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Delegierte Verordnung (EU) 2026/871 der Kommission vom 21. April 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Elemente von ESG-Rating-Produkten, die gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber Nutzern von ESG-Ratings, bewerteten Objekten und Emittenten bewerteter Objekte offenzulegen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/871 vom 28.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da Anbieter von Ratings in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) unterschiedliche ESG-Rating-Produkte anbieten können, ist es wichtig, dass sie der Öffentlichkeit, den Nutzern von ESG-Ratings, den bewerteten Objekten und den Emittenten bewerteter Objekte hinreichende Informationen zu den einzelnen ESG-Rating-Produkten zur Verfügung stellen. Um Transparenz und gebührende Sorgfalt sicherzustellen und den Vergleich mit anderen ESG-Rating-Produkten zu ermöglichen, sollten Mindestanforderungen an die zu jedem Produkt offenzulegenden Informationen festgelegt werden. Dies sollte ein besseres Verständnis dieser Produkte ermöglichen und die Öffentlichkeit, die Nutzer von ESG-Ratings, die bewerteten Objekte und die Emittenten bewerteter Objekte in die Lage versetzen, die für sie am besten geeigneten Produkte zu ermitteln.

(2) Zur Förderung der Transparenz sollte der ESG-Rating-Anbieter auf seiner Website insbesondere zu jedem ESG-Rating-Produkt umfassende Angaben zu den Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen machen, auf die sich seine ESG-Ratings stützen. Aus diesem Grund und zur besseren Vergleichbarkeit von ESG-Rating-Produkten sollten ESG-Rating-Anbieter die betreffenden Informationen gegenüber der Öffentlichkeit in der im Anhang festgelegte Reihenfolge offenlegen.

(3) Die gegenüber Nutzern von ESG-Ratings, bewerteten Objekten und Emittenten bewerteter Objekte offenzulegenden Informationen ergänzen die Offenlegungen gegenüber der Öffentlichkeit. Daher ist es angebracht, die mit Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 übertragenen Befugnisse in einer einzigen Verordnung zu bündeln.

(4) Da mit der vorliegenden Verordnung die in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/3005 aufgeführten Elemente präzisiert werden und jene Verordnung ab dem 2. Juli 2026 gilt, ist es angebracht, den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung auf dasselbe Datum festzulegen.

(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(6) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Präzisierung der offenzulegenden Elemente

Die ESG-Rating-Anbieter sorgen dafür, dass die nach Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/3005 offenzulegenden Informationen die in der vorliegenden delegierten Verordnung präzisierten Elemente umfassen.

Artikel 2 Darstellung der Informationen

(1) Die ESG-Rating-Anbieter sorgen dafür, dass die nach Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 offenzulegenden Informationen in der im Anhang dieser delegierten Verordnung festgelegten Reihenfolge dargestellt werden.

(2) Bei der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Vorgabe können die ESG-Rating-Anbieter Querverweise zu den einschlägigen Informationen auf ihrer Website anlegen und dazu auch Hyperlinks oder sonstige geeignete technische Mittel nutzen.

Artikel 3 Offenlegungen zum Rating-Produkt

(1) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter zu jedem ESG-Rating-Produkt Folgendes offenlegen:

  1. eine Beschreibung der abgedeckten Risiken, sofern mit dem ESG-Rating Risiken bewertet werden,
  2. eine Beschreibung der abgedeckten Auswirkungen, sofern mit dem ESG-Rating Auswirkungen bewertet werden,
  3. gegebenenfalls Informationen dazu, wie die Wesentlichkeit der Risiken und der Auswirkungen dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit entsprechend berücksichtigt wird,
  4. falls das ESG-Rating auf anderen Dimensionen der Wesentlichkeit beruht, eine Beschreibung dieser Dimensionen.

