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Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/715 vom 30.03.2026)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 6/2002
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates 2 wurde mehrfach und erheblich geändert 3. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde ein Geschmacksmusterschutzsystem speziell für die Europäische Gemeinschaft, nunmehr die Europäische Union, geschaffen, das seitdem den Schutz von Geschmacksmustern auf Unionsebene vorsah, parallel zum Schutz von Mustern und Modellen, der auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten im Einklang mit deren nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Mustern und Modellen, die gemäß der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 harmonisiert wurden, verfügbar ist.
(3) Schutz für Designs fördert deshalb nicht nur den Beitrag einzelner Entwerfer zu der herausragenden Gesamtleistung der Union auf diesem Gebiet, sondern ermutigt auch zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung.
(4) Ein solches Designsystem wäre die Voraussetzung, um auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten der Union auf einen entsprechenden Designschutz hinzuwirken.
(5) Seit der Einrichtung des Gemeinschaftsgeschmacksmustersystems, nunmehr des Unionsdesignsystems, hat die Erfahrung gezeigt, dass einzelne Entwerfer und Unternehmen innerhalb der Union und in Drittländern das System angenommen haben und es eine erfolgreiche und tragfähige Ergänzung oder Alternative zum Schutz von Designs auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist.
(6) Nationale Systeme zum Schutz von Designs sind jedoch nach wie vor notwendig für einzelne Entwerfer und Unternehmen, die keinen Schutz ihrer Designs auf Unionsebene wünschen oder denen ein solcher Schutz verwehrt ist, obwohl sie auf nationaler Ebene problemlos Designschutz erlangen können. Jede Person, die Designschutz beantragen möchte, sollte selbst entscheiden können, welche Art von Schutz sie erhalten möchte, sei es ein nationales Design in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder ein Unionsdesign oder beides.
(7) Die nationalen Rechtsordnungen und Verfahren für Designs sollten dem Unionsdesignsystem in angemessenem Umfang entsprechen, um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Designs überall in der Union festzulegen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt"), die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum sollten dies im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vorgesehenen Zusammenarbeit ergänzen, und zwar durch Anstrengungen zur besseren Abstimmung der Verfahren und Instrumentarien im Bereich von Designs aufeinander.
(8) Ergänzend zur Verwaltung des Unionsdesignsystems ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Amt das System angemessen fördert, im Hinblick auf Sensibilisierung und besseres Verständnis für die Möglichkeit, Designschutz auf Unionsebene zu erlangen und zu nutzen, und für den diesbezüglichen Wert und die damit verbundenen Vorteile.
(9) Seit der Einführung des Systems der Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat die Entwicklung der Informationstechnologie zur Entstehung neuer Designs geführt, die nicht durch physische Erzeugnisse verkörpert sind. Die Definition der als Designs schutzfähigen Erzeugnisse sollte auch solche Erzeugnisse eindeutig einschließen, die in einem physischen Objekt verkörpert sind, die in einer grafischen Darstellung visualisiert sind oder in der räumlichen Anordnung von Gegenständen erkennbar werden, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen. In diesem Zusammenhang sollte anerkannt werden, dass Animationen wie die Bewegung oder die Zustandsänderung der Merkmale eines Erzeugnisses zur Erscheinungsform von Designs beitragen können, insbesondere bei Designs, die nicht in einem physischen Objekt verkörpert sind.
(10) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass dem Rechtsinhaber durch die Eintragung eines Unionsdesigns für diejenigen Designmerkmale eines Erzeugnisses oder eines Teils davon Schutz gewährt wird, die in einer Anmeldung eines solchen Designs sichtbar wiedergegeben und der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung zugänglich gemacht worden sind.
(11) Abgesehen von der sichtbaren Wiedergabe in einer Anmeldung eines Unionsdesigns müssen die Designmerkmale eines Erzeugnisses zu keinem bestimmten Zeitpunkt bzw. in keiner bestimmten Verwendungssituation sichtbar sein, damit der Designschutz wirksam werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sollte für den Designschutz von Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses gelten, die bei der üblichen Verwendung des betreffenden Erzeugnisses sichtbar bleiben müssen.
(12) Ob ein Design Eigenart besitzt, sollte danach beurteilt werden, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Designs beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei diesem Benutzer hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Design benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs.
(13) Technologische Innovationen dürfen nicht dadurch behindert werden, dass ausschließlich technisch bedingten Merkmalen Designschutz gewährt wird. Das heißt nicht, dass ein Design unbedingt einen ästhetischen Gehalt aufweisen muss. Ebenso wenig darf die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlichen Fabrikats dadurch behindert werden, dass sich der Schutz auf das Design mechanischer Verbindungselemente erstreckt. Dementsprechend dürfen Merkmale eines Designs, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Designs die Schutzvoraussetzungen erfüllen, nicht herangezogen werden.
(14) Abweichend hiervon könnten die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein.
(15) Ein Unionsdesign sollte so weit wie möglich den Bedürfnissen aller Wirtschaftszweige in der Union entsprechen.
(16) Einige dieser Wirtschaftszweige bringen zahlreiche Designs für Erzeugnisse hervor, die häufig nur eine kurze Lebensdauer auf dem Markt haben; für sie ist ein Schutz ohne Eintragungsformalitäten vorteilhaft und die Schutzdauer von geringerer Bedeutung. Andererseits gibt es Wirtschaftszweige, die die Vorteile der Eintragung wegen ihrer größeren Rechtssicherheit schätzen und der Möglichkeit einer längeren, der absehbaren Lebensdauer ihrer Erzeugnisse auf dem Markt entsprechenden Schutzdauer bedürfen.
(17) Hierfür sind zwei Schutzformen notwendig, nämlich ein kurzfristiges nicht eingetragenes Design und ein längerfristiges eingetragenes Design.
(18) Ein eingetragenes Unionsdesign macht die Führung eines Registers erforderlich, in das alle Anmeldungen eingetragen werden, die den formalen Erfordernissen entsprechen und deren Anmeldetag feststeht (im Folgenden "Register der Unionsdesigns"). Dieses Eintragungssystem sollte grundsätzlich nicht auf eine materiellrechtliche Prüfung der Erfüllung der Schutzvoraussetzungen vor der Eintragung gegründet sein. Dadurch wird die Belastung der Anmelder durch Eintragungs- und andere Verfahrensvorschriften auf ein Minimum beschränkt.
(19) Ein Unionsdesign sollte nur dann bestehen, wenn das Design neu ist und wenn es außerdem eine Eigenart im Vergleich zu anderen Designs besitzt.
(20) Es ist auch notwendig, dass der Entwerfer oder der Rechtsnachfolger des Entwerfers die Erzeugnisse, in denen das Design verwendet wird, vor der Entscheidung darüber, ob der Schutz durch ein eingetragenes Unionsdesign wünschenswert ist, auf dem Markt testen können. Daher ist vorzusehen, dass Offenbarungen des Designs durch den Entwerfer oder den Rechtsnachfolger des Entwerfers oder missbräuchliche Offenbarungen während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung eines eingetragenen Unionsdesigns bei der Beurteilung der Neuheit oder der Eigenart des fraglichen Designs nicht schaden.
(21) Angesichts des zunehmenden Einsatzes von 3D-Drucktechnologien in verschiedenen Industriezweigen - unter anderem mithilfe von künstlicher Intelligenz - sowie der sich daraus für die Inhaber von Designs ergebenden Herausforderungen, Nachahmungen ihrer geschützten Designs wirksam zu verhindern, ist es angemessen, vorzusehen, dass das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, mit denen das Design für den Zweck aufgezeichnet wird, ein Erzeugnis in einer den Schutz des Designs verletzenden Weise nachzubilden, eine Verwendung des Designs darstellt, die der Zustimmung durch den Rechtsinhaber unterliegen sollte.
(22) Um den Designschutz sicherzustellen und wirksam gegen Produktpiraterie vorzugehen, sowie im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union gemäß dem Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Freiheit der Durchfuhr sowie - in Bezug auf Generika - der von der Ministerkonferenz der WTO am 14. November 2001 verabschiedeten Erklärung von Doha über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit, sollte der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns Dritte daran hindern können, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittländern in die Union zu verbringen, die in der Union nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn in die Erzeugnisse ein Design aufgenommen worden ist, das mit dem eingetragenen Unionsdesign identisch oder im Wesentlichen identisch ist, oder wenn bei solchen Erzeugnissen ein Design verwendet wird, das mit dem eingetragenen Unionsdesign identisch oder im Wesentlichen identisch ist, und der Rechtsinhaber keine Zustimmung erteilt hat.
(23) Zu diesem Zweck sollte es den Inhabern eingetragener Unionsdesigns gestattet sein, die Einfuhr rechtsverletzender Erzeugnisse und die Überführung solcher Erzeugnisse in sämtliche zollrechtliche Situationen zu verhindern, auch wenn solche Erzeugnisse nicht dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden. Bei der Durchführung der Zollkontrollen sollten die Zollbehörden die in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 vorgesehenen Befugnisse und Verfahren, einschließlich auf Ersuchen der Rechtsinhaber, wahrnehmen. Insbesondere sollten die Zollbehörden die einschlägigen Kontrollen anhand von Kriterien der Risikoanalyse durchführen.
(24) Um die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung von Designrechten mit der Notwendigkeit, eine Behinderung des freien Handels mit rechtmäßigen Erzeugnissen zu vermeiden, in Einklang zu bringen, sollte der Anspruch des Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns erlöschen, wenn im Zuge des Verfahrens, das vor dem für eine Sachentscheidung über eine Verletzung des Unionsdesigns zuständigen Designgericht der Europäischen Union (im Folgenden "Unionsdesigngericht") eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen.
(25) Der ausschließliche Charakter des Rechts aus dem eingetragenen Unionsdesign steht mit seiner größeren Rechtssicherheit im Einklang. Das nicht eingetragene Unionsdesign sollte dagegen nur das Recht verleihen, Nachahmungen zu verhindern. Der Schutz kann sich somit nicht auf Erzeugnisse erstrecken, für die Designs verwendet werden, die das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines anderen Entwerfers sind; dieses Recht sollte sich auch auf den Handel mit Erzeugnissen erstrecken, in denen nachgeahmte Designs verwendet werden.
(26) Die Durchsetzung dieser Rechte muss den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften überlassen bleiben. Daher sind in allen Mitgliedstaaten einige grundlegende einheitliche Sanktionen vorzusehen. Durch diese Sanktionen sollte es ermöglicht werden, den Rechtsverletzungen unabhängig von der Rechtsordnung, in der die Durchsetzung verlangt wird, Einhalt zu gebieten.
(27) Die ausschließlichen Rechte aus einem eingetragenen Unionsdesign sollten angemessenen Beschränkungen unterliegen. Neben Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, und Handlungen, die zu Versuchszwecken durchgeführt werden, sollten zulässige Verwendungen Wiedergabehandlungen zum Zweck der Zitierung oder Handlungen im Rahmen der Lehre, die referenzielle Nutzung im Zusammenhang mit vergleichender Werbung und die Verwendung zu Zwecken der Kommentierung, Kritik oder Parodie umfassen, sofern diese Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Designs nicht unangemessen beeinträchtigen. Eine Benutzung eines eingetragenen Unionsdesigns durch Dritte zu künstlerischen Zwecken sollte als rechtmäßig betrachtet werden, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Außerdem sollten die Regeln zu Unionsdesigns so angewendet werden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
(28) Mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wurden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Benutzung geschützter Designs zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform, wenn das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen ist oder bei dem es benutzt wird, ein formabhängiges Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das geschützte Design des Bauelements abhängt, harmonisiert. Dementsprechend ist befunden worden, dass die zuvor in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegte Übergangsbestimmung für Reparaturen in eine dauerhafte Bestimmung umgewandelt werden sollte. Da die beabsichtigte Wirkung dieser Reparaturklausel darin besteht, der Durchsetzung von eingetragenen und nicht eingetragenen Unionsdesignrechten entgegenzustehen, wenn das Design eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses zum Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um dessen ursprüngliche Erscheinungsform wiederherzustellen, sollte die Reparaturklausel zu den Verteidigungsmöglichkeiten im Fall einer Verletzung von Unionsdesignrechten im Rahmen dieser Verordnung gehören. Aus Gründen der Kohärenz mit der in der Richtlinie (EU) 2024/2823 festgelegten Reparaturklausel und zur Sicherstellung dessen, dass der Schutzumfang des Designs nur beschränkt wird, um zu verhindern, dass den Inhabern von Designs tatsächlich Erzeugnismonopole gewährt werden, ist es ferner erforderlich, die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Reparaturklausel ausdrücklich auf Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses zu beschränken, von dessen Erscheinungsform das geschützte Design abhängt. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden und in der Lage sind, zwischen konkurrierenden Erzeugnissen, die für die Reparatur verwendet werden können, eine bewusste Entscheidung zu treffen, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass ein Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements, der es versäumt hat, die Verbraucher ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, die Reparaturklausel nicht geltend machen kann. Diese ausführlichen Informationen sollten durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Erzeugnisses bereitgestellt werden und mindestens die Marke, unter der das Erzeugnis vermarktet wird, und den Namen des Herstellers beinhalten.
(29) Zur Wahrung der Wirksamkeit der mit dieser Verordnung angestrebten Liberalisierung des Anschlussmarkts für Ersatzteile und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 8, unterliegt der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses, um von der Ausnahmeregelung vom Designschutz im Sinne der Reparaturklausel profitieren zu können, einer Sorgfaltspflicht, mit geeigneten Mitteln - insbesondere vertraglicher Art - sicherzustellen, dass die nachgelagerten Benutzer die fraglichen Bauelemente nicht für eine andere Verwendung vorsehen als zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform. Damit sollte vom Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses jedoch nicht verlangt werden, dass er objektiv und unter allen Umständen gewährleistet, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern tatsächlich ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden.
(30) Dritte, die glaubhaft machen können, dass sie ein in den Schutzumfang des eingetragenen Unionsdesigns fallendes Design, das diesem nicht nachgeahmt wurde, in der Union gutgläubig in Nutzung, einschließlich der Nutzung für gewerbliche Zwecke, genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen haben, haben unter Umständen Anspruch auf eine begrenzte Nutzung des Designs.
(31) Um die Vermarktung von durch Designs geschützten Erzeugnissen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden "KMU") und einzelne Entwerfer zu erleichtern und das Bewusstsein für die sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene bestehenden Regelungen zur Eintragung von Designs zu schärfen, sollte für die Inhaber von Designs und, mit deren Zustimmung, auch andere Parteien ein allgemein anerkannter Hinweis, bestehend aus dem Symbol
zur Verfügung stehen.
(32) Ein grundlegendes Ziel dieser Verordnung besteht darin, dass das Verfahren zur Erlangung eines eingetragenen Unionsdesigns für die Anmelder mit den geringstmöglichen Kosten und Schwierigkeiten verbunden ist, damit es sowohl für KMU als auch für einzelne Entwerfer leicht zugänglich ist.
