Delegierte Verordnung (EU) 2026/788 der Kommission vom 8. April 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 im Hinblick auf die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums, die Liste der benannten Handelsplätze, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen, und die Indikatoren für Marktmanipulation
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/788 vom 16.07.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 13 und Artikel 25a Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist es Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, untersagt, während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen vor der Finanzberichterstattung des Emittenten (geschlossener Zeitraum) mit bestimmten Finanzinstrumenten zu handeln, sofern keine Ausnahmeregelung gilt. Durch die Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde Artikel 19 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geändert, um den Anwendungsbereich der Ausnahmen auf andere Finanzinstrumente als Aktien auszuweiten. Dieser Änderung von Artikel 19 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission 3 Rechnung getragen werden.
(2) In den letzten Jahren hat sich die Handelslandschaft in der Union durch die Entstehung einer Vielzahl neuer Handelsplätze erheblich verändert. Diese Entwicklung stellt die Aufsichtsbehörden vor große Herausforderungen, da der Handel mit Finanzinstrumenten in der Union häufig über mehrere Handelsplätze und Grenzen hinweg erfolgt. Dadurch erhöht sich das Risiko, dass Marktmissbrauchspraktiken mehrere Handelsplätze in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. Um dieser Herausforderung zu begegnen, müssen die zuständigen Behörden, die Handelsplätze mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension beaufsichtigen, gemäß Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 einen Mechanismus für den laufenden Austausch von Auftragsdaten über Finanzinstrumente, die diese Handelsplätze ihnen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Verfügung stellen, einrichten. In einem ersten Schritt müssen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zum 5. Juni 2026 einen Mechanismus einrichten, der den laufenden und zeitnahen Austausch von Auftragsdaten über Aktien ermöglicht. In einem zweiten Schritt soll dieser Mechanismus bis zum 5. Juni 2028 auf Auftragsdaten über Anleihen und Terminkontrakte (Futures) ausgeweitet werden. Mit Artikel 25a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird der Kommission die Befugnis übertragen, eine Liste der benannten Handelsplätze, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen, zu erstellen. Auf der Grundlage einer von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) durchgeführten Datenanalyse und unter Berücksichtigung der in Artikel 25a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Kriterien hat die Kommission für Aktien die Handelsplätze ermittelt, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 sollte geändert werden, um die Liste dieser Handelsplätze darin aufzunehmen.
(3) Die Kommission hat die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Indikatoren für Marktmanipulation in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 präzisiert. Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 muss ausgehend von den Erfahrungen der zuständigen Behörden bei der Überwachung von Marktmissbrauch und unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, insbesondere auch des Einsatzes algorithmischer Handelstechniken, aktualisiert werden, um zu präzisieren, dass Marktteilnehmer und zuständige Behörden bei der Anwendung der Indikatoren für Marktmanipulation berücksichtigen sollten, dass Marktmanipulation innerhalb von Zeiträumen erfolgen kann, die kürzer oder länger als ein Tag oder ein Geschäftstag sind, insbesondere wenn die Marktmanipulation weniger liquide Finanzinstrumente betrifft oder algorithmischen Handel beinhaltet. Marktmanipulation kann auch durch Handelsaufträge oder Geschäfte erfolgen, die das Volumen eines Instruments erheblich verändern. Daher muss auch präzisiert werden, dass Marktteilnehmer und zuständige Behörden bei der Anwendung der Indikatoren in Anhang I Abschnitt A Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auch Handelsaufträge und Geschäfte berücksichtigen können, die zu einer erheblichen Änderung nicht nur des Kurses, sondern auch des Volumens eines Finanzinstruments, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen. Um auch etwaige indirekte Risikopositionen zu berücksichtigen, muss ferner präzisiert werden, dass Marktteilnehmer und zuständige Behörden für die Zwecke des Indikators in Anhang I Abschnitt A Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auch Handelsaufträge oder Geschäfte von Personen berücksichtigen können, die zwar keine bedeutende Kauf- oder Verkaufsposition innehaben, aber ein erhebliches Interesse an oder eine Risikoposition in einer Kursänderung des betreffenden Instruments haben, auch durch Nachschussforderungen oder Kreditvereinbarungen. Im Interesse der Rechtsklarheit und der aufsichtlichen Konvergenz ist es ferner angemessen, bestimmte Aspekte der Indikatoren in Abschnitt A Buchstaben b, d und e näher zu bestimmen. Schließlich ist es notwendig, fehlerhafte Querverweise zu berichtigen.