(2) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter zu jedem ESG-Rating-Produkt Folgendes offenlegen:

  1. eine Beschreibung dessen, was im Rahmen der E-, S- und G-Faktoren abgedeckt wird und gegebenenfalls welche Faktoren aggregiert werden,
  2. eine Beschreibung der mit dem ESG-Rating abgedeckten spezifischen Aspekte.

(3) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 1 Buchstaben o und p der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter gegebenenfalls zu jedem ESG-Rating-Produkt

  1. offenlegen, ob für das ESG-Rating die Vorgaben und Ziele des Übereinkommens von Paris berücksichtigt werden und welche sonstigen internationalen Übereinkommen mit einbezogen werden, einschließlich grundlegender Informationen, anhand derer die internationalen Übereinkommen identifiziert werden können, sowie einer Erläuterung, warum diese für das ESG-Rating relevant sind,
  2. angeben, ob mit dem ESG-Rating die Übereinstimmung von Zusagen mit den Zielen der unter Buchstabe a genannten internationalen Übereinkommen bewertet wird.

Artikel 4 Allgemeine Offenlegungen zu den Methoden

(1) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter

  1. die Bezeichnung der verwendeten Rating-Methode offenlegen,
  2. beschreiben, auf welche Arten von bewerteten Objekten die unter Buchstabe a genannte Methode angewandt wird,
  3. gegebenenfalls offenlegen, für welchen Zeitraum das ESG-Rating als gültig angesehen wird,
  4. gegebenenfalls die relevanten Modelle und grundlegenden Annahmen für das Rating in Form einer Auflistung und eines Überblicks offenlegen,
  5. Angaben zu Maßnahmen und Verfahren machen, mit denen die Qualität und Zuverlässigkeit der verwendeten Daten sichergestellt wird,
  6. das verwendete, aus Ratingkategorien bestehende Rankingsystem beschreiben und dabei Folgendes angeben:
    1. die Bedeutung der einzelnen Ratingkategorien für absolute und relative Werte und eine Erläuterung zur Auslegung des Rankingsystems,
    2. bei relativen Werten eine Erläuterung, ob diese ein Verhältnis zu einer bestimmten Branche, einem geografischen Gebiet, Peergroups oder sonstigen Vergleichsgrößen ausdrücken, mitsamt einer Beschreibung der einzelnen relativen Werte,
  7. das Datum der jüngsten Aktualisierung der Methode sowie eine Beschreibung dessen, was sich gegenüber der vorherigen Version geändert hat, offenlegen.

(2) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter Folgendes angeben:

  1. die Bezeichnung der Stelle, die die verwendete Klassifikation der Wirtschaftsbereiche herausgibt,
  2. die Bezeichnung und die Version der verwendeten Klassifikation der Wirtschaftsbereiche,
  3. sofern vorhanden, einen öffentlich zugänglichen Link, der auf die offizielle Dokumentation zum Klassifikationssystem der Wirtschaftsbereiche verweist.

(3) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter die Zusammenarbeit mit bewerteten Objekten oder Emittenten bewerteter Objekte beschreiben und dabei auch angeben, wie die Beiträge aus dieser Zusammenarbeit berücksichtigt werden.

(4) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter gegebenenfalls das Verfahren zur Ermittlung der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse beschreiben.

Artikel 5 Einschränkungen bei den Datenquellen, Methoden und Informationen

Im Rahmen der in Anhang III Nummer 1 Buchstaben m und q der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter alle etwaigen Einschränkungen in Bezug auf Folgendes erläutern:

  1. die Verfügbarkeit oder Schlüssigkeit der im Rating-Prozess verwendeten Daten,
  2. die Vollständigkeit, zeitnahe Bereitstellung und Genauigkeit der Informationen,
  3. die Einbeziehung von Annahmen, Proxy-Variablen als Bezugspunkt und Datenschätzungen.