(33) Nur beim Amt sollte es möglich sein, die Anmeldung eines Unionsdesigns einzureichen. Um die Bereitstellung von Informationen und administrativen Leitlinien für Anmelder zum Verfahren für die Eintragung von Unionsdesigns zu erleichtern, ist es angebracht, dass das Amt, die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum zu diesen Zwecken gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegten Regelungsrahmen für die Zusammenarbeit zusammenarbeiten.
(34) Es ist von entscheidender Bedeutung, geeignete Mittel bereitzustellen, um für alle Designs eine klare und präzise Wiedergabe zu ermöglichen, die an den technischen Fortschritt in Bezug auf die Visualisierung von Designs und die Bedürfnisse der Wirtschaftszweige der Union angepasst werden kann. Um sicherzustellen, dass dieselbe grafische Wiedergabe für Designanmeldungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und für Anmeldungen von Unionsdesigns verwendet werden kann, sollten das Amt, die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum verpflichtet werden, bei der Festlegung gemeinsamer Standards für die Formerfordernisse, die die Darstellung erfüllen muss, zusammenzuarbeiten.
(35) Wirtschaftszweige, die sehr viele möglicherweise kurzlebige Designs während kurzer Zeiträume hervorbringen, von denen vielleicht nur einige tatsächlich vermarktet werden, werden die Verwendung des nicht eingetragenen Unionsdesigns vorteilhaft finden. Für diese Wirtschaftszweige besteht ferner der Bedarf, leichter auf das eingetragene Unionsdesign zugreifen zu können. Die Möglichkeit, eine Vielzahl von Designs in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen, würde diesem Bedürfnis abhelfen. Die in einer Sammelanmeldung enthaltenen Designs können allerdings geltend gemacht werden oder Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung, eines Insolvenzverfahrens, eines Verzichts, einer Erneuerung, einer Rechtsübertragung, einer Aufschiebung der Bekanntmachung oder einer Nichtigerklärung unabhängig voneinander sein.
(36) Zur Steigerung der Effizienz ist es ebenfalls angebracht, die Einreichung von Sammelanmeldungen von Unionsdesigns zu erleichtern, indem den Anmeldern gestattet wird, Designs in einer Anmeldung zu kombinieren, ohne der Bedingung zu unterliegen, dass die Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, alle derselben Klasse der Locarno-Klassifikation angehören, die durch das am 8. Oktober 1968 in Locarno unterzeichnete Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle festgelegt wurde. Es sollte jedoch eine Obergrenze vorgesehen werden, um den möglichen Missbrauch von Sammelanmeldungen zu vermeiden.
(37) Die normale Bekanntmachung nach Eintragung eines Unionsdesigns könnte in manchen Fällen den kommerziellen Erfolg des Designs zunichtemachen oder gefährden. Die Möglichkeit, die Bekanntmachung um einen angemessenen Zeitraum aufzuschieben, schafft in solchen Fällen Abhilfe.
(38) Ein Klageverfahren betreffend die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Unionsdesigns an einem einzigen Ort würde gegenüber Verfahren vor unterschiedlichen einzelstaatlichen Gerichten kosten- und zeitsparend sein.
(39) In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Möglichkeit der Beschwerde vor einer Beschwerdekammer und in letzter Instanz vor dem Gerichtshof zu gewährleisten. Auf diese Weise würde sich eine einheitliche Auslegung der Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit von Unionsdesigns herausbilden.
(40) Aus Gründen der Effizienz und zur Straffung der Verfahren sollten die Zustellungs- und Kommunikationsmittel ausschließlich elektronisch sein. Es ist jedoch wichtig, dass das Amt - sowohl online als auch offline - angemessene technische Leitlinien und Unterstützung bereitstellt, um die Nutzung elektronischer Mittel zu erleichtern und eine digitale Kluft zu verhindern.
(41) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Rechte aus einem Unionsdesign in der gesamten Union wirksam durchgesetzt werden können.
(42) Die Streitbeilegungsregelungen sollten so weit wie möglich ein "forum shopping" verhindern. Daher sind klare Regeln über die internationale Zuständigkeit erforderlich.
(43) Diese Verordnung schließt nicht aus, dass auf Designs, die durch Unionsdesigns geschützt werden, Rechtsvorschriften zum gewerblichen Rechtsschutz oder andere einschlägige Vorschriften der Mitgliedstaaten Anwendung finden, die sich beispielsweise auf den durch Eintragung erlangten Designschutz oder auf nicht eingetragene Designs, Marken, Patente und Gebrauchsmuster, unlauteren Wettbewerb oder zivilrechtliche Haftung beziehen.
(44) Angesichts der fortgeschrittenen Harmonisierung des Urheberrechts in der Union ist es angezeigt, in dieser Verordnung den Grundsatz des kumulierten Schutzes nach dieser Verordnung und nach dem Urheberrecht dahingehend festzulegen, dass Designs, die durch Unionsdesigns geschützt sind, als urheberrechtlich geschützte Werke geschützt werden können, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.
(45) Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Höhe der an das Amt zu entrichtenden Gebühren für das Funktionieren des Systems des Unionsdesignschutzes und in Anbetracht seiner ergänzenden Rolle im Hinblick auf nationale Designsysteme ist es angezeigt, die Höhe dieser Gebühren direkt in dieser Verordnung in einem Anhang festzulegen. Die Höhe der Gebühren sollte so festgesetzt werden, dass sichergestellt ist, dass die durch sie entstehenden Einnahmen grundsätzlich für einen ausgeglichenen Haushalt des Amtes ausreichen und dass das Unionsdesign und die nationalen Designsysteme nebeneinander bestehen und einander ergänzen, wobei unter anderem die Größe des Marktes, auf den sich das Unionsdesign erstreckt, und die Bedürfnisse von KMU zu berücksichtigen sind.
(46) Um eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung und Eintragung von Anmeldungen von Unionsdesigns durch das Amt mithilfe transparenter, sorgfältiger, gerechter und ausgewogener Verfahren sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Einzelheiten des Verfahrens für die Änderung einer Anmeldung zu ergänzen.
(47) Damit sichergestellt ist, dass ein eingetragenes Unionsdesign wirksam und effizient durch ein transparentes, sorgfältiges, gerechtes und ausgewogenes Verfahren für nichtig erklärt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Verfahrens im Hinblick auf die Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsdesigns zu ergänzen.
(48) Um eine wirksame, effiziente und vollständige Prüfung von Entscheidungen des Amtes durch die Beschwerdekammern im Rahmen eines transparenten, sorgfältigen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Einzelheiten von Beschwerdeverfahren - wenn Verfahren im Zusammenhang mit Unionsdesigns Ausnahmen von den Bestimmungen der gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern - zu ergänzen.
(49) Um das reibungslose, wirksame und effiziente Funktionieren des Designsystems der Union sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die Anforderungen an die Einzelheiten mündlicher Verhandlungen und die Modalitäten der Beweisaufnahme, die Modalitäten der Zustellung, die Kommunikationsmittel und die von den Verfahrensbeteiligten zu verwendenden Formblätter, Regeln für die Berechnung und Dauer der Fristen, die Verfahren für die Aufhebung einer Entscheidung oder für die Löschung einer Eintragung im Register der Unionsdesigns, die Modalitäten für die Wiederaufnahme von Verfahren und die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Vertretung vor dem Amt festgelegt werden.
(50) Um die wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern - wenn Verfahren im Zusammenhang mit Unionsdesigns eine Ausnahme von den Bestimmungen der gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern - festgelegt werden.
(51) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 9 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(52) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Einzelheiten in Bezug auf Anmeldungen, Anträge, Bescheinigungen, Ansprüche, Vorschriften, Mitteilungen und sonstige Unterlagen im Rahmen der durch diese Verordnung festgelegten einschlägigen Verfahrensanforderungen sowie im Hinblick auf die Festlegung der Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der tatsächlich entstandenen Kosten, die Einzelheiten in Bezug auf Bekanntmachungen im Blatt für Unionsdesigns und im Amtsblatt des Amtes, die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen dem Amt und den nationalen Behörden, detaillierte Regelungen in Bezug auf Übersetzungen von Begleitunterlagen in schriftlichen Verfahren und die genauen Arten von Entscheidungen, die durch ein einzelnes Mitglied der Nichtigkeitsabteilungen zu treffen sind, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 ausgeübt werden.
(53) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Autonomie des Unionsdesignsystems, das unabhängig von nationalen Systemen ist, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Unionsdesign
(1) Ein den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen entsprechendes Design wird im Folgenden "Unionsdesign" genannt.
(2) Ein Design wird:
(3) Ein Unionsdesign ist einheitlich. Es hat dieselbe Wirkung in der gesamten Union. Es kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über die Nichtigkeit sein, und seine Benutzung kann nur für die gesamte Union untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 2 Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt"), das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 errichtet wurde, erfüllt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.
Artikel 3 Rechtsfähigkeit
Für die Anwendung dieser Verordnung werden Gesellschaften und andere juristische Einheiten, die nach dem für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, juristischen Personen gleichgestellt.
Titel II
Materielles Designrecht
Abschnitt 1
Schutzvoraussetzungen
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "Design" die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt, einschließlich der Bewegung, der Zustandsänderung oder jeder anderen Art der Animation dieser Merkmale;2. "Erzeugnis" jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, ausgenommen ein Computerprogramm, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verkörpert ist oder eine nicht physische Form aufweist, einschließlich:
- Verpackung, Sets von Artikeln, räumlicher Anordnungen von Gegenständen, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen, sowie Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengesetzt werden sollen,
- grafischer Arbeiten oder Symbole, Logos, Oberflächenmuster, typografischer Schriftzeichen und grafischer Benutzeroberflächen;
3. "komplexes Erzeugnis" ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, sodass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
Artikel 5 Schutzvoraussetzungen
(1) Ein Design wird durch ein Unionsdesign geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat.
(2) Ein Design, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis aufgenommen wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart:
(3) "Übliche Verwendung" im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a bedeutet Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
Artikel 6 Neuheit
(1) Ein Design gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit:
(2) Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
Artikel 7 Eigenart
(1) Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar:
(2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
Artikel 8 Offenbarung
(1) Im Sinne der Artikel 6 und 7 gilt ein Design als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Design gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
(2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 6 und 7 unberücksichtigt, wenn das offenbarte Design, das mit einem Design, für das der Schutz im Rahmen eines eingetragenen Unionsdesigns in Anspruch genommen wird, identisch ist oder sich in seinem Gesamteindruck nicht von diesem unterscheidet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird:
(3) Absatz 2 gilt auch dann, wenn das Design als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder den Rechtsnachfolger des Entwerfers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Artikel 9 Durch ihre technische Funktion bedingte Designs und Designs von Verbindungselementen
(1) Ein Unionsdesign besteht nicht an den Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.
(2) Ein Unionsdesign besteht nicht an den Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels besteht ein Unionsdesign unter den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Voraussetzungen an einem Design, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
Artikel 10 Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen
Ein Unionsdesign besteht nicht an einem Design, wenn dieses gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
Abschnitt 2
Umfang und Dauer des Schutzes
Artikel 11 Schutzumfang
(1) Der Umfang des Schutzes aus einem Unionsdesign erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
(2) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
Artikel 12 Schutzdauer eines nicht eingetragenen Unionsdesigns
(1) Ein Design, das die in Abschnitt 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, wird als ein nicht eingetragenes Unionsdesign für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Union erstmals zugänglich gemacht wurde.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Design als der Öffentlichkeit innerhalb der Union zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Ein Design gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
Artikel 13 Schutzdauer eines eingetragenen Unionsdesigns
(1) Der Schutz durch ein eingetragenes Unionsdesign entsteht mit der Eintragung durch das Amt.
(2) Ein eingetragenes Unionsdesign wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Anmeldetag, eingetragen. Der Rechtsinhaber kann die Eintragung gemäß Artikel 66 um einen oder mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag erneuern lassen.
Abschnitt 3
Recht auf das Unionsdesign
Artikel 14 Recht auf das Unionsdesign
(1) Das Recht auf das Unionsdesign steht dem Entwerfer oder dem Rechtsnachfolger des Entwerfers zu.
(2) Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das Unionsdesign gemeinsam zu.
(3) Wird ein Design jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung der Aufgaben des Arbeitnehmers oder nach den Weisungen des Arbeitgebers des Arbeitnehmers entworfen, so steht das Recht auf das Unionsdesign dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.
Artikel 15 Geltendmachung der Berechtigung auf das Unionsdesign
(1) Wird ein nicht eingetragenes Unionsdesign von einer Person offenbart oder geltend gemacht, die hierzu nach Artikel 14 nicht berechtigt ist, oder ist ein Unionsdesign auf den Namen einer solchen Person angemeldet oder eingetragen worden, so kann die Person, die nach jenem Artikel berechtigt ist, unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die ihr offen stehen, vor dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass sie als rechtmäßiger Inhaber des Unionsdesigns anerkannt wird.
(2) Steht einer Person das Recht auf ein Unionsdesign gemeinsam mit anderen zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, dass sie als Mitinhaber anerkannt wird.
(3) Ansprüche gemäß den Absätzen 1 oder 2 verjähren drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im Falle eingetragener Unionsdesigns bzw. der Offenbarung im Falle nicht eingetragener Unionsdesigns. Dies gilt nicht, wenn die Person, der keine Rechte am Unionsdesign zustehen, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Design angemeldet, offenbart oder erworben wurde, bösgläubig war.
(4) Die Person, der nach Artikel 14 das Recht auf ein Unionsdesign zusteht, kann beim Amt einen Antrag auf Wechsel der Rechtsinhaberschaft gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen, dem eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Anspruch auf das Unionsdesign beizufügen ist.
(5) Im Falle eines eingetragenen Unionsdesigns werden in das in Artikel 104 genannte Register der Unionsdesigns (im Folgenden "Register") folgende Elemente eingetragen:
Artikel 16 Wirkungen der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Unionsdesign
(1) Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft an einem eingetragenen Unionsdesign infolge eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 1 erlöschen mit der Eintragung des neuen Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns in das Register die Lizenzen und sonstigen Rechte.
(2) Hat vor der Eintragung der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 15 Absatz 1 der Inhaber oder ein Lizenznehmer des eingetragenen Unionsdesigns das Design in der Union verwertet oder dazu wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen, so kann dieser Inhaber oder Lizenznehmer diese Verwertung fortsetzen, wenn er innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung des neuen Inhabers in das Register eine nicht ausschließliche Lizenz von dem neuen Inhaber, dessen Name in das Register eingetragen ist, beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Inhaber oder Lizenznehmer mit der Verwertung des Designs begonnen oder Anstalten dazu getroffen hat, bösgläubig war.
Artikel 17 Vermutung zugunsten des eingetragenen Inhabers des Designs
In jedem Verfahren vor dem Amt sowie in allen anderen Verfahren gilt die Person als berechtigt, auf deren Namen das Unionsdesign eingetragen wurde, oder vor der Eintragung die Person, in deren Namen die Anmeldung eingereicht wurde.
