Richtlinie (EU) 2026/805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/805 vom 20.04.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 28. Juli 2010 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Recht auf gesundheitlich unbedenkliches und sauberes Trinkwasser und eine sanitäre Grundversorgung als ein Menschenrecht anerkannt, das zum vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte unverzichtbar ist. Um dieses Recht in der Union in vollem Umfang zu verwirklichen, sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zu sauberem Wasser und zu sanitärer Grundversorgung verbessern, insbesondere durch die Verbesserung der Qualität sowohl von Oberflächengewässern als auch von Grundwasser, die bzw. das für die Trinkwasserentnahme genutzt werden, durch die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG 3 sowie durch die wirksame Umsetzung der Richtlinien (EU) 2020/2184 4 und (EU) 2024/3019 5 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2) Die Belastung von Oberflächengewässern und Grundwasser durch chemische Schadstoffe stellt eine Gefahr sowohl für die aquatische Umwelt, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserorganismen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zum Verlust von Lebensräumen und biologischer Vielfalt führen kann, als auch für die menschliche Gesundheit dar. Die Festlegung von Umweltqualitätsnormen trägt zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels für eine schadstofffreie Umwelt bei.
(3) Laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel "Europe's state of water 2024" (Der Zustand der europäischen Gewässer 2024) berichteten die Mitgliedstaaten im Jahr 2021, dass sich rund 90 % der Fläche der Grundwasserkörper in einem guten mengenmäßigen Zustand und etwa 75 % in einem guten chemischen Zustand befanden, während sich 40 % der Oberflächengewässer in einem guten oder sehr guten ökologischen Zustand und 38 % in einem guten chemischen Zustand befanden. Wie im 7. Umsetzungsbericht der Kommission (2024) zur Bewertung der dritten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete ausgeführt, sind die Gründe hierfür vielfältig. Im Hinblick auf den chemischen Zustand werden einige positive Trends durch historische, weitverbreitete Verschmutzungen durch Quecksilber und andere ubiquitäre, bioakkumulierbare und toxische Schadstoffe verschleiert oder durch neu entstehende Verschmutzungsprobleme überschattet. Im Hinblick auf den ökologischen Zustand haben sich bestimmte biologische Qualitätskomponenten etwas verbessert. Flüsse, Seen und Küstengewässer in der Union sind jedoch nach wie vor erheblichen Belastungen ausgesetzt, und selbst wenn wirksame Maßnahmen ergriffen werden, sind in den Ergebnissen der Überwachung möglicherweise kurzfristig keine Fortschritte zu erkennen, da die Natur ausreichend Zeit zur Erholung benötigt.
(4) Insgesamt deuten die Schlussfolgerungen der Eignungsprüfung 2019 der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG 6, 2007/60/EG 7 und 2008/105/EG 8 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Eignungsprüfung") darauf hin, dass diese Richtlinien im Großen und Ganzen ihren Zweck erfüllen, wobei Raum für Verbesserungsmöglichkeiten besteht. Aus den Schlussfolgerungen geht hervor, dass diese Richtlinien bislang insgesamt zu einem höheren Schutzniveau bei Wasserkörpern und zu einem besseren Management von Hochwasserrisiken geführt haben. Es wird darin jedoch auch darauf hingewiesen, dass derzeit mehr als die Hälfte aller europäischen Wasserkörper Ausnahmen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG unterliegen, was darauf hindeutet, dass die Mitgliedstaaten vor einer sehr großen Herausforderung stehen, das Ziel eines guten Gewässerzustands und insbesondere die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen (UQN) für prioritäre Stoffe innerhalb der vorgegebenen Fristen zu erreichen. Darüber hinaus hat die Eignungsprüfung gezeigt, dass die langsamen Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinien unter anderem auf eine schleppende Umsetzung zurückzuführen sind, was zum Teil dem Mangel an ausreichenden finanziellen Mitteln und der unzureichenden Einbeziehung von Umweltzielen in die sektorspezifischen Rechtsvorschriften geschuldet ist.
(5) Wie die Kommission in ihrer Bewertung der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG auf der Grundlage der dritten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete der Mitgliedstaaten vom 4. Februar 2025 festgestellt hat, sind die Wasserressourcen der Union aufgrund von struktureller Misswirtschaft, nicht nachhaltiger Landnutzung, hydromorphologischer Veränderungen, Verschmutzung, Klimawandel, gestiegener Wassernachfrage und Verstädterung nach wie vor starken Belastungen ausgesetzt. Die größten Belastungen für Oberflächengewässer in allen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten sind, in absteigender Reihenfolge des Prozentsatzes der betroffenen Wasserkörper: Verschmutzung durch atmosphärische Einträge, hydromorphologische Veränderungen durch Ent- und Bewässerung für Landwirtschaft, Wasserkraft, Hochwasserschutz, Schifffahrt oder Trinkwasserversorgung sowie Verschmutzung durch die Landwirtschaft. Ebenso sind die größten Belastungen für Grundwasserkörper erstens diffuse landwirtschaftliche Verschmutzungen, z.B. durch den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln, und zweitens in absteigender Reihenfolge, die Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung, für die Landwirtschaft, für die industrielle Nutzung und für andere Zwecke. Die Bewältigung dieser kombinierten Belastungen ist von entscheidender Bedeutung, um die nachhaltige Bewirtschaftung und den Schutz der Wasserkörper zu gewährleisten. Dies erfordert integrierte Ansätze, die die Verringerung der Verschmutzung an der Quelle und die Sanierung bestehender Verschmutzungen, die Wiederherstellung von Ökosystemen, die Einführung effizienter Wassernutzungstechnologien und die Umsetzung nachhaltiger Verfahren in allen Sektoren fördern. Die Mitgliedstaaten sollten die Koordinierung zwischen Wasserpolitik und sektorspezifischen Maßnahmen verstärken, um die negativen Auswirkungen auf die Wasserressourcen zu verringern und die Erreichung eines guten ökologischen, quantitativen und chemischen Zustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zu unterstützen.
(6) Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) beruht die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, und auf dem Verursacherprinzip.
(7) Bei dem Bemühen um ein hohes Umweltschutzniveau und bei der Umsetzung des Null-Schadstoff-Aktionsplans, der in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 "Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle - EU-Aktionsplan: 'Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden'" dargelegt wurde, sollte die Union den unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der EU, den Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit, die Lebensmittelerzeugung und die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln sowie einer gesunden und nachhaltigen Ernährung Rechnung tragen.
(8) In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal ist die Strategie der Union dargelegt, um bis 2050 eine klimaneutrale und saubere Kreislaufwirtschaft zu gewährleisten, die Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren und gleichzeitig die Umweltverschmutzung zu minimieren. In der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 über die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit auf dem Weg zu einer schadstofffreien Umwelt und dem Null-Schadstoff-Aktionsplan wird speziell auf im europäischen Grünen Deal thematisierte Aspekte der Umweltverschmutzung eingegangen. Weitere besonders relevante und ergänzende Strategien sind in den Mitteilungen der Kommission vom 16. Januar 2018 über eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft, vom 19. Februar 2020 über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, vom 19. Februar 2020 über eine europäische Datenstrategie, vom 20. Mai 2020 über eine Strategie "Vom Hof auf den Tisch" für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem, vom 20. Mai 2020 über eine EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 - Mehr Raum für die Natur in unserem Leben, vom 25. November 2020 über eine Arzneimittelstrategie für Europa, vom 17. November 2021 über eine EU-Bodenstrategie für 2030 Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen und vom 4. Juni 2025 über die Europäische Wasserresilienzstrategie dargelegt.
(9) Die Ziele, einen "guten Zustand der Wasserkörper" zu erreichen und die Verfügbarkeit von Wasser sicherzustellen, sind bereichsübergreifend und werden oft nicht in hinreichend kohärenter Weise verfolgt. Eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung sollte in allen Politikbereichen der EU, die Wirtschaftszweige betreffen, in denen Wasser verbraucht wird, durchgängig berücksichtigt werden.
(10) Mit der Richtlinie 2000/60/EG wurde ein Rahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers geschaffen. Dieser Rahmen sieht vor, dass unter den Stoffen, die auf Unionsebene ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, prioritäre Stoffe identifiziert werden. In der Richtlinie 2008/105/EG sind unionsweite Umweltqualitätsnormen für die 45 früher in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten prioritären Stoffe und acht weitere, bereits vor der Einführung des genannten Anhangs durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 auf Unionsebene reglementierte Schadstoffe festgelegt. In der Richtlinie 2006/118/EG sind unionsweite Grundwasserqualitätsnormen für Nitrate und für Wirkstoffe in Pestiziden sowie Kriterien für die Festlegung nationaler Schwellenwerte für andere Grundwasserschadstoffe festgelegt. Außerdem enthält sie eine Liste von mindestens 12 Schadstoffen und Verschmutzungsindikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung solcher nationalen Schwellenwerte berücksichtigen müssen. Die Grundwasserqualitätsnormen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG festgelegt.
(11) Es sollte sichergestellt werden, dass die Einleitung, Emission oder der Verlust prioritärer gefährlicher Stoffe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, spätestens jedoch 20 Jahre, nachdem ein bestimmter prioritärer Stoff als gefährlich in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen wurde, eingestellt oder schrittweise beseitigt wird. Dieser Zeitplan sollte unbeschadet der Anwendung strengerer Fristen in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union gelten.
(12) Stoffe werden auf der Grundlage einer Bewertung ihres Risikos für den Menschen und die aquatische Umwelt für die Aufnahme in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG oder in Anhang I oder II Teil B der Richtlinie 2006/118/EG in Betracht gezogen. Die wichtigsten Komponenten dieser Bewertung sind die Kenntnis der Umweltkonzentrationen der Stoffe, einschließlich der bei der Überwachung der Beobachtungsliste gesammelten Informationen, und der Informationen über die (Öko-)Toxizität der Stoffe sowie über ihre Persistenz, Bioakkumulation, Mobilität, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität und ihr endokrinschädigendes Potenzial.
(13) Die Kommission hat eine Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe, die früher in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG enthalten waren gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie und Artikel 8 der Richtlinie 2008/105/EG sowie eine Überprüfung der Stofflisten in Anhang I und Anhang II Teil B der Richtlinie 2006/118/EG gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie durchgeführt und ist aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem Schluss gelangt, dass es angezeigt ist, diese Listen durch die Aufnahme neuer Stoffe, die Festlegung von Umweltqualitätsnormen oder Grundwasserqualitätsnormen für diese neu aufgenommenen Stoffe, die Überarbeitung der Umweltqualitätsnormen für einige bereits enthaltene Stoffe zur Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Festlegung von Umweltqualitätsnormen für Biota oder Sedimenten für einige bereits darin enthaltene und neu aufgenommene Stoffe zu ändern. Die Kommission hat ferner ermittelt, welche zusätzlichen Stoffe sich wahrscheinlich in Sedimenten oder Biota anreichern, und klargestellt, dass eine Trendüberwachung solcher Stoffe in Sedimenten oder Biota durchgeführt werden sollte. Die Überprüfungen der Stofflisten wurden unterstützt durch eine umfassende Konsultation mit Sachverständigen der Kommissionsdienststellen, der Mitgliedstaaten und von Interessengruppen sowie dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken".
(14) Im Zusammenhang mit den meisten Schadstoffen müssen im Interesse eines wirksamen Umgangs während ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich gegebenenfalls ihrer chemischen Zusammensetzung, Zulassung oder Genehmigung, der Emissionskontrolle während der Herstellung und Verwendung oder anderen Prozessen sowie der Abfallbehandlung, Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle und nachgeschaltete Maßnahmen kombiniert werden. Daher ergänzt die Festlegung neuer oder strengerer Qualitätsnormen für Wasserkörper andere Rechtsvorschriften der Union, die das Verschmutzungsproblem in einem oder mehreren dieser Lebenszyklusabschnitte angehen oder angehen könnten, und steht mit ihnen im Einklang, einschließlich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10, der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 11 und (EG) Nr. 1107/2009 12 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/128/EG 13 und 2010/75/EU 14 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EU) Nr. 528/2012 15 und (EU) 2019/6 16 des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie (EU) 2024/3019. Um die Umweltziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG so kosteneffizient wie möglich zu erreichen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit bei ihren Handlungen und Maßnahmenprogrammen Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle sowie deren Durchsetzung priorisieren. Es sollte für Kohärenz zwischen allen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zur Beseitigung von Schadstoffemissionen an der Quelle gesorgt werden, um die Verschmutzung auf ein Niveau zu senken, das nicht mehr als schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme angesehen wird.
(15) Neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge geht zusätzlich zu den bereits regulierten Schadstoffen noch von mehreren weiteren in Wasserkörpern festgestellten Schadstoffen ein erhebliches Risiko aus. Im Rahmen einer freiwilligen Überwachung wurde festgestellt, dass insbesondere per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) und Arzneimittel im Grundwasser ein Problem darstellen. An mehr als 70 % der Grundwassermessstellen in der Union wurden PFAS nachgewiesen, und an einer beträchtlichen Zahl von Stellen werden die geltenden nationalen Schwellenwerte deutlich überschritten. Daher sollte die Liste der Grundwasserschadstoffe um eine Teilmenge bestimmter PFAS ergänzt werden. Für Oberflächengewässer sind Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate bereits als prioritäre Stoffe in der Liste aufgeführt, aber andere PFAS werden nun auch als Risiko anerkannt. Daher sollte die Liste prioritärer Stoffe um eine Teilmenge bestimmter PFAS ergänzt werden. Die freiwillige Überwachung des Grundwassers und die Überwachung der Stoffe auf der Beobachtungsliste gemäß Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG haben ebenso bestätigt, dass von einer Reihe von Arzneimitteln im Grundwasser und in Oberflächengewässern ein Risiko ausgeht, sodass diese Stoffe gegebenenfalls in die Liste der Schadstoffe in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG oder in die Liste prioritärer Stoffe in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden sollten. In Bezug auf das Grundwasser sollte die Kommission bei der nächsten Überprüfung erwägen, auf das von Arzneimitteln ausgehende kumulative Risiko einzugehen, indem Qualitätsnormen für die Summe(n) ausgewählter Arzneimittel, möglicherweise auf Grundlage der Wirkungsweise, festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten "Summe(n) ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise" in Anhang V der Richtlinie 2006/118/EG aufgenommen werden. In Oberflächengewässern sollte das kumulative Risiko von östrogenhaltigen Arzneimitteln durch eine wirkungsbasierte Überwachung angegangen werden und die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Daten aus einer neueren und laufenden Überwachung der Stoffe auf der Beobachtungsliste in Erwägung ziehen, bei ihrer nächsten Überprüfung Normen für die Summe(n) ausgewählter Arzneimittel, möglicherweise auf Grundlage der Wirkungsweise, festzulegen; aus diesem Grund sollten "Summe(n) ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise" in Anhang III der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden. Die Kommission sollte auch die Festlegung von Normen für "Arzneimittel gesamt" in Erwägung ziehen, die durch geeignete Überwachungsmethoden gestützt werden. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, auch die Gesamtheit der PFAS (im Folgenden "PFAS gesamt") im Grundwasser anhand der gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/2184 angenommenen Leitlinien zu überwachen. Die Kommission sollte die Leitlinien und die Ergebnisse, die die Mitgliedstaaten erzielt haben, bei der Festlegung einer Überwachungsmethode für PFAS gesamt speziell im Grundwasser berücksichtigen und die Mitgliedstaaten dazu anhalten, diese Methode anzuwenden. Die Kommission sollte diese Überwachungsmethode anpassen, um die Überwachung von PFAS gesamt in Oberflächengewässern zu erleichtern, und die Mitgliedstaaten dazu anhalten, sie anzuwenden. Die Kommission sollte ferner bei der nächsten Überprüfung der in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG und Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG enthaltenen Liste der Schadstoffe die Festlegung von Qualitätsnormen für PFAS gesamt in Grundwasserkörpern und in Oberflächengewässern in Erwägung ziehen.
(16) Bisphenol-A sollte in die Liste der Stoffe in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen und als prioritärer gefährlicher Stoff ausgewiesen werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass andere Bisphenole als Bisphenol-A endokrinschädigendes Potenzial haben und dass die Ersetzung eines Bisphenols durch ein anderes möglicherweise nicht den beabsichtigten Nutzen bringt. Darüber hinaus könnten Gemische aus Bisphenolen ein kumulatives Risiko darstellen. Die Kommission sollte daher bei der nächsten Überprüfung die Auflistung von Bisphenolen im Allgemeinen überprüfen und die Festlegung einer Umweltqualitätsnorm für die Gesamtheit von Bisphenolen (im Folgenden "Bisphenole gesamt") oder zumindest für die Summe der ausgewählten Bisphenole (im Folgenden "Summe der Bisphenole"), die zumindest Bisphenol-B und Bisphenol-S miteinschließt, in Erwägung ziehen, die durch geeignete Überwachungsmethoden gestützt wird. Die "Summe der Bisphenole" sollte daher in Anhang III der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten insbesondere prüfen, ob zumindest Bisphenol B und Bisphenol S als einzugsgebietsspezifische Schadstoffe zu ermitteln und zu überwachen sind, wo dies potenziell relevant ist, und ob die Daten gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG zu übermitteln sind, um sicherzustellen, dass das von der Summe dieser Bisphenole und Bisphenol A ausgehende Risiko bei der nächsten Überprüfung ordnungsgemäß bewertet werden kann. Die Kommission sollte auch die Festlegung von Qualitätsnormen für "Bisphenole gesamt" und "Summe der Bisphenole" in der Richtlinie 2006/118/EG in Erwägung ziehen.
(17) Angesichts der Tatsache, dass Grundwasser die wichtigste Trinkwasserquelle in der Union darstellt, ist es unabdingbar, sicherzustellen, dass die in der Richtlinie 2006/118/EG festgelegten Qualitätsnormen die Erzielung der in der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegten Parameterwerte für Trinkwasser unterstützen. Obwohl es angebracht sein könnte, die Normen für PFAS zu harmonisieren, wurde kürzlich nachgewiesen, dass der Parameterwert, der sich auf die Summe der 20 PFAS gemäß Anhang III Teil B Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2020/2184 bezieht, nicht den neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen hinsichtlich der Liste der vorrangig zu berücksichtigenden PFAS, der Toxizität dieser Stoffe und der Variabilität der Toxizität zwischen den Stoffen dieser Stoffgruppe entspricht. In Ermangelung einer vollständigen und endgültigen Einigung über PFAS-Normen wird in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG eine Qualitätsnorm für die Gruppe von 20 PFAS, die in Anhang III Teil B Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2020/2184 aufgelistet sind, in Form einer Bezugnahme auf den Parameterwert für diese Gruppe gemäß der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegt, um sicherzustellen, dass jede Änderung der Zusammensetzung dieser Gruppe oder dieses Wertes automatisch in die Richtlinie 2006/118/EG übernommen wird. Um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, sollte in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG eine Qualitätsnorm für die Summe der vier problematischsten PFAS hinzugefügt werden, die dem von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorgeschlagenen Wert entspricht. Aus demselben Grund ist es von größter Bedeutung, dass die Parameterwerte für PFAS in der Richtlinie (EU) 2020/2184 umgehend überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden und in diesem Fall auch die Qualitätsnormen in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG angeglichen werden.
