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Leitlinien zur Einrichtung von Gebieten für Netz- und Speicherinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Stromsystem gemäß Artikel 15e der Erneuerbare-Energien-Richtlinie erforderlich ist

C/2026/128
(ABl. C, C/2026/128 vom 09.01.2026)



1. Einführung

Wie im Aktionsplan für Stromnetze 1, im Deal für eine saubere Industrie und im Aktionsplan für erschwingliche Energie dargelegt, sind die beschleunigte Einführung von Strom aus erneuerbaren Quellen und seine Integration in das Stromnetz von zentraler Bedeutung, um eine kontinuierliche und sichere Versorgung mit sauberer und erschwinglicher Energie zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die Installation von 100 GW zusätzlicher Kapazität für Strom aus erneuerbaren Quellen bis 2030 ein wesentlicher Leistungsindikator. Sowohl im Deal für eine saubere Industrie als auch im Aktionsplan für erschwingliche Energie werden Verkürzungen der Genehmigungsfristen für Projekte zum Netzausbau, für die Energiespeicherung und im Bereich der erneuerbaren Energien als wesentlicher Aspekt zur Erreichung dieser Ziele genannt. Die Erfahrungen in allen Regionen zeigen, dass eine rasche Anwendung der in der Verordnung über Notfallmaßnahmen und in der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2 (Renewable Energy Directive, RED) (im Folgenden " überarbeitete RED") festgelegten Genehmigungsvorschriften zu einem beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien geführt hat 3.

Das Konzept der Gebiete für Netz- und Speicherinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, wurde mit Artikel 15e 4 der überarbeiteten RED im Oktober 2023 eingeführt. Um die Klima- und Energieziele für erneuerbare Energien zu erreichen, können die Mitgliedstaaten für Energieinfrastruktur- und -speicherprojekte, die sich in solchen Gebieten befinden, Ausnahmen von bestimmten Arten von Umweltverträglichkeitsprüfungen vorsehen, sofern die in Artikel 15e festgelegten Bedingungen erfüllt sind, mit dem Ziel, die Genehmigungsfristen insbesondere für Energieinfrastrukturprojekte, die derzeit zwischen zwei 5 und sogar 17 Jahren 6 dauern können, erheblich zu verkürzen.

In Anbetracht dessen, dass erhebliche Mengen erneuerbarer Energien in das Netz integriert werden können, angesichts des erwarteten Anstiegs der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, um die Klima- und Energieziele für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, und angesichts der Tatsache, dass Schlüsseltechnologien der Elektrifizierung für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Industrie von entscheidender Bedeutung sind, ist der zeitnahe Ausbau von Energieinfrastruktur ein zentrales Anliegen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Artikel 15e bestmöglich nutzen, um die Zeit für die erforderlichen Bewertungen zu verkürzen. Diese Bestimmung schreibt nicht vor, dass spezielle Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netz- und Speicherprojekten ausgewiesen werden müssen. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten dennoch aufgefordert, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Am 28. November 2023 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung zu einem EU-Aktionsplan für Stromnetze 7 an, in der sie sich verpflichtet, Leitlinien bereitzustellen, die sich mit der Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete für Netz- und Speicherprojekte gemäß Artikel 15e der überarbeiteten RED befassen. Mit diesen Leitlinien soll der Ermittlungs- und Ausweisungsprozess unterstützt und der Ansatz in der gesamten EU durch die Verbreitung bewährter Verfahren harmonisiert werden.

Einige Mitgliedstaaten bereiten sich aktiv auf die Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete vor, während andere der verbindlichen Umsetzung und Durchführung der überarbeiteten RED, insbesondere Artikel 15c über Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, Vorrang einräumen und planen, anschließend auf der Grundlage ihrer Erfahrungen spezielle Infrastrukturgebiete auszuweisen. Zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete sollten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich Gebiete nutzen, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, in denen solche Auswirkungen abgemildert oder, falls dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden können. Zu diesem Zweck sollten die praktischen Hinweise und bewährten Verfahren, die in der Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel "Leitfaden - Energietransportinfrastrukturen und die Naturschutzvorschriften der EU" 8 enthalten sind, sowie alle sonstigen bereits verfügbaren einschlägigen Dokumente mit Leitlinien und bewährten Verfahren zurate gezogen werden.

Diese Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten bei der Ausweisung von Gebieten unterstützen, in denen der Ausbau von Netz- und Speicherinfrastrukturen mit gestrafften Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen kann. Anhand einer Reihe von Beispielen und bewährten Verfahren sollen die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, erhebliche Umweltauswirkungen zu bewerten und festzustellen, ob diese Auswirkungen angemessen abgemildert oder, falls dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden können. Es werden auch Beispiele für Minderungsmaßnahmen sowie Anforderungen an Konzeption, Bau und Betrieb genannt. Schließlich werden in den Leitlinien das Screening unvorhergesehener erheblicher Umweltauswirkungen und mögliche Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beschrieben.

Das Instrument für technische Unterstützung bietet den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen maßgeschneiderte Hilfe bei der Konzeption und Umsetzung wichtiger Investitionen und Reformen im Bereich der Netz- und Speicherinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind. Darüber hinaus enthalten die Aufbau- und Resilienzpläne mehrerer Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Unterstützung der Verfahren und Schritte, die für die Ermittlung und Ausweisung spezieller Netz- und Speichergebiete erforderlich sind, beispielsweise trifft dies auf Litauen und Portugal zu. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Möglichkeiten bestmöglich zu nutzen, um ihre Verwaltungskapazitäten für die Einrichtung spezieller Netz- und Speichergebiete zu erhöhen und die Genehmigungsverfahren insgesamt zu straffen.

In diesen Leitlinien wird auf die Bedeutung der internen Koordinierung bei der Ausweisung der Gebiete zwischen bestehenden und geplanten nationalen Plänen und Strategien eingegangen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Erwägungen, die in verschiedene Planungen mit enger Beteiligung der Öffentlichkeit, der Gemeinschaften und der Industrie bereits einbezogen wurden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Regionen Vorrang einzuräumen, die die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien unterstützen und ergänzen können, und/oder Gebieten mit begrenzter oder unzureichender Netzkapazität, die Engpässe bei der Anbindung der Erzeugung erneuerbarer Energien an Nachfragezentren verursachen, wobei der Schwerpunkt auf Industriegebieten und städtischen Gebieten mit einem erheblichen künftigen Elektrifizierungsbedarf liegen sollte. Die Ausarbeitung dieser Leitlinien erfolgte auf der Grundlage einer informellen gezielten Konsultation der Interessenträger, die zwischen dem 8. November 2024 und dem 9. Dezember 2024 durchgeführt wurde. Bei der Kommission gingen Beiträge von 39 Interessenträgern ein. Hierbei handelte es sich um 16 Netzbetreiber, neun Industrieverbände und Nichtregierungsorganisationen, acht Energieunternehmen, fünf Behörden und eine Energieregulierungsbehörde.

Dieses Dokument dient einzig und allein als Orientierungshilfe. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Rechtsvorschriften der EU. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die in diesen Leitlinien dargelegten Auffassungen sind nicht als Vorgriff auf den Standpunkt zu verstehen, den die Kommission gegebenenfalls vor dem Gerichtshof vertritt.

2. Anwendungsbereich von Artikel 15e und Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke von Artikel 15e sollte unter "Netzinfrastruktur" jedes Vorhaben zur Nutzung von Stromübertragungs- und -verteilungsanlagen verstanden werden, die für den effizienten Betrieb des Stromnetzes unerlässlich sind 9, einschließlich - soweit möglich - grenzüberschreitender Anlagen.

Unter "Speicherinfrastruktur" sind alle Energiespeicheranlagen auf Übertragungs- und Verteilungsebene zu verstehen 10.

Artikel 15e gilt für Netz- und Speicherprojekte, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, und schließt somit Investitionen in Netze im Zusammenhang mit anderen Energieträgern als Strom aus. Da das Stromnetz darüber hinaus Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Verteilung und Verbrauch miteinander verbindet und der Strom dorthin fließt, wo er angesichts der Kapazität des Netzes fließen kann, sollten alle Investitionen in Infrastrukturanlagen, die Teil des Stromnetzes sind, als für die Integration erneuerbarer Energien erforderlich verstanden werden. Dies umfasst nahezu die gesamte Stromnetzinfrastruktur, aber auch Energiespeicheranlagen, die dem System Flexibilität bieten und es ermöglichen, dass mehr erneuerbare Energie integriert wird. Der Anwendungsbereich von Artikel 15e sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass er auch spezielle Infrastrukturen umfasst, die auf die Integration nicht erneuerbarer Erzeugungskapazitäten abzielen.

Darüber hinaus sollte unterschieden werden zwischen Netz- und Speicherprojekten, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind und in den Anwendungsbereich von Artikel 15e fallen, und "damit zusammenhängender Infrastruktur", "Speichern am selben Standort" oder "für den Anschluss von Anlagen für erneuerbare Energien und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen", die grundsätzlich mit den Erzeugungsanlagen verbunden sind und die in anderen Bestimmungen der überarbeiteten RED behandelt werden. Mit den Begriffen "damit zusammenhängende Infrastruktur", "Speicher am selben Standort" oder "für den Anschluss von Anlagen für erneuerbare Energien und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen" sollten Energieinfrastrukturen erfasst werden, die in direktem Zusammenhang mit den Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien stehen, einschließlich aller Infrastrukturen, die für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie an das bestehende Netz erforderlich sind, aber auch jede Verstärkung und jeder Ausbau, auch im Hinblick auf die Digitalisierung und Modernisierung, des bestehenden Netzes, durch die die Übertragung der von den Produktionsanlagen erzeugten erneuerbaren Energie an die Verbraucher ermöglicht wird 11. Damit dürfte der größte Teil der notwendigen Investitionen in die Verteilungsnetze erfasst sein, ohne dass die notwendigen Investitionen in die Übertragungsnetze ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang könnten bereits zahlreiche neue Netzausbauten von gestrafften Genehmigungsverfahren profitieren, wenn sie sich in einem Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie befinden. Die speziellen Infrastrukturgebiete gemäß Artikel 15e umfassen Stromnetze, die nicht direkt mit Anlagen für erneuerbare Energien verbunden sind, sondern Teil des Gesamtstromsystems sind, da das gesamte Stromnetz vernetzt funktioniert und die Integration erneuerbarer Energien Investitionen in den Anschluss, den Transport und den Verbrauch der erneuerbaren Energie sowie in Anlagen für Flexibilität erfordert. Wenn daher die Integration erneuerbarer Energien in einem bestimmten Mitgliedstaat verstärkt werden muss, sind die meisten Elemente des Netzes für diesen Zweck de facto von wesentlicher Bedeutung, und die speziellen Infrastrukturgebiete gemäß Artikel 15e könnten sich auf alle Arten von Investitionen im Zusammenhang mit dem angemessenen Funktionieren, der Verstärkung oder dem Ausbau des Stromnetzes erstrecken. Darüber hinaus erstreckt sich der Anwendungsbereich von Artikel 15e in Bezug auf Speicheranlagen auf Speicheranlagen, die "für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind", die aber nicht am selben Standort wie Anlagen für erneuerbare Energien untergebracht sind, d. h. Speicheranlagen, die nicht mit einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie kombiniert sind und nicht an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind.