Artikel 18 Recht des Entwerfers auf Nennung
Der Entwerfer hat wie der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Ist das Design das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so kann die Nennung der Entwerfergemeinschaft an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten. Dieser Anspruch schließt das Recht ein, eine Änderung des Namens des Entwerfers oder der Gemeinschaft in das Register einzutragen.
Abschnitt 4
Wirkung eines Unionsdesigns
Artikel 19 Gegenstand des Schutzes
Schutz wird für diejenigen Erscheinungsmerkmale eines eingetragenen Unionsdesigns gewährt, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
Artikel 20 Rechte aus einem Unionsdesign
(1) Ein eingetragenes Unionsdesign gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne die Zustimmung des Inhabers zu benutzen.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann insbesondere Folgendes verboten werden:
(3) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse, aus Drittländern in die Union zu verbringen, die in der Union nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn in diese Erzeugnisse ein identisches Design aufgenommen worden ist oder ein identisches Design bei diesen verwendet wird oder wenn das Design in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von solchen Erzeugnissen unterschieden werden kann und der Rechtsinhaber seine Zustimmung nicht erteilt hat.
Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob das Unionsdesign verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung zu untersagen.
(4) Der Inhaber eines nicht eingetragenen Unionsdesigns ist nur dann berechtigt, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen zu verbieten, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung dieses Designs ist.
Die in Unterabsatz 1 genannte angefochtene Benutzung wird nicht als Ergebnis einer Nachahmung des nicht eingetragenen Unionsdesigns betrachtet, wenn sie das Ergebnis einer unabhängigen Gestaltung eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Design nicht kannte.
(5) Absatz 4 des vorliegenden Artikels gilt auch für eingetragene Unionsdesigns, deren Bekanntmachung aufgeschoben ist, solange die entsprechenden Eintragungen im Register und die Akte der Öffentlichkeit nicht gemäß Artikel 62 Absatz 4 zugänglich gemacht worden sind.
Artikel 21 Beschränkung der Rechte aus einem Unionsdesign
(1) Die Rechte aus einem Unionsdesign können nicht geltend gemacht werden in Bezug auf
(2) Absatz 1 Buchstaben c, d und e finden nur Anwendung, wenn die Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind und die normale Verwertung des Designs nicht unangemessen beeinträchtigen, und, im Fall nach Buchstabe c, wenn die Herkunft desjenigen Erzeugnisses angegeben wird, in das das Design aufgenommen oder bei dem das Design verwendet wird.
Artikel 22 Reparaturklausel
(1) Ein Unionsdesign, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Design des Bauelements abhängt, und das im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 ausschließlich zum Zweck der Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um diesem wieder seine ursprüngliche Erscheinungsform zu verleihen, wird nicht geschützt.
(2) Der Hersteller oder der Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er es versäumt hat, die Verbraucher durch eine klare und sichtbare Angabe auf dem Erzeugnis oder in einer anderen geeigneten Form ordnungsgemäß über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses, das für die Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden soll, zu informieren, sodass er eine bewusste Wahl zwischen konkurrierenden Erzeugnissen treffen kann, die für die Reparatur verwendet werden können.
(3) Der Hersteller oder Verkäufer eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses ist nicht verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Bauelemente, die er herstellt oder verkauft, letztlich von den Endbenutzern ausschließlich für den Zweck der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform verwendet werden.
Artikel 23 Erschöpfung der Rechte
Die Rechte aus einem Unionsdesign erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein in den Schutzumfang des Unionsdesigns fallendes Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Unionsdesigns oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.
Artikel 24 Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Unionsdesign
(1) Dritte, die glaubhaft machen können, dass sie vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, innerhalb der Union ein in den Schutzumfang eines eingetragenen Unionsdesigns fallendes Design, das diesem nicht nachgeahmt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen haben, haben ein Vorbenutzungsrecht.
(2) Das Vorbenutzungsrecht berechtigt die Dritten, das Design für die Zwecke, für die sie es vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des eingetragenen Unionsdesigns in Benutzung genommen haben, oder für die sie wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen haben, zu verwerten.
(3) Das Vorbenutzungsrecht erstreckt sich nicht auf das Recht, eine Lizenz zur Nutzung des Designs an andere Personen zu vergeben.
(4) Das Vorbenutzungsrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, bei den Dritten handelt es sich um ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.
Artikel 25 Verwendung durch die Regierung
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, aufgrund deren nationale Designs von der Regierung oder für die Regierung verwendet werden können, können auch auf Unionsdesign angewandt werden, jedoch nur insoweit, als deren Verwendung für wesentliche Verteidigungs- oder Sicherheitserfordernisse notwendig ist.
Abschnitt 5
Nichtigkeit
Artikel 26 Erklärung der Nichtigkeit
(1) Ein eingetragenes Unionsdesign wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und VII oder von einem Unionsdesigngericht auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.
(2) Ein Unionsdesign kann auch nach Erlöschen des Unionsdesigns oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Sache darlegt.
(3) Ein nicht eingetragenes Unionsdesign wird von einem Unionsdesigngericht auf Antrag bei diesem oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.
Artikel 27 Nichtigkeitsgründe
(1) Ein Unionsdesign kann nur in folgenden Fällen für nichtig erklärt werden:
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Nichtigkeitsgründe können geltend gemacht werden von
(3) Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels kann nur die Person geltend machen, der nach Artikel 14 das Recht am Unionsdesign zusteht.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben d, e und f vorgesehenen Nichtigkeitsgründe dürfen ausschließlich von folgenden Personen geltend gemacht werden:
(5) Der in Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene Nichtigkeitsgrund darf ausschließlich von Personen oder Rechtsträgern geltend gemacht werden, die von der missbräuchlichen Benutzung betroffen sind.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Nichtigkeitsgründe nach Absatz 1 Buchstaben d und g auch von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Amts wegen geltend gemacht werden können.
(7) Ein eingetragenes Unionsdesign kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Anmelder oder der Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Rechte der Eintragung des Unionsdesigns vor der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Widerklage ausdrücklich zugestimmt hat.
(8) Hat der Anmelder oder Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Rechte bereits einen Antrag auf Nichtigerklärung des Unionsdesigns gestellt oder im Verletzungsverfahren Widerklage erhoben, so kann er nicht aufgrund eines anderen der dort genannten Rechte, das er zur Unterstützung seines ersten Begehrens hätte geltend machen können, einen neuen Antrag auf Nichtigerklärung stellen oder Widerklage erheben.
Artikel 28 Wirkung der Nichtigkeit
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen des Unionsdesigns gelten von Anfang an als nicht eingetreten, wenn es für nichtig erklärt wird.
(2) Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Inhabers des Unionsdesigns verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung der Nichtigkeit des Unionsdesigns nicht:
Abschnitt 6
Eintragungshinweis
Artikel 29 Eintragungssymbol
Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns kann die Öffentlichkeit über die Eintragung des Designs informieren, indem er auf dem Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreises
anbringt.
Diesem Hinweis auf das Design kann die Eintragungsnummer des Designs beigefügt werden, oder er kann mit der Eintragung des Designs in das Register verlinkt werden.
Titel III
Das Unionsdesign als Vermögensgegenstand
Artikel 30 Gleichstellung des Unionsdesigns mit dem Designrecht eines Mitgliedstaats
(1) Soweit in den Artikeln 31, 33, 34, 35 und 36 nichts anderes bestimmt ist, wird das Unionsdesign als Vermögensgegenstand in seiner Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Union wie ein nationales Designrecht des Mitgliedstaats behandelt, in dem:
(2) Im Falle eines eingetragenen Unionsdesigns findet Absatz 1 entsprechend den Eintragungen im Register Anwendung.
(3) Wenn im Falle gemeinsamer Inhaber zwei oder mehr von ihnen die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, bestimmt sich der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat:
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat.
Artikel 31 Übergang des eingetragenen Unionsdesigns
(1) Die Übertragung eines eingetragenen Unionsdesigns muss schriftlich erfolgen und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden, es sei denn, sie beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung.
Erfüllt die Übertragung eines eingetragenen Unionsdesigns die in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen nicht, ist sie nichtig.
(2) Der Übergang eines eingetragenen Unionsdesigns wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
(3) Ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs in das Register muss Angaben enthalten, die es erlauben, das eingetragene Unionsdesign, den neuen Inhaber und gegebenenfalls den Vertreter des neuen Inhabers zu identifizieren. Er muss ferner Unterlagen enthalten, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Absatz 1 ergibt.
(4) Sind die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder in den in Artikel 32 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegten Bedingungen für die Eintragung eines Rechtsübergangs nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller die Mängel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zurück.
(5) Für mehrere eingetragene Unionsdesigns kann ein einziger Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt werden, sofern der eingetragene Inhaber und der Rechtsnachfolger bei sämtlichen dieser eingetragenen Unionsdesigns dieselbe Person sind.
(6) Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des eingetragenen Unionsdesigns verbunden sind, nicht geltend machen.
(7) Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.
(8) Alle Unterlagen, die gemäß Artikel 85 der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns bedürfen, sind an die als Inhaber im Register eingetragene Person zu richten.
Artikel 32 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Rechtsübergang
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 33 Dingliche Rechte an einem eingetragenen Unionsdesign
(1) Das eingetragene Unionsdesign kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
Artikel 34 Zwangsvollstreckung
(1) Das eingetragene Unionsdesign kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.
(2) Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem eingetragenen Unionsdesign sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 30 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.
(3) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
Artikel 35 Insolvenzverfahren
(1) Ein Unionsdesign kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet sich der Mittelpunkt der Interessen des Schuldners befindet.
(2) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und bei Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 ist der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Mittelpunkt der Interessen der Mitgliedstaat, in dem dieses Unternehmen bzw. dieses Institut zugelassen ist.
(3) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem Unionsdesign auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.
(4) Wird das Unionsdesign von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und veröffentlicht.
Artikel 36 Lizenz
(1) Das Unionsdesign kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Union Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
(2) Der Inhaber kann die Rechte aus dem Unionsdesign gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen, wenn dieser gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags in Bezug auf Folgendes verstößt:
(3) Sofern im Lizenzvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Unionsdesigns nur mit Zustimmung des Inhabers anhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Inhaber des Unionsdesigns nach Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Verletzungsklage erhoben hat.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber des Unionsdesigns erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.
Artikel 37 Verfahren zur Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten in das Register
(1) Artikel 31 Absatz 3 und die gemäß Artikel 32 erlassenen Vorschriften sowie Artikel 31 Absatz 5 gelten entsprechend für die Eintragung eines dinglichen Rechts oder des Übergangs eines dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 33, einer Zwangsvollstreckung im Sinne des Artikels 34, einer Beteiligung an einem Insolvenzverfahren im Sinne des Artikels 35 sowie für die Eintragung einer Lizenz oder eines Übergangs einer Lizenz im Sinne des Artikels 36. Die Anforderung bezüglich Unterlagen gemäß Artikel 31 Absatz 3, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt, gilt jedoch nicht, wenn der Inhaber des Unionsdesigns den Antrag stellt.
(2) Der Antrag auf Eintragung der Rechte gemäß Absatz 1 gilt erst als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist.
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann beantragt werden, dass diese Lizenz als eine oder mehrere der folgenden Arten von Lizenzen im Register eingetragen wird:
Wird der Antrag gestellt, die Lizenz als eine in Unterabsatz 1 Buchstabe c, d oder e genannten Lizenz einzutragen, so ist im Antrag auf Eintragung anzugeben, für welche Auswahl von Erzeugnissen, für welchen Teil der Union oder für welchen Zeitraum die Lizenz gewährt wird.
(4) Sind die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Eintragung zurück.
Artikel 38 Wirkung gegenüber Dritten
(1) Die in den Artikeln 31, 33 und 36 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich eines Unionsdesigns haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie in das Register eingetragen worden sind. Gleichwohl kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an dem eingetragenen Unionsdesign nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten.
(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber einer Person, die das eingetragene Unionsdesign oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.
(3) Die Wirkungen der in Artikel 34 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten richten sich nach dem Recht des nach Artikel 30 maßgebenden Mitgliedstaats.
(4) Die Wirkung eines Insolvenzverfahrens gegenüber Dritten richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach seinen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden einschlägigen Übereinkünften zuerst eröffnet wird.
Artikel 39 Verfahren zur Löschung oder Änderung der Eintragungen von Lizenzen und anderen Rechten
(1) Die Eintragung gemäß Artikel 37 Absatz 1 wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht oder geändert.
(2) Der Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung muss die Eintragungsnummer des eingetragenen Unionsdesigns oder, im Fall einer Sammeleintragung, die Nummer jedes einzelnen Designs sowie die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht oder geändert werden soll, enthalten.
(3) Dem Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht oder dass der Lizenznehmer oder der Inhaber eines anderen Rechts der Löschung oder Änderung der Eintragung zustimmt.
(4) Sind die Anforderungen für die Löschung oder Änderung der Eintragung nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Löschung oder Änderung der Eintragung zurück.
Artikel 40 Anmeldung eines Unionsdesigns als Vermögensgegenstand
Die Artikel 30 bis 39 finden auf Anmeldungen von Unionsdesigns Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, so muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des Unionsdesigns ins Register erfüllt werden.
Titel IV
Die Anmeldung eines Unionsdesigns
Abschnitt 1
Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung
Artikel 41 Einreichung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung eines Unionsdesigns ist beim Amt einzureichen.
(2) Das Amt stellt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung aus, die mindestens das Aktenzeichen, eine Darstellung, eine Beschreibung oder sonstige Identifizierung des Designs, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält. Im Falle einer Sammelanmeldung gibt das Amt in der Empfangsbescheinigung das erste Design und die Zahl der angemeldeten Designs an.
Artikel 42 Erfordernisse der Anmeldung
(1) Die Anmeldung eines Unionsdesigns muss Folgendes enthalten:
(2) Die Anmeldung enthält ferner die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
(3) Darüber hinaus kann die Anmeldung Folgendes enthalten:
(4) Für die Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf Aufschiebung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so ist für die Aufschiebung der Bekanntmachung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
(5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen muss die Anmeldung eines Unionsdesigns den in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen. Soweit sich diese Anforderungen auf die Wiedergabe des Designs gemäß Absatz 1 Buchstabe c und die Mittel der Darstellung beziehen, legt der Exekutivdirektor die Art und Weise der Nummerierung unterschiedlicher Ansichten im Falle einer Darstellung durch statische Ansichten, das Format und die Größe einer elektronischen Datei sowie alle anderen einschlägigen technischen Spezifikationen fest. Sehen diese Anforderungen die Kennzeichnung eines Gegenstands, für den kein Schutz beantragt wird, durch bestimmte Arten visueller Verzichtserklärungen vor, oder sehen sie die Einreichung bestimmter Arten von Ansichten vor, so kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass zusätzliche Arten visueller Verzichtserklärungen und bestimmte Arten von Ansichten zulässig sind.
(6) Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 Buchstaben a und d beeinträchtigen nicht den Schutzumfang des Designs als solchen.
Artikel 43 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Anmeldung
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Anmeldung eines Unionsdesigns enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 44 Sammelanmeldungen
(1) In einer Sammelanmeldung von Unionsdesigns können höchstens 50 Designs zusammengefasst werden. Jedes Design einer Sammelanmeldung wird vom Amt nach einem von seinem Exekutivdirektor festzulegenden System nummeriert.
