Frame öffnen

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1014 der Kommission vom 7. Mai 2026 zur Zulassung von mit Escherichia coli CCTCC M 2024517 hergestelltem L-Tryptophan als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1014 vom 08.05.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung von mit Escherichia coli CCTCC M 2024517 hergestelltem L-Tryptophan gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Antragsgegenstand ist die Zulassung von mit Escherichia coli CCTCC M 2024517 hergestelltem L-Tryptophan als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Tierarten; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" beantragt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2025 2 den Schluss, dass die Verwendung von mit Escherichia coli CCTCC M 2024517 hergestelltem L-Tryptophan zur Supplementierung in Futtermitteln zum Ausgleich eines Tryptophanmangels in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer zwar sicher ist, dass aber das Risiko bestehen kann, dass in erhöhtem Maße toxische Metaboliten gebildet werden, wenn bei Wiederkäuern nicht geschütztes Tryptophan eingesetzt wird. Aufgrund des Risikos von ernährungsphysiologischen Ungleichgewichten sowie aus hygienischen Gründen hat die Behörde zudem Bedenken hinsichtlich der Verwendung von L-Tryptophan in Tränkwasser geäußert. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Verwendung von mit Escherichia coli CCTCC M 2024517 hergestelltem L-Tryptophan in der Tierernährung für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Aufgrund fehlender Daten konnte sie keine Schlussfolgerung dazu ziehen, ob der Zusatzstoff potenziell haut- oder augenreizend ist oder ob er ein potenzielles Hautallergen darstellt, stellte jedoch fest, dass für die Verwender des Zusatzstoffs das Risiko des Einatmens von Endotoxinen besteht. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Stoff als wirksame Quelle der Aminosäure L-Tryptophan bei allen Nichtwiederkäuern erachtet wird. Damit er bei Wiederkäuern genauso wirksam ist wie bei Nichtwiederkäuern, sollte er vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass mit Escherichia coli CCTCC M 2024517 hergestelltes L-Tryptophan die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass mögliche Hygienerisiken im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Aminosäure in Tränkwasser von den Futtermittelunternehmern im Rahmen ihrer Verpflichtungen angegangen werden müssen, die Einhaltung der einschlägigen Hygieneanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene sicherzustellen. Bei der Verfütterung an Wiederkäuer sollte das mit Escherichia coli CCTCC M 2024517 hergestellte L-Tryptophan vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Der Verwender sollte darauf hingewiesen werden, dass die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren über das Futter zu berücksichtigen ist, insbesondere im Fall einer Supplementierung mit L-Tryptophan über das Tränkwasser. Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) EFSA Journal, 23(10), e9677. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9677.

3) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/183/oj.

.

Anhang


Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge
3c443i L-Tryptophan Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Tryptophan
1,1'-Ethyliden-bis-L-Tryptophan (EBT) < 10 mg/kg
fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Tryptophan > 98 % (bezogen auf die Trockensubstanz), hergestellt mit Escherichia coli CCTCC M 2024517

IUPAC-Bezeichnung: (2S)-2-Amino-3-(1H-indol-3-yl)propansäure

Chemische Formel: C11H12N2O2

CAS-Nummer: 73-22-3

Analysemethode 1

Zur Identifizierung von L-Tryptophan im Futtermittelzusatzstoff:

  • "L-tryptophan monograph" (Food Chemicals Codex)

Zur Bestimmung von Tryptophan im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

  • Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Fluoreszenzdetektion (HPLC-FLD) - EN ISO 13904

Zur Bestimmung von Tryptophan im Mischfuttermittel:

  • Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Fluoreszenzdetektion (HPLC-FLD) - Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission

Zur Bestimmung von Tryptophan in Tränkwasser:

  • Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Fluoreszenzdetektion (HPLC-FLD)
Alle Tierarten - - -
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen sowie die Stabilität bei Wärmebehandlung und in Tränkwasser anzugeben.
  2. Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.
  3. Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass L-Tryptophan bei der Verfütterung an Wiederkäuer vor dem Abbau im Pansen geschützt wird.
  4. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben.
  5. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: "Bei der Supplementierung mit L-Tryptophan, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um ernährungsphysiologischen Ungleichgewichten vorzubeugen."
  6. Durch den Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial muss gewährleistet werden, dass die Exposition gegenüber Endotoxinen höchstens 1.600 IE Endotoxine/m3 Luft beträgt 2.
  7. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

28. Mai 2036

1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

2) Die Exposition wurde auf der Grundlage des Endotoxingehalts und des Staubbildungspotenzials des Zusatzstoffs gemäß der von der EFSA angewandten Methode berechnet ( EFSA Journal 2018;16(10):5458); Analysemethode: Europäisches Arzneibuch 2.6.14. (bakterielle Endotoxine).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen