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Beschluss (EU) 2026/1034 der Kommission vom 23. April 2026 über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Estland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2553)
(Nur der estnische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2026/1034 vom 18.05.2026)



Ergänzende Informationen
Liste ... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums 2, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 3,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 3, insbesondere auf Artikel 15 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Allgemeine Erwägungen

(1) Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen Pläne mit Leistungszielen auszuarbeiten. Diese Pläne müssen lokale Leistungsziele enthalten, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den betreffenden Bezugszeitraum im Einklang stehen.

(2) Am 12. Juni 2024 nahm die Kommission unionsweit geltende Leistungsziele für den vierten Bezugszeitraum (RP4, 2025-2029) an. Diese unionsweit geltenden Leistungsziele wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission 4 festgelegt.

(3) Estland legte der Kommission am 1. Oktober 2024 einen Leistungsplanentwurf für den RP4 vor. Nach Prüfung der Vollständigkeit dieses Leistungsplanentwurfs durch die Kommission legte Estland am 15. November 2024 einen aktualisierten Leistungsplanentwurf (im Folgenden "Leistungsplanentwurf") vor.

(4) Die Kommission stellte fest, dass die von Estland im Leistungsplanentwurf festgelegten Kosteneffizienzleistungsziele in Bezug auf die Streckengebührenzone die in Anhang IV Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Bewertungskriterien nicht erfüllen und daher nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 vereinbar sind.

(5) Am 16. Mai 2025 teilte die Kommission Estland daher mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 der Kommission 5 ihre Feststellungen in Bezug auf die Inkohärenz der in Erwägungsgrund 4 genannten Leistungsziele mit. In diesem Beschluss richtete die Kommission Empfehlungen an Estland, um die Kohärenz seiner Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 zu gewährleisten.

(6) Am 18. August 2025 legte Estland der Kommission einen überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den RP4 zur Bewertung vor. Nach Prüfung der Vollständigkeit dieses überarbeiteten Leistungsplanentwurfs legte Estland am 6. Oktober 2025 eine aktualisierte Fassung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs (im Folgenden "überarbeiteter Leistungsplanentwurf") vor.

(7) Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Estlands enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet.

(8) Die Kommission hat ihre Bewertung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung genannten Elemente ergänzt. Die in Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe d Ziffer vii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannte Kostenaufteilung zwischen Strecken- und An- und Abflugdiensten ist jedoch Gegenstand einer gesonderten Überprüfung durch die Kommission auf der Grundlage zusätzlicher Informationen, die Estland im Dezember 2025 vorgelegt hat. Daher trifft die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen zur Vereinbarkeit dieser Kostenaufteilungsmethode mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und Artikel 22 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

(9) Der Leistungsüberprüfungsausschuss (Performance Review Bord - im Folgenden "PRB"), der die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2803 bei der Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung unterstützt, hat der Kommission seine Stellungnahme zu den im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Estlands enthaltenen Leistungszielen im Hinblick auf die Kohärenz dieser Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vorgelegt. Die in diesem Beschluss dargelegten Feststellungen stützen sich auf die ausführliche technische Bewertung in der Stellungnahme des PRB 7.

Bewertung durch die Kommission

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich "Sicherheit"

(10) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit wurde die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele anhand Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(11) Estland hat folgende Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements - aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau - vorgeschlagen:

Estland Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau, von EASA-Niveau A bis D
Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2025 2026 2027 2028 2029
EANS Sicherheitspolitik und -ziele C C C C C
Management von Sicherheitsrisiken D D D D D
Gewährleistung der Sicherheit C C C C C
Förderung der Sicherheit C C C C C
Sicherheitskultur C C C C C

(12) Die Kommission stellt fest, dass die von Estland vorgeschlagenen Sicherheitsleistungsziele für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten "EANS" den unionsweit geltenden Leistungszielen für jedes Jahr des RP4 entsprechen.

(13) Die Kommission stellt fest, dass der überarbeitete Leistungsplanentwurf spezifische Maßnahmen für EANS zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele enthält, wie z.B. die Einbeziehung speziellen Fachwissens über menschliche Faktoren in die Organisation und Investitionen in Systeme, die eine fortschrittlichere Datenanalyse zur Überwachung von Sicherheitstrends unterstützen.

(14) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 11, 12 und 13 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Sicherheitsleistungsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich "Umwelt"

(15) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die von Estland vorgeschlagenen Umweltziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die in dem gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission 8 erstellten Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (im Folgenden "ERNIP") festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h am 2. Juli 2024, vorlagen.

(16) Die von Estland vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP4 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:

Estland 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 6,54 % 6,53 % 6,52 % 6,51 % 6,50 %
Referenzwerte 6,54 % 6,53 % 6,52 % 6,51 % 6,50 %

(17) Die Kommission stellt fest, dass die von Estland vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Jahr des RP4 entsprechen.