(2) Neben den in Artikel 42 Absatz 4 genannten Gebühren unterliegt die Sammelanmeldung der Zahlung einer Anmeldegebühr für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene zusätzliche Design; falls die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung enthält, unterliegt sie einer Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung für jedes in der Sammelanmeldung enthaltene Design, für das eine Aufschiebung beantragt wird.
(3) Die Sammelanmeldung muss den Formerfordernissen entsprechen, die in den nach Artikel 45 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden.
(4) Alle in einer Sammelanmeldung oder einer auf einer solchen Anmeldung basierenden Eintragung enthaltenen Designs können unabhängig voneinander behandelt werden. Ein solches Design kann unabhängig von den anderen Designs geltend gemacht werden, Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung, eines Insolvenzverfahrens oder eines Verzichts, einer Erneuerung, einer Rechtsübertragung oder einer Aufschiebung der Bekanntmachung sein, sowie für nichtig erklärt werden.
Artikel 45 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Sammelanmeldungen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die bei der Sammelanmeldung anzugeben sind, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 46 Anmeldetag
Der Anmeldetag eines Unionsdesigns ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 42 Absatz 1 vom Anmelder beim Amt eingereicht worden sind, sofern innerhalb eines Monats nach Einreichung der genannten Unterlagen die in Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 2 genannten Anmeldegebühren entrichtet werden.
Artikel 47 Gleichwertigkeit der Wirkung einer Unionsanmeldung mit einer nationalen Anmeldung
Die Anmeldung eines eingetragenen Unionsdesigns, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit der gegebenenfalls für die Anmeldung des Unionsdesigns in Anspruch genommenen Priorität.
Artikel 48 Klassifikation und Erzeugnisangabe
(1) Erzeugnisse, in die ein Unionsdesign aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, werden nach der Locarno-Klassifikation in der am Anmeldetag geltenden Fassung klassifiziert.
(2) Die Erzeugnisangabe nach Artikel 42 Absatz 2 muss die Art der Erzeugnisse klar und präzise bezeichnen und es ermöglichen, jedes Erzeugnis in nur eine Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation einzuordnen, wobei möglichst die vom Amt zur Verfügung gestellte harmonisierte Datenbank mit Erzeugnisangaben zu verwenden ist. Die Erzeugnisangabe muss mit der Wiedergabe des Designs übereinstimmen.
(3) Die Erzeugnisse sind nach den Klassen der Locarno-Klassifikation zu gruppieren, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse voranzustellen ist; ferner sind sie in der Reihenfolge der Klassen und Unterklassen der genannten Klassifikation zu ordnen.
(4) Verwendet der Anmelder Erzeugnisangaben, die nicht in der in Absatz 2 genannten Datenbank enthalten sind oder nicht mit der Wiedergabe des Designs übereinstimmen, so kann das Amt Erzeugnisangaben aus dieser Datenbank vorschlagen. Wenn der Anmelder nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist antwortet, kann das Amt die Prüfung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Erzeugnisangaben durchführen.
Abschnitt 2
Priorität
Artikel 49 Prioritätsrecht
(1) Jede Person, die in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ein Design oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder ihr Rechtsnachfolger genießt hinsichtlich der Anmeldung eines Unionsdesigns für dieses Design oder Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Tag der ersten Anmeldung.
(2) Als prioritätsbegründend wird jede Einreichung einer Anmeldung anerkannt, die nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen zur Festlegung des Anmeldetags, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, ausreicht, wobei das Ergebnis der Anmeldung ohne Bedeutung ist.
(3) Zur Feststellung der Priorität wird als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die dasselbe Design betrifft wie eine ältere erste in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung vor der Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt zu sein und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind, und sofern sie nicht bereits als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gedient hat. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.
(4) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die Absätze 1 bis 3 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat veröffentlichten Feststellungen zufolge aufgrund der ersten Anmeldung beim Amt unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt. Falls erforderlich, beantragt der Exekutivdirektor bei der Kommission, eine Prüfung zu erwägen, um festzustellen, ob ein Staat eine solche Gegenseitigkeit gewährt. Stellt die Kommission fest, dass die Gegenseitigkeit gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(5) Das Prioritätsrecht nach Absatz 4 findet Anwendung ab dem Tag, an dem die Mitteilung über die Feststellung, dass die Gegenseitigkeit gewährt ist, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem es Anwendung findet. Die Anwendbarkeit erlischt mit dem Tag, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über die Aberkennung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, es sei denn, in der Mitteilung ist ein früheres Gültigkeitsdatum angegeben.
(6) Mitteilungen im Rahmen der Absätze 4 und 5 werden auch im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
Artikel 50 Inanspruchnahme der Priorität
(1) Der Anmelder eines Unionsdesigns, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, reicht entweder zusammen mit der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Prioritätserklärung ein. Diese Prioritätserklärung muss das Datum und das Land der früheren Anmeldung enthalten. Das Aktenzeichen der früheren Anmeldung und die Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Prioritätserklärung einzureichen.
(2) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zum Zweck der beantragten Inanspruchnahme der Priorität weniger als die in den gemäß Absatz 51 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Unterlagen beizubringen hat, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Anmelder und sofern dem Amt die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.
Artikel 51 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Priorität
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Art von Unterlagen für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung nach Artikel 50 Absatz 1 einzureichen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 52 Wirkung des Prioritätsrechts
Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Anmeldetag eines Unionsdesigns im Sinne der Artikel 6, 7, 8 und 24, des Artikels 27 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie des Artikels 62 Absatz 1 gilt.
Artikel 53 Ausstellungspriorität
(1) Hat der Anmelder eines Unionsdesigns Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen worden ist oder bei denen es verwendet wird, auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über Internationale Ausstellungen in der am 30. November 1972 geänderten Fassung offenbart, so kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Offenbarung der Erzeugnisse einreicht, ein Prioritätsrecht ab diesem Tag in Anspruch nehmen.
(2) Ein Anmelder, der die Priorität gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen will, hat entweder zusammen mit der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine Prioritätserklärung einzureichen. Der Anmelder hat innerhalb von drei Monaten nach der Prioritätserklärung den Nachweis zu erbringen, dass die Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen wurde oder bei denen es verwendet wird, im Sinne von Absatz 1 offengelegt worden sind.
(3) Eine Ausstellungspriorität, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gewährt wurde, verlängert die Prioritätsfrist des Artikels 49 nicht.
Artikel 54 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Art und die Einzelheiten der Nachweise festgelegt werden, die für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach Artikel 53 Absatz 2 beizubringen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Titel V
Eintragungsverfahren, Erneuerung und Änderung
Artikel 55 Prüfung der Formerfordernisse für die Anmeldung
(1) Das Amt prüft, ob die Anmeldung eines Unionsdesigns den in Artikel 46 aufgeführten Anforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.
(2) Das Amt prüft, ob
(3) Erfüllt die Anmeldung eines Unionsdesigns nicht die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Anforderungen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der entsprechenden Aufforderung die Mängel zu beheben oder die ausstehende Zahlung nachzuholen.
(4) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 1 genannten Anforderungen zu erfüllen nicht nach, so wird die Anmeldung nicht als Anmeldung eines Unionsdesigns behandelt. Kommt der Anmelder der Aufforderung in Bezug auf diese Anforderungen nach, so erkennt das Amt der Anmeldung als Anmeldetag denjenigen Tag an, an dem die Mängel beseitigt werden oder die festgestellte ausstehende Zahlung nachgeholt wird.
(5) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, den Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nachzukommen, nicht nach, so weist das Amt die Anmeldung zurück.
(6) Kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes nach Absatz 3, die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anforderungen zu erfüllen, nicht nach, so wird die Anmeldung in Bezug auf die zusätzlichen Designs zurückgewiesen, es sei denn es ist eindeutig, welche Designs durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Designs gedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt bei der Bearbeitung nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie in der Sammelanmeldung enthalten sind. In Bezug auf diejenigen Designs, für die die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde, wird die Anmeldung zurückgewiesen.
(7) Wird den Anforderungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Priorität nicht entsprochen, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
Artikel 56 Eintragungshindernisse
(1) Stellt das Amt bei der Prüfung nach Artikel 55 fest, dass das Design, für das Schutz beantragt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 1 entspricht, dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder dass es - da die zuständigen Behörden der Eintragung nicht zugestimmt haben - eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen darstellt, die nicht im Artikel 6ter jenes Übereinkommens erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, so teilt es dem Anmelder unter Angabe des Grundes für das Eintragungshindernis mit, dass das Design nicht eingetragen werden kann.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 setzt das Amt eine Frist fest, innerhalb derer der Anmelder eine Stellungnahme abgeben, die Anmeldung oder die beanstandeten Ansichten zurücknehmen oder eine geänderte Wiedergabe des Designs einreichen kann, die sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von der ursprünglich eingereichten Wiedergabe unterscheidet.
(3) Beseitigt der Anmelder die Eintragungshindernisse nicht, so weist das Amt die Anmeldung zurück. Betrifft das Eintragungshindernis nur einzelne Designs einer Sammelanmeldung, so weist das Amt die Anmeldung nur für diese Designs zurück.
Artikel 57 Rücknahme und Änderung der Anmeldung
(1) Der Anmelder kann eine Anmeldung zum Unionsdesign oder, im Falle einer Sammelanmeldung, einzelne in der Anmeldung enthaltene Designs, jederzeit zurücknehmen.
(2) Der Anmelder kann die Wiedergabe des angemeldeten Unionsdesigns jederzeit in unwesentlichen Einzelheiten ändern.
Artikel 58 Übertragung der Befugnis zur Änderung der Anmeldung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten zur Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 57 Absatz 2 festzulegen.
Artikel 59 Eintragung
(1) Sind die Anforderungen an eine Anmeldung eines Unionsdesigns erfüllt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 56 zurückgewiesen, so trägt das Amt das in der Anmeldung enthaltene Design und die in Artikel 104 Absatz 2 genannten Angaben in das Register ein.
(2) Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 62, so wird auch ein Hinweis auf diesen Antrag und das Datum des Ablaufs der Aufschiebungsfrist in das Register eingetragen.
(3) Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 46.
(4) Die gemäß Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 2 zu entrichtenden Gebühren werden auch dann nicht erstattet, wenn das angemeldete Design nicht eingetragen wird.
Artikel 60 Bekanntmachung
Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Unionsdesign im Blatt für Unionsdesigns nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a bekannt.
Artikel 61 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Bekanntmachung
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Bekanntmachung gemäß Artikel 60 enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 62 Aufgeschobene Bekanntmachung
(1) Der Anmelder eines Unionsdesigns kann mit der Anmeldung beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Unionsdesigns um bis zu 30 Monate ab dem Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, aufzuschieben.
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt, so trägt das Amt, wenn die Bedingungen nach Artikel 59 erfüllt sind, das Unionsdesign zwar ein, aber vorbehaltlich des Artikels 109 Absatz 2 werden weder die Wiedergabe des Designs noch sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.
(3) Das Amt veröffentlicht im Blatt für Unionsdesign einen Hinweis auf einen Antrag nach Absatz 1. Begleitet wird der Hinweis von Angaben, die es erlauben, die Identität des Rechtsinhabers des eingetragenen Designs, gegebenenfalls den Namen des Vertreters, den Anmeldetag und der Eintragung des Designs sowie das Aktenzeichen der Anmeldung festzustellen. Es werden weder eine Darstellung des Designs noch Angaben zu seiner Erscheinungsform bekannt gemacht.
(4) Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag des Rechtsinhabers zu einem früheren Zeitpunkt stellt das Amt alle Eintragungen im Register und die Akte betreffend die Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme bereit und macht das eingetragene Unionsdesign im Blatt für Unionsdesigns bekannt.
(5) Der Rechtsinhaber kann die Bekanntmachung des eingetragenen Unionsdesigns nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels verhindern, indem er mindestens drei Monate vor Ablauf der Aufschiebungsfrist einen Antrag auf Verzicht auf das Unionsdesign nach Artikel 71 einreicht. Anträge auf Eintragung des Verzichts im Register, die den in Artikel 71 und in den nach Artikel 72 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen nicht genügen oder die nach Ablauf der im vorliegenden Absatz genannten Frist von drei Monaten eingereicht wurden, werden abgelehnt.
(6) Im Falle einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung nach Artikel 44 gibt der Inhaber zusammen mit dem Antrag auf eine Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder dem Antrag auf Verzicht nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels deutlich an, welche der in dieser Anmeldung enthaltenen Designs zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gemacht werden sollen, auf welche verzichtet werden soll und für welche Designs die Aufschiebung der Bekanntmachung fortdauern soll.
(7) Kommt der Inhaber der Anforderung nach Absatz 6 nicht nach, so fordert das Amt den Inhaber auf, den Mangel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beheben, die in keinem Fall die Aufschiebungsfrist von 30 Monaten überschreitet.
(8) Wird der Mangel nach Absatz 7 nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, so gilt der Antrag auf Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt als nicht gestellt oder der Antrag auf Verzicht wird abgelehnt.
(9) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage eines eingetragenen Unionsdesigns während der Frist der Aufschiebung der Bekanntmachung ist nur möglich, wenn die im Register und in der den Antrag betreffenden Akte enthaltenen Angaben der Person mitgeteilt wurden, gegen die der Prozess angestrengt wird.
Artikel 63 Bekanntmachung nach der Aufschiebungsfrist
Das Amt hat nach Ablauf der in Artikel 62 genannten Aufschiebungsfrist oder im Falle eines Antrags auf Bekanntmachung zu einem früheren Zeitpunkt, sobald dies technisch möglich ist,
Artikel 64 Eintragungsurkunden
Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Unionsdesigns stellt das Amt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde aus. Auf Antrag stellt das Amt beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Urkunde aus. Die Urkunden und Abschriften werden elektronisch ausgestellt.
Artikel 65 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der in Artikel 64 genannten Eintragungsurkunde anzugeben sind, und die Form der Eintragungsurkunde im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 66 Erneuerung
(1) Die Eintragung des Unionsdesigns wird auf Antrag des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsdesigns oder einer von ihm hierzu ausdrücklich ermächtigten Person erneuert, sofern die Erneuerungsgebühren entrichtet worden sind.
(2) Das Amt unterrichtet den Rechtsinhaber des eingetragenen Unionsdesigns und jede Person mit einem eingetragenen Recht an dem Unionsdesign mindestens sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens der Eintragung über das Erlöschen der Eintragung. Das Unterbleiben dieser Unterrichtung hat keine Haftung des Amtes zur Folge und berührt nicht das Erlöschen der Eintragung.
(3) Der Antrag auf Erneuerung ist innerhalb von sechs Monaten bis zum Erlöschen der Eintragung einzureichen. Die Erneuerungsgebühr ist ebenfalls innerhalb dieser Frist zu entrichten.
Anderenfalls können der Antrag und die Gebühr noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Erlöschen der Eintragung eingereicht bzw. gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung der Erneuerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Erneuerung entrichtet wird.
