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Empfehlung (EU) 2026/1007 der Kommission vom 30. April 2026 zur Unterstützung der Entwicklung von Energiegemeinschaften und zur Maximierung des Potenzials der Eigenversorgung

(ABl. L 2026/1007 vom 08.05.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Diese Empfehlung gilt für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 sowie für aktive Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, die erneuerbare Energie selbst erzeugen und verbrauchen ("Eigenversorgung"), auch durch gemeinsame Energienutzung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10a der Richtlinie (EU) 2019/944. Diese Empfehlung gilt auch für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Bürgerenergiegemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/944, die erneuerbare Energie selbst erzeugen und andere Arten energiebezogener Dienstleistungen erbringen.

(2) Artikel 15a der Richtlinie (EU) 2019/944 besagt: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, und, sofern ein Mitgliedstaat dies beschlossen hat, andere Kategorien von Endkunden, das Recht haben, sich auf diskriminierungsfreie Weise innerhalb derselben Gebotszone oder innerhalb eines von diesem Mitgliedstaat festgelegten engeren geografischen Gebiets als aktive Kunden an der gemeinsamen Energienutzung zu beteiligen." Die konsequente Umsetzung dieses Rechts ist entscheidend, um neue Geschäftsmodelle zu erschließen, lokale Investitionen zu fördern und die Flexibilität des Systems zu verbessern.

(3) Im REPowerEU-Plan 3 wird das Potenzial von Energiegemeinschaften und der Eigenversorgung hervorgehoben, schwankenden und hohen Energiepreisen entgegenzuwirken, und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Umsetzung des Pakets "Saubere Energie für alle Europäer" zu beschleunigen. In der EU-Strategie für Solarenergie 4 wird ausdrücklich auf das große Potenzial von Energiegemeinschaften und der Eigenversorgung zur Beschleunigung des Solarenergieausbaus verwiesen. In der Strategie wurde das gemeinsame politische Ziel formuliert, mindestens eine auf erneuerbaren Energien basierende Energiegemeinschaft in jeder Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern bis 2025 einzurichten. In der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 werden lokale Behörden von Gemeinden mit einer Bevölkerung von mehr als 45.000 Einwohnern aufgefordert, die Rolle von Energiegemeinschaften in den lokalen Plänen für die Wärme- und Kälteversorgung zu bewerten.

(4) Der Schwerpunkt des EU-Rahmens liegt auf Fairness und Inklusivität. Sowohl in der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 als auch in der Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission 7 wird auf das Potenzial von Energiegemeinschaften und Eigenversorgungssystemen, wie die gemeinsame Energienutzung, zum Schutz schutzbedürftiger Haushalte und von Energiearmut betroffener Haushalte beizutragen, verwiesen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Einbeziehung von Menschen, einschließlich schutzbedürftiger Haushalte, von Energiearmut betroffener Haushalte und Haushalte mit Menschen mit Behinderungen, in Energiegemeinschaften und Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien fördern.

(5) Gut konzipierte unterstützende Rahmen für Energiegemeinschaften, eine individuelle Eigenversorgung und eine gemeinsame Energienutzung können die Verwirklichung von Grundsatz 20 der Europäischen Säule sozialer Rechte unterstützen, der besagt, dass jede Person das Recht auf Zugang zu essenziellen Dienstleistungen guter Qualität, einschließlich Energie, hat.

(6) Der von der Kommission am 26. Februar 2025 vorgelegte Aktionsplan für erschwingliche Energie 8 sieht vor, Energie erschwinglich zu machen, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen und Energieeinfuhren zu verringern. Dadurch sollen auch die Ziele des Deals für eine saubere Industrie 9 verwirklicht werden, indem lokale Investitionen, Wettbewerbsfähigkeit und soziale Gerechtigkeit durch vereinfachte, vorhersehbare und transparente Rahmen gefördert werden. Um diese Ziele zu erreichen, zielt das Bürger-Energiepaket 10 darauf ab, die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Gemeinden an der Energiewende weiter zu stärken und sie in die Lage zu versetzen, ihre eigene erneuerbare Energie zu erzeugen, zu speichern, zu verbrauchen, zu teilen oder zu verkaufen, um einen stabilen Zugang zu erschwinglichen Energiepreisen zu erreichen.

