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Verordnung (EU) 2026/877 der Kommission vom 16. April 2026 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/877 vom 21.04.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen 1, insbesondere auf Artikel 1,
nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung Nr. 19/65/EWG ist die Kommission ermächtigt, Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") durch Verordnung auf bestimmte unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallende Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen und die entsprechenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind.
(2) Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 19/65/EWG hat die Kommission insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission 2 erlassen. In der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 sind die Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen festgelegt, die nach Auffassung der Kommission in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Angesichts der insgesamt positiven Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 316/2014, deren Geltungsdauer am 30. April 2026 endet, und der Ergebnisse ihrer Evaluierung sollte eine neue Gruppenfreistellungsverordnung erlassen werden.
(3) Diese Verordnung sollte sowohl den Wettbewerb wirksam schützen als auch den Unternehmen angemessene Rechtssicherheit bieten. Bei der Verfolgung dieser beiden Ziele sollten ferner die behördliche Aufsicht und der rechtliche Rahmen so weit wie möglich vereinfacht werden.
(4) Gegenstand einer Technologietransfer-Vereinbarung ist die Vergabe von Technologierechten in Form einer Lizenz. Solche Vereinbarungen steigern in der Regel die Effizienz in der Wirtschaft und fördern den Wettbewerb, da sie Doppelarbeit bei Forschung und Entwicklung reduzieren, Anreize zur Aufnahme von Forschung und Entwicklung schaffen, Innovationen fördern, die Verbreitung von Technologien erleichtern und den Wettbewerb auf den Produktmärkten beleben können.
(5) Die Wahrscheinlichkeit, dass die effizienzsteigernden und wettbewerbsfördernden Auswirkungen die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen überwiegen, die durch Beschränkungen in Technologietransfer-Vereinbarungen verursacht werden, hängt von der Marktmacht der beteiligten Unternehmen und somit von dem Ausmaß ab, in dem diese Unternehmen dem Wettbewerb durch Unternehmen ausgesetzt sind, die über Substitutionstechnologien verfügen oder Substitutionsprodukte herstellen.
(6) Diese Verordnung sollte nur für Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen einem Lizenzgeber und einem Lizenznehmer gelten. Sie sollte für solche Vereinbarungen auch dann gelten, wenn diese Bedingungen für mehr als eine Handelsstufe enthalten, beispielsweise wenn der Lizenznehmer verpflichtet wird, ein spezielles Vertriebssystem zu errichten, und wenn ihm vorgegeben wird, welche Verpflichtungen er den Wiederverkäufern der in Lizenz hergestellten Produkte auferlegen muss oder kann. Diese Bedingungen und Verpflichtungen sollten jedoch mit den für Liefer- und Vertriebsvereinbarungen geltenden Wettbewerbsregeln der Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission 3, die in den Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen 4 erläutert werden, vereinbar sein. Liefer- und Vertriebsvereinbarungen zwischen einem Lizenznehmer und Abnehmern, die seine Vertragsprodukte kaufen, sollten von dieser Verordnung nicht freigestellt sein.
(7) Diese Verordnung sollte nur für Vereinbarungen gelten, mit denen der Lizenzgeber dem Lizenznehmer und/oder einem oder mehreren seiner Zulieferer erlaubt, die lizenzierten Technologierechte - gegebenenfalls nach weiterer Forschung und Entwicklung seitens des Lizenznehmers und/oder seines Zulieferers bzw. seiner Zulieferer - zur Produktion von Waren oder Dienstleistungen zu verwerten. Sie sollte weder für die Lizenzvergabe im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen gelten, die unter die Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission 5 fallen, noch für die Lizenzvergabe im Zusammenhang mit Spezialisierungsvereinbarungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission 6 fallen. Ebenfalls nicht gelten sollte sie für Vereinbarungen, die in erster Linie auf den reinen Wiederverkauf bzw. Vertrieb von Software, ob über physische oder digitale Kanäle, abzielen, da derartige Vereinbarungen nicht die Vergabe von Technologielizenzen zu Produktionszwecken zum Gegenstand haben, sondern eher mit Vertriebsvereinbarungen vergleichbar sind.
