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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/907 der Kommission vom 27. April 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Berichtsmusters und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1013 der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2284)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/907 vom 29.04.2026)



Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2017/1013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, der Kommission unter Verwendung des in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Berichtsmusters alle zwei Jahre die Informationen zu übermitteln, die diese für die Erstellung des Berichts über die Anwendung der genannten Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie über die Entwicklungen auf den unter diese Verordnungen fallenden Gebieten benötigt.

(2) Nach Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Ausnahmefällen Fahrern ohne gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) 3 ist, befristete Fahrerkarten ausstellen. Nach Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre anhand der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten über ihre Erkenntnisse zu den Fahrerkarten berichten. Im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwands und eines effektiven Monitorings der Unionsvorschriften sollten die Mitgliedstaaten daher diese Daten unter Verwendung des in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Berichtsmusters übermitteln.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten werden gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, in der Vorschriften über andere Aspekte der Arbeitszeit festgelegt sind, durch diese ergänzt. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/15/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre über die Durchführung jener Richtlinie Bericht erstatten. Dieser zweijährige Berichtszeitraum deckt denselben Zeitraum ab, der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgelegt ist. Im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwands, eines effektiven Monitorings der Unionsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs und zur Förderung eines gemeinsamen Ansatzes sollten die einschlägigen Informationen unter Verwendung des Berichtsmusters nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 übermittelt werden.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert, indem in den Artikeln 8 und 8a Verpflichtungen für Verkehrsunternehmen eingeführt wurden, alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs zu tragen und die Arbeit der Fahrer so zu planen, dass die Fahrer in der Lage sind, innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren, um dort eine wöchentliche Ruhezeit zu verbringen. Bei den Kontrollen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Fahrer oder auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchführen, sollte auch die Einhaltung dieser neuen Verpflichtungen überprüft werden. Zur Förderung eines gemeinsamen Ansatzes sollten die Ergebnisse dieser Kontrollen in dem in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Berichtsmuster erfasst werden.

(5) Mit der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 dahin gehend geändert, dass der Umfang von Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Verkehrsunternehmen auf die Überprüfung der Einhaltung der in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegten Arbeitszeitvorschriften ausgeweitet wurde. Das Ergebnis dieser Kontrollen sollte der Kommission unter Verwendung des Berichtsmusters nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 übermittelt werden.

(6) Nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG muss für gezieltere Kontrollen die Risikoeinstufung der Unternehmen auf der Grundlage der relativen Anzahl und Schwere der von Unternehmen begangenen Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder gegen nationale Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG berücksichtigt werden. Die in Bezug auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG infolge der Risikoeinstufung veranlassten Kontrollen von Unternehmen sowie die Anzahl von deren Verstößen gegen die genannten Rechtsakte sollten daher in dem nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Berichtsmuster erfasst werden.

(7) Das in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannte und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission 8 festgelegte Berichtsmuster sollte daher aktualisiert werden, um den in den Erwägungsgründen 2 bis 6 genannten neuen Anforderungen Rechnung zu tragen.

(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 sollte daher aufgehoben werden.

(9) Zur Vereinfachung der Berichtspflichten und Stärkung ihrer Kohärenz sollte die Kommission ein geeignetes digitales Instrument prüfen und entwickeln, über das die Mitgliedstaaten die Informationen, die mit dem in diesem Beschluss festgelegten Berichtsmuster erfasst werden, übermitteln können.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannte Berichtsmuster ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Dieser Beschluss gilt ab dem Berichtszeitraum für die Jahre 2027-2028.

Brüssel, den 27. April 2026

1) ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. l, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/561/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.02.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/165/oj).

3) ABl. L 95 vom 08.04.1978 S. 1.

4) Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.03.2002 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/15/oj).

5) Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1054/oj).

6) Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 49, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/1057/oj).

7) Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/22/oj).

8) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission vom 30. März 2017 über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster (ABl. L 153 vom 16.06.2017 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1013/oj).


.

Anhang

1. Mitgliedstaat

2. Berichtszeitraum

vom (Datum): 1.1..... bis (Datum): 31.12.....

3. Berechnungsgrundlage für die vorgeschriebenen Mindestkontrollen

( Artikel 2 der Richtlinie 2006/22/EG)

  1. Gesamtzahl der Arbeitstage pro Fahrer im Berichtszeitraum ...
  2. Gesamtzahl der unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallenden Fahrzeuge:

    b1) Gesamtzahl der Lastkraftwagen 1 ...

    b2) Gesamtzahl der Personenkraftwagen 2 : ...