(18) Die Kommission stellt fest, dass Estland zusammen mit Lettland, Finnland, Schweden, Dänemark und Norwegen einen grenzüberschreitenden Luftraum mit freier Streckenführung eingerichtet hat, was eine wesentliche Maßnahme für die Erreichung der lokalen Umweltleistungsziele darstellt.

(19) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 16, 17 und 18 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich "Kapazität"

(20) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die vorgeschlagenen Kapazitätsziele Estlands mit den einschlägigen Referenzwerten verglichen, die in dem gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 erstellten Netzbetriebsplan festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h. am 2. Juli 2024, vorlagen.

(21) Die von Estland für den RP4 vorgeschlagenen Streckenkapazitätsziele, ausgedrückt in ATFM-Verspätungsminuten je Flug, und die entsprechenden im Netzbetriebsplan festgelegten Referenzwerte lauten wie folgt:

Estland 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,06 0,04 0,03 0,02 0,02
Referenzwerte 0,06 0,04 0,03 0,02 0,02

(22) Die Kommission stellt fest, dass die von Estland vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Jahr des RP4 entsprechen. Estland erläutert im überarbeiteten Leistungsplanentwurf, dass angesichts der historisch guten Leistung von EANS im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität und des erheblichen Rückgangs des Verkehrsaufkommens aufgrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine keine zusätzlichen Maßnahmen zur Erreichung der Kapazitätsziele im RP4 erforderlich sind. Die Kommission stellt fest, dass Estland beabsichtigt, während des RP4 eine ähnliche Anzahl von Fluglotsen (im Folgenden "ATCO") in der Bezirkskontrollstelle Tallinn (im Folgenden "ACC") zu beschäftigen wie im RP3, was Flexibilität bietet, um möglichen plötzlichen Verlagerungen der Verkehrsströme Rechnung zu tragen.

(23) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 21 und 22 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität kohärent bewertet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich "Kosteneffizienz"

(24) Die Kommission kam im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 zu dem Ergebnis, dass die in dem 2024 von Estland vorgelegten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren. Als Teil seines überarbeiteten Leistungsplanentwurfs hat Estland überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vorgeschlagen.

(25) Die überarbeiteten Kosteneffizienzleistungsziele, die Estland in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgeschlagen hat, sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

Streckengebührenzone Estland 2019 Basiswert 2024 Basiswert 2025 2026 2027 2028 2029
Überarbeitete Kosteneffizienzziele, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2022) 38,12 EUR 49,55 EUR 46,29 EUR 46,99 EUR 48,00 EUR 48,10 EUR 48,18 EUR

(26) Die Kommission stellt fest, dass Estland seine lokalen Kosteneffizienzziele für jedes Jahr des RP4 überarbeitet hat, was im Vergleich zu dem 2024 vorgelegten Leistungsplanentwurf zu einer Verringerung der festgestellten Kosten je Leistungseinheit (determined unit cost, DUC) für jedes Jahr des RP4 führt. Darüber hinaus hat Estland auch den DUC-Basiswert für das Jahr 2024 aktualisiert, um den im Jahr 2024 tatsächlich entstandenen Kosten Rechnung zu tragen.

(27) Der in Erwägungsgrund 26 genannte Rückgang der festgestellten Kosten je Leistungseinheit ist sowohl auf die Abwärtskorrektur der festgestellten Kosten als auch auf die aktualisierten Verkehrsannahmen für den RP4 zurückzuführen, die von Estland im Einklang mit der "STATFOR Base"-Verkehrsprognose von Eurocontrol vom Februar 2025 angewandt wurden. Die Zahl der Streckendiensteinheiten, die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf für jedes Jahr des RP4 prognostiziert wurden, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

Streckengebührenzone Estland 2025 2026 2027 2028 2029
Aktualisierte Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten 612 626 636 649 658

(28) Die überarbeiteten festgestellten Kosten Estlands für den RP4 zu realen Preisen von 2022 (im Folgenden "EUR2022") sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Streckengebührenzone Estland 2025 2026 2027 2028 2029
Überarbeitete festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2022 (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 28 Mio. EUR 29 Mio. EUR 31 Mio. EUR 31 Mio. EUR 32 Mio. EUR

(29) Die Kommission hat die Kohärenz der für die Streckengebührenzone Estland vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(30) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der streckenbezogene DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone von - 0,6 % im RP4 hinter dem unionsweiten Trend von - 1,2 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt.

(31) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der streckenbezogene langfristige DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone von + 2,6 % im RP3 und RP4 hinter dem langfristigen unionsweiten Trend von - 1,0 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt.