(4) Der Antrag auf Erneuerung gemäß Absatz 1 muss Folgendes enthalten:
Sind die Erneuerungsgebühren entrichtet worden, gilt dies als Antrag auf Erneuerung, vorausgesetzt, es sind alle erforderlichen Angaben zur Feststellung des Zwecks der Zahlung vorhanden.
(5) Reichen bei einer Eintragung auf der Grundlage einer Sammelanmeldung nach Artikel 44 die entrichteten Gebühren nicht aus, um alle Designs abzudecken, für die die Erneuerung beantragt wird, so wird die Eintragung in Bezug auf diejenigen Designs erneuert, die der gezahlte Betrag eindeutig abdecken soll. Liegen keine anderen Kriterien vor, nach denen bestimmt werden kann, welche Designs abgedeckt werden sollen, so richtet sich das Amt nach der Reihenfolge der Nummerierung, in der sie in der Sammelanmeldung enthalten sind.
(6) Die Erneuerung wird am Tag nach dem Erlöschen der Eintragung wirksam. Sie wird in das Register eingetragen.
(7) Wenn der Antrag auf Erneuerung innerhalb der Fristen gemäß Absatz 3 gestellt wird, aber die anderen in diesem Artikel genannten Erfordernisse für eine Erneuerung nicht erfüllt sind, so teilt das Amt dem Anmelder die festgestellten Mängel mit.
(8) Wird ein Antrag auf Erneuerung nicht oder erst nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 eingereicht oder werden die Gebühren nicht entrichtet oder erst nach Ablauf der betreffenden Frist entrichtet oder werden die in Absatz 7 genannten Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so stellt das Amt fest, dass die Eintragung abgelaufen ist, und teilt dies dem Inhaber des Unionsdesigns entsprechend mit. Ist diese Feststellung rechtskräftig geworden, so löscht das Amt das Design im Register. Die Löschung wird am Tag nach dem Erlöschen der bestehenden Eintragung wirksam. Wenn die Erneuerungsgebühren entrichtet wurden, die Eintragung aber nicht erneuert wird, werden diese Gebühren erstattet.
(9) Für zwei oder mehr Designs kann ein einziger Antrag auf Erneuerung gestellt werden, sofern der Inhaber oder der Vertreter für sämtliche von dem Antrag abgedeckten Designs dieselbe Person ist. Die diesbezügliche Erneuerungsgebühr ist für jedes Design, für das eine Erneuerung beantragt ist, zu entrichten.
Artikel 67 Änderung
(1) Die Wiedergabe des eingetragenen Unionsdesigns darf außer in unwesentlichen Einzelheiten weder während der Dauer der Eintragung noch bei ihrer Erneuerung im Register geändert werden.
(2) Ein Änderungsantrag des Inhabers muss die Wiedergabe des eingetragenen Unionsdesigns in seiner geänderten Fassung enthalten.
(3) Ein Änderungsantrag gilt erst dann als eingereicht, wenn die geforderte Gebühr entrichtet worden ist. Wurde die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so teilt das Amt dies dem Inhaber mit. Für die Änderung desselben Elements in zwei oder mehr Eintragungen kann ein einziger Antrag gestellt werden, sofern der Inhaber sämtlicher Designs dieselbe Person ist. Die diesbezügliche Änderungsgebühr ist für jede zu ändernde Eintragung zu entrichten. Sind die Anforderungen an die Änderung der Eintragung gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 68 erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Änderungsantrag zurück.
(4) Die Bekanntmachung der Eintragung der Änderung enthält eine Wiedergabe des eingetragenen Unionsdesigns in seiner geänderten Form.
Artikel 68 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Änderung
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Antrag auf Änderung anzugeben sind, im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 69 Änderung des Namens oder der Anschrift
(1) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns hat das Amt über Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift, die nicht die Folge eines Übergangs oder eines Wechsels der Rechtsinhaberschaft an dem eingetragenen Unionsdesign sind, zu unterrichten.
(2) Für die Änderung des Namens oder der Anschrift bei mehreren Eintragungen desselben Inhabers genügt ein einziger Antrag.
(3) Sind die Anforderungen für eine Änderung des Namens oder der Anschrift gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 70 erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben, so weist das Amt den Antrag zurück.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für eine Änderung des Namens oder der Adresse des eingetragenen Vertreters.
(5) Das Amt trägt die in Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Angaben in das Register ein.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Anmeldungen von Unionsdesigns. Die Änderung wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte bezüglich des Unionsdesigns eingetragen.
Artikel 70 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Änderung des Namens oder der Anschrift
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in dem Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift gemäß Artikel 69 Absatz 1 anzugebenden Einzelheiten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Titel VI
Verzicht auf das eingetragene Unionsdesign und Nichtigkeit
Artikel 71 Verzicht
(1) Der Verzicht auf ein eingetragenes Unionsdesign ist vom Rechtsinhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist.
(2) Wird auf ein Unionsdesign verzichtet, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, so wird es so behandelt, als habe es die in dieser Verordnung genannten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.
(3) Ein Verzicht wird nur mit Zustimmung des im Register eingetragenen Rechtsinhabers eingetragen. Ist eine Lizenz in das Register eingetragen, so wird der Verzicht erst dann eingetragen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns glaubhaft macht, dass der Lizenznehmer von der Verzichtsabsicht des Inhabers unterrichtet worden ist. Die Eintragung des Verzichts wird nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem der Inhaber dem Amt glaubhaft gemacht hat, dass der Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet worden ist, oder vor Ablauf dieser Frist, sobald der Rechtsinhaber die Zustimmung des Lizenznehmers nachweist.
(4) Wurde gemäß Artikel 15 vor einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Berechtigung zu einem eingetragenen Unionsdesign eingeleitet, so trägt das Amt den Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers in das Register ein.
(5) Sind die Anforderungen an einen Verzicht gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 72 erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht erfüllt, teilt das Amt dem Rechtsinhaber, der den Verzicht erklärt, die Mängel mit. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist beseitigt, so trägt das Amt den Verzicht nicht in das Register ein.
Artikel 72 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Verzicht
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 73 Antrag auf Nichtigerklärung
(1) Vorbehaltlich des Artikels 27 Absätze 2 bis 5 kann jede natürliche oder juristische Person sowie eine hierzu befugte Behörde beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns stellen.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung entrichtet worden ist.
(3) Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig, wenn entweder das Amt oder ein in Artikel 119 genanntes Unionsdesigngericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits in der Hauptsache entschieden hat und die Entscheidung des Amtes oder des Unionsdesigngerichts zu diesem Antrag rechtskräftig geworden ist.
Artikel 74 Prüfung des Antrags
(1) Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 27 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Unionsdesigns entgegenstehen.
(2) Bei der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.
(3) Auf Antrag des Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns muss der Antragsteller, der sich auf eine ältere Unionsmarke oder nationale Marke als Zeichen mit Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung beruft, den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke gemäß Artikel 64 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 und den nach Artikel 75 der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften erbringen.
(4) In das Register wird ein Hinweis auf die Entscheidung des Amtes über einen Antrag auf Nichtigerklärung eingetragen, sobald diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(5) Das Amt kann die Beteiligten zu einer gütlichen Beilegung auffordern.
Artikel 75 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Nichtigerklärung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten des Verfahrens zur Nichtigerklärung eines Unionsdesigns gemäß Artikel 73 und 74 einschließlich der Möglichkeit festzulegen, einen Antrag auf Nichtigerklärung vorrangig zu prüfen, wenn der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns die Nichtigkeitsgründe oder den Antrag nicht bestreitet.
Artikel 76 Beteiligung des angeblichen Rechtsverletzers am Verfahren
(1) Wurde ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsdesigns gestellt und wurde vom Amt noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen, so können Dritte, die glaubhaft machen, dass ein Verfahren wegen der Verletzung desselben Unionsdesigns gegen sie eingeleitet worden ist, dem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn sie den Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einleitung des Verletzungsverfahrens einreichen.
Dasselbe gilt für Dritte, die glaubhaft machen, dass der Rechtsinhaber des Unionsdesigns sie aufgefordert hat, eine angebliche Verletzung des Unionsdesigns zu beenden, und dass sie ein Verfahren eingeleitet haben, um eine Gerichtsentscheidung darüber herbeizuführen, dass sie das Unionsdesign nicht verletzen.
(2) Der Antrag auf Beitritt zum Verfahren ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Dieser Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr sowie die in Artikel 73 Absatz 2 genannte Gebühr entrichtet worden sind. Danach wird der Antrag vorbehaltlich in der Durchführungsverordnung aufgeführter Ausnahmen als Antrag auf Nichtigerklärung behandelt.
Titel VII
Beschwerden
Artikel 77 Beschwerdefähige Entscheidungen
(1) Die Entscheidungen des Amtes nach Artikel 141 Buchstaben a, b und c sind mit einer Beschwerde anfechtbar.
(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 für Beschwerden, die von den Beschwerdekammern nach dieser Verordnung bearbeitet werden.
Artikel 78 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Beschwerdeverfahren
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
Titel VIII
Verfahren vor dem Amt
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 79 Entscheidungen und Mitteilungen des Amtes
(1) Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so kann die Entscheidung mündlich ergehen. Die Entscheidung wird den Beteiligten anschließend in Schriftform zugestellt.
(2) In allen Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheiden des Amtes sind die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen des oder der zuständigen Bediensteten anzugeben. Sie sind von dem oder den betreffenden Bediensteten zu unterzeichnen oder stattdessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes zu versehen. Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass andere Mittel zur Feststellung der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und des oder der zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide über technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.
(3) Die Entscheidungen des Amtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, dass jede Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der fraglichen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen ist. In jeder solchen Mitteilung sind die Beteiligten auch auf die Bestimmungen der Artikel 66, 67, 68, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 hinzuweisen, die gemäß Artikel 77 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auch für Beschwerden im Rahmen dieser Verordnung gelten. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsbehelfsbelehrung seitens des Amtes keine Ansprüche herleiten.
Artikel 80 Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen
(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich einer Nichtigerklärung handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Gründe, Sachverhalte, Nachweise und Argumente sowie die Anträge der Beteiligten beschränkt.
(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.
Artikel 81 Mündliche Verhandlung
(1) Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.
(2) Die mündliche Verhandlung vor den Prüfern und vor der Registerabteilung ist nicht öffentlich.
(3) Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, vor den Beschwerdekammern und Nichtigkeitsabteilungen ist öffentlich, sofern die Dienststelle, die das Verfahren durchführt, nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte.
Artikel 82 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die mündliche Verhandlung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für mündliche Verhandlungen nach Artikel 81, einschließlich der Modalitäten zur Sprachenregelung im Einklang mit Artikel 137, im Einzelnen festgelegt werden.
Artikel 83 Beweisaufnahme
(1) In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
(2) Die befasste Dienststelle des Amtes kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.
(3) Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen. Die Frist für die Ladung beträgt mindestens einen Monat, es sei denn, der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige ist mit einer kürzeren Frist einverstanden.
(4) Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.
(5) Der Exekutivdirektor setzt die Beträge der zu erstattenden Auslagen, einschließlich der Beträge etwaiger Vorschüsse, für die Kosten fest, die im Fall einer Beweisaufnahme entstehen.
Artikel 84 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Beweisaufnahme
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Beweisaufnahme nach Artikel 83 festgelegt werden.
Artikel 85 Zustellung
(1) Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird oder die nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder nach den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte zuzustellen sind oder für die der Exekutivdirektor die Zustellung vorgeschrieben hat.
(2) Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Wege. Die Einzelheiten bezüglich des elektronischen Weges werden vom Exekutivdirektor festgelegt.
(3) Hat sich die Zustellung durch das Amt als unmöglich erwiesen, so erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.
Artikel 86 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Zustellung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Zustellung nach Artikel 85 festgelegt werden.
Artikel 87 Mitteilung eines Rechtsverlusts
Stellt das Amt fest, dass ein Rechtsverlust aus dieser Verordnung oder aus den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies den betroffenen Personen nach dem Verfahren des Artikels 85 mit. Die betroffenen Personen können innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung eine Entscheidung in der Sache beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Feststellung des Amtes unrichtig ist. Das Amt erlässt eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung der beantragenden Personen nicht teilt. Ist dies nicht der Fall, so ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet die beantragenden Personen.
Artikel 88 Mitteilungen an das Amt
Mitteilungen an das Amt erfolgen auf elektronischem Wege. Der Exekutivdirektor bestimmt, welche elektronischen Mittel auf welche Weise und unter welchen technischen Bedingungen zu verwenden sind.
Artikel 89 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Mitteilungen an das Amt
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Vorschriften für die an das Amt gerichteten Mitteilungen gemäß Artikel 88 und die Formblätter für solche Mitteilungen, die vom Amt zur Verfügung gestellt werden, festgelegt werden.
Artikel 90 Fristen
(1) Die Fristen werden nach vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen berechnet. Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das relevante Ereignis eingetreten ist. Die Fristen betragen mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate, sofern in dieser Verordnung oder in gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.
(2) Der Exekutivdirektor legt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die Tage fest, an denen das Amt für die Entgegennahme von Dokumenten nicht geöffnet ist.
(3) Im Falle einer Störung des Zugangs des Amtes zu den zulässigen elektronischen Kommunikationsmitteln stellt der Exekutivdirektor die Dauer der Unterbrechung fest.
(4) Wird die ordnungsgemäße Kommunikation zwischen dem Amt und den Verfahrensbeteiligten durch ein nicht vorhersehbares Ereignis wie eine Naturkatastrophe oder einen Streik unterbrochen oder gestört, kann der Exekutivdirektor bestimmen, dass für die Verfahrensbeteiligten, die in dem von dem nicht vorhersehbaren Ereignis betroffenen geografischen Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Gebiet bestellt haben, alle Fristen, die normalerweise am oder nach dem Tag des von ihm festgestellten Ereigniseintritts ablaufen, bis zu einem bestimmten Tag verlängert werden. Bei der Festsetzung dieses Tages berücksichtigt der Exekutivdirektor das voraussichtliche Ende des nicht vorhersehbaren Ereignisses. Ist der Sitz des Amtes von dem Ereignis betroffen, so legt der Exekutivdirektor fest, dass die Fristverlängerung für alle Verfahrensbeteiligten gilt.
Artikel 91 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Berechnung der Fristen und deren Dauer
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten zur Berechnung der in Artikel 90 bezeichneten Fristen und deren Dauer festgelegt werden.
Artikel 92 Berichtigung von Fehlern und offensichtlichen Versehen
(1) Das Amt berichtigt von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten sprachliche Fehler oder Transkriptionsfehler und offensichtliche Versehen in seinen Entscheidungen oder Fehler bei der Eintragung eines Unionsdesigns oder der Bekanntmachung der Eintragung.
(2) Erfolgen Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines Unionsdesigns oder bei der Bekanntmachung der Eintragung auf Antrag des Inhabers, so gilt Artikel 69 entsprechend.
(3) Berichtigungen von Fehlern bei der Eintragung eines Unionsdesigns und bei der Bekanntmachung der Eintragung werden vom Amt veröffentlicht.