Sogenannte eigenständige Energiespeicheranlagen, die alternativ Strom aus dem Netz beziehen und in das Netz einspeisen, sind ein Schlüsselfaktor für die weitere Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz und gewährleisten, dass das System jederzeit das volle Potenzial der Erzeugung aus erneuerbaren Quellen nutzen kann. Auch wenn die Speicheranlage theoretisch in Zeiten hoher fossiler Erzeugung Strom beziehen könnte, schaffen die Strommärkte starke Anreize für Speicheranlagen, so zu arbeiten, dass die Integration erneuerbarer Energien maximiert wird, da die Preise am niedrigsten sind, wenn die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen steigt, und am höchsten, wenn im Energiemix Strom aus fossilen Brennstoffen dominiert.

Stromspeicheranlagen hinter dem Zähler, die einen gemeinsamen Anschlusspunkt mit einem Stromverbraucher aufweisen, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Gebäude oder einen Industriebetrieb handelt, können je nach den jeweiligen Umständen ebenfalls eine Rolle bei der Förderung der Integration erneuerbarer Energien spielen. Dies gilt eindeutig für Speicheranlagen, die hinter dem Zähler an Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie angeschlossen sind. Aber selbst Speicheranlagen, die nicht an eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen angeschlossen sind, können zur Integration erneuerbarer Energien beitragen. Beispielsweise können Industrieverbraucher bei der Energiespeicherung hinter dem Zähler ihren Verbrauch auf Zeiten mit hoher Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und niedrigen Preisen verlagern und so zur Integration erneuerbarer Energien beitragen.

Der Begriff "Umweltprüfungen" ist in diesem Dokument als allgemeiner Begriff zu verstehen, der sich auf alle Prüfungen erstreckt, die von den nationalen Umweltbehörden für die Erteilung der für die Projektentwicklung erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verlangt werden können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

In Artikel 15e der überarbeiteten RED werden die Stellen, die Netz- und Speicherprojekte durchführen, als "Betreiber" bezeichnet. Da der Betreiber in bestimmten Fällen von dem Projektträger des Netzes oder des Speicherprojekts, d. h. der für die Genehmigung und Entwicklung des Projekts zuständigen Stelle, abweichen kann, wird in diesen Leitlinien der Begriff "Projektträger" für jede Stelle verwendet, die entweder für den Ausbau und/oder für den Betrieb eines Netz- oder Speicherprojekts zuständig ist.

3. Ausnahmen für Netz- und Speicherprojekte

Für den Fall, dass spezielle Infrastrukturgebiete gemäß den Bedingungen von Artikel 15e Absatz 1 eingerichtet werden, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15e Absatz 2 Netz- und Speicherprojekte, die für die Integration erneuerbarer Energie erforderlich sind und in solchen ausgewiesenen Infrastrukturgebieten liegen, von ausnehmen von:

Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahmen gewähren, wenn sie begründet sind, unter anderem durch die Notwendigkeit, den Ausbau und die Integration erneuerbarer Energien zu beschleunigen, um die Klima- und Energieziele für erneuerbare Energien zu erreichen, und wenn nachgewiesen ist, dass die Projekte eindeutig unter die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 15e Absatz 2 fallen. Aufgrund der vernetzten Funktionsweise des Stromnetzes könnten diese Ausnahmen de facto für eine Vielzahl von Projekten in diesen Gebieten gelten, die mit der Entwicklung, dem Ausbau oder der Verbesserung von Übertragungs- und Verteilernetzen sowie Speicherlösungen zusammenhängen. In jedem Fall wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie die gewährten Ausnahmen begründen.

Allerdings können diese Ausnahmen nicht gewährt werden, wenn Projekte voraussichtlich erhebliche Auswirkungen (siehe Nummer 5) auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben oder wenn ein Mitgliedstaat, der davon voraussichtlich erheblich betroffen ist, gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU ihre Nichtanwendung beantragt. Darüber hinaus hängt die Feststellung voraussichtlich erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat weder mit dem grenzüberschreitenden Charakter eines Projekts noch mit den erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen aus energiepolitischer Sicht zusammen, beispielsweise im Falle von Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/869 ausgewählt wurden. Bei der Bewertung, ob die in Artikel 15e Absatz 2 der überarbeiteten RED vorgesehenen Ausnahmen Anwendung finden, werden nur die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt, nicht aber die Auswirkungen auf andere Politikbereiche der EU. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob Projekte zur Infrastrukturentwicklung, einschließlich grenzüberschreitender Projekte, so konzipiert werden könnten, dass voraussichtliche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat vermieden werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass Netz- und Speicherinfrastrukturen, die aus Mitteln der Kohäsionspolitik finanziert werden, aufgrund ihres Standorts in einem speziellen Infrastrukturgebiet nicht von den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 17 befreit sind, insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" gemäß Artikel 9 Absatz 4 und die Sicherung der Klimaverträglichkeit der Infrastruktur gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der genannten Verordnung.

4. Ermittlung von speziellen Infrastrukturgebieten

Spezielle Infrastrukturgebiete sollten als geografische Gebiete, Flächen oder Korridore verstanden werden, in denen Netzinfrastruktur und Speicheranlagen, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, entwickelt werden können und in denen nicht davon auszugehen ist, dass diese Entwicklung erhebliche Umweltauswirkungen haben würde. Spezielle Infrastrukturgebiete könnten auch Gebiete umfassen, in denen erhebliche Umweltauswirkungen angemessen abgemildert werden können oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen im Rahmen von Artikel 15 Buchstabe e ausgeglichen werden.

Das Zusammenspiel von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen führt dazu, dass es in der Praxis nur wenige Beschränkungen für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gibt, das gemäß den in Artikel 15 Buchstabe e festgelegten Bedingungen als spezielles Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden kann, d. h. solange die Mitgliedstaaten geeignete Minderungsmaßnahmen und, falls eine Minderung nicht möglich ist, Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen dieser Bestimmung festlegen und Synergien mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie gewährleisten. Für Netzprojekte müssen bei den speziellen Infrastrukturgebieten Natura-2000-Gebiete und im Rahmen nationaler Schutzregelungen für die Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesene Gebiete ausgenommen werden, es sei denn, es gibt unter Berücksichtigung der Ziele des Standorts keine angemessenen Alternativen für ihre Umsetzung, während für Speicherprojekte Natura-2000-Gebiete und im Rahmen nationaler Schutzregelungen ausgewiesene Gebiete ausgeschlossen werden müssen. Dies bezieht sich auf einen absoluten Ausschluss dieser Gebiete bei Speicheranlagen und einen reversiblen Ausschluss bei Netzprojekten, wie nachstehend näher erläutert wird.

Spezielle Infrastrukturgebiete müssen weder zusammenhängend noch miteinander verbunden sein und könnten in verschiedenen Regionen des Hoheitsgebiets des jeweiligen Mitgliedstaats ausgewiesen werden, z.B. gegebenenfalls bei grenzüberschreitender Infrastruktur.

Gemäß Artikel 15e Absatz 1 gilt für die Ausweisung dieser Gebiete Folgendes:

Maßgeblich bei der Priorisierung von Gebieten für den Ausbau der Energieinfrastruktur sollten folgende Aspekte sein: die strategische Integration erneuerbarer Energiequellen, Elektrifizierungsprojekte, praktische Erfordernisse, Netzentwicklungspläne, Umwelterwägungen, Überlegungen zur Anpassung an den Klimawandel für künftige Netz- und Speicherprojekte und die Notwendigkeit, Synergien mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sicherzustellen. Auf EU- und nationaler Ebene gibt es unterschiedliche Prozesse zur Planung und Kartierung von Energietransport, Speicherung, Erzeugungsanlagen und Anforderungen zur Dekarbonisierung von Verkehr und Industrie, die berücksichtigt werden sollten 19. Eine enge Abstimmung zwischen diesen bestehenden Planungsprozessen und der Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete sollte stets sichergestellt werden. Die derzeitigen Verfahren zur Koordinierung dieser Prozesse mit der Ausweisung von Infrastrukturgebieten sind in der EU unterschiedlich.

Sollte der betreffende Mitgliedstaat vor dem 20. November 2023 Infrastrukturgebiete innerhalb eines anderen Rahmens ausgewiesen haben (z.B. im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates) und wurden Pläne für solche Gebiete einer Umweltprüfung gemäß der SUP-Richtlinie unterzogen, so können die Ausnahmen nach Artikel 15e Absatz 2 im Einklang mit Artikel 15e Absatz 2 auch für Projekte in diesen Gebieten gelten. Der jeweilige Mitgliedstaat behält das Recht, zusätzliche oder andere spezielle Netz- und Speichergebiete im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 15e auszuweisen.

