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Durchführungsverordnung (EU) 2026/903 der Kommission vom 24. April 2026 zur Festlegung der Einzelheiten und Funktionen des Informations- und Kommunikationssystems für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/903 vom 27.04.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3015 ist das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte Informations- und Kommunikationssystem, das als Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (im Folgenden "ICSMS") bezeichnet wird, im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a der genannten Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt für die Zwecke der Kapitel I ("Allgemeine Bestimmungen"), III ("Untersuchungen"), IV ("Entscheidungen") und V ("Durchsetzung") der Verordnung (EU) 2024/3015 zu verwenden.
(2) Für die Kommunikation zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden untereinander sowie den zuständigen Behörden und den Zollbehörden für die Zwecke der Durchführung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/3015 sollte ein neues Modul zu Zwangsarbeit des in Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Informations- und Kommunikationssystems (im Folgenden "ICSMS-Modul 'Zwangsarbeit'") eingerichtet werden. Das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" soll von der Kommission, den zuständigen Behörden und den Zollbehörden zur Kommunikation für diese Zwecke verwendet werden.
(3) Im Sinne der wirksamen Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/3015 sollten die Kommission und die zuständigen Behörden auch für andere als Kommunikationszwecke auf die Informationen im ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" zugreifen und diese nutzen können, etwa für die Durchführung risikobasierter Bewertungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/3015 und die Identifizierung von Produkten oder Produktgruppen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung. Aus demselben Grund sollten die Zollbehörden auch für die Zwecke von Artikel 7 und Kapitel V Abschnitt II jener Verordnung auf die Informationen im ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" zugreifen und diese nutzen können.
(4) Zum Schutz der im ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" enthaltenen vertraulichen und insbesondere im Rahmen von Untersuchungen ausgetauschten Informationen sollten nur Nutzer Zugang zum ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" haben, die von der Kommission und den zuständigen Behörden für die Zwecke der Kapitel I, III, IV und V der Verordnung (EU) 2024/3015 benannt wurden, sowie Nutzer, die von den Zollbehörden für die Zwecke des Artikels 7 und des Kapitels V Abschnitt II dieser Verordnung benannt wurden.
(5) Im Interesse einer wirksamen und effizienten Kommunikation über das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" zum Zweck der Anwendung der Kapitel I, III, IV und V der Verordnung (EU) 2024/3015 und um eine einfache Suche nach relevanten Daten sowie auch deren Weiterverarbeitung zu ermöglichen, ist es angezeigt, Datenelemente und Informationen, die von der Kommission und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Untersuchungen, Entscheidungen und der Durchsetzung zu übermitteln sind, in einem standardisierten Format zu präzisieren.
(6) Um die wirksame und effiziente Anwendung der Artikel 9 und 15 der Verordnung (EU) 2024/3015 und insbesondere die wirksame und effiziente Aufteilung der Untersuchungen und Übermittlungen von Informationen zu gewährleisten, sollte die Kommission der federführend zuständigen Behörde jene Informationen mitteilen, die über die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen übermittelt wurden und mutmaßliche Zwangsarbeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der federführend zuständigen Behörde betreffen.
(7) Im Sinne der wirksamen und effizienten Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2024/3015 und insbesondere einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden sowie der gegenseitigen Amtshilfe bei Untersuchungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung die Einzelheiten jener Informationen, die von der federführend zuständigen Behörde oder anderen zuständigen Behörden über das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" zu übermitteln sind, in einem strukturierten Format festzulegen. In der vorliegenden Verordnung sollten insbesondere die Einzelheiten der Mitteilungen der federführend zuständigen Behörde oder anderer zuständiger Behörden gemäß Artikel 16 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2024/3015, die den Austausch von Informationen über mutmaßliche Zwangsarbeit, Auskunfts- und Unterstützungsersuchen und Anträge, eng in eine Untersuchung einbezogen zu werden, betreffen, sowie die Einzelheiten der Mitteilungen von Stellungnahmen der federführend zuständigen Behörde hinsichtlich der Nichteinleitung einer Untersuchung sowie hinsichtlich jeder Phase einer Untersuchung gemäß Artikel 17 Absatz 6, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 7 der genannten Verordnung festgelegt werden.
(8) Zur wirksamen und effizienten Durchsetzung der Entscheidungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/3015 sollte die federführend zuständige Behörde verpflichtet sein, bestimmte Informationen über die Entscheidungen in einem strukturierten Format zu übermitteln, wenn sie anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 7 der genannten Verordnung Entscheidungen mitteilt, in denen ein Verstoß gegen Artikel 3 der genannten Verordnung festgestellt wird.
(9) Zu demselben Zweck sollte die federführend zuständige Behörde geeignete, in der vorliegenden Verordnung festzulegende Kommunikationsmittel verwenden, wenn sie den Zollbehörden gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 Entscheidungen zur Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 3 der genannten Verordnung mitteilt.