(7) Energiegemeinschaften sind auf das Engagement und häufig auf ehrenamtliche Arbeit der Öffentlichkeit angewiesen und daher hinsichtlich technischer Kapazitäten, Zeit und finanzieller Mittel deutlich eingeschränkt; dies wirkt sich nachteilig auf den Projektentwicklungszyklus und den Weg zu den Energiemärkten aus. Für Energiegemeinschaften ist es besonders schwierig, in frühen Phasen der Projektentwicklung Finanzmittel zu mobilisieren, komplexe Verwaltungsverfahren zu bewältigen, in technische Infrastruktur zu investieren oder sich am Markt zu betätigen 11.

(8) Um diese Hindernisse abzubauen und unionsweit eine gleichmäßige Entwicklung zu fördern, sollte begünstigt werden, dass Energiegemeinschaften entstehen, sich diversifizieren und wachsen, indem klare und kohärente Rahmen, ein allgemeines Bewusstsein und eine faire Behandlung gewährleistet, regulatorische und administrative Hindernisse in allen relevanten Energiemärkten und -sektoren minimiert, Leitlinien zu technischen und finanziellen Aspekten bereitgestellt werden und der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert wird. Die Unterstützung beim Kapazitätsaufbau kann die Professionalisierung und Autonomie von Energiegemeinschaften weiter fördern, und technische Instrumente für ihre Gestaltung sind für die allgemeine Akzeptanz der Energiegemeinschaften von grundlegender Bedeutung. Die Unterstützung lokaler Behörden und insbesondere von sekundären Strukturen oder Energiegemeinschaftsverbünden kann ein wirksames Mittel sein, um ihre Entwicklung und ihre Fähigkeit zur Beteiligung an ressourcenintensiveren und sozial und technologisch innovativen Projekten zu beschleunigen.

(9) Die Eigenversorgung mit erneuerbarer Energie stößt bei der Finanzierung, der Genehmigung, dem Netzzugang und der Verwaltungskomplexität auf ganz eigene Hindernisse. Haushalte mit niedrigem Einkommen und Kleinverbraucher sind unverhältnismäßig stark von diesen Hürden betroffen. Um Inklusivität zu gewährleisten, sind folgende Aspekte von großer Bedeutung: Vereinfachung, Integration von zentralen Verbindungsstellen für Genehmigungen und zentralen Anlaufstellen, gezielte finanzielle Unterstützung und Konzepte der Dritt- oder kollektiven Finanzierung wie Leasing, Energieleistungsverträge oder kommunale Investitionsprogramme. Ein kohärenter Ansatz für Energiegemeinschaften und die gemeinsame Energienutzung in der Union wird dazu beitragen, bewährte Verfahren zu verbreiten und innovative Geschäftsmodelle grenzüberschreitend einzuführen. Gemeinsame Grundsätze für Begriffsbestimmungen, Vergütung, Netzintegration und Verbraucherschutz tragen zur Entwicklung eines solchen kohärenten Ansatzes bei.

(10) Eine verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Behandlung und maßgeschneiderte Unterstützung bei Netzanschlussverfahren und -anträgen erleichtern den Zugang zu den Netzen von EE-Erzeugungsanlagen.

(11) Die gemeinsame Energienutzung kann in Verbindung mit Laststeuerung, Lastverschiebung oder Energiespeicherung sowohl für die Verbraucher als auch für die Energiesysteme zu Kosteneinsparungen führen. Dies setzt den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten sowie die Interoperabilität der Daten voraus.

(12) Im Einklang mit der Agenda der Kommission für Vereinfachung und bessere Rechtsetzung soll diese Empfehlung den Mitgliedstaaten als praktische Orientierung dienen, um eine kohärente, verhältnismäßige und bürgerfreundliche Umsetzung der Unionsvorschriften zu Energiegemeinschaften und Regelungen für die Eigenversorgung, einschließlich der gemeinsamen Energienutzung, zu gewährleisten.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten die Verwaltungsverfahren für die Einrichtung, den Betrieb und den Ausbau von Energiegemeinschaften sowie die Anforderungen an die Eigenversorgung und die Berichtspflichten vereinfachen. Die Umsetzung sollte auf bestehenden Strukturen und digitalen Instrumenten aufbauen und dabei Kohärenz, Kosteneffizienz und einen minimalen Verwaltungsaufwand für Anbieter, Verbraucher und nationale Behörden gewährleisten.

