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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/907 der Kommission vom 27. April 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Berichtsmusters und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1013 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2284)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/907 vom 29.04.2026)
Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2017/1013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, der Kommission unter Verwendung des in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Berichtsmusters alle zwei Jahre die Informationen zu übermitteln, die diese für die Erstellung des Berichts über die Anwendung der genannten Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie über die Entwicklungen auf den unter diese Verordnungen fallenden Gebieten benötigt.
(2) Nach Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Ausnahmefällen Fahrern ohne gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) 3 ist, befristete Fahrerkarten ausstellen. Nach Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre anhand der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten über ihre Erkenntnisse zu den Fahrerkarten berichten. Im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwands und eines effektiven Monitorings der Unionsvorschriften sollten die Mitgliedstaaten daher diese Daten unter Verwendung des in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Berichtsmusters übermitteln.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten werden gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, in der Vorschriften über andere Aspekte der Arbeitszeit festgelegt sind, durch diese ergänzt. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/15/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre über die Durchführung jener Richtlinie Bericht erstatten. Dieser zweijährige Berichtszeitraum deckt denselben Zeitraum ab, der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgelegt ist. Im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwands, eines effektiven Monitorings der Unionsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs und zur Förderung eines gemeinsamen Ansatzes sollten die einschlägigen Informationen unter Verwendung des Berichtsmusters nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 übermittelt werden.
(4) Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert, indem in den Artikeln 8 und 8a Verpflichtungen für Verkehrsunternehmen eingeführt wurden, alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs zu tragen und die Arbeit der Fahrer so zu planen, dass die Fahrer in der Lage sind, innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren, um dort eine wöchentliche Ruhezeit zu verbringen. Bei den Kontrollen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Fahrer oder auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchführen, sollte auch die Einhaltung dieser neuen Verpflichtungen überprüft werden. Zur Förderung eines gemeinsamen Ansatzes sollten die Ergebnisse dieser Kontrollen in dem in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Berichtsmuster erfasst werden.
(5) Mit der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 dahin gehend geändert, dass der Umfang von Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Verkehrsunternehmen auf die Überprüfung der Einhaltung der in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegten Arbeitszeitvorschriften ausgeweitet wurde. Das Ergebnis dieser Kontrollen sollte der Kommission unter Verwendung des Berichtsmusters nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 übermittelt werden.
(6) Nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG muss für gezieltere Kontrollen die Risikoeinstufung der Unternehmen auf der Grundlage der relativen Anzahl und Schwere der von Unternehmen begangenen Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder gegen nationale Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG berücksichtigt werden. Die in Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG infolge der Risikoeinstufung veranlassten Kontrollen von Unternehmen sowie die Anzahl von deren Verstößen gegen die genannten Rechtsakte sollten daher in dem nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Berichtsmuster erfasst werden.
(7) Das in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannte und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission 8 festgelegte Berichtsmuster sollte daher aktualisiert werden, um den in den Erwägungsgründen 2 bis 6 genannten neuen Anforderungen Rechnung zu tragen.
(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 sollte daher aufgehoben werden.
(9) Zur Vereinfachung der Berichtspflichten und Stärkung ihrer Kohärenz sollte die Kommission ein geeignetes digitales Instrument prüfen und entwickeln, über das die Mitgliedstaaten die Informationen, die mit dem in diesem Beschluss festgelegten Berichtsmuster erfasst werden, übermitteln können.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Das in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannte Berichtsmuster ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Dieser Beschluss gilt ab dem Berichtszeitraum für die Jahre 2027-2028.
Brüssel, den 27. April 2026
2) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/165/oj).
3) ABl. L 95 vom 08.04.1978 S. 1.
4) Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.03.2002 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/15/oj).
5) Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1054/oj).
6) Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/1057/oj).
7) Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/22/oj).
8) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission vom 30. März 2017 über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster (ABl. L 153 vom 16.06.2017 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1013/oj).
| Anhang |
1. Mitgliedstaat
2. Berichtszeitraum
vom (Datum): 1.1..... bis (Datum): 31.12.....
