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Durchführungsverordnung (EU) 2026/855 der Kommission vom 14. April 2026 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu den für einen Versorgerwechsel erforderlichen Daten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/855 vom 16.04.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für den grenzüberschreitenden Stromhandel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) 2019/944 stellt Marktteilnehmern Instrumente für den Zugang zu Daten und den Datenaustausch zur Verfügung, um einen reibungslosen Versorgerwechsel zu ermöglichen, und minimiert so weit wie möglich die Hindernisse für einen Versorgerwechsel, wobei zugleich sichergestellt wird, dass Verbraucher die Freiheit behalten, ihren Stromversorger zu wählen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten einschlägige verfügbare Normen berücksichtigen, einschließlich solcher, die die Interoperabilität auf Datenmodell- und Anwendungsebene ermöglichen. Darüber hinaus wird in der Richtlinie (EU) 2019/944 die Bedeutung der Anwendung bewährter Verfahren und der Einrichtung robuster Systeme hervorgehoben, um den Datenaustausch zu straffen und die Markteffizienz zu verbessern.
(2) Um die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, die Wirksamkeit des Datenaustauschs zu erhöhen, den Wettbewerb auf dem Stromendkundenmarkt zu fördern und die Verwaltungskosten für die Interessenträger zu senken, ist es erforderlich, Interoperabilitätsanforderungen festzulegen sowie diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Daten und den Datenaustausch im Zusammenhang mit einem Versorgerwechsel gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/944 festzulegen.
(3) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944, und um sicherzustellen, dass Endkunden ihr Recht auf freie Wahl ihres Versorgers in diskriminierungsfreier Weise hinsichtlich Kosten, Aufwand und Dauer gemäß Artikel 4 jener Richtlinie ausüben können, konzentriert sich die vorliegende Verordnung auf die Daten, die für einen Stromversorgerwechsel von Endkunden erforderlich sind. Wenngleich ein Versorgerwechsel auch den Wechsel eines Aggregators gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder eines Organisators der gemeinsamen Energienutzung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 umfassen kann, konzentriert sich diese Verordnung auf den Wechsel des Stromversorgers.
(4) Ergänzend zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission 3 festgelegten Vorschriften über Mess- und Verbrauchsdaten schafft diese Verordnung einen harmonisierten und umfassenden Rahmen für den Zugang zu Daten und deren Austausch im Zusammenhang mit einem Versorgerwechsel und stellt sicher, dass der Datenzugang und -austausch zwischen den Strommarktteilnehmern zeitnah, einfach und sicher erfolgt. Verwaltungshindernisse sollten abgebaut und eine stärkere Einbindung der Verbraucher gefördert werden. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Versorger sollten in transparenter und nahtloser Weise Zugang zu Abrechnungspunktdaten erhalten können.
(5) Um eine nationale Anpassung zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sollte ein technologieneutrales "Referenzmodell" festgelegt werden. Das Modell sollte unionsweit geltende gemeinsame Vorschriften und Verfahren umfassen und sich dabei auf die drei oberen Ebenen der Interoperabilität konzentrieren, die in der Branchenpraxis anerkannt sind: die Geschäfts-, Funktions- und Informationsebene. Es sollte nicht an spezifische Umsetzungsdetails gebunden sein, aber so weit wie möglich die Begriffsbestimmungen und die Terminologie einschlägiger Normen und europäischer Initiativen widerspiegeln, wie etwa des Harmonisierten Modells für den Elektrizitätsmarkt 4 und des gemeinsamen Informationsmodells der Internationalen Elektrotechnischen Kommission 5. Durch die Standardisierung von Arbeitsabläufen in der gesamten Union sollte das Referenzmodell einen nahtlosen und effizienten Datenaustausch erleichtern und damit die übergeordneten Ziele Transparenz, Wettbewerb und Stärkung der Verbraucher auf dem Stromendkundenmarkt unterstützen.
(6) Das Referenzmodell sollte Arbeitsabläufe für bestimmte Dienste und Prozesse umfassen, die auf einem Mindestsatz von Anforderungen beruhen, der dazu dient sicherzustellen, dass ein bestimmtes Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, wobei zugleich Flexibilität für nationale Anpassungen gewährt wird. Daher sollte es drei wesentliche Komponenten umfassen: i) ein "Rollenmodell", das die Funktionen, Zuständigkeiten und deren Wechselwirkungen beschreibt, ii) ein "Informationsmodell", das die Informationsobjekte sowie deren Attribute und Beziehungen darlegt, und iii) ein "Prozessmodell", das die Verfahrensschritte im Einzelnen beschreibt.
(7) Die erfolgreiche Umsetzung dieser Verordnung hängt davon ab, dass die Mitgliedstaaten dieses Referenzmodell anwenden und sicherstellen, dass die Marktteilnehmer über ein klares und gemeinsames Verständnis der Funktionen, Zuständigkeiten, des Informationsmodells sowie der Verfahren für den Zugang zu Daten und deren Austausch verfügen. Gleichzeitig haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Referenzmodells die Flexibilität, die Kommunikations- und die Komponentenebene an ihre nationalen Besonderheiten und Praktiken anzupassen, wobei die Kohärenz der Kernprozesse in der gesamten Union gewahrt bleibt. Dieser Ansatz steht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/944, der transparente und diskriminierungsfreie Vorschriften für Wechselvorgänge auferlegt und sicherstellt, dass die Rechte der Kunden unabhängig von mitgliedstaatenspezifischen Regelungen gewahrt werden.
(8) Diese Verordnung beschreibt die Funktionen und Zuständigkeiten der Marktteilnehmer beim Informationsaustausch im Rahmen des Referenzmodells, einschließlich derjenigen des neuen und des bisherigen Versorgers sowie der wechselbezogenen Zuständigkeiten des Messstellenadministrators oder, sofern die Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, der beauftragten Stelle. Marktteilnehmer, die Informationen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Verfahren austauschen, sollten die durch das Referenzmodell zugewiesenen Funktionen und Zuständigkeiten entweder einzeln oder gemeinsam wahrnehmen können und gegebenenfalls auch mehr als eine Funktion ausüben können. Daher ist es erforderlich, die Funktionen und Zuständigkeiten der Marktteilnehmer beim Informationsaustausch gemäß dem Referenzmodell festzulegen, einschließlich derjenigen des neuen und des bisherigen Stromversorgers sowie der wechselbezogenen Zuständigkeiten des Messstellenadministrators oder, sofern die Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, einer beauftragten Stelle.
(9) Um eine reibungslose Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Marktteilnehmer in der Lage sein, ihre Produkte und Verfahren vor deren Einsatz zu testen. Messstellenadministratoren oder, sofern die Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, beauftragte Stellen sollten den Marktteilnehmern daher nach Möglichkeit Zugang zu Testeinrichtungen gewähren, um technische Herausforderungen zu minimieren und die Abläufe zu optimieren.
(10) Um eine reibungslose Umsetzung des Referenzmodells für den Wechsel des Stromversorgers zu gewährleisten, sollten Verfahrensschritte festgelegt werden. Daher umfasst das Referenzmodell eine Reihe von Verfahren für den Zugang zu Daten sowie den erforderlichen Informationsaustausch zwischen den von den Marktteilnehmern in diesem spezifischen Kontext wahrgenommenen Funktionen und den jeweiligen Informationssätzen. Um spezifischen Umsetzungsanforderungen Rechnung zu tragen, sollte es möglich sein, die Verfahrensschritte auf nationaler Ebene zu kombinieren oder in einer anderen Reihenfolge anzuwenden.
