Durchführungsverordnung (EU) 2026/853 der Kommission vom 10. April 2026 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/853 vom 13.04.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 sowie Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet sind.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, von bestimmtem Zuchtmaterial und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist.
(5) Am 1. April 2026 hat Chile der Kommission einen neuen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Region Maule gemeldet, der am 29. März 2026 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(6) Am 2. April 2026 haben die Vereinigten Staaten der Kommission acht neue Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Indiana, Maryland, New Jersey, New York und Pennsylvania gemeldet, die zwischen dem 24. März 2026 und dem 31. März 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(7) Nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen teilten die Veterinärbehörden von Chile und den Vereinigten Staaten mit, dass sie im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt haben.
(8) Chile und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten sowie die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen ergriffen wurden.
(9) Die Kommission hat die von Chile und den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden von Chile und den Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den von den neuen Ausbrüchen betroffenen Gebieten in diesen Drittländern unter Berücksichtigung der Zeitpunkte, zu denen die Ausbrüche bestätigt wurden, ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für Chile und die Vereinigten Staaten in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.
(10) Außerdem hat Kanada der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf frühere Ausbrüche der HPAI in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gab.
(11) Kanada hat insbesondere am 30. März 2026 aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Provinz British Columbia ergriffen hatte, der am 24. Februar 2026 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt worden war.
(12) Kanada hat der Kommission mitgeteilt, dass es nach dem genannten früheren Ausbruch der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt hatte, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem infizierten Geflügelhaltungsbetrieb abgeschlossen hatte.
(13) Die Kommission hat die von Kanada vorgelegten einschlägigen Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass es angemessene Garantien dafür geboten hat, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus der betroffenen Zone gemäß den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus der betroffenen Zone in Kanada, aus der der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für Kanada in den Tabellen in den genannten Anhängen entsprechend geändert werden.
(14) Unter Berücksichtigung der neuen HPAI-Ausbrüche in Chile und in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit Kanada zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(15) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. April 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
| Anhang |
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
i) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.329 folgende Fassung:
| "CA Kanada | CA-2.329 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 24.2.2026 | 2.4.2026" |
ii) im Eintrag für Chile wird nach der Zeile für die Zone CL-2.12 die folgende Zeile für die Zone CL-2.13 eingefügt:
| "CL Chile | CL-2.13 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 29.3.2026" |
iii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.1348 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.1349 bis US-2.1356 angefügt:
| "US Vereinigte Staaten | US-2.1349 | BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 | N, P1 | 24.3.2026 | ||
| US-2.1350 | N, P1 | 24.3.2026 | ||||
| US-2.1351 | N, P1 | 24.3.2026 | ||||
| US-2.1352 | N, P1 | 25.3.2026 | ||||
| US-2.1353 | N, P1 | 31.3.2026 | ||||
| US-2.1354 | N, P1 | 26.3.2026 | ||||
| US-2.1355 | N, P1 | 30.3.2026 | ||||
| US-2.1356 | N, P1 | 31.3.2026" |
b) In Teil 2 wird wie folgt geändert:
i) Im Eintrag für Chile wird nach der Beschreibung der Zone CL-2.12 die folgende Beschreibung der Zone CL-2.13 angefügt:
| "Chile | CL-2.13 | Maule Region, Province of Talca, Commune of San Rafael Latitude -35.3405 Longitude -71.4849 PZ: Commune: San Rafael, sector: Bajo la Peña. SZ: Commune: San Rafael." |
ii) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.1348 die folgenden Beschreibungen der Zonen US-2.1349 bis US-2.1356 angefügt:
| "Vereinigte Staaten | US-2.1349 | State of Indiana LaGrange 83 LaGrange County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 85.6170968°W 41.7156138°N) |
| US-2.1350 | State of Indiana LaGrange 84 LaGrange County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 85.6021427°W 41.6386033°N) | |
| US-2.1351 | State of Indiana Elkhart 36 Elkhart County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 85.6752879°W 41.6924707°N) | |
| US-2.1352 | State of Indiana Elkhart 37 Elkhart County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 85.7215130°W 41.6701462°N) | |
| US-2.1353 | State of Pennsylvania Lancaster 72 Lancaster County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 76.4438602°W 40.1673504°N) | |
| US-2.1354 | State of New Jersey Hunterdon 01 Hunterdon County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 74.9142748°W 40.6220202°N) | |
| US-2.1355 | State of New York Kings 17 Kings County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 73.8423152°W 40.7770896°N) | |
| US-2.1356 | State of New York Bronx 06 Bronx County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 73.8585990°W 40.9142014°N)" |
2. Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.329 folgende Fassung:
| "CA Kanada | CA-2.329 | POU, RAT | N, P1 | 24.2.2026 | 2.4.2026 | |
| GBM | P1 | 24.2.2026 | 2.4.2026" |
b) im Eintrag für Chile wird nach der Zeile für die Zone CL-2.12 die folgende Zeile für die Zone CL-2.13 eingefügt:
| "CL Chile | CL-2.13 | POU, RAT | N, P1 | 29.3.2026 | ||
| GBM | P1 | 29.3.2026" |
c) im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.1348 die folgenden Zeilen für die Zonen US-2.1349 bis US-2.1356 angefügt:
| "US Vereinigte Staaten | US-2.1349 | POU, RAT | N, P1 | 24.3.2026 | ||
| GBM | P1 | 24.3.2026 | ||||
| US-2.1350 | POU, RAT | N, P1 | 24.3.2026 | |||
| GBM | P1 | 24.3.2026 | ||||
| US-2.1351 | POU, RAT | N, P1 | 24.3.2026 | |||
| GBM | P1 | 24.3.2026 | ||||
| US-2.1352 | POU, RAT | N, P1 | 25.3.2026 | |||
| GBM | P1 | 25.3.2026 | ||||
| US-2.1353 | POU, RAT | N, P1 | 31.3.2026 | |||
| GBM | P1 | 31.3.2026 | ||||
| US-2.1354 | POU, RAT | N, P1 | 26.3.2026 | |||
| GBM | P1 | 26.3.2026 | ||||
| US-2.1355 | POU, RAT | N, P1 | 30.3.2026 | |||
| GBM | P1 | 30.3.2026 | ||||
| US-2.1356 | POU, RAT | N, P1 | 31.3.2026 | |||
| GBM | P1 | 31.3.2026" |
| ENDE |