|
Empfehlung (EU) 2026/917 der Kommission vom 22. April 2026 zur Beseitigung von Hindernissen für die Entwicklung von Strombezugsverträgen und Verträgen über den Bezug von anderer Energie
(ABl. L 2026/917 vom 24.04.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Erneuerbare Energie ist von entscheidender Bedeutung, um Haushalte, Unternehmen und Industrien aller Art mit sauberem, erschwinglichem und sicherem Strom zu versorgen und die Dekarbonisierungsziele der Union zu erfüllen.
(2) Ebenso wichtig ist es, den Ausbau von Anlagen für erneuerbare Energie zu beschleunigen, um das in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 verankerte Unionsziel, wonach der Anteil erneuerbarer Energie im Jahr 2030 mindestens 42,5 % betragen soll, zu erreichen. Außerdem muss ein Beitrag dazu geleistet werden, das in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verankerte Unionsziel, wonach die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % verringert werden sollen, zu erreichen.
(3) Im Mai 2022 nahm die Kommission die Empfehlung (EU) 2022/822 3 an, mit der das Ziel verfolgt wird, regulatorische Hindernisse für Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie zu beseitigen. Sie stützt sich auf Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001, wonach die Mitgliedstaaten alle unbegründeten Hindernisse für Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie beseitigen und in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKP) über die Fortschritte Bericht erstatten müssen. Mit diesem Artikel wurden auch neue Bestimmungen über Energiebezugsverträge eingeführt.
(4) Laut Artikel 2 Nummer 77 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bezeichnet der Ausdruck "Strombezugsvertrag" oder "PPA" (power purchase agreement) "einen Vertrag, in dessen Rahmen eine natürliche oder juristische Person zustimmt, Strom von einem Stromerzeuger auf Marktbasis zu beziehen". Während Strombezugsverträge in der Regel für in neuen Anlagen erzeugten Strom gelten, fallen unter diese Definition auch Verträge über die bestehende Stromerzeugung, sofern sie auf Marktbasis vereinbart wurden. Laut Artikel 2 Nummer 14q der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezeichnet der Ausdruck "Vertrag über den Bezug von erneuerbarer Energie" "einen Vertrag, mit dem sich eine natürliche oder juristische Person bereit erklärt, erneuerbare Energie unmittelbar von einem Produzenten zu beziehen, was unter anderem Verträge über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Verträge über den Bezug von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen umfasst". Diese Definition schließt also Verträge über den Bezug von erneuerbarem Wasserstoff 5, Verträge über den Bezug von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen und Verträge über den Bezug von Biomethan ein.
(5) Gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 muss die Kommission im Anschluss an die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Bewertungen die Hindernisse für Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie, einschließlich Verträgen über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, analysieren und Leitlinien für die Beseitigung dieser Hindernisse herausgeben. Insbesondere kann die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, das Potenzial von Verträgen über den Bezug von erneuerbarer Energie auf dem jeweiligen Heimatmarkt zu ermitteln, damit diese ihren Beitrag zu den Unionszielen für erneuerbare Energie leisten können. Gemäß Artikel 19a Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/943 bewertet die Kommission, ob Hindernisse für Strombezugsverträge weiterhin bestehen und ob die Märkte für Strombezugsverträge hinreichend transparent sind. Laut derselben Vorschrift kann die Kommission Leitlinien zur Beseitigung von Hindernissen, darunter unverhältnismäßige Verfahren oder Gebühren, erstellen.
(6) Mit Artikel 19b der Verordnung (EU) 2019/943 wurde die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Agency for the Cooperation of Energy Regulators, ACER) beauftragt, eine jährliche Bewertung des Marktes für Strombezugsverträge sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten durchzuführen. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat die ACER im November 2025 eine erste Reihe von Länderberichten und einen zusammenfassenden Bericht für die Union veröffentlicht 6. Diese waren dem Bericht über die Überwachung der Großhandelsmärkte 7 beigefügt, der auch einen Abschnitt über die Rolle langfristiger Märkte, darunter für Strombezugsverträge, enthält. Zudem hat die ACER gemäß Artikel 19b der Verordnung (EU) 2019/943 bewertet, ob zusätzliche freiwillige Muster für Strombezugsverträge erforderlich sind. Im Zuge dieser Bewertung kam die ACER im Oktober 2024 zu dem Schluss, dass die bestehenden Muster, die von Industrieverbänden und nationalen Stellen entwickelt wurden, für den aktuellen Marktbedarf ausreichen und dass ein Tätigwerden bei kritischen Markthindernissen, etwa Nadelöhren bei der Projektentwicklung bedeutendere Auswirkungen auf den Markt für Strombezugsverträge hätte 8.