(11) Um die Kohärenz mit den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 sicherzustellen und die Transparenz zu verbessern, den Verbrauchern zu ermöglichen, rechtzeitig fundierte Entscheidungen zu treffen, sowie den Wettbewerb im Endkundenmarkt zu fördern, indem Stromversorger mit wettbewerbsfähigen Angeboten in die Lage versetzt werden, wirksamer Kunden zu gewinnen, sollte der technische Vorgang des Wechsels des Stromversorgers gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels festgelegt werden. Dieser Vorgang umfasst die Registrierung eines neuen Versorgers an einer Messstelle oder einem Abrechnungspunkt beim Marktbetreiber oder bei der beauftragten Stelle, sofern die Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, und muss bis Ende 2026 an jedem Werktag binnen 24 Stunden abgeschlossen sein.
(12) Um einen reibungslosen technischen Vorgang des Stromversorgerwechsels zu ermöglichen, sollte der Rahmen für den Wechsel eine Automatisierung zur Beschleunigung der Abläufe, zur Sicherstellung der Interoperabilität für einen nahtlosen und sicheren Datenaustausch sowie zur Aufrechterhaltung einer robusten Datensicherheit zum Schutz sensibler Informationen umfassen. Darüber hinaus ist es zur Gewährleistung der Netzstabilität, zur Minimierung von Störungen und zur Sicherstellung eines nahtlosen Ablaufs für alle Interessenträger erforderlich, dass alle Marktteilnehmer eng zusammenarbeiten, einschließlich der unmittelbar betroffenen Akteure, wie der Parteien, die infolge eines Wechsels oder der Annullierung eines Wechsels die Zuständigkeit für den Abrechnungspunkt erlangen oder verlieren, sowie derjenigen, die über Änderungen zu informieren sind.
(13) Um eine umfassendere Stärkung der Verbraucher zu unterstützen, indem effiziente und transparente Wechselvorgänge erleichtert werden, sei es individuell oder kollektiv, Endkunden den Zugang zu wettbewerbsfähigen Angeboten zu ermöglichen und dabei einen hohen Schutz ohne regulatorische oder administrative Hindernisse zu gewährleisten sowie um die Übereinstimmung mit dem Recht der Haushaltskunden auf Beteiligung an kollektiven Versorgerwechselsystemen/-modellen gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 sicherzustellen, sollte das Referenzmodell für den Wechsel des Stromversorgers nicht nur den Vorgang des individuellen Versorgerwechsels eines Endkunden an einem einzelnen Abrechnungspunkt abdecken, sondern seine Verfahren sollten so gestaltet sein, dass sie an kollektive Versorgerwechselsysteme/-modelle angepasst werden können. Es sollte möglich sein, diese Verfahren auf jeden Teilnehmer sowie auf die jeweils zugeordneten Abrechnungspunkte und Messstellen anzuwenden und zu wiederholen, wobei die Vereinbarkeit mit kollektiven Wechselinitiativen sicherzustellen ist. Diese Art des Wechsels bringt Herausforderungen mit sich, insbesondere wenn eine große Zahl von Verbrauchern gleichzeitig den Stromversorger wechselt. Um Verzögerungen oder Dienstunterbrechungen zu vermeiden, müssen die Versorger in der Lage sein, eine erhöhte Nachfrage effizient und präzise zu bewältigen. Dies setzt die Einhaltung klarer technischer Vorschriften und Verfahren, die Befolgung eindeutig festgelegter Schritte gemäß dem in dieser Verordnung eingeführten Referenzmodell sowie die Integration von Automatisierung in diese operativen Prozesse voraus. Solche Maßnahmen sind entscheidend, um die Bereitschaft der Versorger sicherzustellen, einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, das Vertrauen der Verbraucher aufrechtzuerhalten und den Wettbewerb auf dem Markt zu unterstützen.
(14) Die Verbraucherschutzvorschriften gelten in allen Phasen des in dieser Verordnung beschriebenen Wechselvorgangs. Endkunden können unterschiedliche Arten von Elektrizitätsversorgungsverträgen - etwa innerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge oder Fernabsatzverträge - auf unterschiedliche Weise gemäß dem anwendbaren Unionsrecht und dem nationalen Vertragsrecht abschließen. Darüber hinaus könnten Endkunden im Rahmen des Verbraucherschutzes ihr Recht ausüben, ihre Entscheidung zu überdenken und innerhalb der auf nationaler Ebene festgelegten Widerrufsfrist gemäß den einschlägigen unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sowie der entsprechenden Leitlinien zur Anwendung 7, vom neuen Versorgungsvertrag zurückzutreten.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten die Flexibilität haben, die Verfahrensschritte des gemeinsamen Referenzmodells bei der Anwendung auf nationaler Ebene zu kombinieren oder neu anzuordnen. Darüber hinaus sollte ihnen Flexibilität in Bezug auf die Kommunikations- und die Komponentenebene der Interoperabilität gewährt werden, die im Referenzmodell nicht vorgeschrieben sind. Um jedoch zu verhindern, dass eine solche Flexibilität zu Schwierigkeiten für Versorger und andere berechtigte Parteien beim Verständnis der Anwendung des Referenzmodells in den Mitgliedstaaten führt und dadurch möglicherweise den Markteintritt behindert, sollte ein gemeinsames Verzeichnis der nationalen Praxis geführt werden. Dieses Verzeichnis sollte auf dem im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten entwickelten Verzeichnis aufbauen. Dieses öffentlich zugängliche Verzeichnis sollte dokumentieren, wie jeder Mitgliedstaat das Referenzmodell umsetzt, und so die Transparenz erhöhen sowie diskriminierungsfreie Verfahren unterstützen. Durch die Verbesserung der Kenntnis und der Klarheit über die geltenden Vorschriften sollte das Verzeichnis dazu beitragen, die Markteintrittsbarrieren für neue Marktteilnehmer zu senken. Darüber hinaus sollte es den Interessenträgern ermöglichen, nationale Regelungen zu vergleichen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu ermitteln und den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern, wodurch letztlich die Interoperabilität in der gesamten Union verbessert wird.
(16) Um zu einer harmonisierten Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 beizutragen und eine verbesserte Interoperabilität in der gesamten Union zu fördern, sollten der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-E) und die Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber (EU-VNBO) ausschließlich in technischer und beratender Funktion damit betraut werden, Leitlinien für die Berichterstattung über die nationale Praxis auszuarbeiten, zu veröffentlichen und auf dem aktuellen Stand zu halten.
(17) ENTSO-E und die EU-VNBO sollten die von den zuständigen Behörden oder den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen einzureichenden Berichte zusammentragen und sie über das bestehende, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 eingerichtete Verzeichnis öffentlich zugänglich machen. Diese Funktion beschränkt sich auf technische Koordinierungs- und Transparenzfunktionen und impliziert oder verleiht weder Exekutiv- oder Durchsetzungsbefugnisse noch eine Verantwortung für die Entgegennahme, Übersetzung oder Validierung der nationalen Berichte über die Umsetzung des Referenzmodells. Die Mitgliedstaaten bleiben für die Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich, während die Kommission die Aufsicht auf Unionsebene behält. Die Mitgliedstaaten sollten eine zuständige Behörde oder eine andere Stelle benennen, die für die Erstellung und die direkte Übermittlung der Berichte an ENTSO-E und die EU-VNBO verantwortlich ist. Diese Regelungen sollten klar kommuniziert und in den nationalen Umsetzungsrahmen integriert werden, um Transparenz und Zugänglichkeit sicherzustellen.
(18) Messstellenadministratoren oder, sofern die Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, beauftragte Stellen sowie die derzeitigen Stromversorger sollten im Rahmen des Datenaustauschs während des Wechselvorgangs auf die erklärte Kundenidentität vertrauen können. Daher müssen neue Stromversorger die Endkunden in geeigneter Weise identifizieren. Zu diesem Zweck und zur Verringerung des Risikos von Betrug und Identitätsdiebstahl sollten Stromversorger auf Lösungen zurückgreifen, die die Identität des Endkunden wirksam überprüfen, vorzugsweise unter Verwendung von mindestens zwei Authentifizierungsfaktoren, etwa der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, die im Einklang mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 geschaffenen europäischen Rahmen für eine digitale Identität bereitgestellt werden.
