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Delegierte Verordnung (EU) 2026/789 der Kommission vom 8. April 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Offenlegung von Insiderinformationen bei zeitlich gestreckten Vorgängen und den Aufschub der Offenlegung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/789 vom 16.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch ( Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte nicht erschöpfende Liste der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen sollte die Ermittlung des Zeitpunkts erleichtern, zu dem die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlich ist. Daher sollte diese Liste so umfassend wie möglich sein und die zeitlich gestreckten Vorgänge umfassen, die bei den Emittenten am häufigsten auftreten. Ein zeitlich gestreckter Vorgang umfasst eine Reihe von Maßnahmen, Schritten oder Entscheidungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und zumindest teilweise von einem Emittenten durchgeführt werden müssen, um ein angestrebtes Ziel oder Ergebnis zu erreichen.

(2) Um den Besonderheiten der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, auch in Bezug auf das Gesellschaftsrecht, das Insolvenzrecht und die Vorschriften für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, sollte die nicht erschöpfende Liste der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen allgemein gehalten werden. Die Marktteilnehmer und zuständigen Behörden sollten diese Liste unter Berücksichtigung aller einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten verwenden.

(3) Die nicht erschöpfende Liste der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen sollte unbeschadet der Bewertung gelten, ob ein zeitlich gestreckter Vorgang in einem bestimmten Fall zu Insiderinformationen führt. Wenn also in einem bestimmten Fall die Informationen in Zusammenhang mit einem in der nicht erschöpfenden Liste aufgeführten finalen Ereignis oder finalen Umstand in einem zeitlich gestreckten Vorgang nicht als Insiderinformationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten, sollte ein Emittent nicht verpflichtet sein, diese Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung offenzulegen.

(4) Im nationalen Recht oder in der Geschäftsordnung oder in der Satzung eines Emittenten kann festgelegt sein, dass eine Entscheidung vom Aufsichtsrat gebilligt werden muss. Um Emittenten mit einer dualistischen Leitungsstruktur Rechnung zu tragen, sollte dieser Aufsichtsrat die Rolle des Leitungsorgans eines Emittenten bei der Einhaltung des maßgeblichen Zeitpunkts der Offenlegung der in der nicht erschöpfenden Liste festgelegten finalen Ereignisse oder Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen wahrnehmen. Um eine rechtzeitige Offenlegung zu gewährleisten, wenn der Aufsichtsrat eines Emittenten die Entscheidung des Vorstands billigen muss, sollte im internen Entscheidungsprozess dieses Emittenten vorgesehen sein, dass die Entscheidung des Aufsichtsrats so bald wie möglich nach der Entscheidung des Vorstands gefasst werden muss.

(5) Um Situationen Rechnung zu tragen, in denen der Verwaltungsrat eines Emittenten bei einem zeitlich gestreckten Vorgang Befugnisse oder Aufgaben an einen Ausschuss oder einen Exekutivdirektor, einschließlich eines Generaldirektors bzw. Geschäftsführers (CEO), übertragen hat oder in denen ein Ausschuss oder ein Exekutivdirektor berechtigt ist, im Namen eines Emittenten zu handeln, sollte dieser Ausschuss oder Exekutivdirektor die Rolle des Leitungsorgans eines Emittenten bei der Einhaltung des maßgeblichen Zeitpunkts der Offenlegung der in der nicht erschöpfenden Liste festgelegten finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen wahrnehmen.

(6) Um den Unterschieden im Gesellschaftsrecht der einzelnen Länder in der Union Rechnung zu tragen, sollte die Entscheidung des Leitungsorgans des Emittenten, den Aktionären einen Vorschlag zur Billigung vorzulegen, den maßgeblichen Zeitpunkt der Offenlegung darstellen, wenn im nationalen Gesellschaftsrecht festgelegt ist, dass eine Entscheidung des Leitungsorgans des Emittenten, wie in der nicht erschöpfenden Liste der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen aufgeführt, von den Aktionären gebilligt werden muss, und wenn es sich laut dieser Liste bei der Entscheidung des Leitungsorgans um den maßgeblichen Zeitpunkt der Offenlegung handelt.