  3. Gesamtzahl der geleisteten Arbeitstage (a * b): ...
  4. Mindestkontrollen (3 % seit Januar 2010): ...

4. Straßenkontrollen

4.1. Zahl der bei Straßenkontrollen kontrollierten Fahrer nach Zulassungsland und Hauptbeförderungsart

Hauptbeförderungsart EU/EWR/Schweiz Drittländer
Eigene Staatsangehörige Fremde Staatsangehörige
Beförderung von Personen
Beförderung von Gütern
Insgesamt

4.2. Zahl der bei Straßenkontrollen angehaltenen Fahrzeuge nach Zulassungsland

A B BG CY CZ D DK E EST F FIN GR H HR I IRL
L LT LV M NL P PL RO S SK SLO FL IS N CH Drittländer Insgesamt

4.3. Zahl der bei Straßenkontrollen angehaltenen Fahrzeuge nach Art des Fahrtenschreibers

Art des Fahrtenschreibers EU/EWR/Schweiz Drittländer
Eigene Staatsangehörige Fremde Staatsangehörige
Analog
Digital (nicht intelligent) 1
Intelligent 2
Insgesamt
1) Fahrzeuge mit
  • einem digitalen Fahrtenschreiber, der den bis zum 30. September 2011 geltenden Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG genügt;
  • einem digitalen Fahrtenschreiber, der den seit dem 1. Oktober 2011 geltenden Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG genügt;
  • einem digitalen Fahrtenschreiber, der den seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG genügt;

2) Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 1, der Anhang IC der bis zum 20. August 2023 geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission (ABl. L 139 vom 26.05.2016 S. 1) entspricht. Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2, der Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission in ihrer durch die Verordnungen (EU) 2021/1228 und (EU) 2023/980 geänderten Fassung entspricht.

4.4. Zahl der bei Straßenkontrollen kontrollierten Arbeitstage nach Hauptbeförderungsart und Zulassungsland

Hauptbeförderungsart EU/EWR/Schweiz Drittländer
Eigene Staatsangehörige Fremde Staatsangehörige
Beförderung von Personen
Beförderung von Gütern
Insgesamt

4.5. Verstöße - Anzahl und Art der bei Straßenkontrollen festgestellten Verstöße

(R - Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, T - Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, D - Verstoß gegen die Richtlinie 2002/15/EG)

Artikel Art des Verstoßes Beförderung von Personen Beförderung von Gütern
EU/EWR/Schweiz Drittländer EU/EWR/Schweiz Drittländer
Eigene Staats-
angehörige
Fremde Staats-
angehörige
Eigene Staats-
angehörige
Fremde Staats-
angehörige
R Art. 6 Abs. 1, 2 und 3

Überschreiten der Lenkzeit:

  • tägliche Höchstgrenze
  • wöchentliche Höchstgrenze
  • zweiwöchentliche Höchstgrenze
R Art. 7 Unzureichende Fahrtunterbrechungen
R Art. 8 Abs. 2, 5 und 6 Unzureichende Ruhezeiten:
  • tägliche Mindestruhezeit
  • wöchentliche Mindestruhezeit
R Art. 8 Abs. 6b Keine Ausgleichsruhezeit für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten
R Art. 8 Abs. 6a Überschreitung von zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach einer vorangegangenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit
T Art. 32 Abs. 1 T Art. 33 Abs. 1
T Art. 3 Abs. 1, 4, 4a und T Art. 22
Kontrollgerät:
  • nicht ordnungsgemäßes Funktionieren
  • Missbrauch oder Manipulation
  • Verwendung einer falschen Version des Fahrtenschreibers 1
D Art. 4 Abs. a Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden
1) Für die verpflichtende Ausrüstung mit intelligenten Fahrtenschreibern v.2 ( Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) gelten folgende Fristen:
  • 21. August 2023 für neu zugelassene Fahrzeuge;
  • 31. Dezember 2024 für Fahrzeuge, die zuvor mit einem analogen oder digitalen nicht intelligenten Fahrtenschreiber für den Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat ausgerüstet waren;
  • 18. August 2025 für Fahrzeuge, die zuvor mit einem intelligenten Fahrtenschreiber v.1 für den Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat ausgerüstet waren;
  • 1. Juli 2026 für leichte Nutzfahrzeuge, mit denen grenzüberschreitende Beförderungen oder Kabotagebeförderungen durchgeführt werden.