(19) Im Rahmen der in dieser Verordnung eingeführten und im Referenzmodell beschriebenen Verfahren empfangen und verarbeiten die Marktteilnehmer Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich kundenidentifizierender Daten, die im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ausgetauscht werden, muss im Einklang mit dem anwendbaren Datenschutzrecht, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 9, erfolgen und den Schutz personenbezogener Daten während des gesamten Versorgerwechselvorgangs gewährleisten. Ferner gelten, soweit intelligente Zähler als Endgeräte einzustufen sind, die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. Die einschlägigen berechtigten Parteien sollten daher ihren Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie, einschließlich des Artikels 5 Absatz 3, nachkommen.
(20) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 angehört und hat am 12. Juni 2025 eine Stellungnahme abgegeben.
(21) Mit dieser Verordnung werden verbindliche Anforderungen an transeuropäische digitale öffentliche Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 eingeführt. Dementsprechend wurde eine Bewertung der Interoperabilität durchgeführt, und der Bericht dieser Bewertung wurde im Portal für ein interoperables Europa öffentlich zugänglich gemacht
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu und den Austausch von Daten festgelegt, die für einen Versorgerwechsel auf dem Strommarkt erforderlich sind. Ferner wird der technische Vorgang für den Wechsel des Stromversorgers festgelegt, der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 spätestens ab 2026 nicht länger als 24 Stunden dauern darf und an jedem Werktag möglich sein muss. Mit dieser Verordnung werden außerdem diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Daten festgelegt, für die eine Berichterstattung und Veröffentlichung der nationalen Praxis bei der Umsetzung des Referenzmodells erforderlich ist.
(2) Zur Gewährleistung der Anwendung der in Absatz 1 genannten Interoperabilitätsanforderungen wird mit dieser Verordnung ein Referenzmodell für die für den Vorgang des Versorgerwechsels von Endkunden erforderlichen Daten festgelegt, das die Regeln und Verfahren umfasst, die die Interoperabilität ermöglichen. In dem Referenzmodell werden außerdem die betroffenen Strommarktteilnehmer sowie deren jeweilige oder gemeinsame Funktionen und Zuständigkeiten aufgeführt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Stromversorger" oder "Versorger" bezeichnet einen im Bereich der Stromversorgung tätigen Marktteilnehmer;2. "Versorgung" bezeichnet Versorgung im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2019/944;
3. "Referenzmodell" bezeichnet ein Referenzmodell im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162;
4. "Endkunde" bezeichnet einen Endkunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/944;
5. "Messstelle" bezeichnet einen physischen Ort, an dem die Entnahme oder Einspeisung elektrischer Größen gemessen oder berechnet wird;
6. "Messstellenadministrator" bezeichnet einen Messstellenadministrator im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162;
7. "Authentifizierung" bezeichnet Authentifizierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162;
8. "Abrechnungspunkt" bezeichnet eine Messstelle oder eine virtuelle Messstelle unter der Verantwortung eines Bilanzkreisverantwortlichen, an der die Energieversorgung von einem Energieversorger bereitgestellt wird, die Abrechnung vorgenommen wird und der Wechsel des Energieversorgers erfolgen kann;
9. "Bilanzkreisverantwortlicher" bezeichnet einen Bilanzkreisverantwortlichen im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 13;
10. "Genehmigung" bezeichnet eine Genehmigung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162;
11. "Elektrizitätsversorgungsvertrag" bezeichnet einen Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, jedoch mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten, im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/944;
12. "Datenerfassungsadministrator" bezeichnet einen Datenerfassungsadministrator im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162;
13. "zu informierende Partei" bezeichnet einen Marktteilnehmer, der vom Messstellenadministrator oder - sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen - von der beauftragten Stelle über Änderungen im Messstellenregister informiert werden muss, die infolge eines Vorgangs auf dem Endkundenmarkt oder der Annullierung dieses Vorgangs vorgenommen wurden;
14. "betroffene Partei" bezeichnet einen Marktteilnehmer, der als direktes Ergebnis eines Vorgangs auf dem Endkundenmarkt oder der Annullierung dieses Vorgangs die Verantwortung für den betreffenden Abrechnungspunkt erlangt oder verliert;
15. "Genehmigungsadministrator" bezeichnet einen Genehmigungsadministrator im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162;
16. "künftiger Versorger" bezeichnet einen Versorger, der bereits für einen bestimmten künftigen Zeitraum im Messstellenregister eingetragen ist.
Kapitel II
Interoperabilitätsanforderungen und Diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu den für einen Versorgerwechsel erforderlichen Daten
Abschnitt 1
Interoperabilitätsanforderungen - Referenzmodell
Artikel 3 Umsetzung des Referenzmodells
Elektrizitätsunternehmen auf dem Stromendkundenmarkt wenden die in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen sowie das im Anhang festgelegte Referenzmodell an.
Artikel 4 Referenzmodell und Informationen zur Marktorganisation
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Berichterstattung über die nationale Praxis zur Umsetzung der Interoperabilitätsanforderungen und der Verfahren für den Zugang zu den für einen Versorgerwechsel von Endkunden erforderlichen Daten gemäß Artikel 9 sicher und gewährleisten, dass diese Praxis den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für einen einfachen Zugang aller Marktteilnehmer und Endkunden zu den Informationen über die Organisation des nationalen Marktes hinsichtlich der in Tabelle I des Anhangs aufgeführten spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten.
(3) Zu den in Absatz 2 genannten Informationen gehört die Identifizierung der Parteien, die auf dem nationalen Markt als neuer Stromversorger, bisheriger Versorger und Messstellenadministrator tätig sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls einige oder alle versorgerwechselbezogenen Zuständigkeiten, die dem Messstellenadministrator zugewiesen sind, einer anderen Stelle übertragen als derjenigen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 zur Wahrnehmung dieser Funktion benannt wurde, sofern diese Regelungen in der nationalen Bestandsaufnahme der Funktionen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung eindeutig dargelegt sind.
Artikel 5 Zuständigkeiten des neuen Stromversorgers
Der neue Stromversorger muss
Artikel 6 Zuständigkeiten des bisherigen Stromversorgers
Der bisherige Stromversorger stellt dem Endkunden nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2019/944 eine Abschlussrechnung aus und muss nach Beendigung seiner Versorgung des Abrechnungspunkts bzw. der Abrechnungspunkte Messdaten vom Datenerfassungsadministrator erhalten, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen.
Artikel 7 Zuständigkeiten des Messstellenadministrators oder der beauftragten Stelle für den Versorgerwechsel
(1) Der Messstellenadministrator oder, sofern die Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, die mit versorgerwechselbezogenen Zuständigkeiten betraute beauftragte Stelle muss unverzüglich:
(2) Messstellenadministratoren oder, sofern die Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, beauftragte Stellen gewähren den Versorgern Zugang zu Testeinrichtungen, damit diese die Kompatibilität ihrer Systeme mit den Systemen der Messstellenadministratoren bzw. der beauftragten Stellen, die die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren umsetzen, testen können. Die Testeinrichtung muss vor und während der Anwendung der Verfahren zur Verfügung stehen.
Artikel 8 Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu und den Austausch von Daten, die für den Versorgerwechselvorgang erforderlich sind
Die Mitgliedstaaten wenden die im Anhang festgelegten Verfahren 1 und 2 an, um auf die für den Versorgerwechselvorgang erforderlichen Daten zuzugreifen und diese auszutauschen.
Abschnitt 2
Transparente und diskriminierungsfreie Verfahren für den Zugang zu Daten und deren Austausch
Artikel 9 Berichterstattung über die nationale Praxis
(1) Für die Zwecke der Berichterstattung über die nationale Praxis zur Umsetzung des Referenzmodells müssen die Mitgliedstaaten:
(2) Die Berichterstattung über die nationale Praxis muss Informationen über die nationale Umsetzung des Referenzmodells umfassen, einschließlich der verschiedenen beteiligten Funktionen, des Informationsaustauschs und der Verfahren.