(7) Um die Rechtsklarheit für Emittenten, bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, zu erhöhen, sollte die nicht erschöpfende Liste der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen auch spezifische zeitlich gestreckte Vorgänge für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten umfassen. Bestimmte Sanierungs- und Frühinterventionsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind jedoch nicht auf die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten beschränkt, sondern entsprechen zeitlich gestreckten Vorgängen, die allen Emittenten gemeinsam sind. Daher sollten Kreditinstitute in Bezug auf diese gemeinsamen zeitlich gestreckten Vorgänge auf den Abschnitt der nicht erschöpfenden Liste verweisen, der sich auf zeitlich gestreckte Vorgänge in Zusammenhang mit der Geschäftsstrategie eines Emittenten bezieht, damit festgestellt werden kann, wann die Offenlegung von Insiderinformationen erfolgen sollte. Aus demselben Grund sollte die nicht erschöpfende Liste der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen auch zeitlich gestreckte Vorgänge in Zusammenhang mit der Vorbereitung von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen umfassen.

(8) Da die Liste der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen nicht erschöpfend ist, sollte die Ermittlung der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in Bezug auf zeitlich gestreckte Vorgänge, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, weiterhin einer einzelfallbezogenen Bewertung unterliegen. Dies bedeutet, dass die Emittenten weiterhin für die Ermittlung des finalen Ereignisses oder der finalen Umstände und des maßgeblichen Zeitpunkts der Offenlegung verantwortlich sein sollten. In solchen Fällen sollten sich die Emittenten auf die nicht erschöpfende Liste stützen können, sofern Ähnlichkeiten zwischen finalen Ereignissen oder finalen Umständen in zeitlich gestreckten Vorgängen, die nicht in der Liste aufgeführt sind, und solchen, die in der Liste aufgeführt sind, bestehen. Zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte ein Emittent auf Ersuchen der zuständigen Behörde eine Begründung für die Ermittlung des finalen Ereignisses oder der finalen Umstände und des maßgeblichen Zeitpunkts der Offenlegung vorlegen können.

(9) Die nicht erschöpfende Liste der in Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Sachverhalte sollte Emittenten und Teilnehmern am Markt für Emissionszertifikate Rechtssicherheit bieten, wenn sie bewerten, ob ein Widerspruch zwischen den Insiderinformationen, deren Offenlegung sie aufzuschieben beabsichtigen, und ihrer letzten öffentlichen Bekanntmachung oder anderen Art der Kommunikation zu derselben Angelegenheit besteht. Ist es nicht möglich, allein auf der Grundlage der letzten öffentlichen Bekanntmachung oder anderen Art der Kommunikation eindeutig festzustellen, ob ein Widerspruch besteht, sollte ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate ausnahmsweise auch frühere Bekanntmachungen oder Arten der Kommunikation berücksichtigen.

(10) Im Interesse der Rechtsklarheit für Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die bewerten, ob die Insiderinformationen im Widerspruch zu früheren öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Arten der Kommunikation stehen, muss eine Liste der Arten der Kommunikation bereitgestellt werden, die Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate bei ihrer Bewertung berücksichtigen sollten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Offenlegung von Insiderinformationen bei zeitlich gestreckten Vorgängen

Die in Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte nicht erschöpfende Liste der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 2 Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

(1) Die in Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte nicht erschöpfende Liste von Sachverhalten, in denen die Insiderinformationen im Widerspruch zur letzten öffentlichen Bekanntmachung oder anderen Art der Kommunikation stehen, ist in Anhang II festgelegt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 sind die anderen Arten der Kommunikation eines Emittenten oder eines Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate zu derselben Angelegenheit, auf die sich die Insiderinformationen beziehen, in Anhang III festgelegt.

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2026

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/596/oj.

2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).