Darüber hinaus mag es bei Speicheranlagen ein gewisses Maß an Flexibilität in Bezug auf den Standort geben, Netze jedoch verlaufen über lange Strecken, die hinsichtlich ihres Standorts wenig bis gar nicht flexibel sind. Es wird empfohlen, spezielle Infrastrukturgebiete auf nationaler Ebene so auszuweisen, dass hochsensible und wertvolle Biodiversitätsgebiete, einschließlich des Natura-2000-Netzes und national ausgewiesener Schutzgebiete, ausgenommen werden. Überschneiden sich jedoch spezielle Infrastrukturgebiete mit Natura-2000-Gebieten oder mit im Rahmen nationaler Schutzregelungen ausgewiesenen Gebieten, so können die betreffenden Mitgliedstaaten den Ausbau der Netzinfrastruktur im Rahmen von Artikel 15e in diesen Gebieten zulassen, sofern es keine verhältnismäßigen Alternativen gibt.

Bei der Bewertung verhältnismäßiger Alternativen sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die Rentabilität, die Durchführbarkeit und die wirksame und beschleunigte Durchführung des Projekts gewährleistet werden müssen, um sicherzustellen, dass die zusätzlich bereitgestellte Erzeugungskapazität für erneuerbare Energie umgehend in das Energiesystem integriert werden kann. In Gebieten, in denen der Netzausbau eine wesentliche Entwicklung des Stromnetzes im Einklang mit der nationalen Netzplanung darstellt, können die Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass es angesichts der Ziele des Standorts keine angemessenen Alternativen zu den Projekten gibt. Wenn ein Mitgliedstaat bei der Ausweisung der speziellen Infrastrukturgebiete die Anforderungen von Artikel 15e Absatz 1 erfüllt, was bedeutet, dass alle einschlägigen Schutzvorkehrungen vorhanden sind, kann er argumentieren, dass es in Bezug auf den Standort für den Netzausbau keine verhältnismäßigen Alternativen zu Natura-2000-Gebieten oder im Rahmen nationaler Schutzregelungen ausgewiesenen Gebieten gibt. Die Mitgliedstaaten könnten bei der Bewertung verschiedene Optionen prüfen, ob es z.B. für Trassierungen bestimmter Abschnitte oder für Offshore-Projekte verhältnismäßige Alternativen wie Hybridanlagen oder Infrastrukturen gibt, die Projekte im Bereich erneuerbare Energien direkt mit der Küste verbinden, da die Gebiete, in denen solche Projekte entwickelt werden, bereits im Rahmen nationaler maritimer Raumordnungspläne ermittelt und einer SUP unterzogen wurden.

Kommt die Verträglichkeitsprüfung eines Plans zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete für Netze gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie zu dem Schluss, dass der Plan erhebliche negative Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat, so kann der Plan gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie genehmigt werden, wenn die darin genannten Bedingungen erfüllt sind. Das bedeutet: Wenn es keine Alternativlösungen gibt und der Plan aus zwingenden Gründen des überragenden öffentlichen Interesses 20 durchgeführt werden muss, müssen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes geschützt wird. Die Kommission hat umfassende Leitlinien zur Anwendung von Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 21 veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, vorrangige Gebiete zu ermitteln, in denen die notwendige Stärkung und Erweiterung des Netzes zu den geringsten Kosten aus wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Sicht möglich ist, und diese Gebiete bei der Einrichtung spezieller Infrastrukturgebiete priorisieren. Dazu gehört auch die Bewertung der Auswirkungen auf die Klimaresilienz 22. Nach ihrer Annahme müssen die Pläne für spezielle Infrastrukturgebiete regelmäßig aktualisiert werden, um Änderungen Rechnung zu tragen und die Pläne an Aktualisierungen der für die Ausarbeitung der Pläne relevanten Elemente anzupassen, wie Aktualisierungen von Netzplänen oder in anderen für die Ausweisung der Gebiete verwendeten Plänen oder Programmen.

4.1. Netzentwicklungspläne

Die Interaktion zwischen diesen Infrastrukturgebieten und Netzentwicklungsplänen 23 (network development plans, NDP) ist für den Ermittlungsprozess von zentraler Bedeutung. Gemäß Artikel 15e Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung eines Plans zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber konsultieren.

In der Praxis könnte es zweckmäßig sein, dass die von den Netzbetreibern ausgearbeiteten Pläne die Grundlage für die Ausweisung der Gebiete bilden; wenn das Ausweisungsverfahren jedoch mit der Entwicklung eines neuen NDP zusammenfällt, könnte dieses in Abstimmung mit den Netzbetreibern auch vor der Entwicklung der neuen Pläne durchgeführt werden und in diese einfließen.

Auf der Ebene der Übertragung sollten in den NDP die Entwicklung der wichtigsten Übertragungsinfrastruktur, einschließlich Verbindungsleitungen, in den nächsten zehn Jahren angegeben und die für die nächsten drei Jahre geplanten Investitionen im Einzelnen aufgeführt werden. Die Pläne sollten gut auf den nationalen Energie- und Klimaplan abgestimmt sein und somit künftige Entwicklungen bei Erzeugung und Last sowie die Entwicklung von Speicherung, Laststeuerung und anderen Alternativen zum Netzausbau widerspiegeln. Auf der Verteilungsebene sollten in den NDP die geplanten netzbezogenen Investitionen für die nächsten fünf bis zehn Jahre festgelegt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der wichtigsten Verteilungsinfrastruktur liegen sollte, die für den Anschluss neuer Erzeugungskapazitäten und neuer Lasten, einschließlich Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, sowie von Häfen und Flughäfen, die zunehmend zur Elektrifizierung übergehen, erforderlich ist. Außerdem sollte darin für Transparenz in Bezug auf die benötigten mittel- und langfristigen Flexibilitätsleistungen gesorgt und es sollten Alternativen zum Netzausbau (z.B. Flexibilität, einschließlich Speicherung und Laststeuerung, oder innovative Netztechnologien) in Betracht gezogen werden.

Die Ladeinfrastruktur (für Elektrofahrzeuge, aber auch in Häfen und Flughäfen) spielt eine besondere Rolle bei den neuen Lasten, die in den NDP zu berücksichtigen sind. Wie im Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie 24 hervorgehoben wurde, ist der Aufbau der Ladeinfrastruktur eine Voraussetzung für die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge und von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie. In den kommenden Jahren wird die bidirektionale Ladeinfrastruktur eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Integration erneuerbarer Energien spielen. In einigen einschlägigen Anlagen wie Depots 25 wird es somit für Elektrofahrzeuge möglich sein, überschüssigen Strom aus erneuerbaren Quellen zu speichern, wenn die Erzeugung hoch ist, und ihn in das Netz einzuspeisen, wenn die Nachfrage steigt. Die überarbeitete RED trägt der Bedeutung der bidirektionalen Ladeinfrastruktur durch Bestimmungen über die Systemintegration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in Artikel 20a Rechnungen. Daher sollten geplante Gebiete für den Aufbau von Ladeinfrastruktur und die für den Aufbau einer solchen Infrastruktur erforderliche Netzinfrastruktur in den NDP gebührend berücksichtigt und bei der Festlegung der Netz- und Speichergebiete besonders berücksichtigt werden. Dies sollte vorrangig Ladestandorte für schwere Nutzfahrzeuge gemäß der Initiative für saubere Verkehrskorridore 26 umfassen, bei der es sich um eine Pilotinitiative mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des neuen EU-Koordinierungsinstruments für Wettbewerbsfähigkeit handelt.

Durch diese Interaktion mit den NDP wird sichergestellt, dass die Netzinfrastruktur auf der Grundlage des Bedarfs und Potenzials in Bezug auf Produktion und Verbrauch aufgebaut wird und bestehende sowie künftige Netzanschlüsse unterstützt werden. Angesichts der langen Fristen für den Netzausbau wäre es jedoch auch wichtig, dass die NDP selbst so weit wie möglich über den Zehnjahreszeitraum hinausgehen und die Infrastruktur für erheblich längere Zeithorizonte geplant wird, die dann von den Mitgliedstaaten bei der Ausweisung von Netz- und Speichergebieten berücksichtigt werden sollten. Insbesondere in Bezug auf Offshore-Netze sollten die Mitgliedstaaten mindestens den Zeithorizont 2035-2040 berücksichtigen.

Darüber hinaus haben Industriegebiete, die für die Steigerung der Elektrifizierung in den kommenden Jahren vorab ermittelt wurden, ebenfalls Priorität, da sie voraussichtlich einen erheblichen Bedarf an erneuerbaren Energien generieren werden. Auch städtische Expansionsgebiete bergen aufgrund des wachsenden Energiebedarfs dicht besiedelter Regionen ein hohes Potenzial für integrierte Infrastrukturlösungen.

Bei Speicherprojekten ist die Interaktion mit den NDP ebenfalls von zentraler Bedeutung, aber weniger zwingend. Es wird nicht erwartet, dass in den NDP die genauen Standorte festgelegt werden, an denen Speicheranlagen angeschlossen werden sollen, sie sollten aber kritische Informationen über Netzengpässe enthalten, die den Projektträgern dabei helfen, die besten Standorte für Speicheranlagen zu ermitteln. Wenn sich Speicheranlagen an den richtigen Standorten befinden, können sie dazu beitragen, Netzengpässe zu verringern, und eine Alternative zum Netzausbau darstellen.

Die Mitgliedstaaten sollten ferner lokale Planungsaspekte wie bestehende Zonenpläne zur Flächennutzung, auch in Bezug auf Kulturerbestätten und Stadtplanung, sowie Anforderungen an die physische und digitale Netzsicherheit berücksichtigen.

4.2. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Ausweisung von Netz- und Speichergebieten für grenzüberschreitende Infrastruktur

Zur Vollendung der Energieunion ist es von entscheidender Bedeutung, einen raschen Aufbau der Infrastruktur zu ermöglichen, die dem neuen Bedarf der EU an grenzüberschreitenden Stromkapazitäten gerecht wird. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 15e der überarbeiteten RED möglichst eng zusammenarbeiten, um Netz- und Speichergebiete in der Nähe ihrer Grenzen festzulegen, die unter Artikel 15e fallen könnten, um den Ausbau der grenzüberschreitenden Infrastruktur zu beschleunigen. Dies sollte bei Projekten möglich sein, die voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben, selbst wenn sie de facto Grenzen überschreiten, wie in Abschnitt 3 beschrieben.