(3) Die Berichterstattung über die nationale Praxis muss den von ENTSO-E und der EU-VNBO gemäß Artikel 11 ausgearbeiteten Leitlinien entsprechen.
(4) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a benannte zuständige Behörde oder andere Stelle übermittelt ENTSO-E und der EU-VNBO die Berichte über die nationale Praxis und stellt sicher, dass die Kommission bis spätestens 1. Juli 2027 ordnungsgemäß unterrichtet wird.
Artikel 10 Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU-VNBO und ENTSO (Strom) im Bereich der Datentransparenz
(1) Für die Zwecke ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Datentransparenz nehmen ENTSO-E und die EU-VNBO folgende Aufgaben wahr:
(2) ENTSO-E und die EU-VNBO überwachen außerdem in Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 die Umsetzung des in dieser Verordnung beschriebenen Referenzmodells und berücksichtigen dabei weitere Entwicklungen aufgrund regulatorischer, marktbezogener oder technologischer Änderungen.
Artikel 11 Leitlinien für die Berichterstattung über die nationale Praxis
Spätestens bis zum 1. Juli 2026 entwickeln und veröffentlichen ENTSO-E und die EU-VNBO Leitlinien für die Berichterstattung über die nationale Praxis beim Versorgerwechsel. Diese Leitlinien werden öffentlich zugänglich gemacht, wobei die Zugänglichkeit und Transparenz für alle einschlägigen Interessenträger sicherzustellen sind.
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 gilt ab dem 31. Dezember 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. April 2026
2) Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 zur Verbesserung der Gestaltung der Elektrizitätsmärkte in der Union (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1711/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission vom 6. Juni 2023 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten (ABl. L 154 vom 15.06.2023 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1162/oj).
4) HEMRM - Harmonisiertes Rollenmodell (für den Elektrizitätsmarkt), https://www.entsoe.eu/data/cim/role-models/.
5) CIM - Common Information Model, https://www.iec.ch/homepage.
6) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj).
7) Bekanntmachung der Kommission - Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher (ABl. C 525 vom 29.12.2021 S. 1).
8) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
9) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
10) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
12) Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
13) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj).
| Referenzmodell für den Versorgerwechselvorgang | Anhang |
Das Referenzmodell für den Versorgerwechsel, also den Wechsel des Versorgers durch den Kunden, besteht aus einer Reihe von Referenzverfahren für den Zugang zu Daten sowie für den erforderlichen Informationsaustausch zwischen den einschlägigen unterschiedlichen Funktionen, die von Marktteilnehmern wahrgenommen werden.
Diese Informationen, aus denen sich das Referenzmodell zusammensetzt, sind in den Tabellen dieses Anhangs aufgeführt. Bei der Anwendung auf nationaler Ebene können die in diesem Anhang aufgeführten Verfahrensschritte miteinander kombiniert oder in einer anderen Reihenfolge durchgeführt werden.
Tabelle I enthält Informationen über die nationale Marktstruktur und das nationale Umfeld und dient als wertvolle Informationsquelle für Stromversorger, die beabsichtigen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats tätig zu werden und in diesem Mitgliedstaat Dienstleistungen für Endkunden anzubieten.
Tabelle I enthält außerdem Informationen, die erforderlich sind, damit Endkunden einen neuen Versorger wählen können und Stromversorger sich registrieren, sich anmelden oder die erforderliche Infrastruktur einrichten können, um an den in Tabelle III beschriebenen Verfahren teilzunehmen. Diese Verfahren erleichtern zudem die Kommunikation und den Austausch von Informationen mit den einschlägigen Marktteilnehmern, die die in Tabelle II festgelegten Funktionen wahrnehmen und die dort genannten Zuständigkeiten ausüben.
Tabelle I und Tabelle II dieses Anhangs sind in Verbindung mit Tabelle I "Allgemeine Informationen über das Umfeld in den Mitgliedstaaten" und Tabelle II "Funktionen" zu lesen, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 festgelegt sind.
Tabelle I: Ergänzende allgemeine Informationen über das Umfeld in den Mitgliedstaaten, die spezifisch den Versorgerwechsel betreffen (ergänzend zu Tabelle I des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162)
| ID | Bezeichnung | Beschreibung | |
| I-s1 | Informationen über die Stelle, die die Liste der im Mitgliedstaat tätigen aktiven Stromversorger veröffentlicht | Bezeichnung der Stelle, die die Informationen öffentlich zugänglich macht | Bezeichnung der Organisation, die im Mitgliedstaat für die Registrierung und die Veröffentlichung von Informationen über aktive Stromversorger in einem öffentlich zugänglichen Register verantwortlich ist. |
| Website | Gegebenenfalls Link zur Website, über die Informationen über aktive Stromversorger im Mitgliedstaat veröffentlicht werden. | ||
| Offizielle Kontaktangaben | Kontaktdaten der Stelle, die im Mitgliedstaat für die Registrierung und die Veröffentlichung von Informationen über aktive Stromversorger verantwortlich ist. | ||
| I-s2 | Informationen über die im Mitgliedstaat tätigen aktiven Stromversorger | Link zu einer Website oder einem national veröffentlichten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Dokument, die/das diese Informationen bereitstellt, einschließlich der Bezeichnungen der Stromversorger, ihres Identifikationscodes (z.B. Rechtsträgerkennung (LEI), Europäische Artikelnummer (EAN)) sowie ihrer offiziellen Kontaktdaten. | |
| I-s3 | Informationen über die Stelle, die die Liste der im Mitgliedstaat tätigen aktiven Bilanzkreisverantwortlichen veröffentlicht | Bezeichnung | Bezeichnung der Organisation, die im Mitgliedstaat für die Registrierung und die Veröffentlichung von Informationen über aktive Bilanzkreisverantwortliche in einem öffentlich zugänglichen Register zuständig ist. |
| Website | Gegebenenfalls Link zur Website, über die Informationen über aktive Bilanzkreisverantwortliche im Mitgliedstaat veröffentlicht werden. | ||
| Offizielle Kontaktangaben | Kontaktdaten der Stelle, die im Mitgliedstaat für die Registrierung und die Veröffentlichung von Informationen über aktive Bilanzkreisverantwortliche zuständig ist. | ||
| I-s4 | Informationen über Bilanzkreisverantwortliche in dem Mitgliedstaat | Link zu einer Website oder einem national veröffentlichten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Dokument, die/das diese Informationen bereitstellt, einschließlich der Bezeichnung der Bilanzkreisverantwortlichen, ihres Identifikationscodes (z.B. europäische Unternehmenskennung (EUEI), europäische Artikelnummer (EAN)) sowie ihrer offiziellen Kontaktdaten. | |
Tabelle II: Ergänzende Funktionen und Marktteilnehmer, die spezifisch den Versorgerwechsel betreffen (ergänzend zu Tabelle II des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162)
| Bezeichnung | Ebene | Beschreibung | |||
| Funktionen | Bilanzkreisverantwortlicher | Geschäftsebene | Im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/943. Ein "Bilanzkreisverantwortlicher" ist ein Marktteilnehmer oder dessen von ihm gewählter Vertreter, der für dessen Bilanzkreisabweichungen auf dem Strommarkt verantwortlich ist. | ||
| Stromversorger oder Versorger | Geschäftsebene | Im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung. | |||
| Sonstige Marktteilnehmer 1 | Betroffene Partei | Geschäftsebene | Im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der vorliegenden Verordnung. Dieser Marktteilnehmer erlangt oder verliert infolge des Versorgerwechsels oder der Annullierung dieses Vorgangs unmittelbar die Zuständigkeit für den betreffenden Abrechnungspunkt.