(7) Artikel 18a der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 regelt das Risikomanagement der Elektrizitätsversorger. In diesem Rahmen sieht er als Teil der Absicherungsstrategien der Versorger neben anderen Instrumenten wie Termingeschäften auch Strombezugsverträge vor. Sind die Märkte für Strombezugsverträge ausreichend weit entwickelt, können die Mitgliedstaaten - weiter diesem Artikel nach - verlangen, dass die Endkundenversorger Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie schließen, womit möglicherweise nachfrageseitige Anreize für den Markt für Strombezugsverträge auf nationaler Ebene geschaffen werden.
(8) Langfristige Instrumente sind für die Förderung von Investitionen in saubere Energie im Elektrizitätssektor und im Bereich anderer Energieträger von entscheidender Bedeutung. Zu den gängigsten langfristigen Instrumenten im Elektrizitätssektor gehören Terminmarktprodukte 10, die Märkte für Strombezugsverträge und - für öffentliche Unterstützung in Form eines direkten Preisstützungssystems - zweiseitige Differenzverträge (2w-CfD) 11. Die derzeitige Marktpraxis auf den Terminmärkten bietet nur begrenzte Unterstützung für langfristige Investitionen in erneuerbare Energie oder Kernenergie und ist besser für den kurzfristigen (Month-Ahead-) oder mittelfristigen Bedarf geeignet 12. Instrumente mit längeren Laufzeiten wie Strombezugsverträge und zweiseitige Differenzverträge erweisen sich mehr und mehr als wichtige Wegbereiter für die Einführung von erneuerbarer Energie und Kernenergie, indem sie Preisstabilität gewährleisten und die finanzielle Tragfähigkeit neuer Projekte stärken. Mit Strombezugsverträgen und zweiseitigen Differenzverträgen können zusätzliche Investitionen in Anlagen für erneuerbare Energie und Kernenergie gefördert und die Vorteile sauberer und kohlenstoffarmer Energie für die Verbraucher nutzbar gemacht werden 13. Daher sollten die Mitgliedstaaten Förderregelungen für die Stromerzeugung so planen und umsetzen, dass sie Strombezugsverträge ergänzen und ermöglichen.
(9) Strombezugsverträge können unterschiedliche vertragliche Formen haben, die mit einer unterschiedlichen Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien verbunden sind. Physische Strombezugsverträge beinhalten die physische Lieferung von Strom mit den damit verbundenen Ausgleichs- und Planungsverpflichtungen. Sie setzen den Abnehmer Risiken in Bezug auf Mengen und Bilanzkreisabweichung aus. Finanzielle Strombezugsverträge sind Verträge, die zu einem Referenzmarktpreis finanziell abgerechnet werden, wobei physische Liefervereinbarungen und das Bilanzkreismanagement gesondert behandelt werden müssen. Die Strombezugsverträge können sich je nach Lieferprofil weiter unterscheiden. Pay-as-produced-Strombezugsverträge übertragen das Mengenrisiko auf den Abnehmer, der einem Erzeugungs- und Profilrisiko ausgesetzt ist, das aufgrund der schwankenden Erzeugung von erneuerbarer Energie beträchtlich sein kann 14. Grundlast- oder strukturierte Strombezugsverträge haben ein festes Lieferprofil, wodurch die Profil- und Ausgleichsrisiken auf den Erzeuger oder einen Vermittler verlagert werden. Außerdem dienen Strombezugsverträge auf Unternehmensebene - zwischen Stromerzeugern und Marktteilnehmern, die keine Endverbraucher sind (z.B. Lieferanten oder Händler) - in der Regel dazu, Preisrisiken abzusichern und Dekarbonisierungsziele zu fördern. Sie können jedoch zusätzliche Kredit-, Basis- und Regulierungsrisiken gegenüber Strombezugsverträgen mit lizenzierten Lieferanten beinhalten. Die für den Strombezugsvertrag gewählte Struktur bestimmt daher, wie die Preis-, Mengen-, Profil-, Ausgleichs- und Kreditrisiken zwischen den Vertragsparteien verteilt sind. Die getätigte Wahl wirkt sich auf die Bankfähigkeit von Investitionen in saubere Energie aus.
(10) Ein grenzüberschreitender Strombezugsvertrag ist ein bilateraler Vertrag, in dessen Rahmen ein Abnehmer Strom von einem Erzeuger kauft, der in einem anderen Land ansässig ist 15. Grenzüberschreitende Strombezugsverträge sind aufgrund der Risiken, die sich aus grenzüberschreitenden Preisunterschieden zwischen Gebotszonen und Stromflüssen über Verbindungsleitungen ergeben, komplexer als inländische Strombezugsverträge. Diese Risiken können von den Vertragsparteien durch Absicherung auf den Stromterminmärkten oder den Erwerb langfristiger Übertragungsrechte gemindert werden.