(14) Um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen, beabsichtigt die Kommission, eine Reihe von Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Einführung von Energiegemeinschaften in der Union zu ergreifen und die Umsetzung der Unionsvorschriften zu unterstützen. Diese Maßnahmen sind im Aktionsplan im Anhang dieser Empfehlung dargelegt

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1. Bei Erlass der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Begriffen "aktive Kunden" und "Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität" 12 in Bezug auf die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der individuellen Eigenversorgung mit erneuerbarer Elektrizität 13 und der gemeinsamen Energienutzung 14 und Abgrenzung dieser Begriffsbestimmungen von gewerblichen Akteuren bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zugänglichkeit für alle Bürgerinnen und Bürger, einschließlich Mietern, Bewohnern von Mehrfamilienhäusern sowie schutzbedürftiger Haushalte und von Energiearmut betroffener Menschen, wie Frauen und andere unverhältnismäßig stark betroffene diskriminierungsgefährdete Gruppen.

2. Klare Unterscheidung zwischen den Begriffen "Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften" 15 und "Bürgerenergiegemeinschaften" 16 hinsichtlich Mitgliederstruktur, Governance-Anforderungen und Zweck und Herausstellung der spezifischen Vorteile und des Nutzens bestimmter Formen von Energiegemeinschaften, um die Kohärenz zwischen den Begriffen und Klarheit über ihren Zweck zu gewährleisten.

3. Bei der Umsetzung und Durchführung der Bestimmungen des Artikels 15a der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 Schaffung eines unterstützenden Rahmens für gemeinsam handelnde aktive Kunden, der mit den Rechten individueller Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und aktiver Kunden gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/944 im Einklang steht.

4. Vollständige Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf Energiegemeinschaften und Eigenversorgung 18 und Schaffung unterstützender Rahmen, die zum Ausbau von Energiegemeinschaften in der Wärme- und Kälteversorgung, im Elektrizitätssektor und im Gebäuderenovierungssektor beitragen und es Energiegemeinschaften ermöglichen, zu den Gesamtzielen der Union für Gebäuderenovierungen und erneuerbare Energien beizutragen.

Steuerung und Überwachung

5. Entwicklung einer nationalen Strategie für Energiegemeinschaften und Eigenversorgung, einschließlich einer Bewertung des potenziellen Beitrags zu den Energiezielen der EU bis 2030 und 2040 auf der Grundlage einer Bewertung des Potenzials und der Hindernisse gemäß Artikel 21 Nummer 6 und Artikel 22 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001, und Berichterstattung über die Fortschritte durch integrierte Fortschrittsberichte zu den nationalen Energie- und Klimaplänen.

6. Benennung einer zuständigen Behörde oder Stelle, die in regelmäßigen Abständen und gegebenenfalls in Abstimmung mit der Europäischen Kommission das Potenzial und die Auswirkungen der finanziellen, sozialen und ökologischen Vorteile von Energiegemeinschaften und der Eigenversorgung sowie den Abbau von Hindernissen in Bezug auf geografische und demografische Merkmale und übergeordnete politische Ziele oder Vorgaben für die Entwicklung von Energiegemeinschaften und der Eigenversorgung bewertet und überwacht, auch in Bezug auf die von den einschlägigen Interessenträgern erhobenen Daten und die gemäß Artikel 15b der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführte Erfassung.

7. Einrichtung umfassender und aktualisierter nationaler Register für Energiegemeinschaften, die genutzt werden können, um die Einhaltung der Vorschriften zu verfolgen und Projektdaten und organisatorische Merkmale abzurufen, ohne dass damit unverhältnismäßige Gebühren oder administrative Anforderungen im Zusammenhang mit bestimmten Energietätigkeiten verbunden sind.

8. Einbeziehung der Verbraucher, einschließlich von Energiearmut betroffener Haushalte, Mietern und Bewohnern von Sozialwohnungen, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen, lokale Behörden, Energiegemeinschaften und/oder deren Vertreter durch regelmäßige Konsultationen und einen strukturierten Dialog in die Umsetzung dieser Empfehlung.