| ||
| Zu informierende Partei | Geschäftsebene | Im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der vorliegenden Verordnung. Dieser Marktteilnehmer sollte über Änderungen informiert werden, die infolge des Versorgerwechsels oder der Annullierung dieses Vorgangs vom Messstellenadministrator oder, sofern die Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, von der beauftragten Stelle im Messstellenregister vorgenommen werden.
| |||
| 1) Die in dieser Tabelle aufgeführten Marktteilnehmer sind berechtigte Parteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162, die für den betroffenen Abrechnungspunkt eine spezifische Dienstleistung erbringen und von der Durchführung der in Tabelle III festgelegten Verfahren betroffen sind. Jede berechtigte Partei trägt die volle Verantwortung für die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben. | |||||
Alle als "Geschäftsebene" klassifizierten Funktionen müssen in sicherer und authentifizierter Weise und über vertrauenswürdige Kommunikationskanäle operieren. Folglich werden die spezifischen Authentifizierungsschritte, die für einen solchen Kommunikationsaustausch verwendet werden, in den in Tabelle III dargelegten Verfahren nicht näher ausgeführt, sondern gelten vielmehr als wesentliche Voraussetzungen. Dies gilt sowohl für das Verfahren "Versorgerwechsel" als auch für das Verfahren "Annullierung des Versorgerwechsels". So ist beispielsweise beim Verfahren "Versorgerwechsel" der neue Versorger verpflichtet, unverzüglich nach Beantragung des Versorgerwechsels durch den Endkunden die Anmeldedaten des Endkunden zu authentifizieren und zu validieren. Zur Minderung der Risiken von Betrug und Identitätsdiebstahl sollten Stromversorger auf Lösungen zurückgreifen, die vorzugsweise mindestens zwei Authentifizierungsfaktoren nutzen, um die Identität eines Kunden wirksam zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kann der Identitätsdienstleister gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 Authentifizierungsdienste anbieten und damit eine zusätzliche Ebene der Sicherheit und der Einhaltung der Vorschriften gewährleisten.
Tabelle III: Verfahrensvoraussetzungen
| Nr. | Bezeichnung des Verfahrens | Hauptakteur | Voraussetzungen |
| 1 | Versorgerwechsel | Endkunde | a) Der neue Versorger ist als Stromversorger registriert.
b) Der neue Versorger hat den Endkunden authentifiziert. c) Der neue Versorger hat den betreffenden Abrechnungspunkt ermittelt. d) Der neue Versorger hat vom Endkunden die Genehmigung zur Durchführung von Vorbereitungstätigkeiten erhalten; die Genehmigung kann über den Genehmigungsadministrator erteilt werden. |
| 2 | Annullierung des Versorgerwechsels | Endkunde | e) Der Endkunde hat einen Versorgungsvertrag mit dem neuen Versorger.
f) Die Stromversorgung auf der Grundlage des neuen Vertrags hat noch nicht begonnen. |
Für die Zwecke dieser Verordnung wird der in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 genannte Versorgerwechsel als der Vorgang verstanden, durch den ein Endkunde seinen Stromversorger wechselt. Der Anwendungsbereich des Referenzmodells in diesem Anhang ist auf die Kernverfahren für den "Versorgerwechsel" ( Tabelle III.1) und die "Annullierung des Versorgerwechsels" ( Tabelle III.2) beschränkt. Wenngleich der Versorgerwechsel gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/944 auch einen Wechsel des Aggregators oder gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2024/1711 einen Wechsel des Organisators der gemeinsamen Energienutzung umfassen kann, betrifft diese Verordnung ausdrücklich nur den Wechsel von Stromversorgern.
Alle in diesem Anhang behandelten Verfahren stellen den "Happy Flow" dar, der den Standard- bzw. erwarteten Ablauf bezeichnet, bei dem alle Bedingungen erfüllt sind und die Abläufe reibungslos erfolgen, ohne dass Probleme wie Datenabweichungen, Fehler oder Abweichungen auftreten. Der "Happy Flow" gewährleistet die erfolgreiche Durchführung des Vorgangs und das Erreichen des angestrebten Ergebnisses.
Das in Tabelle III.1 näher ausgeführte Verfahren "Versorgerwechsel" umfasst die Registrierung des neuen Versorgers am Abrechnungspunkt zu dem im Versorgungsvertrag festgelegten Zeitpunkt. Die tatsächliche Registrierung des neuen Stromversorgers, die im Verfahrensschritt 1.13 nach Abschluss des Vertrags eingeleitet und gemäß Verfahrensschritt 1.19 in Tabelle III.1 durchgeführt wird, erfolgt durch den Messstellenadministrator oder, sofern die Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, durch die beauftragte Stelle im Messstellenregister. Auf diesen Schritt folgt die Mitteilung der Änderung an alle zu informierenden und betroffenen Parteien. Der gesamte technische Vorgang für den Wechsel des Stromversorgers, d. h. der Vorgang der Registrierung eines neuen Versorgers an einer Messstelle beim Marktbetreiber gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944, umfasst die in Tabelle III.1 festgelegten Verfahrensschritte 1.13 bis 1.19 und ist spätestens ab 2026 binnen 24 Stunden abzuschließen. Der gestraffte Vorgang in Tabelle III.1 steht im Einklang mit dem durch die Richtlinie (EU) 2019/944 gewährleisteten Recht auf einen Wechsel des Stromversorgers.
Es ist wesentlich, dass die in diesem Anhang festgelegten Verfahrensschritte als Erleichterung des Versorgerwechselvorgangs verstanden werden, die Hindernisse minimieren und die Wahlfreiheit der Verbraucher wahren sollen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944 darf der bisherige Versorger den Wechsel weder behindern noch verzögern. Sofern die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind, sind Kunden berechtigt, den Versorger in einer Weise zu wechseln, die hinsichtlich Kosten, Aufwand oder Dauer diskriminierungsfrei ist, wodurch die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Stärkung der Verbraucher und des Wettbewerbs auf dem Markt gewährleistet wird.
Das Verfahren "Annullierung des Versorgerwechsels" ermöglicht den Widerruf einer Mitteilung über den Versorgerwechsel, die im Rahmen des Verfahrens "Versorgerwechsel" eingeleitet wurde. Wie in Tabelle III.2 dargelegt, hängt die Umsetzung dieses Verfahrens in gewissem Umfang von den nationalen Vorschriften ab, die die Ausübung des Rechts des Endkunden auf Widerruf des neuen Versorgungsvertrags innerhalb der zulässigen Widerrufsfrist regeln. In nationalen Regelungen kann ein standardisiertes Unterverfahren, das auf dem Vertragsrecht beruht und mit der Widerrufsfrist verknüpft ist, zur Anwendung kommen, das sektorübergreifend, einschließlich des Elektrizitätssektors, sowie für sämtliche Dienstleistungen und Waren gilt. Infolgedessen sind die Schritte des Verfahrens "Annullierung des Versorgerwechsels" so zu verstehen und umzusetzen, dass sie die nationalen Vorschriften und Verfahren zur Handhabung der zulässigen Widerrufsfrist nicht beeinträchtigen.
Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Durchführung des in Tabelle III.2 dargestellten Verfahrens "Annullierung des Versorgerwechsels" ist, dass die Stromversorgung auf der Grundlage des neuen Vertrags noch nicht begonnen hat. In diesem Szenario verbleibt der Endkunde nach Abschluss des Verfahrens "Annullierung des Versorgerwechsels" bei seinem bisherigen Versorger. Möchte ein Endkunde den Wechsel zu einem neuen Versorger jedoch nach Beginn der Versorgung rückgängig machen, muss er stattdessen das Verfahren "Versorgerwechsel" oder ein anderes gleichwertiges Verfahren gemäß dem nationalen Verbraucherschutzrecht einleiten, da der neue Versorger zu diesem Zeitpunkt zum bisherigen Versorger des Kunden wird und das Verfahren "Annullierung des Versorgerwechsels" nicht mehr anwendbar ist.