(8) Diese Verordnung sollte weder für Vereinbarungen zur Errichtung von Technologiepools, d. h. Vereinbarungen über die Zusammenführung von Technologien mit dem Ziel, Mitgliedern des Pools oder Dritten Lizenzen dafür zu erteilen, noch für Vereinbarungen gelten, mit denen diesen Dritten Lizenzen für die zusammengeführten Technologien erteilt werden. Ferner sollte sie nicht für Vereinbarungen gelten, in deren Rahmen potenzielle Technologielizenznehmer übereinkommen, die Bedingungen von Technologietransfer-Vereinbarungen gemeinsam auszuhandeln (Lizenzverhandlungsgruppen).
(9) Für die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV durch Verordnung ist es nicht erforderlich zu bestimmen, welche Technologietransfer-Vereinbarungen unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen könnten. Bei der Einzelfallprüfung von Vereinbarungen nach Artikel 101 Absatz 1 sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Dynamik der relevanten Technologie- und Produktmärkte.
(10) Die in dieser Verordnung geregelte Gruppenfreistellung sollte nur für Vereinbarungen gelten, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Damit die Vorteile des Technologietransfers genutzt und die damit verbundenen Ziele erreicht werden können, sollte diese Verordnung nicht nur für den Technologietransfer als solchen, sondern auch für andere in Technologietransfer-Vereinbarungen enthaltene Bestimmungen gelten, soweit diese Bestimmungen unmittelbar mit der Produktion oder dem Verkauf von Vertragsprodukten verbunden sind.
(11) Bei Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Regel zu einer Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs und zu einer angemessenen Beteiligung der Verbraucher an den daraus resultierenden Vorteilen führen, wenn der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf den relevanten Märkten nicht mehr als 20 % beträgt und die Vereinbarungen keine stark wettbewerbsschädigenden Beschränkungen enthalten.
(12) Bei Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Regel zu einer Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs und zu einer angemessenen Beteiligung der Verbraucher an den daraus resultierenden Vorteilen führen, wenn der individuelle Marktanteil der beteiligten Unternehmen auf den relevanten Märkten nicht mehr als 30 % beträgt und die Vereinbarungen keine stark wettbewerbsschädigenden Beschränkungen enthalten.
(13) Für die Anwendung dieser Verordnung sollten die Marktanteile auf den relevanten Technologiemärkten auf der Grundlage der Präsenz der lizenzierten Technologierechte auf den sachlich und räumlich relevanten Märkten, auf denen die Vertragsprodukte verkauft werden, berechnet werden, d. h. auf der Grundlage der Verkäufe der vom Lizenzgeber und seinen Lizenznehmern insgesamt hergestellten Vertragsprodukte. Für die Anwendung dieser Verordnung sollte daher bei Technologien, bei denen noch kein Umsatz mit Vertragsprodukten erzielt wurde, ein Marktanteil von Null zugrunde gelegt werden.
(14) Die sich auf die Anwendung von Marktanteilsschwellen beziehenden Bestimmungen dieser Verordnung sollten sich nicht auf die Berechnung der Marktanteile zum Zweck der Beurteilung von Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellung nach dieser Verordnung fallen, auswirken. Die Anwendung des Artikels 102 AEUV bleibt von der Anwendung dieser Verordnung unberührt.
(15) Wird die anwendbare Marktanteilsschwelle auf einem oder mehreren Produkt- oder Technologiemärkten überschritten, so sollte die Gruppenfreistellung für die Vereinbarung in Bezug auf die betreffenden relevanten Märkte nicht gelten.
(16) Bei Technologietransfer-Vereinbarungen oberhalb dieser Marktanteilsschwellen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Eine Vereinbarung zwischen nicht miteinander konkurrierenden Unternehmen über die Vergabe einer Exklusivlizenz fällt beispielsweise häufig nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV. Bei unter Artikel 101 Absatz 1 fallenden Technologietransfer-Vereinbarungen oberhalb dieser Marktanteilsschwellen kann ferner nicht ohne Weiteres von der Vermutung ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 nicht erfüllen. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sie in der Regel objektive Vorteile mit sich bringen, die nach Art und Umfang geeignet sind, die durch sie verursachten Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen.
(17) Diese Verordnung sollte keine Technologietransfer-Vereinbarungen freistellen, die Beschränkungen enthalten, die für die Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs nicht unerlässlich sind. Insbesondere Technologietransfer-Vereinbarungen, die stark wettbewerbsschädigende Beschränkungen wie die Festsetzung von Preisen gegenüber Dritten enthalten, sollten ungeachtet des Marktanteils der beteiligten Unternehmen vom Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Enthält eine Vereinbarung solche Kernbeschränkungen, so sollte die gesamte Vereinbarung vom Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung ausgeschlossen werden.