(11) Die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft streben die Dekarbonisierung der Energiesysteme sowie die Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt der Union und damit letztlich die Marktkopplung an. Grenzüberschreitende Strombezugsverträge zwischen Marktteilnehmern in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und in Mitgliedstaaten der Union können somit die allmähliche Marktintegration sowie Investitionen in die Erzeugung sauberer Energie fördern und gleichzeitig die Preisvolatilität verringern.
(12) Die Strommenge, über die in der Union jedes Jahr neue Strombezugsverträge auf Unternehmensebene abgeschlossen werden, hat sich zwischen 2020 und 2024 von 7,4 TWh auf 31,4 TWh vervierfacht. Parallel dazu stieg die Anzahl der unterzeichneten Verträge von 60 im Jahr 2020 auf 276 im Jahr 2024. Nach dieser beschleunigten Expansion können 13 Mitgliedstaaten als reife Märkte für Strombezugsverträge und sieben als aufstrebende Märkte eingestuft werden. In den übrigen sieben Mitgliedstaaten ist die Anzahl der Verträge sehr gering. Während ursprünglich die Windenergieerzeugung auf dem Markt für Strombezugsverträge dominierte, betraf die Mehrheit der Verträge im Jahr 2024 die Photovoltaikerzeugung; bei mehr als 10 % handelte es sich um hybride Verträge, die mehrere Technologien, einschließlich Speicheranlagen, kombinierten. Der wichtigste Treiber des Marktes für Strombezugsverträge ist der Informations- und Kommunikationstechnologiesektor, auf den bis 2024 mehr als 40 % des im Rahmen dieser Verträge gelieferten Stroms entfielen; es folgten der Metall- und Bergbausektor, der Investitionsgütersektor und der Chemiesektor 16.
(13) Die Anzahl der öffentlich bekannten bilateralen Verträge, die die Kernenergieerzeugung betreffen, ist begrenzt; sie sind nur dann als Strombezugsverträge zu betrachten, wenn sie der Definition in Artikel 2 Nummer 77 der Verordnung (EU) 2019/943 entsprechen. Unlängst bekannt geworden sind Verträge zwischen einem Stromversorger und einem Großverbraucher bzw. einem Verbraucherkonsortium über den Bezug von Strom aus einer bestehenden Erzeugungsanlage. Verträge über den Bezug von Strom aus Kernenergie könnten zur Finanzierung neuer Anlagen beitragen, z.B. durch kooperative Investitionsmodelle.
(14) Es wurden zwei Hauptkategorien von Hindernissen für die Entwicklung von Strombezugsverträgen ermittelt, regulatorische und nichtregulatorische Hindernisse. Darüber hinaus kann mitunter die Marktdynamik dem Abschluss von Strombezugsverträgen abträglich sein.
(15) Zu den regulatorischen Hindernissen gehören die Rechnungslegungsvorschriften für Strombezugsverträge, die Auswirkungen der Vorschriften des Systems für Herkunftsnachweise und seiner Umsetzung durch die Mitgliedstaaten auf die Nachhaltigkeitsstrategien von Unternehmen, die Strom kaufen, sowie die allgemeinen regulatorischen Hindernisse für den Ausbau erneuerbarer Energie, z.B. die Vorschriften für den Netzzugang oder langwierige Genehmigungen.
(16) Zu den nichtregulatorischen Wachstumshemmnissen auf den Märkten für Strombezugsverträge gehören die Kreditwürdigkeit der potenziellen Käufer, der Mangel an Wissen und andere Schwierigkeiten von Verbrauchern kleiner und mittlerer Größe in Bezug auf den Abschluss von Strombezugsverträgen mit großen Energieerzeugungsanlagen, die begrenzte Transparenz der Märkte für Strombezugsverträge, die mangelnde Standardisierung der Strombezugsverträge sowie die Tatsache, dass öffentliche Käufer nur begrenzt von Strombezugsverträgen Gebrauch machen.