Die in Tabelle II identifizierten und in den dort festgelegten Verfahren aufgeführten Geschäftspartner sind dem Abrechnungspunkt zugeordnete Parteien und werden nach ihrem unmittelbaren Interesse ("betroffene Parteien") oder mittelbaren Interesse ("zu informierende Parteien") am Versorgerwechselvorgang unterschieden.
Die in Verfahren 1 ( Tabelle III.1) und Verfahren 2 ( Tabelle III.2) ausgetauschten Informationsobjekte sind durch eindeutige Referenzen unter der Spaltenüberschrift "Ausgetauschte Informationen (IDs)" in Tabelle III.1 und Tabelle III.2 gekennzeichnet. In Tabelle IV sind diese Informationsobjekte mit ihren Beschreibungen aufgeführt.
Diagramm 1 und Diagramm 2 veranschaulichen die in Tabelle III.1 und Tabelle III.2 beschriebenen Verfahren und orientieren sich an der Geschäftsprozessmodellierungs- und -notationsnorm BPMN 2.0 (Business Process Model and Notation 2.0) der Object Management Group 1.
Tabelle III.1: Verfahren 1 - Versorgerwechsel
| Bezeichnung des Verfahrens | Versorgerwechsel | ||||||
| Schritt Nr. | Schritt | Beschreibung des Schrittes | Erzeuger der Informationen | Empfänger der Informationen | Ausgetauschte Informationen (IDs) | ||
| 1.1 | Kontakt zwischen Endkunde und neuem Versorger | Der Endkunde (oder der potenzielle neue Versorger) nimmt Kontakt auf, um ein Angebot anzufordern (oder zu unterbreiten), was zum Abschluss eines neuen Elektrizitätsversorgungsvertrags und zur Beendigung des bestehenden Vertrags mit dem bisherigen Versorger führen kann. | Endkunde (oder neuer Versorger) | Neuer Versorger (oder Endkunde) | A | ||
| 1.1a Antrag auf Versorgerwechsel | Der Endkunde löst den Versorgerwechsel aus. | Endkunde | Neuer Versorger | ||||
| 1.1b Mitteilung über den Versorgerwechsel | Der neue Versorger löst den Wechsel aus. | Neuer Versorger | Endkunde | ||||
| 1.2 | [Optionaler Schritt abhängig von den nationalen Regelungen] Prüfung möglicher vertraglicher Einschränkungen | Abhängig von den nationalen Vorschriften prüft der neue Versorger, ob im bestehenden Versorgungsvertrag mögliche vertragliche Einschränkungen bestehen, die die Aktivierung des neuen Versorgungsvertrags beeinträchtigen könnten.
| Neuer Versorger | Neuer Versorger | [entfällt] | ||
| 1.3 | [Bedingt - sofern Schritt 1.2 umgesetzt wird] Klärung von Fragen mit dem bisherigen Versorger | Der neue Versorger stellt, vorbehaltlich der gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung des Endkunden, die erforderlichen Informationen bereit, um festgestellte vertragliche Einschränkungen mit dem bisherigen Versorger im Hinblick auf die Aktivierung des neuen Versorgungsvertrags zu klären.
| Neuer Versorger | Bisheriger Versorger | [entfällt] | ||
| 1.4 | [Bedingt - sofern Schritt 1.2 umgesetzt wird] Mitteilung der Ergebnisse der Klärung | Der bisherige Versorger unterrichtet den neuen Versorger über die Ergebnisse der Klärung.
| Bisheriger Versorger | Neuer Versorger | [entfällt] | ||
| 1.5 | [Bedingt - sofern Schritt 1.2 umgesetzt wird] Mitteilung der Ergebnisse der Klärung an den Endkunden | Der neue Versorger unterrichtet den Endkunden über das Ergebnis der Klärung.
| Neuer Versorger | Endkunde | B | ||
| 1.6 | Validierung des Bedarfs an Merkmalen des Abrechnungspunkts | Der neue Versorger entscheidet, ob Merkmale des Abrechnungspunkts vorab erforderlich sind.
| Neuer Versorger | Neuer Versorger | [entfällt] | ||
| 1.7 | [Optional] Anforderung der vorab bereitzustellenden Merkmale des Abrechnungspunkts | Der neue Versorger fordert mit Genehmigung des Endkunden vorab die Merkmale des Abrechnungspunkts beim Messstellenadministrator oder bei der beauftragten Stelle an. | Neuer Versorger | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | C | ||
| 1.8 | [Bedingt - sofern Schritt 1.7 umgesetzt wird] Validierung der Anforderung der vorab bereitzustellenden Merkmale des Abrechnungspunkts | Der Messstellenadministrator oder die beauftragte Stelle validiert die Anforderung der Merkmale des Abrechnungspunkts. | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | [entfällt] | ||
| 1.9 | [Bedingt - sofern Schritt 1.7 umgesetzt wird] Bereitstellung der Merkmale des Abrechnungspunkts | Der Messstellenadministrator oder die beauftragte Stelle übermittelt dem neuen Versorger die angeforderten Merkmale des Abrechnungspunkts oder gibt im Falle einer ungültigen Anforderung eine aussagekräftige Rückmeldung. | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | Neuer Versorger | D | ||
| 1.10 | [Bedingt - sofern Schritt 1.7 umgesetzt wird] Mitteilung der Ergebnisse der Validierung in Bezug auf den Abrechnungspunkt an den Endkunden | Der neue Versorger unterrichtet den Endkunden über das Ergebnis der Validierung in Bezug auf den Abrechnungspunkt. | Neuer Versorger | Endkunde | B | ||
| 1.11 | Anforderung des Vertragsabschlusses | Der neue Versorger fordert den Endkunden auf, den neuen Elektrizitätsversorgungsvertrag für den beantragten Zeitpunkt des Versorgungsbeginns abzuschließen. | Neuer Versorger | Endkunde | O | ||
| 1.12 | Abschluss des Vertrags | Der Endkunde schließt den Elektrizitätsversorgungsvertrag für den beantragten Zeitpunkt des Versorgungsbeginns ab. | Endkunde | Neuer Versorger | O | ||
|
Technischer Versorgerwechsel: Schritte 1.13 bis 1.19 | |||||||
| 1.13 | Antrag auf Versorgerwechsel | Der neue Versorger stellt beim Messstellenadministrator oder bei der beauftragten Stelle einen Antrag, (zusammen mit dem Bilanzkreisverantwortlichen) im Messstellenregister als neuer Versorger für den Abrechnungspunkt zu dem festgelegten Zeitpunkt registriert zu werden. | Neuer Versorger | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | E | ||
| 1.14 | Validierung des Antrags auf Versorgerwechsel | Der Messstellenadministrator oder die beauftragte Stelle validiert den angegebenen Antrag auf Versorgerwechsel. | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | [entfällt] | ||
| 1.15 | Mitteilung der Validierungsergebnisse des Antrags auf Versorgerwechsel | Der Messstellenadministrator oder die beauftragte Stelle unterrichtet den neuen Versorger über die Validierungsergebnisse des beantragten Versorgerwechsels am Abrechnungspunkt. Im Falle eines ungültigen Antrags wird eine aussagekräftige Rückmeldung übermittelt. | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | Neuer Versorger | F | ||
