|
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1064 der Kommission vom 8. Juni 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der automatisierten Suchabfrage und des automatisierten Austauschs biometrischer Daten über den Prüm-Router
(ABl. L 2026/1064 vom 10.06.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates ( Prüm-II-Verordnung) 1, insbesondere Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 31 und Artikel 37 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/982 wird ein Rahmen für die automatisierte Suchabfrage und den automatisierten Austausch von Daten bestimmter Kategorien für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, einschließlich des automatisierten Austauschs biometrischer Daten zwischen den Mitgliedstaaten und Europol zur Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, geschaffen.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/982 muss die Kommission die technischen Vorschriften für die automatisierte Suchabfrage und den automatisierten Austausch biometrischer Daten, d. h. von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Gesichtsbildern, über den Prüm-Router festlegen.
(3) Somit ist es erforderlich, die technischen Standards, Verfahren und Spezifikationen für den Betrieb des Prüm-Routers und der zugehörigen Dienste festzulegen, damit eu-LISA den Router konzipieren sowie die technischen Spezifikationen, die Erprobung und die Gesamtprojektleitung und -koordinierung ausarbeiten kann.
(4) Für einen wirksamen Austausch biometrischer Daten bedarf es standardisierter Formate, eindeutiger Kennungen und harmonisierter Protokolle für DNA-Profile, daktyloskopische Daten und Gesichtsbilder. Durch die Anwendung international anerkannter Standards soll die Interoperabilität und Kompatibilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und mit Europol gewährleistet werden. In den einschlägigen technischen Vorschriften werden die Stellencodes, Nachrichtenstrukturen, Datennutzlasten und Routing-Mechanismen festgelegt, um eine kohärente und genaue automatisierte Verarbeitung sicherzustellen.
(5) Beim Austausch sensibler biometrischer Daten sollten Vorkehrungen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff, Manipulation oder Verlust vorhanden sein, und der Prüm-Router sollte als hochverfügbares System mit Redundanz zwischen Hauptstandort und Back-up-Standort betrieben werden. Somit ist es notwendig, sichere Kommunikationsprotokolle, automatische Retry-Mechanismen sowie Überwachungsverfahren festzulegen. Solche Protokolle, Mechanismen und Verfahren sollten die Zuverlässigkeit des Systems, zeitnahe Antworten und die Fehlerbehandlung gewährleisten, um einen unterbrechungsfreien grenzüberschreitenden Datenaustausch zu gewährleisten.
(6) Der Austausch von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Gesichtsbildern sollte Mindestqualitätsstandards entsprechen, um eine zuverlässige Identifizierung und Verifizierung zu ermöglichen. Automatisierte Abgleichverfahren sollten durch eine manuelle forensische Überprüfung zur Bestätigung von Übereinstimmungen und Ersuchen um Kerndaten ergänzt werden. Daher ist es unerlässlich, technische Vorschriften für Profilformate, Auflösung, den Abgleich von Loci, die Rangfolge der Kandidaten, Verfahren zum erneuten Abgleich und die Berichterstattung festzulegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die ausgetauschten Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/982 korrekt ausgewertet und für strafrechtliche Ermittlungen verwendet werden können.
(7) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2024/982 beteiligt und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Dänemark ist daher weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(8) Irland ist durch die Verordnung (EU) 2024/982 und somit durch den vorliegenden Beschluss gebunden.
(9) Der Prüm-Router trägt zur Bereitstellung eines grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Dienstes bei. Da mit diesem Beschluss verbindliche Anforderungen eingeführt werden, die sich auf die Entwicklung des Prüm-Routers auswirken, ist eine Interoperabilitätsbewertung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (Verordnung für ein interoperables Europa) erforderlich. Eine solche Bewertung wurde durchgeführt, und der Bericht darüber wird auf dem Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht.
(10) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 27. Januar 2026 eine Stellungnahme abgegeben.
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2024/982 eingesetzten Ausschusses Prüm II
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
Die Spezifikationen zu den technischen Vorschriften für die automatisierten Suchabfrage und den automatisierten Austausch biometrischer Daten über den Prüm-Router sind im Anhang festgelegt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 8. Juni 2026
2) Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
| Technische Vorschriften für die automatisierte Suchabfrage und den automatisierten Austausch biometrischer Daten über den Prüm-Router nach Artikel 2 | Anhang |
Kapitel 1
Router
1. Tabelle mit den Stellencodes
Die ersuchende und die ersuchte Stelle werden durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code nach ISO 3166 identifiziert. Falls für die Stelle nicht bereits ein ISO-Code existiert, so wird in Tabelle 1 dieses Dokuments ein solcher festgelegt.