(18) Angesichts der Toxizität von Trifluoressigsäure (TFA), ihrer Persistenz und Verbreitung in der Umwelt und ihrer vielen Quellen, darunter die Verwendung von PFAS-Pestiziden und fluorhaltigen Kühlgasen, ist es äußerst wichtig, ihr Vorkommen sowohl in Oberflächengewässern als auch in Grundwasserkörpern anzugehen. Für Oberflächengewässer sollte TFA daher in eine Summe von 25 PFAS mit Umweltqualitätsnormen in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden. Bei der nächsten Überprüfung sollte die Kommission die Einführung einer gesonderten Umweltqualitätsnorm für TFA in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG in Erwägung ziehen. Für Grundwasser sollte die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über TFA, einschließlich der Arbeiten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der EFSA und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auch in Erwägung ziehen, in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG eine Qualitätsnorm für TFA festzulegen, entweder gesondert oder als Teil einer Summe. Künftige Änderungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
(19) Es ist notwendig, mehr Wissen über das Vorhandensein, die Bedeutung und die Empfindlichkeit von Grundwasserökosystemen zu sammeln, um sie bestmöglich zu schützen. Zusätzliche wissenschaftliche Forschung sollte daher gefördert, finanziert und durchgeführt werden, und die Ergebnisse sollten verbreitet und erforderlichenfalls zusammen mit dem vorhandenen Wissen bei der Umsetzung oder Überarbeitung der Richtlinien 2000/60/EG und 2006/118/EG berücksichtigt werden. Die Kommission sollte mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie für die Richtlinie 2000/60/EG zusammenarbeiten, um eine Methode zur Identifizierung von Grundwasserökosystemen festzulegen. Sobald eine zuverlässige Methode verfügbar ist, sollten die Mitgliedstaaten diese anwenden, soweit sie relevant ist, und nötigenfalls strengere Normen zum Schutz dieser Ökosysteme festlegen.
(20) Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet, Wasserkörper, aus denen Wasser für den menschlichen Verbrauch entnommen wird, zu identifizieren, sie zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und den Umfang der Aufbereitung zu verringern, die für die Gewinnung von für den menschlichen Gebrauch geeignetem Wasser erforderlich ist. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass Mikroplastik eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, aber es sind mehr Überwachungsdaten erforderlich, um die Notwendigkeit der Festlegung einer Umweltqualitätsnorm für Mikroplastik in Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern zu bestätigen. Mikroplastik sollte daher in die Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser aufgenommen und, sobald geeignete Überwachungsmethoden verfügbar sind, überwacht werden. In diesem Zusammenhang sollten die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2020/2184 entwickelten Methoden für die Überwachung und Bewertung der Risiken von Mikroplastik in Trinkwasser berücksichtigt werden.
(21) Schätzungen zufolge waren 2019 zwischen 900.000 und 1,7 Millionen Todesfälle weltweit auf Infektionen mit antimikrobiell resistenten Krankheitserregern zurückzuführen. Gleichzeitig besteht die Sorge, dass sich durch gegen antimikrobielle Wirkstoffe resistente Mikroorganismen und antimikrobielle Resistenzen bewirkende Gene in der aquatischen Umwelt antimikrobielle Resistenzen entwickeln könnten, dies wurde bisher aber nur wenig überwacht. Geeignete Indikatoren für das Vorhandensein, die Entwicklung oder die Übertragung antimikrobieller Resistenzen sollten ebenfalls in die Beobachtungslisten für Oberflächengewässer und Grundwasser aufgenommen und überwacht werden, sobald geeignete Überwachungsmethoden entwickelt worden sind. Dies steht im Einklang mit dem "Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts 'Eine Gesundheit'", den die Kommission im Juni 2017 angenommen hat, sowie mit der Mitteilung der Kommission vom 25. November 2020 mit dem Titel "Arzneimittelstrategie für Europa", die ebenfalls auf dieses Problem eingeht.
(22) Die Richtlinien 2006/118/EG und 2008/105/EG sollten jeweils einen Anhang enthalten, in dem ausgewählte Stoffe, Stoffgruppen und Indikatoren aufgeführt sind, die von der Kommission bei der nächsten Überprüfung dieser Richtlinien zu berücksichtigen sind, bis zuverlässige Überwachungsmethoden und geeignete Qualitätsnormen oder Schwellenwerte entwickelt werden und abschließend bestätigt wird, dass sie ein Risiko für oder über das Grundwasser oder Oberflächengewässer darstellen. Diese Bestätigung könnte gegebenenfalls durch Aufnahme der Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren in die entsprechende Beobachtungsliste erlangt werden.
(23) Die konventionellen chemischen Analyseverfahren, die zur Überwachung von Stoffen gemäß den Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG und 2008/105/EG verwendet werden, können im Allgemeinen nicht das kumulative Risiko aus Gemischen von Stoffen bestimmen. Angesichts des zunehmenden Bewusstseins dafür, wie relevant Gemische sind und wie wichtig folglich eine wirkungsbasierte Überwachung zur Bestimmung des chemischen Zustands ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass es bereits hinreichend verlässliche wirkungsbasierte Überwachungsmethoden für östrogene Stoffe gibt, sollten die Mitgliedstaaten solche wirkungsbasierte Überwachungsmethoden anwenden, um die kumulativen Auswirkungen von östrogenen Stoffen in Oberflächengewässern über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu bewerten. Auf diese Weise können wirkungsbasierte Ergebnisse mit den Ergebnissen verglichen werden, die mit den konventionellen Methoden zur Überwachung der drei in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten östrogenhaltigen Arzneimittel erzielt wurden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die technischen Spezifikationen für die Überwachung von östrogenen Stoffen unter Verwendung wirkungsbasierter Überwachungsmethoden festgelegt werden. Die Kommission sollte auch einen Bericht über den Vergleich wirkungsbasierter Ergebnisse mit den Ergebnissen, die mit den konventionellen Methoden erzielt wurden, veröffentlichen; ebenso sollte eine Analyse dieses Berichts verwendet werden, um zu bewerten, ob wirkungsbasierte Überwachungsmethoden Daten liefern, die solide und genau genug sind, damit diese Methoden als zuverlässige Screening-Methoden verwendet werden können. Die Anwendung solcher Screening-Methoden hätte den Vorteil, dass die Auswirkungen aller und nicht nur der in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten östrogenen Stoffe erfasst werden können, und könnte vielerorts auch die Überwachung jedes Stoffes einzeln ersetzen. Das Konzept der wirkungsbasierten Schwellenwerte sollte definiert werden. Die Begriffsbestimmung für "guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers" in der Richtlinie 2000/60/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass sie künftig auch Schwellenwerte abdecken kann, die gegebenenfalls für die Bewertung der Ergebnisse der wirkungsbasierten Überwachung festgelegt werden.
(24) Während das von Pestizidgemischen ausgehende Risiko bis zu einem gewissen Grad in der Richtlinie 2006/118/EG durch die Qualitätsnorm für Pestizide gesamt abgedeckt wird, wird das von solchen Gemischen ausgehende Risiko in der Richtlinie 2008/105/EG nicht behandelt. Um dieses kumulative Risiko zumindest teilweise anzugehen, sollte daher eine Umweltqualitätsnorm für die Summe der Pestizide festgelegt werden, die bereits in der Liste der prioritären Stoffe aufgeführt sind, die in Wasserkörpern überwacht werden sollen, und diese Umweltqualitätsnormen sollten bei der Bewertung des chemischen Zustands berücksichtigt werden. Um dem Risiko von Gemischen in Zukunft besser Rechnung zu tragen, sollte die Kommission bei der nächsten Überprüfung in Erwägung ziehen, Normen für die Summe(n) ausgewählter Pestizide festzulegen, die potenziell auf der Wirkungsweise beruhen und eventuell mehr als jene Pestizide abdecken, die einzeln in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgelistet sind. Aus diesem Grund sollten die "Summe(n) ausgewählter Pestizide nach Wirkungsweise" in einen neuen Anhang der genannten Richtlinie aufgenommen werden. Die Kommission sollte ferner erwägen, ob ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden könnte, um eine Qualitätsnorm für "Pestizide gesamt" festzulegen, die durch eine geeignete Überwachungsmethode unterstützt wird. Da die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG festgelegten allgemeinen Qualitätsnormen von 0,1 μg/L und 0,5 μg/L für einzelne Pestizide bzw. Pestizide gesamt im Grundwasser in den 1980er Jahren festgelegt wurden und durch die Empfindlichkeit der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Analyseverfahren eingeschränkt wurden, bieten sie möglicherweise keinen ausreichenden Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt. Die Kommission sollte diese Werte daher bei der nächsten Überprüfung der Liste der Schadstoffe im Grundwasser überprüfen.
(25) Als Ergebnis ihrer Überprüfung der Liste der Stoffe in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG hat die Kommission eine Reihe von Stoffen ermittelt, die sie aus der Liste streichen könnte, da sie nicht mehr ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt innerhalb der Union darstellen. Da diese Stoffe jedoch in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor ein Risiko darstellen, ist es angemessen, sie zusammen mit ihren Umweltqualitätsnormen in einen neuen Anhang der Richtlinie 2008/105/EG aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Stoffe weiterhin überwachen, wenn sie sie als Schadstoffe von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung ermitteln, und sie sollten die Umweltqualitätsnormen weiterhin entsprechend anwenden. Einige andere Stoffe wurden zunächst für eine Streichung in Betracht gezogen, aber in der Liste beibehalten, da noch festgestellt werden muss, ob ihre Konzentrationen einen Abwärtstrend aufweisen. Für einige von ihnen trägt die Überwachung gemäß den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG auch dazu bei, die Überwachungspflichten gemäß dem am 22. Mai 2001 in Stockholm unterzeichneten Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe 17 (im Folgenden "Stockholmer Übereinkommen") und der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 zu erfüllen.
(26) Im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen und der Verordnung (EU) 2019/1021 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten müssen das Vorhandensein persistenter organischer Schadstoffe in der Umwelt gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1021 zur Umsetzung der Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 des Stockholmer Übereinkommens überwachen.
(27) Bisher galten für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die nicht als prioritäre Stoffe gemäß der Richtlinie 2000/60/EG eingestuft wurden, nationale Umweltqualitätsnormen und sie wurden bei der Bewertung des ökologischen Zustands von Oberflächengewässern als physikalisch-chemische Qualitätskomponenten berücksichtigt. Für Grundwasser konnten die Mitgliedstaaten auch eigene Schwellenwerte festlegen, selbst für anthropogene synthetische Stoffe. Diese Flexibilität hat sowohl in Bezug auf die Vergleichbarkeit des Zustands von Wasserkörpern zwischen den Mitgliedstaaten als auch den Umweltschutz zu suboptimalen Ergebnissen geführt. Daher ist es notwendig, dass ein Verfahren eingeführt wird, das eine Einigung auf Unionsebene über Umweltqualitätsnormen und Schwellenwerte ermöglicht, die auf diese Stoffe anzuwenden sind, wenn sie als von nationaler Bedeutung eingestuft werden, und dass Verzeichnisse der geltenden Schwellenwerte in Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG und der geltenden Umweltqualitätsnormen in einem neuen Anhang der Richtlinie 2008/105/EG eingerichtet werden. Die harmonisierten Umweltqualitätsnormen und Schwellenwerte sollten von den Mitgliedstaaten nur bei der Bewertung des Zustands ihrer Wasserkörper in den Flussgebietseinheiten angewandt werden, in denen ein Risiko aufgrund dieser Stoffe festgestellt wurde.
(28) Darüber hinaus gewährleistet die Aufnahme einzugsgebietsspezifischer Schadstoffe in die Begriffsbestimmung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern einen besser koordinierten, kohärenteren und transparenteren Ansatz bei der Überwachung und Bewertung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern und zugehöriger Informationen für die Öffentlichkeit. Sie erleichtert auch eine gezieltere Herangehensweise an die Ermittlung und Durchführung von Maßnahmen zur ganzheitlicheren, wirksameren und effizienteren Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Chemikalien. Daher sollten die Begriffsbestimmungen für "ökologischer Zustand" und "chemischer Zustand" geändert werden und die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die bisher Teil der Begriffsbestimmung für "ökologischer Zustand" in Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG waren, sollten in die Begriffsbestimmung für "chemischer Zustand" einbezogen werden. Dementsprechend sollten das Konzept der Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe und die entsprechenden Verfahren in die Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden. Es sollte nicht allein aufgrund dieser Änderung von der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers ausgegangen werden.
(29) Ziel der Beobachtungslistenmechanismen für Oberflächengewässer und Grundwasser ist es, Informationen über das Vorhandensein und die Verbreitung potenziell bedenklicher Stoffe in der aquatischen Umwelt zu sammeln, die bislang unzureichend dokumentiert waren und für die es häufig keine standardisierten Analysemethoden gibt. Darüber hinaus sind die auf dem Markt verfügbaren Analysemethoden für die in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG und in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe nicht immer empfindlich genug, um die vorgeschlagenen Qualitätsnormen zu erreichen. Die Entwicklung neuer Methoden und die Überwachung einer größeren Zahl von Stoffen, Stoffgruppen oder Indikatoren stellt eine Herausforderung dar und verursacht höhere Kosten sowie einen größeren Bedarf an Verwaltungskapazitäten in den Mitgliedstaaten, insbesondere jenen mit weniger Ressourcen. Daher könnte die Einrichtung einer gemeinsamen Überwachungseinrichtung für die Verwaltung der Überwachungsanforderungen - wenn dies von den Mitgliedstaaten gefordert wird - ihnen bei der Erfüllung dieser anspruchsvollen Aufgabe helfen und so ihre finanzielle und administrative Belastung mindern. Die Kommission sollte die Optionen für die Einrichtung, Finanzierung und Funktionsweise einer solchen Überwachungseinrichtung prüfen. Die Nutzung einer solchen Stelle sollte freiwillig sein, allen interessierten Mitgliedstaaten zugänglich sein und unbeschadet etwaiger bereits auf nationaler Ebene bestehender Vorkehrungen erfolgen.
(30) Der Begriff der Verschlechterung des Zustands wurde durch mehrere Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union präzisiert. Daher sollte eine Begriffsbestimmung für "Verschlechterung des Zustands" in die Richtlinie 2000/60/EG aufgenommen werden. Gemäß Anhang V der genannten Richtlinie umfasst der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers sowohl seinen ökologischen als auch seinen chemischen Zustand und der Zustand eines Grundwasserkörpers umfasst sowohl seinen mengenmäßigen als auch seinen chemischen Zustand. Anstatt einer getrennten Bezugnahme auf diese einzelnen Elemente in der Begriffsbestimmung sollte lediglich auf Anhang V der genannten Richtlinie Bezug genommen werden. Verschlechtert sich der Zustand einer als "schlecht", "nicht gut" bewerteten Qualitätskomponente für Oberflächenwasser oder einer als "unbefriedigend" bewerteten Qualitätskomponente für Grundwasser weiter, so sollte diese Verschlechterung als Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers betrachtet werden.
(31) Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union, in Verbindung mit Ergänzungen der Listen der Stoffe sowie strengeren Normen für bestehende Schadstoffe, haben die Anwendung des Verschlechterungsverbots der Richtlinie 2000/60/EG erschwert, insbesondere für Projekte, die kurzfristige negative Auswirkungen auf Wasserkörper haben, oder Projekte und Tätigkeiten, die negative Auswirkungen auf Wasserkörper aufgrund der Verlagerung von Wasser oder Sedimenten, das bzw. die Schadstoffe enthält bzw. enthalten, haben. Bei Projekten, die kurzfristige negative Auswirkungen auf eine oder mehrere Qualitätskomponenten eines Wasserkörpers haben, ist es von größter Bedeutung, zu bestätigen, dass die negativen Auswirkungen auf diese Qualitätskomponenten nach einem Jahr oder - bei biologischen Qualitätskomponenten - nach höchstens drei Jahren nicht mehr festgestellt werden können. Um sich zu vergewissern, dass die negativen Auswirkungen nicht mehr vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten auf bestehende Überwachungsregelungen zurückgreifen können. Diese Regelungen könnten sich jedoch als unzureichend erweisen, beispielsweise wenn der Zustand üblicherweise durch Extrapolation bestimmt wird oder wenn die betroffenen Qualitätskomponenten sich von denen unterscheiden, die als am empfindlichsten für routinemäßige Belastungen und Auswirkungen gelten, und daher nicht regelmäßig überwachtwerden. In diesen Fällen sollte die Ex-post-Bewertung durch eine zusätzliche und maßgeschneiderte Überwachung erfolgen. Bei Projekten oder Tätigkeiten, die aufgrund der Verlagerung von verunreinigtem Wasser oder verunreinigten Sedimenten negative Auswirkungen auf Wasserkörper haben, könnten die Schadstoffkonzentrationen im Ausgangswasserkörper abnehmen und jene im Aufnahmewasserkörper zunehmen, obwohl es insgesamt keine Veränderung bei der Massenbilanz der Schadstoffe gibt. Zu solchen Tätigkeiten gehören die Einleitung von verunreinigtem Drainagewasser aus Bauarbeiten oder die Verlagerung von Baggergut für den Hochwasserschutz oder die Schifffahrt; sie sollten zulässig sein, sofern mehrere Kriterien erfüllt sind. Zu diesen Kriterien sollte die Anforderung gehören, dass alle praktikablen Schritte, einschließlich der Aufbereitung, ergriffen werden, um etwaige negative Auswirkungen zu mindern, und dass der aufnehmende Oberflächenwasserkörper bereits in einem weniger als guten chemischen Zustand in Bezug auf die meisten der verlagerten Stoffe, und insbesondere in Bezug auf die persistentesten und am meisten bioakkumulierbaren Stoffe, wie z.B. PFAS, ist, und dass Informationen bezüglich der Kriterien und die Gründe für die Verlagerung in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete angegeben werden. Mit den Kriterien soll sichergestellt werden, dass das in der Richtlinie 2000/60/EG insgesamt vorgesehene Schutzniveau der menschlichen Gesundheit und der Umwelt aufrechterhalten wird. Die Verlagerung von verunreinigtem Wasser oder verunreinigten Sedimenten sollte nicht die Qualität der Trinkwasserressourcen beeinträchtigen, und daher sollte um jede Trinkwasserentnahmestelle herum ein Gebiet definiert werden, in dem strengere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind. Falls Mitgliedstaaten bereits Schutzgebiete gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG oder Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 eingerichtet haben, könnten diese Gebiete diesem Zweck dienen.
(32) Der grüne Wandel und andere Tätigkeiten von öffentlichem Interesse, wie in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung, erfordern erhebliche Investitionen in neue Technologien und deren Entwicklung; es kann sich jedoch als schwierig erweisen, dies mit den Zielen der Richtlinie 2000/60/EG in Einklang zu bringen, beispielsweise wenn dafür der Abbau und die Nutzung kritischer Rohstoffe erforderlich sind, die zur Emission von Stoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, führen. Es ist wichtig, die potenziellen Risiken für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit zu bewerten, die von diesen Stoffen ausgehen. Dies sollte bei der Aufnahme von Stoffen in die Beobachtungslisten berücksichtigt werden. Es ist gleichermaßen wichtig, die potenziellen Konflikte zwischen diesen übergeordneten Zielen zu ermitteln und geeignete Reaktionen darauf zu entwickeln. Dies könnte im Rahmen des Berichts über die Umsetzung erfolgen, den die Kommission gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2000/60/EG erstellt.
(33) Um eine harmonisierte Vorgehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II Teile A und C sowie die Anhänge III und IV der Richtlinie 2006/118/EG in Bezug auf Leitlinien für die Festlegung von Schwellenwerten durch die Mitgliedstaaten, die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen über die Schadstoffe und die Verschmutzungsindikatoren, für die Schwellenwerte festgelegt wurden, die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers sowie die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends zu ändern.