(17) Außerdem wirkt sich die Art und Weise, wie die Marktdynamik das Wachstum im Bereich der Strombezugsverträge beeinflusst, auch auf das Tempo der Entwicklung der Strombezugsverträge aus, gleichwohl sie kein Hindernis darstellt. Vor allem schränken die zunehmende preisliche Kannibalisierung von erneuerbarer Energie 17 und die Zunahme negativer Preise auf den Strommärkten das Interesse von Entwicklern und Käufern an herkömmlichen Pay-as-produced-Strombezugsverträgen ein und verzögern die Verhandlungen über Strombezugsverträge. Zudem wirken sich die mangelnde Flexibilität im Stromsystem und die Notwendigkeit der Integration nichtfossiler Flexibilität schneller auf die Marktdynamik bei Strombezugsverträgen für erneuerbare Energie aus und schaffen Anreize zum Abschluss von Flexibilitätsbezugsverträgen. Die mangelnde Liquidität auf bestimmten Terminmärkten wirkt sich ebenfalls auf Strombezugsverträge aus, insbesondere auf finanzielle Strombezugsverträge, da Terminmärkte als Preisreferenz dienen können und Termingeschäfte häufig als zusätzliche Absicherung genutzt werden, um die Preisrisiken der Unterzeichner von Strombezugsverträgen zu verringern.
(18) Über die marktbasierte Dynamik hinaus hat die öffentliche Unterstützung für saubere Erzeugung in einem Mitgliedstaat starken Einfluss auf das Potenzialwachstum auf dem betreffenden Markt für Strombezugsverträge. Eine Steigerung dieser öffentlichen Unterstützung, in der Regel in Form von zweiseitigen Differenzverträgen, verringert die Attraktivität von Strombezugsverträgen für Verkäufer, da Verträge mit dem Staat das Risiko und die Finanzierungskosten neuer Projekte verringern.
(19) Im Interesse der Transparenz des Marktes sind Strombezugsverträge oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 der ACER zu melden. Die ACER nutzt die entsprechenden Meldungen und andere Informationsquellen für die jährliche Bewertung der Märkte für Strombezugsverträge gemäß Artikel 19b der Verordnung (EU) 2019/943.
(20) Märkte für Strombezugsverträge und Verträge über den Bezug von anderer Energie erfordern im Laufe der Zeit eine ausreichende Zahl von Energieerzeugungsprojekten. Der Aufbau neuer Erzeugungs- und Speicherkapazitäten wird häufig durch mehrere Faktoren wie Netzzugang oder Genehmigungsverfahren gehemmt. Dem kann durch regulatorische und politische Maßnahmen zur Beseitigung von Nadelöhren begegnet werden, die die Genehmigungsverfahren verlangsamen und die Umsetzung neuer Erzeugungs- und Speicherprojekte erschweren. Zu diesen Maßnahmen gehören die Digitalisierung der Genehmigungsverfahren und die Gewährleistung einer angemessenen Personalausstattung der Genehmigungsbehörden. Die wirksame und rechtzeitige Umsetzung und Anwendung der Genehmigungs- und Raumplanungsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist für die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von entscheidender Bedeutung.
(21) Neben nachfrageseitigen Energieeffizienz- und Flexibilitätsmaßnahmen zur Verringerung der Nachfrage und der Spitzenlast sowie Anreizen für einen flexiblen Verbrauch sollten Fördermaßnahmen für Verträge über den Bezug von sauberem Strom in Betracht gezogen werden. Integrierte Ansätze, bei denen Energieeffizienzdienstleistungen, z.B. Energieleistungsverträge, mit Strombezugsverträgen kombiniert werden, tragen dazu bei, das Risiko von Preisschwankungen zu verringern, Energie für die Endverbraucher erschwinglicher zu machen und die Kosten des Systems und der Energiewende insgesamt zu senken. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Abnehmer von Strombezugsverträgen, insbesondere öffentliche Einrichtungen und große Energieverbraucher, dazu anhalten, die Kombination von Strombezugsverträgen mit kostengünstigen Energieeffizienz- und Flexibilitätsmaßnahmen in Betracht zu ziehen.
(22) Artikel 19a Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 sieht die Möglichkeit vor, bei Projekten, für die Förderregelungen für Strom aus erneuerbaren Quellen in Anspruch genommen werden sollen oder in Anspruch genommen werden, einen Teil des Stroms für den Verkauf im Rahmen marktbasierter Vereinbarungen, einschließlich Strombezugsverträgen, zu reservieren. Die Kombination von zweiseitigen Differenzverträgen und Strombezugsverträgen muss so gestaltet sein, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird und sichergestellt ist, dass die Strombezugsverträge zu Marktbedingungen geschlossen werden 19. Da die Verordnung (EU) 2019/943 für direkte Preisstützungssysteme für Investitionen in neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus einer Reihe von erneuerbaren Energiequellen und aus Kernenergie zweiseitige Differenzverträge vorschreibt, dürfte diese Art der Kombination häufiger werden 20. Will der Staat jedoch andere politische Ziele verfolgen, z.B. bestimmte Wirtschaftszweige gezielt unterstützen, bestehen andere Möglichkeiten für staatliche Beihilfen, wie sie etwa im Rahmen für staatliche Beihilfen für eine saubere Industrie enthalten sind 21. Der Energiewende wird durch Instrumente wie zweiseitige Differenzverträge, die mit Strombezugsverträgen kombiniert werden können, ein zusätzlicher Schub verliehen. Die Folge werden günstigere Strombezugsverträge sein, was wiederum den Abnehmern zugutekommt.
