Durchführungsbeschluss (EU) 2026/721 der Kommission vom 20. März 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 1994)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/721 vom 24.03.2026, ber. L 2026/90260)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere derartige Betriebe ausbreitet.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Die Verordnung (EU) 2016/429 wurde ferner hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der HPAI, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2. Insbesondere muss gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung im Fall eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb die zuständige Behörde unverzüglich eine Sperrzone einrichten, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit HPAI-Ausbrüchen.

(4) Insbesondere müssen gemäß Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 3 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nach HPAI-Ausbrüchen einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen gelisteten Gebiete umfassen. In Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Buchstabe b bzw. Artikel 4 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 ist auch vorgesehen, dass die gemäß der genannten Delegierten Verordnung in diesen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Zeitpunkten beibehalten werden müssen.

(5) Nach HPAI-Ausbrüchen in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden, Polen und Schweden wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/676 der Kommission 4 geändert.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/676 haben Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien und Polen der Kommission neue HPAI-Ausbrüche in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in diesen Mitgliedstaaten gemeldet. Die Meldungen betrafen insbesondere einen Ausbruch bei Geflügel in der Region Hradec Králové in Tschechien, drei Ausbrüche bei Geflügel in den Kommunen Faaborg-Midtfyn, Ringsted und Slagelse in Dänemark, einen Ausbruch bei in Gefangenschaft lebenden Vögeln im Bundesland Thüringen und drei Ausbrüche bei Geflügel in den Bundesländern Bayern, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern in Deutschland, zwei Ausbrüche bei Geflügel in den Departements Eure und Maine-et-Loire in Frankreich, einen Ausbruch bei Geflügel in der Region Umbrien in Italien sowie einen Ausbruch bei in Gefangenschaft lebenden Vögeln in der Woiwodschaft Westpommern und vier Ausbrüche bei Geflügel in den Woiwodschaften Ermland-Masuren und Großpolen in Polen.

(7) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland der Kommission einen HPAI-Ausbruch in einem Geflügelhaltungsbetrieb im District Derry City and Strabane in Nordirland gemeldet.

(8) Nach diesen 17 neuen Ausbrüchen haben Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbruchsherde herum.

(9) Da sich der jüngste HPAI-Ausbruch bei in Gefangenschaft lebenden Vögeln in der Südmährischen Region in Tschechien in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Österreich ereignet hat, musste die Überwachungszone in Bezug auf diesen Ausbruchsherd in Tschechien darüber hinaus auf österreichisches Hoheitsgebiet ausgeweitet werden. Die zuständige Behörde Österreichs hat mit der zuständigen Behörde Tschechiens gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß zusammengearbeitet und die erforderliche Überwachungszone eingerichtet.

(10) Die Kommission hat die von Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Polen und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen, die in Bezug auf die genannten Ausbruchsherde von den betreffenden Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland eingerichtet wurden, ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die HPAI-Ausbrüche bestätigt wurden.

(11) Die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in den Betrieben, die vom Ausbruch DK-HPAI(P)-2026-00009 in der Kommune Nordfyns in Dänemark, vom Ausbruch DE-HPAI(P)-2026-00023 im Bundesland Brandenburg in Deutschland bzw. von den Ausbrüchen PL-HPAI(P)-2026-00038 und PL-HPAI(P)-2026-00039 in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern und Lebuser Land in Polen betroffen waren, wurden später als erwartet abgeschlossen. Deshalb muss die Geltungsdauer der von Dänemark, Deutschland und Polen in Bezug auf diese Ausbrüche eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 39 bzw. Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verlängert werden.

(12) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es notwendig, die von Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Polen und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(13) Daher sollte die Liste der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Tschechien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien und Polen als Schutz- und Überwachungszonen auszuweisenden Gebiete geändert werden, um den entsprechenden Abgrenzungen der nach den dortigen neuen HPAI-Ausbrüchen von diesen Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen; dabei ist auch die erforderliche Geltungsdauer der in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen anzugeben.

(14) Des Weiteren sollten die Zeitpunkte, bis zu denen die Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Auflistung im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 anzuwenden sind, die von Dänemark in Bezug auf den Ausbruch DK-HPAI(P)-2026-00009, von Deutschland in Bezug auf den Ausbruch DE-HPAI(P)-2026-00023 und von Polen in Bezug auf die Ausbrüche PL-HPAI(P)-2026-00038 und HPAI(P)-2026-00039 eingerichtet wurden, geändert werden, um der verlängerten Geltungsdauer der Beschränkungen Rechnung zu tragen.

(15) Außerdem sollten die in Österreich als Überwachungszone und die im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland als Schutz- und Überwachungszonen auszuweisenden Gebiete ebenfalls in die Liste der Sperrzonen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 aufgenommen werden, um den Abgrenzungen dieser Zonen Rechnung zu tragen, die nach den jüngsten HPAI-Ausbrüchen in Tschechien bzw. im District Derry City and Strabane im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Österreich bzw. dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland eingerichtet wurden; dabei ist auch die erforderliche Geltungsdauer der in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen anzugeben.

(16) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(18) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/676 der Kommission vom 13. März 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2026/676, 20.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/676/oj.

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Anhang


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