagen zu nutzen, enthalten eine Definition des Begriffs "schwimmende Photovoltaikanlage" oder legen spezifische Bedingungen oder Beschränkungen für solche Anlagen fest. Dies schafft Unsicherheit und schreckt Investitionen ab.

Das Recht auf Wassernutzung ist in den EU-Mitgliedstaaten im Allgemeinen streng geregelt. In vielen Ländern werden Eigentümer von Solarenergieanlagen nicht zu den Kategorien von Nutzern gezählt, die einen Vertrag über die Wassernutzung abschließen und die entsprechenden Gebühren entrichten müssen. Daher ist oft unklar, ob schwimmende Solaranlagen als Anlagen betrachtet und reguliert werden, für deren Nutzung ein Vertrag über die Wassernutzung erforderlich ist.

Schwimmende Solarenergieanlagen können in mehrfacher Hinsicht mit den Wasservorschriften kollidieren. So können sie beispielsweise zu höheren Wassertemperaturen führen, was Auswirkungen auf andere Wassernutzer haben kann. Sie können Auswirkungen auf die Schifffahrt oder die Fischerei haben. Darüber hinaus kann auch die Installation und Nutzung von Stromkabeln im Wasser Anlass zu Bedenken für die Wasserbehörden geben, auch wenn Sicherheitsgarantien gegeben werden können. Wie bei anderen Wassernutzungen können auch schwimmende Solarenergieanlagen im öffentlichen Interesse eingeschränkt werden, z.B. zum Hochwasserschutz oder zum Schutz der Gesundheit. Diese und andere Faktoren können zur Ablehnung der Anlage, zur Auferlegung von Beschränkungen und/oder zur Schaffung von Ausgleichsmaßnahmen für die zu genehmigende Anlage führen.

Wie in Abschnitt 2a erwähnt, enthält das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Verweis auf Solarenergieanlagen auf künstlichen Wasserkörpern, wobei auf spezifische Typologien verwiesen wird, die im Wasserhaushaltsgesetz definiert sind, wodurch der geltende Rahmen für die Wasserregulierung präzisiert, aber auch sein Anwendungsbereich eingeschränkt wird. Portugal verfügt über einen klaren Rahmen für schwimmende Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gewässern, die nur im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen zulässig sind, die Zugang zu Konzessionen geben. Dies hat die Regierung im Jahr 2021 mit dem genannten Dekret getan: Sie regulierte den Zugang und beschränkte die Förderung von schwimmenden Photovoltaikanlagen auf Anlagen, die sich auf sieben ausgewiesenen Stauseen befinden. Das Königliche Dekret 662/2024 Spaniens enthält die Vorschriften für die Nutzung schwimmender Solarenergie auf Stauseen, die sich in vom Staat verwalteten hydrografischen Becken befinden.

Darüber hinaus gelten in einigen Mitgliedstaaten künstliche Wasserkörper im Zusammenhang mit Bergbautätigkeiten (z.B. Steinbruchseen) als Teil der Bergbauanlage und unterliegen dem Bergbaurecht. In diesen Fällen sind die Bergbaubehörden für die Genehmigung der Installation von Solarenergieanlagen auf dem Wasser zuständig. In einigen Mitgliedstaaten wird die Genehmigung an die Bergbautätigkeit gebunden, was bedeutet, dass der Strom überwiegend oder vollständig vom Bergwerk selbst für den Eigenverbrauch genutzt werden muss und dass die Genehmigung mit Beendigung der Bergbautätigkeit erlischt. In vielen Fällen wird in den Bergbauvorschriften die Möglichkeit der Installation von Energieanlagen auf der Wasseroberfläche nicht berücksichtigt, was zu Unsicherheit führt.

Die Förderung von Solaranlagen auf Wasseroberflächen, insbesondere auf künstlichen Wasserkörpern, bei denen die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft sehr gering sein dürften, kann dazu beitragen, die Akzeptanz dieser Art von Projekten zu erhöhen. Wenn diese Anlagen in natürlichen Wasserkörpern zugelassen sind, können fundierte Kenntnisse der potenziellen Umweltauswirkungen, erforderlichenfalls die Durchführung wirksamer Minderungsmaßnahmen und ein Ansatz, der die Auswirkungen auf die Landschaft minimiert, ebenfalls einen positiven Beitrag zur öffentlichen Akzeptanz leisten.

Gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen und Zertifizierung von Bauprodukten

Gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen basieren auf der Integration von Kapazitäten zur Erzeugung von Solarenergie in Bauprodukte. Daher gelten die derzeitigen und im Allgemeinen strengen Vorschriften für Bauprodukte auch für gebäudeintegrierte Solarprodukte. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, etwa in Dänemark, wo diese Produkte als elektrische Bauteile behandelt werden. Einige Mitgliedstaaten behandeln diese Produkte eindeutig als Bauprodukte und haben sogar zusätzliche Zertifizierungsverfahren eingeführt, während die Situation in anderen Rechtsräumen nach wie vor unklar ist.

Aufgrund dieser unterschiedlichen Rechtslage und des unterschiedlichen Zertifizierungsbedarfs können gebäudeintegrierte Produkte nicht unter den gleichen Bedingungen in der gesamten EU verwendet werden. Die Frage der Produktzertifizierung ist besonders wichtig, da die Zertifizierung von den Behörden routinemäßig vor der Erteilung von Baugenehmigungen verlangt wird. Die derzeitige Norm für gebäudeintegrierte Photovoltaikmodule (EN 50583-1) hat die Situation nicht wesentlich verbessert, wahrscheinlich weil sie sich auf das Photovoltaikmodul selbst konzentriert.

Die überarbeitete Bauprodukteverordnung 13, die im Januar 2025 in Kraft getreten ist, wird Möglichkeiten bieten, dieses Problem durch ein EU-weites Instrument anzugehen. Dennoch kann diese Lösung nur separat für die einzelnen Kategorien gebäudeintegrierter Solarenergieanlagen betrachtet werden, je nach ihrer strukturellen Funktion als Bauprodukt, z.B. Solarglas, Solarziegel usw. Zudem müssen spezifische Produkte oder Kategorien, die von der Bauprodukteverordnung erfasst werden sollen, Teil der Arbeitsprogramme der Bauprodukteverordnung sein, deren Umsetzung in Dreijahresabschnitten erfolgt. Das EU-weite Instrument, das im Rahmen der Bauprodukteverordnung hergestellt werden soll, könnte die Form von europäischen Konformitätskennzeichnungen (CE) auf der Grundlage harmonisierter europäischer Normen oder von Europäischen Technischen Bewertungen annehmen, bei denen es sich um freiwillige Normen handelt, die von den technischen Bewertungsstellen auf Ersuchen der Hersteller herausgegeben werden.

Infrastrukturintegrierte Solarenergieanlagen und Infrastrukturgesetze

Die Installation infrastrukturintegrierter Solarenergieanlagen erfordert die Einhaltung der Infrastrukturgesetze der Mitgliedstaaten, die häufig spezifische Vorschriften für Straßen- und Schieneninfrastrukturen umfassen, sowie der von den Betreibern dieser Infrastrukturen entwickelten internen Vorschriften. Im Allgemeinen ist die Planung von Autobahnen und Bahnstrecken in fast allen Mitgliedstaaten ein staatliches Monopol. Ihr Bau wird häufig an private Unternehmen vergeben, während der Betrieb entweder durch ein Konzessionsverfahren in privater Hand liegt oder durch ein Monopol vom Staat kontrolliert wird.

In den meisten Mitgliedstaaten gelten alle Teile einer Autobahn, Straße oder Bahnstrecke, einschließlich Lärmschutzwänden, Brücken, Tunnel usw., als integraler Bestandteil der Straße oder Schiene, und die Installation von Solarenergieanlagen muss den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Hauptziel dieser Vorschriften ist es, durch technische Anforderungen sehr hohe Standards für die Sicherheit und den Verkehrsfluss festzulegen. In einigen Mitgliedstaaten ist die Errichtung und Installation von Bauwerken innerhalb von Straßen- oder Gleisbereichen oder "Pufferzonen" eingeschränkt oder sogar verboten, mit wenigen Ausnahmen, bei denen Solarenergieanlagen hiervon ausgeschlossen sind. In Frankreich, Deutschland und den Niederlanden hingegen sind diese Anlagen entlang von Straßen und Schienen ausdrücklich zulässig, wie in Abschnitt 2b erläutert. Die Integration von Solarenergieanlagen in diese bestehenden Strukturen oder deren Nutzung an Industriestandorten entlang der Infrastruktur - und eben nicht nur auf der grünen Wiese - kann andere Vorteile mit sich bringen, wie z.B. die zunehmende öffentliche Akzeptanz dieser Projekte. In den meisten Mitgliedstaaten ist die Anpassungsfähigkeit der infrastrukturintegrierten Solarenergieanlagen an diese Normen noch nicht erprobt und stellt daher eine offene Frage dar. Die Herausforderung besteht dann darin, eine Praxis der integrierten Infrastrukturnutzung zu entwickeln, die diesen hohen Normen entspricht. Der Infrastrukturbetreiber kann die in den bestehenden Vorschriften enthaltenen Anforderungen ergänzen, um das Haftungsrisiko so gering wie möglich zu halten. Das Fehlen technischer Kriterien, auf die sich Infrastrukturvorschriften zur Festlegung einer klaren Regelung und klarer Kriterien beziehen können, stellt nach wie vor ein Hindernis dar.

In der Praxis ist der Infrastrukturbetreiber am besten in der Lage, das Verfahren zur Installation von Photovoltaikanlagen in der von ihm betriebenen Infrastruktur, insbesondere für den Eigenverbrauch, einzuleiten und die damit verbundenen technischen Herausforderungen zu bewältigen. In Frankreich kündigte der staatseigene Eisenbahnbetreiber SNCF im Juli 2023 an, Projekte in diesem Bereich zu untersuchen. Wie in Abschnitt 2a erwähnt, hat Prorail, die für die Instandhaltung und den Ausbau des Schienennetzes zuständige Regierungsorganisation, in den Niederlanden ein Handbuch für die Installation von Photovoltaikanlagen entlang von Schienenstrecken oder an Schallschutzwänden an Schienenstrecken herausgegeben.

Stecker-Minisolaranlagen und Produktvorschriften

Stecker-Minisolaranlagen stellen zweifellos die Technologie für erneuerbare Energien dar, die für den Durchschnittsverbraucher am unmittelbarsten zugänglich ist, da sie wenig Kapital erfordern und die Installation einfach ist. Dennoch kann es dabei berechtigte Sicherheitsbedenken geben, beispielsweise aufgrund des Gewichts der Anlage, oder Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf das Stromnetz, was einige Mitgliedstaaten dazu veranlasst hat, die Installation solcher Anlagen zu verbieten.

Um diese Hindernisse zu überwinden, trägt die Festlegung von Mindestanforderungen für diese Arten von Produkten, z.B. in Bezug auf die Sicherheit, dazu bei, dass nur sichere Produkte auf den Markt gelangen, wodurch der Weg für die Aufhebung von Verboten geebnet wird. In diesem Zusammenhang sind die Merkmale des in das System integrierten Mikro-Wechselrichters von besonderer Bedeutung. Der deutsche TÜV-Verband entwickelt derzeit eine Prüfspezifikation für Balkonsysteme, um deren Sicherheit zu gewährleisten. Belgien gestattet nun die Installation von Stecker-Minisolaranlagen, die über eine Synegrid-Zertifizierung verfügen.