(18) Um Innovationsanreize zu wahren und eine angemessene Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, sollten bestimmte Beschränkungen vom Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung ausgeschlossen werden. Dies gilt vor allem für bestimmte Rücklizenz-Verpflichtungen und Nichtanfechtungsklauseln. Sind solche Beschränkungen in einer Technologietransfer-Vereinbarung enthalten, so sollte nur die betreffende Beschränkung vom Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung ausgeschlossen werden.
(19) Die Marktanteilsschwellen, die Nichtfreistellung von Technologietransfer-Vereinbarungen, die stark wettbewerbsschädigende Beschränkungen enthalten, und die nicht freigestellten Beschränkungen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, dürften im Allgemeinen sicherstellen, dass Vereinbarungen, auf die die Gruppenfreistellung Anwendung findet, den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Produkte den Wettbewerb auszuschalten.
(20) In dieser Verordnung sollten typische Situationen aufgeführt werden, in denen es als angemessen angesehen werden kann, den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates 7 zu entziehen.
(21) Im Hinblick auf die Verstärkung der Überwachung paralleler Netze von Technologietransfer-Vereinbarungen, die gleichartige wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben und mehr als 50 % eines Marktes abdecken, kann die Kommission durch Verordnung erklären, dass die vorliegende Verordnung auf Technologietransfer-Vereinbarungen, die bestimmte auf den betroffenen Markt bezogene Beschränkungen enthalten, keine Anwendung findet, und dadurch die volle Anwendbarkeit des Artikels 101 AEUV auf diese Vereinbarungen wiederherstellen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) "Vereinbarung" eine Vereinbarung, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;b) "Technologierechte" Know-how und die folgenden Rechte oder eine Kombination daraus einschließlich Anträgen auf Gewährung bzw. auf Registrierung dieser Rechte:
- Patente,
- Gebrauchsmuster,
- Geschmacksmuster,
- Topografien von Halbleiterprodukten,
- ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte, für die solche ergänzenden Schutzzertifikate vergeben werden können,
- Sortenschutzrechte,
- Software-Urheberrechte;
c) "Technologietransfer-Vereinbarung"
- eine zwischen zwei Unternehmen geschlossene Vereinbarung über die Lizenzierung von Technologierechten mit dem Ziel der Produktion von Vertragsprodukten durch den Lizenznehmer und/oder seine Zulieferer,
- eine Übertragung von Technologierechten zwischen zwei Unternehmen mit dem Ziel der Produktion von Vertragsprodukten, bei der das mit der Verwertung der Technologie verbundene Risiko zum Teil beim Veräußerer verbleibt;
d) "wechselseitige Vereinbarung" eine Technologietransfer-Vereinbarung, bei der zwei Unternehmen einander in demselben oder in getrennten Verträgen eine Technologierechtelizenz erteilen, die miteinander konkurrierende Technologien zum Gegenstand hat oder für die Produktion miteinander konkurrierender Produkte genutzt werden kann;
e) "nicht wechselseitige Vereinbarung" eine Technologietransfer-Vereinbarung, mit der ein Unternehmen einem anderen Unternehmen eine Technologierechtelizenz erteilt oder mit der zwei Unternehmen einander eine solche Lizenz erteilen, wobei die jeweiligen Lizenzen jedoch keine miteinander konkurrierenden Technologien zum Gegenstand haben und auch nicht für die Produktion miteinander konkurrierender Produkte genutzt werden können;
f) "Produkt" eine Ware oder eine Dienstleistung, wobei es sich um ein Zwischen- oder Endprodukt handeln kann;
g) "Vertragsprodukt" ein Produkt, das unmittelbar oder mittelbar auf der Grundlage der lizenzierten Technologierechte produziert wird;
h) "Rechte des geistigen Eigentums" gewerbliche Schutzrechte, vor allem Patente und Markenzeichen, sowie Urheberrechte und verwandte Schutzrechte;
i) "Know-how" eine Gesamtheit praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Erprobung gewonnen werden und die
- geheim, d. h. nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind,
- wesentlich, d. h. für die Produktion der Vertragsprodukte erheblich und nützlich sind, und
- identifiziert sind, d. h. umfassend genug beschrieben sind, sodass überprüft werden kann, ob die Merkmale "geheim" und "wesentlich" erfüllt sind;
j) "relevanter Produktmarkt" den Markt für die Vertragsprodukte und ihre Substitute, d. h. alle Produkte, die aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks vom Abnehmer als austauschbar oder substituierbar angesehen werden;
k) "relevanter Technologiemarkt" den Markt für die lizenzierten Technologierechte und ihre Substitute, d. h. alle Technologierechte, die aufgrund ihrer Eigenschaften, der für sie zu entrichtenden Lizenzgebühren und ihres Verwendungszwecks vom Lizenznehmer als austauschbar oder substituierbar angesehen werden;
l) "räumlich relevanter Markt" das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte anbieten bzw. nachfragen oder Technologierechte lizenzieren, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet;
m) "relevanter Markt" die Kombination des relevanten Produkt- oder Technologiemarktes mit dem räumlich relevanten Markt;
n) "miteinander konkurrierende Unternehmen" Unternehmen, die auf dem relevanten Markt miteinander im Wettbewerb stehen, d. h.