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Nicht erschöpfende Liste der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen im Sinne von Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Anhang I


Nr. Zeitlich gestreckter Vorgang Finale Ereignisse oder finale Umstände Zeitpunkt der Offenlegung
A Geschäftsstrategie
1 Vereinbarungen (einschließlich Erwerb oder Veräußerung relevanter Vermögenswerte oder Tochtergesellschaften) Unterzeichnung der Vereinbarung oder einer anderen gleichwertigen Handlung mit verbindlicher Wirkung Unverzüglich nach Unterzeichnung der Vereinbarung oder einer anderen gleichwertigen Handlung mit verbindlicher Wirkung.
2 Zusammenschlüsse Billigung des Verschmelzungsplans Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten den Verschmelzungsplan gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 gebilligt hat.
3 Große Unternehmensumstrukturierungen Entscheidung über eine Unternehmensumstrukturierung Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten die endgültige Entscheidung über die Einleitung einer Unternehmensumstrukturierung getroffen hat.
4 Freiwillige Beendigung einer wesentlichen Vereinbarung durch den Emittenten Entscheidung über die Beendigung einer wesentlichen Vereinbarung Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten die endgültige Entscheidung über die Beendigung einer wesentlichen Vereinbarung getroffen hat.
B Kapitalstruktur, Dividenden und Zinszahlungen
5 Kapitalerhöhung Entscheidung über eine Kapitalerhöhung Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten die endgültige Entscheidung über die Kapitalerhöhung getroffen hat.
6 Emission neuer Instrumente Entscheidung über die Emission neuer Instrumente Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten die endgültige Entscheidung über die Emission neuer Instrumente getroffen hat.
7 Aktienrückkauf Entscheidung über einen Aktienrückkauf Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten die endgültige Entscheidung über einen Aktienrückkauf getroffen hat.
8 Umwandlung von Instrumenten Entscheidung über die Umwandlung von Instrumenten Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten die endgültige Entscheidung über die Umwandlung von Instrumenten getroffen hat.
9 Dividenden Entscheidung, den Aktionären eine Dividendenausschüttung oder eine Änderung der Dividendenpolitik vorzuschlagen Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten entschieden hat, den Aktionären eine Dividendenausschüttung oder eine Änderung der Dividendenpolitik zur Billigung vorzulegen.
10 Aufschub oder Stornierung von Zins- oder Tilgungszahlungen Entscheidung über den Aufschub oder die Stornierung von Zins- oder Tilgungszahlungen Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten entschieden hat, den Aufschub oder die Stornierung von Zins- oder Tilgungszahlungen zu gewähren.
C Finanzinformationen
11 Finanzberichte oder Zwischenberichte Kenntnisnahme oder Billigung der Finanzergebnisse Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten die Finanzergebnisse zur Kenntnis genommen oder gebilligt hat.
12 Prognosen Kenntnisnahme oder Billigung der Prognosen Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten die Prognosen zur Kenntnis genommen oder gebilligt hat.
D Unternehmensführung
13 Ernennung oder Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans eines Emittenten oder von Führungskräften mit Schlüsselfunktion Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten entschieden hat, ein Mitglied des Leitungsorgans des Emittenten oder eine Führungskraft mit Schlüsselfunktion zu ernennen oder abzuberufen.
14 Wesentliche Änderungen an der Satzung oder der Geschäftsordnung Entscheidung, den Aktionären wesentliche Änderungen an der Satzung des Emittenten oder der Geschäftsordnung vorzuschlagen Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten entschieden hat, den Aktionären wesentliche Änderungen an der Satzung oder der Geschäftsordnung zur Billigung vorzulegen.
E Behördliche Maßnahmen
15 Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder Zulassung Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder Zulassung Unverzüglich, nachdem der Emittent den Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder Zulassung bei der zuständigen Behörde gestellt hat.