Die Bereitstellung von Leitlinien oder Ratschlägen für Nutzer zur Installation von Stecker-Minisolaranlagen kann ebenfalls die Sicherheit erhöhen. Der deutsche TÜV-Verband hat Tipps für die Installation und den Anschluss von Stecker-Minisolaranlagen veröffentlicht 14. Hersteller von Stecker-Minisolaranlagen können den Nutzern ebenfalls Orientierungshilfen an die Hand geben, z.B. in Bezug auf die korrekte Installation der Anlage.

Wenn sichergestellt ist, dass nur sichere Produkte auf den Markt gelangen und eingesetzt werden können, besteht weniger Bedarf an strengen Vorschriften. Darüber hinaus ebnet dies den Weg für einfachere Genehmigungsverfahren, einschließlich Verfahren für den Netzanschluss. Es ist wichtig, für Kohärenz zwischen diesen verschiedenen Elementen zu sorgen, z.B. bei der Festlegung von Kapazitätsschwellen.

Abgesehen von Sicherheitsproblemen kann die Installation von Stecker-Minisolaranlagen aufgrund lokaler Vorschriften für die Fassaden von Gebäuden mit Hindernissen konfrontiert sein, insbesondere wenn sie auf Balkonen installiert werden, wie es häufig der Fall ist.

Schwimmende Offshore-Windkraftanlagen, Meeresenergieanlagen und Vorschriften über Meeresnutzung

Gemäß der 2014 angenommenen Richtlinie über die maritime Raumplanung müssen die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne ausarbeiten, um die Entwicklung verschiedener maritimer Tätigkeiten (Fischerei, Schifffahrt, Tourismus, Erhaltung der biologischen Vielfalt usw.), einschließlich erneuerbarer Offshore-Energie, zu koordinieren. Mehrere Mitgliedstaaten, darunter Deutschland und Irland, verfügen über spezielle Behörden, die für die Regulierung der Entwicklung und der Tätigkeiten im maritimen Bereich zuständig sind. Alle Mitgliedstaaten aus dem Nordsee-, Ostsee- und Atlantikraum haben erneuerbare Offshore-Energiequellen in ihre maritimen Raumordnungspläne aufgenommen und vorrangige Bereiche für die Nutzung dieser Technologien, vor allem für bodenfeste Offshore-Windkraftanlagen, festgelegt. Frankreich, Irland, Spanien und Portugal haben Gebiete für die Nutzung schwimmender Offshore-Windkraftanlagen ermittelt und festgelegt. So hat Portugal beispielsweise im Januar 2025 einen Flächennutzungsplan für erneuerbare Offshore-Energie angenommen, der in seinen nationalen maritimen Raumordnungsplan integriert ist und sich auf die Ermittlung von Gebieten konzentriert, die für schwimmende Offshore-Windkraftanlagen geeignet sind. In einer ersten Phase erhalten Entwickler Meeresbodenrechte, um Studien in dem Gebiet durchzuführen und ihre Gebote für die vom Staat organisierte Auktion vorzubereiten, um sich die Konzession und den Vertrag für die öffentliche Finanzierung zu sichern. Kein Mitgliedstaat hat jedoch ausdrücklich Gebiete für Meeresenergietechnologien festgelegt. Dies kann ein Hindernis für die Entwicklung der Meeresenergie darstellen, da sie mit anderen Technologien für erneuerbare Offshore-Energie konkurrieren muss, wie z.B. Offshore-Windenergie, die viel erschwinglicher und ausgereifter ist. Dies gilt auch für die Entwicklung schwimmender Offshore-Solarenergieanlagen, die in der maritimen Raumplanung des Mitgliedstaats berücksichtigt werden könnten. Offshore-Windenergieanlagen (schwimmende, aber auch bodenfeste Anlagen), schwimmende Offshore-Solarenergieanlagen und Meeresenergieanlagen könnten auch zusammen betrachtet werden. Insbesondere sind Synergien zwischen Offshore-Windenergie und Wellen- oder Gezeitenenergie möglich. Angesichts der Berechenbarkeit der Meeresenergie und ihrer Komplementarität mit Windenergie könnte ein solches Hybridsystem potenziell zur Stabilisierung des Netzes beitragen, den Bedarf an Netzausbau und Speicherkapazitäten verringern, eine besser planbare Versorgung und Unterstützungsdienste für das Netz bieten sowie den Energieertrag steigern und die Gesamtkosten senken. Bei der Überarbeitung der maritimen Raumordnungspläne könnten die Mitgliedstaaten die Ausweisung von Gebieten für innovative Technologien für erneuerbare Energie in Erwägung ziehen.

5. Finanzrahmen

Wichtigste Schlussfolgerungen:
  • Innovative Nutzungsformen und Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien erfordern häufig eine individuelle Anpassung und haben noch nicht die für eine Kostensenkung erforderlichen Skaleneffekte erreicht.
  • Die Finanzrahmen für die Förderung erneuerbarer Energie können an diese spezifischen Bedürfnisse angepasst werden:
    • Bei Förderregelungen für erneuerbare Energie gibt es je nach Modalität unterschiedliche Lösungen zur Verringerung der Kostenlücke zur herkömmlichen Nutzung erneuerbarer Energie (direktes Preisstützungssystem, allgemeine Förderung des Eigenverbrauchs von erneuerbarer Energie). Ein weiterer Schlüsselfaktor ist der Zugang zum Netz.
    • Wenn die Nutzung erneuerbarer Energie mit anderen Tätigkeiten kombiniert wird, haben auch sektorspezifische Anreize direkte Auswirkungen; insbesondere die landwirtschaftliche Unterstützung wirkt sich auf Agri-Solaranlagen aus, während Anreize für die Nutzung erneuerbarer Energie in Gebäuden die Nutzung gebäudeintegrierter Solarenergieanlagen beeinflussen.

Innovative Formen der Nutzung von Solarenergie erfordern in der Regel maßgeschneiderte Produkte (z.B. Dachziegel bei gebäudeintegrierten Solarenergieanlagen) oder BoS-Komponenten, die für Freiflächen- oder Dachanlagen nicht erforderlich sind (z.B. Verankerungssysteme für schwimmende Solarenergieanlagen), was die Vorlaufkosten erheblich erhöht. Darüber hinaus können diese Anlagen anspruchsvollere Betriebs- und Managementprozesse erfordern, was auch ihre Betriebskosten erhöhen kann. Dasselbe Problem besteht für innovative Technologien für erneuerbare Energie wie schwimmende Offshore-Windenergieanlagen und Meeresenergie. Angesichts der technologischen und finanziellen Risiken, die sie mit sich bringen, und der Notwendigkeit, die Entwicklung auszuweiten, um die Preise zu senken, sind ihre Kosten, einschließlich der Investitionskosten, in der Regel höher als die Kosten herkömmlicher Technologien für erneuerbare Energie. Gleichzeitig können diese Projekte technologische Durchbrüche mit erheblichen Renditen bewirken, wenn die Technologie ausgereift ist und Skaleneffekte erzielt werden. Darüber hinaus erfordern viele dieser Arten von Nutzung und Technologien ein hohes Maß an Anpassung. Der Lieferant kann nicht einfach auf Standardprodukte und Standardinstallationsverfahren zurückgreifen: Es muss eine Lösung gefunden werden, die an den konkreten Bedarf der Anlage angepasst ist. Diese Anpassung führt auch zu höheren Renditen auf lokaler Ebene - von der Herstellung des Produkts bis hin zur Installation und Wartung - und trägt zur Schaffung grüner Arbeitsplätze bei. Die Förderung dieser Technologien kann sich daher positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie auswirken und dazu beitragen, die Fertigungsziele der Netto-Null-Industrie-Verordnung und des Deals für eine saubere Industrie zu erreichen. Daher könnten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Kosten und der potenziellen Renditen in Erwägung ziehen, ihre Finanzrahmen an die Bedürfnisse dieser Technologien und Nutzungsformen anzupassen.

Der Fall von Stecker-Minisolaranlagen unterscheidet sich von den anderen innovativen Nutzungsformen und den anderen innovativen Technologien, die in diesem Leitfaden behandelt werden. Da es sich in der Regel um sehr kleine Anlagen handelt, sind die Vorabinvestitionen gering und sogar niedriger als bei Photovoltaikanlagen auf Dächern. Auch wenn sie viel leichter zugänglich sind, bedeutet dies jedoch nicht, dass jeder, der über geeignete Flächen verfügt, sie sich leisten kann; dies gilt insbesondere für schutzbedürftige oder von Energiearmut betroffene Verbraucher, die in der Regel nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen. Die Mitgliedstaaten könnten erwägen, im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe in bestimmten Fällen finanzielle Unterstützung für deren Nutzung zu gewähren, z.B. als Teil einer integrierten Strategie zur Linderung der Energiearmut oder im Rahmen ihrer sozialen Klimapläne.

Der Umfang der Unterstützung für innovative Formen der Nutzung von Solarenergie und innovative Technologien sollte sorgfältig angepasst werden, um die Hebelwirkung öffentlicher Mittel zu maximieren und Qualität Vorrang vor Quantität einzuräumen. Die Bewertung der erzielten Ergebnisse sollte in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden, um Technologien zu priorisieren, die mittelfristig die schnellste Verbesserung und das größte Reifepotenzial aufweisen.

a. Wettbewerb mit anderen Nutzungsformen und die Rolle von Förderregelungen für erneuerbare Energie

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kostenlücke zwischen innovativen Nutzungsformen und innovativen Technologien einerseits und herkömmlichen Nutzungsformen andererseits zu schließen. Ein klarer Rechtsrahmen, der mindestens eine Definition der Technologie und ein spezifisches Genehmigungsverfahren umfasst, kann die Rechtsunsicherheit verringern, die Finanzierungskosten senken und Investitionen in diese Nutzungsformen fördern. (Diese Frage wurde im vorangegangenen Kapitel erörtert.) Die Gestaltung von Förderregelungen kann auch eine Schlüsselrolle bei der Durchführung von Projekten spielen, die diese innovativen Nutzungsformen und innovativen Technologien integrieren. Spezifische Förderregelungen (z.B. für einen Offshore-Standort, der aufgrund der Entfernung zur Küste und der Wassertiefe für schwimmende Offshore-Anlagen vorgesehen ist 15 können mittelfristig die Kosten senken, indem die Produktion ausgeweitet und Lösungen standardisiert werden, wodurch die Kostenlücke verringert und innovative Entwicklungen weiter vorangetrieben werden. Dies gilt eindeutig für schwimmende Offshore-Windenergieanlagen und Meeresenergie - innovative Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien mit großem Potenzial für Skaleneffekte, bei denen neue Forschungsergebnisse zur Weiterentwicklung der Technologien beitragen -, aber auch für einige innovative Nutzungsformen. In der Vergangenheit waren Förderregelungen für erneuerbare Energie das wichtigste Instrument, um die Kosten von Technologien für erneuerbare Energie zu senken und deren Entwicklung zu fördern, damit sie mit anderen Energietechnologien konkurrieren können. Die gleiche Logik kann auf innovative Technologien und Nutzungsformen angewandt werden, um die Kostenlücke zur derzeitigen Nutzung erneuerbarer Energie zu verringern, wie es einige Mitgliedstaaten bereits tun. Wie dies erreicht werden kann, hängt jedoch vom eingesetzten Instrument ab.