- miteinander konkurrierende Unternehmen auf dem relevanten Markt, auf dem die Technologierechte lizenziert werden, d. h. Unternehmen, die Lizenzen für miteinander konkurrierende Technologierechte vergeben (tatsächliche Wettbewerber auf dem relevanten Markt),
- miteinander konkurrierende Unternehmen auf dem relevanten Markt, auf dem die Vertragsprodukte verkauft werden, d. h. Unternehmen, die ohne die Technologietransfer-Vereinbarung beide auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten, auf denen die Vertragsprodukte verkauft werden, tätig wären (tatsächliche Wettbewerber auf dem relevanten Markt), oder die ohne die Technologietransfer-Vereinbarung unter realistischen Annahmen und nicht nur rein theoretisch wahrscheinlich innerhalb eines ausreichend kurzen Zeitraums, sodass Wettbewerbsdruck auf bereits auf diesem Markt tätige Unternehmen ausgeübt wird, die notwendigen zusätzlichen Investitionen tätigen oder sonstigen Kosten für einen Markteintritt auf sich nehmen würden (potenzielle Wettbewerber auf dem relevanten Markt);
o) "selektives Vertriebssystem" ein Vertriebssystem, bei dem sich der Lizenzgeber verpflichtet, Lizenzen für die Produktion der Vertragsprodukte unmittelbar oder mittelbar nur Lizenznehmern zu erteilen, die anhand festgelegter Kriterien ausgewählt werden, und bei dem sich diese Lizenznehmer verpflichten, die Vertragsprodukte nicht an Händler zu verkaufen, die in dem vom Lizenzgeber in Bezug auf dieses System vorbehaltenen Gebiet nicht zum Vertrieb zugelassen sind;
p) "Exklusivlizenz" eine Lizenz, bei der der Lizenzgeber selber mit den lizenzierten Technologierechten weder im Allgemeinen noch im Hinblick auf eine bestimmte Nutzung oder in einem bestimmten Gebiet produzieren darf und diese Technologierechte auch nicht an Dritte vergeben darf;
q) "Exklusivgebiet" ein bestimmtes Gebiet, in dem nur ein Unternehmen die Vertragsprodukte produzieren darf, wobei die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass es einem anderen Lizenznehmer erlaubt ist, die Vertragsprodukte in diesem Gebiet nur für einen bestimmten Kunden zu produzieren, wenn die zweite Lizenz erteilt worden ist, um diesem Kunden eine alternative Bezugsquelle zu verschaffen;
r) "Exklusivkundengruppe" eine Gruppe von Kunden, an die nur ein an der Technologietransfer-Vereinbarung beteiligtes Unternehmen die mit der lizenzierten Technologie produzierten Vertragsprodukte aktiv verkaufen darf.
