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Delegierte Verordnung (EU) 2026/904 der Kommission vom 24. April 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen ESG-Rating-Anbieter durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/904 vom 30.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um dem in Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/3005 garantierten Recht auf Anhörung in vollem Umfang Geltung zu verschaffen, sollte eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist, die Möglichkeit haben, zu den vom Untersuchungsbeauftragten und Rat der Aufseher der ESMA erstellten Auflistungen der Prüfungsfeststellungen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Person sollte sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen dürfen.
(2) Die ESMA sollte die Vollständigkeit der vom Untersuchungsbeauftragten übermittelten Verfahrensakte anhand einer Liste von Dokumenten prüfen. Damit die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, ihre Verteidigung angemessen vorbereiten kann, sollte die ESMA ihr vor Erlass eines endgültigen Beschlusses über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds das Recht einräumen, weitere schriftliche Bemerkungen abzugeben.
(3) Nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2024/3005 verhängt die ESMA Zwangsgelder, wenn eine Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, sich weigert, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen oder von der ESMA angeforderte Informationen vorzulegen. Um das Verteidigungsrecht dieser Personen in vollem Umfang zu garantieren, sollte die ESMA der Person vor Verhängung eines Zwangsgelds die Gelegenheit geben, sich schriftlich zu dem untersuchten Sachverhalt oder zur Angemessenheit eines solchen Zwangsgelds in dem betreffenden Fall zu äußern.
(4) Sowohl die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern als auch die Befugnis zu deren Vollstreckung sollten innerhalb einer angemessenen Frist ausgeübt werden und daher einer Verjährungsfrist unterliegen. Um Einheitlichkeit zu schaffen und die Erfahrung der ESMA bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für die Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen zu berücksichtigen, sollten für die Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen oder Zwangsgeldern dieselben Verjährungsfristen gelten wie in diesen Rechtsvorschriften.
(5) Um die Verwahrung der eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder zu gewährleisten, sollte die ESMA die durch Geldbußen und Zwangsgelder vereinnahmten Beträge auf verzinslichen Konten hinterlegen, die eigens für einzelne verhängte Geldbußen oder Zwangsgelder eröffnet werden. Dem Grundsatz der haushaltspolitischen Vorsicht entsprechend sollte die ESMA die Beträge erst dann an die Kommission überweisen, wenn die Beschlüsse rechtskräftig geworden sind, weil alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden oder die Frist zum Einlegen von Rechtsmitteln abgelaufen ist
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor dem Untersuchungsbeauftragten geführt wird
(1) Nach Abschluss der Untersuchungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/3005 und vor Übermittlung der Verfahrensakte an den Rat der Aufseher der ESMA gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung legt der Untersuchungsbeauftragte in einer Auflistung der Prüfungsfeststellungen die Sachverhalte dar, die einen Verstoß darstellen könnten, einschließlich etwaiger erschwerender oder mildernder Umstände.
Der Untersuchungsbeauftragte unterrichtet die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, in der schriftlichen Auflistung der Prüfungsfeststellungen über die Feststellungen und fordert diese Person auf, gemäß Absatz 3 schriftlich Stellung zu nehmen.
(2) Im Entwurf der Auflistung setzt der Untersuchungsbeauftragte der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, eine angemessene Frist für ihre schriftlichen Äußerungen. Der Untersuchungsbeauftragte kann schriftliche Äußerungen berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen.
(3) In ihren schriftlichen Äußerungen kann die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, alle für ihre Verteidigung bedeutsamen Sachverhalte darlegen. Als Nachweis für die dargelegten Sachverhalte fügt die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, sachdienliche Unterlagen bei. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann vorschlagen, dass andere Personen, die die in den Äußerungen dargelegten Sachverhalte bestätigen können, vom Untersuchungsbeauftragten gehört werden. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich bei der Ausarbeitung ihrer schriftlichen Äußerungen von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen.
(4) Der Untersuchungsbeauftragte kann eine Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.
(5) Der Untersuchungsbeauftragte übermittelt der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, die endgültige Auflistung der Prüfungsfeststellungen.
Artikel 2 Verfahrensvorschriften, die die ESMA in Bezug auf Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen befolgen muss
(1) Der Untersuchungsbeauftragte legt dem Rat der Aufseher der ESMA folgende Unterlagen vor:
(2) Hält der Rat der Aufseher der ESMA die vom Untersuchungsbeauftragten übermittelte Verfahrensakte für unvollständig, leitet er diese mit der Bitte um Beifügung weiterer Unterlagen an ihn zurück.