(10) Zur Gewährleistung der wirksamen und effizienten Anwendung der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EU) 2024/3015 sollte die jeweils zuständige Behörde der Kommission und den anderen zuständigen Behörden Informationen über die Einhaltung der in einer Entscheidung enthaltenen Anordnungen zur Rücknahme und zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen durch den Wirtschaftsakteur übermitteln. Die jeweils zuständige Behörde sollte die Kommission und andere zuständige Behörden auch darüber informieren, welche Sanktionen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 verhängt werden, wenn einer Entscheidung nicht nachgekommen wird.
(11) Zu demselben Zweck sollte die federführend zuständige Behörde der Marktüberwachungsbehörde und anderen einschlägigen Behörden eine elektronische Kopie von Entscheidungen übermitteln, mit denen ein Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 festgestellt wird und die eine Anordnung zur Rücknahme oder zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen enthält.
(12) Um die wirksame und effiziente Anwendung der Artikel 20, 21 und 23 der Verordnung (EU) 2024/3015 zu gewährleisten, sollte die federführend zuständige Behörde verpflichtet sein, anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Kommission die Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 3 der genannten Verordnung festgestellt wird, sowie das Ergebnis gerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren und damit zusammenhängende Informationen, mitzuteilen.
(13) Teilt die federführend zuständige Behörde den Zollbehörden gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/3015 die Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 3 derselben Verordnung festgestellt wird, mit, so sollte sie zur Verwendung geeigneter, in der vorliegenden Verordnung festzulegender Kommunikationsmittel verpflichtet sein.
(14) Im Sinne eines wirksamen und effizienten Austauschs einschlägiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden gemäß Kapitel V Abschnitt II der Verordnung (EU) 2024/3015 und insbesondere Artikel 28 bis 30 sollten die Einzelheiten der auszutauschenden Informationen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(15) Ist die Anwendung dieser Verordnung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden, so muss diese im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere den Verordnungen (EU) 2016/679 3 und (EU) 2018/1725 4 des Europäischen Parlaments und des Rates, durchgeführt werden.
(16) Um zu gewährleisten, dass in den im ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" übermittelten Informationen enthaltene personenbezogene Daten sowie personenbezogene Daten natürlicher als ICSMS-Nutzer benannter Personen gelöscht werden, wenn diese nicht mehr für die Zwecke, zu denen sie in das System eingespeist wurden, erforderlich sind, und angesichts der erforderlichen Verfügbarkeit von Daten für die Durchführung der risikobasierten Bewertungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/3015 sowie unter Berücksichtigung der Dauer etwaiger Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung sollten die Speicherfristen für diese Daten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(17) Werden personenbezogene Daten nicht mehr im ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" gespeichert, ist es erforderlich, die Einhaltung des Grundsatzes der Speicherbegrenzung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen.
(18) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" sollte die Kommission als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten, die zuständigen Behörden wiederum sollten gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sein. Die Kommission sollte mit den zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit treffen, um die jeweiligen Zuständigkeiten festzulegen und die Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sicherzustellen.
(19) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 13. März 2026 eine Stellungnahme abgegeben.
(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3015 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Nutzung und Funktionen des Moduls "Zwangsarbeit" des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (im Folgenden "ICSMS") und Zugang dazu
(1) Für die Zwecke einer wirksamen und effizienten Anwendung der Verordnung (EU) 2024/3015 wird hiermit im Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung ein Modul "Zwangsarbeit" (im Folgenden "ICSMS-Modul 'Zwangsarbeit'") erstellt.
(2) Das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" wird für folgende Zwecke verwendet:
(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mitteilungen und die damit zusammenhängenden Informationen gemäß den Artikeln 2 bis 8 dieser Verordnung werden der Kommission und gegebenenfalls den jeweils zuständigen und weiteren einschlägigen Behörden automatisch mitgeteilt.
(4) Im Sinne des gemäß Artikel 7 und Kapitel V Abschnitt II der Verordnung (EU) 2024/3015 erforderlichen Austauschs mit den Zollbehörden wird mit dem ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" Folgendes ermöglicht:
(5) Die Informationen im ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" werden auch für die Durchführung risikobasierter Bewertungen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 und die Ermittlung von Produkten oder Produktgruppen, für die gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung delegierte Rechtsakte erlassen werden können, verwendet.
(6) Der Zugang zu dem ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" sollte auf Nutzer beschränkt sein, die von der Kommission und den zuständigen Behörden für die Zwecke der Kapitel I, III, IV und V der Verordnung (EU) 2024/3015 sowie von Zollbehörden für die Zwecke des Artikels 7 und des Kapitels V Abschnitt II dieser Verordnung benannt wurden.