(4) Da die Festlegung des Anwendungsbereichs der Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums, die Ermittlung von Handelsplätzen mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension und die überarbeiteten Indikatoren für Marktmanipulation die Wirksamkeit des Marktmissbrauchsrahmens verbessern sollen, insbesondere indem die zuständigen Behörden besser in die Lage versetzt werden, Fälle von Marktmissbrauch aufzudecken und zu ahnden, werden in der vorliegenden Verordnung Bestimmungen auf Basis der Befugnisübertragungen in Artikel 12 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 13 und Artikel 25a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegt.
(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme von der Anwendung dieser Verordnung für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums, die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften und die Liste der benannten Handelsplätze, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen"
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. die Arten von Geschäften, die die Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften auslösen;"
b) Die folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. Handelsplätze, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen."
3. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Unter den in Artikel 19 Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umständen legt eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, dem Emittenten vor jeder etwaigen Handelstätigkeit während eines geschlossenen Zeitraums einen begründeten schriftlichen Antrag vor, um dessen Zustimmung zum sofortigen Verkauf von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten als Aktien während eines geschlossenen Zeitraums einzuholen.
In dem schriftlichen Antrag wird der geplante Verkauf beschrieben und erläutert, weshalb der Verkauf von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten als Aktien die einzige sinnvolle Möglichkeit zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel ist."
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei der Entscheidung darüber, ob der sofortige Verkauf seiner Aktien oder anderen Finanzinstrumente als Aktien während eines geschlossenen Zeitraums gestattet werden kann, nimmt der Emittent eine fallspezifische Bewertung des in Artikel 7 Absatz 2 genannten schriftlichen Antrags vor. Der Emittent hat das Recht, den sofortigen Verkauf von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten als Aktien nur dann zu gestatten, wenn die Umstände eines solchen Verkaufs als außergewöhnlich angesehen werden."
b) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Zahlungen zu leisten hat oder sich in einer Situation befindet, die auf vor Beginn des geschlossenen Zeitraums eingetretene Umstände zurückzuführen ist und die Zahlung einer Summe an Dritte, einschließlich Steuerschulden, erforderlich macht, und sie eine finanzielle Verpflichtung oder einen finanziellen Anspruch nicht auf andere Weise als durch den sofortigen Verkauf von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten als Aktien hinreichend erfüllen kann."
5. Der folgende Artikel 10a wird eingefügt:
"Artikel 10a Benannte Handelsplätze für den Austausch von Auftragsdaten
Die in Anhang III aufgeführten Handelsplätze gelten für Aktien im Sinne von Artikel 25a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als Handelsplätze, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen."
6. Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
7. Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2026
2) Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2809/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften (ABl. L 88 vom 05.04.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/522/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).
| Anhang I |
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) Die folgende Nummer 1a wird eingefügt:
"1a. Bei der Beurteilung, ob erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte für die Zwecke des Indikators in Anhang I Abschnitt A Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 einen bedeutenden Teil des Auftrags- oder Geschäftsvolumens ausmachen, können Marktteilnehmer und zuständige Behörden einen Zeitraum zugrunde legen, der länger oder kürzer als ein Tag oder ein Geschäftstag ist. Darüber hinaus können Marktteilnehmer und zuständige Behörden bei der Anwendung des Indikators in Anhang I Abschnitt A Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auch Handelsaufträge und Geschäfte berücksichtigen, die zu einer erheblichen Änderung des Volumens eines Finanzinstruments, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen."
b) Die folgende Nummer 2a wird eingefügt:
"2a. Eine bedeutende Kaufposition im Sinne des Indikators in Anhang I Abschnitt A Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 kann sowohl bereits eingegangene Positionen als auch eine potenzielle Position durch noch ausstehende Aufträge umfassen. Für die Zwecke des Indikators in Anhang I Abschnitt A Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 können Marktteilnehmer und zuständige Behörden auch Handelsaufträge oder Geschäfte von Personen berücksichtigen, die zwar keine bedeutende Kauf- oder Verkaufsposition innehaben, aber ein erhebliches Interesse an oder eine Risikoposition in einer Kursänderung eines Finanzinstruments, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts haben, auch durch Nachschussforderungen oder Kreditvereinbarungen."