In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und die Ausweisung von Gebieten, einschlägige Konsultationen der Interessenträger, aber auch das Regelwerk für die Minderung und mögliche Ausgleichsmaßnahmen im Falle erheblicher Umweltauswirkungen in diesen Gebieten, die nicht vermieden werden können, koordinieren und aufeinander abstimmen. Für Träger grenzüberschreitender Projekte wäre es sehr wichtig, bei der Entwicklung ihrer Projekte nur mit einheitlichen Anforderungen konfrontiert zu sein.

4.3. Bewertung des Flexibilitätsbedarfs

Die Mitgliedstaaten können die aus den Netzentwicklungsplänen abgeleiteten Informationen über den optimalen Standort von Anlagen mit den Informationen aus dem laufenden Prozess zur Bewertung des Bedarfs an nichtfossiler Flexibilität ihres Stromsystems kombinieren. Auf der Grundlage der Bestimmungen der Strommarktverordnung wird derzeit eine Methode auf EU-Ebene für diese Bewertungen angenommen. Auf dieser Grundlage werden die Mitgliedstaaten dann den Bedarf ihrer Stromsysteme an nichtfossiler Flexibilität für 2030 bewerten. Dieser Bedarf wird insbesondere als Bedarf zur Integration erneuerbarer Energien verstanden, was auch das Ziel für Infrastrukturgebiete gemäß Artikel 15e ist. Diese Bedarfsbewertung wird eine Gesamtschätzung dazu liefern, wie viel Flexibilität in einem bestimmten Mitgliedstaat bis 2030 zur Verfügung stehen muss. Anhand dieser Bewertung wird ein indikatives Ziel festgelegt. Auf der Grundlage dieses Bewertungsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten eine Schätzung i) der Speicherkapazität, über die das Stromnetz bis 2030 verfügen würde, und ii) des Bedarfs des Stromnetzes an anderen Quellen nichtfossiler Flexibilität erhalten. Obwohl nicht alle Speicheranlagen in speziellen Infrastrukturgebieten installiert werden, sollte diese Bedarfsbewertung in die Ausweisung dieser Gebiete einfließen, da sie eine Schätzung der gesamten erforderlichen Speicherkapazität enthält. Darüber hinaus wird die Bewertung standortbezogene Aspekte umfassen, die sich aus der Einbeziehung der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber ergeben.

4.4. Umwelterwägungen

Wenn alternative Gebiete denselben Netzentwicklungsbedarf decken und vergleichbare Rentabilitätsniveaus aufweisen (aus wirtschaftlicher Sicht und mit Blick auf den Netzbetrieb), sollte dem Gebiet mit den geringeren Auswirkungen Vorrang eingeräumt werden. In diesem Sinne wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie bei der Ermittlung spezieller Netz- und Speichergebiete die Auswirkungen bewerten, die sich voraussichtlich aus der Entwicklung von Netz- und Speicherprojekten in den betreffenden Gebieten ergeben werden. Korridore mit bestehender Infrastruktur wie Übertragungs- oder Transportrouten sollten von Anfang an bevorzugt werden. Eine Ausweitung dieser Routen hat Vorrang vor der Schaffung neuer Routen, da dadurch Umweltbeeinträchtigungen minimiert und die Entwicklungszeiten verkürzt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten künstliche und bebaute Gebiete, Gebiete mit laufenden Wirtschaftstätigkeiten wie Verkehr oder Industrie oder degradierte Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, priorisieren, da die negativen Auswirkungen auf die Umwelt in diesen Gebieten voraussichtlich weniger erheblich sein werden als in anderen. Schlussfolgerungen aus früheren Umweltprüfungen oder Daten zu dem betreffenden Gebiet sollten, sofern verfügbar, berücksichtigt werden.

Bei Speicherprojekten wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie die besondere Rolle von Pumpspeicherkraftwerken (pumped hydropower storage, PHS) bewerten. Unter dem Gesichtspunkt der Energiewende spielen Pumpspeicherkraftwerke in vielen Mitgliedstaaten bereits eine Schlüsselrolle, und eine Reihe von Projekten zum Aufbau zusätzlicher Kapazitäten ist im Gange. Da PHS-Projekte die Auswirkungen der Schwerkraft auf Wassermassen nutzen, erfordern sie sehr spezifische topografische Bedingungen und nutzen häufig bestehende Speicher. Mit anderen Worten: Sie können nur an bestimmten Standorten gebaut werden und haben sehr spezifische Umweltauswirkungen, die bewertet und sorgfältig kontrolliert werden müssen.

Bei der koordinierten Planung von Netzen, Speichern und Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sollte ein strategischer und umfassender Ansatz verfolgt werden, bei dem sowohl Einschränkungen aufgrund des Umweltschutzes als auch Synergien berücksichtigt werden, einschließlich solcher, die Naturschutzgebiete oder Gebiete betreffen, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen. Zu diesem Zweck ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den für die Genehmigung von Netzanlagen und Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zuständigen Behörden von entscheidender Bedeutung, um größtmögliche Effizienz zu gewährleisten.

4.5. Integration erneuerbarer Energiequellen

Vorrang haben sollten Gebiete in der Nähe von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie, Gebiete mit erheblichem Potenzial für erneuerbare Energien, Gebiete mit angespannter Netzkapazität und Gebiete mit überlasteten Netzen, die zu Engpässen bei der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Quellen an Nachfragezentren führen und Investitionen in die Elektrifizierung, z.B. in der Industrie, bremsen. Netz- und Speicherprojekte an diesen Standorten können die Integration erneuerbarer Energien in das Netz maximieren, Einschränkungen verringern und die Effizienz verbessern.

Die Beiträge von Entwicklern kommerzieller Projekte und Energiegemeinschaften sollten frühzeitig in die Ausarbeitung der Pläne zur Ausweisung spezieller Infrastruktur- und Speichergebiete einbezogen werden. Eine spezielle Plattform oder ein spezielles System sollte es den Entwicklern erneuerbarer Energien ermöglichen, ihren Netzanschlussbedarf während der Projektplanungsphase zu signalisieren, wobei finanzielle Verpflichtungen und beschleunigte Genehmigungsverfahren einbezogen werden könnten.

4.6. Verbindung zwischen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie und Gebieten für Netz- und Speicherinfrastruktur

In Artikel 15e Absatz 1 heißt es, dass das Ziel der Gebiete für Netz- und Speicherinfrastruktur darin besteht, die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie zu unterstützen und zu ergänzen. Insbesondere in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c wird darauf hingewiesen, dass der Plan für Infrastrukturgebiete Synergieeffekte mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sicherstellen muss. Wie bereits erwähnt, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung spezieller Infrastrukturgebiete bestehende und geplante Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie sowie bestehende Infrastrukturen berücksichtigen.

Zumindest die Gebiete, die für die Anbindung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie an das Netz und ihre Integration in das Energiesystem erforderlich sind, sollten als spezielle Netzgebiete ausgewiesen werden. Sie sind besonders dann notwendig, wenn es in den Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie nicht möglich ist, alle Netzausrüstungen zu errichten, die für die Integration der Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten können dasselbe Gebiet als Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie und als spezielles Gebiet für Netz- und Speicherinfrastruktur ausweisen. Die unterschiedlichen Anforderungen sowohl von Artikel 15c als auch von Artikel 15e müssen jedoch erfüllt sein. Ein einziger nationaler Plan könnte beide Gebiete abdecken, erfordert jedoch gesonderte und spezifische Abschnitte mit Schwerpunkt auf Infrastruktur und erneuerbaren Energien.

Gemäß Artikel 15b sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 21. Mai 2025 eine Erfassung der Gebiete vorzunehmen, die für die nationalen Beiträge zum Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 notwendig sind. Gemäß Artikel 15b Absatz 2 Buchstabe c müssen die Mitgliedstaaten bei der Erfassung unter anderem "die Verfügbarkeit der einschlägigen Energieinfrastruktur, einschließlich der Netze, der Speicheranlagen und anderer Flexibilitätsinstrumente oder das Potenzial zur Schaffung oder zum weiteren Ausbau einer solchen Netz- und Speicherinfrastruktur" berücksichtigen. Daher sollten im Einklang mit Artikel 15e entwickelte Pläne für spezielle Infrastrukturgebiete idealerweise auf der Erfassung gemäß Artikel 15b Absatz 2 der überarbeiteten RED beruhen und nicht auf einer eigenständigen Maßnahme.

Wenn es nicht möglich ist, spezielle Netz- und Speichergebiete gleichzeitig mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie auszuweisen, sollten sie anschließend so ausgewiesen werden, dass ausreichende Netzkapazitäten zur Verfügung stehen, um die neuen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die zugehörige Infrastruktur anzuschließen und zu integrieren.

4.7. Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Beteiligung der Öffentlichkeit spielt eine entscheidende Rolle bei den Genehmigungsverfahren für Energieinfrastrukturprojekte, da sie sowohl deren Tempo als auch deren Ergebnisse beeinflussen kann; insbesondere sollte auf Widerstände eingegangen werden, die zu administrativen und rechtlichen Herausforderungen führen könnten. Für die SUP, die für die Annahme von Plänen zur Ausweisung von Gebieten für Netz- und Speicherinfrastrukturen erforderlich ist 27, findet im Rahmen des Ausweisungsverfahrens eine öffentliche Konsultation statt. Durch die Organisation frühzeitiger Maßnahmen zur Einbeziehung der Öffentlichkeit, die Gewährleistung von Transparenz bei der Erfassung und die Durchführung inklusiver öffentlicher Konsultationen, in denen frühzeitig mögliche Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften ermittelt werden, können die Mitgliedstaaten die öffentliche Akzeptanz von Netz- und Speicherprojekten fördern.

Ein wichtiges Instrument, das den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, um die Beteiligung der Öffentlichkeit am Netz- und Speicherausbau zu erleichtern, ist der europäische Pakt für Stakeholder-Engagement mit seinen Leitprinzipien 28. Im Pakt werden eine frühzeitige, regelmäßige und sinnvolle Einbeziehung der öffentlichen Interessenträger sowie angemessene regulatorische Unterstützung gefordert. Durch die Unterzeichnung des Pakts und die Einhaltung seiner Grundsätze können die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Tätigkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Ausweisung eines speziellen Infrastrukturgebiets so durchgeführt werden, dass öffentlicher Widerstand vermieden oder abgemildert wird.