Artikel 93 Löschung von Eintragungen im Register und Widerruf von Entscheidungen
(1) Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist. Gibt es nur einen einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.
(2) Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. Die Löschung der Eintragung in das Register oder der Widerruf der Entscheidung erfolgen binnen eines Jahres ab dem Datum der Eintragung oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie etwaiger Inhaber der Rechte an dem betreffenden Unionsdesign, die im Register eingetragen sind. Das Amt führt Aufzeichnungen über diese Löschungen oder Widerrufe.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln 77 und 78 Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, Fehler und offensichtliche Versehen gemäß Artikel 92 zu berichtigen. Wurde gegen eine mit einem Fehler behaftete Entscheidung des Amtes Beschwerde eingelegt, so wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn das Amt seine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels widerruft. Im letzteren Fall wird die Beschwerdegebühr dem Beschwerdeführer erstattet.
Artikel 94 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Löschung von Einträgen und den Widerruf von Entscheidungen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen das in Artikel 93 bezeichnete Verfahren zur Löschung von Einträgen im Register oder für den Widerruf von Entscheidungen festgelegt wird.
Artikel 95 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Der Anmelder, der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns oder jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.
(2) Der Antragsteller hat den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses für die Fristerfüllung schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Ist der Antrag auf Erneuerung der Eintragung nicht eingereicht worden oder sind die Erneuerungsgebühren nicht entrichtet worden, so wird die in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Eintragung nicht in die Frist von einem Jahr eingerechnet.
(3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist. Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so wird die Gebühr erstattet.
(4) Über den Antrag entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
(5) Werden die in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 96 festgesetzten Fristen nicht eingehalten, so findet keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Absatz 1 dieses Artikels statt.
(6) Wird dem Anmelder oder dem Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so kann der Anmelder oder der Inhaber Dritten gegenüber, die in der Zeit zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der Anmeldung oder der Eintragung des eingetragenen Unionsdesigns und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erzeugnisse, in die ein Design aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, das unter den Schutzumfang des eingetragenen Unionsdesigns fällt, gutgläubig in den Verkehr gebracht haben, keine Rechte geltend machen.
(7) Dritte, die sich auf Absatz 6 berufen können, können gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns in den vorigen Stand binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Drittwiderspruch einlegen.
(8) Dieser Artikel lässt das Recht eines Mitgliedstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Fristen zu gewähren, die in dieser Verordnung vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.
Artikel 96 Weiterbehandlung
(1) Dem Anmelder oder Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns oder einem anderen an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligten, der eine gegenüber dem Amt einzuhaltende Frist versäumt hat, kann auf Antrag Weiterbehandlung gewährt werden, wenn mit dem Antrag die versäumte Handlung nachgeholt wird. Der Antrag auf Weiterbehandlung ist nur zulässig, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht wird. Der Antrag gilt erst als eingereicht, wenn die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt worden ist.
(2) Eine Weiterbehandlung wird nicht gewährt, wenn die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Fristen nicht eingehalten werden:
(3) Über den Antrag auf Weiterbehandlung entscheidet die Dienststelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
(4) Gibt das Amt dem Antrag auf Weiterbehandlung statt, so gelten die Folgen der Fristversäumnis als nicht eingetreten. Ist zwischen dem Ablauf der Frist und dem Antrag auf Weiterbehandlung eine Entscheidung ergangen, so überprüft die Stelle, die über die versäumte Handlung zu entscheiden hat, die Entscheidung und ändert sie ab, sofern die Nachholung der versäumten Handlung ausreicht. Kommt das Amt nach der Überprüfung zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht abgeändert werden muss, so bestätigt sie die Entscheidung schriftlich.
(5) Lehnt das Amt den Antrag auf Weiterbehandlung ab, so wird die Gebühr erstattet.
Artikel 97 Unterbrechung des Verfahrens
(1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen:
Solange der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 116 bestellten Vertreters nicht berührt, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen.
(2) Das Verfahren vor dem Amt wird wieder aufgenommen, sobald die Identität der Person, die zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt ist, festgestellt worden ist oder das Amt alle vertretbaren Versuche unternommen hat, die Identität einer solchen Person festzustellen.
Artikel 98 Übertragung der Befugnis in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt nach Artikel 97 Absatz 2 festgelegt werden.
Artikel 99 Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Soweit diese Verordnung oder die gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte keine Verfahrensvorschriften enthalten, berücksichtigt das Amt die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.
Artikel 100 Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen
(1) Ansprüche des Amtes auf die Zahlung der Gebühren erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.
(2) Ansprüche gegen das Amt auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zu viel gezahlt worden sind, erlöschen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Frist wird im Falle des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Falle des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Sie beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der Anspruch in der Zwischenzeit gerichtlich geltend gemacht worden ist. In diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.
Abschnitt 2
Kosten
Artikel 101 Kostenverteilung
(1) Der im Verfahren zur Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns oder im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten für den Antrag auf Nichtigerklärung oder die Beschwerde gezahlten Gebühren. Der unterliegende Beteiligte trägt ebenfalls die für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten des Vertreters gemäß Artikel 116 Absatz 1 im Rahmen der Höchstsätze, die für jede Kostengruppe in dem gemäß Artikel 102 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.
(2) Soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten obsiegen bzw. unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer eine von der in Absatz 1 festgelegten abweichende Kostenverteilung.
(3) Ein Beteiligter, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er die Anmeldung des Unionsdesigns, den Antrag auf Nichtigerklärung oder die Beschwerde zurückzieht, die Eintragung des Unionsdesigns nicht erneuert oder auf das eingetragene Unionsdesign verzichtet, trägt die Gebühren sowie die Kosten des anderen Beteiligten gemäß den Absätzen 1 und 2.
(4) Im Falle der Einstellung des Verfahrens entscheidet die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen.
(5) Vereinbaren die Beteiligten vor der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer eine andere als die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Kostenregelung, so nimmt das Amt diese Vereinbarung zur Kenntnis.
(6) Die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer setzt den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels zu erstattenden Kosten von Amts wegen fest, wenn sich diese Kosten auf die an das Amt gezahlten Gebühren und die Vertretungskosten beschränken. In allen anderen Fällen setzt die Beschwerdekammer oder die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag den zu zahlenden Betrag fest. Der Antrag ist nur innerhalb der Frist von zwei Monaten zulässig, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, rechtskräftig wird; dem Antrag sind eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen. Für Vertretungskosten im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 reicht eine Zusicherung des Vertreters aus, dass diese Kosten entstanden sind. Für sonstige Kosten genügt, dass sie nachvollziehbar dargelegt werden.
Wird der Betrag der Kosten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgesetzt, so werden Vertretungskosten in der in dem nach Artikel 102 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Höhe gewährt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich entstanden sind.
(7) Gemäß Absatz 6 erlassene Entscheidungen zur Kostenfestsetzung müssen mit den Gründen, auf die sie sich stützt, versehen sein und können auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden muss, von der Nichtigkeitsabteilung oder der Beschwerdekammer überprüft werden. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung entrichtet worden ist. Die Nichtigkeitsabteilung bzw. die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliches Verfahren über den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung zur Kostenfestsetzung.
Artikel 102 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Höchstsätze für Kosten
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Höchstsätze der für die Durchführung der Verfahren notwendigen Kosten und der dem obsiegenden Beteiligten gemäß Artikel 101 Absatz 1 tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei der Festlegung der Höchstsätze in Bezug auf die Reise- und Aufenthaltskosten berücksichtigt die Kommission die Entfernung zwischen dem Wohn- oder Geschäftssitz des Beteiligten, Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen und dem Ort der mündlichen Verhandlung, die Verfahrensstufe, in der die Kosten entstehen, und, soweit es um die Kosten der Vertretung im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 geht, die Erforderlichkeit sicherzustellen, dass die Pflicht der Kostenübernahme von dem anderen Beteiligten nicht aus verfahrenstaktischen Gründen missbraucht werden kann. Die Aufenthaltskosten werden darüber hinaus gemäß dem Statut der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 14 berechnet. Der unterliegende Beteiligte trägt lediglich die Kosten eines einzigen Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls eines einzigen Vertreters.
Artikel 103 Vollstreckung der Kostenentscheidung
(1) Jede rechtskräftige Entscheidung des Amtes, die Kosten festsetzt, ist ein vollstreckbarer Titel.
(2) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige Behörde, die für die Prüfung der Echtheit des in Absatz 1 genannten Titels zuständig ist, und teilt deren Kontaktangaben dem Amt, dem Gerichtshof und der Kommission mit. Die Vollstreckungsklausel wird von dieser Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, erteilt.
(3) Sind die in Absatz 2 genannten Förmlichkeiten auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
(4) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.
Abschnitt 3
Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 104 Register der Unionsdesigns
(1) Das Amt führt ein Register der eingetragenen Unionsdesigns und hält dieses Register auf dem neuesten Stand.
(2) Das Register enthält folgende Angaben bezüglich der Eintragung von Unionsdesigns:
(3) In das Register wird unter Angabe des Tages der Eintragung ferner Folgendes eingetragen:
(4) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben in das Register einzutragen sind.
(5) Das Register kann in elektronischer Form geführt werden. Das Amt erhebt, organisiert, veröffentlicht und speichert die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, zu den in Absatz 8 genannten Zwecken. Das Amt sorgt dafür, dass das Register für die öffentliche Einsichtnahme einfach zugänglich ist.
(6) Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.
(7) Sofern der Zugang zum Register nicht gemäß Artikel 109 Absatz 5 beschränkt ist, stellt das Amt auf Antrag in elektronischer Form beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus.
(8) Die Verarbeitung der Daten betreffend die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben, einschließlich etwaiger personenbezogener Daten, findet zu folgenden Zwecken statt:
(9) Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, betreffend die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Angaben gelten als von öffentlichem Interesse und sind für alle Dritten zugänglich, sofern in Artikel 62 Absatz 2 nichts anderes festgelegt ist. Die Eintragungen im Register werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt.
Artikel 105 Datenbank
(1) Zusätzlich zur Verpflichtung gemäß Artikel 104, ein Register zu führen, sammelt das Amt alle Angaben, die von den Inhabern oder anderen Verfahrensbeteiligten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten bereitgestellt werden, und speichert diese in einer elektronischen Datenbank.
(2) Die elektronische Datenbank kann personenbezogene Daten beinhalten, die über jene hinausgehen, die gemäß Artikel 104 im Register enthalten sind, soweit diese Daten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben sind. Die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten dienen folgenden Zwecken:
(3) Der Exekutivdirektor bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu der Datenbank und die Art, in der ihr Inhalt, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten, aber einschließlich der in Artikel 104 aufgelisteten Daten, bereitgestellt werden kann.
(4) Der Zugang zu den in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten wird beschränkt, und diese Daten werden nur öffentlich zugänglich gemacht, wenn der betreffende Beteiligte ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Alle Daten werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Der betreffende Beteiligte kann jedoch 18 Monate nach Ablauf des eingetragenen Unionsdesigns oder nach Abschluss des einschlägigen Inter-partes-Verfahrens die Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank beantragen. Der betreffende Beteiligte hat das Recht, jederzeit die Berichtigung unrichtiger oder falscher Daten zu veranlassen.
Artikel 106 Online-Zugang zu Entscheidungen
(1) Die Entscheidungen des Amtes über eingetragene Unionsdesigns werden zur Information der Öffentlichkeit und zur Abfrage durch diese online zugänglich gemacht. Jeder Beteiligte an dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung geführt hat, kann beantragen, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Entscheidung unkenntlich gemacht werden.
(2) Das Amt kann einen Online-Zugang zu mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Urteilen der nationalen Gerichte und der Gerichte der Europäischen Union bereitstellen, um die Öffentlichkeit für Fragen des geistigen Eigentums zu sensibilisieren und die Konvergenz der Verfahren zu fördern. Das Amt beachtet die Bedingungen für eine erste Bekanntmachung in Bezug auf personenbezogene Daten.
Artikel 107 Regelmäßig erscheinende Bekanntmachungen
(1) Das Amt gibt regelmäßig folgende Bekanntmachungen heraus:
Die Bekanntmachungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können in elektronischer Form herausgegeben werden.
(2) Das Blatt für Unionsdesigns wird in einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Form und Häufigkeit veröffentlicht.
(3) Das Amtsblatt des Amtes wird in den Sprachen des Amtes veröffentlicht. Der Exekutivdirektor kann jedoch beschließen, dass bestimmte Inhalte im Amtsblatt des Amtes in den Amtssprachen der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
Artikel 108 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf regelmäßig erscheinende Bekanntmachungen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 109 Akteneinsicht
(1) Einsicht in die Akten von Anmeldungen für eingetragene Unionsdesigns, die noch nicht bekannt gemacht worden sind, oder in die Akten von eingetragenen Unionsdesigns, die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 62 sind, oder die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung waren und auf die bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, wird nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsdesigns gewährt.
(2) Wer ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht, kann sie in dem in Absatz 1 geregelten Fall vor der Bekanntmachung der Anmeldung oder nach dem Verzicht auf das eingetragene Unionsdesign und ohne Zustimmung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns verlangen.
Dies gilt insbesondere, wenn diese interessierte Person nachweist, dass der Anmelder oder Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns Maßnahmen mit dem Ziel unternommen hat, die Rechte aus dem eingetragenen Unionsdesign gegen sie geltend zu machen.
(3) Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Unionsdesigns wird auf Antrag Einsicht in die Akte gewährt.
(4) Im Falle einer Akteneinsicht nach Absatz 2 oder 3 werden folgende Teile der Akte von der Einsichtnahme ausgeschlossen:
(5) Ist die Eintragung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Gegenstand einer Aufschiebung der Bekanntmachung, so ist der Zugang zum Register für andere Personen als den Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns auf den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, beschränkt. In solchen Fällen enthalten die beglaubigten oder unbeglaubigten Auszüge aus dem Register lediglich den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, das Datum des Anmeldetags und der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, es sei denn, die Auszüge werden vom Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers angefordert.
Artikel 110 Durchführung der Akteneinsicht
(1) Die gemäß Artikel 109 Absatz 3 beantragte Einsicht in die Akten eingetragener Unionsdesigns wird in die elektronischen Datenträger der Akten gewährt. Die Einsicht erfolgt online. Der Exekutivdirektor bestimmt, auf welchem Weg die Akteneinsicht erfolgen soll.
(2) Betrifft der Antrag auf Einsichtnahme eine Anmeldung eines eingetragenen Unionsdesigns oder ein eingetragenes Unionsdesign, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 62 ist oder das Gegenstand einer solchen aufgeschobenen Bekanntmachung war und auf das bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass
(3) Auf Antrag erfolgt die Akteneinsicht durch Ausstellung elektronischer Kopien der Dokumente aus der Akte. Das Amt stellt auf Antrag auch elektronische beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung für ein eingetragenes Unionsdesign aus.
Artikel 111 Auskunft aus den Akten
Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 109 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag Auskünfte aus jeder Verfahrensakte im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsdesigns oder mit einem eingetragenen Unionsdesign erteilen.