Genehmigung und Systemintegration

9. Abschaffung von Genehmigungsverfahren für kleine Fotovoltaik- und Speicheranlagen, Einführung von Maßnahmen in Bezug auf Wärmepumpen, Elektrofahrzeuge und Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Vereinfachung der damit verbundenen Netzanschlüsse, Festlegung spezifischer und angemessener Fristen für die Unterrichtung der Endkunden und Energiegemeinschaften sowie Beseitigung administrativer Anforderungen und regulatorischer Hindernisse 19 für Plug-in-Batterien und Balkon-Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 800 W.

10. Gewährleistung zeitnaher, transparenter, verhältnismäßiger und einfacher Netzanschlussverfahren im Einklang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 20 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, indem die finanzielle Sicherheit zurückerlangt oder herabgesetzt werden kann, wenn die Kriterien für die Laufzeit erfüllt sind, indem spezifische Fristen für die Unterrichtung von Energiegemeinschaften und Endkunden über Verfahren, Kosten und Genehmigungen festgelegt werden, gezielte Unterstützung oder Beratung bei der Antragstellung bereitgestellt werden und die administrativen und technischen Anforderungen nach Möglichkeit gelockert werden, wobei eine nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Behandlung im Einklang mit dem geltenden Unionsrahmen zu gewährleisten ist.

11. Gewährleistung, dass die Netzbetreiber dem erwarteten Wachstum und der Wirkung der Eigenversorgung sowie des Betriebs von Energiegemeinschaften in ihren Netzentwicklungsplänen Rechnung tragen, um vorausschauende Investitionen zu ermöglichen.

12. Bei unzureichender Netzkapazität, und sofern technisch möglich, Gewährleistung, dass Energiegemeinschaften und Endkunden, die an der gemeinsamen Energienutzung beteiligt sind, beim Betrieb von Speicheranlagen oder bei Erreichen eines hohen lokalen Eigenversorgungsanteils einen flexiblen Netzanschlussvertrag mit den Netzbetreibern im Sinne des Artikels 6a der Richtlinie (EU) 2019/944 schließen können.

13. Möglichkeit für Bürgerenergiegemeinschaften, im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944, zum Betrieb geschlossener Verteilernetze und Möglichkeit für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zur Entwicklung und zum Betrieb von Wärme- und Kältenetzen in ihrem Tätigkeitsgebiet.

Standardisierter Ansatz für die gemeinsame Energienutzung

14. Ermöglichung der gemeinsamen Energienutzung innerhalb derselben Gebotszone oder eines kleineren geografischen Gebiets und Bestärkung der nationalen Regulierungsbehörden darin, das Flexibilitätspotenzial der lokalen gemeinsamen Energienutzung im Einklang mit der Netztopologie zu bewerten und diese Informationen bei der Festlegung kostenorientierter Netzentgelte zugrunde zu legen.

15. Gewährleistung, dass Endkunden, die an der gemeinsamen Energienutzung beteiligt sind, und Energiegemeinschaften keinen unverhältnismäßigen und diskriminierenden Verfahren, Anforderungen oder Verpflichtungen eines Versorgers unterliegen, wie in den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2019/944 und den Artikeln 21 und 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dargelegt.

16. Schaffung der Voraussetzungen, um den nationalen Regulierungsbehörden die Überwachung der Abschaffung von Festentgelten unabhängiger Versorger, die über die direkten Kosten der gemeinsamen Energienutzung hinausgehen, zu erleichtern.

17. Benennung einer zuständigen nationalen Behörde, die Informationen über die gemeinsame Energienutzung bereitstellt, einschließlich eines Helpdesks, eines Verzeichnisses der aktiven Organisatoren der gemeinsamen Energienutzung, freiwilliger Musterverträge sowie technischer, rechtlicher, wirtschaftlicher und praktischer Informationen.

18. Gewährleistung, dass die zuständigen Behörden einfache, transparente und digitale Registrierungsverfahren für Vereinbarungen über die gemeinsame Energienutzung einrichten und dass es ab einer bestimmten Anzahl von Endkunden, die an der gemeinsamen Energienutzung beteiligt sind, verpflichtend ist, diesen Sachverhalt als interne gemeinsame Energienutzung auszuweisen, um zur Straffung des Kommunikations- und Registrierungsverfahrens beizutragen.