(23) Im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit von Käufern müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 sicherstellen, dass Instrumente wie Garantieregelungen zu Marktpreisen, die die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsausfällen von Abnehmern im Rahmen von Strombezugsverträgen verringern sollen, vorhanden und für Kunden zugänglich sind, die von Marktzutrittsschranken auf dem Markt für Strombezugsverträge betroffen sind und sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden. In diesem Rahmen dürfen die Mitgliedstaaten auf private Instrumente zurückgreifen oder staatlich besicherte Garantien schaffen. Auf Unionsebene haben die Europäische Investitionsbank und die Kommission 2025 ein Pilotprogramm auf den Weg gebracht, um für einen Teil der von mittleren und größeren Unternehmen geschlossenen Strombezugsverträge eine Rückgarantie zu gewähren; diese Initiative ergänzt die nationalen Garantien 22. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Initiativen untereinander sowie mit den Initiativen auf Unionsebene zu koordinieren. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, staatlich besicherte Garantien zu entwickeln, sollten sie daher für eine angemessene Koordinierung mit dem EIB-Instrument sorgen.
(24) Der Handel mit Strombezugsverträgen auf privaten oder öffentlichen Marktplattformen trägt zu mehr Standardisierung und Transparenz auf dem Markt für Strombezugsverträge bei. Dies erhöht die Liquidität, senkt die Transaktionskosten und verringert letztlich die Marktzutrittsschranken. Standardisierte Strombezugsverträge, die auf diesen Plattformen angeboten werden, können von Instrumenten wie Garantieregelungen zu Marktpreisen profitieren 23. Es sind jedoch auch maßgeschneiderte Strombezugsverträge erforderlich, damit bestimmte Verbraucher ihren Verbrauch besser absichern können. Je nach Marktnachfrage können Strombörsen und andere Vermittler neue Plattformen oder spezifische Marktprodukte entwickeln, um den Markt für Strombezugsverträge zu unterstützen. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass keine Hindernisse für die Entwicklung von Marktplattformen für Strombezugsverträge bestehen, dass deren Nutzung durch die Marktteilnehmer freiwillig bleibt und dass ein fairer Wettbewerb zwischen nationalen Marktplattformen und privaten Alternativen besteht.
(25) Strombezugsverträge mit mehreren Käufern (Nachfragebündelung) können dazu beitragen, einige der Hindernisse auf dem Markt für Strombezugsverträge zu beseitigen. Mit diesen Strombezugsverträgen wird der Fragmentierung der Nachfrage begegnet, kleineren Käufern der Zugang zu ihnen ermöglicht und das Gegenparteirisiko gemindert. Da die Nachfragebündelung komplex ist und zu hohen Transaktionskosten führt, können Nachfrageaggregatoren beim Ausbau des Marktes für Strombezugsverträge mit mehreren Käufern eine wichtige Rolle spielen. Diese Aggregatoren, einschließlich Bürgerenergiegemeinschaften oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, verwenden Standardbedingungen, um mit dem Stromerzeuger zu verhandeln und potenziellen Käufern ein klares Angebot zu unterbreiten. In einigen Fällen helfen Vermittler wie Industrieparks oder Wirtschaftsverbände bei der Bildung von Gruppen von Käufern, die diese Verträge abschließen. Ebenso können Ankerkunden zur Zunahme von Strombezugsverträgen mit mehreren Käufern beitragen, da es sich dabei um größere Kunden handelt, die für eine ausreichende Nachfrage sorgen, damit ein Erzeuger Vertragsbedingungen anbietet, die auch für kleinere Käufer attraktiv sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass keine Hindernisse für Strombezugsverträge mit mehreren Käufern und die Nachfragebündelung bestehen. Wie bei allen Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf müssen auch die Teilnehmer an Strombezugsverträgen mit mehreren Käufern die Wettbewerbsregeln einhalten 24.