Artikel 112 Aufbewahrung der Akten
(1) Das Amt führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung von Unionsdesigns und eingetragenen Unionsdesigns. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.
(2) Bei elektronischer Speicherung werden die elektronischen Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbefristete Zeit aufbewahrt. Die den Dateien zugrunde liegenden Originalschriftstücke, die von den Verfahrensbeteiligten eingereicht wurden, werden nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Frist vernichtet.
(3) Wenn und soweit Akten oder Teile von Akten in anderer als elektronischer Form aufbewahrt werden, werden die Dokumente oder Beweisstücke, die Teil dieser Akten sind, mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem:
Artikel 113 Verwaltungszusammenarbeit
(1) Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit nicht Vorschriften dieser Verordnung oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen. Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 109.
(2) Das Amt erhebt keine Gebühren für die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht.
Artikel 114 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Amtshilfe
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten und die Gewährung von Akteneinsicht gemäß Artikel 113 festgelegt werden, wobei sie den Beschränkungen Rechnung trägt, denen die Einsicht in Akten zur Anmeldung oder Eintragung von Unionsdesigns gemäß Artikel 109 unterliegt, wenn sie für Dritte geöffnet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abschnitt 4
Vertretung
Artikel 115 Allgemeine Grundsätze der Vertretung
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich vor dem Amt vertreten zu lassen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels müssen natürliche oder juristische Personen, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im EWR haben, in jedem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren mit Ausnahme einer Anmeldung eines Unionsdesigns gemäß Artikel 116 Absatz 1 vor dem Amt vertreten sein.
(3) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung im EWR können sich vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten vertreten lassen.
Angestellte einer juristischen Person im Sinne dieses Absatzes können auch andere juristische Personen, die mit der erstgenannten Person wirtschaftlich verbunden sind, vertreten, selbst wenn diese anderen juristischen Personen weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im EWR haben.
Angestellte, die Personen im Sinne dieses Absatzes vertreten, haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des Verfahrensbeteiligten dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten vorzulegen.
(4) Handeln mehrere Anmelder oder mehrere Dritte gemeinsam, ist ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.
Artikel 116 Vertretung
(1) Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Amt nach dieser Verordnung kann nur durch folgende Personen wahrgenommen werden:
(2) Die zugelassenen Vertreter nach Absatz 1 Buchstabe c sind nur dazu berechtigt, Dritte in Verfahren in Designangelegenheiten vor dem Amt zu vertreten.
(3) Die vor dem Amt auftretenden Vertreter haben auf Verlangen des Amtes oder gegebenenfalls des anderen Verfahrensbeteiligten dem Amt eine unterzeichnete Vollmacht zu den Akten vorzulegen.
(4) Das Amt erstellt und führt eine besondere Liste der zugelassenen Vertreter in Designangelegenheiten. In diese Liste kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Unterliegt die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Befugnis nicht der Anforderung einer besonderen beruflichen Befähigung, so muss die Person, die die Eintragung in die Liste beantragt, die Vertretung in Designangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz mindestens fünf Jahre lang regelmäßig ausgeübt haben.
Für Personen, deren berufliche Befähigung, natürliche oder juristische Personen in Designangelegenheiten vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu vertreten, nach den Vorschriften des betreffenden Staates amtlich festgestellt worden ist, ist es nicht erforderlich, den Beruf ausgeübt zu haben.
(5) Die Eintragung in die Liste zugelassener Vertreter in Designangelegenheiten erfolgt auf Antrag, dem eine Bescheinigung des Benelux-Amtes für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats beizufügen ist, aus der die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4 hervorgeht. Die Einträge in der Liste zugelassener Vertreter in Designangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
(6) Der Exekutivdirektor kann eine Befreiung erteilen:
(7) Eine Person kann von der Liste zugelassener Vertreter in Designangelegenheiten gestrichen werden, wenn diese Person dies beantragt oder wenn sie nicht mehr in der Lage ist, als zugelassener Vertreter zu handeln. Die Änderungen in der Liste zugelassener Vertreter in Designangelegenheiten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
(8) Die vor dem Amt auftretenden Vertreter werden in die in Artikel 105 genannte Datenbank eingetragen und erhalten eine Kennnummer. Das Amt kann verlangen, dass der Vertreter nachweist, dass seine Niederlassung oder Beschäftigung an einer der angegebenen Anschriften tatsächlich und nicht nur zum Schein besteht. Der Exekutivdirektor kann die Formerfordernisse für die Erteilung einer Kennnummer, insbesondere für Verbände von Vertretern, und für die Eintragung der Vertreter in die Datenbank festlegen.
Artikel 117 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vertretung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
Titel IX
Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Unionsdesigns betreffen
Abschnitt 1
Zuständigkeit und Vollstreckung
Artikel 118 Anwendung der Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Verfahren betreffend Unionsdesigns und Anmeldungen von Unionsdesigns sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Klagen aus Unionsdesigns und aus nationalen Designs betreffen, anzuwenden.
(2) Bei Verfahren, welche durch die in Artikel 120 der vorliegenden Verordnung genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden,
(3) Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 schließen gegebenenfalls das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 16 vom 19. Oktober 2005 mit ein.
Abschnitt 2
Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsdesigns
Artikel 119 Unionsdesigngerichte
(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz (Unionsdesigngerichte), die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.
(2) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsdesigngerichte, die in der gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 von den Mitgliedstaaten der Kommission übermittelten Aufstellung von Unionsdesigngerichten enthalten sind, teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mit.
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 120 Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit
Die Unionsdesigngerichte sind ausschließlich zuständig für:
Artikel 121 Internationale Zuständigkeit
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften der vorliegenden Verordnung sowie der nach Artikel 118 der vorliegenden Verordnung anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 liegt die Zuständigkeit für die Verfahren, die durch eine in Artikel 120 der vorliegenden Verordnung genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte ansässig oder - sofern der Beklagte in keinem Mitgliedstaat ansässig ist - bei den Gerichten in einem der Mitgliedstaaten, in denen der Beklagte niedergelassen ist.
(2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.
(3) Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Amt seinen Sitz hat.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels gilt Folgendes:
(5) Die Verfahren, welche durch die in Artikel 120 Buchstaben a und d genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.
Artikel 122 Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen
(1) Ein Unionsdesigngericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 121 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig.
(2) Ein nach Artikel 121 Absatz 5 zuständiges Unionsdesigngericht ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
Artikel 123 Klage und Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsdesigns
(1) Eine Klage oder Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsdesigns kann nur auf die in Artikel 27 genannten Nichtigkeitsgründe gestützt werden.
(2) In den Fällen des Artikels 27 Absätze 2, 3, 4 und 5 kann eine Klage oder Widerklage nur von der nach diesen Bestimmungen befugten Person erhoben werden.
(3) Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Inhaber des Unionsdesigns noch nicht Partei ist, so ist der Inhaber hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Rechts des Mitgliedstaats beitreten, in dem das Gericht seinen Sitz hat.
(4) Die Rechtsgültigkeit eines Unionsdesigns kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angegriffen werden.
(5) Das Unionsdesigngericht, bei dem eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns erhoben worden ist, nimmt die Prüfung der Widerklage erst dann vor, wenn entweder die betroffene Partei oder das Gericht dem Amt den Tag der Erhebung der Widerklage mitgeteilt hat. Das Amt vermerkt diese Information gemäß Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe q im Register. War beim Amt ein Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns bereits eingereicht worden, bevor die Widerklage erhoben wurde, wird das Gericht vom Amt hiervon unterrichtet und das Gericht setzt das Verfahren gemäß Artikel 130 Absatz 1 so lange aus, bis abschließend über den Antrag entschieden wurde oder der Antrag zurückgezogen wird.
(6) Das mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung des eingetragenen Unionsdesigns befasste Unionsdesigngericht kann auf Antrag des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsdesigns nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen und den Beklagten auffordern, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist eingereicht, wird das Verfahren fortgesetzt und die Widerklage gilt als zurückgenommen. Es gilt Artikel 130 Absatz 3.
Artikel 124 Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden
(1) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines eingetragenen Unionsdesigns haben die Unionsdesigngerichte von der Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten nur mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden. Allerdings ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit eines Unionsdesigns insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass das Unionsdesign wegen eines dem Beklagten zustehenden älteren nationalen Designrechts im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe d für nichtig erklärt werden sollte.
(2) In Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung eines nicht eingetragenen Unionsdesigns haben die Unionsdesigngerichte, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 12 erbringt und angibt, inwiefern das Design des Rechtsinhabers Eigenart aufweist, von der Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns auszugehen. Die Rechtsgültigkeit kann vom Beklagten jedoch mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit bestritten werden.
Artikel 125 Entscheidungen über die Nichtigkeit
(1) In Verfahren vor einem Unionsdesigngericht, in dem die Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung angegriffen wurde:
(2) Ein Unionsdesigngericht weist eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns ab, wenn das Amt über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung erlassen hat.
(3) Ist die Entscheidung eines Unionsdesigngerichts über eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsdesigns rechtskräftig geworden, so wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Amt entweder durch das Gericht oder eine der Parteien des nationalen Verfahrens unverzüglich zugestellt. Das Amt oder jede andere betroffene Partei kann über das betreffende Urteil nähere Auskünfte anfordern. Das Amt trägt das Urteil gemäß Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe r in das Register ein.
Artikel 126 Wirkungen einer Entscheidung über die Rechtsgültigkeit
Ist die Entscheidung eines Unionsdesigngerichts, mit der ein Unionsdesign für nichtig erklärt wird, rechtskräftig geworden, so hat sie in allen Mitgliedstaaten die in Artikel 28 vorgesehenen Wirkungen.
Artikel 127 Anwendbares Recht
(1) Die Unionsdesigngerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.
(2) In allen Designangelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wendet ein Unionsdesigngericht das geltende nationale Recht an.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet ein Unionsdesigngericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Designrechte anwendbar sind.
Artikel 128 Sanktionen bei Verletzungsverfahren
(1) Stellt ein Unionsdesigngericht fest, dass der Beklagte ein Unionsdesign verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die das Unionsdesign verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern einer solchen Anordnung nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft ferner nach Maßgabe seines nationalen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Verbot befolgt wird.
(2) Das Unionsdesigngericht kann zudem vom anwendbaren Recht vorgesehene Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen, die ihm im jeweiligen Einzelfall zweckmäßig erscheinen.
Artikel 129 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
(1) Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats - einschließlich der Unionsdesigngerichte - können in Bezug auf ein Unionsdesign alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Designrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Unionsdesigngericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
(2) In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der Nichtigkeit des Unionsdesigns zulässig. Artikel 124 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Ein Unionsdesigngericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 121 Absätze 1, 2, 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.
Artikel 130 Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren
(1) Ist vor einem Unionsdesigngericht eine Klage im Sinne des Artikels 120 - mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung - erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen Unionsdesigngericht angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsdesigns gestellt worden ist.
(2) Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsdesigns gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Unionsdesigns bereits aufgrund einer Widerklage vor einem Unionsdesigngericht angegriffen worden ist. Das Unionsdesigngericht kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort.
(3) Setzt das Unionsdesigngericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.
Artikel 131 Zuständigkeit der Unionsdesigngerichte zweiter Instanz - Weitere Rechtsmittel
(1) Gegen Entscheidungen der Unionsdesigngerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 120 findet die Berufung bei den Unionsdesigngerichten zweiter Instanz statt.
(2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Unionsdesigngericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.
(3) Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf die Entscheidungen der Unionsdesigngerichte zweiter Instanz anwendbar.
Abschnitt 3
Sonstige Streitigkeiten über Unionsdesigns
Artikel 132 Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Unionsdesigngerichte sind
(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 118 Absatz 1 zuständig sind, sind für andere als die in Artikel 120 genannten Klagen betreffend Unionsdesigns die Gerichte zuständig, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die ein nationales Design in diesem Staat betreffen.
(2) Ist nach Artikel 118 Absatz 1 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über andere als die in Artikel 120 genannten Klagen, die ein Unionsdesign betreffen, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem das Amt seinen Sitz hat.
Artikel 133 Bindung des nationalen Gerichts
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 120 fallende Klage betreffend ein Unionsdesign anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Unionsdesigns auszugehen. Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 129 Absatz 2 finden jedoch entsprechende Anwendung.
Titel X
Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedstaaten
Artikel 134 Parallele Klagen aus Unionsdesigns und aus nationalen Designrechten
(1) Werden Klagen wegen Verletzung oder drohender Verletzung wegen derselben Handlungen und zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht, von denen das eine Gericht wegen Verletzung eines Unionsdesigns und das andere Gericht wegen der Verletzung eines nationalen Designrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, angerufen wird, so hat sich das später angerufene Gericht von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. Das Gericht, das sich für unzuständig zu erklären hätte, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Unzuständigkeit des anderen Gerichts geltend gemacht wird.
(2) Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines Unionsdesigns angerufene Unionsdesigngericht weist die Klage ab, wenn wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Designrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.
(3) Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines nationalen Designrechts angerufene Gericht weist die Klage ab, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Unionsdesigns, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen.
Artikel 135 Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht
(1) Diese Verordnung lässt Bestimmungen des Unionsrechts und des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten über nicht eingetragene Designs, Marken oder sonstige Zeichen mit Unterscheidungskraft, Patente und Gebrauchsmuster, Schriftbilder, zivilrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb unberührt.
(2) Ein als Unionsdesign geschütztes Design ist auch nach dem Urheberrecht von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Design geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.
Titel XI
Ergänzende Bestimmungen zum Amt
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 136 Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001
Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt wird, gelten für das Amt im Hinblick auf die ihm durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben die Artikel 142 bis 146, 148 bis 158, 162 und 165 bis 177 der Verordnung (EU) 2017/1001.
Artikel 137 Verfahrenssprache
(1) Anmeldungen von eingetragenen Unionsdesigns sind in einer der Amtssprachen der Union einzureichen.
(2) Der Anmelder hat eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als etwaiger Verfahrenssprache vor dem Amt der Anmelder einverstanden ist.
Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so sorgt das Amt dafür, dass die Anmeldung in die vom Anmelder angegebene Sprache übersetzt wird.
(3) Ist der Anmelder des eingetragenen Unionsdesigns in einem Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte, so ist Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt dem Anmelder schriftliche Mitteilungen in der zweiten vom Anmelder in der Anmeldung angegebenen Sprache übermitteln.
(4) In Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit ist die Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, wenn es sich um eine Sprache des Amtes handelt. Ist die Anmeldung in einer Sprache eingereicht worden, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist die Verfahrenssprache die zweite in der Anmeldung angegebene Sprache.
Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit sind in der Verfahrenssprache zu stellen.
Ist die Verfahrenssprache nicht die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, so kann der Rechtsinhaber des Unionsdesigns Erklärungen in der Sprache abgeben, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. Das Amt sorgt dafür, dass diese Erklärungen in die Verfahrenssprache übersetzt werden.