19. Annahme eines interoperablen, sicheren und standardisierten Ansatzes für Datenverwaltung und -austausch, um die gemeinsame Energienutzung zu verwirklichen.

20. Gewährleistung, dass relevante Messdaten in Fast-Echtzeit 21 bereitgestellt werden, mindestens jedoch innerhalb des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls im Sinne von Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung über den Energiemarkt 22, und dass allen relevanten Parteien, einschließlich Endkunden, Versorgern und gegebenenfalls Organisatoren der gemeinsamen Energienutzung und Energiegemeinschaften, Software-Instrumente zur Verfügung gestellt werden, auch zur Unterstützung von Diensten für die gemeinsame Energienutzung und von Flexibilitätsdiensten.

21. Gewährleistung, dass den Endkunden statische Schlüssel für die gemeinsame Energienutzung 23, die regelmäßig angepasst werden können, zur Verfügung gestellt werden, und Erleichterung des schrittweisen Übergangs von statischen zu dynamischen Schlüsseln für die gemeinsame Energienutzung, um den Nutzen sowohl für das Energiesystem als auch für die Teilnehmer der gemeinsamen Energienutzung zu optimieren.

22. Gewährleistung, dass die nationalen Regulierungsbehörden Reallabore einrichten können, um mit der Zuweisung und Messung über mehrere Zähler und Standorte hinweg, den Zuweisungsmethoden, der Tarifgestaltung, der Bilanzkreisverantwortung, dem Datenaustausch und der Abrechnung sowie dem Verbraucherschutz und der Besteuerung zu experimentieren.

Vergütung zur Maximierung des Werts der Eigenversorgung

23. Beschleunigung der Einführung intelligenter Zähler innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und Einrichtung interoperabler Datenaustauschsysteme, um eine genaue Messung, Abrechnung und Optimierung der Eigenversorgung zu ermöglichen.

24. Gewährleistung, dass überschüssiger Strom, der nicht hinter dem Zähler selbst verbraucht oder gemeinsam genutzt wird, auf der Grundlage von Marktsignalen angemessen vergütet wird und sich darin sein Wert sowohl für die Verbraucher als auch für das System widerspiegelt.

25. Bei der Gestaltung operativer Förderregelungen für selbst erzeugte Elektrizität, die in das Netz eingespeist wird, gegebenenfalls Einführung von Marktprämien, die Anreize für die Optimierung der Eigenversorgung, u. a. durch die gemeinsame Energienutzung, bieten.

Zugang zu relevanten Energiemärkten

26. Umsetzung flexibler Lizenzregelungen, die es Energiegemeinschaften ermöglichen, in Zusammenarbeit mit einem Bilanzkreisverantwortlichen im Sinne des Artikels 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2019/943 Endkunden mit Energie zu versorgen oder Flexibilitätsdienste für sie zu erbringen.

27. Förderung der Zusammenarbeit mit Versorgern und Aggregatoren im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2019/944, um den Handel mit Energie oder Flexibilitätsdienste im Namen von Energiegemeinschaften oder Endkunden zu erleichtern, die Strombezugsverträge, Peer-to-Peer-Handelsvereinbarungen oder Flexibilitätsdienstleistungsverträge schließen, und gleichzeitige Gewährleistung, dass Schutzklauseln vorgesehen werden, die Energiegemeinschaften, aktive Kunden und Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität vor Missbrauch durch mächtigere Marktteilnehmer schützen.

28. Gewährleistung, dass Mindestgebotsgrößen, Vertragslaufzeiten, Marktzugangsmodelle und Präqualifikationsanforderungen für lokale Energiedienstleistungsmärkte es kleineren, von Energiegemeinschaften oder Gruppen für die gemeinsame Energienutzung betriebenen aggregierten Produktionseinheiten ermöglichen, sich direkt oder über einen Aggregator zu beteiligen, und Einrichtung von Reallaboren, um solche Marktgestaltungselemente in einer kontrollierten Umgebung zu testen und anzupassen.

Zugang zu öffentlichen und privaten Mitteln

29. Investitionsförderung für integrierte Systeme, einschließlich kleiner Fotovoltaikanlagen, Speicheranlagen oder Wärme- und Kältesysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energien, auch im Rahmen von Gebäuderenovierungsprogrammen mit Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen.