(26) Behörden verfolgen in Bezug auf ihren Energieverbrauch einen langfristigen Ansatz und können den eigenen Bedarf nutzen, um zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union beizutragen. Diese Energie wird durch öffentliche Aufträge beschafft. Der Energiebedarf der Behörden kann auch durch die Beschaffung von Energie über Strombezugsverträge gedeckt werden, insbesondere in Kombination mit Energieeffizienzdienstleistungen zur Senkung der Nachfrage, etwa durch Energieleistungsverträge. Behörden, die Energie über Strombezugsverträge kaufen, können außerdem als Ankerkunden fungieren und andere Kunden für die Teilnahme an Strombezugsverträgen mit mehreren Käufern gewinnen. Daher sollten öffentliche Einrichtungen die Nachfragebündelung fördern, indem sie eine aktivere Rolle auf dem Markt für Strombezugsverträge übernehmen. Das Verfahren zur Gewinnung weiterer Kunden für einen Strombezugsvertrag sollte objektiv, transparent und diskriminierungsfrei und unter Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durchgeführt werden.
(27) Die Rechnungslegungsvorschriften für Strombezugsverträge entwickeln sich weiter. So hat das International Accounting Standards Board (IASB) kürzlich Änderungen an den bestehenden Rechnungslegungsvorschriften veröffentlicht, in denen es klarstellt, wie physische und finanzielle Strombezugsverträge zu behandeln sind, und die von der Union förmlich angenommen wurden. Von besonderem Interesse für physische Strombezugsverträge ist die Klarstellung, welche Vorschriften für die Anwendung der Ausnahme für den Eigenbedarf gelten. Jedoch wenden nicht alle Abnehmer von Strombezugsverträgen die IFRS-Rechnungslegungsstandards an, da viele stattdessen nationale Rechnungslegungsvorschriften anwenden. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Standpunkte der auf dem Markt für Strombezugsverträge tätigen Interessenträger berücksichtigen und ihre Rechnungslegungsvorschriften überarbeiten, wenn sie ein Hindernis für Strombezugsverträge darstellen.
(28) Strombezugsverträge für erneuerbare Energie sind in der Regel mit Herkunftsnachweisen verbunden, die belegen, dass der Strom aus erneuerbaren Quellen stammt. Die Herkunftsnachweise werden von Ausstellungsstellen in Großmengen ausgestellt und von Stromverbrauchern verwendet, um zu bescheinigen, dass der von ihnen verbrauchte Strom aus erneuerbaren Quellen stammt. Die Herkunftsnachweise zeichnen sich jedoch nur durch geringe Zeitgranularität aus und aggregieren häufig die Erzeugung auf monatlicher oder jährlicher Ebene, was bedeutet, dass es kaum eine Korrelation mit dem tatsächlichen Verbrauch durch den Abnehmer gibt. Diese fehlende Zeitgranularität der Herkunftsnachweise schreckt auch von der Nutzung der Nachfrageflexibilität oder der kurzfristigen Energiespeicherung im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ab. Dasselbe Problem tritt auf geografischer Ebene auf, da sich ein Abnehmer eines Strombezugsvertrags in einer anderen Gebotszone (grenzüberschreitender Strombezugsvertrag) befinden kann, die im Unterschied zum Ausstellungsort des Herkunftsnachweises möglicherweise sehr weit vom Anschluss des Erzeugers entfernt ist. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre benannten zuständigen Stellen die Ausstellung und Übertragung von Herkunftsnachweisen ermöglichen, die eine Zeitgranularität bis zur Marktzeiteinheit aufweisen, Strom betreffen, der von einer Speichereinheit geliefert wird, und die Gebotszone widerspiegeln, in der die Erzeugung stattgefunden hat. Die Mitgliedstaaten sollten auch gewährleisten, dass Herkunftsnachweise grenzüberschreitend ausgetauscht werden können, um grenzüberschreitende Strombezugsverträge zu fördern.
(29) Im Gegensatz zu Strombezugsverträgen müssen Verträge über den Bezug von anderer Energie den Besonderheiten des Strommarkts nicht Rechnung tragen. Verträge über den Bezug von Wasserstoff oder Biomethan oder Verträge über die Wärme- und Kälteversorgung können viele Merkmale aufweisen, die mit den Merkmalen von Verträgen über den Kauf lagerfähiger Rohstoffe wie Erdgas übereinstimmen, einschließlich Reinheits- und Qualitätsniveaus.
(30) Damit die im Rahmen von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Wasserstoff und Biomethan verbrauchte Energie auf die Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden kann, müssen die Verträge die Übertragung der entsprechenden Nachhaltigkeitsnachweise und Herkunftsnachweise in die Unionsdatenbank sicherstellen 25.
(31) Verträge über den Bezug von erneuerbarem Wasserstoff können Investitionen in neue Elektrolyseure mobilisieren und müssen Angaben zum Lieferpfad (z.B. mithilfe einer Fernleitung oder von Schiffen), zur Einhaltung der regulatorischen Bedingungen und zum Preismodell, für das Referenzpreisindizes erst noch entstehen, enthalten.