(32) Die Kommission stellt jedoch fest, dass Estland infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine einen erheblichen Teil der in der Vergangenheit abgewickelten Überflüge verloren hat. Dieses verringerte Verkehrsaufkommen wirkt sich auch im RP4 erheblich auf die Kosteneffizienz des estnischen Anbieters von Flugsicherungsdiensten aus und schlägt sich besonders negativ auf den langfristigen DUC-Trend Estlands nieder, der für den RP3 und den RP4 zusammengenommen berechnet wurde.

(33) Daher ist es für die Zwecke des in Erwägungsgrund 31 genannten Bewertungskriteriums erforderlich und angemessen zu prüfen, ob Estland ohne die in Erwägungsgrund 32 genannten Umstände mit dem unionsweiten langfristigen DUC-Trend in Einklang stehen würde.

(34) Hierzu hat die Kommission den langfristigen DUC-Trend Estlands über den RP3 und den RP4 hinweg vor dem Hintergrund des geschätzten strukturellen Verkehrsverlusts Estlands infolge des Krieges in der Ukraine, gemessen in Streckendiensteinheiten, neu berechnet. Diese Neuberechnung führt zu einem bereinigten langfristigen DUC-Trend für Estland von - 4,0 %, der damit günstiger ausfällt als der unionsweite langfristige DUC-Trend von - 1,0 %. Daraus ergibt sich, dass Estland das in Erwägungsgrund 31 genannte Bewertungskriterium erfüllt, nachdem die Auswirkungen des erheblich verringerten Verkehrsaufkommens infolge des Krieges in der Ukraine berücksichtigt wurden.

(35) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der DUC-Basiswert auf Ebene der Gebührenzone Estland von 49,55 EUR um 5,6 % unter dem durchschnittlichen Basiswert von 52,48 EUR (jeweils in EUR2022) der entsprechenden gemäß Artikel 7 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1688 festgelegten Vergleichsgruppe liegt.

(36) Wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt, liegt der DUC-Basiswert Estlands für 2024 unter dem durchschnittlichen Basiswert der entsprechenden Vergleichsgruppe. Werden die negativen Folgen des veränderten Verkehrsaufkommens infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine herausgerechnet, bewegt sich Estland zudem, wie in den Erwägungsgründen 32, 33 und 34 dargelegt, im unionsweiten langfristigen DUC-Trend. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 30 dargelegte Abweichung vom unionsweiten DUC-Trend für den RP4 die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele Estlands im Bereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Bereich der Kosteneffizienz nicht ausschließt.

(37) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 25 bis 36 ist die Kommission der Auffassung, dass Estland die Empfehlungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1040 in Bezug auf die Überarbeitung seiner lokalen Leistungsziele für die Kosteneffizienz angemessen umgesetzt hat. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von Estland in den überarbeiteten Leistungsplanentwurf aufgenommenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden sollten.

Schlussfolgerungen

(38) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission festgestellt, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Estlands enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 im Einklang stehen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Leistungsziele, die in dem von Estland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den vierten Bezugszeitraum (RP4) enthalten und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, sind mit den im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2026


1) ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/549/oj.

2) ABl. L, 2024/2803, 11.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2803/oj.

3) ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/2025-01-01.

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den vierten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029) (ABl. L, 2024/1688, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1688/oj).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 der Kommission vom 16. Mai 2025 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden und der Slowakei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L, 2025/1040, 23.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1040/oj).

6) Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/550/oj).

7) Stellungnahme Nr. 1-2026 des Leistungsüberprüfungsausschusses zur Bewertung der überarbeiteten Leistungsplanentwürfe für den vierten Bezugszeitraum (RP4), 28. Januar 2026.

8) Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.01.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/123/oj).

.

In dem von Estland gemäß Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden Anhang


Wesentlicher Leistungsbereich Sicherheit

Effektivität des Sicherheitsmanagements

Estland Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau, von EASA-Niveau A bis D
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2025 2026 2027 2028 2029
EANS Sicherheitspolitik und -ziele C C C C C
Management von Sicherheitsrisiken D D D D D
Gewährleistung der Sicherheit C C C C C
Förderung der Sicherheit C C C C C
Sicherheitskultur C C C C C

Wesentlicher Leistungsbereich Umwelt

Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

Estland 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 6,54 % 6,53 % 6,52 % 6,51 % 6,50 %

Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität

Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug

Estland 2025 2026 2027 2028 2029
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,06 0,04 0,03 0,02 0,02

Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz

Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste

Streckengebührenzone Estland 2019 Basiswert 2024 Basiswert 2025 2026 2027 2028 2029
Überarbeitete Kosteneffizienzziele, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2022) 38,12 EUR 49,55 EUR 46,29 EUR 46,99 EUR 48,00 EUR 48,10 EUR 48,18 EUR


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