(3) Vertritt der Rat der Aufseher der ESMA auf der Grundlage einer vollständigen Verfahrensakte die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen beschriebenen Sachverhalte nicht auf einen möglichen Verstoß schließen lassen, so fasst er einen entsprechenden Beschluss und informiert die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, über diesen Beschluss.
(4) Ist der Rat der Aufseher der ESMA mit den Erkenntnissen des Untersuchungsbeauftragten einverstanden, setzt er die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, entsprechend in Kenntnis. In dieser Mitteilung wird eine angemessene Frist festgesetzt, innerhalb der sich die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich äußern kann. Der Rat der Aufseher der ESMA kann bei der Annahme eines Beschlusses über das Vorliegen eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2024/3005 schriftliche Äußerungen berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen.
Der Rat der Aufseher der ESMA kann die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, auch zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.
(5) Hat der Rat der Aufseher der ESMA entschieden, dass eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, einen Verstoß begangen hat, und hat er einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/3005 erlassen, so informiert er die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, umgehend über diesen Beschluss.
Artikel 3 Recht auf Anhörung durch den Rat der Aufseher der ESMA in Bezug auf Zwangsgelder
(1) Vor Verhängung eines Zwangsgelds gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/3005 übermittelt der Rat der Aufseher der Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds sowie die Höhe dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung erläutert werden. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist für schriftliche Äußerungen der betreffenden Person festgesetzt. Bei seinem Beschluss über ein Zwangsgeld kann der Rat der Aufseher schriftliche Äußerungen berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen.
(2) Der Rat der Aufseher der ESMA verhängt kein Zwangsgeld mehr, wenn der ESG-Rating-Anbieter oder die betreffende Person dem einschlägigen in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/3005 genannten Beschluss nachgekommen ist.
(3) Der Rat der Aufseher der ESMA kann die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.
Artikel 4 Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen
(1) Die ESMA gewährt Parteien, die vom Untersuchungsbeauftragten oder vom Rat der Aufseher eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten haben, auf Ersuchen Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach der Übermittlung der Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.
(2) Die gemäß diesem Artikel eingesehenen Unterlagen dürfen von der in Absatz 1 genannten Person nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/3005 betreffen.
Artikel 5 Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Die ESMA verhängt nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist keine Geldbußen und Zwangsgelder gegen ESG-Rating-Anbieter.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Verstoßes folgt. Bei dauernden oder wiederholten Verstößen beginnt diese Frist jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoß abgestellt wird.
(3) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2024/3005 gerichtete Handlung der ESMA unterbrochen. Wirksam wird diese Unterbrechung an dem Tag, an dem der ESG-Rating-Anbieter oder die Person, die Gegenstand der Untersuchung oder des Verfahrens ist, von der Handlung in Kenntnis gesetzt wird.
(4) Mit jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist erneut. Diese neue Verjährungsfrist endet spätestens an dem Tag, an dem die zweifache Dauer der ursprünglichen Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist wird um den Zeitraum verlängert, in dem die Verjährungsfrist gemäß Absatz 5 ausgesetzt ist.
(5) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen wird so lange ausgesetzt, wie in Bezug auf den Beschluss der ESMA Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/3005 anhängig sind.
Artikel 6 Verjährungsfristen für die Vollstreckung von Sanktionen
(1) Die ESMA vollstreckt nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist keine Beschlüsse, die gemäß den Artikeln 36 und 37 der Verordnung (EU) 2024/3005 erlassen wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
(3) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen wird durch jede Handlung der ESMA zur Durchsetzung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld unterbrochen.
(4) Tritt die in Absatz 3 genannte Unterbrechung ein, beginnt die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist erneut.
(5) Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist ruht, solange
Artikel 7 Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Die ESMA hinterlegt die eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder auf einem von ihr eröffneten verzinslichen Konto, bis diese Geldbußen und Zwangsgelder rechtskräftig geworden sind. Werden von der ESMA gleichzeitig mehrere Geldbußen oder Zwangsgelder eingezogen, stellt sie sicher, dass diese auf verschiedenen Konten oder Unterkonten hinterlegt werden. Die entrichteten Geldbußen und Zwangsgelder fließen nicht in den ESMA-Haushalt ein und werden auch nicht als Haushaltsposten verbucht.
(2) Stellt die ESMA fest, dass die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel rechtskräftig geworden sind, überweist sie diese Beträge samt eventuell aufgelaufener Zinsen an die Kommission. Diese Beträge fließen dann in den allgemeinen Haushalt der EU ein.
(3) Die ESMA teilt der Kommission regelmäßig die Höhe der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Status mit.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2026
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
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