| 1.16 | Mitteilung der Ergebnisse des Versorgerwechsels an den Endkunden | Der neue Stromversorger unterrichtet den Endkunden, sobald verfügbar, über die Ergebnisse des Versorgerwechsels. Sofern technisch möglich, kann dies innerhalb des 24-Stunden-Zeitraums des technischen Versorgerwechsels erfolgen. | Neuer Versorger | Endkunde | B | ||
| 1.17 | Unterrichtung der betroffenen Parteien über den Versorgerwechsel | Der Messstellenadministrator oder die beauftragte Stelle unterrichtet alle betroffenen Parteien unmittelbar nach erfolgreicher Validierung des Antrags auf Versorgerwechsel. | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | Betroffene Partei | H | ||
| 1.18 | Registrierung des neuen Versorgers im Messstellenregister | Der Messstellenadministrator oder die beauftragte Stelle registriert den neuen Versorger (zusammen mit dem Bilanzkreisverantwortlichen) im Messstellenregister als Versorger für den Abrechnungspunkt, wirksam ab dem festgelegten Zeitpunkt. Der Messstellenadministrator oder die beauftragte Stelle nimmt außerdem alle erforderlichen Aktualisierungen vor, um den Versorgerwechsel abzuschließen. | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | [entfällt] | ||
| 1.19 | Mitteilung der Merkmale des Abrechnungspunkts an zu informierende Parteien und betroffene Parteien | Zu informierende Parteien und betroffene Parteien erhalten die aktualisierten Merkmale des Abrechnungspunkts, die sich aus dem Registrierungsvorgang des Versorgerwechsels zum festgelegten Zeitpunkt des Versorgerwechsels ergeben. | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | Zu informierende Partei Betroffene Partei | G | ||
| 1.20 | Anforderung von Messdaten | Der bisherige und der neue Versorger fordern die Messdaten für das Datum an, an dem der Versorgerwechsel am Abrechnungspunkt wirksam wird, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen. | Bisheriger und neuer Versorger | Datenerfassungsadministrator oder beauftragte Stelle | Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 - Anhang Tabelle IV (Ausgetauschte Informationen, ID - C) | ||
| 1.21 | Validierung der Messdaten | Der Datenerfassungsadministrator oder die beauftragte Stelle validiert den Antrag auf Bereitstellung der Messdaten. | Datenerfassungsadministrator oder beauftragte Stelle | Datenerfassungsadministrator oder beauftragte Stelle | [entfällt] | ||
| 1.22 | Übermittlung der Messdaten | Der Datenerfassungsadministrator oder die beauftragte Stelle übermittelt dem bisherigen und dem neuen Versorger die angeforderten Messdaten und gibt im Falle eines ungültigen Antrags eine aussagekräftige Rückmeldung. | Datenerfassungsadministrator oder beauftragte Stelle | Neuer Versorger | Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 - Anhang Tabelle IV (Ausgetauschte Informationen, ID - E) | ||
Diagramm 1
Verfahren "Versorgerwechsel"
Tabelle III.2: Verfahren 2 - Annullierung des Versorgerwechsels
| Bezeichnung des Verfahrens | Annullierung des Versorgerwechsels | ||||||
| Schritt Nr. | Schritt | Beschreibung des Schrittes | Erzeuger der Informationen | Empfänger der Informationen | Ausgetauschte Informationen (IDs) | ||
| 2.1 | Antrag auf Annullierung des neuen Versorgungsvertrags | Der Endkunde stellt beim neu vertraglich gebundenen Stromversorger einen Antrag auf Annullierung des neuen Versorgungsvertrags. | Endkunde | Neuer Versorger | J | ||
| 2.2 | Validierung des Antrags auf Annullierung | Der neue Versorger überprüft:
| Neuer Versorger | Neuer Versorger | [entfällt] | ||
| 2.3 | (Bedingt - bei erfolglosem Ausgang von Schritt 2.2) Mitteilung an den Endkunden über das Scheitern der Validierung | Schlägt die Validierung (nach Schritt 2.2) fehl, unterrichtet der neue Versorger den Endkunden unter Angabe einer aussagekräftigen Begründung über das Scheitern der Validierung und darüber, dass der Antrag auf Annullierung beendet ist. | Neuer Versorger | Endkunde | B | ||
| 2.4 | Validierung der Registrierung des neuen Versorgers am Abrechnungspunkt | Der neue Versorger validiert die Registrierung des Antrags auf Versorgerwechsel im Messstellenregister gemäß dem neuen Vertrag. | Neuer Versorger | Neuer Versorger | [entfällt] | ||
| 2.5 | Antrag auf Annullierung des neuen Vertrags im Messstellenregister | Der neue Versorger stellt beim Messstellenadministrator oder bei der beauftragten Stelle einen Antrag auf Annullierung des anhängigen Versorgerwechsels im Messstellenregister aufgrund der Annullierung des neuen Versorgungsvertrags. | Neuer Versorger | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | K | ||
| 2.6 | Validierung des Antrags auf Annullierung | Der Messstellenadministrator oder die beauftragte Stelle prüft, ob der neue Stromversorger für die Versorgung des Abrechnungspunkts zum im Antrag auf Annullierung des neuen Vertrags (gemäß Schritt 2.5) angegebenen Beginn der Versorgung registriert ist. | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | [entfällt] | ||
| 2.7 | Unterrichtung des neuen Stromversorgers über das Ergebnis der Validierung 1 | Der Messstellenadministrator oder die beauftragte Stelle unterrichtet den neuen Versorger über das Ergebnis der Validierung. Im Falle eines ungültigen Antrags übermittelt er/sie einen aussagekräftigen Hinweis bzw. eine entsprechende Erläuterung. | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | Neuer Versorger | M | ||
| 2.8 | Annullierung des anhängigen Versorgerwechsels | Der Messstellenadministrator oder die beauftragte Stelle hebt die Registrierung des anhängigen Versorgerwechsels auf.
| Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | [entfällt] | ||
| 2.9 | Unterrichtung der betroffenen Parteien über die Annullierung des Versorgerwechsels | Der Messstellenadministrator oder die beauftragte Stelle unterrichtet die betroffenen Parteien über die Annullierung des Versorgerwechsels. | Messstellenadministrator oder beauftragte Stelle | Betroffene Parteien | L | ||
| 2.10 | Übermittlung von Informationen an den Endkunden über das Scheitern der Validierung | Schlägt die Validierung fehl, unterrichtet der neue Versorger den Endkunden mit einem aussagekräftigen Hinweis bzw. einer Erläuterung über das Scheitern der Validierung. | Neuer Versorger | Endkunde | B | ||
| 2.11 | Annullierung des Versorgungsvertrags | Der neue Versorger hebt den Versorgungsvertrag mit dem Endkunden auf. | Neuer Versorger | Neuer Versorger | [entfällt] | ||
| 2.12 | Unterrichtung des Endkunden über die Annullierung des Vertrags | Der neue Versorger unterrichtet den Endkunden darüber, dass der neue Versorgungsvertrag annulliert wurde.