Artikel 2 Koordinierung von Ermittlungen und gegenseitige Amtshilfe
(1) Entdeckt die federführend zuständige Behörde neue Informationen, so übermittelt sie gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 Folgendes über das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit":
(2) Ersucht die federführend zuständige Behörde um die Unterstützung anderer relevanter zuständiger Behörden nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3015, so übermittelt sie Folgendes über das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit":
(3) Eine zuständige Behörde, die ein Interesse an einer von einer anderen zuständigen Behörde geleiteten Untersuchung hat und gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3015 eng in diese einbezogen werden möchte, übermittelt Folgendes über das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit":
(4) Fordert die Kommission oder eine zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2024/3015 Informationen von anderen zuständigen Behörden an, so übermittelt sie gemäß Artikel 16 Absatz 5 der genannten Verordnung Folgendes über das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit":
Artikel 3 Keine Einleitung einer Untersuchung
Informiert die federführend zuständige Behörde gegebenenfalls die Kommission und andere zuständige Behörden nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/3015 über ihre Bewertung, der zufolge keine Untersuchung eingeleitet wird, so übermittelt sie Folgendes über das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit":
Artikel 4 Einleitung einer Untersuchung
Informiert die federführend zuständige Behörde gegebenenfalls die Kommission und andere zuständige Behörden nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 über die Einleitung einer Untersuchung, so teilt sie ihnen folgende Informationen über das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" mit:
Artikel 5 Einstellung einer Untersuchung
Unterrichtet die federführend zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 sowie gegebenenfalls die Kommission für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 1 der genannten Verordnung über die Einstellung einer Untersuchung, so übermittelt sie ihnen über das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" Folgendes:
Artikel 6 Mitteilung von Entscheidungen über Verstöße und von Informationen über die Rücknahme und das Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten
(1) Übermittelt die federführend zuständige Behörde eine Entscheidung gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3015, mit der ein Verstoß gegen Artikel 3 der genannten Verordnung festgestellt wird, gemäß Artikel 20 Absatz 7 der genannten Verordnung an die anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls an die Kommission, so übermittelt sie Folgendes über das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit":
(2) Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 teilt die federführend zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Entscheidung, mit der gemäß Artikel 20 Absatz 4 der genannten Verordnung ein Verstoß gegen Artikel 3 der genannten Verordnung festgestellt wird, den folgenden Zollbehörden mittels folgender Kommunikationsmittel mit:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, denen nach Unterabsatz 1 eine Entscheidung mittels nationaler Protokolle mitgeteilt wurde, diese Entscheidung den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit, indem sie sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 in die Umgebung für das Zollrisikomanagement eingeben.
(3) Für die Zwecke der Mitteilung einer Entscheidung gemäß Absatz 2 vor Inbetriebnahme der Verknüpfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 an die Zollbehörden teilt die Kommission, wenn sie als federführend zuständige Behörde handelt, den Zollbehörden derlei Entscheidungen mit, indem sie sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in der Umgebung für das Zollrisikomanagement eingibt.
(4) Für die Zwecke der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EU) 2024/3015 übermittelt die jeweils zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Kommission unverzüglich über das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" Folgendes:
Artikel 7 Übermittlung von Anordnungen zur Rücknahme und zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten an die Marktüberwachungsbehörden und andere einschlägige Behörden
Die federführend zuständige Behörde, die eine Entscheidung mit einer Anordnung zur Rücknahme oder zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen erlassen hat, übermittelt diese den Marktüberwachungsbehörden und den anderen einschlägigen Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3015 in Form einer elektronischen Kopie der Entscheidung über eine solche Anordnung zur Rücknahme bzw. zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen.
Artikel 8 Mitteilung über die Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung nach einer Überprüfung
(1) Für die Zwecke der Artikel 20, 21 und 23 der Verordnung (EU) 2024/3015 übermittelt die federführend zuständige Behörde gegebenenfalls der Kommission und den anderen zuständigen Behörden über das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" Folgendes bezüglich einer Rücknahme oder Änderung einer gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/3015 erlassenen Entscheidung nach einer gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung durchgeführten Überprüfung:
(2) Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/3015 teilt die federführend zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach der Überprüfung einer Entscheidung gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung die Rücknahme oder Änderung einer gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung erlassenen Entscheidung den folgenden Zollbehörden mittels folgender Kommunikationsmittel mit:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, denen die Rücknahme oder Änderung eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 mittels nationaler Protokolle mitgeteilt wurde, diese Rücknahme oder Änderung den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit, indem sie sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 in die Umgebung für das Zollrisikomanagement eingeben.
(3) Handelt die Kommission als federführend zuständige Behörde, so teilt sie bis zur Inbetriebnahme der Verknüpfung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 den Zollbehörden die Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung gemäß Absatz 2 mit, indem sie sie in der Umgebung für das Zollrisikomanagement gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 registriert.
Artikel 9 Speicherfristen für personenbezogene Daten, die in den im ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" übermittelten Informationen enthalten sind
Die Kommission stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die in den in das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" eingegebenen Informationen enthalten sind und in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, ab den folgenden Ereignissen zehn Jahre im ICSMS gespeichert werden:
Artikel 10 Speicherfrist für personenbezogene Daten von ICSMS-Nutzern
Die Kommission löscht die im ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" enthaltenen personenbezogenen Daten zu einer natürlichen Person, die von der Kommission oder einer zuständigen Behörde oder einer Zollbehörde als ICSMS-Nutzer benannt wurde, spätestens einen Monat, nachdem sie von ihren Dienststellen, der jeweils zuständigen Behörde oder der Zollbehörde darüber unterrichtet wurde, dass die natürliche Person kein ICSMS-Nutzer mehr ist.
Artikel 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2026
2) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).
3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
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