Direkte Preisstützungssysteme

Eine direkte Preisstützung, die über preisbasierte wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren, insbesondere Auktionen für erneuerbare Energie, gewährt wird, dürfte innovative Technologien und Nutzungsformen kaum fördern, wenn sie mit den fortschrittlichsten erneuerbaren Energien konkurrieren müssen, obwohl erhebliche Kostenunterschiede bestehen. Nach den geltenden Vorschriften können Kleinanlagen und Demonstrationsprojekte von der Ausschreibungspflicht ausgenommen werden 16. Die Vorschriften sehen auch eine Reihe von Ausnahmen vor, die es ermöglichen, technologiespezifische Auktionen durchzuführen, z.B. auf der Grundlage des langfristigen Potenzials einer bestimmten Technologie, der Notwendigkeit einer Diversifizierung 17, der Tatsache, dass es sich um Demonstrationsprojekte handelt, oder der bestehenden Kostenunterschiede zwischen den Technologien 18.

Eine Möglichkeit, eine Nische für neuartige Technologien und Nutzungsformen zu schaffen, besteht darin, für sie gesonderte Fördertöpfe mit indikativen Budgets festzulegen, sodass verschiedene innovative Optionen miteinander konkurrieren können. Eine zweite Möglichkeit, neuartige Technologien und Nutzungsformen zu belohnen, besteht darin, ein nicht preisbezogenes Kriterium einzuführen, das auf objektiven und messbaren Kriterien beruht und Projekten mit innovativen Komponenten, die über den Stand der Technik hinausgehende Lösungen bieten, mehr Punkte zuweist. Nach der Netto-Null-Industrie-Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei 30 % der Auktionen für erneuerbare Energie eine Reihe nicht preisbezogener Kriterien einzuführen, einschließlich Innovationen als eines der möglichen nicht preisbezogenen Kriterien. In Spanien beruht die Punktzahl bei der Ausschreibung von Projekten im Meeresgebiet und in Häfen von nationalem Interesse auf mehreren Kriterien, von denen 30 % nichtwirtschaftliche Faktoren sind.

Eine dritte Option besteht darin, spezifische Ausschreibungsverfahren für neuartige Technologien und Nutzungsformen zu schaffen, damit diese miteinander konkurrieren können und die kosteneffizientesten Optionen ausgewählt werden.

Die vierte Option besteht darin, spezifische Ausschreibungsverfahren für Technologien oder Nutzungsformen zu schaffen. In Deutschland und Portugal gibt es spezielle Förderregelungen für schwimmende Photovoltaikanlagen 19. Italien hat kürzlich zwei spezifische Förderregelungen eingeführt: eine für Agri-PV und eine für innovative Technologien 20, darunter einen Fördertopf für schwimmende Photovoltaikanlagen, der Anreize für Großprojekte in diesem Bereich bieten wird.

Portugal wird voraussichtlich auch im Jahr 2025 eine spezifische Auktion für 2 GW schwimmende Offshore-Windkraftkapazitäten einleiten. Portugal folgt dabei dem Beispiel Frankreichs, das die erste kommerzielle Auktion für schwimmende Offshore-Windenergie durchführte und 2024 eine Einspeisevergütung für ein 250 MW-Projekt in der Bretagne vergab, gefolgt von der Vergabe von Differenzverträgen an die Gewinner einer Auktion für zwei schwimmende Windkraftanlagen im Mittelmeer, ebenfalls im Jahr 2024. Diese Preisfindungsmechanismen zeigten, dass die Preisunterschiede bei fest installierten Offshore-Anlagen geringer ausfielen als erwartet, wodurch die Technologie einer kommerziellen Nutzung näher rückte. Mitglied

Wie bereits oben erwähnt, können die Mitgliedstaaten bei Demonstrationsprojekten oder kleinen Anlagen auch innovative Nutzungsformen und innovative Technologien von Ausschreibungsverfahren ausnehmen und spezifische Bereiche für ihre Entwicklung festlegen. In Spanien beispielsweise gibt es eine Ausnahme für innovative Projekte für erneuerbare Meeresenergie mit einer installierten Kapazität von bis zu 20 MW, sofern sie außerhalb von Gebieten mit hohem Potenzial für Offshore-Windenergie angesiedelt werden. In den Raumordnungsplänen sind vorrangige Bereiche für Forschung, Entwicklung und Innovation ausgewiesen, in denen experimentelle Projekte durchgeführt werden können.

Allgemeine Förderung des Eigenverbrauchs erneuerbarer Energie auf der Grundlage von überschüssigem Strom, der ins Netz eingespeist wird

Diese Art der allgemeinen Förderung des Eigenverbrauchs erneuerbarer Energie auf der Grundlage von überschüssigem Strom, der ins Netz eingespeist wird, wie Einspeisetarife oder Netto-Stromverbrauchsabrechnungen, bietet im Allgemeinen keine Grundlage für innovative Nutzungsformen und innovative Technologien. Da dabei ein Ausgleich für den in das Netz eingespeisten Strom geboten wird, werden in der Regel die kostengünstigsten Anlagen gefördert.

Diese Art der Förderung entwickelt sich jedoch tendenziell zur Förderung des Eigenverbrauchs, indem der Ausgleich für den Strom, der in das Netz eingespeist wird (d. h. nicht selbst verbraucht wird), verringert oder an den Marktwert dieses Stroms gekoppelt wird (auch als Nettoabrechnung bezeichnet). Im letzteren Fall können Nutzungsformen, bei denen zu Zeiten mit geringerer Stromerzeugung durch erneuerbare Energien Elektrizität erzeugt wird (z.B. gebäudeintegrierte vertikale Anlagen, die bei Sonnenaufgang oder Sonnenuntergang Strom erzeugen), attraktiver sein.

Eine direktere Form dieser Förderung könnte innovative Nutzungsformen unmittelbarer begünstigen, indem zusätzliche diesbezügliche Anforderungen eingeführt werden oder indem Verbraucher, die solche innovativen Formen nutzen, insbesondere gebäudeintegrierte Solaranlagen, zusätzliche Unterstützung erhalten.

Es ist auch sinnvoll, die Umstände zu klären, unter denen innovative Nutzungsformen oder neuartige Technologien im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 21 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie als Eigenverbrauchsprojekte angesehen werden können, einschließlich Eigenverbrauchsprojekten, die von Dritten verwaltet werden. Solche Klarstellungen können auch dazu beitragen, etwaige finanzielle Hürden, mit denen sie konfrontiert sind, abzubauen. Diese Klarstellungen können auch dazu beitragen, Synergien zwischen verschiedenen Projekten zu nutzen. Dies ist beispielsweise bei Meeresenergie- und Entsalzungsanlagen der Fall. Gleichzeitig können diese Klarstellungen zu einem Hindernis werden, wenn sie zu restriktiv sind. So schreiben beispielsweise mehrere Mitgliedstaaten vor, dass bei schwimmenden Photovoltaikprojekten ein hoher Prozentsatz des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch des Bergbaubetriebs vorgesehen werden muss, wodurch das Projekt vom Bergbaubetrieb abhängig wird und im Falle einer Einstellung des Bergbaubetriebs Rechtsunsicherheit entstehen kann.

Allgemeine Förderung des Eigenverbrauchs erneuerbarer Energie auf der Grundlage von Investitionsbeihilfen

Diese Art der Förderung hängt nicht mit der Erzeugung, sondern mit der erworbenen Technologie für erneuerbare Energie zusammen. In solchen Fällen können die Anforderungen so festgelegt werden, dass innovative Technologien oder Nutzungsformen unterstützt werden.

Wie bereits erwähnt, unterscheidet sich der Fall von Stecker-Minisolaranlagen davon erheblich. Einige Mitgliedstaaten haben jedoch auch beschlossen, die Verbreitung dieser Technologie auf dem Markt durch die Einführung von Mechanismen zur finanziellen Unterstützung zu fördern. Österreich hat Mehrwertsteuerbefreiungen für Solarenergieanlagen bis zu einem bestimmten Schwellenwert eingeführt, einschließlich Stecker-Minisolaranlagen. Deutschland hat diesen Ansatz ebenfalls verfolgt. Darüber hinaus können diese Anlagen von dem allgemeinen Einspeisetarif für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien profitieren. In einigen deutschen Städten und Bundesländern gibt es auch spezifische Förderregelungen für Stecker-Minisolarsysteme. In Litauen können diese Anlagen von CAPEX-Subventionen für Investitionsausgaben profitieren.

Netzzugang

Über Förderregelungen hinaus ist der Netzanschluss zu einem sehr wertvollen Gut geworden, und innovative Technologien und Nutzungsformen können durch dessen Erleichterung stark gefördert werden. So könnte beispielsweise die reservierte Netzanschlusskapazität zu den Rechten gehören, die dem erfolgreichen Bieter im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden, wie dies in Spanien bei Projekten der Fall ist, die im spanischen Meeresgebiet und in Häfen von staatlichem Interesse entwickelt werden. Im Allgemeinen werden die Rechte zum Ausbau von Offshore-Anlagen mit dem zugehörigen Netzanschluss gewährt, was eine Voraussetzung dafür ist, dass sie tragfähig sind.

Innovative Nutzungsformen könnten von der gemeinsamen Nutzung des Netzanschlusses in hybriden Projekten für erneuerbare Energien profitieren, bei denen mehrere Technologien kombiniert werden. Ein wichtiger Aspekt, der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, ist die Möglichkeit, einen Netzanschluss mit mehreren Eigentümern gemeinsam zu nutzen. In Spanien, Polen und Portugal gibt es Beispiele für schwimmende Photovoltaikprojekte, die neben bodenfesten Solarenergieanlagen oder auf Stauseen von Wasserkraftwerken errichtet wurden. Andere innovative Nutzungsformen könnten von einer hybriden Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien, wie z.B. gebäudeintegrierter Solarenergie, profitieren, indem die Nutzung gebäudeintegrierter PV-Solarthermieanlagen gefördert wird.

Die Mitgliedstaaten können weitere Innovationen auch fördern, indem sie die Entwicklung von Pilotprojekten ermöglichen und unterstützen. Dies wird in Kapitel 5 erörtert.

b. Sektorspezifische Anreize

Zusätzlich zu diesen allgemeinen Ansätzen zur Beseitigung des Preisgefälles bei allen innovativen Nutzungsformen und innovativen Technologien können die Mitgliedstaaten auch sektorspezifische Anreize schaffen, um deren Entwicklung zu fördern.