(32) Verträge über den Bezug von Biomethan, die bestehende oder neue Erzeugungsanlagen betreffen können, müssen Angaben zur Liefermodalität (z.B. Erdgasfernleitung oder physische Lieferung) und zum Preismodell enthalten. Wie bei Strombezugsverträgen können Verträge über den Bezug von Biomethan in ein breiteres Portfolio integriert werden, das andere Gase umfasst, oder in Form eines Finanzkontrakts im Zusammenhang mit dem Austausch von Herkunftsnachweisen und Nachhaltigkeitsnachweisen in der Unionsdatenbank geschlossen werden.
(33) Biomethan kann zwar grenzüberschreitend genutzt werden, der Markt für solche Bezugsverträge ist jedoch nach wie vor stark fragmentiert. Die systematische Nutzung einer voll funktionsfähigen Unionsdatenbank zur Rückverfolgung erneuerbarer gasförmiger Brennstoffe wird dazu beitragen, den grenzüberschreitenden Handel mit Biomethan zwischen den Mitgliedstaaten zu steigern, und für mehr Transparenz und Zuverlässigkeit in Bezug auf den Ursprung des Biomethans sorgen.
(34) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Förderregelungen so gestaltet sind, dass sie keine Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel mit Biomethan, auch im Rahmen von Verträgen über den Bezug von Biomethan, schaffen. Angemessen strukturierte öffentliche Förderregelungen für die Erzeugung von Biomethan können solche Verträge im grenzüberschreitenden Handel mit Biomethan ergänzen, insbesondere wenn sie es Erzeugern ermöglichen, nicht gefördertes Biomethan an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen. Die Umstellung von erzeugungsbasierter auf nachfrageseitige Förderung kann ebenfalls dazu beitragen, diese Probleme zu bewältigen.
(35) Verträge über die Wärme- und Kälteversorgung sind hingegen lokaler Natur und erfordern häufig die Nutzung spezieller Infrastrukturen, etwa von Fernwärme- und Fernkältenetzen. Der Wärmeerzeuger kann Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen auf der Grundlage von Umgebungswärme, geothermischer oder solarthermischer Energie oder Biomasse, Wärme aus einem elektrischen Heizkessel oder industrielle Abwärme oder -kälte liefern. Dies kann direkt oder über eine Wärmepumpe erfolgen und mit einer Wärmespeicherung kombiniert werden. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist eine genaue Kartierung der vor Ort verfügbaren sauberen Wärme- und Kältequellen, einschließlich z.B. kerntechnischer Anlagen, und ihre Abstimmung auf die lokale Nachfrage auf dem entsprechenden Temperaturniveau. Die Wärmeerzeugung befindet sich zwar, insbesondere in der Industrie, in der Regel im Eigentum des Nutzers, jedoch nimmt die Zahl der Energieversorgungsverträge und der Verträge über Wärme als Dienstleistung zu. Bei diesem Modell übernimmt ein Anbieter die finanziellen, technischen und leistungsbezogenen Risiken und installiert und betreibt das Heizgerät, zunehmend auch in Kombination mit Wärmespeicherung, in den Einrichtungen des Käufers. Bei elektrifizierten Lösungen kann der Anbieter als Aggregator fungieren, der Flexibilität auf den Strommärkten und als Netzdienstleistung verkauft.
(36) Verträge über die Wärme- und Kälteversorgung können dazu beitragen, ein zentrales Risiko von Investitionen in die Wärme- und Kälteversorgung, d. h. die Unsicherheit in Bezug auf die Kontinuität und Qualität der Wärmequelle, zu mindern und langfristige Sicherheit für Investitionen zu schaffen. Projekte im Bereich Fernwärme und -kälte können durch spezifische Risikominderungsprogramme sinnvoll unterstützt werden. Auf dem im Entstehen begriffenen Markt für erneuerbare Wärme und Abwärme 26 in der Industrie sind Verträge über die Wärme- und Kälteversorgung auch deswegen wichtig, um die Bekanntheit dieses Angebots durch leicht reproduzierbare Arten von Verträgen und Finanzierungsstrukturen zu steigern. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Kartierung verfügbarer Quellen sauberer Wärme und Kälte durch lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung sicherstellen und Risikominderungsprogramme für Abwärme und -kälte sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen, insbesondere für Fernwärme und -kälte, einführen.
(37) Diese Empfehlung sollte das Unionsrecht, insbesondere in den Bereichen Energie und Wettbewerb, unberührt lassen
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
Eine von dem Mitgliedstaat beauftragte Stelle sollte einen Teil der durch zweiseitige Differenzverträge unterstützten Kapazität im Rahmen von Strombezugsverträgen, die im Wege von wettbewerblichen Angebotsverfahren vergeben werden und Laufzeiten von etwa fünf Jahren haben, an jeden Verbraucher, auch grenzüberschreitend, weiterverkaufen dürfen.