In der Durchführungsverordnung kann vorgesehen werden, dass die dem Amt auferlegten Übersetzungskosten einen für jede Verfahrensart festgelegten Betrag, der anhand des durchschnittlichen Umfangs der beim Amt eingegangenen Schriftsätze festgelegt wird, nicht überschreiten dürfen, wovon Fälle ausgenommen sind, in denen das Amt einer aufgrund der Kompliziertheit der Angelegenheit gerechtfertigten Ausnahmeregelung zustimmt. Die den betreffenden Betrag übersteigenden Kosten können nach Artikel 101 dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 gilt Folgendes:
Wird jedoch eines der vom Amt gemäß Artikel 89 bereitgestellten Formblätter verwendet, können diese Formblätter in einer beliebigen Amtssprache der Union verwendet werden, sofern sie, soweit es Textbestandteile betrifft, in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt werden.
(6) Die an einem Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit Beteiligten können vereinbaren, dass eine andere Amtssprache der Union als Verfahrenssprache verwendet wird.
(7) Unbeschadet der Absätze 3 und 6 und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem Amt jede Sprache des Amtes benutzen. Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, so legt dieser innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originalschriftstücks eine Übersetzung in die Verfahrenssprache vor. Ist der Anmelder eines Unionsdesigns der einzige Beteiligte an einem Verfahren vor dem Amt und ist die für die Anmeldung des Unionsdesigns benutzte Sprache keine Sprache des Amtes, so kann die Übersetzung auch in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache vorgelegt werden.
(8) Der Exekutivdirektor legt fest, wie Übersetzungen zu beglaubigen sind.
Artikel 138 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf den Übersetzungsbedarf und die Übersetzungsstandards
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 139 Bekanntmachung und Eintragung im Register
(1) Sämtliche Informationen, deren Bekanntmachung in dieser Verordnung oder in einem auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakt vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht.
(2) Sämtliche Eintragungen in das Register werden in allen Amtssprachen der Union vorgenommen.
(3) Im Zweifelsfall ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des Unionsdesigns eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Union eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich.
Artikel 140 Zusätzliche Befugnisse des Exekutivdirektors
Zusätzlich zu den dem Exekutivdirektor durch Artikel 157 Absatz 4 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen übt der Exekutivdirektor die gemäß Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 5, den Artikeln 85, 88 und 90, Artikel 104 Absatz 4, Artikel 105 Absatz 3, Artikel 107, Artikel 110 Absatz 1, den Artikeln 112 und 116, Artikel 137 Absatz 8, Artikel 148, Artikel 149 Absatz 1 sowie den Artikeln 150 und 151 der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorgaben und in den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten aus.
Abschnitt 2
Verfahren
Artikel 141 Zuständigkeit
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:
Artikel 142 Prüfer
Die Prüfer sind für Entscheidungen namens des Amtes im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsdesigns zuständig.
Artikel 143 Die Registerabteilung
(1) Zusätzlich zu den ihr in der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen ist die Registerabteilung für Entscheidungen in Bezug auf Eintragungen in das Register gemäß dieser Verordnung und für sonstige nach dieser Verordnung erforderliche Entscheidungen zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers oder einer Nichtigkeitsabteilung fallen.
(2) Die Registerabteilung ist darüber hinaus für die Führung der Liste der zugelassenen Vertreter in Designangelegenheiten zuständig.
Artikel 144 Nichtigkeitsabteilungen
(1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Unionsdesigns.
(2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.
(3) Entscheidungen in Bezug auf Kosten oder Verfahren werden von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen.
Artikel 145 Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die genauen Arten von Entscheidungen, die von einem einzelnen Mitglied gemäß Artikel 144 Absatz 3 getroffen werden, festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 146 Beschwerdekammern
Zusätzlich zu den ihnen in Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 übertragenen Befugnissen sind die Beschwerdekammern für Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Instanzen des Amtes nach Artikel 141 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren zuständig.
Artikel 147 Übertragung von Befugnissen gegenüber den Beschwerdekammern
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einzelheiten der Organisation der Beschwerdekammern in Verfahren im Zusammenhang mit Designs im Rahmen dieser Verordnung festzulegen, wenn solche Verfahren eine andere Organisation der Beschwerdekammern als die in den gemäß Artikel 168 der Verordnung (EU) 2017/1001 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegte Organisation erfordern.
Abschnitt 3
Gebühren und Zahlungsmodalitäten
Artikel 148 Gebühren und Entgelte und Fälligkeit
(1) Der Exekutivdirektor legt die Höhe der Entgelte fest, die für andere als die im Anhang I genannten vom Amt erbrachten Dienstleistungen zu entrichten sind, sowie die Entgelte, die für Veröffentlichungen des Amtes zu entrichten sind. Die Entgelte werden in Euro festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Jedes einzelne Entgelt darf nicht über das hinausgehen, was zur Deckung der Kosten der vom Amt erbrachten speziellen Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Die Gebühren und Entgelte, deren Fälligkeit nicht in dieser Verordnung geregelt ist, sind fällig bei Eingang des Antrags auf die Dienstleistung, für die die Gebühr oder das Entgelt anfällt.
Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor festlegen, welche der in Unterabsatz 1 genannten Dienstleistungen nicht die vorherige Zahlung der entsprechenden Gebühren oder Entgelte voraussetzen.
Artikel 149 Zahlung der Gebühren und Entgelte
(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Entgelte werden nach den Zahlungsmodalitäten gezahlt, die vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Haushaltsausschusses festgelegt werden.
Die gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Zahlungsmodalitäten werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Alle Zahlungen erfolgen in Euro.
(2) Zahlungen, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Zahlungsmitteln geleistet werden, gelten als nicht getätigt, und der gezahlte Betrag wird zurückerstattet.
(3) Bei Zahlungen sind die notwendigen Angaben zu machen, die es dem Amt ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne Weiteres zu erkennen.
(4) Ist der Zweck der in Absatz 2 genannten Zahlung nicht ohne Weiteres erkennbar, so fordert das Amt den Einzahler auf, innerhalb einer bestimmten Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt, und der gezahlte Betrag wird erstattet.
Artikel 150 Maßgebender Zahlungstag
Der Exekutivdirektor legt den Stichtag fest, zu dem Zahlungen als erfolgt anzusehen sind.
Artikel 151 Unzureichende Zahlungen und Erstattung zu viel gezahlter Beträge
(1) Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde. Ist die Gebühr oder das Entgelt nicht in voller Höhe entrichtet worden, so wird der gezahlte Betrag nach Ablauf der Zahlungsfrist erstattet.
(2) Das Amt gibt jedoch, soweit es die laufende Zahlungsfrist noch zulässt, dem Einzahler Gelegenheit, den Fehlbetrag nachzuzahlen.
(3) Mit Zustimmung des Haushaltsausschusses kann der Exekutivdirektor davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder der Erfolg der Beitreibung zu ungewiss ist.
(4) Zu viel gezahlte Gebühren oder Entgelte werden zurückerstattet.
Titel XII
Internationale Eintragung von Designs
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 152 Anwendung der Bestimmungen
(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes vorgesehen ist, gelten diese Verordnung und alle gemäß Artikel 159 erlassenen Verordnungen zur Durchführung dieser Verordnung sinngemäß für Eintragungen gewerblicher Muster und Modelle nach der Genfer Akte im beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geführten internationalen Register (im Folgenden "internationale Eintragung" bzw."Internationales Büro"), in denen die Union benannt ist.
(2) Jede Registrierung einer internationalen Eintragung, in der die Union benannt ist, im internationalen Register hat dieselbe Wirkung, als wäre sie im Register erfolgt, und jede Veröffentlichung einer internationalen Eintragung, in der die Union benannt ist, im Bulletin des Internationalen Büros hat dieselbe Wirkung wie eine Veröffentlichung im Blatt für Unionsdesigns.
Abschnitt 2
Internationale Eintragungen, in denen die Union benannt ist
Artikel 153 Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung
Internationale Anmeldungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Genfer Akte werden unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht.
Artikel 154 Benennungsgebühren
Die vorgeschriebenen Benennungsgebühren nach Artikel 7 Absatz 1 der Genfer Akte werden durch eine individuelle Benennungsgebühr ersetzt.
Artikel 155 Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Union benannt ist
(1) Eine internationale Eintragung, in der die Union benannt ist, hat ab dem Tag ihrer Eintragung nach Artikel 10 Absatz 2 der Genfer Akte dieselbe Wirkung wie eine Anmeldung eines eingetragenen Unionsdesigns.
(2) Ist keine Schutzverweigerung mitgeteilt oder eine Schutzverweigerung zurückgezogen worden, hat eine internationale Eintragung eines Musters oder Modells, in der die Union benannt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Tag dieselbe Wirkung wie die Eintragung eines eingetragenen Unionsdesigns.
(3) Das Amt stellt Informationen über internationale Eintragungen im Sinne von Absatz 2 in Form eines elektronischen Links zu der vom Internationalen Büro geführten durchsuchbaren Datenbank internationaler Eintragungen von Designs bereit.
Artikel 156 Prüfung auf Schutzverweigerung
(1) Stellt das Amt im Zuge einer Prüfung einer internationalen Eintragung fest, dass das Design, für das Schutz beantragt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder dass es eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft aufgeführten Zeichen oder von Abzeichen, Emblemen und Wappen darstellt, die nicht im genannten Artikel 6 der Verbandsübereinkunft erfasst sind und die für einen Mitgliedstaat von öffentlichem Interesse sind, so sendet es dem Internationalen Büro spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, in der die Gründe für die Schutzverweigerung nach Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte angegeben werden.
(2) Muss sich der Inhaber der internationalen Eintragung gemäß Artikel 115 Absatz 2 vor dem Amt vertreten lassen, so hat die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Mitteilung einen Hinweis zu enthalten, dass der Inhaber verpflichtet ist, einen Vertreter gemäß Artikel 116 Absatz 1 zu benennen.
(3) Das Amt setzt eine Frist fest, innerhalb derer der Inhaber der internationalen Eintragung auf die internationale Eintragung in Bezug auf die Union verzichten, die internationale Eintragung auf eines oder einige der Designs in Bezug auf die Union beschränken oder eine Stellungnahme abgeben kann und der Inhaber gegebenenfalls einen Vertreter benennt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Amt die Schutzverweigerung mitteilt.
(4) Versäumt es der Inhaber, innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist einen Vertreter zu benennen, so verweigert das Amt das Wirksamwerden der internationalen Eintragung.
(5) Reicht der Inhaber innerhalb der genannten Frist eine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so zieht es gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Genfer Akte seine Verweigerung zurück und setzt das Internationale Büro davon in Kenntnis. Reicht der Inhaber gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte innerhalb der genannten Frist keine das Amt zufriedenstellende Stellungnahme ein, so bestätigt es seine Entscheidung zur Verweigerung des Schutzes der internationalen Eintragung. Gegen diese Entscheidung kann gemäß Artikel 66 bis 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Beschwerde eingelegt werden.
(6) Verzichtet der Inhaber auf die internationale Eintragung oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Union auf eines oder einige der Designs, so setzt er das Internationale Büro davon im Wege des Eintragungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Ziffern iv und v der Genfer Akte in Kenntnis.
Artikel 157 Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung
(1) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Union kann nach dem Verfahren der Titel VI und VII oder durch ein Unionsdesigngericht auf der Grundlage einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden.
(2) Ist dem Amt die Nichtigerklärung bekannt, setzt es das Internationale Büro davon in Kenntnis.
Artikel 158 Erneuerungen
Internationale Eintragungen sind gemäß Artikel 17 der Genfer Akte direkt beim Internationalen Büro zu erneuern.
Titel XIII
Schlussbestimmungen
Artikel 159 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 eingesetzten Ausschuss für Durchführungsvorschriften unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 160 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 58, 75, 78, 82, 84, 86, 89, 91, 94, 98, 117 und 147 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. Dezember 2024 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 58, 75, 78, 82, 84, 86, 89, 91, 94, 98, 117 und 147 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission Sachverständige, einschließlich die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 58, 75, 78, 82, 84, 86, 89, 91, 94, 98, 117 oder 147 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 161 Bestimmungen über die Erweiterung der Union
(1) Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden "neuer Mitgliedstaat" oder "neue Mitgliedstaaten") wird ein vor dem jeweiligen Tag des Beitritts gemäß dieser Verordnung geschütztes oder angemeldetes Unionsdesign auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit es dieselbe Wirkung in der gesamten Union hat.
(2) Die Anmeldung eines eingetragenen Unionsdesigns darf nicht aufgrund der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Eintragungshindernisse zurückgewiesen werden, wenn diese Hindernisse lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.
(3) Ein Unionsdesign nach Absatz 1 dieses Artikels darf nicht gemäß Artikel 27 Absatz 1 für nichtig erklärt werden, wenn die Nichtigkeitsgründe lediglich aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.
(4) Der Anmelder oder Inhaber eines in einem neuen Mitgliedstaat bestehenden älteren Rechts kann der Verwendung eines Unionsdesigns nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben d, e oder f in dem Gebiet, in dem das ältere Recht geschützt ist, widersprechen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet "älteres Recht" ein Recht, das vor dem Beitritt gutgläubig erworben oder angemeldet wurde.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für nicht eingetragene Unionsdesigns.
Artikel 162 Bewertung
(1) Bis zum 1. Januar 2030 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren aus dem Bericht gezogenen Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.
Artikel 163 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 164 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2026.
2) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 05.01.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/6/oj). Der ursprüngliche Titel war "Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster". Sie wurde geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (ABl. L, 2024/2822, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2822/oj).
4) Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/71/oj).
5) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.06.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj).
6) Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/608/oj).
7) Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Geschmacksmustern (ABl. L, 2024/2823, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2823/oj).
8) Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, Acacia Srl/Pneusgarda Srl und Audi AG und Acacia Srl und Rolando D'Amato/Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, verbundene Rechtssachen C-397/16 und C-435/16, ECLI:EU:C:2017:992.
9) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
11) Beschluss 2006/954/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu der am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (ABl. L 386 vom 29.12.2006 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/954/oj).
12) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).
13) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
14) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj).
15) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1215/oj).
16) ABl. L 299 vom 16.11.2005 S. 62.
| Höhe der Gebühren gemäß Artikel 148 Absatz 1 | Anhang I |
Die im Rahmen dieser Verordnung an das Amt zu entrichtenden Gebühren sind folgende (in Euro):
Die Gebühr beträgt höchstens jedoch 1.000 EUR, wenn mehrere Anträge in einem einzigen Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts zusammengefasst werden oder zur selben Zeit gestellt werden.
| Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | Anhang II |
| Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates (ABl. L 3 vom 05.01.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/6/oj) | |
| Beitrittsakte von 2003, Anhang II Nummer 4 Buchstabe C Ziffer III | |
| Beitrittsakte von 2005, Anhang III Nummer 1 Ziffer III | |
| Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Rates (ABl. L 386 vom 29.12.2006 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1891/oj) | nur hinsichtlich Artikel 2 |
| Beitrittsakte von 2012, Anhang III Nummer 2 Ziffer III | |
| Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2822, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2822/oj) |
| Entsprechungstabelle | Anhang III |
| ENDE | |