Agri-Solaranlagen

Agri-Solaranlagen können im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gefördert werden. Die Unterstützung für die Entwicklung erneuerbarer Energien steht im Einklang mit den allgemeinen Zielen der GAP zur Bekämpfung des Klimawandels. Durch ihre Strategiepläne für die GAP, die derzeit für fünf Jahre festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten auf verschiedene Weise zu diesen Zielen beitragen, unter anderem durch die Förderung der Nutzung von Agri-Solaranlagen. Viele Mitgliedstaaten gehen jedoch in ihren Strategieplänen nicht auf Agri-Solaranlagen ein, und es fehlen Regelungen zu diesem Thema, was als Hindernis für deren Entwicklung ermittelt wurde. Die Strategiepläne Deutschlands, Italiens, der Niederlande und Sloweniens enthalten zwar Verweise auf die Förderung der Agri-Photovoltaik, doch nicht alle umfassen konkrete Einzelheiten dazu 21.

Im Rahmen der GAP haben Landwirte Anspruch auf Einkommensunterstützung (Direktzahlungen), wenn sie mehrere Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllen. Es gibt einige Grundregeln auf EU-Ebene, aber den Mitgliedstaaten wird bei ihrer Umsetzung Flexibilität eingeräumt. So obliegt es z.B. den Mitgliedstaaten, die Bedingungen festzulegen, unter denen landwirtschaftliche Flächen überwiegend für eine landwirtschaftliche Aktivität genutzt werden müssen, wenn auf diesen Flächen auch eine nichtlandwirtschaftliche Aktivität ausgeübt wird, wie dies bei Agri-Solaranlagen der Fall ist.

Wie bereits im Abschnitt über Genehmigungen erwähnt, ist die kombinierte Nutzung von Flächen nicht in allen Mitgliedstaaten zulässig. In solchen Fällen führt die Installation von Agri-Solaranlagen auf landwirtschaftlichen Flächen in der Regel dazu, dass die Flächen neu ausgewiesen werden, in der Regel als Industrieflächen. Dies kann auch zum Verlust von GAP-Direktzahlungen führen, je nachdem, wie der Mitgliedstaat das Vorherrschen der landwirtschaftlichen Aktivität definiert. Wenn Landwirte und ländliche Gemeinschaften von den finanziellen Vorteilen von Projekten mit Agri-Solaranlagen profitieren können, ohne ihre Direktzahlungen zu verlieren, kann dies auch die öffentliche Akzeptanz dieser Anlagen erhöhen.

In Mitgliedstaaten, in denen eine kombinierte Flächennutzung zulässig ist, ist es im Allgemeinen ein sensibles Thema, ein Gleichgewicht zwischen Lebensmittel- und Energieerzeugung zu finden. So können Landwirte in Deutschland weiterhin 85 % ihrer Einkommensunterstützung im Rahmen der GAP erhalten, wenn sie Agri-Photovoltaikanlagen installieren, sofern weniger als 15 % der landwirtschaftlichen Fläche aufgrund des Projekts verloren gehen. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit könnten jedoch mitunter restriktiv sein und die Entwicklung von Projekten mit Agri-Solaranlagen behindern.

Gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen

Sektorspezifische Anreize sind auch für gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen von großer Bedeutung. Mehrere Mitgliedstaaten haben Förderregelungen oder sektorspezifische Anreize oder Verpflichtungen für die Nutzung von Solartechnologie auf Gebäuden geschaffen. Diese sind jedoch in der Regel speziell für Photovoltaik auf Dächern ausgelegt. Die beschleunigte Einführung von Photovoltaikanlagen auf Dächern ist zwar von entscheidender Bedeutung für die Erreichung der Energie- und Klimaziele der EU, doch werden durch diesen Ansatz andere wichtige Technologien ausgeschlossen, die ebenfalls eine wesentliche und ergänzende Rolle bei der Dekarbonisierung von Gebäuden und des Energiesystems spielen, wie beispielsweise gebäudeintegrierte Solaranlagen, einschließlich Photovoltaik und Wärme.

Diese Technologien können besonders nützlich sein, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Aufdach-Photovoltaikanlagen zu bewältigen, wie beispielsweise die Diskrepanz zwischen Erzeugungs- und Produktionszeiten, da sie in der Regel eine andere Ausrichtung haben, was zu einem anderen Erzeugungsprofil führt. Gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen können auch dann eine Lösung bieten, wenn ein Dach für die Nutzung von Aufdach-Photovoltaikanlagen ungeeignet ist oder wenn Denkmalschutz- oder Erhaltungsauflagen bestehen. Um diese potenziellen Vorteile zu erschließen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen in diese sektorspezifischen Anreize oder Verpflichtungen einbezogen werden.

In Österreich führte das Bundesland Wien eine Solarverpflichtung ein, nach der eine bestimmte installierte Leistung pro Quadratmeter Gebäudeoberfläche auf technologieneutrale Weise vorgeschrieben ist. Da der Dachbereich möglicherweise nicht groß genug ist, um die Anforderung zu erfüllen, kann die Nutzung gebäudeintegrierter Solarenergieanlagen in einigen Fällen nicht nur möglich, sondern notwendig sein.

Die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 22 enthält eine schrittweise Verpflichtung, mit der sichergestellt werden soll, dass Solarenergieanlagen in neuen Gebäuden, bestehenden öffentlichen Gebäuden und bestehenden Nichtwohngebäuden, die einer genehmigungspflichtigen Renovierung unterzogen werden, genutzt werden. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf neue überdachte Parkplätze, die physisch an Gebäude angrenzen. Alle geeigneten Solarenergietechnologien sind ohne Einschränkungen hinsichtlich der Art ihrer Nutzung Gegenstand dieser Verpflichtung, wodurch ein starker Anreiz für gebäudeintegrierte Solarenergie geschaffen wird, auch im Falle neuer überdachter Parkplätze. Darüber hinaus werden die Entwürfe der nationalen Gebäuderenovierungspläne Strategien und Maßnahmen für die Nutzung von Solarenergieanlagen auf Gebäuden enthalten. 2025 wird die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Umsetzung der Bestimmungen bereitstellen, mit denen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Solarenergieanlagen auferlegt werden.

Die 23 Mitgliedstaaten, die im April 2024 die EU-Solarcharta unterzeichnet haben, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Photovoltaikindustrie zu fördern, haben sich zu mehreren Maßnahmen verpflichtet, etwa zur Förderung innovativer Formen der Nutzung von Solarenergie oder zur frühzeitigen Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden über die Solarverpflichtung im Rahmen der öffentlichen Beschaffung von Solarenergieprodukten.

Die Mitgliedstaaten können auch andere sektorspezifische Anreize oder Verpflichtungen zur Förderung anderer innovativer Nutzungsformen oder Technologien in Betracht ziehen. Konzessionen für den Betrieb der Verkehrsinfrastruktur könnten Verpflichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energien umfassen, unabhängig davon, ob sie mit dem Eigenverbrauch im Rahmen des Betriebs der Infrastruktur verbunden sind oder nicht.

6. Aufbau von Fachwissen über innovative Nutzungsformen und neuartige Technologien für erneuerbare Energien

Wichtigste Schlussfolgerungen:
  • Aufgrund ihrer Neuartigkeit besteht in Bezug auf innovative Technologien und Nutzungsformen eine Wissenslücke, die geschlossen werden muss. Drei Möglichkeiten, diese Lücke wirksam zu schließen, sind:
    • Investitionen in Forschung und Innovation, einschließlich Pilotprojekten, die sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene durchgeführt werden.
    • Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden auf allen Ebenen.
    • Förderung geeigneter Schulungen und Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau.

Da die oben genannten neuartigen Technologien und innovativen Nutzungsformen relativ neu sind und sich erheblich von den herkömmlichen Nutzungsformen erneuerbarer Energie unterscheiden, besteht eine erhebliche Wissenslücke, die geschlossen werden muss. Dies gilt insbesondere für innovative Technologien für erneuerbare Energie, bei denen die Erfahrungswerte begrenzt sind.

Bei innovativen Formen der Nutzung von Solarenergie betrifft die Wissenslücke die damit verbundenen Risiken und Chancen, auch im Hinblick auf ihr Potenzial zur Abschwächung von Umweltauswirkungen. Bei innovativen Technologien betrifft sie die Kosteneffizienz der verschiedenen Technologiepfade und kann durch Prototypen und Pilotprojekte angegangen werden.

Ein besserer und umfassenderer Austausch von Wissen über diese neuartigen Technologien und innovativen Nutzungsformen ist eine Voraussetzung für eine umfassende Nutzung. Eine breitere Wissensbasis wird dazu beitragen, Entscheidungen von Technologieinhabern, Projektträgern, Netzbetreibern, Installateuren und Behörden auf nationaler und lokaler Ebene zu treffen (z.B. in Bezug auf die Finanzierung bzw. Genehmigung). Sie könnte sich auch positiv auf die öffentliche Meinung und andere Faktoren auswirken, die von ihrer Einführung abhalten könnten.

Es gibt EU-Instrumente wie das Instrument für technische Unterstützung, die den Mitgliedstaaten dabei helfen können, einige dieser Hindernisse zu überwinden. Die Mitgliedstaaten können maßgeschneiderte Unterstützung bei der Gestaltung und Umsetzung wichtiger Investitionen und Reformen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energie beantragen.

a. Aufbau und Verbreitung von Wissen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diese Wissenslücke zu schließen. Die Mitgliedstaaten können unter Nutzung der verfügbaren EU-Programme und -Finanzierungsinitiativen (z.B. Horizont Europa, LIFE) sowie der nationalen Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) die kontinuierliche Forschung zu den einschlägigen Technologien und Nutzungsformen, einschließlich Prototypen und Pilotprojekten, fördern. Um die Nutzung zu beschleunigen, muss dieses Wissen dann an alle relevanten öffentlichen und privaten Akteure in den Mitgliedstaaten weitergegeben werden.

Einige Mitgliedstaaten wie Deutschland und die Niederlande haben nationale Studien zum Potenzial infrastrukturintegrierter Solartechnologien durchgeführt 23. Finnland hat kürzlich ein Forschungsprojekt gestartet, um den Einsatz von Agri-Solartechnologie unter nordischen Wetterbedingungen zu untersuchen. Auf EU-Ebene hat die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission bereits mehrere Studien über das Potenzial innovativer Nutzungsformen und innovativer Technologien in der gesamten EU und ihre Umweltauswirkungen durchgeführt 24. Diese Studien zum Potenzial finden in der Regel vor den Pilotprojekten statt und können eine wichtige Phase ihrer Entwicklung sein.

Studien können einen nützlichen Beitrag zu den politischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten leisten, auch in Bezug auf die Schaffung eines Rechtsrahmens oder die Schaffung von Anreizen. So waren beispielsweise Studien des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme, einem Forschungsinstitut, von entscheidender Bedeutung für die Festlegung und Schaffung eines Rechtsrahmens für Agri-Solaranlagen in Deutschland. In den Niederlanden hat die Universität Wageningen ein Solarforschungsprogramm entwickelt, in dem unter anderem die Auswirkungen von Agri-Solaranlagen auf die Landschaft analysiert werden 25.