(34) Da eine rasche Anpassung an wissenschaftliche und technische Erkenntnisse notwendig ist und eine harmonisierte Vorgehensweise und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union in Bezug auf das Verfahren zur Herleitung von Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gewährleistet werden müssen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II Teil B der Richtlinie 2008/105/EG zu ändern.
(35) Die Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG hat ergeben, dass mehrere prioritäre Stoffe nicht mehr von unionsweiter Bedeutung sind und daher nicht mehr in dem genannten Anhang aufgeführt sein sollten. Diese Stoffe sollten daher als einzugsgebietsspezifische Schadstoffe eingestuft und zusammen mit den entsprechenden Umweltqualitätsnormen in einen neuen Anhang der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen werden.
(36) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit des Zustands von Wasserkörpern zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, müssen die nationalen Schwellenwerte für bestimmte anthropogene synthetische Grundwasserschadstoffe harmonisiert werden. Erforderlichenfalls sollten auf Unionsebene Schwellenwerte für Schadstoffe anthropogenen Ursprungs oder für deren Abbau- oder Zersetzungsprodukte festgelegt werden, sofern diese Schadstoffe und Abbauprodukte entweder nicht natürlich im Grundwasser vorkommen oder - falls es identische natürliche Entsprechungen gibt - ihre natürlichen Hintergrundwerte höchstens als niedrig eingestuft werden. Diese Schwellenwerte sollten in das Verzeichnis harmonisierter Schwellenwerte für anthropogene synthetische Stoffe im Grundwasser von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung in einem neuen Teil D des Anhangs II der Richtlinie 2006/118/EG aufgenommen werden. Ein harmonisierter Schwellenwert für einzelne Arzneimittel sollte aufgenommen werden, den die Mitgliedstaaten für alle pharmazeutischen Wirkstoffe anwenden können, die als ein Risiko auf nationaler Ebene darstellend eingestuft wurden, es sei denn, es wurde eine strengere Norm oder ein strengerer Schwellenwert eigens für diesen Stoff auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene festgelegt.
(37) Alle Bestimmungen der Richtlinie 2006/118/EG über die Bewertung des chemischen Zustands des Grundwassers sollten nach Maßgabe der Aufnahme der dritten Kategorie harmonisierter Schwellenwerte in einen neuen Teil D des Anhangs II der genannten Richtlinie sowie der Qualitätsnormen in Anhang I der genannten Richtlinie und der nationalen Schwellenwerte, die nach der Methode in Anhang II Teil A der genannten Richtlinie festgelegt werden, angepasst werden.
(38) Um eine wirksame und kohärente Entscheidungsfindung zu gewährleisten und Synergien mit der Arbeit im Rahmen anderer Unionsrechtsvorschriften über Chemikalien zu entwickeln, sollte der ECHA eine ständige und klar umschriebene Rolle bei der Priorisierung von Stoffen, die in die Beobachtungslisten und in die Listen der Stoffe in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/105/EG und in den Anhängen I und II der Richtlinie 2006/118/EG aufgenommen werden sollen, und bei der Herleitung angemessener, wissenschaftlich fundierter Qualitätsnormen eingeräumt werden. Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der ECHA sollten die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die der ECHA übertragen werden, durch die Abgabe von Stellungnahmen erleichtern. Die ECHA sollte auch eine bessere Koordinierung zwischen verschiedenen umweltrechtlichen Vorschriften gewährleisten, indem sie einschlägige wissenschaftliche Berichte öffentlich zugänglich macht und so für mehr Transparenz in Bezug auf Schadstoffe auf einer Beobachtungsliste oder die Entwicklung unionsweiter oder nationaler Umweltqualitätsnormen oder Schwellenwerte sorgt. Bei der Herleitung von Schwellenwerten für pharmazeutische Stoffe sollte die ECHA sich mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) abstimmen.
(39) Aus der Eignungsprüfung ist hervorgegangen, dass zur Förderung einer besseren Umsetzung und Durchsetzung der wasserrechtlichen Vorschriften der Union eine häufigere und gestraffte elektronische Berichterstattung notwendig ist. Da die Europäische Umweltagentur (EUA) für die im Null-Schadstoff-Aktionsplan beschriebene regelmäßigere Überwachung der Verschmutzung zuständig ist, sollte sie eine solche häufigere und gestraffte Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Überwachungsdaten erleichtern. Es ist wichtig, dass diese unerlässlichen Umweltinformationen der Öffentlichkeit und der Kommission zeitnah zugänglich gemacht werden. Unbeschadet der Verpflichtungen in Bezug auf die Überwachungshäufigkeit in den Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG und 2008/105/EG und soweit die Überwachungsverpflichtungen im Rahmen der genannten Richtlinien zur Erzeugung neuer Überwachungsdaten geführt haben, sollten die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und der EUA die folgenden Daten zugänglich machen: i) alle drei Jahre Überwachungsdaten über biologische Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern, die während der vorangegangenen drei Jahre erhoben und validiert wurden; und ii) alle zwei Jahre Überwachungsdaten über chemische Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern und Grundwasser, die während der vorangegangenen zwei Jahre erhoben und validiert wurden. Dies sollte unter Erleichterung der Datenübermittlung durch Automatisierung über die bestehenden elektronischen Datenübermittlungsmechanismen, wie das Reportnet-System der EUA, erfolgen, die an die einschlägigen Datenströme über den Zustand der Umwelt des Wasserinformationssystems für Europa angebunden sind. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, der Öffentlichkeit und der EUA die Überwachungsdaten zu den chemischen Qualitätskomponenten jährlich zur Verfügung zu stellen. Die Berichterstattung über den Zustand wird weiterhin in den alle sechs Jahre vorzulegenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete erfolgen. Der Verwaltungsaufwand dürfte insofern begrenzt sein, als die Mitgliedstaaten bereits verpflichtet sind, Geodatenthemen im Rahmen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19 sowie im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 öffentlich zugänglich zu machen.
(40) Die Zustandsbeurteilung nach der Richtlinie 2000/60/EG beruht auf dem "One-out-all-out"-Prinzip, und dies sollte auch so bleiben. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um einen guten Zustand oder gegebenenfalls ein gutes Potenzial für jede einzelne einschlägige Qualitätskomponente zu erreichen. Gleichzeitig sollten Fortschrittsindikatoren für die einheitliche Darstellung und Berichterstattung seitens der Mitgliedstaaten über den Status oder das Potenzial dieser einzelnen Qualitätskomponenten in aufgeschlüsselter Form auf Unionsebene entwickelt und harmonisiert werden, damit sichergestellt wird, dass die Fortschritte oder der Mangel an Fortschritten bei einzelnen Qualitätskomponenten sichtbar sind, auch wenn nicht alle von ihnen einen guten Zustand oder ein gutes Potenzial erreichen, und dass die Fortschritte oder der Mangel an Fortschritten zwischen den Mitgliedstaaten verglichen werden können. Diese Fortschrittsindikatoren sollten unbeschadet der aus der Anwendung des "One-out-all-out"-Prinzips gezogenen Schlussfolgerungen ausgelegt werden.
(41) Eine bessere Integration der Datenströme, die der EUA gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften der Union gemeldet werden, und insbesondere der durch die Richtlinie 2008/105/EG vorgeschriebenen Bestandsaufnahmen der Emissionen mit den Daten, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU und der Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 an das Industrieemissionsportal gemeldet werden, wird die Vorlage der Bestandsaufnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/105/EG vereinfachen und effizienter machen. Zugleich werden so der Verwaltungsaufwand und die Spitzenarbeitsbelastung bei der Ausarbeitung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete verringert. In Verbindung mit der Abschaffung der Zwischenberichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmenprogramme, die sich als nicht wirksam erwiesen haben, wird diese vereinfachte Berichterstattung es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich verstärkt um die Meldung von Emissionen zu kümmern, die bis vor kurzem nicht unter die Rechtsvorschriften über Industrieemissionen fielen, auch wenn sie gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/105/EG gemeldet werden mussten.
(42) Mit dem am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichneten Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 22 wurde eine Unterscheidung eingeführt zwischen der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten, d. h. Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes, und der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten, d. h. Rechtsakten zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung verbindlicher Rechtsakte der Union. Die Richtlinien 2000/60/EG und 2006/118/EG sollten an den mit dem genannten Vertrag eingeführten Rechtsrahmen angepasst werden.
(43) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 290 Absatz 1 AEUV, da sie Anpassungen der Anhänge jener Richtlinie und den Erlass von Vorschriften zu ihrer Ergänzung betrifft. Sie sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt werden. Die Befugnisübertragung gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.1 Ziffer ix der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 291 Absatz 2 AEUV, da sie einheitliche Bedingungen für die Durchführung jener Richtlinie betrifft. Sie sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten umgewandelt werden.
(44) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2006/118/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 290 Absatz 1 AEUV, da sie Anpassungen des Anhangs II Teile A und C und der Anhänge III und IV jener Richtlinie betrifft. Sie sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt werden.
(45) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit zu delegierten Rechtsakten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 23 festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(46) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 291 Absatz 2 AEUV, da sie die Annahme technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands betrifft und somit darauf abzielt, einheitliche Bedingungen für die harmonisierte Durchführung der genannten Richtlinie zu gewährleisten. Sie sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten umgewandelt werden. Um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, sollte die Befugnisübertragung auch auf die Festlegung von Formaten für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG ausgeweitet werden. Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 ausgeübt werden.
(47) Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten sollten weiterhin in die regelmäßige Zusammenarbeit, die durch die Gemeinsame Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG ermöglicht wird, und vor allem in die im Rahmen dieser Strategie eingerichteten Arbeitsgruppen einbezogen werden und auf diese Weise insbesondere eng in die Überarbeitung der Beobachtungslisten, die Aktualisierung der Schadstofflisten und die Festlegung der Meldeformate eingebunden werden.
(48) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um technische Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands gemäß Anhang V der genannten Richtlinie festzulegen, um Formate für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten festzulegen, um die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Anhang V Abschnitt 1.4. Ziffer ix der genannten Richtlinie zu erlassen und um Fortschrittsindikatoren, die einen Vergleich der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung des guten Zustands oder guten Potenzials ihrer Wasserkörper ermöglichen, anzunehmen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(49) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2006/118/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine Beobachtungsliste für Grundwasser anzunehmen und eine Liste relevanter und nicht relevanter Metaboliten von Pestizidwirkstoffen festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(50) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/105/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um standardisierte Formate für die Berichterstattung über Emissionen aus Punktquellen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2024/1244 fallen, und über diffuse Emissionen an die EUA festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(51) Es ist notwendig, den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt im Bereich der Überwachung des Zustands von Wasserkörpern im Einklang mit den Überwachungsanforderungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG zu berücksichtigen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Daten und Dienste aus Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung, wie Copernicus-Diensten, In-situ-Sensoren und -Geräten, Online-Systemen zur Überwachung der Wasserqualität oder Bürgerwissenschaftsdaten zu nutzen, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz, fortgeschrittene Datenanalyse und Datenverarbeitung eröffnen, zum Einsatz kommen. Im Einklang mit der europäischen Digitalstrategie, einschließlich ihrer Ziele für eine verstärkte Digitalisierung von öffentlichen Diensten und Unternehmen, werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, das Potenzial der Digitalisierung für die Wasserbewirtschaftung und insbesondere für die Überwachung der Wasserqualität zu nutzen. Es ist wichtig, die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Nutzung von Online-Systemen für die kontinuierliche und präzise Echtzeitüberwachung der Wasserqualität zu bewerten und - sofern erforderlich - Leitlinien für ihre Anwendung zu entwickeln. Dies könnte im Kontext der Gemeinsamen Durchführungsstrategie für die Richtlinie 2000/60/EG erfolgen, mit dem Ziel, die Mitgliedstaaten bei der Digitalisierung - soweit möglich und angebracht - ihrer Verfahren zur Überwachung der Wasserqualität zu unterstützen. Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zur Digitalisierung der Überwachungsverfahren ergriffen haben, werden ermutigt, eine Zusammenfassung dieser Maßnahmen in ihre Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufzunehmen.
(52) Die Mitgliedstaaten sollten den Einsatz digitaler Instrumente wie Fernerkundungstechnologien und den Einsatz von Erdbeobachtung wie Copernicus-Diensten fördern.
(53) Die zuständigen Behörden sollten Ausbildungsmaßnahmen, Programme zur Kompetenzentwicklung und Investitionen in Humankapital fördern, um die wirksame Umsetzung der besten Technologien und innovativer Lösungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zu unterstützen.
(54) Im Einklang mit dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten 25 sollen die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu Gerichten haben, um zum Schutz des Rechts, in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben, beizutragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG den Zugang zu Gerichten gemäß dem genannten Übereinkommen gewährleisten. Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.
(55) Angesichts der Zunahme unvorhersehbarer Wetterereignisse, insbesondere extremer Überschwemmungen und lang andauernder Dürren, und erheblicher Verschmutzungsereignisse, die zu grenzübergreifender unfallbedingter Verschmutzung führen oder diese verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass andere potenziell betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Ereignisse informiert werden, und wirksam mit diesen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen des Ereignisses abzumildern. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Verfahren für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Falle eher struktureller, d. h. nicht unfallbedingter, länger andauernder grenzüberschreitender Probleme, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können, zu straffen. Soweit Mitgliedstaaten bereits eine wirksame Zusammenarbeit aufgebaut haben, sollte dies berücksichtigt werden. Falls Hilfe der Union erforderlich ist, können die zuständigen nationalen Behörden Hilfeersuchen an das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Kommission richten, das gemäß Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 26 die Koordinierung der Leistung der benötigten Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union unterstützt. Da Flussgebietseinheiten auch über das Gebiet der Union hinausgehen können, ist es außerdem wichtig, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2000/60/EG in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet wirksam umsetzen. Die Mitgliedstaaten sollten sich ferner um die Einrichtung einer angemessenen Koordinierung mit den einschlägigen Drittländern bemühen, was zur Verwirklichung der in der genannten Richtlinie festgelegten Ziele für diese spezifischen Flussgebietseinheiten beitragen würde.
(56) Die Kommission sollte über die Möglichkeit der Aufnahme eines Mechanismus der erweiterten Herstellerverantwortung in die Richtlinie 2000/60/EG Bericht erstatten. Dabei sollten die Erfahrungen berücksichtigt werden, die insbesondere mit der Umsetzung der Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung in den Rechtsvorschriften der Union über die Behandlung von kommunalem Abwasser, über Abfälle und über Einwegkunststoffartikel gewonnen wurden.
(57) Die Richtlinien 2000/60/EG, 2006/118/EG und 2008/105/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(58) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität europäischer Süßwasservorkommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des grenzübergreifenden Charakters der Wasserverschmutzung besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2000/60/EG
Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Buchstabe e vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- zur Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich derjenigen, die auf die Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt abzielen, durch Unionsmaßnahmen zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen oder Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen, und zwar mit dem übergeordneten Ziel, in der Meeresumwelt für natürlich vorkommende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Hintergrundwerte und für anthropogene synthetische Stoffe Konzentrationen nahe Null zu erreichen."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 24 erhält folgende Fassung:
"24. 'guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers': der chemische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, das heißt der chemische Zustand, den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem die Konzentrationen an Schadstoffen weder die Umweltqualitätsnormen für in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * aufgeführte prioritäre Stoffe noch die Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die gemäß Artikel 8d der genannten Richtlinie festgelegt und angewandt werden, überschreiten und in dem die wirkungsbasierten Schwellenwerte, sofern verfügbar, ebenso nicht überschritten werden;
____
*) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/105/oj)."
b) Nummer 30 erhält folgende Fassung:
"30. 'prioritäre Stoffe': Stoffe, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführt sind, das heißt Stoffe, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie als 'prioritär' eingestuft werden;"
c) Folgende Nummern werden eingefügt:
"30a. 'prioritäre gefährliche Stoffe': prioritäre Stoffe, die gemäß den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften als 'gefährlich' eingestuft werden;
30b. 'einzugsgebietsspezifische Schadstoffe': Schadstoffe, die nicht oder nicht mehr als prioritäre Stoffe eingestuft werden, die aber von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemäß Anhang II durchgeführten Bewertung der Belastungen und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper als Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in ein Einzugsgebiet oder in ein Teileinzugsgebiet eingeleitet oder eingetragen werden und die somit ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt in ihrem Hoheitsgebiet darstellen, eingestuft werden;"
d) Nummer 35 erhält folgende Fassung:
"35. 'Umweltqualitätsnorm': die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;"
e) Folgende Nummer wird eingefügt:
"35a. 'wirkungsbasierter Schwellenwert': ein Schwellenwert für die Auswirkungen eines Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen in Wasser, Sedimenten oder Biota, oberhalb dessen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch diesen Schadstoff oder diese Gruppe von Schadstoffen in Wasser, Sedimenten oder Biota auftreten könnten, wobei diese Auswirkungen mit einer geeigneten und wissenschaftlich validierten wirkungsbasierten Überwachungsmethode gemessenen werden;"
f) Nummer 37 erhält folgende Fassung:
"37. 'Wasser für den menschlichen Gebrauch' bedeutet Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechend der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
____
*) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj)."
g) Folgende Nummer wird angefügt:
"42. 'Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers': die Verschlechterung des Zustands mindestens einer der Qualitätskomponenten im Sinne des Anhangs V um eine Klasse, selbst wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Herabstufung des Wasserkörpers insgesamt führt; ist jedoch eine Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede weitere Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers dar."
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) unter Buchstabe a erhalten die Ziffern i, ii und iii folgende Fassung:
"i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 bis 7b und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5 bis 7b und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;
iii) die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5 bis 7b und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen."
ii) unter Buchstabe b erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:
"i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 bis 7b des vorliegenden Artikels, unbeschadet des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels und vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j, die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern;ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Grundwasserkörper und gewährleisten ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels sowie der Anwendung der Absätze 5 bis 7b des vorliegenden Artikels, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen;"
iii) Buchstabe b Ziffer iii Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Maßnahmen zum Erreichen einer Trendumkehr werden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie sowie Artikel 5 und Anhang IV der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 bis 7b des vorliegenden Artikels und unbeschadet des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels durchgeführt;____
*) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung (ABl. L 372 vom 27.12.2006 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/118/oj)."
b) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(7a) Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen die vorliegende Richtlinie, wenn eine kurzfristige negative Auswirkung auf eine oder mehrere Qualitätskomponenten eines Wasserkörpers, die durch ein neues Projekt oder eine Änderung eines bestehenden Projekts in diesem Wasserkörper verursacht wird, ein Jahr oder bei biologischen Qualitätskomponenten höchstens drei Jahre nach Beginn der Durchführung des Projekts nicht mehr feststellbar ist und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke der Ex-post-Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c können die gemäß Anhang V eingerichteten bestehenden Überwachungsregelungen herangezogen werden, und sie werden erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Ad-hoc-Überwachung ergänzt.
(7b) Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen die vorliegende Richtlinie, wenn sich der Zustand eines aufnehmenden Oberflächenwasserkörpers infolge der Verlagerung von Wasser oder Sedimenten durch menschliche Tätigkeiten von demselben oder einem anderen Oberflächenwasserkörper oder von einem Grundwasserkörper in den aufnehmenden Oberflächenwasserkörper verschlechtert, ohne dass es dabei zu einer Nettozunahme der Schadstoffbelastung kommt, und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
c) Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:
"(8) Mitgliedstaaten, die die Absätze 3 bis 7b zur Anwendung bringen, tragen dafür Sorge, dass die Anwendung die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und dass die Anwendung dieser Bestimmungen mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.
(9) Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass die Anwendung der neuen Bestimmungen, einschließlich der Anwendung der Absätze 3 bis 7b, zumindest das gleiche Schutzniveau wie die bestehenden Rechtsvorschriften der Union gewährleistet."
4. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für jeden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wasserkörper stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zusätzlich zur Erreichung der Ziele des Artikels 4 der vorliegenden Richtlinie gemäß den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und für Oberflächenwasserkörper, einschließlich der auf Unionsebene festgelegten Qualitätsnormen gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie das mit dem angewandten Wasseraufbereitungsverfahren und gemäß dem Unionsrecht gewonnene Wasser die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen wird."
5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands gemäß Anhang V, zur Festlegung von Formaten für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten, zur Annahme der Ergebnisse der Interkalibrierung und der für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.. Ziffer ix festgelegten Werte und zur Annahme von Fortschrittsindikatoren, die einen Vergleich der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung des guten Zustands oder guten Potenzials ihrer Wasserkörper ermöglichen, zu erlassen. Bei der Festlegung der Formate für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten kann die Kommission die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) in Anspruch nehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verfügbaren und validierten Überwachungsdaten zu biologischen Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern, die gemäß Anhang V Abschnitt 1.3 der vorliegenden Richtlinie erhoben wurden, der Öffentlichkeit und der EUA alle drei Jahren zugänglich gemacht werden und dass die verfügbaren und validierten Überwachungsdaten zu chemischen Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern und im Grundwasser, die gemäß den Abschnitten 1.3 und 2.4 des Anhangs V der vorliegenden Richtlinie erhoben wurden, der Öffentlichkeit und der EUA alle zwei Jahre elektronisch gemäß den Richtlinien 2003/4/EG 1, 2007/2/EG 2 und (EU) 2019/1024 3 des Europäischen Parlaments und des Rates zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 3 festgelegten Formate sowie automatisierte Berichterstattungs- und Datenübermittlungssysteme, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Datenströmen über den Zustand der Umwelt des Wasserinformationssystems für Europa.
(5) Die EUA stellt sicher, dass die gemäß Absatz 4 bereitgestellten Informationen regelmäßig verarbeitet und analysiert werden, um sie über die einschlägigen Unionsportale zur Weiterverwendung durch die Kommission und die zuständigen Agenturen der Union zugänglich zu machen und der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bereitzustellen.
(6) Bis zum 11. November 2027 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Optionen für die Einrichtung, die Finanzierung und die Funktionsweise einer gemeinsamen Überwachungseinrichtung der Europäischen Union.
In dem Bericht wird unter anderem Folgendes berücksichtigt:
Im Anschluss an den Bericht legt die Kommission, soweit erforderlich, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einrichtung einer gemeinsamen Überwachungseinrichtung der Europäischen Union vor.
____
1) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/4/oj).
2) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/2/oj).
3) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).
4) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.05.2009 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/401/oj).
5) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/105/oj)."
6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Zur Einhaltung der gemäß der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ziele, Qualitätsnormen und Schwellenwerte sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Folgendes festgelegt und umgesetzt wird:
gemäß der Richtlinie 91/676/EWG 1 des Rates und den Richtlinien 2009/128/EG 2, 2010/75/EU 3 und (EU) 2024/3019 4 des Europäische Parlaments und des Rates sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften der Union, die für die Bekämpfung von Verschmutzung durch Punktquellen oder diffuser Verschmutzung von Bedeutung sind, einschließlich aller einschlägigen Rechtsvorschriften, die gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie erlassen wurden.
_____
1) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1, http://data.europa.eu/eli/dir/1991/676/oj).
2) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj).
3) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).
4) Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L, 2024/3019, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/3019/oj)."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Sind aufgrund eines Qualitätsziels, einer Qualitätsnorm oder eines Schwellenwerts, die in der vorliegenden Richtlinie, in den Richtlinien 2006/118/EG oder 2008/105/EG oder in anderen Unionsvorschriften festgelegt sind, strengere Bedingungen erforderlich als sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergäben, so werden entsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt."
7. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1a) Bei der Bekämpfung der Verschmutzung durch Chemikalien räumen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle im Einklang mit dem einschlägigen sektorspezifischen Umweltschutzrecht der Union, sofern möglich, Vorrang ein. Wenn erforderlich, werden auch Maßnahmen zur Verringerung des Risikos, das von potenziellen Schadstoffen, die bereits in Produkten enthalten sind, und von Schadstoffen, die sich bereits in der Umwelt befinden, ausgeht, in Betracht gezogen, um den guten Zustand von Wasserkörpern zu erreichen."
b) Absatz 3 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
"k) im Einklang mit den gemäß Artikel 16 getroffenen Maßnahmen, Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre gefährliche Stoffe und zur schrittweisen Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe, die sonst das Erreichen der gemäß Artikel 4 für die betreffenden Oberflächengewässer festgelegten Ziele durch die Mitgliedstaaten verhindern würden;"
c) Absatz 5 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden,"
8. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12 Probleme, die nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können
(1) Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf seine Wasserbewirtschaftung hat, das von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so teilt er dies den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten und - sofern eine internationale Flussgebietseinheit betroffen ist - jeder relevanten Koordinierungsstruktur gemäß Artikel 3 Absatz 4 mit und gibt Empfehlungen zur Lösung dieses Problems.
(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Quellen für die in Absatz 1 genannten Probleme und die zur Lösung dieser Probleme erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln.
Die Mitgliedstaaten reagieren jeweils rechtzeitig, spätestens jedoch drei Monate nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung.
(3) Die Kommission wird über jegliche Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels informiert und ersucht, diese zu unterstützen. Gegebenenfalls prüft die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 15 übermittelten Pläne, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf Wasserkörper zu verringern.
(4) Die Kommission nimmt innerhalb von sechs Monaten zu allen von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zusammenarbeit erhaltenen Empfehlungen Stellung.
(5) Ist ein Mitgliedstaat mit außergewöhnlichen Umständen natürlichen oder anthropogenen Ursprungs oder höherer Gewalt, insbesondere extremer Überschwemmungen und lang anhaltender Dürren, oder erheblicher Verschmutzungsereignisse, die Wasserkörper in anderen Mitgliedstaaten betreffen könnten, konfrontiert, so stellt er sicher, dass sowohl die für den betroffenen Wasserkörper zuständigen Behörden in diesen Mitgliedstaaten als auch etwaige gemäß Artikel 3 Absatz 4 für ein internationales Einzugsgebiet ermittelte relevante Koordinierungsstrukturen sowie die Kommission umgehend unterrichtet werden und dass die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten - sofern nicht bereits vorhanden - eingerichtet wird und dafür genutzt wird, die Ursachen der außergewöhnlichen Umstände oder Ereignisse zu untersuchen und deren Folgen zu bewältigen und, falls angezeigt, Notfallmaßnahmen zu mobilisieren."
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 14a Zugang zur Justiz
(1) Im Einklang mit dem Ziel, zur Umsetzung des 25. Juni 1998 unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten * beizutragen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der jeweiligen nationalen Rechtsordnung Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß den Artikeln 4 und 11 und Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie anzufechten, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(2) Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren, fest, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b verletzt werden können.
(3) Die Klagebefugnis im Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie gespielt hat.
(4) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die in Absatz 1 genannten Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(5) Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und gegebenenfalls auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu den im vorliegenden Artikel genannten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.
____
*) ABl. L 124 vom 17.05.2005 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2005/370/oj."
10. Artikel 15 Absatz 3 wird gestrichen.
11. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16 Strategien gegen die Wasserverschmutzung
(1) Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden. In Bezug auf diese Schadstoffe zielen die Maßnahmen auf eine schrittweise Reduzierung von prioritären Stoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30 und auf die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30a ab. Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vorschläge erlassen, die die Kommission gemäß den im Vertrag festgelegten Verfahren vorlegt.
(2) Die Kommission überprüft die Liste der prioritären Stoffe und die entsprechenden Umweltqualitätsnormen für die in Anhang I Teil A zu Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe bis zum 11. Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung der Liste prioritärer Stoffe und der jeweils entsprechenden Umweltqualitätsnormen in Oberflächengewässern, Sedimenten oder Biota bei. Im Zuge der Überprüfung stuft die Kommission die Stoffe auf der Grundlage ihres Risikos für oder durch die aquatische Umwelt als prioritär für Maßnahmen ein, das aufgrund folgender Kriterien ermittelt wird:
(3) Im Laufe der in Absatz 2 genannten Überprüfung stuft die Kommission, wo angemessen, die prioritären Stoffe in eine oder mehrere der folgende Kategorien ein:
Dabei berücksichtigt die Kommission die besorgniserregenden Stoffe, die im Rahmen anderer, einschlägiger Unionsvorschriften zu gefährlichen Stoffen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkommen und im Rahmen einschlägiger wissenschaftlicher Berichte ermittelt wurden. Besonders zu berücksichtigen sind Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, wenn die jeweiligen Kriterien die aquatische Umwelt betreffen.
(3a) Im Rahmen der Überprüfung und des begleitenden Vorschlags gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels schlägt die Kommission gegebenenfalls die Streichung von Stoffen aus der Liste der Stoffe in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG vor, wenn diese kein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt in der Union mehr darstellen, und nimmt sie in das Verzeichnis harmonisierter Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in Anhang II Teil C der genannten Richtlinie auf. Der Vorschlag trägt den Ergebnissen der von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Bewertungen der Belastungen und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper Rechnung. Die Mitgliedstaaten wenden gemäß Artikel 8d der Richtlinie 2008/105/EG die entsprechenden harmonisierten Umweltqualitätsnormen an, wenn die Schadstoffe von nationaler oder regionaler Bedeutung sind.
(4) Die Kommission überprüft die Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe und der jeweils zugehörigen Umweltqualitätsnormen im Verzeichnis in Anhang II Teil C der Richtlinie 2008/105/EG bis zum 11. Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung der Liste bei.
(4a) Bei der Identifizierung einzugsgebietsspezifischer Schadstoffe, für die die Festlegung von Umweltqualitätsnormen auf Unionsebene notwendig sein könnte, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
(4b) Die Kommission überprüft die nicht erschöpfende Liste der Kategorien von einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2008/105/EG bis zum 11. Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung dieser Liste bei.
(5) Zur Unterstützung der Kommission bei ihrer Überprüfung der Anhänge I und II der Richtlinie 2008/105/EG erstellt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) wissenschaftliche Berichte, in denen Folgendes berücksichtigt wird:
Bis zum 11. Mai 2030 und danach alle sechs Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Absatz erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.
(6) Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für Begrenzungen vor, um Folgendes zu erreichen:
Die Kommission ermittelt dabei sowohl für Punktquellen als auch für diffuse Quellen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit das angemessene Niveau und die Kombination von Produkt- und Verfahrenseinschränkungen und berücksichtigt unionsweite einheitliche Emissionsgrenzwerte für Verfahrenseinschränkungen. Unionsmaßnahmen zur Verfahrenseinschränkung können gegebenenfalls nach Branchen geordnet werden. Umfassen die Produkt- und Verfahrenseinschränkungen eine Überprüfung der einschlägigen Zulassungen oder Stoffgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Richtlinie 2009/128/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Richtlinie 2010/75/EU, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/6 erteilt wurden, so werden diese Überprüfungen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinien und Verordnungen gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2008/105/EG durchgeführt. Bei diesen Überprüfungen wird die Bewertung der Kommission gemäß Artikel 7a Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG berücksichtigt. Bei jedem Vorschlag für Begrenzungen sind gegebenenfalls spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen.
(9) Die Kommission kann Strategien gegen die Wasserverschmutzung durch andere Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, einschließlich jeglicher Verschmutzung durch Unfälle, erarbeiten.
____
1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).
2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).
5) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).
6) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj)."
12. Artikel 17 Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
13. Artikel 18 Absatz 4 wird gestrichen.
14. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 19a Bericht über einen Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung
Bis zum 11. Mai 2029 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Möglichkeit, einen Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. In dem Bericht wird insbesondere die Durchführbarkeit der Verpflichtung der Hersteller bewertet, sich an den Kosten der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie zu beteiligen, wenn diese Hersteller Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, die einen der in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG oder in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe enthalten."
15. Die Artikel 20 und 21 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 20 Technische Anpassungen und Umsetzung der vorliegenden Richtlinie
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und III sowie des Anhangs V Abschnitt 1.3.6 zu erlassen, um die Informationsanforderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden, den Inhalt der wirtschaftlichen Analyse und die ausgewählten Überwachungsnormen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
Artikel 20a Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 10. Mai 2026 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 21 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates *.
(2) Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
____
*) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj)."
16. Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Umweltziele gemäß Artikel 4, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Umweltqualitätsnormen und die gemäß Artikel 16 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gelten als Umweltqualitätsnormen im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU."
17. Anhang V wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
18. In Anhang VII Teil B wird folgende Nummer angefügt:
"5. Zusammenfassung aller Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den von der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c abgegebenen Empfehlungen für die Verbesserung des vorherigen Plans Rechnung zu tragen."
19. Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
20. Die Anhänge IX und X werden gestrichen.
Artikel 2 Änderungen der Richtlinie 2006/118/EG
Die Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung"
2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Mit dieser Richtlinie werden spezifische Maßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2000/60/EG zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung festgelegt, um die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie festgelegten Umweltziele zu erreichen. Diese Maßnahmen umfassen
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung
"2. 'Schwellenwert' bezeichnet eine auf Unionsebene festgelegte und in Anhang II Teil D aufgeführte oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Grundwasserqualitätsnorm;"
b) Folgende Nummer wird angefügt:
"7. Der Ausdruck 'Verschmutzungsindikator' bezeichnet einen Parameter, der überwacht werden kann, um einen Wert zu erhalten, der für den Wert oder die Konzentration eines Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen und damit für das davon ausgehende Risiko repräsentativ ist."
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Unter Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"c) auf Unionsebene festgelegte und in Anhang II Teil D aufgeführte Schwellenwerte."
b) Folgende Absätze werden eingefügt:
"(1a) Die Qualitätsnormen für die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Stoffe mit den Nummern 3 bis 8 gelten ab dem 22. Dezember 2027, mit dem Ziel, bis zum 22. Dezember 2039 einen guten chemischen Zustand des Grundwassers in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern. Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2027 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und bis zum 22. Dezember 2030 ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe. Ein endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG wird in den ab 2033 geltenden Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete aufgenommen, der gemäß Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie erstellt wird.
Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gilt entsprechend für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Stoffe. Was die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.
(1b) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Schwellenwerte und die in Anhang II Teil D aufgeführten Schwellenwerte werden mit Beginn des folgenden Planungszeitraums für die Einzugsgebiete nach dem Zeitpunkt der Festlegung des Schwellenwerts wirksam, mit dem Ziel, nach Ablauf des Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet einen guten chemischen Zustand des Grundwassers in Bezug auf die jeweiligen Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern.
Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gilt entsprechend für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Stoffe. Was die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwerte können auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder des im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Teils einer internationalen Flussgebietseinheit oder auf Ebene eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern festgelegt werden.
Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Schwellenwerte werden auf der dem Auftreten des Schadstoffs entsprechenden Ebene angewandt."
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen alle in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte in den nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete mit einer Zusammenfassung der in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. Dezember 2027 ihre Listen mit Schadstoffen von nationaler Bedeutung und die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen Schwellenwerte mit. Die Kommission stellt sicher, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Spätere Aktualisierungen der Liste der nationalen Schwellenwerte werden gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes veröffentlicht."
e) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(6) Die Mitgliedstaaten ändern die Liste der in ihren Hoheitsgebieten geltenden Schwellenwerte, wenn neue Informationen über Schadstoffe, Schadstoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren - auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips - dafür sprechen, dass ein Schwellenwert für einen weiteren Stoff festgelegt, ein bestehender Schwellenwert geändert oder ein zuvor von der Liste gestrichener Schwellenwert wieder aufgenommen werden muss. Werden einschlägige Schwellenwerte auf Unionsebene festgelegt oder geändert, passen die Mitgliedstaaten die Liste der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Schwellenwerte an diese Werte an."
5. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) die in Anhang I aufgeführten Werte für die Grundwasserqualitätsnormen und die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Schwellenwerte an keiner Überwachungsstelle in diesem Grundwasserkörper oder dieser Gruppe von Grundwasserkörpern überschritten werden oder"
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 11. Mai 2028 einen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung einer Liste der Metaboliten von Pestiziden, die im Grundwasser gefunden werden können und für die in der Union eine Bewertung ihrer Relevanz durchgeführt wurde, zu erlassen, wobei anzugeben ist, ob sie relevant sind oder nicht. Metaboliten, die als unbedenklich bewertet wurden, werden nicht in die Liste aufgenommen. Die Liste beruht auf Daten, die im Rahmen des Prozesses der Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 generiert werden, auf damit in Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und - sofern verfügbar - auf neuen wissenschaftlichen Daten über bestehende Metaboliten oder neu entdeckte bisher nicht identifizierte Metaboliten. Die Kommission erlässt mindestens alle sechs Jahre einen Durchführungsrechtsakt zur Aktualisierung der Liste. Die im vorliegenden Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.
____
1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
2) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj)."
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 6a Beobachtungsliste
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der von der ECHA verfassten wissenschaftlichen Berichte gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eine Beobachtungsliste der Stoffe zu erstellen, für die die Mitgliedstaaten zwecks Unterstützung künftiger Überarbeitungen der Anhänge I und II unionsweite Überwachungsdaten erheben müssen, und um die Formate festzulegen, die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Ergebnisse dieser Überwachung und damit verbundener Informationen an die Kommission zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens fünf Stoffe, Stoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren sowie die möglichen Analysemethoden für jeden Stoff. Diese Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter denjenigen Stoffen ausgewählt, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen könnten und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. In dieser Beobachtungsliste sind die Stoffe aufgeführt, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.
Auf der Grundlage der von der ECHA gemäß Absatz 2 verfassten wissenschaftlichen Berichte nimmt die Kommission Mikroplastik und geeignete Indikatoren für das Vorhandensein, die Entwicklung oder die Übertragung antimikrobieller Resistenzen (im Folgenden 'Indikatoren für antimikrobielle Resistenz') in die Beobachtungsliste auf, sofern Probenahme- und Analysemethoden, die verlässlich sind und keine übermäßigen Kosten verursachen, verfügbar sind. Die Kommission ermittelt diese Probenahme- und Analysemethoden bis zum 1. Dezember 2027.
(2) Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe und Indikatoren zur Aufnahme in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt:
(3) Die von der ECHA gemäß Absatz 2 erstellten wissenschaftlichen Berichte enthalten eine Liste der in Frage kommenden Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren, eine indikative Analysemethode und die jeweilige höchstzulässige Bestimmungsgrenze mit einem Verweis auf wissenschaftliche Literatur oder Leitlinien.
(4) Bis zum 1. Februar 2028 und danach alle drei Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 2 erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.
(5) Bis zum 1. Juni 2028 erstellt die Kommission die erste Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 und aktualisiert sie danach alle drei Jahre.
Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren aus der Beobachtungsliste, wenn sie der Auffassung ist, dass das Risiko für die aquatische Umwelt ohne zusätzliche Überwachungsdaten bewertet werden kann. Ein einzelner Stoff, eine einzelne Stoffgruppe oder ein einzelner Indikator kann jedoch für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren auf der Beobachtungsliste geführt werden, wenn zusätzliche Überwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die aquatische Umwelt zu bewerten.