c) Die folgende Nummer 4a wird eingefügt:
"4a. Die beim Indikator in Anhang I Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umkehrungen von Positionen umfassen Handlungen, die zu tatsächlichen oder potenziellen Änderungen des Nominalvolumens oder der finanziellen Risiken des betreffenden Instruments oder einer Gruppe eng miteinander verbundener Instrumente, d. h. Instrumente, deren Kurs von anderen Instrumenten dieser Gruppe abhängt oder sich auf diese auswirkt, führen. Bei der Beurteilung, ob erteilte Handelsaufträge oder abgewickelte Geschäfte für die Zwecke des Indikators in Anhang I Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 einen bedeutenden Teil des Auftrags- oder Geschäftsvolumens ausmachen, können Marktteilnehmer und zuständige Behörden einen Zeitraum zugrunde legen, der länger oder kürzer als ein Tag oder ein Geschäftstag ist. Darüber hinaus können Marktteilnehmer und zuständige Behörden bei der Anwendung des Indikators in Anhang I Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auch Handelsaufträge und Geschäfte berücksichtigen, die zu einer erheblichen Änderung des Volumens eines Finanzinstruments, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen."
d) Nummer 5 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) Einreichen mehrerer oder großer Handelsaufträge, die häufig ausführungsfern auf einer Seite des Orderbuchs eingestellt werden, um auf der anderen Seite des Orderbuchs einen Handel durchzuführen. Nachdem das Geschäft abgeschlossen wurde, werden die fiktiven Aufträge entfernt; dies wird gewöhnlich als "Layering und Spoofing" bezeichnet. Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators veranschaulichen, auf den unter Nummer 4 Buchstabe f Bezug genommen wird;"
e) Die folgende Nummer 5a wird eingefügt:
"5a. Der beim Indikator in Anhang I Abschnitt A Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte Zeitraum kann je nach Liquidität und Marktmerkmalen der Finanzinstrumente variieren. Für die Anwendung dieses Indikators kann die Umkehrung einer Kursänderung entweder vollständig oder teilweise erfolgen."
f) Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) des unter Nummer 4 Buchstabe f genannten Indikators."
g) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. Die unter Nummer 2 Buchstabe c dieses Abschnitts genannte Praxis, auf die auch unter den Nummern 5 Buchstabe b, 6 Buchstabe e und 7 Buchstabe d dieses Abschnitts Bezug genommen wird, ist im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 relevant, wenn es um handelsplatzübergreifende Manipulation geht."
h) Die folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren und die in dem vorliegenden Anhang aufgeführten Praktiken können auch über einen längeren oder kürzeren Zeitraum als einen Tag oder einen Geschäftstag bewertet und berechnet werden. Dies ist besonders wichtig, wenn Fälle von Marktmanipulation bei weniger liquiden Finanzinstrumenten und im Zusammenhang mit algorithmischem Handel bewertet werden."
2. Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
"b) Die unter Nummer 4 Buchstabe c des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als "Pump und Dump" bezeichnet wird und sich auch anhand des Indikators veranschaulichen lässt, auf den unter Nummer 2 Buchstabe a dieses Abschnitts Bezug genommen wird.
c) Die unter Nummer 4 Buchstabe d des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als "Trash und Cash" bezeichnet wird und sich auch anhand des Indikators veranschaulichen lässt, auf den unter Nummer 2 Buchstabe a dieses Abschnitts Bezug genommen wird."
| Anhang II |
"Anhang III
Handelsplätze, die hinsichtlich der Marktmissbrauchüberwachung für Aktien eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension aufweisen
| Name des Unternehmens | Gültiger Marktidentifikationscode (Operational Market Identifier Code) |
| AQUIS EXCHANGE EUROPE | AQEU |
| TP ICAP (EUROPE) SA | TPIC |
| CBOE EUROPE B.V. | CCXE |
| TURQUOISE GLOBAL HOLDINGS EUROPE BV | TQEX |
"
| ENDE |