16 Erteilung oder Ablehnung einer Lizenz oder Zulassung Erteilung oder Ablehnung einer Lizenz oder Zulassung Unverzüglich, nachdem der Emittent die offizielle Mitteilung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Lizenz oder Zulassung oder über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Lizenz oder Zulassung erhalten hat, auch wenn der Emittent und die zuständige Behörde nach einem Antrag vorläufige Informationen oder Entscheidungsentwürfe ausgetauscht haben, die für sich genommen Insiderinformationen darstellen können, oder wenn gegen die Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt werden oder eingelegt werden können.
17 Entzug einer Lizenz oder Zulassung Entzug einer Lizenz oder Zulassung Unverzüglich, nachdem der Emittent die offizielle Mitteilung der zuständigen Behörde über den Entzug der Lizenz oder Zulassung erhalten hat, auch wenn der Emittent und die zuständige Behörde vorher vorläufige Informationen oder Entscheidungsentwürfe ausgetauscht haben, die für sich genommen Insiderinformationen darstellen können, oder wenn gegen die Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt werden oder eingelegt werden können.
18 Antrag auf Anerkennung von Rechten des geistigen Eigentums Antrag auf Anerkennung von Rechten des geistigen Eigentums Unverzüglich, nachdem der Emittent den Antrag auf Anerkennung von Rechten des geistigen Eigentums bei der zuständigen Behörde gestellt hat.
19 Anerkennung von Rechten des geistigen Eigentums Mitteilung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung von Rechten des geistigen Eigentums Unverzüglich, nachdem der Emittent die offizielle Mitteilung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung von Rechten des geistigen Eigentums erhalten hat, auch wenn der Emittent und die zuständige Behörde nach einem Antrag auf Anerkennung von Rechten des geistigen Eigentums vorläufige Informationen oder Entscheidungsentwürfe ausgetauscht haben, die für sich genommen Insiderinformationen darstellen können, oder wenn gegen die Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt werden oder eingelegt werden können.
20 Antrag auf Marktzulassung für ein Produkt Antrag auf Marktzulassung für ein Produkt Unverzüglich, nachdem der Emittent bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Marktzulassung für ein Produkt gestellt hat.
21 Marktzulassung für ein Produkt Marktzulassung für ein Produkt Unverzüglich, nachdem der Emittent die offizielle Mitteilung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Marktzulassung für ein Produkt oder über die Ablehnung eines Antrags auf Marktzulassung für ein Produkt erhalten hat, auch wenn der Emittent und die zuständige Behörde nach einem Antrag vorläufige Informationen oder Entscheidungsentwürfe ausgetauscht haben, die für sich genommen Insiderinformationen darstellen können, oder wenn gegen die Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt werden oder eingelegt werden können.
22 Medizinische/klinische Studien für pharmazeutische Produkte Abschluss medizinischer/klinischer Studien Unverzüglich, nachdem der Emittent die medizinischen/klinischen Studien abgeschlossen hat.
23 Marktzulassung für medizinische/pharmazeutische Produkte Marktzulassung für medizinische/pharmazeutische Produkte Unverzüglich, nachdem der Emittent die offizielle Mitteilung über die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde erhalten hat (unabhängig davon, ob es sich um einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid handelt), auch wenn der Emittent und die zuständige Behörde nach einem Antrag auf Marktzulassung für ein medizinisches/pharmazeutisches Produkt vorläufige Informationen oder Entscheidungsentwürfe ausgetauscht haben, die für sich genommen Insiderinformationen darstellen können, oder wenn gegen die Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt werden oder eingelegt werden können.
24 Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge Auftragsvergabe Unverzüglich, nachdem dem Emittenten offiziell mitgeteilt wurde, dass er den Zuschlag erhalten hat, auch wenn der Emittent und die Behörde nach der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge vorläufige Informationen oder Entscheidungsentwürfe ausgetauscht haben, die für sich genommen Insiderinformationen darstellen können, oder wenn gegen die Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt werden oder eingelegt werden können.
25 Vorinsolvenz-/ Restrukturierungsverfahren Entscheidung über die Einleitung eines Vorinsolvenzverfahrens oder den Abschluss von Vereinbarungen mit den Gläubigern Bei gerichtlich beaufsichtigten Verfahren: unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten die Entscheidung getroffen hat, ein Vorinsolvenz-/Restrukturierungsverfahren zu beantragen.