3. Berechnungsgrundlage für die vorgeschriebenen Mindestkontrollen
( Artikel 2 der Richtlinie 2006/22/EG)
b1) Gesamtzahl der Lastkraftwagen 1 ...
b2) Gesamtzahl der Personenkraftwagen 2 : ...
4. Straßenkontrollen
4.1. Zahl der bei Straßenkontrollen kontrollierten Fahrer nach Zulassungsland und Hauptbeförderungsart
| Hauptbeförderungsart | EU/EWR/Schweiz | Drittländer | |
| Eigene Staatsangehörige | Fremde Staatsangehörige | ||
| Beförderung von Personen | |||
| Beförderung von Gütern | |||
| Insgesamt | |||
4.2. Zahl der bei Straßenkontrollen angehaltenen Fahrzeuge nach Zulassungsland
| A | B | BG | CY | CZ | D | DK | E | EST | F | FIN | GR | H | HR | I | IRL | |
| L | LT | LV | M | NL | P | PL | RO | S | SK | SLO | FL | IS | N | CH | Drittländer | Insgesamt |
4.3. Zahl der bei Straßenkontrollen angehaltenen Fahrzeuge nach Art des Fahrtenschreibers
| Art des Fahrtenschreibers | EU/EWR/Schweiz | Drittländer | |
| Eigene Staatsangehörige | Fremde Staatsangehörige | ||
| Analog | |||
| Digital (nicht intelligent) 1 | |||
| Intelligent 2 | |||
| Insgesamt | |||
1) Fahrzeuge mit
2) Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 1, der Anhang IC der bis zum 20. August 2023 geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission (ABl. L 139 vom 26.05.2016 S. 1) entspricht. Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2, der Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission in ihrer durch die Verordnungen (EU) 2021/1228 und (EU) 2023/980 geänderten Fassung entspricht. | |||
4.4. Zahl der bei Straßenkontrollen kontrollierten Arbeitstage nach Hauptbeförderungsart und Zulassungsland
| Hauptbeförderungsart | EU/EWR/Schweiz | Drittländer | |
| Eigene Staatsangehörige | Fremde Staatsangehörige | ||
| Beförderung von Personen | |||
| Beförderung von Gütern | |||
| Insgesamt | |||
4.5. Verstöße - Anzahl und Art der bei Straßenkontrollen festgestellten Verstöße
(R - Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, T - Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, D - Verstoß gegen die Richtlinie 2002/15/EG)
| Artikel | Art des Verstoßes | Beförderung von Personen | Beförderung von Gütern | ||||
| EU/EWR/Schweiz | Drittländer | EU/EWR/Schweiz | Drittländer | ||||
| Eigene Staats- angehörige | Fremde Staats- angehörige | Eigene Staats- angehörige | Fremde Staats- angehörige | ||||
| R Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 |
Überschreiten der Lenkzeit: | ||||||
| |||||||
| |||||||
| |||||||
| R Art. 7 | Unzureichende Fahrtunterbrechungen | ||||||
| R Art. 8 Abs. 2, 5 und 6 | Unzureichende Ruhezeiten: | ||||||
| |||||||
| |||||||
| R Art. 8 Abs. 6b | Keine Ausgleichsruhezeit für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten | ||||||
| R Art. 8 Abs. 6a | Überschreitung von zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach einer vorangegangenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit | ||||||
| T Art. 32 Abs. 1 T Art. 33 Abs. 1 T Art. 3 Abs. 1, 4, 4a und T Art. 22 | Kontrollgerät: | ||||||
| |||||||
| |||||||
| |||||||
| D Art. 4 Abs. a | Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden | ||||||
1) Für die verpflichtende Ausrüstung mit intelligenten Fahrtenschreibern v.2 ( Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) gelten folgende Fristen:
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5. Kontrollen auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens
5.1. Zahl der bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens kontrollierten Fahrer und Arbeitstage
| Beförderungsart | Zahl der kontrollierten Fahrer | Zahl der kontrollierten Arbeitstage |