s) "aktiver Verkauf" die gezielte Ansprache von Kunden durch Besuche, Schreiben, E-Mails, Anrufe oder sonstige Formen der direkten Kommunikation oder durch gezielte Werbung und Absatzförderung, offline oder online, beispielsweise durch Printmedien oder digitale Medien, einschließlich Online-Medien, Preisvergleichsdiensten oder Suchmaschinenwerbung, die auf Kunden in bestimmten Gebieten oder aus bestimmten Kundengruppen ausgerichtet sind, durch den Betrieb einer Website mit einer Top-Level-Domain, die bestimmten Gebieten entspricht, oder durch das Angebot von in bestimmten Gebieten üblichen Sprachoptionen auf einer Website, sofern diese Sprachen sich von denen unterscheiden, die in dem Gebiet, in dem der Abnehmer niedergelassen ist, üblicherweise verwendet werden;
t) "passiver Verkauf" einen auf unaufgeforderte Anfragen einzelner Kunden zurückgehenden Verkauf, einschließlich der Lieferung von Waren an oder der Erbringung von Dienstleistungen für solche Kunden, der nicht durch gezielte Ansprache der betreffenden Kunden, Kundengruppen oder Kunden in den betreffenden Gebieten ausgelöst wurde und den Verkauf infolge der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder privaten Aufforderungen zur Interessensbekundung einschließt.
2. Für die Zwecke dieser Verordnung schließen die Begriffe "Unternehmen", "Lizenzgeber" und "Lizenznehmer" verbundene Unternehmen ein.
"Verbundene Unternehmen" sind
a) Unternehmen, bei denen eine an der Technologietransfer-Vereinbarung beteiligte Partei unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der folgenden Rechte oder eine oder mehrere der folgenden Befugnisse innehat:
- die Befugnis, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben,
- die Befugnis, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen, oder
- das Recht, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;
b) Unternehmen, die bei einer an der Technologietransfer-Vereinbarung beteiligten Partei unmittelbar oder mittelbar ein Recht oder eine Befugnis nach Buchstabe a oder mehrere derartige Rechte oder Befugnisse innehaben;
c) Unternehmen, bei denen ein Unternehmen gemäß Buchstabe b unmittelbar oder mittelbar ein Recht oder eine Befugnis nach Buchstabe a oder mehrere derartige Rechte oder Befugnisse innehat;
d) Unternehmen, bei denen eine an der Technologietransfer-Vereinbarung beteiligte Partei gemeinsam mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen oder bei denen zwei oder mehr der zuletzt genannten Unternehmen gemeinsam ein Recht oder eine Befugnis nach Buchstabe a oder mehrere derartige Rechte oder Befugnisse innehaben;
e) Unternehmen, bei denen die folgenden Parteien gemeinsam ein Recht oder eine Befugnis nach Buchstabe a oder mehrere derartige Rechte oder Befugnisse innehaben:
- an der Technologietransfer-Vereinbarung beteiligte Parteien oder mit ihnen jeweils verbundene Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis d oder
- eine oder mehrere der an der Technologietransfer-Vereinbarung beteiligten Parteien oder eines oder mehrere der mit ihnen im Sinne der Buchstaben a bis d verbundenen Unternehmen und eine oder mehrere dritte Parteien.
Artikel 2 Freistellung
(1) Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Technologietransfer-Vereinbarungen.
(2) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt, soweit diese Technologietransfer-Vereinbarungen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Die Freistellung gilt, solange die lizenzierten Technologierechte nicht abgelaufen, erloschen oder für ungültig erklärt worden sind oder - im Falle von lizenziertem Know-how - solange das Know-how geheim bleibt. Wenn das Know-how jedoch infolge des Verhaltens des Lizenznehmers öffentlich bekannt wird, gilt die Freistellung für die Laufzeit der Vereinbarung.
(3) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt auch für Bestimmungen in Technologietransfer-Vereinbarungen, die sich auf den Erwerb von Produkten durch den Lizenznehmer oder aber auf die Lizenzierung oder die Übertragung von anderen Rechten des geistigen Eigentums oder von anderem Know-how auf den Lizenznehmer beziehen, soweit diese Bestimmungen unmittelbar mit der Produktion oder dem Verkauf von Vertragsprodukten verbunden sind.
Artikel 3 Marktanteilsschwellen
(1) Handelt es sich bei den Parteien der Vereinbarung um miteinander konkurrierende Unternehmen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 unter der Voraussetzung, dass der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf keinem der relevanten Märkte mehr als 20 % beträgt.