Die Kommission kann auch einen oder mehrere zusätzliche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren hinzufügen, wenn sie unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Berichte der ECHA der Auffassung ist, dass ein weitreichendes Risiko für die aquatische Umwelt bestehen könnte, unter dem Vorbehalt, dass die aktualisierte Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 höchstens fünf Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren enthält.
Mikroplastik und Indikatoren für antimikrobielle Resistenz dürfen nicht für einen zweiten Zeitraum von drei Jahren in Folge auf der Beobachtungsliste geführt werden, außer es liegt eine harmonisierte und zuverlässige Risikobewertungsmethode vor, bei deren Anwendung gezeigt wird, dass die im ersten Überwachungszeitraum erhobenen Überwachungsdaten nicht ausreichen, um das von Mikroplastik und den Indikatoren für antimikrobielle Resistenz ausgehende Risiko für oder durch die aquatische Umwelt zu bewerten.
(6) Die Mitgliedstaaten überwachen alle Stoffe, Stoffgruppen und Indikatoren, die in der in Absatz 1 genannten Beobachtungsliste aufgeführt sind, an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von 24 Monaten. Der Überwachungszeitraum beginnt innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste, wohingegen es nicht verpflichtend ist, mit der Probenahme und Analyse zu Beginn dieses Zeitraums anzufangen.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens zwei Überwachungsstellen und eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Gesamtfläche in km2 an Grundwasserkörpern dividiert durch 45.000 - auf die nächste ganze Zahl gerundet - entspricht.
Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen, der Überwachungsfrequenz und des Überwachungszeitplans für jeden Stoff, jede Stoffgruppe oder jeden Indikator berücksichtigen die Mitgliedstaaten die saisonalen Schwankungen bei Regenfällen, die Wasserstände, die typischen Arten der Verwendung und die Möglichkeit, dass der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator vorhanden ist. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als einmal pro Jahr.
Ist ein Mitgliedstaat in der Lage, ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten für einen bestimmten Stoff, eine bestimmte Stoffgruppe oder einen bestimmten Indikator aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder -studien zu generieren, so kann er beschließen, für diesen Stoff, diese Stoffgruppe oder diesen Indikator keine zusätzliche Überwachung im Rahmen des Beobachtungslistenmechanismus durchzuführen, sofern der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator mithilfe einer Methode überwacht wurde, die den Analysemethoden entspricht, die im Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste genannt sind.
(7) Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der in Absatz 6 genannten Überwachung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste jährlich zugänglich. Sie stellen auch Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und über die Überwachungsstrategie zur Verfügung.
(8) Am Ende des in Absatz 6 genannten Zeitraums von 24 Monaten überprüft die ECHA die Ergebnisse der Überwachung und bewertet, welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren für einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten überwacht und daher weiterhin in der Beobachtungsliste geführt werden müssen und welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren von der Beobachtungsliste gestrichen werden können.
Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bewertung durch die ECHA zu dem Schluss, dass keine weitere Überwachung erforderlich ist, um das Risiko für die aquatische Umwelt weiter zu bewerten, wird diese Bewertung bei der in Artikel 8 genannten Überprüfung des Anhangs I oder II berücksichtigt.
____
1) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/105/oj).
2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
4) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj).
5) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).
6) Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2379/oj).
7) Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L, 2024/1244, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1244/oj).
8) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj)."
7. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8 Überprüfung der Anhänge I bis IV sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe
(1) Die Kommission überprüft die Liste der Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren und die zugehörigen Qualitätsnormen für die in Anhang I aufgeführten Schadstoffe bis zum 11. Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung der Liste der Schadstoffe und der jeweils zugehörigen Qualitätsnormen bei.
(2) Die Kommission überprüft die in Anhang II Teil B aufgeführte Liste der Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung nationaler Schwellenwerte in Erwägung ziehen müssen, bis zum 11. Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung der in Anhang II Teil B aufgeführten Liste der Schadstoffe bei.
(3) Die Kommission überprüft das Verzeichnis harmonisierter Schwellenwerte in Anhang II Teil D bis zum 11. Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung des Verzeichnisses und der zugehörigen harmonisierten Schwellenwerte in Anhang II Teil D bei.
(4) Bei der Durchführung der Überprüfungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berücksichtigt die Kommission die von der ECHA gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teile A und C sowie der Anhänge III und IV in Bezug auf die Leitlinien für die Festlegung von Schwellenwerten durch die Mitgliedstaaten, die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen über die Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, für die Schwellenwerte festgelegt wurden, die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers sowie die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends zu erlassen, um diese Leitlinien an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
(6) Zur Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Anhänge I und II erstellt die ECHA wissenschaftliche Berichte. Bei diesen Berichten wird Folgendes berücksichtigt:
Die in Unterabsatz 1 genannten wissenschaftlichen Berichte enthalten Vorschläge für Qualitätsnormen oder Schwellenwerte in Bezug auf die jeweiligen Schadstoffe oder Verschmutzungsindikatoren sowie eine geeignete Analysemethode.
(7) Alle sechs Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 6 erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich. Der erste Bericht wird der Kommission bis zum 11. Mai 2030 übermittelt.
(8) Bei der nächsten Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwägt die Kommission die Festlegung einer Qualitätsnorm für 'PFAS gesamt' im Grundwasser und strebt an, die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/2184 ausgearbeiteten Leitlinien für die Überwachung von 'PFAS gesamt' im Trinkwasser zu ergänzen, um sie auf die Überwachung von 'PFAS gesamt' im Grundwasser anwendbar zu machen. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, diese Leitlinien bereits anzuwenden, um 'PFAS gesamt' im Grundwasser zu überwachen und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG über die Daten Bericht zu erstatten. Angesichts der Toxizität, Persistenz und Verbreitung von Trifluoressigsäure (TFA) in der Umwelt erwägt die Kommission bei der nächsten Überprüfung ebenso, eine Qualitätsnorm für TFA - einzeln oder als Teil einer Summe - in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festzulegen.
(9) Bei der nächsten Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 erwägt die Kommission, ob Qualitätsnormen für die Summe(n) ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise und für die Summe der Bisphenole festgelegt werden sollen; aus diesem Grund sind 'Summe(n) ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise' und 'Summe der Bisphenole' im Anhang V der Richtlinie 2006/118/EG enthalten. Die Kommission erwägt ferner, ob ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden könnte, um Qualitätsnormen für 'Arzneimittel gesamt' und 'Bisphenole gesamt' im Grundwasser festzulegen, die durch geeignete Überwachungsmethoden unterstützt werden.
(10) Bei der nächsten Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 erwägt die Kommission, ob die Qualitätsnormen in Anhang I für einzelne Pestizide, Pestizide gesamt und für nicht relevante Metaboliten im Grundwasser überarbeitet werden sollen."
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 8a Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 10. Mai 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtskten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
9. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates *.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
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*) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj)."
10. Artikel 10 wird gestrichen.
11. Anhang I wird durch den Wortlaut in Anhang III dieser Richtlinie ersetzt.
12. Anhang II wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie geändert.
13. Anhang III Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) andere sachdienliche Informationen, einschließlich eines Vergleichs des arithmetischen Mittels der jährlichen Konzentration der einschlägigen Schadstoffe an einer Überwachungsstelle mit den in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Schwellenwerten."
14. In Anhang IV Teil B Nummer 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"1. Der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends ist gegeben, wenn die Konzentration des Schadstoffs 75 % der Parameterwerte der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Schwellenwerte erreicht, es sei denn,"
15. Der Wortlaut von Anhang V der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang V angefügt.
Artikel 3 Änderungen der Richtlinie 2008/105/EG
Die Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen und über die Vorbeugung und Begrenzung der Verschmutzung von Oberflächengewässern, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates"
2. In Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt:
"3. Der Ausdruck 'Verschmutzungsindikator' bezeichnet einen Parameter, der überwacht werden kann, um einen Wert zu erhalten, der für den Wert oder die Konzentration eines Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen und damit für das davon ausgehende Risiko repräsentativ ist."
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
i) In Unterabsatz 1 werden folgende Ziffern angefügt:
"iii) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 9, 13, 15, 17, 21, 23, 24, 28, 30, 34, 37, 41 und 43, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22. Dezember 2027, um durch Maßnahmenprogramme, die in den 2027 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete festgelegt sind, bis zum 22. Dezember 2033 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern;
iv) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 46 bis 70, ab dem 22. Dezember 2027, um bis zum 22 Dezember 2039 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern; zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2027 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und bis zum 22. Dezember 2030 ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe; ein endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG wird in dem 2033 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der genannten Richtlinie zu erstellenden Bewirtschaftungsplan für die Flusseinzugsgebiete festgelegt."
ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gelten entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern i und ii des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes.
Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gelten ebenso entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern iii und iv des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes. Was die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet erreichen."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1b) Umweltqualitätsnormen, die für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe auf Unionsebene gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt sind und in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, oder zusätzliche einzugsgebietsspezifische Schadstoffe und zugehörige Umweltqualitätsnormen, die gemäß Artikel 8d Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie von Mitgliedstaaten identifiziert wurden, werden mit Beginn des folgenden Planzeitraums für die Einzugsgebiete nach dem Zeitpunkt der Festlegung der Umweltqualitätsnorm wirksam, mit dem Ziel, nach Ablauf des Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Schadstoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Schadstoffe zu verhindern.
Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gilt entsprechend für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Schadstoffe. Was die in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristverlängerungen angeht, so dürfen sie nicht über den Zeitraum einer weiteren Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete hinausgehen, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Planungszeitraums in dem Einzugsgebiet erreichen."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Auf Stoffe, für die in Anhang I Teil A eine Umweltqualitätsnorm für Biota oder eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente festgelegt ist, wenden die Mitgliedstaaten diese Umweltqualitätsnormen für Biota bzw. Sedimente an.
Für andere als die in Unterabsatz 1 genannten Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser an."
d) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(6) Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen derjenigen prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A als Stoffe identifiziert wurden, die dazu neigen, sich in Sedimenten oder Biota anzusammeln, auf der Grundlage der Überwachung in Sedimenten oder Biota im Rahmen der Überwachung des Oberflächengewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten oder Biota nicht signifikant ansteigen."
e) Absatz 7 wird gestrichen.
f) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummer 3 an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt anzupassen."
4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5 Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in seinem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, und aller Stoffe, die von den Mitgliedstaaten als Schadstoffe identifiziert werden, die für ein auf ihren Hoheitsgebiet liegendes Einzugsgebiet oder einen Teil davon als spezifisch angesehen werden.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Emissionen, Einleitungen und Verluste, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates * jährlich auf elektronischem Wege an das gemäß der genannten Verordnung eingerichtete Industrieemissionsportal gemeldet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG.
Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Überprüfungen abzuschließen sind.
Im Rahmen dieser Aktualisierungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Emissionen aus Punktquellen in Wasser, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1244 fallen oder die unter den in der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerten für die jährliche Berichterstattung liegen, sowie Emissionen von Schadstoffen aus diffusen Quellen im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der genannten Verordnung in Wasser auch auf elektronischem Wege an die Kommission gemeldet werden, damit sie auf dem gemäß der genannten Verordnung eingerichteten Industrieemissionsportal mindestens alle sechs Jahre und aggregiert auf Ebene jeder Flussgebietseinheit oder jedes Teils davon im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden können.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Meldung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie erlassen. Bei der Ausarbeitung dieses Durchführungsrechtsakts wird die Kommission erforderlichenfalls von der EUA unterstützt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete einen eindeutigen Verweis oder Weblink zu allen Informationen über die Emissionen in Wasser enthalten, die gemäß den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels auf dem Industrieemissionsportal zur Verfügung gestellt werden.
____
*) Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L, 2024/1244, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1244/oj)."
5. Artikel 7a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 2 oder (EG) Nr. 1107/2009 3 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/128/EG 4 oder 2010/75/EU 5 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnungen (EU) Nr. 528/2012 6 oder (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 fallen, bewertet die Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Überwachungsdaten und als Teil des in Artikel 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Berichts, ob die auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen ausreichen, um die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe und das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG zu erreichen.
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1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).
2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
4) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj).
5) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).
6) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).
7) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj)."
6. Die Artikel 8, 8a und 8b erhalten folgende Fassung:
"Artikel 8 Überprüfung der Anhänge I und II
(1) Die Kommission erwägt, bei der nächsten Überprüfung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen ist, Qualitätsnormen für 'PFAS gesamt' in Oberflächengewässern festzulegen, und strebt an, die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (*40) ausgearbeiteten Leitlinien für die Überwachung von 'PFAS gesamt' im Trinkwasser zu ergänzen, um sie auf die Überwachung von 'PFAS gesamt' in Oberflächengewässern anwendbar zu machen. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, diese Leitlinien bereits anzuwenden, um 'PFAS gesamt' in Oberflächengewässern zu überwachen und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG über die Daten Bericht zu erstatten. Angesichts der Toxizität, Persistenz und Verbreitung von Trifluoressigsäure (TFA) in der Umwelt erwägt die Kommission, bei der nächsten Überprüfung eine eigene Qualitätsnorm für TFA in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festzulegen.
(2) Ein Parameter 'Summe der Bisphenole' und Parameter für die Summe(n) ausgewählter Pestizide nach Wirkungsweise und ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise sind in Anhang III der vorliegenden Richtlinie enthalten. Die Kommission überprüft die mögliche Aufnahme dieser Parameter in die Liste prioritärer Stoffe bei ihrer nächsten Überprüfung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen ist, und legt gegebenenfalls Umweltqualitätsnormen fest. Die Kommission erwägt bei der nächsten Überprüfung ferner, ob ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden könnte, um Umweltqualitätsnormen für 'Bisphenole gesamt', 'Pestizide gesamt' und 'Arzneimittel gesamt' in Oberflächengewässern festzulegen, die durch geeignete Überwachungsmethoden unterstützt werden.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a zu erlassen, um Anhang II Teil B an den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt anzupassen.
Artikel 8a Spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe
(1) In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 1.4.3 der genannten Richtlinie hinsichtlich der Darstellung des chemischen Gesamtzustands und der Ziele und Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k und Artikel 16 Absatz 6 der genannten Richtlinie zusätzliche Karten vorlegen, um den chemischen Zustand gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG darzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Stoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie als Stoffe identifiziert wurden, die sich wie ubiquitäre PBT-Stoffe verhalten, eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es steht bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie sollte die Überwachung in der Regel mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, aufgrund der Verwendung oder der Emission des Stoffs oder nach den technischen Erkenntnissen und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.
(3) Die Mitgliedstaaten überwachen über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2030 das Vorkommen von östrogenen Stoffen in Wasserkörpern mithilfe von wirkungsbasierten Überwachungsmethoden. Probenahmen und Analysen müssen nicht zu Beginn dieses Zweijahreszeitraums beginnen, jedoch mindestens viermal pro Jahr durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten führen die Überwachung bei einer Auswahl von Stellen durch, an denen die drei in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Estrogene 17-beta-Östradiol (E2), Östron (E1) und 17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) mithilfe konventioneller Analysemethoden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG und deren Anhang V überwacht werden, um vergleichbare Ergebnisse für einen bestimmten Konzentrationsbereich zu erhalten. Die Daten werden gesammelt und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie übermittelt. Die Zahl der Stellen darf nicht unter der in Artikel 8b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie für die Überwachung von Stoffen auf der Beobachtungsliste angegebenen Zahl liegen. Die Mitgliedstaaten können vor dem 1. Januar 2030 mit der Überwachung beginnen, solange die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten technischen Spezifikationen angenommen wurden. Die Mitgliedstaaten verwenden die wirkungsbasierten Ergebnisse des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten zweijährigen Vergleichszeitraums für die Überwachung nicht dazu, den chemischen Zustand der überwachten Wasserkörper gemäß Anhang V Randnummer 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG am Ende dieses Zeitraums einzustufen.
(4) Bis zum 1. Dezember 2027 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Spezifikationen für die Überwachung von östrogenen Stoffen mithilfe von wirkungsbasierten Überwachungsmethoden festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die Ergebnisse der konventionellen Analysemethoden und der wirkungsbasierten Methoden verglichen werden, und analysiert die Möglichkeit, wirkungsbasierte Überwachungsmethoden in Verbindung mit einem wirkungsbasierten Schwellenwert für Östrogene im Sinne von Artikel 2 Nummer 35a der Richtlinie 2000/60/EG für Screening-Zwecke zu verwenden, um die Bewertung des chemischen Zustands zu unterstützen.
Im Zusammenhang mit künftigen Überprüfungen der Schadstofflisten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG und unter Berücksichtigung der Analyse in dem in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bericht erwägt die Kommission, für Screening-Zwecke und für die Bewertung des chemischen Zustands einen Schwellenwert für Östrogene festzusetzen. Sobald auch für andere Stoffe wirkungsbasierte Methoden angewandt werden können, erwägt die Kommission vor dem Hintergrund künftiger Überprüfungen, die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls dazu zu verpflichten, die wirkungsbasierten Methoden zumindest zu Beginn parallel zu konventionellen Analysemethoden anzuwenden, und entsprechende Schwellenwerte festzulegen.
Artikel 8b Beobachtungsliste
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung der von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels verfassten wissenschaftlichen Berichte eine Beobachtungsliste der Stoffe zu erstellen, für die die Mitgliedstaaten zwecks Unterstützung zukünftiger Überprüfungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG unionsweite Überwachungsdaten erheben müssen, und um die Formate festzulegen, die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Ergebnisse dieser Überwachung und zugehöriger Informationen an die Kommission zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens zehn Stoffe, Stoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden an. Diese Überwachungsmatrizes und Methoden dürfen keine übermäßigen Kosten für die zuständigen Behörden verursachen. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach den verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen könnten und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen. Die Beobachtungsliste enthält Stoffe, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.
Auf der Grundlage der von der ECHA gemäß Absatz 1a verfassten wissenschaftlichen Berichte nimmt die Kommission Mikroplastik und geeignete Indikatoren für das Vorhandensein, die Entwicklung oder die Übertragung antimikrobieller Resistenzen (im Folgenden 'Indikatoren für antimikrobielle Resistenz') in die Beobachtungsliste auf, sofern Probenahme- und Analysemethoden, die verlässlich sind und keine übermäßigen Kosten verursachen, verfügbar sind. Die Kommission legt bis zum 1. Dezember 2027 solche Probenahme- und Analysemethoden fest.
(1a) Die ECHA erstellt wissenschaftliche Berichte, um die Kommission bei der Auswahl der Stoffe und Indikatoren zur Aufnahme in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beobachtungsliste zu unterstützen, wobei sie folgende Informationen berücksichtigt:
(1b) Die von der ECHA gemäß Absatz 1a erstellten wissenschaftlichen Berichte enthalten eine Liste der Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren, die empfohlene Überwachungsmatrix und eine indikative Analysemethode und die höchstzulässige Bestimmungsgrenze für jeden dieser Stoffe, jede dieser Stoffgruppen und jeden dieser Indikatoren mit einem Verweis auf wissenschaftliche Literatur oder Leitlinien.
(1c) Bis zum 1. Februar 2028 und danach alle drei Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß Absatz 1a erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.
(2) Die Kommission aktualisiert die in Absatz 1 genannte Beobachtungsliste bis zum 1. Mai 2028 und danach alle drei Jahre.
Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe oder Indikatoren aus der Beobachtungsliste, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann. Ein einzelner Stoff, eine einzelne Stoffgruppe oder ein einzelner Indikator kann jedoch für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Beobachtungsliste geführt werden, wenn zusätzliche Überwachungsdaten benötigt werden, um das Risiko für die aquatische Umwelt zu bewerten.
Jede aktualisierte Beobachtungsliste enthält auch mindestens einen oder mehrere zusätzliche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren, bei denen die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Berichte der ECHA der Auffassung ist, dass ein weitreichendes Risiko für oder durch die aquatische Umwelt bestehen könnte, unter dem Vorbehalt, dass die aktualisierte Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 höchstens zehn Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren enthält.
Mikroplastik und Indikatoren für antimikrobielle Resistenz dürfen nicht für einen zweiten Zeitraum von drei Jahren in Folge auf der Liste geführt werden, außer es liegt eine harmonisierte und zuverlässige Risikobewertungsmethode vor, die bei Anwendung zeigt, dass die im ersten Überwachungszeitraum erhobenen Überwachungsdaten nicht ausreichen, um das von Mikroplastik und den Indikatoren für antimikrobielle Resistenz ausgehende Risiko für oder durch die aquatische Umwelt zu bewerten.
(3) Die Mitgliedstaaten überwachen alle Stoffe, Stoffgruppen und Indikatoren, die in der in Absatz 1 genannten Beobachtungsliste aufgeführt sind, an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von 24 Monaten. Der Überwachungszeitraum muss innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffs in die Liste beginnen, wohingegen es nicht verpflichtend ist, mit der Probenahme und Analyse zu Beginn dieses Zeitraums anzufangen.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle und zusätzlich eine Überwachungsstelle, wenn er mehr als eine Million Einwohner hat, sowie eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner geografischen Fläche in km2 dividiert durch 60.000 - auf die nächste ganze Zahl gerundet - entspricht, zuzüglich der Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Einwohnerzahl dividiert durch fünf Millionen - auf die nächste ganze Zahl gerundet - entspricht.
Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen, der Überwachungsfrequenz und des Überwachungszeitplans für jeden Stoff, jede Stoffgruppe oder jeden Indikator berücksichtigen die Mitgliedstaaten die saisonalen Schwankungen bei Regenfällen, die Wasserstände, die typischen Arten der Verwendung und die Möglichkeit, dass der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator vorhanden ist. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als zweimal pro Jahr, wenn sie in Wasser durchgeführt wird, und nicht geringer als einmal pro Jahr, wenn sie in Sedimenten oder Biota durchgeführt werden. Ist eine höhere Frequenz erforderlich, etwa für Stoffe, die klimatischen oder saisonalen Schwankungen unterworfen sind, so wird die Erhöhung der Frequenz in dem gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste festgelegt und technisch begründet.
Ist ein Mitgliedstaat in der Lage, in Bezug auf einen bestimmten Stoff, eine bestimmte Stoffgruppe oder einen bestimmten Indikator ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder -studien zu generieren und der Kommission vorzulegen, so kann er beschließen, für diesen Stoff, diese Stoffgruppe oder diesen Indikator keine zusätzliche Überwachung im Rahmen des Beobachtungslistenmechanismus durchzuführen, sofern der Stoff, die Stoffgruppe oder der Indikator mithilfe einer Methode überwacht wurde, die sowohl mit den Überwachungsmatrizes und den Analysemethoden, die im Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste genannt sind, als auch mit der Richtlinie 2009/90/EG 4 der Kommission im Einklang steht.
(4) Die Mitgliedstaaten machen die Ergebnisse der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Überwachung im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG und dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Erstellung der Beobachtungsliste jährlich zugänglich. Sie stellen auch Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und über die Überwachungsstrategie zur Verfügung.
(5) Am Ende des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 24 Monaten überprüft die ECHA die Ergebnisse der Überwachung und bewertet, welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren für weitere 24 Monate überwacht und daher in der Beobachtungsliste geführt werden müssen und welche Stoffe, Stoffgruppen oder Indikatoren von der Beobachtungsliste gestrichen werden können.
Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bewertung durch die ECHA zu dem Schluss, dass keine weitere Überwachung erforderlich ist, um das Risiko für die aquatische Umwelt weiter zu bewerten, wird diese Bewertung durch die ECHA bei der Überprüfung der Stofflisten in Anhang I oder Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt.
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1) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung (ABl. L 372 vom 27.12.2006 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/118/oj).
2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).
3) Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2379/oj).
4) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 01.08.2009 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/90/oj)."
7. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 8d Einzugsgebietsspezifische Schadstoffe
(1) Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage der Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG nach dem in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verfahren Umweltqualitätsnormen für die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe fest, die unter die in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen, wenn die Mitgliedstaaten diese Schadstoffe als Risiko für Wasserkörper in einer oder mehreren ihrer Flussgebietseinheiten einstufen, und wenden diese an.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. Dezember 2027 die Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe und die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Umweltqualitätsnormen mit. Die Kommission stellt sicher, dass Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Spätere Aktualisierungen der Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ermittelt wurden, und der entsprechenden Umweltqualitätsnormen werden in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellen sind.
(2) Wurden Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe auf Unionsebene gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt und in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgenommen, so haben diese Umweltqualitätsnormen Vorrang vor gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf nationaler Ebene festgelegten Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe. Die auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen werden auch von den Mitgliedstaaten angewendet, um festzustellen, ob von den in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgeführten einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen ein Risiko ausgeht.
(3) Die Einhaltung der geltenden nationalen Umweltqualitätsnormen oder gegebenenfalls der auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen ist erforderlich, damit ein Wasserkörper einen guten chemischen Zustand eines Oberflächengewässers im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht."
8. Artikel 9a wird wie folgt geändert:
a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 10. Mai 2026 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 oder Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
9. Artikel 10 wird gestrichen.
10. Anhang I wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Richtlinie geändert.
11. Der Wortlaut von Anhang VII der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang II angefügt.
12. der Wortlaut von Anhang VIII der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang III angefügt.
Artikel 4 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie bis zum 21. Dezember 2027 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Die vorliegende Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2026.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 17. Februar 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
4) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj).
5) Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L, 2024/3019, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/3019/oj).
6) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung (ABl. L 372 vom 27.12.2006 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/118/oj).
7) Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 06.11.2007 S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/60/oj).
8) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen und über die Vorbeugung und Begrenzung der Verschmutzung von Oberflächengewässern, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/105/oj).
9) Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/2455/oj).
10) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).
11) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
12) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
13) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj).
14) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).
15) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).
16) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).
17) ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2006/507/oj.
18) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj).
19) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/2/oj).
20) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).
21) Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L, 2024/1244, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1244/oj).
22) ABl. C 306 vom 17.12.2007 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/lis/sign.
23) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
24) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
25) ABl. L 124 vom 17.05.2005 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2005/370/oj.
26) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 924, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/1313/oj).
| Anhang I |
Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
1. Die Randnummern 1.1.1 bis 1.1.4 erhalten folgende Fassung:
"1.1.1. Flüsse
Biologische KomponentenZusammensetzung und Abundanz der GewässerfloraZusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna
Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna
Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
WasserhaushaltAbfluss und AbflussdynamikVerbindung zu Grundwasserkörpern
Durchgängigkeit des Flusses
Morphologische Bedingungen
Tiefen- und BreitenvariationStruktur und Substrat des Flussbetts
Struktur der Uferzone
Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
TemperaturverhältnisseSauerstoffhaushalt
Salzgehalt
Versauerungszustand
Nährstoffverhältnisse
1.1.2. Seen
Biologische KomponentenZusammensetzung, Abundanz und Biomasse des PhytoplanktonsZusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora
Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna
Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna
Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
WasserhaushaltAbfluss und AbflussdynamikVerweildauer
Verbindung zum Grundwasserkörper
Morphologische Bedingungen
TiefenvariationMenge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens
Struktur der Uferzone
Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
SichttiefeTemperaturverhältnisse
Sauerstoffhaushalt
Salzgehalt
Versauerungszustand
Nährstoffverhältnisse
1.1.3. Übergangsgewässer
Biologische KomponentenZusammensetzung, Abundanz und Biomasse des PhytoplanktonsZusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora
Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna
Zusammensetzung und Abundanz der Fischfauna
Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Morphologische BedingungenTiefenvariationMenge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens
Struktur der Gezeitenzone
Tidenregime
SüßwasserzustromWellenbelastung
Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
SichttiefeTemperaturverhältnisse
Sauerstoffhaushalt
Salzgehalt
Nährstoffverhältnisse
1.1.4. Küstengewässer
Biologische KomponentenZusammensetzung, Abundanz und Biomasse des PhytoplanktonsZusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora
Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna
Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
Morphologische BedingungenTiefenvariationStruktur und Substrat des Meeresbodens
Struktur der Gezeitenzone
Tidenregime
Richtung der vorherrschenden StrömungenWellenbelastung
Allgemeine physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
SichttiefeTemperaturverhältnisse
Sauerstoffhaushalt
Salzgehalt
Nährstoffverhältnisse"
2. Unter Randnummer 1.2.1 erhält die Tabelle:"Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten" folgende Fassung:
"Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
| Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
| Allgemeine Bedingungen | Die Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Salzgehalt, pH-Wert, Sauerstoffbilanz, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. | Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über die Bereiche hinaus, innerhalb deren die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können." |
3. Unter Randnummer 1.2.2 erhält die Tabelle:"Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten" folgende Fassung:
"Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
| Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
| Allgemeine Bedingungen | Die Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Salzgehalt, pH-Wert, Sauerstoffbilanz, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in den Bereichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen sind. | Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über die Bereiche hinaus, innerhalb deren die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können." |
4. Unter Randnummer 1.2.3 erhält die Tabelle:"Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten" folgende Fassung:
"Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
| Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
| Allgemeine Bedingungen | Die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. | Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können." |
5. Unter Randnummer 1.2.4 erhält die Tabelle:"Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten" folgende Fassung:
"Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
| Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
| Allgemeine Bedingungen | Die allgemeinen physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse festzustellen ist. | Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können." |
6. Unter Randnummer 1.2.5 wird die Tabelle wie folgt geändert:
7. Randnummer 1.2.6. wird gestrichen.
8. In Randnummer 1.3 werden die folgenden Absätze angefügt:
"Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtung und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, so enthält die Karte des Überwachungsnetzes Angaben zu den Qualitätskomponenten und den Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern, die mithilfe dieser Überwachungsmethoden überwacht wurden. Es ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahme- und Messstellen erfasst werden.
Die Mitgliedstaaten können zur Überwachung chemischer Schadstoffe gegebenenfalls passive Probenahmemethoden anwenden, insbesondere für Screening-Zwecke und für die Langzeitbewertung, sofern mit diesen Probenahmemethoden die Konzentrationen von Schadstoffen, für die Umweltqualitätsnormen gelten, nicht unterschätzt werden und folglich das Nichterreichen eines guten Zustands zuverlässig festgestellt wird, und sofern eine chemische Analyse von Wasser-, Biota- oder Sedimentproben nach den angewandten Umweltqualitätsnormen durchgeführt wird, wenn ein solches Nichterreichen festgestellt wird. Unter den gleichen Bedingungen können die Mitgliedstaaten auch wirkungsbasierte Überwachungsmethoden anwenden."
9. Unter Randnummer 1.3.1 erhält der letzte Absatz (Auswahl der Qualitätskomponenten) folgende Fassung:
"Auswahl der Qualitätskomponenten
Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete werden an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von einem Jahr folgende Parameter überblicksweise überwacht. Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich auf
Hat die vorangegangene überblicksweise Überwachung jedoch ergeben, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat, und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach Anhang II keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind, so wird die überblicksweise Überwachung während des Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete einmal durchgeführt."
10. Randnummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 (Auswahl der Überwachungsstellen) erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:
"Die operative Überwachung wird an allen Wasserkörpern durchgeführt, bei denen auf der Grundlage des gemäß Anhang II durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Auswirkungen oder aber der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die für sie gemäß Artikel 4 geltenden Umweltziele nicht erfüllen, sowie an allen Wasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden oder in die einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden. Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden entsprechend den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägige Umweltqualitätsnorm festgelegt ist. In allen anderen Fällen, in denen in den betreffenden Rechtsvorschriften keine spezifischen Vorgaben gemacht werden - dies gilt auch für prioritäre Stoffe -, werden die Überwachungsstellen folgendermaßen ausgewählt:"
b) Absatz 4 (Auswahl der Qualitätskomponenten) zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- alle in Wasserkörper eingeleiteten oder anderweitig eingetragenen prioritären Stoffe und alle einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet oder anderweitig eingetragen werden;"
11. Unter Randnummer 1.3.4 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
"Die Überwachungsfrequenzen müssen gegebenenfalls so angepasst werden, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf Schwankungen bei sowohl anthropogenen als auch natürlichen Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen wird.
Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass den Auswirkungen saisonaler Veränderungen bei der Verwendung von Stoffen und bei Schwankungen der Wasserstände auf die Ergebnisse der Überwachung Rechnung getragen wird und somit gesichert wird, dass alle Veränderungen des Wasserkörpers aufgrund anthropogener Belastungen und klimatischer Schwankungen in den Ergebnissen effektiv ausgewiesen werden. Bei prioritären Stoffen, deren Konzentration aufgrund saisonaler Schwankungen bei ihrer Verwendung über kurze Zeiträume Höchststande erreichen kann, wird die Überwachung in diesen Spitzenzeiten in kürzeren Intervallen durchgeführt als bei anderen Stoffen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass angemessene Informationen über die Konzentration dieser Stoffe eingeholt werden."
12. Unter Randnummer 1.3.4 werden in der Tabelle in der sechsten Zeile unter der Überschrift "Physikalisch-chemisch" die Wörter "Sonstige Schadstoffe" durch "Einzugsgebietsspezifische Schadstoffe" ersetzt.
13. Randnummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer vii Satz 2 wird gestrichen.
b) Ziffer viii wird gestrichen.
c) Ziffer ix erhält folgende Fassung:
"ix) Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden, werden gemäß Artikel 21 binnen sechs Monaten nach Erlass des Durchführungsrechtsakts veröffentlicht."
14. In Randnummer 1.4.2 wird folgende Ziffer eingefügt:
"iv) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen zur Umweltqualität für eine oder mehrere der folgenden Qualitätskomponenten gesondert ausgewiesen werden:
Die Mitgliedstaaten können auch Karten oder Tabellen vorlegen, aus denen der Grad der Veränderungen bei diesen Qualitätskomponenten im Vergleich zum vorherigen Planungszyklus hervorgeht."
15. Unter Randnummer 1.4.3 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
"Wenn ein Wasserkörper in einem 'guten chemischen Zustand eines Oberflächengewässers' im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 ist, wird sein chemischer Zustand als 'gut' eingestuft. Anderenfalls wird er als 'nicht gut' eingestuft."
16. In Randnummer 1.4.3 werden nach der Tabelle:"Einstufung des chemischen Zustands" und "Farbkennung" die folgenden Absätze eingefügt:
"Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG identifizierten Stoffe ausgewiesen werden:
Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Umweltqualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Stoffe darstellen. Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen."
17. Unter Randnummer 2.2.1 wird folgender Absatz angefügt:
"Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtungsmethoden und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden."
18. Randnummer 2.3.2 erhält folgende Fassung:
"2.3.2. Bestimmung des guten chemischen Zustands des Grundwassers
| Komponente | Guter Zustand |
| Konzentrationen an Schadstoffen | Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, dass die Schadstoffkonzentrationen - wie unten angegeben -
|
| Leitfähigkeit | Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper" |
19. Unter Randnummer 2.4.1 wird folgender Absatz angefügt:
"Umfasst das Überwachungsnetz anstelle lokaler Probenahmestellen Erdbeobachtung und Fernerkundung oder andere innovative Techniken, ist auf CEN-, ISO- oder andere internationale oder nationale Normen zu verweisen, die angewandt wurden, um sicherzustellen, dass die erfassten zeitlichen und räumlichen Daten genauso zuverlässig sind wie die Daten, die mit konventionellen Überwachungsmethoden an lokalen Probenahmestellen erfasst werden."
20. Unter Randnummer 2.4.3 (Operative Überwachung) erhält der Absatz "Überwachungsfrequenz" folgende Fassung:
"Überwachungsfrequenz
Die operative Überwachung wird für die Zeit zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung in Intervallen durchgeführt, die für die Feststellung der Auswirkungen der einschlägigen Belastungen ausreichen, einschließlich - sofern zutreffend - saisonaler Schwankungen bei der Verwendung von Stoffen und bei kurz- und langfristigen Schwankungen der Neubildung, die sich auf die Parameter des chemischen Zustands auswirken könnten, und mit einer Mindesthäufigkeit von einmal jährlich, es sei denn, größere Intervalle wären auf der Grundlage technischer Erkenntnisse und des Urteils von Sachverständigen gerechtfertigt, insbesondere wenn nachgewiesen werden kann, dass bei einem bestimmten Parameter in aufeinanderfolgenden Jahren keine Überschreitung oder anhaltender Aufwärtstrend festgestellt wurde."
21. Randnummer 2.4.5 erhält folgende Fassung:
"2.4.5. Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers
Bei der Beurteilung des chemischen Zustands von Grundwasser werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet. Der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder Stelle des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern wird für die folgenden Parameter berechnet:
Die im ersten Absatz genannten Durchschnittswerte werden dazu verwendet, die Einhaltung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers nachzuweisen, der unter Bezugnahme auf die im ersten Absatz genannten Qualitätsnormen und Schwellenwerte definiert wurde.
Vorbehaltlich der Randnummer 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte des chemischen Zustands des Grundwassers mit folgenden Farbkennungen:
Schlecht: rot.
Gut: grün
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Karten vorlegen, auf denen die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in der Richtlinie 2006/118/EG identifizierten Stoffe ausgewiesen werden:
Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Qualitätsnormen für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Stoffe darstellen. Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Einzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen.
Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte diejenigen Grundwasserkörper, bei denen ein signifikanter und anhaltender steigender Trend bei den Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzustellen ist. Eine Umkehr eines solchen Trends wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekennzeichnet.
Diese Karten werden in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen."
| Anhang II |
Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 11 und 12 werden gestrichen.
2. Folgende Nummer wird angefügt:
"13. Mikroorganismen, Gene oder genetisches Material, die das Vorhandensein von gegen Antibiotika resistenten Mikroorganismen anzeigen, insbesondere human- und nutztierpathogene Mikroorganismen."
| Anhang III |
Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG erhält folgende Fassung:
"Anhang I
Grundwasserqualitätsnormen für Grundwasserschadstoffe und Verschmutzungsindikatoren
Ist bei einem Grundwasserkörper davon auszugehen, dass die Grundwasserqualitätsnormen zur Folge haben könnten, dass die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG für verbundene Oberflächengewässer nicht erreicht werden können oder eine signifikante Verschlechterung der ökologischen oder chemischen Qualität dieser Wasserkörper oder signifikante Schädigungen terrestrischer Ökosysteme, die direkt vom betreffenden Grundwasserkörper abhängen, eintreten könnten, so sind gemäß Artikel 3 und Anhang II der vorliegenden Richtlinie strengere Schwellenwerte festzulegen. Sofern eine zuverlässige Methode zur Bewertung des Vorhandenseins von Grundwasserökosystemen verfügbar ist, werden auch für Grundwasserkörper, in denen solche Ökosysteme vorhanden sind, strengere Qualitätsnormen festgelegt, es sei denn, die Grundwasserqualitätsnormen wurden zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt und sind bereits hinreichend streng, um diese Ökosysteme zu schützen.