Artikel 6 Offenlegungen zur Organisation des ESG-Rating-Anbieters

(1) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter in Form eines Diagramms offenlegen, in welchem Eigentumsverhältnis sie zu allen etwaigen Mutter- und Tochterunternehmen stehen. Aus diesem Diagramm muss gegebenenfalls hervorgehen, ob eines oder mehrere dieser Unternehmen eine der in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 aufgeführten Tätigkeiten ausüben oder eine der in Artikel 16 Absatz 6 derselben Verordnung aufgeführten sonstigen Dienstleistungen erbringen.

(2) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter Folgendes offenlegen:

  1. wie durch die von ihnen bei der Festlegung der Gebühren angewandten Kriterien gewährleistet wird, dass diese Gebühren Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/3005 entsprechend fair, angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sind,
  2. ob der ESG-Rating-Anbieter ein Abonnement-Modell, ein Modell mit Zahlung durch den Emittenten, eine Kombination aus beiden Modellen oder ein anderes Modell nutzt,
  3. eine Beschreibung des entsprechenden Geschäftsmodells und den Anteil des Gesamtjahresumsatzes, der aus den einzelnen Modellen erzielt wird,
  4. gegebenenfalls, wie sich die Gebühren für Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um ESG-Rating-Tätigkeiten handelt, auf die Festlegung von Gebühren für ESG-Ratings auswirken, mitsamt einer Beschreibung dieser anderen Dienstleistungen.

(3) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter die Bereiche ihrer Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Organisationsstrukturen angeben, von denen die größten Risiken der Entstehung von Interessenkonflikten ausgehen.

Artikel 7 Besondere Offenlegungen zu den Methoden

(1) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter angeben, nach welchen Methoden etwaige nicht öffentliche Daten erhoben wurden.

(2) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter alle etwaigen Mängel im Zusammenhang mit der Verwendung zuvor festgelegter statistischer oder algorithmischer Systeme beschreiben.

Artikel 8 Überarbeitung der Daten und Methoden

(1) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 2 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter Folgendes erläutern:

  1. das Verfahren zur Überarbeitung der Methoden und die Häufigkeit der Überarbeitung,
  2. die Voraussetzungen für die Feststellung, dass eine Methode überarbeitet werden muss,
  3. gegebenenfalls das Verfahren zur Konsultation der Interessenträger während der Überarbeitung,
  4. das Verfahren, mit dem die möglichen Auswirkungen einer Überarbeitung der Methoden auf die nach der entsprechenden Methode erstellten ESG-Ratings bewertet werden,
  5. die Kriterien, anhand derer bestimmt wird, was eine wesentliche Änderung einer Methode darstellt.

(2) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 2 Buchstabe a Ziffer vii der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter die Versionsnummer der Methode angeben.

(3) Im Rahmen der in Anhang III Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Informationen müssen die ESG-Rating-Anbieter die zur Gewährleistung der Genauigkeit und Einheitlichkeit des Verfahrens zur Überarbeitung von Daten erläutern.

Artikel 9 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Juli 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2026

1) ABl. L, 2024/3005, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3005/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

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Reihenfolge der Darstellung der nach Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 offenzulegenden Elemente Anhang


Anhang III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 Die vorliegende delegierte Verordnung
Offenlegungen zum Rating-Produkt Buchstabe f Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe g Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe h nicht zutreffend
Buchstabe i nicht zutreffend
Buchstabe j nicht zutreffend
Buchstabe o Artikel 3 Absatz 3
Buchstabe p Artikel 3 Absatz 3
Allgemeine Offenlegungen zu den Methoden Buchstabe a Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe c Artikel 4 Absatz 3
Buchstabe e Artikel 4 Absatz 4
Buchstabe k nicht zutreffend
Einschränkungen bei den Datenquellen, Methoden und Informationen Buchstabe m Artikel 5
Buchstabe q Artikel 5
Offenlegungen zur Organisation des ESG-Rating-Anbieters Buchstabe d Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe l Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe n Artikel 6 Absatz 3


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