30. Prüfung der Möglichkeit, für bestimmte hoch effiziente, saubere Heizsysteme sowie für Solaranlagen im Einklang mit der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG 24 in der durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates 25 über die Mehrwertsteuersätze geänderten Fassung ermäßigte Mehrwertsteuersätze oder Steuerbefreiungen anzuwenden.

31. Vollumfängliche Nutzung der bestehenden Kohäsionsfonds und anderer einschlägiger Finanzierungsprogramme der Union, die im Programmplanungszeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, sowie anderer Finanzierungsinstrumente, um Energiegemeinschaften und Eigenversorgungssysteme sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten sowie in Kohleregionen im Wandel oder in anderen Regionen, die besonders stark von der Umstellung auf eine dekarbonisierte Wirtschaft betroffen sind, finanziell zu unterstützen.

32. Ermittlung von Finanzierungslücken in den verschiedenen Lebenszyklusphasen und Auflegung spezieller Finanzierungsprogramme und -instrumente für Energiegemeinschaften, insbesondere Startfinanzierung in der (Vor-)Entwicklungsphase.

33. Gewährleistung, dass allgemeine Finanzierungsprogramme und -instrumente für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz von spezifischen Rahmen flankiert werden, die den Zugang für Energiegemeinschaften 26, insbesondere durch Verbünde von Energiegemeinschaften, erleichtern.

Sensibilisierung und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau

34. Förderung der Berücksichtigung von Themen der Bürgerenergie und der gemeinsamen Energienutzung in der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Hochschulen, Berufsbildungseinrichtungen und technischen Instituten und Lehrausbildungsprogramme, die durch Erasmus+, den Kompetenzpakt und seine groß angelegten Kompetenzpartnerschaften im Bereich der erneuerbaren Energien sowie den Europäischen Sozialfonds Plus unterstützt werden.

35. Unterstützung von Initiativen und Maßnahmen zur Förderung des Engagements junger Menschen und der Öffentlichkeit, an denen Vertreter ländlicher und abgelegener Gemeinschaften beteiligt sind, um das Bewusstsein zu schärfen, Verhaltensänderungen zu bewirken und die Bürgerbeteiligung an Energiegemeinschaften, an der Eigenversorgung und an der gemeinsamen Energienutzung zu stärken.

36. Klare und rechtzeitige Kommunikation von Änderungen der Tarifstrukturen und Vergütungsmechanismen nebst Festlegung von Übergangsfristen und Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher zu den Auswirkungen und Chancen.

37. Nutzung bestehender oder Einrichtung zentraler Anlaufstellen oder ähnlicher Mechanismen, um Energiegemeinschaften und Verbrauchern eine zentrale Online- und wenn möglich auch physische Schnittstelle bereitzustellen, die umfassende und benutzerfreundliche technische, rechtliche, administrative, wirtschaftliche und finanzielle Beratung, Anleitung, Leitlinien und Materialien wie Mustertexte sowie die Möglichkeit bietet, Anträge zu stellen und den Fortschritt bei Genehmigungen, der Lizenzvergabe und Förderregelungen zu verfolgen.

38. Bereitstellung von Leitlinien, Möglichkeiten zum Wissensaustausch, technischer Beratung und Projektmanagementschulungen für lokale Behörden, um ihre Beteiligung an und ihre Unterstützung von Projekten zur gemeinsamen Energienutzung und für Energiegemeinschaften, an denen von Energiearmut betroffene Haushalte beteiligt sind, sowie für die Entwicklung infrastrukturintensiver Projekte, wie von der örtlichen Bevölkerung betriebene Heiz- und Kühlanlagen, zu fördern.

39. Förderung von Verbünden und sekundären Strukturen von Energiegemeinschaften und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau, um ihnen die Erbringung energiebezogener Dienstleistungen zu ermöglichen und lokalen Energiegemeinschaften den Zugang zu Finanzmitteln und technischen Unterstützungsdiensten zu erleichtern.

Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

40. Ermöglichung der grenzüberschreitenden Beteiligung an Bürgerenergiegemeinschaften und an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Sondierung von Möglichkeiten für grenzüberschreitende Energiegemeinschaften, insbesondere in Grenzregionen, sowie Beseitigung rechtlicher oder administrativer Hindernisse, die gemeinsame Investitionen, eine gemeinsame Netznutzung oder eine grenzüberschreitende Energienutzung verhindern.

