Durchführungsbeschluss (EU) 2026/924 der Kommission vom 24. April 2026 zur Änderung von Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2811)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/924 vom 29.04.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und aus diesen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen. Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Übertragungsart durch Vektoren.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.
(3) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch anderen epidemiologischen Faktoren wie geografischen Parametern und dem Risiko einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 4 berücksichtigt.
(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, insbesondere deren Artikel 69, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats bei gehaltenen Tieren Notimpfungen zur wirksamen Kontrolle einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung durchführen. Zu diesem Zweck kann die zuständige Behörde Impfzonen festlegen und einen Impfplan erstellen, der besondere Anforderungen erfüllt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission 5, die die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, enthält unter anderem die spezifischen Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Notschutzimpfungen bei Rindern zur Prävention oder Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen anzuwenden sind. Die genannte Delegierte Verordnung legt außerdem die Bedingungen fest, unter denen die Verbringung geimpfter Tiere und aus diesen gewonnener Erzeugnisse zulässig ist. Besondere Bedingungen für die Notschutzimpfung gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit sind in Anhang IX der genannten Delegierten Verordnung festgelegt.
(5) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2248 der Kommission 6 enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien. Insbesondere sieht Artikel 1 Buchstabe a des genannten Durchführungsbeschlusses die Einrichtung einer Sperrzone gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesem Mitgliedstaat vor, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, welche mindestens die in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen müssen. Des Weiteren sieht Artikel 1 Buchstabe b des genannten Durchführungsbeschlusses die Einrichtung der Impfzonen I und II in Spanien gemäß Anhang IX Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 und unter den dort festgelegten Bedingungen vor. Außerdem ist dort festgelegt, dass diese Impfzonen mindestens die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 aufgeführten Gebiete umfassen müssen. Darüber hinaus bestimmt Artikel 1 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248, dass die in den Schutz- und den Überwachungszonen sowie in den Impfzonen I und II erforderlichen Maßnahmen mindestens bis zu den in den Anhängen des genannten Durchführungsbeschlusses genannten Zeitpunkten durchzuführen sind.
(6) Nach der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/852 der Kommission 7 teilte Spanien der Kommission am 6. April 2026 mitgeteilt, dass bei der Beschreibung bestimmter Gemeinden, die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 aufgeführt sind, ein Fehler unterlaufen ist, insbesondere in Bezug auf Gebiete in Katalonien und im Baskenland.
(7) Um diesen Fehler zu berichtigen und die genaue Beschreibung der Impfzonen zu gewährleisten, sollten die in Anhang II Teile A und B des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 für die Impfzonen I und II aufgeführten Gebiete entsprechend geändert werden.
(8) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Spanien und zur Gewährleistung der Rechtsklarheit und der ordnungsgemäßen Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sollten die in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 so bald wie möglich gelten. Dies ist erforderlich, um eine weitere Ausbreitung der Seuche innerhalb Spaniens, auf andere Mitgliedstaaten oder auf Drittländer zu verhindern sowie um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union oder ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel mit Drittländern zu vermeiden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 24. April 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.02.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/361/oj).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2248 der Kommission vom 4. November 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2076 (ABl. L, 2025/2248, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2248/oj).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/852 der Kommission vom 10. April 2026 zur Änderung von Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2248 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien (ABl. L, 2026/852, 15.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/852/oj).
| Anhang |
"Anhang II
Impfzone II
Die folgenden Gebiete bis zum letzten Tag des Wiedererlangungszeitraums gemäß Anhang IX Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361:
| Verwaltungsbezirk | Impfzone II |
| Autonome Gemeinschaften Katalonien und Aragonien | The whole region of Alt Empordà. The following municipalities from the region of Alt Urgell:
The whole region of Baix Empordà.
The whole region of Cerdanya.
The following municipalities from the region of Maresme:
The following municipalities from the region of Osona:
The whole region of Pla de l'Estany.
The following municipalities from the region of Selva (La):
The following municipalities from the region of Vallès Oriental:
The following municipalities from the region of Ayerbe:
The following municipalities from the region of Barbastro:
The whole region of Boltaña.
The following municipalities from the region of Graus:
The following municipalities from the region of Huesca:
The following municipalities from the region of Jaca:
The whole region of Sabiñánigo. |
Impfzone I
Die folgenden Gebiete bis zum letzten Tag des Wiedererlangungszeitraums gemäß Anhang IX Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361:
| Verwaltungsbezirk | Impfzone I |
| Autonome Gemeinschaften Katalonien, Aragón, Navarra und Baskenland | The entire territory of the regions of Pla d'Urgell, La Noguera, Segarra, Anoia, Alt Penedès, Garraf, Baix Llobregat, Barcelonès, Vallès Occidental, Bages, Moianès, Solsonès, Pallars Jussà, Pallars Sobirà, Alta Ribagorça, Vall d'Aran, the parts of Alt Urgell, Berguedà, Osona, Vallès Oriental and Maresme not included in Zone II, all in the Autonomous Community of Catalonia The following municipalities from the region of Garrigues (Autonomous Community of Catalonia):
The following municipalities from the region of Segrià (Autonomous Community of Catalonia):
The following municipalities from the region of Urgell (Autonomous Community of Catalonia):
The following municipalities in the region of Ayerbe (Autonomous Community of Aragon):
The following municipalities in the region of Barbastro (Autonomous Community of Aragon):
The following municipalities in the region of Binéfar (Autonomous Community of Aragón):
The following municipalities in the region of Bujaraloz (Autonomous Community of Aragon):
The following municipalities in the region of Ejea de los Caballeros (Autonomous Community of Aragon):
The following municipalities in the region of Fraga (Autonomous Community of Aragon):
The following municipalities in the region of Grañén (Autonomous Community of Aragon):
The following municipalities in the region of Huesca (Autonomous Community of Aragon):
The following municipalities in the region of Jaca (Autonomous Community of Aragon):
The whole region of Monzón (Autonomous Community of Aragon).
The whole region of Sos del Rey Católico (Autonomous Community of Aragon).
The following municipalities in the region of Tamarite de Litera (Autonomous Community of Aragon):
The following municipalities in the region of Graus (Autonomous Community of Aragon):
The following municipalities in the region of Castejón de Sos (Autonomous Community of Aragon):
The whole Autonomous Community of Navarra. |
| ENDE |