5. Kontrollen auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens

5.1. Zahl der bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens kontrollierten Fahrer und Arbeitstage

Beförderungsart Zahl der kontrollierten Fahrer Zahl der kontrollierten Arbeitstage
I. Art
Beförderung von Personen
Beförderung von Gütern
II. Art
Gewerblicher Verkehr
Werkverkehr

5.2. Verstöße - Zahl und Art der auf dem Betriebsgelände festgestellten Verstöße

(R - Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, T - Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014, D - Verstoß gegen die Richtlinie 2002/15/EG)

Artikel Art des Verstoßes Beförderung von Personen Beförderung von Gütern
R Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 Überschreiten der Lenkzeit:
  • tägliche Höchstgrenze
  • wöchentliche Höchstgrenze
  • zweiwöchentliche Höchstgrenze
R Art. 7 Unzureichende Fahrtunterbrechungen
R Art. 8 Abs. 2, 5 und 6 Unzureichende Ruhezeiten:
  • tägliche Mindestruhezeit
  • wöchentliche Mindestruhezeit
R Art. 8 Abs. 6b Keine Ausgleichsruhezeit für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten
R Art. 8 Abs. 8 * Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die in einem Fahrzeug verbracht wird, oder Nichtübernahme der Kosten für die Unterbringung des Fahrers
R Art. 8 Abs. 8a * Versäumnis, die Arbeit der Fahrer so zu planen, dass sie zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu ihrem Wohnsitz zurückkehren können
R Art. 8 Abs. 6a Überschreitung von zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach einer vorangegangenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit
T Art. 33 Abs. 2 * Fehlende Aufzeichnungen des Unternehmens
T Art. 32 Abs. 1 T Art. 33 Abs. 1
T Art. 3 Abs. 1, 4, 4a und T Art. 22
Kontrollgerät:
  • nicht ordnungsgemäßes Funktionieren
  • Missbrauch oder Manipulation
  • Fehlen oder Verwendung einer falschen Version des Fahrtenschreibers 1
D Art. 4, 5 und 7 Nichteinhaltung der
  • durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden *
  • Höchstarbeitszeit von 60 Stunden
  • Mindestfahrtunterbrechungen *
  • Anforderungen an die Nachtarbeit *
*) Verstöße, die grundsätzlich nur auf dem Betriebsgelände überprüft werden können

1) Für die verpflichtende Ausrüstung mit intelligenten Fahrtenschreibern v.2 gelten folgende Fristen:

  • 21. August 2023 für neu zugelassene Fahrzeuge;
  • 31. Dezember 2024 für Fahrzeuge, die zuvor mit analogen und digitalen nicht intelligenten Fahrtenschreibern für den grenzüberschreitenden Betrieb ausgerüstet waren;
  • 18. August 2025 für Fahrzeuge, die mit intelligenten Fahrtenschreibern v.1 für den grenzüberschreitenden Betrieb ausgerüstet waren;
  • 1. Juli 2026 für leichte Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Betrieb.

5.3. Zahl der bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände kontrollierten Unternehmen und Fahrer, aufgeschlüsselt nach der Größe des Fahrzeugbestands des Unternehmens

Fahrzeugbestand Zahl der kontrollierten Unternehmen Zahl der kontrollierten Fahrer Zahl der festgestellten Verstöße
1-50
51-500
über 500


ANMERKUNG: Die Gesamtzahl der in den Tabellen 5.1 und 5.2 einerseits und in Tabelle 5.3 andererseits gemeldeten festgestellten Verstöße sollte identisch sein.

6. Nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestellte befristete Fahrerkarten

6.1 Allgemeine Informationen über die Ausstellung befristeter Fahrerkarten

Im ersten Jahr des Berichtszeitraums Im zweiten Jahr des Berichtszeitraums
Gesamtzahl der ausgestellten befristeten Fahrerkarten
Anteil der befristeten Fahrerkarten an der Gesamtzahl der im selben Jahr ausgestellten Fahrerkarten:

Gesamtzahl der ausgestellten befristeten Fahrerkarten

(
)

Gesamtzahl der ausgestellten befristeten Fahrerkarten

6.2 Länder des gewöhnlichen Wohnsitzes von Fahrern, denen befristete Fahrerkarten ausgestellt wurden

Im ersten Jahr des Berichtszeitraums Im zweiten Jahr des Berichtszeitraums
Land des gewöhnlichen Wohnsitzes der Fahrer mit der höchsten Zahl ausgestellter befristeter Fahrerkarten (und Zahl der ausgestellten Karten)
Land des gewöhnlichen Wohnsitzes der Fahrer mit der zweithöchsten Zahl ausgestellter befristeter Fahrerkarten (und Zahl der ausgestellten Karten)
Land des gewöhnlichen Wohnsitzes der Fahrer mit der dritthöchsten Zahl ausgestellter befristeter Fahrerkarten (und Zahl der ausgestellten Karten)
[Zeilen nach Bedarf hinzufügen] Land des gewöhnlichen Wohnsitzes der Fahrer mit der [x]höchsten Zahl ausgestellter befristeter Fahrerkarten (und Zahl der ausgestellten Karten)