Die Förderung der Forschung kann sich auch positiv auf die öffentliche Akzeptanz auswirken. Beispielsweise kann die Forschung ein genaueres Bild der potenziellen Umweltauswirkungen vermitteln, nämlich dazu, ob sie positiv, negativ oder vernachlässigbar sind, wodurch die Mitgliedstaaten nicht auf Annahmen oder Einzelfälle zurückgreifen müssen. So führten Spanien und Portugal beispielsweise ein Projekt mit der Bezeichnung "Wave Energy" in Südeuropa durch, um Daten über die Umweltauswirkungen von Wellenenergieprojekten zu erheben. Eine bessere Kenntnis der potenziellen Umweltauswirkungen innovativer Nutzungsformen und innovativer Technologien ist auch von entscheidender Bedeutung, um wirksamere Minderungsmaßnahmen konzipieren zu können. Die Mitgliedstaaten, die die EU-Solarcharta unterzeichnet haben, haben sich verpflichtet, sich über bewährte Verfahren zur Förderung innovativer Nutzungsformen auszutauschen.

Darüber hinaus sind Pilotprojekte und Demonstrationsvorhaben vor Ort von entscheidender Bedeutung, um das Wissen aufzubauen, das erforderlich ist, um innovative Technologien und innovative Nutzungsformen weiter voranzubringen und sie an die spezifischen Bedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten anzupassen. In diesem Zusammenhang wird im Rahmen der Europäischen Union für staatliche FuEuI-Beihilfen 26 anerkannt, dass staatliche Beihilfen zur Förderung solcher Tätigkeiten erforderlich sein können, wenn der Markt nicht in der Lage ist, diese zu entwickeln. Ferner werden die einschlägigen Vereinbarkeitskriterien dargelegt.

Die technologischen Entwicklungen im Bereich der schwimmenden Offshore-Windenergie beruhen weitgehend auf Demonstrationsvorhaben in allen EU-Mitgliedstaaten, darunter WindFloat Atlantic (25 MW) in Portugal, welches das größte ist, Floatgen (2 MW) in Frankreich und DemoSATH (2 MW) in Spanien, die 2023 in Auftrag gegeben wurden. Im Rahmen des von der EU finanzierten BLOW-Projekts wird eine 5-MW-Demonstrationsanlage im Schwarzen Meer entwickelt 27.

In den Niederlanden wurde 1996 im Rahmen eines Pilotprojekts eine infrastrukturintegrierte Photovoltaikanlage als Schallschutzwand entlang einer Autobahn errichtet. Seitdem wird deren Leistung durch verschiedene Forschungsprojekte überwacht. Die niederländische Regierung hat auch mehrere Forschungsprojekte zur Effizienz gebäudeintegrierter Photovoltaikanlagen finanziert. Litauen hat kürzlich zwei Pilotprojekte zu infrastrukturintegrierter PV entlang von Verkehrskorridoren durchgeführt, die überwacht werden, um Daten über die Wirksamkeit dieser Art von Anlagen zu erheben. Außerdem werden Daten über Tests in Bezug auf Nachrüstungen zur Ersetzung bestehender Lärmschutzwände erhoben.

Im Bereich der Meeresenergie hat Frankreich bei der Entwicklung des Pilotprojekts Flowatt, eines der weltweit größten Gezeitenkraftwerke, mitgewirkt. Im Rahmen des spanischen Programms "Renmarinas Demos", das aus dem Aufbau- und Resilienzfonds finanziert wird, werden Investitionsbeihilfen auf Wettbewerbsbasis für Pilotprojekte, Testplattformen und Infrastruktur für erneuerbare Meeresenergie bereitgestellt.

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist für die Verbreitung von Wissen in der gesamten Union ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten können Erfahrungen zu sauberen, widerstandsfähigen und wettbewerbsfähigen Energietechnologien zwischen politischen Entscheidungsträgern, der Industrie und Forschungszentren im Rahmen des im Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) vorgesehenen Forums austauschen und entsprechende Forschungs- und Innovationstätigkeiten (FuI) aufeinander abstimmen.

Auf EU-Ebene gibt es auch Finanzierungsmöglichkeiten für die Entwicklung von Pilotprojekten für neuartige Technologien und innovative Nutzungsformen, die unter diese Leitlinien fallen. Der Innovationsfonds unterstützt Technologien mit fortgeschritteneren Technologie-Reifegraden (TRL), die kurz vor der Vermarktung stehen. Im Anschluss an die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2024 ergingen an zwei Gezeitenenergieprojekte, ein Projekt für schwimmende Photovoltaikanlagen und ein Agri-Photovoltaikprojekt Aufforderungen zur Vorbereitung der Finanzhilfe.

Andere EU-Förderprogramme unterstützten Innovationen in neuartige Technologien und innovative Nutzungsformen mit niedrigeren Technologie-Reifegraden."Horizont Europa " ist das wichtigste EU-Förderprogramm für Forschung und Innovation, das mit insgesamt 93,5 Mrd. EUR für den Zeitraum 2021-2027 dotiert ist. Es bietet über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Finanzierungsmöglichkeiten für innovative Projekte. Ende 2024 kündigte die Kommission neue Finanzierungsmöglichkeiten für Energieprojekte im Rahmen des Arbeitsprogramms 2023-2024 von Horizont Europa an. Eine der Aufforderungen bezieht sich auf eine nachhaltige, sichere und wettbewerbsfähige Energieversorgung und deckt 13 Themen ab, darunter kritische Technologien für künftige Meeresenergieanlagen und Mobilitätsanwendungen mit integrierter PV 28.

Weitere EU-Finanzierungsquellen für neuartige Technologien und innovative Nutzungsformen sind die EU-Strukturfonds, die Aufbau- und Resilienzfazilität, das Programm "InvestEU" oder das LIFE-Programm.

die Finanzierung. In Bezug auf die Finanzierung der Entwicklung der Meeresenergie wurden entsprechende Projekte auf EU-Ebene auch aus dem Ocean Energy ERA-NET Cofund unterstützt. Auf nationaler und regionaler Ebene bieten mehrere Fördereinrichtungen Unterstützung in Form von Finanzhilfen. Dazu gehören der Fonds zur Entwicklung von Prototypen für Meeresenergie in Irland und das Hilfsprogramm für Investitionen in die Demonstration und Validierung neu entstehender Technologien für erneuerbare Meeresenergie im Baskenland in Spanien. EuropeWave ist ein vorkommerzielles Vergabeprogramm, mit dem Dienstleistungsaufträge an FuE-Anbieter vergeben und gleichzeitig Lösungen entwickelt werden, die aus EU-, nationalen und regionalen Fonds finanziert werden und auf die Entwicklung von Wellenenergiewandlersystemen abzielen, die der Meeresumwelt standhalten können. Es befindet sich derzeit in der Endphase, d. h. im Einsatz und in der Erprobung auf dem offenen Meer.

b. Zusammenarbeit zwischen den Behörden

Wie bereits in Kapitel 2 dargelegt, unterliegen innovative Nutzungsformen Vorschriften in verschiedenen Bereichen, nicht nur der Energie, da sie entweder eine mehrfache Nutzung von Flächen ermöglichen oder in andere Produkte integriert sind. Dies bedeutet, dass verschiedene Behörden, darunter jene, die für Energie, Landwirtschaft, Umwelt, Wohnungswesen/Bauwesen und Bergbau zuständig sind, an der Ausarbeitung und Umsetzung des Rechtsrahmens beteiligt sind. Die Beseitigung regulatorischer Hindernisse für innovative Technologien und Nutzungsformen auf nationaler Ebene erfordert daher eine interministerielle Koordinierung im Rahmen eines Dialogs zwischen dem für Energie zuständigen Ministerium und den für die anderen Politikbereiche zuständigen Ministerien. Ziel wäre es, nationale, regionale oder lokale Vorschriften zu ermitteln, die der Nutzung entgegenstehen, und sie zu beseitigen, z.B. durch die Einführung von Ausnahmen oder die Festlegung spezifischer Definitionen oder technischer Kriterien, um der betreffenden innovativen Technologie oder Nutzungsform Rechnung zu tragen.

In föderalen Systemen wie Spanien und Österreich würde dies auch eine Koordinierung zwischen föderalen und regionalen Behörden erfordern. Da Bereiche wie Landwirtschaft und Umwelt häufig in die Zuständigkeit der Regionen dieser Länder fallen, wäre es Aufgabe der föderalen Regierung, die regionalen Behörden auf etwaige Hindernisse aufmerksam zu machen, die beseitigt werden müssen.

Auch die lokalen Behörden spielen eine wichtige Rolle, da sie häufig für die Erteilung von Genehmigungen zuständig sind und daher die erste Anlaufstelle für Projektträger sind. Im Bereich der gebäudeintegrierten Solarenergieanlagen verfügen beispielsweise die kommunalen Behörden, die Baugenehmigungen erteilen, oft nicht über ausreichende Kenntnisse über die Sicherheitsmerkmale von gebäudeintegrierten Solarprodukten. Interessenträger aus der Industrie berichten, dass dies dazu führen kann, dass Baugenehmigungsanträge abgelehnt, Projekte verzögert und Projektträger von weiteren Versuchen, diese innovativen Materialien zu verwenden, abgehalten werden. Die nationalen und regionalen Behörden könnten Schulungen für kommunale Beamte entwickeln, um sicherzustellen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der Besonderheiten von gebäudeintegrierten Solarprodukten und der von diesen Systemen zu erfüllenden Bedingungen verfügen, um Baugenehmigungen ordnungsgemäß erteilen oder ablehnen zu können.

Einige Mitgliedstaaten haben Foren für die Koordinierung zwischen Behörden auf verschiedenen Ebenen eingerichtet. Deutschland organisiert jährliche Treffen zu Agri-Solaranlagen, an denen die zuständigen Behörden (Landwirtschaft, Energie, Bildung und Umwelt) teilnehmen, und die Niederlande halten regelmäßige Koordinierungstreffen und Diskussionen über infrastrukturintegrierte und schwimmende Photovoltaikanlagen ab.

Entwickler und Hersteller, die in verschiedenen Mitgliedstaaten in der EU tätig sind, sind häufig mit Problemen konfrontiert, die auf mangelnde Standardisierung und Interoperabilität zurückzuführen sind, was zu höheren Kosten, Kompatibilitätsproblemen und Ineffizienzen führen kann. Diese Herausforderungen können wiederum das Vertrauen der Investoren untergraben. Die Koordinierung auf nationaler Ebene sollte mit Anstrengungen zur Gewährleistung der Standardisierung und Interoperabilität auf EU-Ebene im Rahmen der einschlägigen Verfahren kombiniert werden.

c. Mangelnde Erfahrung und Fähigkeiten

Die für die Erteilung von Genehmigungen zuständigen Behörden sind bei Projekten mit innovativen Technologien in der Regel vorsichtig, weil die einschlägigen Rechtsvorschriften keine Definitionen und kein spezifisches Genehmigungsverfahren vorsehen, weil es nicht genügend Beispiele für solche Projekte gibt oder weil es an kohärenten und zuverlässigen Informationen über ihre Merkmale und Leistungen mangelt. Dies kann zu Verzögerungen im Genehmigungsverfahren führen, die manchmal mit zusätzlichen und redundanten Genehmigungsanträgen oder sogar mit der Ablehnung von Projekten verbunden sind. Rechtsunsicherheit und unzureichende Informationen über die geltenden Vorschriften können auch dazu führen, dass Fachleute zögern, neuartige Nutzungsformen zu entwickeln.