| I. Art | ||
| Beförderung von Personen | ||
| Beförderung von Gütern | ||
| II. Art | ||
| Gewerblicher Verkehr | ||
| Werkverkehr | ||
5.2. Verstöße - Zahl und Art der auf dem Betriebsgelände festgestellten Verstöße
(R - Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, T - Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, D - Verstoß gegen die Richtlinie 2002/15/EG)
| Artikel | Art des Verstoßes | Beförderung von Personen | Beförderung von Gütern |
| R Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 | Überschreiten der Lenkzeit: | ||
| |||
| |||
| |||
| R Art. 7 | Unzureichende Fahrtunterbrechungen | ||
| R Art. 8 Abs. 2, 5 und 6 | Unzureichende Ruhezeiten: | ||
| |||
| |||
| R Art. 8 Abs. 6b | Keine Ausgleichsruhezeit für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten | ||
| R Art. 8 Abs. 8 * | Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die in einem Fahrzeug verbracht wird, oder Nichtübernahme der Kosten für die Unterbringung des Fahrers | ||
| R Art. 8 Abs. 8a * | Versäumnis, die Arbeit der Fahrer so zu planen, dass sie zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu ihrem Wohnsitz zurückkehren können | ||
| R Art. 8 Abs. 6a | Überschreitung von zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach einer vorangegangenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit | ||
| T Art. 33 Abs. 2 * | Fehlende Aufzeichnungen des Unternehmens | ||
| T Art. 32 Abs. 1 T Art. 33 Abs. 1 T Art. 3 Abs. 1, 4, 4a und T Art. 22 | Kontrollgerät: | ||
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| D Art. 4, 5 und 7 | Nichteinhaltung der | ||
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| |||
| *) Verstöße, die grundsätzlich nur auf dem Betriebsgelände überprüft werden können
1) Für die verpflichtende Ausrüstung mit intelligenten Fahrtenschreibern v.2 gelten folgende Fristen:
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5.3. Zahl der bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände kontrollierten Unternehmen und Fahrer, aufgeschlüsselt nach der Größe des Fahrzeugbestands des Unternehmens
| Fahrzeugbestand | Zahl der kontrollierten Unternehmen | Zahl der kontrollierten Fahrer | Zahl der festgestellten Verstöße |
| 1-50 | |||
| 51-500 | |||
| über 500 |
| ANMERKUNG: | Die Gesamtzahl der in den Tabellen 5.1 und 5.2 einerseits und in Tabelle 5.3 andererseits gemeldeten festgestellten Verstöße sollte identisch sein. |
6. Nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestellte befristete Fahrerkarten
6.1 Allgemeine Informationen über die Ausstellung befristeter Fahrerkarten
| Im ersten Jahr des Berichtszeitraums | Im zweiten Jahr des Berichtszeitraums | ||||||||||
| Gesamtzahl der ausgestellten befristeten Fahrerkarten | |||||||||||
Anteil der befristeten Fahrerkarten an der Gesamtzahl der im selben Jahr ausgestellten Fahrerkarten:
|
6.2 Länder des gewöhnlichen Wohnsitzes von Fahrern, denen befristete Fahrerkarten ausgestellt wurden
| Im ersten Jahr des Berichtszeitraums | Im zweiten Jahr des Berichtszeitraums | |
| Land des gewöhnlichen Wohnsitzes der Fahrer mit der höchsten Zahl ausgestellter befristeter Fahrerkarten (und Zahl der ausgestellten Karten) | ||
| Land des gewöhnlichen Wohnsitzes der Fahrer mit der zweithöchsten Zahl ausgestellter befristeter Fahrerkarten (und Zahl der ausgestellten Karten) | ||
| Land des gewöhnlichen Wohnsitzes der Fahrer mit der dritthöchsten Zahl ausgestellter befristeter Fahrerkarten (und Zahl der ausgestellten Karten) | ||
| [Zeilen nach Bedarf hinzufügen] Land des gewöhnlichen Wohnsitzes der Fahrer mit der [x]höchsten Zahl ausgestellter befristeter Fahrerkarten (und Zahl der ausgestellten Karten) |