Planungsbeispiel aus Frankreich
Der französische Prozess zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie umfasst einschlägige bewährte Verfahren. Er umfasst die Ermittlung relevanter Gebiete für die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie sowie die strategische Bewertung und Konsultation mit Netzbetreibern.
Nach einer öffentlichen Konsultation ermitteln die lokalen Behörden die Gebiete und informieren die betreffenden Behörden, einschließlich der Energieregulierungsbehörde. Unter Beteiligung der Verteilernetzbetreiber erstellt der Übertragungsnetzbetreiber den S3REnR-Plan 29, der die Entwicklung, Nutzung und Kosten der für den Anschluss an erneuerbare Energien erforderlichen Infrastruktur optimiert und gleichzeitig für Netzsicherheit sorgt. Dazu gehört auch die Bewertung des Potenzials für den Ausbau erneuerbarer Energien auf nationaler und regionaler Ebene und die Ermittlung der Netzanschlusskapazität, die im gesamten Gebiet erforderlich ist, um die Errichtung der Erzeugungsanlagen zu ermöglichen.Die Verteilernetzbetreiber erfassen das Gebiet, um festzustellen, ob sich ein Netzanschluss in einem ökologisch sensiblen Gebiet befindet. Vor Beginn der Netzausbauarbeiten werden öffentliche Konsultationen durchgeführt, an denen lokale Gebietskörperschaften, gewählte Vertreter, Nichtregierungsorganisationen und die lokale Bevölkerung beteiligt sind.
Planungsbeispiel aus Deutschland
Die Regulierungsbehörde, die BNetzA, weist Vorrang- und Vorbehaltsgebiete aus, die im Raumordnungsgesetz als "Vorranggebiete" und "Vorbehaltsgebiete für Energieleitungen" eingestuft werden. Die Planungsgenehmigungsbehörde bestimmt Infrastrukturgebiete, in denen projektspezifische Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfungen nicht zwingend vorgeschrieben sind. Es wird ein Überprüfungsverfahren durchgeführt, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen abzumildern oder auszugleichen. Die BNetzA verwendet ein geografisches Informationssystem für eine softwaregestützte Widerstand-Entfernung-Analyse, um Landstreifen mit vorteilhaften Verbindungen zwischen Anfangs- und Endpunkten unter Berücksichtigung von räumlichen und baulichen Widerständen und der Länge zu ermitteln.
Das Raumordnungsamt bestimmt die Bodennutzung und stellt sicher, dass die Energieinfrastruktur in die Raumplanung integriert wird. Lokale Flächennutzungsgesetze ermöglichen es den Gemeinden, Land für bestimmte Zwecke, einschließlich der Energieinfrastruktur, zuzuweisen. Die lokalen Behörden sind verpflichtet, den Bedarf an Energieinfrastruktur bei ihrer Planung zu berücksichtigen. Im Energiewirtschaftsgesetz des Bundes wird der Bedarf an Energieinfrastruktur, einschließlich Stromnetzen und Speicheranlagen, zur Unterstützung der Energiewende dargelegt, und im Bundesnetzentwicklungsplan werden kritische Gebiete für den Netzausbau genannt. Umwelterwägungen und Schutzgebiete werden berücksichtigt. Darüber hinaus gibt das deutsche Offshore-Windenergiegesetz einen klaren Rahmen für die Ausweisung von Gebieten vor, die für Offshore-Windenergieinfrastrukturen geeignet sind, darunter Gebiete für die Erzeugung, Netzanschlüsse und die damit verbundene Netzinfrastruktur.
Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung verfolgt einen bundesweiten Raumentwicklungsplan. Darin werden Spezifikationen für die staatliche und regionale Planung erfasst.

4.8. Offshore-Planung

Gemäß der Richtlinie 2014/89/EU 30 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre maritime Raumplanung auf der Grundlage einschlägiger bestehender und künftiger Tätigkeiten und Nutzungsarten in ihren Meeresgewässern zu organisieren. Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten ihre maritimen Raumordnungspläne.

Im Rahmen der Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne fördern die Mitgliedstaaten die Nutzung des Meeresraums für verschiedene Zwecke, einschließlich der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen 31.. Die Ausweisung von Gebieten für verschiedene Zwecke wird von einer strategischen Umweltprüfung gemäß der SUP-Richtlinie begleitet. Um Doppelarbeit und zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, werden die Mitgliedstaaten in der überarbeiteten RED aufgefordert, bei der Erfassung von Gebieten mit Potenzial zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und bei der Erfassung von Gebieten, die erforderlich sind, um zumindest ihren nationalen Beitrag zum EU-Ziel für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen, ihre Arbeitsabläufe und ihre bestehenden Raumordnungsdokumente und -pläne für die Erstellung von maritimen Raumordnungsplänen zu nutzen oder darauf aufzubauen 32.

In der Richtlinie 2014/89/EU werden "Anlagen und Infrastrukturen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen" eindeutig als Tätigkeiten und Nutzungsarten definiert, die die Mitgliedstaaten in ihre maritimen Raumordnungspläne aufnehmen können. Die für den Transport dieser Energie an Land erforderliche Infrastruktur wird zwar in den einschlägigen Erwägungen nicht gesondert genannt, sie sollte jedoch als Teil der in der Richtlinie genannten Infrastrukturen betrachtet werden. Angesichts der Funktion der speziellen Infrastrukturgebiete, erneuerbare Energien in das Stromnetz zu integrieren und die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie zu ergänzen, sollten die Mitgliedstaaten die Infrastruktur für den Transport erneuerbarer Energien als mögliche Nutzung in ihren maritimen Raumordnungsplänen berücksichtigen, ebenso wie "Unterseekabel- und Pipelinetrassen", auf die in der Richtlinie 33 ausdrücklich Bezug genommen wird. Folglich kann bei der Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete offshore auf die Arbeiten zur Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne zurückgegriffen werden.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der maritimen Raumplanung auf Ebene der Meeresbecken zu stärken und bei der Offshore-Netzplanung innerhalb regionaler Organisationen und in Abstimmung mit den Offshore-Netzentwicklungsplänen eng zusammenzuarbeiten.

Der Offshore-Planung muss besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da die entwickelten Projekte zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Infrastrukturprojekte in den meisten Fällen Merkmale aufweisen, die angesichts der Kosten und des erwarteten sozioökonomischen Nutzens nicht durch eine andere Konfiguration der Projekte oder ein anderes Projekt ersetzt werden können. Daher sollten die Mitgliedstaaten in diesen Fällen bei der Bewertung im Hinblick auf verhältnismäßige Alternativen für Offshore-Projekte - wie hybride Anlagen 34 oder Infrastrukturen, die Projekte für erneuerbare Energien direkt mit der Küste verbinden - die in den maritimen Raumordnungsplänen ermittelten Gebiete berücksichtigen, da diese Pläne, in denen solche Gebiete ausgewiesen werden, bereits bei ihrer Ausarbeitung einer SUP unterzogen wurden.

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung spezieller Offshore-Gebiete die Nutzung des Europäischen Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerks 35 in Erwägung ziehen, bei dem es sich um eine wichtige Anlaufstelle für die blaue Wirtschaft der EU und die Planung neuer Offshore-Anlagen handelt.

Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über bewährte Verfahren für die Koordinierung zwischen den Verfahren zur Ermittlung spezifischer Gebiete für Offshore-Entwicklungen:

Maritime Planung in Litauen
Litauen weist Meeresgebiete für den Ausbau erneuerbarer Offshore-Energie aus. Sein maritimer Raumordnungsplan wurde als Teil des nationalen umfassenden Plans entwickelt, der einen Abschnitt über "Meeresgebiete" umfasst, der den terrestrischen Raumordnungsplan ergänzt. Der Plan stützt sich auf eine Studie, in der vorrangige Gebiete für den Ausbau der Offshore-Windenergie ermittelt wurden. Die Meeresgebiete wurden auf der Grundlage von technologischen (d. h. installierte Kapazität, Anlagenauslegung, Leistungsdichte), territorialen (d. h. rationelle Standortnutzung, Tiefe/Gelände, Entfernung von Küsten/Häfen, Umsetzbarkeit der Zonen, Windgeschwindigkeit) und infrastrukturbezogenen (d. h. ursprüngliche Harmony-Link-Route, Standort des Offshore-Umspannwerks) Kriterien ausgewählt. In diesen Gebieten können Offshore-Windparks schrittweise entwickelt und betrieben werden, wobei Korridore für die Infrastruktur und den Schiffsverkehr reserviert werden. Das Projekt wurde mit Mitteln der Europäischen Kommission im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans unterstützt.

4.9. Nutzung digitaler Instrumente zur Unterstützung der Umsetzung

Angesichts der begrenzten Flächen und der möglichen negativen Auswirkungen der Netzinfrastruktur sollten die Mitgliedstaaten digitale Raumplanungsinstrumente nutzen, wie z.B.: Instrumente für die Beantragung von Genehmigungen und Anschlüssen, Instrumente zur Verwaltung von Ausschreibungen für erneuerbare Energien und Kapazitäts-Heatmaps für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung. Außerdem sollten Instrumente und Portale für die Erfassung der Umweltgefährdung verwendet werden, die Umweltdaten zur Ermittlung von Regionen enthalten, die einer besonderen Umweltprüfung bedürfen. So könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise den Natura-2000-Viewer nutzen, der die geografische Lage von Natura-2000-Gebieten und die spezifischen Informationen zu diesen Gebieten zeigt 36. Darüber hinaus könnte die Einrichtung von Portalen mit digitalisierten Umweltdaten die Kartierung und das Screening des Gebiets straffen. In Dänemark beispielsweise bietet das dänische Umweltportal, das sich im Besitz der nationalen Regierung, der Regionen und der Gemeinden befindet 37, registrierten Nutzern Zugang zu umfassenden, interoperablen Umweltdaten. Das Portal ist in "Themengruppen" gegliedert, die sich auf Wasser, Natur, Umweltprüfungen und andere Bereiche erstrecken, wobei der Schwerpunkt auf einer "ökosystembasierten Analyse" für kumulative Auswirkungen liegt. Die Daten sind an Standorte gebunden und ermöglichen es den Nutzern, bestimmte Gebiete zu kennzeichnen und einen Überblick über alle Umweltdaten in dem gewählten Gebiet zu erhalten. Für UVP bietet das Portal eine Ausgangsbasis für den Austausch von Projektdaten, und zusätzliche für die UVP erstellte Daten werden an das Portal weitergegeben, damit sie in die nächsten Bewertungen einfließen können. Das Portal hat mehrere Instrumente entwickelt, um Projektträgern beim UVP-Prozess zu helfen, darunter ein Screening-Tool, bei dem künstliche Intelligenz genutzt wird, um frühere UVP zu suchen, und einen "Umweltprüfungs-Hub" für die Suche nach Daten über Konflikte an bestimmten Standorten. Zu den Instrumenten gehören "Umweltprüfungs-Tools", mit denen Daten für das UVP-Verfahren (derzeit nur für Onshore-Projekte verfügbar) zusammengestellt werden und es den Nutzern ermöglicht wird, Regionen auf Karten festzulegen, um verfügbare Daten und potenzielle Auswirkungen zu untersuchen.