Bei nicht gerichtlich beaufsichtigten Verfahren: unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten eine Vereinbarung mit den Gläubigern oder andere für den Fall einer Vorinsolvenz vorgesehene Übereinkünfte unterzeichnet hat.
26 Insolvenz Insolvenzantrag Unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten die Entscheidung getroffen hat, Insolvenz anzumelden.
F Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
27 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Offizielle Entscheidung der zuständigen Behörde Unverzüglich, nachdem das Kreditinstitut die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde über das aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsverfahren erhalten hat, auch wenn der Emittent und die zuständige Behörde vorher vorläufige Informationen oder Entscheidungsentwürfe ausgetauscht haben, die für sich genommen Insiderinformationen darstellen können.
28 Verringerung der Eigenmittel gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Offizielle Entscheidung der zuständigen Behörde über die Bewilligung der Verringerung der Eigenmittel Unverzüglich, nachdem die zuständige Behörde dem Kreditinstitut mitgeteilt hat, dass die Verringerung der Eigenmittel bewilligt wurde, auch wenn der Emittent und die zuständige Behörde vorher vorläufige Informationen oder Entscheidungsentwürfe ausgetauscht haben, die für sich genommen Insiderinformationen darstellen können.
29 Vorbereitung von Abwicklungsmaßnahmen, einschließlich etwaiger Entscheidungen oder Maßnahmen der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde bis zur Annahme der Entscheidung über die Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen Entscheidung der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 82 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 64 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 über Abwicklungsmaßnahmen Unverzüglich, nachdem die Abwicklungsbehörde die Entscheidung gemäß Artikel 83 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 65 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2025/1 veröffentlicht hat.
30 Insolvenzverfahren nach geltendem nationalem Recht Entscheidung der zuständigen Behörde nach geltendem nationalem Recht Unverzüglich, nachdem dem Institut die Entscheidung der zuständigen Behörde nach geltendem nationalem Recht mitgeteilt wurde.
G Gerichtsverfahren, Sanktionen und Delisting
31 Verwaltungsverfahren Entscheidung der zuständigen Behörde Unverzüglich, nachdem die zuständige Behörde dem Emittenten nach Abschluss der einschlägigen Ermittlungen ihre endgültige Entscheidung offiziell mitgeteilt hat, auch wenn der Emittent und die zuständige Behörde vorher vorläufige Informationen oder Entscheidungsentwürfe ausgetauscht haben, die für sich genommen Insiderinformationen darstellen können, oder wenn gegen die Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt werden oder eingelegt werden können.
32 Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von Gerichtsverfahren, sowohl seitens des Klägers als auch des Beklagten Behördliche oder gerichtliche Entscheidung Unverzüglich, nachdem die Entscheidung über die Sicherungsmaßnahmen dem Emittenten mitgeteilt wurde, auch wenn gegen die Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt werden oder eingelegt werden können.
33 Gerichtsverfahren Behördliche oder gerichtliche Entscheidung Unverzüglich, nachdem der Emittent die Mitteilung über die Entscheidung erhalten hat, auch wenn gegen die Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt werden oder eingelegt werden können.
34 Verfahren zur Festsetzung von Sanktionen Sanktionsentscheidung Unverzüglich, nachdem die Sanktionsentscheidung dem Emittenten mitgeteilt wurde, auch wenn gegen die Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt werden oder eingelegt werden können.
35 Delisting Entscheidung über das Delisting Bei freiwilligem Delisting: unverzüglich, nachdem das Leitungsorgan des Emittenten die endgültige Entscheidung über das Delisting getroffen hat.
Bei einer Delisting-Entscheidung der zuständigen Behörde oder des Handelsplatzes: unverzüglich, nachdem der Emittent die offizielle Mitteilung über die Delisting-Entscheidung erhalten hat, auch wenn der Emittent und die zuständige Behörde vorher vorläufige Informationen oder Entscheidungsentwürfe ausgetauscht haben, die für sich genommen Insiderinformationen darstellen können.
1) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).