| Neuer Versorger | Endkunde | N | ||
| 1) Im Falle einer fehlgeschlagenen Validierung findet die Abfolge der Schritte 2.7 und 2.10 Anwendung. Der Messstellenadministrator oder die beauftragte Stelle unterrichtet den neuen Versorger über die fehlgeschlagene Validierung, der anschließend den Endkunden informiert, wie in Diagramm 2 (rote gestrichelte Linien) dargestellt. | |||||||
Diagramm 2
Verfahren "Annullierung des Versorgerwechsels"
Tabelle IV: Ausgetauschte Informationsobjekte
| Ausgetauschte Informationen, ID | Bezeichnung der Informationen | Beschreibung der ausgetauschten Informationen | Anmerkungen | |
| A | Kontakt zwischen Endkunde und neuem Versorger | Kennung des Abrechnungspunkts | Informationssatz zur Identifizierung des Abrechnungspunkts. | |
| Endkunde | Informationen zur Identifizierung des Endkunden sowie Informationen zur Authentifizierung der Identität. | |||
| Beantragter Beginn der Versorgung | Vom Endkunden beantragtes Datum für den Beginn der Versorgung. | |||
| B | Unterrichtung des Endkunden über das Ergebnis der Validierung | Validierungsergebnis | Informationen über das Ergebnis des Validierungsschritts. | |
| C | Anforderung der vorab bereitzustellenden Merkmale des Abrechnungspunkts | Kennung des Abrechnungspunkts | Die eindeutige Kennung des Abrechnungspunkts, für den der Versorgerwechsel beantragt wird. | |
| Kennung der antragstellenden Partei | Die eindeutige Kennung der antragstellenden Partei (= neuer Versorger), die beabsichtigt, den Abrechnungspunkt zu versorgen. | |||
| Grund des Antrags | Ein Code, der den Grund des Antrags (d. h. Versorgerwechsel) angibt. | Die Codewerte für spezifische Attribute in den einschlägigen Informationsobjekten sind in dieser Verordnung nicht festgelegt. Sie werden in der entsprechenden geschäftlichen Standardisierungsdokumentation näher ausgeführt. | ||
| D | Vorab bereitgestellte Merkmale des Abrechnungspunkts 1 | Anfangsdatum | Das Datum, an dem der Inhalt dieses Informationssatzes gültig wird oder geworden ist. | Es wird nur ein Mindestumfang an Attributen festgelegt; eine weitere Spezifizierung dieses Informationsobjekts bleibt der nationalen Umsetzung vorbehalten. |
| Kennung des Abrechnungspunkts | Die eindeutige Kennung des Abrechnungspunkts, auf den sich dieser Antrag bezieht. | |||
| Künftiger Versorger 2 | Gibt an, ob für diesen Abrechnungspunkt ein Vertrag mit einem künftigen Versorger besteht. (Das Element ist boolesch - ja oder nein). | |||
| Beginn der künftigen Versorgung | Datum, an dem die künftige Versorgung beginnt. | |||
| E | Antrag auf Versorgerwechsel | Anfangsdatum | Das vom neuen Versorger beantragte Datum für die Übernahme der Stromversorgung dieses Abrechnungspunkts. | Dieses Datum muss in der Zukunft liegen. |
| Kennung des Abrechnungspunkts | Die eindeutige Kennung des Abrechnungspunkts, auf den sich dieser Antrag bezieht. | |||
| Kennung des neuen Versorgers | Die eindeutige Kennung des antragstellenden Versorgers. | |||
| Kennung des neuen Bilanzkreisverantwortlichen (optional) | Die eindeutige Kennung des Bilanzkreisverantwortlichen für diesen Abrechnungspunkt, wie vom neuen Versorger beantragt. | Der Austausch dieser Informationen ist optional und nicht erforderlich, wenn sie bereits im nationalen Datenaustauschmodell enthalten sind. | ||
| Endkunde | Informationssatz zur Identifizierung des Endkunden. | |||
| F | Ergebnisse des Versorgerwechsels | Grund der Ablehnung | {bei Ablehnung} Ein Code, der den bzw. die Gründe für die Ablehnung des beantragten Versorgerwechsels angibt. | Die Codewerte für spezifische Attribute in den einschlägigen Informationsobjekten sind in dieser Verordnung nicht festgelegt. Sie werden in der entsprechenden geschäftlichen Standardisierungsdokumentation näher ausgeführt. |
| G | Mitteilung der Merkmale des Abrechnungspunkts an zu informierende Parteien und betroffene Parteien | Anfangsdatum | Das Datum, ab dem der neue Versorger und der Bilanzkreisverantwortliche ihre jeweiligen Funktionen (d. h. Beginn der Versorgung bzw. Übernahme der Bilanzkreisverantwortung) für diesen Abrechnungspunkt wahrnehmen. | Es wird nur ein Mindestumfang an Attributen festgelegt; eine weitere Spezifizierung dieses Informationsobjekts bleibt der nationalen Umsetzung vorbehalten. |
| Kennung des Abrechnungspunkts | Die eindeutige Kennung des Abrechnungspunkts, für den der Versorgerwechsel bestätigt wird. | |||
| Kennung des Versorgers | Die eindeutige Kennung des Versorgers, der den Abrechnungspunkt ab dem Beginn der Versorgung versorgt. | |||
| Kennung des Bilanzkreisverantwortlichen | Die eindeutige Kennung des Bilanzkreisverantwortlichen, der ab dem Beginn der Belieferung die Bilanzkreisverantwortung für diesen Abrechnungspunkt übernimmt. | |||
| H | Mitteilung des Versorgerwechsels an die betroffene Partei | Datum des Wechsels | Das Datum, an dem die betroffene Partei die Versorgung oder Bilanzkreisverantwortung für diesen Abrechnungspunkt abgibt (LOSS), oder das Datum, an dem die neue betroffene Partei die Verantwortung für diesen Abrechnungspunkt übernimmt (GAIN). | Es bestehen zwei Versionen (LOSS/GAIN) dieses Informationsobjekts, abhängig von der Funktion der empfangenden Partei (bisherige/neue betroffene Partei). |
| Kennung des Abrechnungspunkts | Die eindeutige Kennung des Abrechnungspunkts, für den der Versorgerwechsel mitgeteilt wird. | |||
| J | Antrag auf Annullierung des Vertrags | Keine Definition, freies Format | ||
| K | Antrag auf Annullierung des Versorgerwechsels im Messstellenregister | Anfangsdatum | Das Datum, an dem der neue Versorger die Stromversorgung dieses Abrechnungspunkts übernehmen sollte. | Dieses Datum muss in der Zukunft liegen. |
| Kennung des Abrechnungspunkts | Die eindeutige Kennung des Abrechnungspunkts, auf den sich der Antrag auf Versorgerwechsel bezieht. | |||
| Kennung des neuen Versorgers | Die eindeutige Kennung des antragstellenden Versorgers. | |||
| L | Mitteilung über die Annullierung des Versorgerwechsels im Messstellenregister an die betroffenen Parteien | Anfangsdatum | Das Datum, an dem der neue Versorger die Versorgung des Abrechnungspunkts übernehmen sollte. | |
| Kennung des Abrechnungspunkts | Die eindeutige Kennung des Abrechnungspunkts, für den der Versorgerwechsel mitgeteilt wird. | |||
| M | Mitteilung über die Annullierung an den Versorger | Anfangsdatum | Das Datum, an dem der neue Versorger die Versorgung dieses Abrechnungspunkts übernehmen sollte. | Dieses Datum muss in der Zukunft liegen. |
| Kennung des Abrechnungspunkts | Die eindeutige Kennung des Abrechnungspunkts, auf den sich dieser Antrag auf Versorgerwechsel bezieht. | |||
| Kennung des neuen Versorgers | Die eindeutige Kennung des antragstellenden Versorgers. | |||
| Kennung des neuen Bilanzkreisverantwortlichen (optional) | Die eindeutige Kennung des Bilanzkreisverantwortlichen für diesen Abrechnungspunkt, wie vom neuen Versorger beantragt. | Der Austausch dieser Informationen ist optional und nicht erforderlich, wenn sie bereits im nationalen Datenaustauschmodell enthalten sind. | ||
| N | Mitteilung an den Endkunden über die Annullierung des Versorgerwechsels | Keine Definition, freies Format | ||
| O | Vertragsbestätigung | Keine Definition, freies Format | ||
| 1) Dieses Informationsobjekt dient dazu, dem Stromversorger, vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigung, zusätzliche Merkmale des Abrechnungspunkts bereitzustellen, damit er dem Endkunden maßgeschneiderte Angebote für Versorgungsverträge unterbreiten kann. 2) So kann beispielsweise ein Versorger für einen künftigen Zeitraum, etwa für das folgende Jahr, registriert sein, während ein neuer Versorger auf Antrag des jeweiligen Endkunden einen Versorgerwechsel für den Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt beantragen kann. In diesem Szenario wird der neue Versorger durch dieses Informationsobjekt darüber unterrichtet, dass für den ab dem folgenden Jahr beginnenden Zeitraum bereits ein "künftiger Versorger" registriert ist. | ||||
| ENDE | |