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |
| Eintrag Nr. | Stoffname | Stoffkategorie | CAS-Nummer 1 | EU-Nummer 2 | Qualitätsnorm 3 [μg/l, sofern nicht anders angegeben] |
| 1 | Nitrate | Nährstoffe | nicht anwendbar | nicht anwendbar | 50 mg/l |
| 2 | Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte 4 | Pestizide | nicht anwendbar | nicht anwendbar | 0,1 (je Stoff) |
| 0,5 (gesamt) 5 | |||||
| 3 | PFAS | ||||
| 3.1 | Summe der PFAS | Industrielle Stoffe | Siehe Fußnote 6 zur Tabelle | Siehe Fußnote 6 zur Tabelle | Parameterwert gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 6 |
| 3.2 | Summe von 4 PFAS 7 | Industrielle Stoffe | Siehe Fußnote 7 zur Tabelle | Siehe Fußnote 7 zur Tabelle | 0,0044 7 |
| 4 | Carbamazepin | Arzneimittel | 298-46-4 | nicht anwendbar | 2,5 12 |
| 5 | Sulfamethoxazol | Arzneimittel | 723-46-6 | nicht anwendbar | 0,1 12 |
| 6 | Primidon | Arzneimittel | 125-33-7 | 2,5 12 | |
| 7 | Nicht relevante Pestizid-Metaboliten (nrM) 4 | Pestizide | nicht anwendbar | nicht anwendbar | 1 oder bis zu 5 8 (einzeln) |
| 5 9 oder 12,5 10 (gesamt) 11 | |||||
| 8 | Trichlorethylen und Tetrachlorethylen (Summe beider Stoffe) | Industrielle Stoffe | 79-01-6 und 127-18-4 | 201-167-4 und 204-825-9 | 10 (gesamt) 13 |
| 1) CAS: Chemical Abstracts Service.
2) EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS - European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS - European List of Notified Chemical Substances). 3) Dieser Parameter ist die als Jahresdurchschnitt ausgedrückte Qualitätsnorm. Sofern nicht anders angegeben gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere. 4) 'Pestizide' sind Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Für diesen Parameter überwachen die Mitgliedstaaten die Wirkstoffe, die in den derzeit oder früher in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Pestizidprodukten enthalten sind, und etwaige Stoffe, die infolge grenzüberschreitender Verschmutzung festgestellt wurden, sowie ihre relevanten und nicht relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, wobei sie, soweit verfügbar, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 2a der vorliegenden Richtlinie zu erstellende Liste zurückgreifen. Die Mitgliedstaaten können die Überwachung bestimmter Wirkstoffe und ihrer Metaboliten einstellen, wenn sie in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr verwendet werden, unter der Voraussetzung, dass die bisherige Überwachung durchgängig ergeben hat, dass diese Stoffe und Metaboliten im Grundwasserkörper nicht vorkommen. Ein Pestizid-Metabolit wird als relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangswirkstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte ein gesundheitliches Risiko für Verbraucher oder die Umwelt birgt. 5) 'Gesamt' ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. 6) Dies bezieht sich auf die in Anhang III Teil B Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2020/2184 aufgeführten PFAS. Der Parameter und die Qualitätsnorm werden entsprechend den Änderungen der genannten Richtlinie aktualisiert. 7) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen, die mit ihrer CAS-Nummer und EU-Nummer aufgeführt sind: Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) (CAS 355-46-4, EU 206-587-1); Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) (CAS 1763-23-1, EU 217-179-8); Perfluoroctansäure (PFOA) (CAS 335-67-1, EU 206-397-9); Perfluornonansäure (PFNA) (CAS 375-95-1, EU 206-801-3). In Bezug auf die Summe von 4 PFAS beziehen sich die aufgeführten CAS-Nummern nur auf die protonierte Form der einzelnen PFAS, aber die Summe bezieht sich auf die Gesamtkonzentration der gelösten Stoffe einschließlich protonierter und deprotonierter Formen und ihrer linearen und verzweigten Isomere. 8) Die Mitgliedstaaten wenden eine Standardqualitätsnorm von 1 μg/l an, es sei denn, sie legen zuverlässige Belege - unter anderem aus Tests der akuten und chronischen Toxizität in der verlässlichen Prognosen zufolge sensibelsten taxonomischen Gruppe - vor, dass eine mehr oder weniger strenge Norm gerechtfertigt ist, in welchem Fall sie diese Norm bis zu höchstens 5 μg/l anwenden. 9) Die Gesamtkonzentration von nrM, für die die Standardqualitätsnorm von 1 μg/l für einzelne nrM oder eine strengere Norm gilt, darf 5 μg/l nicht überschreiten. 10) Die Gesamtkonzentration von nrM, für die Normen über 1 μg/l und bis zu 5 μg/l für einzelne nrM gelten, darf 12,5 μg/l nicht überschreiten. 11) 'Gesamt' ist die Summe aller einzelnen nrM in jeder einzelnen Qualitätsnormkategorie, die im Überwachungsverfahren, das mindestens die gemäß Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten nrM abdecken sollte, festgestellt und quantifiziert wurde. 12) Ist eine zuverlässige Methode verfügbar, so bewerten die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen in Grundwasserkörpern, deren Merkmale das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen ermöglichen könnten, und legen, falls solche Ökosysteme vorhanden sind, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einen zum Schutz dieser Ökosysteme angemessenen strengeren Schwellenwert für diesen Stoff fest. 13) 'Gesamt' ist die Summe der Konzentrationen von Trichlorethylen und Tetrachlorethylen." | |||||
| Anhang IV |
Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG wird wie folgt geändert:
1. In Teil A wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
"Die Mitgliedstaaten tragen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden der Kommission die Schwellenwerte für Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren übermitteln."
2. In Teil B erhält Nummer 2 folgende Fassung:
"2. Anthropogene synthetische Stoffe *
Trichlorethylen
Tetrachlorethylen
____
*) einschließlich synthetischer Stoffe mit identischen natürlichen Entsprechungen, die im Grundwasser vorkommen können, deren natürlicher Hintergrundwert jedoch höchstens als niedrig eingestuft wird."
3. In Teil C erhält der Titel folgende Fassung:
"Von den Mitgliedstaaten vorzulegende Informationen zu den Schadstoffen und Verschmutzungsindikatoren, für die die Mitgliedstaaten Schwellenwerte festgelegt haben"
4. Folgender Teil wird angefügt:
"Teil D
Verzeichnis harmonisierter Schwellenwerte für anthropogene synthetische Stoffe * in Grundwasser von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |
| Eintrag Nr. | Stoffname | Stoffkategorie | CAS-Nummer 1 | EU-Nummer 2 | Schwellenwert [μg/l, sofern nicht anders angegeben] |
| Einzelne pharmazeutische Wirkstoffe 3 | Arzneimittel | 2,5 4 | |||
| 1) CAS: Chemical Abstracts Service.
2) EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS - European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS - European List of Notified Chemical Substances). 3) Pharmazeutische Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) 2019/6. 4) Die Mitgliedstaaten wenden diesen Schwellenwert an, es sei denn, es wurde eine Norm oder ein Schwellenwert eigens für den betreffenden Stoff auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene für Oberflächen- oder Grundwasser festgelegt. Steht eine zuverlässige Methode zur Verfügung, so bewerten die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen in Grundwasserkörpern, deren Merkmale das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen ermöglichen könnten, und legen, falls solche Ökosysteme vorhanden sind, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einen strengeren Schwellenwert fest, wenn dies zum Schutz dieser Ökosysteme erforderlich ist." | |||||
*) einschließlich synthetischer Stoffe mit identischen natürlichen Entsprechungen, die im Grundwasser vorkommen können, deren natürlicher Hintergrundwert jedoch höchstens als niedrig eingestuft wird."
| Anhang V |
Der folgende Anhang wird in Richtlinie 2006/118/EG angefügt:
"Anhang V
Stoffe, die einer Überprüfung im Hinblick auf eine mögliche Aufnahme in Anhang I mit einer unionsweiten Grundwasserqualitätsnorm unterliegen
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |
| Eintrag Nr. | Stoffname | Stoffkategorie | CAS-Nummer 1 | EU-Nummer 2 | Schwellenwert [μg/l, sofern nicht anders angegeben] |
| Summe(n) ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise | Arzneimittel | ||||
| Summe der Bisphenole | Industrielle Stoffe | ||||
| 1) CAS: Chemical Abstracts Service.
2) EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS - European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS - European List of Notified Chemical Substances)." | |||||
| Anhang VI |
Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Umweltqualitätsnormen (UQN) für prioritäre Stoffe in Oberflächengewässern"
2. Teil A erhält folgende Fassung:
"Teil A: Umweltqualitätsnormen
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) | (12) | (13) |
| Eintrag Nr. | Stoffname | Stoffkategorie | CAS- Nummer 1 | EU- Nummer 2 | JD-UQN 3 Binnenober- flächengewässer 4 [μg/l] | JD-UQN 3 Sonstige Oberflächen- gewässer [μg/l] | ZHK-UQN 5 Binnenober- flächengewässer 4 [μg/l] | ZHK-UQN 5 Sonstige Oberflächen- gewässer [μg/l] | UQN Biota 6 [μg/kg Nassgewicht] oder Sediment-UQN [μg/kg Trockengewicht] sofern angegeben | Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft | Als ubiquitärer persistenter, bioakkumu- lierbarer und toxischer Stoff (uPBT) eingestuft | Als Stoff eingestuft, der sich in Sedimenten und/oder Biota anreichert |
| (1) | Der Stoff Alachlor wurde in Anhang II Teil C aufgenommen. | |||||||||||
| (2) | Anthracen | Industrielle Stoffe | 120-12-7 | 204-371-1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | X | X | ||
| (3) | Der Stoff Atrazin wurde in Anhang II Teil C aufgenommen. | |||||||||||
| (4) | Benzol | Industrielle Stoffe | 71-43-2 | 200-753-7 | 10 | 8 | 50 | 50 | ||||
| (5) | Bromierte Diphenylether 7 | Industrielle Stoffe | nicht anwendbar | nicht anwendbar | 0,14 | 0,014 7 | 0,00028 7 | X 8 | X | X | ||
| (6) | Cadmium und Cadmiumverbindungen (je nach Wasserhärteklasse) 9 | Metalle | 7440-43-9 | 231-152-8 | ≤ 0,08 (Klasse 1) 0,08 (Klasse 2) 0,09 (Klasse 3) 0,15 (Klasse 4) 0,25 (Klasse 5) | 0,2 | ≤ 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5) | ≤ 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5) | X | X | ||
| (6a) | Der Stoff Tetrachlorkohlenstoff wurde in Anhang II Teil C aufgenommen. | |||||||||||
| (7) | C10-13 Chloralkane 10 | Industrielle Stoffe | 85535-84-8 | 287-476-5 | 0,4 | 0,4 | 1,4 | 1,4 | X | X | ||
| (8) | Der Stoff Chlorfenvinphos wurde in Anhang II Teil C aufgenommen. | |||||||||||
| (9) | Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl) | Pestizide - Organophosphat | 2921-88-2 | 220-864-4 | 4,6 × 10-4 | 4,6 × 10-5 | 0,0026 | 5,2 × 10-4 | X | X | X | |
| (9a) | Cyclodien-Pestizide: Aldrin Dieldrin Endrin Isodrin | Pestizide - Organochlor | 309-00-2 60-57-1 72-20-8 465-73-6 | 206-215-8 200-484-5 200-775-7 207-366-2 | Σ = 0,01 | Σ = 0,005 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | X | |||
| (9b) | DDT gesamt 11 | Pestizide - Organochlor | nicht anwendbar | nicht anwendbar | 0,025 | 0,025 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | X | |||
| Para-para-DDT | 50-29-3 | 200-024-3 | 0,01 | 0,01 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | X | |||||
| (10) | 1,2- Dichlorethan | Industrielle Stoffe | 107-06-2 | 203-458-1 | 10 | 10 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | X | |||
| (11) | Dichlormethan | Industrielle Stoffe | 75-09-2 | 200-838-9 | 20 | 20 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | ||||
| (12) | Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) | Industrielle Stoffe | 117-81-7 | 204-211-0 | 1,3 | 1,3 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | X | X | ||
| (13) | Diuron | Pestizide - Herbizid | 330-54-1 | 206-354-4 | 0,049 | 0,0049 | 0,27 | 0,054 | ||||
| (14) | Endosulfan | Pestizide - Organochlor | 115-29-7 | 204-079-4 | 0,005 | 0,0005 | 0,01 | 0,004 | X | |||
| (15) | Fluoranthen | Industrielle Stoffe | 206-44-0 | 205-912-4 | 7,62 × 10-4 | 7,62 × 10-4 | 0,12 | 0,012 | 6,1 | X | X | X |
| (16) | Hexachlorbenzol | Pestizide - Organochlor | 118-74-1 | 204-273-9 | 0,5 | 0,05 | 8 Süßwasserfisch 1 Seefisch | X | X | |||
| (17) | Hexachlorbutadien | Industrielle Stoffe (Lösungsmittel) | 87-68-3 | 201-765-5 | 9,5 x 10-4 | 9,5 × 10-4 | 0,6 | 0,06 | 21 | X | X | |
| (18) | Hexachlorcyclohexan | Pestizide - Insektizide | 608-73-1 | 210-168-9 | 0,02 | 0,002 | 0,04 | 0,02 | X | X | ||
| (19) | Isoproturon | Pestizide - Herbizid | 34123-59-6 | 251-835-4 | 0,3 | 0,3 | 1,0 | 1,0 | ||||
| (20) | Blei und Bleiverbindungen | Metalle | 7439-92-1 | 231-100-4 | 1,2 12 | 1,3 | 14 | 14 | X | X | ||
| (21) | Quecksilber und Quecksilberverbindungen | Metalle | 7439-97-6 | 231-106-7 | 0,07 | 0,07 | 11 | X | X | X | ||
| (22) | Naphthalin | Industrielle Stoffe | 91-20-3 | 202-049-5 | 2 | 2 | 130 | 130 | ||||
| (23) | Nickel und Nickelverbindungen | Metalle | 7440-02-0 | 231-111-4 | 2 12 | 3,1 | 8,2 | 8,2 | ||||
| (24) | Nonylphenole 13 (4-Nonylphenol) | Industrielle Stoffe | Siehe Fußnote 13 | Siehe Fußnote 13 | 0,037 | 0,0018 | 2,1 | 0,17 | X | |||
| (25) | Octylphenole 14 ((4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol)) | Industrielle Stoffe | Siehe Fußnote 14 | Siehe Fußnote 14 | 0,1 | 0,01 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | X | |||
| (26) | Pentachlorbenzol | Industrielle Stoffe | 608-93-5 | 210-172-0 | 0,007 | 0,0007 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | X | X | ||
| (27) | Pentachlorphenol | Pestizide - Organochlor | 87-86-5 | 201-778-6 | 0,4 | 0,4 | 1 | 1 | X | |||
| (28) | Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 15 | Verbrennungsprodukte | nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Summe der Benzo(a)pyrenäquivalente 0,6 16 | X | X | X |
| Benzo(a)pyren | 50-32-8 | 200-028-5 | 0,5 | 0,05 | 0,6 | |||||||
| Benzo(b)fluoranthen | 205-99-2 | 205-911-9 | 0,017 | 0,017 | Siehe Fußnote 16 | |||||||
| Benzo(k)fluoranthen | 207-08-9 | 205-916-6 | 0,017 | 0,017 | Siehe Fußnote 16 | |||||||
| Benzo(g,h,i)perylen | 191-24-2 | 205-883-8 | 8,2 × 10-3 | 8,2 × 10-4 | Siehe Fußnote 16 | |||||||
| Indeno(1,2,3-cd)pyren | 193-39-5 | 205-893-2 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Siehe Fußnote 16 | |||||||
| Chrysen | 218-01-9 | 205-923-4 | 0,07 | 0,007 | Siehe Fußnote 16 | |||||||
| Benzo(a)anthracen | 56-55-3 | 200-280-6 | 0,1 | 0,01 | Siehe Fußnote 16 | |||||||
| Dibenz(a,h)anthracen | 53-70-3 | 200-181-8 | 0,014 | 0,0014 | Siehe Fußnote 16 | |||||||
| Fluoranthen | 206-44-0 | 205-912-4 | 0,12 | 0,012 | Siehe Fußnote 16 | |||||||
| (29) | Der Stoff Simazin wurde in Anhang II Teil C aufgenommen. | |||||||||||
| (29a) | Tetrachlorethylen | Industrielle Stoffe | 127-18-4 | 204-825-9 | 10 | 10 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | ||||
| (29b) | Trichlorethylen | Industrielle Stoffe | 79-01-6 | 201-167-4 | 10 | 10 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | X | |||
| (30) | Tributylzinnverbindungen 17 (Tributylzinn-Kation) | Pestizide - Biozid | 36643-28-4 | nicht anwendbar | 0,0002 | 0,0002 | 0,0015 | 0,0015 | 1,6 18 | X | X | X |
| (31) | Die Stoffgruppe Trichlorbenzole wurde in Anhang II Teil C aufgenommen. | |||||||||||
| (32) | Trichlormethan | Industrielle Stoffe | 67-66-3 | 200-663-8 | 2,5 | 2,5 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | ||||
| (33) | Trifluralin | Pestizide - Herbizide | 1582-09-8 | 216-428-8 | 0,03 | 0,03 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | X | |||
| (34) | Dicofol | Pestizide - Organochlor | 115-32-2 | 204-082-0 | 4,45 × 10-3 | 0,185 × 10-3 | nicht anwendbar 19 | nicht anwendbar 19 | 111 Süßwasserfisch 4,6 Seefisch | X | X | |
| (35) | Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate | Industrielle Stoffe | 1763-23-1 | 217-179-8 | Abgedeckt durch Stoffgruppe 65 (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) - Summe von 25) | |||||||
| (36) | Quinoxyfen | Pestizide - Fungizid | 124495-18-7 | nicht anwendbar | 0,15 | 0,015 | 2,7 | 0,54 | X | X | ||
| (37) | Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen 20 | Industrielle Nebenprodukte | nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Summe PCDD + PCDF + PCB-DL Äquivalente 3,5 x 10-5 21 | X | X | X | ||
| (38) | Aclonifen | Pestizide - Herbizid | 74070-46-5 | 277-704-1 | 0,12 | 0,012 | 0,12 | 0,012 | ||||
| (39) | Bifenox | Pestizide - Herbizid | 42576-02-3 | 255-894-7 | 0,012 | 0,0012 | 0,04 | 0,004 | ||||
| (40) | Cybutryn | Pestizide - Biozid | 28159-98-0 | 248-872-3 | 0,0025 | 0,0025 | 0,016 | 0,016 | ||||
| (41) | Cypermethrin 22 | Pestizide - Pyrethroid | 52315-07-8 | 257-842-9 | 3 × 10-5 | 3 × 10-6 | 6 × 10-4 | 6 × 10-5 | X | |||
| (42) | Dichlorvos | Pestizide -organophosphate | 62-73-7 | 200-547-7 | 6 × 10-4 | 6 × 10-5 | 7 × 10-4 | 7 × 10-5 | ||||
| (43) | Hexabromcyclododecan (HBCDD) 23 | Industrielle Stoffe | Siehe Fußnote 23 | Siehe Fußnote 23 | 4,6 × 10-4 | 2 × 10-5 | 0,5 | 0,05 | 90 Süßwasserfisch 3,5 Seefisch | X | X | X |
| (44) | Heptachlor und Heptachlorepoxid | Pestizide - Organochlor | 76-44-8 / 1024-57-3 | 200-962-3/ 213-831-0 | 1,7 × 10-7 | 1,7 × 10-7 | 3 × 10-4 | 3 × 10-5 | 0,013 | X | X | X |
| (45) | Terbutryn | Pestizide - Biozide | 886-50-0 | 212-950-5 | 0,065 | 0,0065 | 0,34 | 0,034 | ||||
| (46) | 17-alpha-Ethinylestradiol (EE2) | Arzneimittel - Östrogen | 57-63-6 | 200-342-2 | 1,7 × 10-5 | 1,6 × 10-6 | nicht deriviert | nicht deriviert | ||||
| (47) | 17-beta-Estradiol (E2) | Arzneimittel - Östrogen | 50-28-2 | 200-023-8 | 0,00018 | 9 × 10-6 | nicht deriviert | nicht deriviert | ||||
| (48) | Acetamiprid | Pestizide - Neonicotinoid | 135410-20-7 / 160430-64-8 | 603-921-1 | 0,037 | 0,0037 | 0,16 | 0,016 | ||||
| (49) | Azithromycin | Arzneimittel - Makrolid-Antibiotikum | 83905-01-5 | 617-500-5 | 0,019 | 0,0019 | 0,18 | 0,018 | X | |||
| (50) | Bifenthrin | Pestizide - Pyrethroid | 82657-04-3 | 617-373-6 | 9,5 × 10-5 | 9,5 × 10-6 | 0,011 | 0,001 | X | |||
| (51) | Bisphenol A (BPA) | Industrielle Stoffe | 80-05-7 | 201-245-8 | 1,7 x 10-4 | 1,7 x 10-4 | 130 | 51 | 0,025 | X | ||
| (52) | Carbamazepin | Arzneimittel - Antikonvulsivum | 298-46-4 | 206-062-7 | 2,5 | 0,25 | 1,6 × 103 | 160 | ||||
| (53) | Clarithromycin | Arzneimittel - Makrolid-Antibiotikum | 81103-11-9 | 658-034-2 | 0,13 | 0,013 | 0,13 | 0,013 | X | |||
| (54) | Clothianidin | Pestizide - Neonicotinoid | 210880-92-5 | 433-460-1 | 0,01 | 0,001 | 0,34 | 0,034 | ||||
| (55) | Deltamethrin | Pestizide - Pyrethroid | 52918-63-5 | 258-256-6 | 1,7 × 10-6 | 1,7 × 10-7 | 1,7 × 10-5 | 3,4 × 10-6 | X | |||
| (56) | Diclofenac | Arzneimittel - Antiphlogistikum | 15307-86-5 / 15307-79-6 | 239-348-5 / 239-346-4 | 0,04 | 0,004 | 250 | 25 | X | |||
| (57) | Erythromycin | Arzneimittel - Makrolid-Antibiotikum | 114-07-8 | 204-040-1 | 0,5 | 0,05 | 1 | 0,1 | X | |||
| (58) | Esfenvalerat | Pestizide - Pyrethroid | 66230-04-4 | 613-911-9 | 1,7 × 10-5 | 1,7 × 10-6 | 0,0085 | 0,00085 | X | |||
| (59) | Estron (E1) | Arzneimittel - Östrogen | 53-16-7 | 200-164-5 | 3,6 × 10-4 | 1,8 × 10-5 | nicht deriviert | nicht deriviert | ||||
| (60) | Glyphosat | Pestizide - Herbizid | 1071-83-6 | 213-997-4 | 0,1 24 86,7 25 | 8,67 | nicht anwendbar 24 398,6 25 | 39,86 | ||||
| (61) | Ibuprofen | Arzneimittel - Antiphlogistikum | 15687-27-1 | 239-784-6 | 0,14 | 0,014 | X | |||||
| (62) | Imidacloprid | Pestizide - Neonicotinoid | 138261-41-3 / 105827-78-9 | 428-040-8 | 0,0068 | 6,8 × 10-4 | 0,057 | 0,0057 | ||||
| (63) | Nicosulfuron | Pestizide - Herbizid | 111991-09-4 | 601-148-4 | 0,0087 | 8,7 × 10-4 | 0,23 | 0,023 | ||||
| (64) | Permethrin | Pestizide - Pyrethroid | 52645-53-1 | 258-067-9 | 2,7 × 10-4 | 2,7 × 10-5 | 0,0025 | 2,5 × 10-4 | X | |||
| (65) | Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) - Summe von 25 26 29 | Industrielle Stoffe | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Summe PFOA-Äquivalente 0,0044 27 | Summe PFOA-Äquivalente 0,0044 27 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Summe PFOA-Äquivalente 0,077 27 | X | X | X |
| (66) | Silber | Metalle | 7440-22-4 | 231-131-3 | 0,01 | 0,006 (10‰ Salzgehalt) 0,17 (30‰ Salzgehalt) | 0,022 | nicht deriviert | ||||
| (67) | Thiacloprid | Pestizide - Neonicotinoid | 111988-49-9 | 601-147-9 | 0,01 | 0,001 | 0,05 | 0,005 | ||||
| (68) | Thiamethoxam | Pestizide - Neonicotinoid | 153719-23-4 | 428-650-4 | 0,04 | 0,004 | 0,77 | 0,077 | ||||
| (69) | Triclosan | Pestizide - Biozide | 3380-34-5 | 222-182-2 | 0,02 | 0,002 | 0,02 | 0,002 | ||||
| (70) | Summe der Wirkstoffe in den in dieser Tabelle aufgeführten Pestiziden 28 29 30 | Pestizide | nicht anwendbar | nicht anwendbar | 0,2 30 | |||||||
| 1) CAS: Chemical Abstracts Service.
2) EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS - European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS - European List of Notified Chemical Substances). 3) Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere. 4) Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper. 5) Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere. Ist für die ZHK-UQN 'nicht anwendbar' angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als schützend, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität abgeleiteten Werte. 6) Ist eine Biota-UQN oder eine Sediment-UQN angegeben, so findet diese unbeschadet Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie, wonach stattdessen ein alternatives Biotataxon oder eine andere Matrix überwacht werden kann, statt der Wasser-UQN Anwendung, sofern die angewandten Umweltqualitätsnormen ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Sofern nicht anders angegeben, gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere. Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. 'Süßwasserfisch' bezeichnet die Biota-UQN für Süßwasserfische, die in Binnengewässern überwacht werden; 'Seefisch' bezeichnet die Biota-UQN für Seefische, die in anderen Oberflächengewässern überwacht werden. Für Stoffe mit den Nummern 15 (Fluoranthen), 28 (PAK) und 51 (Bisphenol A) bezieht sich die Biota-UQN auf Krebstiere und Weichtiere. Für die Zwecke der Bewertung des chemischen Zustands ist die Überwachung von Fluoranthen, PAK und Bisphenol A in Fischen nicht geeignet. Für den Stoff Nummer 37 (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die Biota-UQN im Einklang mit Nummer 4.1.5 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission * auf Fische, Krebstiere und Weichtiere. 7) Für die unter bromierte Diphenylether (Nr. 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe bezieht sich die UQN auf die Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154. 8) Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta-, Octa- und Decabromdiphenylether (CAS-Nummern 40088-47-9, 32534-81-9, 36483-60-0, 68928-80-3, 32536-52-0 und 1163-19-5). 9) Für Cadmium und Cadmiumverbindungen (Nr. 6) hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥200 mg CaCO3/l). 10) Für diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der bzw. die Indikatorparameter wird bzw. werden durch die Analysemethode definiert. 11) DDT gesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan (CAS 50 29 3, EU 200.024 3), 1,1,1-Trichlor-2-(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS 789 02 6, EU 212.332 5), 1,1-Dichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethylen (CAS 72 55 9, EU 200.784 6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan (CAS 72 54 8, EU 200.783 0). 12) Diese UQN beziehen sich auf bioverfügbare Konzentrationen der Stoffe. 13) Nonylphenol (CAS 25154-52-3, EU 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS 104-40-5, EU 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS 84852-15-3, EU 284-325-5). 14) Octylphenol (CAS 1806-26-4, EU 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol (CAS 140-66-9, EU 205-426-2). 15) Benzo(a)pyren (CAS 50-32-8) (RPF 1), Benzo(b)fluoranthen (CAS 205-99-2) (RPF 0,1), Benzo(k)fluoranthen (CAS 207-08-9) (RPF 0,1), Benzo(g,h,i)perylen (CAS 191-24-2) (RPF 0), Indeno(1,2,3-cd)pyren (CAS 193-39-5) (RPF 0,1), Chrysen (CAS 218-01-9) (RPF 0,01), Benzo(a)anthracen (CAS 56-55-3) (RPF 0,1), Dibenz(a,h)anthracen (CAS 53-70-3) (RPF 1) und Fluoranthen (CAS 206-44-0) (RPF 0,01). Fluoranthen wird auch gesondert in Zeile 15 aufgeführt. Die PAK Anthracen und Naphthalin werden nur getrennt aufgeführt, weil kein RPF verfügbar ist. 16) Für die Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 28) bezieht sich die Biota-UQN auf die Summe der Konzentrationen von acht der neun in Fußnote 15 aufgeführten PAK, ausgedrückt als Benzo(a)pyrenäquivalente auf der Grundlage der karzinogenen Potenzen der Stoffe im Vergleich zu Benzo(a)pyren, d. h. der RPF in Fußnote 15. Benzo(g,h,i)perylen muss nicht in Biota gemessen werden, um die Einhaltung der Gesamt-UQN für Biota zu bestimmen. Die Biota-UQN für Fluoranthen in Zeile 15 ist ebenfalls einzuhalten. 17) Tributylzinnverbindungen einschließlich Tributylzinn-Kation (CAS 36643-28-4). 18) Sediment-UQN. 19) Es liegen nicht genügend Informationen vor, um eine ZHK-UQN für diese Stoffe festzulegen. 20) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen: 7 polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDDs): 2,3,7,8-T4CDD (CAS 1746-01-6, EU 217-122-7), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS 3268-87-9) 21) Für die Gruppe der Dioxine und dioxinähnlichen Verbindungen (Nr. 37) bezieht sich die Biota-UQN auf die Summe der Konzentrationen der in Fußnote 20 aufgeführten Stoffe, ausgedrückt als Toxizitätsäquivalente auf der Grundlage der Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von 2005. 22) CAS 52315-07-8 bezieht sich auf ein Isomerengemisch von Cypermethrin, Alpha-Cypermethrin (CAS 67375-30-8, EU 257-842-9), Beta-Cypermethrin (CAS 65731-84-2, EU 265-898-0), Theta-Cypermethrin (CAS 71691-59-1) und Zeta-Cypermethrin (CAS 1315501-18-8, EU 257-842-9). 23) Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4, EU 247-148-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan (CAS 3194-55-6, EU 221-695-9), α-Hexabromcyclododecan (CAS 134237-50-6), β-Hexabromcyclododecan (CAS 134237-51-7) und γ-Hexabromcyclododecan (CAS 134237-52-8). 24) Für Süßwasser, das für die Trinkwassergewinnung und -aufbereitung verwendet wird. 25) Für Süßwasser, das nicht für die Trinkwassergewinnung und -aufbereitung verwendet wird. 26) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen, die mit ihrer CAS-Nummer, ihrer EU-Nummer und ihrem Relativen Potenzfaktor (RPF) aufgeführt sind: Perfluoroctansäure (PFOA) (CAS 335-67-1, EU 206-397-9) (RPF 1), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) (CAS 1763-23-1, EU 217-179-8) (RPF 2), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) (CAS 355-46-4, EU 206-587-1) (RPF 0,6), Perfluornonansäure (PFNA) (CAS 375-95-1, EU 206-801-3) (RPF 10), Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) (CAS 375-73-5, EU 206-793-1) (RPF 0,001), Perfluorhexansäure (PFHxA) (CAS 307-24-4, EU 206-196-6) (RPF 0,01), Perfluorbutansäure (PFBA) (CAS 375-22-4, EU 206-786-3) (RPF 0,05), Perfluorpentansäure (PFPeA) (CAS 2706-90-3, EU 220-300-7) (RPF 0,03), Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS) (CAS 2706-91-4, EU 220-301-2) (RPF 0,3005), Perfluordecansäure (PFDA) (CAS 335-76-2, EU 206-400-3) (RPF 7), Perfluordodecansäure (PFDoDA oder PFDoA) (CAS 307-55-1, EU 206-203-2) (RPF 3), Perfluorundecansäure (PFUnDA oder PFUnA) (CAS 2058-94-8, EU 218-165-4) (RPF 4), Perfluorheptansäure (PFHpA) (CAS 375-85-9, EU 206-798-9) (RPF 0,505), Perfluortridecansäure (PFTrDA) (CAS 72629-94-8, EU 276-745-2) (RPF 1,65), Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS) (CAS 375-92-8, EU 206-800-8) (RPF 1,3), Perfluordecansulfonsäure (PFDS) (CAS 335-77-3, EU 206-401-9) (RPF 2), Perfluortetradecansäure (PFTeDA) (CAS 376-06-7, EU 206-803-4) (RPF 0,3), Perfluorhexadecansäure (PFHxDA) (CAS 67905-19-5, EU 267-638-1) (RPF 0,02), Perfluoroctadecansäure (PFODA) (CAS 16517-11-6, EU 240-582-5) (RPF 0,02), 2,3,3,3-Tetrafluor-2-(heptafluorpropoxy)propionsäure (HFPO-DA) (CAS 13252-13-6) (RPF 0,06), 2,2,3-Trifluor-3-(1,1,2,2,3,3-Hexafluor-3-(trifluormethoxy)propoxy)propansäure (CAS 919005-14-4) (RPF 0,03), 2-(Perfluorhexyl)ethylalkohol (6:2 FTOH) (CAS 647-42-7, EU 211-477-1) (RPF 0,02), 2-(Perfluoroctyl)ethanol (8:2 FTOH) (CAS 678-39-7, EU 211-648-0) (RPF 0,04) und 2,2-Difluor-2-((2,2,4,5-tetrafluor-5-(trifluormethoxy)-1,3-dioxolan-4-yl)oxy)essigsäure (C6O4) (CAS 1190931-41-9) (RPF 0,06), Trifluoressigsäure (TFA) (CAS 76-05-1, EU 200-929-3) (RPF 0,002). 27) Für die Gruppe der PFAS (Nr. 65) bezieht sich die UQN auf die Summe der Konzentrationen der 25 in Fußnote 26 aufgeführten PFAS, ausgedrückt als PFOA-Äquivalente auf der Grundlage der Potenzen der Stoffe im Verhältnis zu jenen der PFOA, d. h. den RPF in Fußnote 26. Die kritische UQN ist die Biota-UQN (für den Fischkonsum) und ist daher einzuhalten. Die JD-UQN bieten keinen gleichwertigen Schutz. 28) 'Pestizide' sind Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und Biozidprodukte im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. 29) Die in der Richtlinie 2009/90/EG festgelegten Mindestleistungskriterien gelten für jeden einzelnen Stoff innerhalb der Stoffgruppe, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Beitrag jedes Stoffes zur Gesamtkonzentration für den Vergleich mit den UQN quantifiziert werden muss. 30) Mit folgenden Ausnahmen: die vier in Biota oder Sedimenten zu überwachenden Pestizide, d. h. die Stoffe mit den Nummern 16, 30, 34 und 44, sowie Glyphosat. ____ | ||||||||||||
3. Teil B wird wie folgt geändert:
a) Unter Nummer 1 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
"Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der JD-UQN, dass das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr gemessenen Konzentrationen für jede repräsentative Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt."
b) Unter Nummer 2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
"Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK-UQN, dass die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt."
| Anhang VII |
Der folgende Anhang wird in Richtlinie 2008/105/EG angefügt:
"Anhang II
Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe
Teil A: Nichterschöpfende Liste der Kategorien von einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen
| 1. | Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können |
| 2. | Organische Phosphorverbindungen |
| 3. | Organische Zinnverbindungen |
| 4. | Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigende Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind |
| 5. | Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe |
| 6. | Cyanide |
| 7. | Metalle und Metallverbindungen |
| 8. | Arsen und Arsenverbindungen |
| 9. | Biozide und Pflanzenschutzmittel |
| 10. | Schwebstoffe, einschließlich Mikro-/Nanoplastik |
| 11. | Mikroorganismen, Gene oder genetisches Material, die das Vorhandensein von gegen Antibiotika resistenten Mikroorganismen anzeigen, insbesondere human- und nutztierpathogene Mikroorganismen. |
Teil B: Verfahren zur Herleitung von Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe
Die Methoden zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe umfassen die folgenden Schritte:
Teil C: Verzeichnis harmonisierter Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe
| Eintrag Nr. | Stoffname | Stoffkategorie | CAS-Nummer 1 | EU-Nummer 2 | JD-UQN 3 Binnen- oberflächen- gewässer 4 [μg/l] | JD-UQN 3 Sonstige Ober- flächen- gewässer [μg/l] | ZHK-UQN 5) Binnen- oberflächen- gewässer 4 [μg/l] | ZHK-UQN 5 Sonstige Oberflächen- gewässer [μg/l] | UQN Biota 6 [μg/kg Nassgewicht] oder Sediment-UQN, sofern angegeben [μg/kg Trockengewicht] |
| 1 | Alachlor 7 | Pestizide | 15972-60-8 | 240-110-8 | 0,3 | 0,3 | 0,7 | 0,7 | |
| 2 | Tetrachlorkohlenstoff 7 | Industrielle Stoffe | 56-23-5 | 200-262-8 | 12 | 12 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | |
| 3 | Chlorfenvinphos 7 | Pestizide | 470-90-6 | 207-432-0 | 0,1 | 0,1 | 0,3 | 0,3 | |
| 4 | Simazin 7 | Pestizide | 122-34-9 | 204-535-2 | 1 | 1 | 4 | 4 | |
| 5 | Trichlorbenzole 7 | Industrielle Stoffe - Lösungsmittel | 12002-48-1 | 234-413-4 | 0,4 | 0,4 | nicht anwendbar | nicht anwendbar | |
| 6 | Atrazin 7 | Pestizide - Herbizide | 1912-24-9 | 217-617-8 | 0,6 | 0,6 | 2,0 | 2,0 | |
| 1) CAS: Chemical Abstracts Service.
2) EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS - European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS - European List of Notified Chemical Substances). 3) Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere. 4) Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper. 5) Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN 'nicht anwendbar' angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als schützend, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität abgeleiteten Werte. 6) Ist eine Biota-UQN angegeben, so findet diese unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 dieser Richtlinie Anwendung, wonach stattdessen ein alternatives Biotataxon oder eine andere Matrix überwacht werden kann, statt der Wasser-UQN Anwendung, sofern die angewandten Umweltqualitätsnormen ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. 7) Stoff, der zuvor in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG oder in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG als prioritärer Stoff aufgeführt war." | |||||||||
| Anhang VIII |
Der folgende Anhang wird in Richtlinie 2008/105/EG angefügt:
"Anhang III
Stoffe, die einer Überprüfung im Hinblick auf ihre mögliche Einstufung als prioritäre Stoffe unterliegen
| Stoffname | CAS-Nummer 1 | EU-Nummer 2 |
| Summe der Bisphenole | nicht anwendbar | nicht anwendbar |
| Summe(n) ausgewählter Pestizide nach Wirkungsweise | nicht anwendbar | nicht anwendbar |
| Summe(n) ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise | nicht anwendbar | nicht anwendbar |
| 1) CAS: Chemical Abstracts Service. 2) EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS - European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS - European List of Notified Chemical Substances)." | ||
| ENDE |