Brüssel, den 22. April 2026
2) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ("Europäisches Klimagesetz") (ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
3) Empfehlung (EU) 2022/822 der Kommission vom 18. Mai 2022 zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen (ABl. L 146 vom 25.05.2022 S. 132, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2022/822/oj).
4) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj).
5) In diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff "Wasserstoff" auch auf Wasserstoffderivate wie Ammoniak.
6) ACER - Power Purchase Agreements country sheets - Monitoring Report 2025, 2025.
7) ACER - Progress of EU electricity wholesale market integration 2025 - Monitoring Report, 2025.
8) ACER - Assessment on the need of ACER's voluntary Power Purchase Agreement contract template(s), 2024.
9) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).
10) Für die Zwecke dieser Empfehlung bezieht sich der Begriff "Terminmärkte" auf Produkte mit einer Lieferung ab zwei Tagen vor dem Echtzeit-Stromverbrauch bzw. der Erzeugung und schließt börsengehandelte Produkte wie Termingeschäfte ein.
11) Nach Artikel 19d der Verordnung (EU) 2019/943 müssen zweiseitige Differenzverträge verwendet werden, wenn die Mitgliedstaaten Förderregelungen für die Entwicklung bestimmter Technologien einführen.
12) ACER - Progress of EU electricity wholesale market integration - 2025 Monitoring Report, 2025.
13) Siehe ACER - Progress of EU electricity wholesale market integration - 2025 Monitoring Report, 2025; Erwägungsgrund 45 der Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1747/oj) und Leitlinien der Kommission für die Gestaltung zweiseitiger Differenzverträge (ABl. C, C/2025/6701, 19.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6701/oj).
14) Traditionell sind die meisten Strombezugsverträge Pay-as-produced-Verträge. Allerdings beeinträchtigen die zunehmende preisliche Kannibalisierung von erneuerbarer Energie (davon ist die Rede, wenn die Einnahmen und der Wert einer bestimmten Energietechnologie aufgrund der zunehmenden Marktdurchdringung dieser Technologie zurückgehen) und die Zunahme negativer Preisstunden die Rentabilität der Verträge für Entwickler und Abnehmer, was sich negativ auf die Verbreitung dieses Vertragsmodells auswirkt.
15) Da es in einigen Mitgliedstaaten mehrere Gebotszonen gibt, würde ein Strombezugsvertrag zwischen einem Abnehmer und einem Erzeuger, die in verschiedenen Gebotszonen desselben Landes ansässig sind, viele der Merkmale eines grenzüberschreitenden Strombezugsvertrags aufweisen.
16) Daten: Grant Thornton, Capgemini Invent - Understanding the renewable power purchase agreements market 2026.
17) Von Kannibalisierung ist die Rede, wenn die Einnahmen und der Wert einer bestimmten Energietechnologie aufgrund der zunehmenden Marktdurchdringung dieser Technologie zurückgehen.
18) Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 08.12.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1227/oj).
19) Leitlinien der Kommission für die Gestaltung zweiseitiger Differenzverträge (ABl. C, C/2025/6701, 19.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6701/oj).
20) Nach Auslaufen der Förderregelungen dürfen für die betreffenden Anlagen auch Strombezugsverträge geschlossen werden. Dies wird umso wahrscheinlicher, wenn die Laufzeit der Förderregelungen im Vergleich zur Lebensdauer der Anlagen kurz ist. In dieser Hinsicht können Kernenergieanlagen mit sehr langer Lebensdauer eine Quelle für Strombezugsverträge sein.
21) Mitteilung der Kommission - Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie) (C(2025) 7600).
22) EU-weiter Garantie-Darlehensrahmen für Strombezugsverträge. Abrufbar unter
https://www.eib.org/de/projects/pipelines/all/20250202.
23) Staatlich besicherte Garantien müssen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen. Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.06.2008 S. 10).
24) Erläuterungen zur Vereinbarkeit von gemeinsamen Einkaufsregelungen und Standardbedingungen mit den Wettbewerbsregeln der Union finden sich in den Abschnitten 4 und 8 der Mitteilung der Kommission - Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 259 vom 21.07.2023 S. 1).
25) Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
26) Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird ein Rahmen für Verträge über die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen geschaffen; ferner wird darin die Bedeutung der Rückgewinnung von Abwärme und -kälte für das Energiesystem der Union sowie Synergien mit erneuerbarer Energie anerkannt. Diese Empfehlung betrifft Bezugsverträge für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen und aus Abwärme und -kälte, die gemeinsame Merkmale aufweisen.
| ENDE | |