6.3 Potenzielle Auswirkungen der Ausstellung befristeter Fahrerkarten auf den Arbeitsmarkt

7. Kontrollen, die durch die Risikoeinstufung eines Unternehmens im Risikoeinstufungssystem (RRS) 3 veranlasst werden

( Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG)

Zahl der aufgrund einer Risikoeinstufung durchgeführten Straßenkontrollen
Zahl der aufgrund einer Risikoeinstufung durchgeführten Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen
Zahl der aufgrund einer Risikoeinstufung durchgeführten Kontrollen insgesamt

8. "CLEAN CHECKS" 4 (Kontrollen ohne Beanstandungen)

Zahl der Straßenkontrollen ohne Beanstandungen
Zahl der Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen ohne Beanstandungen
Zahl der Kontrollen ohne Beanstandungen insgesamt

8.1. Sanktionskatalog im Berichtsjahr

8.2. Änderungen der Sanktionen während des Berichtszeitraums

9. Nationale Durchsetzungskapazitäten

a) Zahl der Kontrollbeamten zur Durchführung von Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen:
b) Zahl der Kontrollbeamten, die für die Analyse von Daten aus intelligenten Fahrtenschreibern geschult sind
c) Zahl der Geräteeinheiten, die den Kontrollbeamten zum Herunterladen, Auslesen und Analysieren von Daten aus intelligenten Fahrtenschreibern zur Verfügung gestellt werden
d) Zahl der Geräte zur Früherkennung per Fernkommunikation, die den Kontrollbeamten zur Verfügung gestellt werden, um die Datenübertragung zu ermöglichen und gezielte Straßenkontrollen zu erleichtern 5

10. Nationale und grenzübergreifende Initiativen

10.1. National

  1. Regulatorisch (einschließlich Rückgriff auf die Ausnahmen nach Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006)
  2. Verwaltungstechnisch
  3. Sonstige (einschließlich Rückgriff auf die Ausnahmen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006)

10.2. International

Im ersten Jahr des Berichtszeitraums Im zweiten Jahr des Berichtszeitraums
Abgestimmte Kontrollen: Zeitpunkte, beteiligte Länder und Gegenstand der Kontrollen

11. Sanktionen

( Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006)

12. Schlussfolgerungen und Bemerkungen, u. a. zu Entwicklungen auf den betreffenden Gebieten

Gründe für nennenswerte Veränderungen; Angabe der Gründe für nennenswerte Veränderungen in der Zahl der Kategorien.

13. Bericht über die Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie 2002/15/EG

  1. Art und Weise der Berichtserstellung, Angaben zu den konsultierten Interessenträgern;
  2. Monitoring der Umsetzung:
    Für das Monitoring der Einhaltung der Vorschriften zuständige Stellen
    Für das Monitoring verwendete Methoden
    Aufgetretene Probleme und angewandte Lösungen
    Falls verfügbar, Zahl der durchgeführten Kontrollen:
    1. auf der Straße
    2. auf dem Betriebsgelände

    mit Differenzierung zwischen der Beförderung von Personen und Gütern

  3. Rechtsauslegung:
    Gerichtsentscheidungen auf nationaler Ebene zur Auslegung oder Anwendung der Richtlinie in allen wichtigen Fragen
    Die wichtigsten rechtlichen Aspekte der jeweiligen Frage

14. Für die Erstellung dieses Berichts verantwortlich

Name: ...

Funktion: ...

Organisation: ...

Verwaltungsanschrift: ...

Tel./Fax: ...

E-Mail: ...

Datum: ...

1) Ab dem 1. Juli 2026 gilt die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch für grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder für Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse, einschließlich Anhängern oder Sattelanhängern, von mehr als 2,5 Tonnen, aber nicht mehr als 3,5 Tonnen.

2) Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.

3) Nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG muss auf der Grundlage der relativen Anzahl und Schwere der von Unternehmen begangenen Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder gegen nationale Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG eine Risikoeinstufung der betreffenden Unternehmen vorgenommen werden.

4) Kontrollen, bei denen keine Verstöße festgestellt wurden.

5) Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen die Mitgliedstaaten ihre Kontrollbehörden bis August 2024 mit Geräten zur Früherkennung per Fernkommunikation ausstatten, die für die Datenkommunikation und zur Erleichterung gezielter Straßenkontrollen erforderlich sind.


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