Um dieses Problem anzugehen, könnten die Mitgliedstaaten Schulungen und Kurse zum Kapazitätsaufbau für Behörden und Fachleute entwickeln, die an innovativen Nutzungsformen beteiligt sind, um ihnen zu vermitteln, wie diese im Rahmen der geltenden Vorschriften behandelt werden können.

Auf EU-Ebene bestehen bereits Anforderungen in Bezug auf den Kapazitätsaufbau für die einschlägigen Fachleute. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Installateuren verschiedener Anlagen für erneuerbare Energien, einschließlich Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Zertifizierungssysteme oder gleichwertige Qualifizierungssysteme zur Verfügung stehen.

Deutschland organisiert Schulungen für Fachleute im Bereich gebäudeintegrierte PV-Anlagen, wie z.B. die "BIPV-Initiative Baden-Württemberg", die auf Architekten und Planer zugeschnitten ist. Das Programm bietet Unterstützung für Pilotprojekte und Informationen zu relevanten Fragen wie die Anforderungen des Genehmigungsverfahrens und die zu berücksichtigenden technischen und architektonischen Aspekte 29. Außerhalb der EU organisiert der Schweizer nationale Solarverband, Swissolar, Kurse zu Photovoltaik- und Solarthermietechnologien, die auf Fachleute der Solarbranche (Architekten, Elektriker, Behörden usw.) zugeschnitten sind, darunter auch Module zu Photovoltaik-Fassaden.

Die Mitgliedstaaten könnten auch die auf EU-Ebene gebotenen Möglichkeiten nutzen, wie den Kompetenzpakt, der öffentlichen und privaten Organisationen Unterstützung bei der Weiterbildung und Umschulung bietet und Lernaktivitäten wie Webinare für Mitglieder und Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten umfasst. Er umfasst auch eine groß angelegte Kompetenzpartnerschaft für erneuerbare Energien, die im März 2023 ins Leben gerufen wurde, um Arbeitnehmern die Kompetenzen an die Hand zu geben, die sie benötigen, um Technologien für erneuerbare Energie zu entwickeln und zu verwalten und so zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der EU beizutragen. Die Partnerschaft unterstützt den Austausch bewährter Verfahren und Daten über Qualifikationsdefizite und den Bedarf und bietet Leitlinien und politische Empfehlungen für Behörden. Für den Kapazitätsaufbau bei regionalen und lokalen Behörden hat die Europäische Kommission "C4T Groundwork" 30 ins Leben gerufen, um die Umsetzung von Investitionen für den Übergang zur Nachhaltigkeit zu unterstützen, die im Rahmen des politischen Ziels 2 aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds finanziert werden. Das Programm bietet förderfähigen Regionen maßgeschneiderte Unterstützung beim Kapazitätsaufbau und Beratung in Bereichen wie Energiewende, Kreislaufwirtschaft, Wasserbewirtschaftung, Anpassung an den Klimawandel oder biologische Vielfalt.

1) European Electricity Review 2024 - Ember.

2) Folgenabschätzungsbericht zur Mitteilung der Kommission "Unsere Zukunft sichern - Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft" (SWD(2024) 63 final).

3) Molnár G., Cabeza L.F., Chatterjee S, Ürge-Vorsatz D., Modelling the building-related photovoltaic power production potential in the light of the EU's Solar Rooftop Initiative, Applied Energy, Volume 360, 2024, 122708, https://doi.org/10.1016/j.apenergy.2024.122708.

4) In diesen Leitlinien werden sechs Nutzungsformen von Solarenergie betrachtet. Alle sind in der Regel unter einem Namen bekannt, der direkt mit Photovoltaiktechnologien in Verbindung steht; in den meisten Fällen schließt die jeweilige Nutzungsform jedoch nicht notwendigerweise den Einsatz von solarthermischen Technologien aus, weshalb in diesem Zusammenhang das Wort "Solar" anstelle von "Photovoltaik" verwendet wird.

5) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Die Kommission schlug 2022 eine Überprüfung vor, über die im Dezember 2023 eine politische Einigung erzielt wurde.

6) Niederländischer Innovationsleitfaden für Offshore-Windkraft. Leitfaden zur Offshore-Windkraftpolitik, Offshore-Technologien und -Innovationen in den Niederlanden - Ausgabe 2024, Niederländische Unternehmensagentur, im Auftrag des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel der Niederlande, 2024.

7) New Commission Staff Working Document sheds light on experimentation spaces for regulatory learning - European Commission.

8) https://www.miteco.gob.es/content/dam/miteco/es/ministerio/planes-estrategias/desarrollo-eolica-marina-energias/enhreolicamarina-pdf_accesible_tcm30-538999.pdf.

9) Königliches Dekret 662/2024.

10) "Loi n ° 2023-175 du 10 mars 2023 relative à l'accélération de la production d'énergies renouvelables".

11) Decreto-Lei n.o 98/2021 vom 16. November: Unifica os procedimentos para produção de eletricidade a partir da conversão de energia solar por centros eletroprodutores fotovoltaicos flutuantes a instalar em albufeiras.

12) Handboek Technische voorschriften voor werken en werkzaamheden op, boven, onder en nabij de spoorweg, ProRail BV.

13) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3110.

14) Balkonkraftwerke: Mit Batterien Sonnenenergie effizienter nutzen - TÜV-Verband.

15) Siehe Beihilfebeschlüsse SA.100269 und SA.105381.

16) Siehe Artikel 4 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

17) Siehe Artikel 4 Absatz 5 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

18) Siehe z.B. Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, Rn. 96 und 104.

19) Die deutsche Förderregelung gilt nur für künstliche Wasserkörper.

20) Siehe SA.105880.

21) Chatzipanagi, A., Taylor, N. and Jaeger-Waldau, A., Overview of the Potential and Challenges for Agri-Photovoltaics in the European Union, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, doi:10.2760/208702, JRC132879.

22) Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung).

23) Elena Chvanova et al, Intermodal exchange of renewable energy, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Reihe V: Verkehrstechnik (364) (2023); Neues Projekt erfasst Photovoltaik-Potenzial an Fernstraßen - Fraunhofer ISE; Potenzialanalyse von Photovoltaik an der Schiene | TÜV Rheinland (tuv.com); Solar Highway: Innovative noise barrier (rijkswaterstaat.nl); Adolf Goetzberger et al., The Potential of PV Noise Barrier Technology in Europe, ResearchGate (2020).

24) Chatzipanagi, A., Taylor, N. and Jaeger-Waldau, A., Overview of the Potential and Challenges for Agri-Photovoltaics in the European Union, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, doi:10.2760/208702, JRC132879; Georgia Kakoulaki, Nigel Taylor, Sandor Szabo, Robert Kenny, Anatoli Chatzipanagi, Arnulf Jäger-Waldau, Communication on the potential of applied PV in the European Union: Rooftops, reservoirs, roads (R3), EPJ Photovoltaics 15, 2 (2024); Berichte über Windenergie der Gemeinsamen Forschungsstelle, Beobachtungsstelle für Technologien für saubere Energie, beziehen sich auf schwimmende Offshore-Windenergietechnologien.

25) Wageningen Solar Research Programme - WUR.

26) EUR-Lex - 52022XC1028(03) - DE - EUR-Lex.

27) https://blow-project.eu/.

28) Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen |Förder- und Ausschreibungsportal der EU.

29) BIPV Initiative (bipv-bw.de).

30) Inforegio - Apply now for C4T GROUNDWORK - the new technical assistance for cohesion for sustainable transitions!.

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Ausführlicher Überblick über die innovativen Nutzungsformen von Solarenergie und innovativen Technologien, die unter diese Leitlinien fallen Anhang I

a. Innovative Nutzungsformen der Solarenergie

Agri-Solaranlagen

"Agri-Solaranlagen": Installation und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung von Solarenergie auf einer Landfläche, die für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt wird. Die Kombination beider Aktivitäten (Landwirtschaft und Energieerzeugung auf ein und derselben Fläche) steht im Mittelpunkt des Konzepts; wenn eine der beiden Aktivitäten eingestellt wird oder die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgrund der Installation und Nutzung von Solarenergieanlagen erheblich abnimmt, wird die Fläche nicht mehr doppelt genutzt. Ebenso stellt das Nebeneinander dieser beiden Aktivitäten auf zusammenhängenden Grundstücken kein Agri-Solarsystem dar. Der Einsatz auf landwirtschaftlichen Flächen/Gebäuden/Grundstücken/Einrichtungen des landwirtschaftlichen Betriebs, die nicht direkt mit der eigentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen (z.B. Lager, Verpackung, Trocknungsanlagen), gilt nicht als Agri-Solarsystem. Die Kombination der Erzeugung von Solarenergie und Weidehaltung kann unter bestimmten Bedingungen als Unterform der Agrisolar-Nutzung angesehen werden (z.B. Flächen, auf denen Tiere geweidet haben und weiterhin weiden, ohne dass die Viehdichte pro Hektar nach der Installation der Solarenergieanlagen erheblich abnimmt).

In der Praxis können Solarenergieanlagen entweder Teil einer geschlossenen Struktur sein, wie z.B. ein Gewächshaus, oder sie können mit offenen Anbauflächen kombiniert werden, weshalb es zwei Hauptkategorien gibt: geschlossene und offene Systeme. In offenen Systemen können die Paneele entweder über den Anbauflächen (Überkopfsysteme) oder zwischen Reihen bewirtschafteter Flächen (Zwischenraumsysteme) angebracht werden, wobei je nach Neigung der Module unterschiedliche Modelle zur Auswahl stehen. Die Wahl des Systems und die Art und Weise, wie es genutzt wird, hängt von mehreren Faktoren ab, z.B. von den Merkmalen der Pflanze (z.B. Höhe und Lichtanforderungen) und der Fläche (z.B. Bestrahlung, Neigung); Boden- und Klimabedingungen (z.B. Eignung einer bestimmten Pflanze oder Art der Bewirtschaftung unter bestehenden Klima- und Bodenbedingungen); Geschäftsmodell und Ziele des Projekts (z.B. angestrebte Energieerzeugung oder Installationskapazität, Amortisationsdauer des Projekts, Anzahl der beteiligten Akteure); Zugang zur Infrastruktur sowie Gesetzgebungs- und Regulierungsfragen. Dies verdeutlicht die Komplexität von Agri-Solaranlagen.

Agri-Solartechnologien sind ebenso wie alle innovativen Nutzungsformen von Solarenergie neueren Datums, und es wurden noch keine Standardlösungen gefunden. Es werden intensive Forschungsanstrengungen unternommen, und Pilotinitiativen wurden sowohl in der EU als auch anderswo entwickelt. Auf globaler Ebene stieg die geschätzte installierte Kapazität von etwa 5 MW im Jahr 2012 auf über 14 GW im Jahr 2021.

Geschätzter Technologie-Reifegrad: zwischen 3 und 8 (Skala 1-9) 1.