Auch bestehende GIS-Karten, Datenbanken und andere geologische Datenportale, die ökologische und andere Beschränkungen mit Informationen über Infrastrukturanforderungen, Kapazität und/oder Gebiete mit dem höchsten Potenzial und Bedarf an erneuerbaren Energien kombinieren, sollten bestmöglich genutzt werden. So werden beispielsweise im Online-Tool des "Energy and Industry Geography Lab" der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission 38 sensible Gebiete und Daten über bestehende und geplante Stromnetze, erneuerbare Energien und Speicherinfrastrukturen erfasst. Der Energieatlas bietet Informationen über Nachfragezentren 39.

Digitale Instrumente, die den Informationsaustausch mit Genehmigungsstellen und Interessenträgern erleichtern, sowie digitale Instrumente, die zur Ermittlung verfügbarer Energieinfrastrukturen und zur Erfüllung der Erfassungspflicht gemäß Artikel 15b der überarbeiteten REN eingesetzt werden, sollten ebenfalls so weit wie möglich genutzt werden.

Italien - T.E.R.R.A.
Der italienische Übertragungsnetzbetreiber Terna hat ein Instrument zur Erleichterung der Gebiets- und Umweltplanung und zur Gewährleistung einer effizienteren Infrastrukturplanung eingeführt. Das Portal "T.E.R.R.A." verbreitet Informationen im Zusammenhang mit Netzausbau, Anschlussanträgen, erneuerbaren Energiequellen, Speicherung und Verbrauchsanlagen (u. a. durch Monitoringberichte über den Stand der Anschlussverfahren, geolokalisierte Visualisierungen und Kartierung von Umwelt- und Gebietsbeschränkungen). Das Portal kann von Institutionen und interessierten Wirtschaftsbeteiligten genutzt werden, wodurch die Programmplanung und Koordinierung zwischen Terna und den Genehmigungsbehörden verbessert wird. Darüber hinaus wendet Italien das Mikrozonenprinzip an, das die derzeitigen Marktzonen in kleinere Gebiete unterteilt, um eine koordinierte Planung von Anschlussanträgen und Netzverbesserungen zu erleichtern. Dieses Modell ermöglicht die Quantifizierung zusätzlicher Kapazitäten für erneuerbare Energien, die angesichts der erwarteten Netzentwicklungen integriert werden können.
Portugal
In Portugal bewertete das LNEG, das nationale Energie- und Geologielabor 40, mit Förderung der Europäischen Kommission im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, in welchen Gebieten (auf dem Festland) Portugals Umwelt und Kulturerbe am wenigsten durch die Entwicklung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie gefährdet sind. Zudem wurde eine Anwendung entwickelt, die es den Nutzern ermöglicht, Karten und Geodaten einzusehen 41. Es handelt sich um ein Archiv, das die georeferenzierten Informationen der LNEG in den Bereichen Energie und Geologie zentralisiert. Durch die Ermittlung der bezüglich Umwelt- und Kulturerbe am wenigsten gefährdeten Gebiete wurde deutlich, welche Gebiete für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Solar- und Windkraftanlagen geeignet sind, wodurch deren Errichtung beschleunigt werden kann, ohne ökologische und territoriale Werte zu gefährden. Die so ermittelten Gebiete kommen für vereinfachte Genehmigungsverfahren infrage.

5. Bewertung des Vorliegens erheblicher Umweltauswirkungen

Gemäß Artikel 15e müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausweisung der speziellen Gebiete die potenziellen erheblichen Umweltauswirkungen bewerten. Sie müssen geeignete und verhältnismäßige Anforderungen an die Projektträger festlegen, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder erheblich zu verringern, z.B. durch ein Regelwerk für die Minderung. Außerdem ist ein Screening-Verfahren einzurichten, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen bei einem Projekt mit hoher Wahrscheinlichkeit unvorhergesehene erhebliche nachteilige Auswirkungen auftreten, dies festgestellt wird und die Auswirkungen anschließend vermieden, abgemildert oder, wenn eine Minderung nicht möglich ist, ausgeglichen werden können.

Obgleich die Informationen in diesem Abschnitt nicht spezifisch für die Ermittlung spezieller Infrastruktur- und Speichergebiete sind, sollen sie den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der einschlägigen Bewertungen und bei der Festlegung geeigneter und verhältnismäßiger Anforderungen als Orientierungshilfe dienen.

Die potenziellen Auswirkungen von Netz- und Speicherprojekten hängen davon ab, ob es sich bei dem Projekt um eine neue Anlage oder um den Ausbau oder die Ersetzung bestehender Anlagen handelt. Die Auswirkungen der Arbeiten zur Modernisierung bestehender Projekte (Schätzungen zufolge müssen mehr als 40 % der europäischen Netze modernisiert werden 42 könnten als vorübergehend betrachtet werden.

In der Phase der Ausarbeitung der Pläne für die Ausweisung der speziellen Infrastrukturgebiete werden potenzielle erhebliche Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Merkmale bestehender und geplanter Projekte, ihres Standorts, der geografischen Gebiete, die wahrscheinlich von ihnen betroffen sein werden, und der Merkmale der potenziellen Auswirkungen bewertet 43. Die Bestimmung potenzieller erheblicher Umweltauswirkungen ist von grundlegender Bedeutung, um festzustellen, in welchen Gebieten keine solchen Auswirkungen auftreten, und um in den Gebieten, in denen es solche Auswirkungen gibt, zu überprüfen, ob diese Auswirkungen vermieden, abgemildert oder, falls dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden können. Diese Bewertung hilft den Behörden auch bei der Ermittlung geeigneter Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, die von den Projektträgern in dem Gebiet durchzuführen sind.

Die erheblichen Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit Netz- und Speicherprojekten können in den verschiedenen Phasen der Lebensdauer - Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung - variieren.

Typische Umweltauswirkungen von Netz- und Speicherprojekten
  • Die Bauphase kann beispielsweise folgende Auswirkungen haben: Lärmbelästigung, Störung und Fragmentierung von Lebensräumen, Lichtverschmutzung, Bodenerosion oder -degradation, Wasserverschmutzung und Veränderungen der Nahrungsnetze.
  • In der Betriebsphase sind folgende Auswirkungen möglich: Lärmbelästigung, elektromagnetische Störungen, Lichtverschmutzung, Bodenerosion und -degradation, Kollisionen und Elektrokutionen von Vögeln, Fledermäusen und anderen Säugetieren, Störungen der Wanderungsmuster (von Vögeln, Fischen, Säugetieren und Insekten), Veränderungen in Nahrungsnetzen und Störung von Lebensräumen aufgrund von Veränderungen von Flusssystemen.

Um erheblichen Umweltauswirkungen der Infrastruktur entgegenzuwirken, sollten bewährte Verfahren und naturpositive Maßnahmen wie naturbasierte Lösungen weiter gefördert werden, und es sollten robuste Datenerhebungs- und Bewertungsverfahren vorhanden sein.

Integriertes Vegetationsmanagement in Belgien
Der belgische Übertragungsnetzbetreiber Elia arbeitet mit der Öko- und Forstwirtschaftsgenossenschaft Ecofirst zusammen, um Entwicklungen in den belgischen ökologischen Korridoren zu überwachen. Diese Überwachung erfolgt nach wissenschaftlichen Standards und stützt sich auf Erhebungen in mehreren taxonomischen Gruppen von Fauna und Flora, wobei Gutachten von Sachverständigen zu den Fortschritten, der Vielfalt und der Struktur der Vegetation in den Bericht einfließen. Dieser Überwachungsprozess findet einmal pro Saison statt und umfasst eine umfassende Standortüberwachung durch Ökologen während der Hochsaison, regelmäßige fotografische Dokumentation und die Klassifizierung von Lebensräumen. Elia hat außerdem Zielvorgaben für Vogelschutzmarker.

5.1. Kooperations- und Unterstützungsinstrumente zur Ermittlung erheblicher Umweltauswirkungen

Um die potenziellen erheblichen Umweltauswirkungen zu bewerten, sollten die zuständigen Umwelt- und Genehmigungsbehörden (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene) von Anfang an in den Prozess einbezogen werden, damit genaueste Informationen in die Umweltgenehmigungsverfahren einfließen können. Geeignete Instrumente, Datensätze und bestehende Bewertungen sollten genutzt werden, um Gebiete zu ermitteln, in denen der Netz- und Speicherausbau keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Das oben erwähnte dänische Umweltportal ist ein gutes Beispiel für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden mittels geeigneter Instrumente. Darüber hinaus wäre es wichtig, dass die Mitgliedstaaten auch grenzüberschreitend mit den Behörden benachbarter Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine grenzüberschreitende Abstimmung der Ansätze und Anforderungen zu gewährleisten und so die Entwicklung grenzüberschreitender Netzprojekte so weit wie möglich zu erleichtern.

5.2. Regelwerk für die Minderung

Gemäß Artikel 15e Absatz 1 Buchstabe e sollten die Mitgliedstaaten geeignete und verhältnismäßige Regeln festlegen, die in die Pläne zur Ausweisung spezieller Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete aufgenommen werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu minimieren. Dazu gehören Vermeidungsmaßnahmen und, wenn dies nicht möglich ist, Minderungsmaßnahmen und -bedingungen. Wenn zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen nicht angemessen abgemildert werden können, müssen sie gemäß Artikel 15e Absatz 1 ausgeglichen werden (siehe Abschnitt 5.3 zu Ausgleichsmaßnahmen).