(2) Handelt es sich bei den Parteien der Vereinbarung nicht um miteinander konkurrierende Unternehmen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 unter der Voraussetzung, dass der individuelle Marktanteil der einzelnen Parteien auf keinem der relevanten Märkte mehr als 30 % beträgt.
Artikel 4 Kernbeschränkungen
(1) Handelt es sich bei den Parteien der Vereinbarung um miteinander konkurrierende Unternehmen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nicht für Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, die der Kontrolle der Parteien unterliegen, Folgendes bezwecken:
(2) Handelt es sich bei den Parteien der Vereinbarung nicht um miteinander konkurrierende Unternehmen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nicht für Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich genommen oder in Verbindung mit anderen Umständen, die der Kontrolle der Parteien unterliegen, Folgendes bezwecken:
(3) Handelt es sich bei den Parteien der Vereinbarung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht um miteinander konkurrierende Unternehmen, sondern treten sie erst später miteinander in Wettbewerb, so ist Absatz 2 anstelle von Absatz 1 während der gesamten Geltungsdauer der Vereinbarung anwendbar, sofern die Vereinbarung nicht später wesentlich geändert wird. Eine solche Änderung liegt beispielsweise vor, wenn die Parteien eine neue Technologietransfer-Vereinbarung in Bezug auf konkurrierende Technologierechte schließen.
Artikel 5 Nicht freigestellte Beschränkungen
(1) Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für die folgenden in Technologietransfer-Vereinbarungen enthaltenen Verpflichtungen:
(2) Handelt es sich bei den Parteien der Vereinbarung nicht um miteinander konkurrierende Unternehmen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nicht für unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen, die die Möglichkeit des Lizenznehmers, seine eigenen Technologierechte zu verwerten, oder die Möglichkeit einer der Parteien der Vereinbarung, Forschung und Entwicklung zu betreiben, beschränken, es sei denn, letztere Beschränkung ist unerlässlich, um die Preisgabe des lizenzierten Know-hows an Dritte zu verhindern.
Artikel 6 Entzug des Rechtsvorteils im Einzelfall
(1) Nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission den mit dieser Verordnung verbundenen Rechtsvorteil entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine nach Artikel 2 freigestellte Technologietransfer-Vereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind; dies gilt insbesondere, wenn
(2) Wenn eine unter die Freistellung nach Artikel 2 dieser Verordnung fallende Technologietransfer-Vereinbarung im Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet desselben, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, im Einzelfall Auswirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind, kann die Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats unter den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels dargelegten Voraussetzungen den Rechtsvorteil dieser Verordnung gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in Bezug auf das betroffene Gebiet entziehen.
Artikel 7 Nichtanwendung dieser Verordnung
(1) Gemäß Artikel 1a der Verordnung Nr. 19/65/EWG kann die Kommission durch Verordnung erklären, dass in Fällen, in denen parallele Netze gleichartiger Technologietransfer-Vereinbarungen mehr als 50 % eines relevanten Marktes erfassen, die vorliegende Verordnung auf Technologietransfer-Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt vorsehen, keine Anwendung findet.
(2) Eine Verordnung nach Absatz 1 wird frühestens sechs Monate nach ihrem Erlass anwendbar.
Artikel 8 Anwendung der Marktanteilsschwellen
Für die Anwendung der Marktanteilsschwellen nach Artikel 3 gelten folgende Vorschriften:
Artikel 9 Verhältnis zu anderen Gruppenfreistellungsverordnungen
Diese Verordnung gilt nicht für Lizenzabsprachen in Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, die unter die Verordnung (EU) 2023/1066 fallen, oder in Spezialisierungsvereinbarungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1067 fallen.
Artikel 10 Übergangszeit
Das Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt in der Zeit vom 1. Mai 2026 bis zum 30. April 2027 nicht für Vereinbarungen, die am 30. April 2026 bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung nach dieser Verordnung nicht erfüllen, die aber am 30. April 2026 die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 erfüllten.
Artikel 11 Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. April 2038.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. April 2026
2) Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission vom 21. März 2014 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 93 vom 28.03.2014 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/316/oj).
3) Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 134 vom 11.05.2022 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/720/oj).
4) Mitteilung der Kommission - Bekanntmachung der Kommission: Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. C 248 vom 30.06.2022 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1066/oj).
6) Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1067/oj).
7) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 04.01.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1/oj).
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