Schwimmende Solarenergieanlagen

"Schwimmende Solartechnologie": Installation und Nutzung von Solarenergieanlagen in Binnengewässern oder auf Offshore-Anlagen. Es gibt viele Arten von Binnengewässern, auf denen Solarenergieanlagen installiert werden können, z.B. Seen, Speicherbecken, einschließlich Wasserkraftspeichern, Schlammbecken, Industrie- und Bewässerungsbecken, Wasseraufbereitungsbecken und Küstenlagunen.

Die Installation schwimmender Solarenergieanlagen in bestehenden Becken von Wasserkraftwerken kann durch die Nutzung bestehender Infrastruktur, einschließlich Netzanschlüssen, Synergien schaffen. Das Potenzial in Europa ist enorm. Wenn nur 10 % der Gesamtfläche von künstlich hergestellten Wasserkraftspeichern mit schwimmenden Photovoltaikanlagen bedeckt würden, könnten etwa 200 GWp erzeugt werden 2.

Darüber hinaus verringert die Installation schwimmender Solarenergieanlagen auf Binnengewässern die Verdunstung, was insbesondere Gebieten mit Wasserknappheit zusätzliche Vorteile bringt. Bei solchen Systemen befinden sich die Solarerzeugungsanlagen, die zugehörigen Kabel, die stützende schwimmende Struktur und das Verankerungssystem in der Regel im Gewässer, während die BoS-Komponenten, einschließlich des Wechselrichters und des Netzanschlusspunkts, an Land liegen. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen: Bei schwimmenden Offshore-Solarenergieanlagen in Kombination mit Offshore-Windenergie in hybriden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie können die BoS-Komponenten auch ablandig liegen.

Schwimmende Solarenergieanlagen auf Binnengewässern haben in den letzten zehn Jahren an Dynamik gewonnen. Die Kapazität auf globaler Ebene wird auf 3 GW geschätzt, und die wichtigsten Märkte sind in Asien, insbesondere China, zu finden. Der europäische Markt wächst mit einer installierten Kapazität von mindestens 250 MW im Jahr 2022, wobei jedoch die jüngste Beschleunigung in einigen Mitgliedstaaten noch nicht berücksichtigt ist.

Die schwimmende Offshore-Solartechnologie befindet sich derzeit zwischen der Demonstrations- und der Vermarktungsphase und ist nach wie vor mit technischen Hürden konfrontiert, wie z.B. durch Salzwasser hervorgerufene Korrosion und Gefahren im Zusammenhang mit Meeresturbulenzen. In der EU gibt es jedoch Beispiele für kommerzielle Projekte, die in Kombination mit Offshore-Windenergie entwickelt werden. Im Hinblick auf regulatorische Hindernisse konzentriert sich dieser Leitfaden auf schwimmende Solarenergieanlagen an Land, da bei schwimmenden Offshore-Solarenergieanlagen die Wissenslücken größer sind und noch weitere Forschungsarbeiten, auch zu Umweltauswirkungen, erforderlich sind.

Geschätzter Technologie-Reifegrad: 8-9 (Skala 1-11) 3.

Gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen

Die Europäische Norm EN 50583 und die IEA PVPS Task 15 sind derzeit die wichtigsten Referenzen für die Definition von gebäudeintegrierten Solarenergieanlagen. Ein Produkt kann als "gebäudeintegriertes Solarprodukt" eingestuft werden, wenn es Strahlung von der Sonne nutzen kann, um Strom oder thermische Energie zu erzeugen und gleichzeitig konventionelle Baumaterialien ersetzt und eine Funktion gemäß der EU-Bauproduktverordnung 4 erfüllt (d. h. Dachplatten, Fassaden, Ziegel, Fenster).

Die herkömmliche Nutzung von Solarenergie auf Dächern, bei der die Anlage am Dach befestigt ist, stellt somit keine gebäudeintegrierte Solarenergie dar, da die Integrität der Gebäudefunktionalität nicht von der Präsenz der Solarenergieanlage abhängt.

Obwohl gebäudeintegrierte Solartechnologie nicht neu ist, ist sie innerhalb und außerhalb der EU nach wie vor ein Nischenmarkt mit einer begrenzten und spezialisierten Nachfrage und nur einer Handvoll Hersteller. Dies ist vor allem auf regulatorische Hindernisse und die Marktfragmentierung zurückzuführen. Es sei darauf hingewiesen, dass Bereiche mit geringer Sonneneinstrahlung für die Installation gebäudeintegrierter Solarenergieanlagen möglicherweise nicht optimal sind. Im hochinnovativen Sektor der gebäudeintegrierten Solarenergie werden neue Produkte entwickelt und neue Lösungen für technische Hindernisse und ästhetische Anforderungen auf dem Markt gesucht.

Geschätzter Technologie-Reifegrad: 9 (Skala 1-11) 5.

Infrastrukturintegrierte Solarenergieanlagen

"Infrastrukturintegrierte Solarenergie": Installation und Nutzung von Solarenergieanlagen, die in die Verkehrsinfrastruktur integriert sind, entweder in dem festgelegten Infrastrukturkorridor (entlang von Autobahnen oder Schienenwegen) oder in Gebieten außerhalb der Verkehrsinfrastruktur, die nicht für andere Zwecke genutzt werden können, wie z.B. geschlossene Bereiche um Straßen oder Flughäfen.

In der Praxis kann eine infrastrukturintegrierte Solarenergieanlage z.B. in bestimmte Lärmschutzwände (je nach Material oder Höhe der Wand) oder in eine Überdachung einer Straße integriert werden, oder sie kann auf dem Boden in Gebieten in der Nähe des Korridors installiert werden, die nicht für andere Zwecke genutzt werden können. Es können auch beidseitige Solarmodule verwendet werden.

Nicht alle Solarenergieanlagen, die von Verkehrsinfrastrukturbetreibern installiert werden, gelten als infrastrukturintegrierte Solarenergieanlagen. Wenn z.B. ein Eisenbahnbetreiber Solarpaneele auf dem Dach eines funktionalen Büro- oder Werkstattgebäudes installiert hat, würde dies als Dachinstallation betrachtet. Ebenso würde es als herkömmliche Bodeninstallation gelten, wenn die Paneele auf ungenutzten Flächen installiert würden, die sich zwar im Besitz des Unternehmens befinden, aber nicht integraler Bestandteil des Eisenbahnkorridors sind und auch für andere Zwecke genutzt werden könnten.

Solarenergieanlagen in Ladestationen für Elektrofahrzeuge in einem Gebiet, das nicht Bestandteil des Verkehrskorridors ist und für andere Zwecke genutzt werden kann, würden nicht als infrastrukturintegrierte Solarenergieanlagen betrachtet werden. Wenn die Paneele jedoch integraler Bestandteil der Struktur des Gebäudes der Ladestation einschließlich ihres Parkplatzes sind, würde die Anlage als eine Form der gebäudeintegrierten Solarenergie gelten.

Infrastrukturintegrierte Solarenergieanlagen haben ein enormes Potenzial. Allein vertikale Solarpaneele, die entlang der Hauptverkehrsstraßen und Schienenstrecken der EU installiert werden, würden etwa 403 GWp produzieren 6.

Geschätzter Technologie-Reifegrad: 6-7 (Skala 1-9) 7.

Fahrzeugintegrierte Photovoltaikanlagen

"Fahrzeugintegrierte Photovoltaik": Einsatz von Photovoltaikpaneelen und deren Integration in das Material eines Fahrzeugs, z.B. eines Autos, eines Busses, eines Lastkraftwagens, eines Anhängers oder eines Zuges. Sie ist insofern vergleichbar mit gebäudeintegrierten Solarenergieanlagen, als fahrzeugintegrierte Produkte die Sonneneinstrahlung zur Stromerzeugung nutzen und gleichzeitig für die Integrität des Fahrzeugs unerlässlich sind.

Die offensichtliche Besonderheit der integrierten Nutzung von Fahrzeugen besteht darin, dass das Produkt im Gegensatz zu den anderen hier aufgeführten Nutzungsformen mobil und nicht an einen bestimmten Netzanschluss gebunden ist. Da der erzeugte Strom direkt vom Fahrzeug genutzt wird, eignet sich fahrzeugintegrierte Solarenergie besonders für Elektrofahrzeuge. Da bei Standardfahrzeugen thermische Energie nicht direkt genutzt werden kann, umfasst die fahrzeugintegrierte Nutzung keine solarthermischen Technologien.

Diese Form der Nutzung von Solarenergie bietet aufgrund der tendenziell steigenden Verkaufszahlen von Elektrofahrzeugen bei gleichzeitig sinkenden Preisen für hocheffiziente PV-Produkte in Verbindung mit der Flexibilität und Anpassungsfähigkeit bestimmter PV-Technologien ein beträchtliches Potenzial.

Da keine spezifischen regulatorischen Hindernisse festgestellt wurden, ist es nicht erforderlich, auf diese Nutzungsform weiter einzugehen. Ein künftiges Wachstum der fahrzeugintegrierten Photovoltaik wird in erster Linie von Entwicklungen und Innovationen der Industrie abhängen.

Geschätzter Technologie-Reifegrad: zwischen 6 und 7 (Skala 1-9) 8.

Stecker-Minisolaranlagen (einschließlich Balkon-PV-Anlagen)

In mehreren Mitgliedstaaten ist ein zunehmender Trend zur Installation von Stecker-Solaranlagen auf Balkonen zu beobachten. Dabei handelt es sich um sehr kleine PV-Energiesysteme, in der Regel mit zwei oder drei Modulen und insgesamt weniger als 1 kW pro Anlage, die an einen Mikro-Wechselrichter und direkt an eine normale Haushaltssteckdose angeschlossen sind, über die sie das interne Stromnetz des Hauses versorgen. Sie werden direkt an eine normale Haushaltssteckdose angeschlossen, von der aus sie das interne Stromnetz des Hauses versorgen.

Stecker-Minisolaranlagen sind für die Nutzer leicht zu installieren; Anders als bei Photovoltaikanlagen auf Dächern ist kein Elektrotechniker erforderlich. Dies bedeutet, dass sie wesentlich kostengünstiger sind als Aufdachanlagen, auch weil die installierte Kapazität geringer ist. Sie können einen Teil des Verbrauchs eines Haushalts decken und somit die Stromrechnungen senken, insbesondere wenn der selbst erzeugte Strom echtzeitnah selbst verbraucht wird. Solche Systeme können dazu beitragen, Solarenergie zugänglicher zu machen, sodass Menschen auch dann zu Eigenverbrauchern werden können, wenn sie kein eigenes Dach besitzen oder auf ihrem Dach keine Photovoltaikanlage installieren können. Da sie dank ihres niedrigen Preises nur wenig Kapital erfordern, sind sie auch für schutzbedürftige Kunden leichter zugänglich, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen ihre Nutzung durch spezifische Förderregelungen unterstützt wird. Die Zugänglichkeit und das Potenzial, die Stromkosten dieser Anlagen zu senken, können auch dazu beitragen, die öffentliche Akzeptanz von Energie aus erneuerbaren Quellen im Allgemeinen und von Solarenergie im Besonderen zu erhöhen.

Die überarbeitete Elektrizitätsmarktrichtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Installation solcher Anlagen zu fördern, auch durch Netztarife.