Folglich können die Mitgliedstaaten für jedes spezielle Netz- und Speichergebiet ein Minderungsregelwerk erstellen, in dem individuelle Maßnahmen zur Bewältigung potenzieller erheblicher Auswirkungen festgelegt werden, die bei der Umsetzung des Plans zu erwarten sind 44. Die Mitgliedstaaten können sich auf potenzielle erhebliche Auswirkungen stützen, die in der SUP und früheren UVP und VP für Projekte in dem Gebiet ermittelt wurden. Maßnahmen, die sich mit den erheblichen Auswirkungen von Projekten in speziellen Infrastrukturgebieten befassen, sollten darauf abzielen, die ermittelten Auswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern 45. Die Mitgliedstaaten könnten auch die "Mitigation Measures Library" in Bezug auf die Auswirkungen auf Wasserkörper nutzen 46.

5.2.1. Minderungsmaßnahmen

Bei der Ausarbeitung des Regelwerks könnten verschiedene Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um festgestellte nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, die auftreten können, zu vermeiden oder abzumildern, unter anderem: i) Nutzung alternativer Routen, die ökologisch sensible Gebiete umgehen und nicht zu einer Fragmentierung von Lebensräumen führen, ii) Verlegung von unterirdischen Kabeln, wenn ein erhöhtes Risiko von Kollisionen mit Wildtieren besteht (idealerweise entlang von Straßen und anderen vorhandenen Streckenführungen) oder iii) Verwendung von Kabelgräben oder anderen innovativen Lösungen in bestimmten Gebieten.

Beispiele für mögliche Minderungsmaßnahmen in der Planungsphase:
  1. Einbeziehung der Interessenträger: Zusammenarbeit mit Interessenträgern, einschließlich lokaler Gemeinschaften, indigener Völker und Umweltorganisationen.
  2. Überwachung und Berichterstattung: Überwachung der Umweltauswirkungen und der Wirksamkeit der Minderung sowie Berichterstattung darüber.
  3. Adaptives Management: Annahme adaptiver Managementstrategien, um auf veränderte Umweltbedingungen oder unerwartete Auswirkungen zu reagieren.

Die Mitgliedstaaten könnten außerdem Bedingungen für Entwicklungen in Gebieten festlegen, in denen Netz- und Speicherprojekte erforderlich sind, aber erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Beispiele für Gestaltungs- und Bauanforderungen:
  1. Gestaltung von Türmen und Masten: Gestaltung von Türmen zur Minimierung von Vogelschlägen, Elektrokutionen und optischen Auswirkungen.
  2. Kabelmarkierung und Vogelschutzmarker: Montage von optischen Markierungen oder Vogelschutzmarkern zur Verringerung von Vogelschlägen.
  3. Isolierung von Kabeln und elektrischen Leitern: Isolierung der Stromkabel und anderer Teile der Infrastruktur, die ein Elektrokutionsrisiko darstellen.
  4. Zäune und Ausschlusssysteme: Installation von Zaun- oder Ausschlusssystemen zum Schutz wild lebender Tiere vor unter Spannung stehender Infrastruktur.
  5. Verlegen von Infrastruktur in Tunneln oder unterirdisch: Verlegen von Infrastruktur in Tunneln oder unterirdisch, um die Zerstörung von Lebensräumen und die optischen Auswirkungen zu verringern.
  6. Brandschutz; Bei Batterien: Installation von Brandbekämpfungstechnologien.
  7. Gewässerläufe: Bei Pumpspeicherung: Installation von Fischpassagen, Sedimentationskontrollsystemen usw.

Die Mitgliedstaaten könnten auch Bedingungen für den Betrieb von Anlagen in speziellen Infrastrukturgebieten festlegen, um die möglicherweise auftretenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt abzumildern.

Beispiele für Betriebsbedingungen:
  1. Reduzierte Beleuchtung: Verringerung oder Abschaffung der Beleuchtung der Energieinfrastruktur zur Minimierung der Lichtverschmutzung.
  2. Lärmminderung: Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen wie Lärmschutzwände oder schalldämpfende Materialien.
  3. Verringerung elektromagnetischer Felder: Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung der Stärke elektromagnetischer Felder und zur Minimierung der Auswirkungen auf Wildtiere.
  4. Überwachungs- und Instandhaltungspläne: Regelmäßige Überwachung und Instandhaltung der Energieinfrastruktur, um Zusammenstöße mit Wildtieren und Elektrokutionen zu verhindern.
  5. Fortschrittliche Batteriespeichermanagementsysteme: Einführung von Technologien, die die Lebensdauer des Systems verlängern und die Wahrscheinlichkeit von thermischem Durchgehen, Brandgefahr und Unfällen mit Chemikalienaustritt verringern.
  6. Recycling: Einführung von Recyclingverpflichtungen für Altbatterien.
  7. Pumpspeicherung: Förderung von Initiativen zur Wiederherstellung von Lebensräumen und Aufrechterhaltung eines Mindestdurchflusses.

5.3. Ausgleichsmaßnahmen

Im Einklang mit Artikel 15e Absatz 1 der überarbeiteten RED werden Minderungsmaßnahmen zur Bewältigung erheblicher Umweltauswirkungen Vorrang eingeräumt. Mitgliedstaaten, die spezielle Infrastrukturgebiete ausweisen, können jedoch auch Ausgleichsmaßnahmen für Situationen einführen, in denen die erheblichen Umweltauswirkungen spezieller Netz- und Speichergebiete nicht abgemildert werden können. Ziel wäre es, erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt, die nicht vermieden oder abgemildert werden konnten, auszugleichen.

Beispiel für eine Ausgleichsmaßnahme:
Schaffung von Ausgleichslebensräumen für betroffene Arten
: Schaffung neuer Lebensräume zum Ausgleich von Verlusten, die durch den Ausbau der Netz- oder Speicherinfrastruktur verursacht werden.

5.4. Screening von Projekten in speziellen Infrastrukturgebieten

Wenn Mitgliedstaaten beabsichtigen, von den Ausnahmen nach Artikel 15e Absatz 2 Gebrauch zu machen, müssen die zuständigen nationalen Behörden ein Screening der Projekte durchführen, die in speziellen Infrastrukturgebieten durchgeführt werden sollen. Im Rahmen des Screenings wird bewertet, ob ein Projekt höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird, die bei der Umweltprüfung der Pläne zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete, die gemäß der SUP-Richtlinie und gegebenenfalls der Habitat-Richtlinie durchgeführt wurde, nicht festgestellt oder in dem einschlägigen Minderungsregelwerk nicht behandelt wurden. Bei dem Screening der Umweltauswirkungen von Infrastrukturprojekten sollten die zuständigen nationalen Behörden die in Anhang III der UVP-Richtlinie 47 und gegebenenfalls in der Wasserrahmenrichtlinie aufgeführten Kriterien berücksichtigen.

Dieses Screening sollte nicht länger als 30 Tage dauern und sich auf vorhandene Informationen aus früheren Umweltprüfungen sowie auf bereits verfügbare zusätzliche Informationen stützen, deren Vorlage durch den Projektträger die Behörde für erforderlich hält. Im Rahmen des Screening-Verfahrens sollte der Projektträger nicht verpflichtet sein, neue Informationen zu sammeln, die noch nicht verfügbar sind.

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Im Einklang mit Artikel 15e Absatz 5 müssen im Screening- und Bewertungsverfahren eines Projekts zum Ausbau der bestehenden Netzinfrastruktur in einem speziellen Infrastrukturgebiet nur die potenziellen erheblichen Auswirkungen berücksichtigt werden, die sich aus den Änderungen oder Erweiterungen im Vergleich zur ursprünglichen Infrastruktur ergeben. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Bestimmungen von Artikel 15e Absatz 5 nicht auf die speziellen Netz- und Speichergebiete oder Projekte beschränken, die dem Screening gemäß Artikel 15e Absätze 3 und 4 unterliegen. Diese Vorschrift gilt für alle Fälle, in denen die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz ein Projekt zum Ausbau der Netzinfrastruktur (in oder außerhalb spezieller Infrastrukturgebiete) erfordert. So enthält Artikel 15e Absatz 5 verbindliche Vorschriften für die Mitgliedstaaten, nach denen bei Netzausbauprojekten i) das gemäß Artikel 15e Absatz 3 durchgeführte Screening-Verfahren, ii) die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der UVP-Richtlinie durchgeführten UVP und iii) die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der UVP-Richtlinie vorgenommene Bestimmung, ob eine UVP erforderlich ist, auf die potenziellen Auswirkungen beschränkt werden müssen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur ergeben. In diesem Sinne muss der Anwendungsbereich dieser drei Verfahren bei Projekten zum Ausbau oder zur Ersetzung von Netzinfrastruktur auf Änderungen oder Erweiterungen beschränkt sein, die erhebliche Auswirkungen über das ursprüngliche Projekt hinaus haben können. Wird im Screening-Verfahren festgestellt, dass ein Projekt mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene Auswirkungen haben wird, muss die zuständige Behörde ausschließlich auf der Grundlage vorhandener Daten 48 sicherstellen, dass geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen werden. Wenn es nicht möglich ist, Minderungsmaßnahmen für im Screening-Verfahren festgestellte unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen anzuwenden, muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass der Projektträger geeignete Ausgleichsmaßnahmen ergreift, um diesen Auswirkungen zu begegnen. Während des Screenings der Projekte sind die zuständigen nationalen Behörden dafür verantwortlich, dass die von einem Projektträger vorgeschlagenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen angemessen sind.

