Delegierte Verordnung (EU) 2026/908 der Kommission vom 27. April 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 hinsichtlich der Anforderungen in Bezug auf die private Bestätigung für die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommenen zusammengesetzten Erzeugnisse und der Aufnahme von bestimmten Getreideerzeugnissen, zubereitetem oder haltbar gemachtem Gemüse, Früchten, Nüssen, Soßen, Würzmitteln, Würzstoffen sowie Süßwaren in die Liste der ausgenommenen zusammengesetzten Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/908 vom 03.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 48 Buchstabe h sowie auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission 2 wurde eine Liste haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse festgelegt, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

(2) In Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 3 sind bestimmte Anforderungen in Bezug auf die private Bestätigung festgelegt, die Lebensmittelunternehmer für Sendungen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse vorlegen müssen, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden. Da mit Artikel 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/637 der Kommission 4 Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 insofern geändert wurde, dass eine Ausnahme in Bezug auf die private Bestätigung für den Eingang zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union eingeführt wurde, die als einziges verarbeitetes Erzeugnis tierischen Ursprungs Gelatinekapseln enthalten, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden, ist es erforderlich, Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 zu ändern, um ihn an Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 anzupassen.

(3) Da haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse der KN-Codes 1904 10, 1904 20, 2001, 2004, 2005, 2008 19, 2008 99, 2103 und 2106 in Form bestimmter Getreideerzeugnisse wie Popcorn, Maisstäbchen und gepuffter Mais, Kartoffelchips, die für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind, zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, die Honig als einzige Zutat tierischen Ursprungs enthalten, Soßen, die Austern- oder Fischextrakte enthalten, Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Würzmittel und Würzstoffe, die Honig als einzige Zutat tierischen Ursprungs enthalten, sowie Süßigkeiten, Gummis und dergleichen, die anstelle von Zucker synthetische Süßstoffe enthalten, ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, sollten diese Erzeugnisse ebenfalls von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a müssen die Anforderungen an die private Bestätigung gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 erfüllen."

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2026

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 17. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/630/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2025/637 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 hinsichtlich der Anforderungen für den Eingang in die Union von bestimmten Milcherzeugnissen, bestimmten aus Tieren gewonnenen Lebensmittelzusatzstoffen, Kollagen-Tierdarmhüllen, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und zusammengesetzten Erzeugnissen, die Gelatinekapseln enthalten (ABl. L, 2025/637, 29.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/637/oj).

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Anhang

"Anhang
Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind (Artikel 3)

In dieser Liste sind die zusammengesetzten Erzeugnisse im Einklang mit der in der Union verwendeten Kombinierten Nomenklatur (KN) aufgeführt, die an Grenzkontrollstellen keiner amtlichen Kontrolle unterzogen werden müssen.

Anmerkungen zur Tabelle:

Spalte (1) - KN-Codes

Diese Spalte enthält den KN-Code. Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 eingeführte KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ('Harmonisiertes System' - HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, entwickelt und mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates 2 genehmigt wurde. Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Positionen und Unterpositionen des HS. Die siebte und die achte Stelle kennzeichnen weitere Unterpositionen der KN.

Wird ein vier-, sechs- oder achtstelliger Code, der nicht mit 'ex' gekennzeichnet ist, verwendet, so brauchen zusammengesetzte Erzeugnisse, denen dieser vier-, sechs- oder achtstellige Code vorangeht oder die unter diesen vier-, sechs- oder achtstelligen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, keinen amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterzogen zu werden.

Enthalten nur bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes tierische Erzeugnisse und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, so wird dem Code ein 'Ex' vorangestellt. Beispielsweise sind in Bezug auf 'ex 2001 90 65 ' bei den in Spalte (2) aufgeführten Erzeugnissen keine Kontrollen an Grenzkontrollstellen notwendig.

Spalte (2) - Erläuterungen

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den zusammengesetzten Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

KN-Codes Erläuterungen
(1) (2)
1704, ex 1806 Süßwaren und weiße Schokolade, nicht kakaohaltig, sowie Süßwaren, Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, Brotaufstriche und Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, kakaohaltig, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
ex 1902 19, ex 1902 30, ex 1902 40 Teigwaren, Nudeln und Couscous, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
ex 1904 10, ex 1904 20, ex 1904 90 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, Lebensmittel aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind (z.B. Frühstücksgetreideprodukte, Müsli, Granola, Popcorn, Maisstäbchen und gepuffter Mais).
Lebensmittel auf der Grundlage von Reis oder anderem Getreide, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
ex 1905 10, ex 1905 20, ex 1905 31, ex 1905 32, ex 1905 40, ex 1905 90 Brot, Kuchen, Gebäck, Kekse und ähnliches Kleingebäck (einschließlich Kräckern), Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Chips, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
ex 2001, ex 2004, ex 2005, ex 2008 19, ex 2008 99, ex 1604 Mit Fisch gefüllte Oliven, Kartoffelchips, die zum unmittelbaren Genuss geeignet sind, sowie zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, die Honig als einzige Zutat tierischen Ursprungs enthalten, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate hieraus, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
Geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
ex 2103 Miso, das eine kleine Menge Fischbrühe enthält, und Sojasoße, die eine kleine Menge Fischbrühe enthält, Soßen, die Austern- oder Fischextrakte enthalten, sowie Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Würzmittel und Würzstoffe, die Honig als einzige Zutat tierischen Ursprungs enthalten, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
ex 2104 Für den Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
ex 2106 Für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel sowie Süßigkeiten, Gummis und dergleichen, die anstelle von Zucker synthetische Süßstoffe enthalten, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
ex 2208 70 Likör, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind."
1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

2) Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.07.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/369/oj).


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