Geschätzter Technologie-Reifegrad: 9 (Skala 1-9) - Stecker-Minisolaranlagen sind vollständig auf kommerzieller Basis verfügbar.

b. Innovative Technologien:

Meeresenergie

Meeresenergie ist ein allgemeiner Begriff, der eine Reihe von Technologien umfasst, mit denen Energie aus dem Meer genutzt wird, um Strom oder Wärme aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen. Die Nutzung dieser erneuerbaren Ressourcen trägt dazu bei, die Auswirkungen der Nutzung erneuerbarer Energie zwischen Land und Meer neu zu verteilen. Die fortschrittlichsten Technologien sind jene, die die kinetische und/oder potenzielle Energie von Gezeitenströmen bzw. Wellen zur Stromerzeugung nutzen. Diese Technologien haben zwar fortgeschrittene Reifegrade erreicht, Meeresenergieanlagen haben jedoch noch nicht die kommerzielle Größe erreicht, bei der sie von Kosteneinsparungen durch Skaleneffekte profitieren könnten. Andere Meeresenergietechnologien befinden sich noch in der Forschungs- und Entwicklungsphase, darunter die Umwandlung thermischer Meeresenergie und Energie durch Salzkonzentrationsgefälle. Bei der Umwandlung thermischer Meeresenergie werden Temperaturunterschiede zwischen Oberflächenwasser und Tiefenwasser genutzt, um Wärme zu erzeugen, und durch das Mischen von Süßwasser und Meerwasser unter Ausnutzung der unterschiedlichen Salinität wird Energie durch das Salzkonzentrationsgefälle erzeugt. Der Platzbedarf für solche Anlagen könnte durch ihre Integration in die Infrastruktur weiter verringert werden, wofür es bereits Beispiele gibt.

Geschätzter Technologie-Reifegrad: 9 für Gezeitenenergie, 8 für Wellenenergie, 5 für die Umwandlung thermischer Meeresenergie und 6 für Energie durch das Salzkonzentrationsgefälle (Skala 1-11) 9.

Schwimmende Offshore-Windkraft

Schwimmende Windkraft ist eine Unterkategorie der Offshore-Windtechnologie, bei der Windkraftanlagen eingesetzt werden, um die Energie des Windes an Offshore-Standorten zu nutzen.

Im Gegensatz zu stationären Windkraftanlagen sitzen schwimmende Windkraftanlagen auf schwimmenden Strukturen und sind besser an Tiefseestandorte, insbesondere eine Tiefe von mehr als 50 m, angepasst. Auf diese Weise ermöglicht die schwimmende Offshore-Windtechnologie die Nutzung von Windressourcen, die sonst ungenutzt blieben.

Es gibt verschiedene Arten von schwimmenden Offshore-Windkraftanlagen, die sich hinsichtlich der Fundamente zur Stabilisierung der schwimmenden Turbinen unterscheiden. Bei den vier Haupttypen handelt es sich um Kahnplattformen, Halbtaucherplattformen, Holmbojenplattformen, Gelenk-Mehrfach-Holmbojenplattformen und Spannbeinplattformen. Die Fundamente sind über Verankerungspunkte durch Festmachleinen verbunden (bei denen es sich um Totgewicht, Schleppanker usw. handeln kann).

Wie auch bei fest installierten Offshore-Windkraftanlagen wird der erzeugte Strom über ein Umspannwerk in das Netz eingespeist, bei dem es sich um Onshore- oder Offshore-Anlagen handeln kann.

Geschätzter Technologie-Reifegrad: 7-8 (Skala 1-11) 10.

1) Quelle: ETIP-PV - https://etip-pv.eu/publications/sria-pv/challenge-3/objective-1/roadmap-3/.

2) G. Kakoulaki, R. Gonzalez Sanchez, A. Gracia Amillo, S. Szabo, M. De Felice, F. Farinosi, L. De Felice, B. Bisselink, R. Seliger, I. Kougias, A. Jaeger-Waldau, Benefits of pairing floating solar photovoltaics with hydropower reservoirs in Europe, Renewable and Sustainable Energy Reviews, Volume 171, 2023, 112989, ISSN 1364-0321, https://doi.org/10.1016/j.rser.2022.112989.

3) IEA - ETP Clean Energy Technology Guide - https://www.iea.org/data-and-statistics/data-tools/etp-clean-energy-technology-guide.

4) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Die Kommission schlug 2022 eine Überprüfung vor, über die im Dezember 2023 eine politische Einigung erzielt wurde.

5) IEA - ETP Clean Energy Technology Guide - https://www.iea.org/data-and-statistics/data-tools/etp-clean-energy-technology-guide.

6) G. Kakoulaki, S. Szabo, F. Fahl F, N. Taylor, A. Gracia-Amillo, R. Kenny, G. Ulpiani, A. Chatzipanagi, K. Gkoumas, A. Jäger-Waldau, European transport infrastructure as a solar photovoltaic energy hub, Renewable and Sustainable Energy Reviews, Volume 196, 2024, 114344, ISSN 1364-0321, https://doi.org/10.1016/j.rser.2024.114344.

7) Quelle: ETIP-PV - https://etip-pv.eu/publications/sria-pv/challenge-3/objective-1/roadmap-5/.

8) Quelle: ETIP-PV - https://etip-pv.eu/publications/sria-pv/challenge-3/objective-1/roadmap-2/.

9) IEA - ETP Clean Energy Technology Guide - https://www.iea.org/data-and-statistics/data-tools/etp-clean-energy-technology-guide.

10) IEA - ETP Clean Energy Technology Guide - https://www.iea.org/data-and-statistics/data-tools/etp-clean-energy-technology-guide.

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Zusammenfassender Bericht über die Aufforderung zur Stellungnahme Anhang II

Im Rahmen einer Online-Aufforderung zur Stellungnahme wurde eine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Sie war vier Wochen lang auf der Konsultationswebsite der Kommission "Ihre Meinung zählt" 1 verfügbar und diente der Vorbereitung der Empfehlung und Leitlinien für innovative Formen der Nutzung von Solarenergie.

Ziel der Konsultation war es, Rückmeldungen von Interessenträgern zum vorgeschlagenen Umfang und Inhalt der Initiative einzuholen. Die wichtigsten Zielgruppen waren Behörden (Behörden der Mitgliedstaaten, regionale und lokale Behörden), Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Erneuerbare-Energien-Verbände, Forschungs- und Innovationsverbände, Nichtregierungsorganisationen, Vertreter der landwirtschaftlichen Gemeinschaft sowie die Öffentlichkeit.

Antworten gingen von den meisten Zielgruppen mit Ausnahme der Behörden der Mitgliedstaaten und der lokalen Behörden ein, einige kamen von weiteren Interessengruppen wie Umweltorganisationen und Gewerkschaften (mit jeweils einem Beitrag).

Die Kommission führte eine qualitative Analyse der Antworten auf die Aufforderung zur Stellungnahme durch, einschließlich der beigefügten Positionspapiere.

Dieses Dokument ist lediglich eine Zusammenfassung der Beiträge der Interessenträger. Er gibt weder den offiziellen Standpunkt der Kommission noch ihrer Dienststellen wieder und ist für die Kommission nicht bindend. Antworten im Rahmen des Konsultationsprozesses dürfen zudem nicht als repräsentative Stichprobe zur Darstellung der Standpunkte der EU-Bevölkerung aufgefasst werden.

Zu dieser Umfrage erhielt die Kommission 66 Antworten. Die meisten Antworten gingen von Firmen/Unternehmen ein (25 Antworten), gefolgt von Wirtschaftsverbänden (15), Einzelpersonen (8), Hochschul-/Forschungseinrichtungen (7) und Nichtregierungsorganisationen (4). Außerdem gingen jeweils zwei Antworten von Behörden und anderen Akteuren und jeweils eine von einer Umweltorganisation und einer Gewerkschaft ein.

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Was die geografische Verteilung betrifft, so stammten 13 Antworten aus Frankreich, 10 aus Belgien, 9 aus Deutschland, 7 aus den Niederlanden, 7 aus Spanien, 6 aus Italien und jeweils weniger als 2 Antworten aus neun anderen Mitgliedstaaten. Nur eine Antwort kam aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat (Norwegen).

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Die meisten Befragten brachten ihre allgemeine Unterstützung für die Initiative zum Ausdruck und stimmten darin überein, dass Hindernisse für die Entwicklung der ermittelten innovativen Formen der Nutzung von Solarenergie beseitigt werden müssen.

Mehrere Befragte forderten eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Empfehlung und der Leitlinien auf andere Solartechnologien, insbesondere Solarthermie, die auf innovative Weise - auch in Kombination mit Photovoltaik - eingesetzt werden können, z.B. durch ihre Integration in Gebäude. Dieser Vorschlag wurde übernommen und auf andere nichtsolare Technologien ausgeweitet, die auf innovative Weise genutzt werden können und zur Verringerung der Land- und Wassernutzung beitragen, sei es durch die Integration der Technologie in andere Produkte oder durch die Ermöglichung einer mehrfachen Nutzung von Flächen.

Einige Befragte äußerten Bedenken, dass die Entwicklung innovativer Formen der Nutzung von Solarenergie zulasten konventionellerer Nutzungsformen von Solarenergie wie Aufdachanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen gehen könnte. Wie in der EU-Strategie für Solarenergie und in diesen Leitlinien erläutert, werden diese innovativen Nutzungsformen jedoch als Ergänzung zu den traditionelleren Formen betrachtet.

Einige Befragte gaben Beispiele für Hindernisse und bewährte Verfahren für alle in der Aufforderung zur Stellungnahme beschriebenen innovativen Nutzungsformen an, während andere sich nur auf eine oder einige wenige konzentrierten. Die innovative Form der Nutzung, zu der sich die Befragten am häufigsten äußerten, waren Agri-Solaranlagen, wobei der mangelnde Zugang zu Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in einigen Mitgliedstaaten als eines der Haupthindernisse für die weitere Entwicklung genannt wurde, gefolgt von schwimmenden Photovoltaikanlagen, gebäudeintegrierten Solarenergieanlagen, infrastrukturintegrierten Photovoltaikanlagen und fahrzeugintegrierten Photovoltaikanlagen.

In Bezug auf regulatorische Hindernisse für innovative Nutzungsformen im Allgemeinen wiesen viele Befragte darauf hin, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften keine Definitionen und Verweise enthielten, was zu langwierigen Genehmigungsverfahren und einem Mangel an Normen führe. Was nicht-regulatorische Hindernisse für innovative Nutzungsformen betrifft, so nannten viele Befragte Finanzierungsprobleme aufgrund hoher Kosten, unter anderem bei der Beantragung von Mitteln im Rahmen allgemeiner Förderregelungen, mangelndes Bewusstsein oder mangelndes Wissen, z.B. über die Umweltauswirkungen, und mangelndes Fachwissen, insbesondere seitens der Behörden, die Genehmigungen erteilen.

Die von den Befragten genannten Beispiele für Hindernisse und bewährte Verfahren wurden berücksichtigt, und mehrere davon wurden in die Empfehlung und die Leitlinien aufgenommen.

1) https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14147-Innovative-forms-of-solar-energy-deployment-recommendation-to-promote-their-development_de.


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