2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

4) Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj).

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Nicht erschöpfende Liste von Sachverhalten, in denen die Insiderinformationen im Widerspruch zur letzten öffentlichen Bekanntmachung oder anderen Art der Kommunikation stehen, im Sinne von Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Anhang II


Nr. Sachverhalt
1 Insiderinformationen über eine wesentliche Veränderung von Prognosen, Finanzergebnissen oder Geschäftszielen gegenüber einer vorherigen öffentlichen Bekanntmachung oder Kommunikation (z.B. Gewinnwarnungen und Ergebnisabweichungen).
2 Insiderinformationen über eine wesentliche Veränderung der ökologischen oder sozialen Auswirkungen eines Projekts oder Produkts gegenüber einer vorherigen öffentlichen Bekanntmachung oder Kommunikation (z.B. Umweltziele, die nicht erreicht werden).
3 Insiderinformationen über die finanzielle Tragfähigkeit eines Emittenten/Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate, sofern vorher deutlich abweichende Informationen über dessen Finanzlage öffentlich bekannt gemacht oder kommuniziert wurden (z.B. über eine notwendige Kapitalerhöhung oder außerordentliche Anleiheemission).
4 Insiderinformationen darüber, dass die Ergebnisse oder Terminvorgaben eines in Entwicklung befindlichen Produkts oder Projekts nicht eingehalten werden, sofern diese Ergebnisse oder Terminvorgaben vorher öffentlich bekannt gemacht oder kommuniziert wurden.
5 Insiderinformationen über eine wesentliche Veränderung der Kapitalstruktur gegenüber einer vorherigen öffentlichen Bekanntmachung oder Kommunikation (z.B. eine wesentliche Änderung bezüglich der Emission von Finanzinstrumenten).
6 Insiderinformationen über eine wesentliche Veränderung einer Geschäftsstrategie gegenüber einer vorherigen öffentlichen Bekanntmachung oder Kommunikation (z.B. die Entscheidung, in ein neues geografisches Marktsegment einzusteigen).
7 Insiderinformationen über eine wesentliche Veränderung grundlegender Vertrags- oder Geschäftsaspekte gegenüber einer vorherigen öffentlichen Bekanntmachung oder Kommunikation (z.B. die Beendigung einer Geschäftspartnerschaft oder die Wahl eines anderen Zielunternehmens bei einer Übernahme).
8 Insiderinformationen über eine wesentliche Veränderung der Unternehmensführung, insbesondere auch der Leitungsstruktur und der Verhaltenskodizes, gegenüber einer vorherigen öffentlichen Bekanntmachung oder Kommunikation (z.B. Widerruf der Entscheidung über eine geplante Erhöhung der Anzahl unabhängiger Mitglieder der Leitungs- bzw. Aufsichtsorgane).

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Anhang III

Andere Arten der Kommunikation im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung:

  1. jegliche Verlautbarungen oder Pressemitteilungen, die der Emittent/Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate veröffentlicht, auch über soziale oder andere Medien und auf seiner Website,
  2. öffentliche Interviews mit Personen, die den Emittenten/Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate offiziell vertreten,
  3. öffentlich zugängliche Pre-Close-Calls, Roadshows und andere öffentliche Veranstaltungen, einschließlich Webinaren und Podcasts, die der Emittent/Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate organisiert oder bewilligt hat und an denen eine Person teilnimmt, die den Emittenten/Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate offiziell vertritt,
  4. Werbe- und Marketingkampagnen, die der Emittent/Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate veröffentlicht,
  5. öffentlich zugängliche aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Mitteilungen des Emittenten/Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate,
  6. öffentlich zugängliche Verlautbarungen im Rahmen von Hauptversammlungen des Emittenten/Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate,
  7. jegliche andere Kommunikation an die Öffentlichkeit durch eine Person, die den Emittenten/Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate offiziell vertritt.


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