6.3 Potenzielle Auswirkungen der Ausstellung befristeter Fahrerkarten auf den Arbeitsmarkt
7. Kontrollen, die durch die Risikoeinstufung eines Unternehmens im Risikoeinstufungssystem (RRS) 3 veranlasst werden
( Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG)
| Zahl der aufgrund einer Risikoeinstufung durchgeführten Straßenkontrollen | |
| Zahl der aufgrund einer Risikoeinstufung durchgeführten Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen | |
| Zahl der aufgrund einer Risikoeinstufung durchgeführten Kontrollen insgesamt |
8. "CLEAN CHECKS" 4 (Kontrollen ohne Beanstandungen)
| Zahl der Straßenkontrollen ohne Beanstandungen | |
| Zahl der Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen ohne Beanstandungen | |
| Zahl der Kontrollen ohne Beanstandungen insgesamt |
8.1. Sanktionskatalog im Berichtsjahr
8.2. Änderungen der Sanktionen während des Berichtszeitraums
9. Nationale Durchsetzungskapazitäten
| a) Zahl der Kontrollbeamten zur Durchführung von Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen: | |
| b) Zahl der Kontrollbeamten, die für die Analyse von Daten aus intelligenten Fahrtenschreibern geschult sind | |
| c) Zahl der Geräteeinheiten, die den Kontrollbeamten zum Herunterladen, Auslesen und Analysieren von Daten aus intelligenten Fahrtenschreibern zur Verfügung gestellt werden | |
| d) Zahl der Geräte zur Früherkennung per Fernkommunikation, die den Kontrollbeamten zur Verfügung gestellt werden, um die Datenübertragung zu ermöglichen und gezielte Straßenkontrollen zu erleichtern 5 |
10. Nationale und grenzübergreifende Initiativen
10.1. National
10.2. International
| Im ersten Jahr des Berichtszeitraums | Im zweiten Jahr des Berichtszeitraums | |
| Abgestimmte Kontrollen: Zeitpunkte, beteiligte Länder und Gegenstand der Kontrollen |
11. Sanktionen
( Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006)
12. Schlussfolgerungen und Bemerkungen, u. a. zu Entwicklungen auf den betreffenden Gebieten
Gründe für nennenswerte Veränderungen; Angabe der Gründe für nennenswerte Veränderungen in der Zahl der Kategorien.
13. Bericht über die Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie 2002/15/EG
| Für das Monitoring der Einhaltung der Vorschriften zuständige Stellen | |
| Für das Monitoring verwendete Methoden | |
| Aufgetretene Probleme und angewandte Lösungen | |
| Falls verfügbar, Zahl der durchgeführten Kontrollen: | |
mit Differenzierung zwischen der Beförderung von Personen und Gütern |
| Gerichtsentscheidungen auf nationaler Ebene zur Auslegung oder Anwendung der Richtlinie in allen wichtigen Fragen | |
| Die wichtigsten rechtlichen Aspekte der jeweiligen Frage |
14. Für die Erstellung dieses Berichts verantwortlich
Name: ...
Funktion: ...
Organisation: ...
Verwaltungsanschrift: ...
Tel./Fax: ...
E-Mail: ...
Datum: ...
2) Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
3) Nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG muss auf der Grundlage der relativen Anzahl und Schwere der von Unternehmen begangenen Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder gegen nationale Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG eine Risikoeinstufung der betreffenden Unternehmen vorgenommen werden.
4) Kontrollen, bei denen keine Verstöße festgestellt wurden.
5) Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen die Mitgliedstaaten ihre Kontrollbehörden bis August 2024 mit Geräten zur Früherkennung per Fernkommunikation ausstatten, die für die Datenkommunikation und zur Erleichterung gezielter Straßenkontrollen erforderlich sind.
| ENDE | |