Um den Erhaltungszustand der betroffenen Arten zu sichern oder zu verbessern, kann sich die Behörde dafür entscheiden, Ausgleichsmaßnahmen oder einen finanziellen Ausgleich für Artenschutzprogramme zu verlangen. Für letzteren Fall sollte die zuständige Behörde den angemessenen finanziellen Beitrag berechnen. Da Projektträger nicht auf Umweltangelegenheiten spezialisiert sind, ermöglicht diese Maßnahme letzter Instanz, dass spezialisierte Umweltexperten den Erhaltungszustand der betroffenen Arten an einem anderen Standort als dem Projektstandort sichern oder verbessern, an dem der Nutzen von Ausgleichsmaßnahmen für Fauna und Flora maximiert werden kann. Dadurch können Projekte auch während der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen fortgeführt werden, was angesichts der Dringlichkeit des Ausbaus der Energieinfrastruktur von entscheidender Bedeutung ist.

Umweltausgleichsregelung in Deutschland
Infrastrukturgebiete werden von der Planungsgenehmigungsbehörde festgelegt. Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfungen sind für einzelne Projekte in diesen Gebieten nicht mehr obligatorisch. Stattdessen führt die Planungsgenehmigungsbehörde eine Überprüfung durch, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu mindern oder auszugleichen. Können keine geeigneten Minderungsmaßnahmen ermittelt werden, bestimmen die zuständigen Behörden einen angemessenen Beitrag der Projektträger zum Naturschutzfonds oder zu Artenförderprogrammen zur Erhaltung oder Verbesserung entsprechender Populationen. Auf diese Weise können die Fonds oder Programme von Umweltexperten verwaltet werden und auf eine gesamte Population anstatt nur auf die einzelnen ermittelten Individuen ausgerichtet werden. Ein solcher Ansatz ermöglicht es, an Orten tätig zu werden, an denen Ausgleichsmaßnahmen von größerem Nutzen sind, und eine umfassende Überwachung der Entwicklung von Populationen einzurichten.
1) https://energy.ec.europa.eu/topics/infrastructure/trans-european-networks-energy_en#a-european-grid-action-plan.

2) Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413) geänderten Fassung.

3) Wie im Aktionsplan für erschwingliche Energie beschrieben, haben sich die Genehmigungen für neue Onshore-Windenergieprojekte als Folge der Anwendung schnellerer Genehmigungsverfahren während der Energiekrise in Deutschland seit 2022 mehr als verdreifacht, sodass die Zahl der Anlagen in einem Jahr (2023) um 48 % gestiegen ist, und seit dem zweiten Quartal 2023 wurden rund 3.300 km an Übertragungsnetzen genehmigt, was eine Zeitersparnis von 12 Monaten bis zu drei Jahren bei den Genehmigungen bedeutet.

4) Nach diesen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten "einen oder mehrere Pläne zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netz- und Speicherprojekten annehmen, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, wenn durch diese Umsetzung keine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist, eine solche Auswirkung angemessen vermindert oder, wenn dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden kann".

5) Siehe den PCI-Monitoringbericht 2023 der ACER: https://acer.europa.eu/sites/default/files/documents/Publications/2023_ACER_PCI_Report.pdf.

6) https://investor.eliagroup.eu/-/media/project/elia/shared/documents/investor-relations/reports-and-results/reports-for-elia-group/2025/transcript-fy-2024-analyst-call.pdf.

7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stromnetze, das fehlende Bindeglied - Ein EU-Aktionsplan für Stromnetze (COM(2023) 757 final, 28.11.2023, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2023:757:FIN).

8) Generaldirektion Umwelt, Leitfaden - Energietransportinfrastrukturen und die Naturschutzvorschriften der EU, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2018, https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/82e2011b-be3e-11e9-9d01-01aa75ed71a1.

9) Dazu gehören: Nieder-, Mittel-, Hoch- und Hochspannungsleitungen, unterirdische Kabel und Unterseekabel, alle Ausrüstungen oder Anlagen, digitalen Systeme und Komponenten, die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Übertragungsals auch auf Verteilungsebene integrieren, um ein effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und -verteilernetz zu gewährleisten, sowie alle Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb der Stromnetze unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und Umspannwerke.

10) In Artikel 2 Nummer 59 der Richtlinie (EU) 2019/944, geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1711), wird "Energiespeicherung" im Elektrizitätsnetz definiert als "die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger". Nur eine Energiespeicherung, bei der die gespeicherte Energie in elektrische Energie umgewandelt wird, kann als in den Anwendungsbereich von Artikel 15e der überarbeiteten RED fallend betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund würden Anlagen von Speicherinfrastrukturen Folgendes umfassen: Stromspeicheranlagen in individueller oder aggregierter Form, die für die dauerhafte oder vorübergehende Speicherung von Energie in oberirdischen oder unterirdischen Anlagen (als Batterien) oder an geologischen Standorten genutzt werden, sofern sie an Übertragungs- oder Verteilungsleitungen angeschlossen sind, sowie alle Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb der Speicheranlage unerlässlich sind, einschließlich Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssystemen auf allen Spannungsebenen und Umspannwerke.

11) Der Umfang dieser Begriffe wurde in der Empfehlung und den Leitlinien der Kommission zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur ausführlich behandelt:

https://energy.ec.europa.eu/publications/recommendation-and-guidance-speeding-permit-granting-renewable-energy-and-related-infrastructure_en.

12) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26, S. 1) (im Folgenden " UVP-Richtlinie").

13) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) (im Folgenden " SUP-Richtlinie").

14) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, S. 1.

15) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) (im Folgenden " Habitat-Richtlinie").

16) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7), https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2009/147/2019-06-26?eliuri=eli%3Adir%3A2009%3A147%3A2019-06-26&locale=de.

17) Dachverordnung.

18) Im Falle von Netzprojekten, da Artikel 15e der überarbeiteten RED Natura-2000-Gebiete für Speicherprojekte ausschließt.

19) Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie; Nationale Energie- und Klimapläne (NEKP); Bewertungen des nichtfossilen Flexibilitätsbedarfs; Netzentwicklungspläne (NDP); Maritime Raumordnungspläne; Pläne zur Wiederherstellung der Natur und Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj) ( Netto-Null-Industrie-Verordnung).

20) Gemäß Artikel 16f der Richtlinie (EU) 2023/2413 wird davon ausgegangen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, der Anschluss solcher Anlagen an das Netz, das zugehörige Netz selbst und die Speicheranlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, bis die Klimaneutralität erreicht ist. Darüber hinaus können gemäß Artikel 7 Absatz 8 der TEN-E-Verordnung Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie genannten Umweltauswirkungen als Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse angesehen werden, sofern alle darin genannten Bedingungen erfüllt sind.

21) Leitfaden zum Thema "Natura 2000 - Gebietsmanagement", Amt für Veröffentlichungen der EU; Leitlinien zum Thema "Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete - Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG 92/43/EWG"; Leitfaden " Energietransportinfrastrukturen und die Naturschutzvorschriften der EU ".

22) Im Rahmen der Festlegung der Gebiete, die als prioritäre Gebiete zu bestimmen sind, sollten die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung der Klimarisiken für die geplante Infrastruktur vornehmen und berücksichtigen, welche Gebiete günstiger sind, um die ermittelten Risiken auf ein annehmbares Maß zu senken. Bekanntmachung der Kommission - Technische Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027, C(2021) 5430 final.

23) Wie gemäß Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 125) für VNB und ÜNB vorgesehen.

24) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie (COM(2025) 95 final), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52025DC0095.

25) Bidirektionales Laden ist für Ladegeräte zu Hause, am Arbeitsplatz und in Depots wichtiger als Schnellladestationen.

26) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie (COM (2025) 95 final).

27) Anwendung von Artikel 6 der SUP-Richtlinie gemäß den Anforderungen von Artikel 15e Absatz 1 der überarbeiteten RED.

28) "A Pact for Engagement".

29) "Strat égie de Sécurité et de Rénovation des Réseaux d'Energie".

30) Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 135) (im Folgenden "Richtlinie 2014/89/EU ").

31) Richtlinie 2014/89/EU Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3.

32) Überarbeitete RED, Artikel 15b.

33) Richtlinie 2014/89/EU, Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 9.

34) Erzeugung, die direkt an Verbindungsleitungen angeschlossen ist und einem doppelten Zweck dient.

35) https://emodnet.ec.europa.eu/en/emodnet-blue-economy.

36) EEA, Der Natura-200-Viewer: https://natura2000.eea.europa.eu/.

37) ARTER, Website zur Wissensdatenbank: https://om.arter.dk/https://om.arter.dk/.

38) Gemeinsame Forschungsstelle - Europäische Kommission (JRC), "Energy and Industry Geography Lab (EIGL) - Mapping Europe's Energy Future": https://energy-industry-geolab.jrc.ec.europa.eu/.

39) Gemeinsame Forschungsstelle - Europäische Kommission (JRC), "Energy and Industry Geography Lab (EIGL) - Energy Atlas", 22. April 2024: https://energy-industry-geolab.jrc.ec.europa.eu/energy-atlas/.

40) Laboratório Nacional de Energia e Geologia: https://www.lneg.pt/.

41) Laboratório Nacional de Energia e Geologia, GEOPORTAL: https://geoportal.lneg.pt/.

42) EU-Aktionsplan für Netze, S. 1.

43) UVP-Richtlinie, Anhang III.

44) Grundsatz des Regelwerks für die Minderung gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der in Anhang I Buchstabe g der SUP-Richtlinie genannten Maßnahmen.

45) Vermeidungsmaßnahmen beziehen sich auf Maßnahmen, die ergriffen werden, um Umweltschäden oder -auswirkungen vollständig zu verhindern oder zu vermeiden, indem die Art und Weise, in der ein Projekt oder eine Tätigkeit durchgeführt wird, geändert wird, z.B. indem verlangt wird, dass die Netzinfrastruktur in einem bestimmten Gebiet aus unterirdischen Leitungen besteht, um Kollisionsrisiken zu vermeiden. Minderungsmaßnahmen beziehen sich auf Maßnahmen, die ergriffen werden, um die negativen Umweltauswirkungen eines Plans, Projekts, einer Tätigkeit oder einer Entwicklung zu verringern oder zu minimieren.

46) https://circabc.europa.eu/ui/group/9ab5926d-bed4-4322-9aa7-9964bbe8312d/library/ce665502-bea5-48a5-8408-6c33af2f4f95/details.

47) Merkmale der Projekte; Standort der Projekte (d. h. geografische Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden); Merkmale der potenziellen Auswirkungen.

48) Daten, die die Behörde entweder bereits besitzt oder die vom Projektträger angefordert werden.


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