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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1020 der Kommission vom 7. Mai 2026 zur Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 12674/DSM 35357 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1020 vom 08.05.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 12674/DSM 35357 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 12674/DSM 35357 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe".

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 31. August 2025 2 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 12674/DSM 35357 für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Hinsichtlich der Anwendersicherheit kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist, konnte jedoch keine Schlussfolgerungen zum augenreizenden Potenzial der Zubereitung ziehen. Darüber hinaus kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zugabe der Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 12674/DSM 35357 in einer Mindestmenge von 1 × 109 KBE/kg frischen Pflanzenmaterials die Erzeugungs- und Gärqualität von Silage aus mäßig schwer zu silierendem frischem Pflanzenmaterial verbessern kann. Sie konnte jedoch keine Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit der Zubereitung bei leicht zu silierendem und schwer zu silierendem Pflanzenmaterial ziehen. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hatte.

(5) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 12674/DSM 35357 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für alle Tierarten zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) EFSA Journal. 2025;23(9);e9634, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9634.

.

Anhang


Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
KBE/kg frischen Materials
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
1k21018

Pediococcus
pentosaceus
NCIMB 12674/DSM 35357

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Pediococcus
pentosaceus
NCIMB 12674/DSM 35357 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Fest
---------------------------------
Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Pediococcus
pentosaceus
NCIMB 12674/DSM 35357
---------------------------------

Analysemethode 1

Identifizierung von Pediococcus pentosaceus NCIMB 12674/DSM 35357

  • Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) (CEN/TS 17697) oder DNA-Sequenzierungsmethoden

Auszählung von Pediococcus pentosaceus NCIMB 12674/DSM 35357 im Futtermittelzusatzstoff:

  • Ausstrichverfahren (oder Plattengussverfahren) unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786)
Alle Tierarten - - -
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.
  2. Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen und/oder Enzymen als Silierzusatzstoffe: 1 × 109 KBE/kg frischen Pflanzenmaterials.
  3. Der Zusatzstoff ist nur in mäßig schwer zu silierendem frischem Pflanzenmaterial 2 zu verwenden.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.
28. Mai 2036
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

2) Mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material (Grünfutter) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.05.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/429/oj).


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