41. Prüfung der Möglichkeiten zur Einbindung von Energiegemeinschaften in bestehende makroregionale Strategien und einschlägige Aktionspläne mit Unterstützung durch Instrumente der Kohäsionspolitik und Unionsmittel.

Soziale Inklusivität

42. Geeignete Definition der Begriffe "wirksame Kontrolle", "Autonomie" und "sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Nutzen" im Sinne der Begriffsbestimmung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften in Artikel 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Begriffsbestimmung von Bürgerenergiegemeinschaften in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/944, um zu gewährleisten, dass das Konzept von der und für die Öffentlichkeit genutzt wird, um den Verwaltungsaufwand bei der Gründung einer Energiegemeinschaft zu verringern und das Vertrauen in das Konzept zu stärken.

43. Förderung von Dritt- und kollektiven Finanzierungsmodellen für die gemeinsame Energienutzung, u. a. durch Energiegemeinschaften, um die Eigenversorgung für Mieter, einkommensschwache und schutzbedürftige Haushalte zugänglich zu machen.

44. Förderung von Modellen für eine niederschwellige Beteiligung, einschließlich kostenneutraler Optionen, gezielter technischer, finanzieller und administrativer Unterstützung für von Energiearmut betroffene Menschen, Mieter und Bewohner von Sozialwohnungen sowie Menschen mit Behinderungen 27 und Bereitstellung nichtdigitaler Anmelde- und Unterstützungskanäle.

45. Festlegung verhältnismäßiger und inklusiver Auswahlkriterien, die es Energiegemeinschaften ermöglichen, Gebote abzugeben, sowie von sozialen Förderfähigkeits- und Bewertungskriterien für öffentliche Auktionen für erneuerbare Energien, Förderregelungen und die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen für den Ausbau erneuerbarer Energiequellen.

46. Bewertung der Verteilungseffekte, um zu gewährleisten, dass Kosten und Nutzen von Energiegemeinschaften und Systemen für die gemeinsame Energienutzung gerecht verteilt und Verbraucher, die sich gegen eine Teilnahme entscheiden, nicht benachteiligt werden.

47. Gewährleistung, dass die für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 auch für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sind.

Digitalisierung und Innovation

48. Gewährleistung, dass Energiegemeinschaften und Endkunden im Einklang mit den geltenden Datenschutz- und Interoperabilitätsanforderungen der Union, insbesondere den Anforderungen nach Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/944, Zugang zu relevanten Energiesystem- und Verbrauchsdaten haben.

49. Förderung der Entwicklung und Nutzung quelloffener digitaler Plattformen, barrierefreier 29 und zweckmäßiger Software-Instrumente und standardisierter Schnittstellen, die die gemeinsame Energienutzung, Bedarfsprognosen und Flexibilitätsdienste durch Endkunden und Energiegemeinschaften ermöglichen, sowie Unterstützung bei der Planung einer Energiegemeinschaft bei gleichzeitiger Gewährleistung der Cybersicherheit und des Datenschutzes.

50. Förderung von Innovationspartnerschaften und der öffentlich-privaten Zusammenarbeit, in deren Rahmen digitale, KI-gestützte und intelligente Netzlösungen innerhalb von Energiegemeinschaften und Gruppen für die gemeinsame Energienutzung in Reallaboren oder durch Pilotprojekte erprobt werden können, um so durch praktische Erfahrung zu lernen.

Brüssel, den 30. April 2026

1) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).

2) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).

3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - REPowerEU-Plan, COM(2022) 230 final.

4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - EU-Strategie für Solarenergie, COM/2022/221 final.

5) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).

6) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/955/oj).

7) Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut (ABl. L, 2023/2407, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj).

8) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan für erschwingliche Energie - Erschließung des wahren Werts unserer Energieunion zur Sicherstellung einer erschwinglichen, effizienten und sauberen Energieversorgung für alle Europäer, COM(2025) 79 final, Brüssel, 26.2.2025.

9) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung, COM(2025) 85 final.

10) COM(2026) 115 final.

11) Siehe Empfehlungen Nr. 9 und 10 des Bürgerforums zur Energieeffizienz, Plattform für Bürgerbeteiligung - Europäisches Bürgerforum zum Thema Energieeffizienz.

12) Gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie (EU) 2018/2001.

13) Im Einklang mit Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

14) Im Einklang mit Artikel 15a der Richtlinie (EU) 2019/944.

15) Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

16) Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/944.

17) Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1711/oj).

18) Richtlinie (EU) 2019/944, insbesondere Artikel 2 Nummern 8, 10a und 11, Artikel 15 und 15a sowie Artikel 16, Richtlinie (EU) 2018/2001, insbesondere Artikel 2 Nummer 16, Artikel 21 und Artikel 22.

19) Siehe auch den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, COM(2025) 1007 final.

20) COM(2025) 1007 final.

21) Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 26 der Richtlinie (EU) 2019/944.

22) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj).

23) Bei der Einrichtung einer Initiative zur gemeinsamen Energienutzung muss eine spezielle Formel festgelegt werden, nach der die gemeinsam erzeugte Energie auf die Energierechnungen der einzelnen Teilnehmer angerechnet wird. Dies wird als Verteilungskoeffizient oder Verteilungsschlüssel bezeichnet.

24) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).

25) Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (ABl. L 107 vom 06.04.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/542/oj).

26) Zum Beispiel durch die Finanzierung von Kleinprojekten, Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung bei der Antragstellung.

27) Im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882.

28) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj).

29) Für die Öffentlichkeit bestimmte Schnittstellen sollten im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sein.


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Aktionsplan für Energiegemeinschaften Anhang

In der Mitteilung der Kommission über das Bürger-Energiepaket (COM(2026) 115) wird das Ziel festgelegt, die installierten Kapazitäten an erneuerbaren Energien auf bis zu 90 GW zu steigern. Um technische und finanzielle Hindernisse für Energiegemeinschaften abzubauen und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen, befasst sich dieser Aktionsplan mit fünf Bereichen:

  1. Wirksame unterstützende Rahmen
  2. Zugang zu Finanzmitteln
  3. Sensibilisierung und Kapazitätsaufbau
  4. Soziale Inklusion und Bürgerbeteiligung
  5. Digitale Innovation und Systemintegration

Um die Fortschritte im Rahmen dieses Aktionsplans zu verfolgen, bewährte Verfahren auszutauschen und Partnerschaften zwischen Behörden, Gemeinschaften und der Industrie zu stärken, beabsichtigt die Kommission,

1. Wirksame unterstützende Rahmen

Um Rechtsunsicherheit aufgrund einer unvollständigen oder verspäteten Umsetzung der EU-Richtlinien zur Definition von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften entgegenzuwirken, plant die Kommission Folgendes:

2. Zugang zu Finanzmitteln

Um den Zugang zu erschwinglichen und zuverlässigen Finanzmitteln für Energiegemeinschaften zu verbessern, Finanzintermediäre und Verwaltungsbehörden über die verfügbaren EU-Garantien und EU-Mittel zur Unterstützung von Energiegemeinschaften aufzuklären und weiterhin Anschubfinanzierungen über die Fazilität für Energiegemeinschaften bereitzustellen, beabsichtigt die Kommission,

3. Sensibilisierung und Kapazitätsaufbau

Der Zugang zu Wissen über Energie, zu wirtschaftlichen und unternehmerischen Kompetenzen, zu technischer und rechtlicher Expertise sowie zu Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau ist für das Wachstum, den Ausbau und die Professionalisierung von Energiegemeinschaften von entscheidender Bedeutung. Daher plant die Kommission,

4. Soziale Inklusion und Bürgerbeteiligung

Energiegemeinschaften können dazu beitragen, die Öffentlichkeit zu mobilisieren, dabei schutzbedürftige Haushalte einzubinden und zu schützen und die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern, von der Frauen und andere diskriminierungsgefährdete Gruppen unverhältnismäßig stark betroffen sind. Um dieses Potenzial auszuschöpfen, beabsichtigt die Kommission,

5. Digitale Innovation und Systemintegration

Durch die Nutzung des Potenzials digitaler Technologien, von Datenräumen, Speicherlösungen, Systemintegration und intelligenter Netze können Energiegemeinschaften zu einem festen Bestandteil des modernen Energiesystems werden und zur Senkung der Energiekosten beitragen. Daher plant die Kommission,

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