Tabelle 1: Liste der beim automatisierten Austausch im Rahmen der Prüm-II-Verordnung verwendeten Stellencodes
| Bezeichnung der Stelle | Code |
| Österreich | AT |
| Belgien | BE |
| Bulgarien | BG |
| Zypern | CY |
| Tschechien | CZ |
| Deutschland | DE |
| Estland | EE |
| Spanien | ES |
| Finnland | FI |
| Frankreich | FR |
| Griechenland | GR |
| Kroatien | HR |
| Ungarn | HU |
| Irland | IE |
| Italien | IT |
| Litauen | LT |
| Luxemburg | LU |
| Lettland | LV |
| Malta | MT |
| Niederlande | NL |
| Polen | PL |
| Portugal | PT |
| Rumänien | RO |
| Schweden | SE |
| Slowenien | SI |
| Slowakei | SK |
| EU-Router | EU |
| Europol | EP |
2. Technisches Verfahren für die Abfrage der Datenbanken der Mitgliedstaaten und der Europol-Daten über den Prüm-Router
Der Router nutzt das EuroDomain-Netzwerk von "Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen" (TESTA) 1 oder dessen nachfolgende Implementierungen für den Datenaustausch mit den Stellen. Der Datenaustausch zwischen Router und Stellen erfolgt mittels asynchroner Transaktionen über Webdienste. Alle Transaktionen zwischen allen Stellen werden von eu-LISA festgelegt.
Die Webdienste beruhen auf denselben Kommunikationsprotokollen und demselben Nachrichtenformat wie sie für das Europäische Suchportal (ESP) verwendet werden.
Zur Verarbeitung der folgenden Transaktionen werden von allen Stellen Webdienste implementiert:
(1) Abfrage von DNA-Profilen
(2) Abfrage von daktyloskopischen Daten
(3) Abfrage von Gesichtsbildern
(1) Antwort auf eine Abfrage von DNA-Profilen
(2) Antwort auf eine Abfrage von daktyloskopischen Daten
(3) Antwort auf eine Abfrage von Gesichtsbildern
(1) Ersuchen um DNA-Kerndaten
(2) Ersuchen um daktyloskopische Kerndaten
(3) Ersuchen um Gesichtsbild-Kerndaten
(1) DNA-Kerndatenantwort
(2) Daktyloskopische Kerndatenantwort
(3) Gesichtsbild-Kerndatenantwort
Die Webdienste kommunizieren mit den entsprechenden Diensten über den Router, um die Daten korrekt zu verarbeiten und an die anderen Stellen weiterzuleiten.
Jeder Webdienst kann über ein spezielles IP-Adressierungssystem zugänglich sein, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen mehrere verschiedene Behörden an dem Austausch beteiligt sind.
Webdienste können zu einer oder mehreren nationalen Kontaktstellen zusammengefasst werden.
Für jede Transaktion legt eu-LISA einen spezifischen Routing Envelope fest.
Dieser umfasst folgende Routing-Informationen:
Der Routing Envelope kann zusätzliche Routing-Informationen enthalten, z.B. die optionalen Funktionen und die anonymisierten Daten, die für die Erstellung von Statistiken gemäß Nummer 5.4 erforderlich sind.
Der Routing Envelope enthält auch eine Angabe der tatsächlichen Datennutzlast.
Diese wird von eu-LISA festgelegt. Die ersuchende Stelle stellt sicher, dass die Datennutzlast korrekt formatiert ist. Die ersuchte Stelle stellt sicher, dass die Antwort korrekt formatiert ist.
Bei einem erneuten Abgleich validiert der Router die Datennutzlast. In allen anderen Fällen darf der Router die Datennutzlast nicht validieren.
Die ersuchte Stelle validiert die Datennutzlast, um sicherzustellen, dass sie korrekt verarbeitet werden kann.
Ist die ersuchte Stelle nicht in der Lage, die Datennutzlast korrekt zu verarbeiten, wird über den Router eine Fehlertransaktionsmeldung an die ersuchende Stelle zurückgesendet. Das Format und die Einzelheiten dieser standardisierten Fehlertransaktionsmeldung werden von eu-LISA festgelegt. Die Fehlertransaktionsmeldung enthält Fehlercodes für die ersuchte Stelle und den Router.
3. Format der über den Router gesendeten Antworten und Verfahren
Jede an einen Abfrage-Webdienst gesendete Transaktion (im Folgenden "Abfragetransaktion") erhält einen Transaktionsabfragecode, der sich aus dem aus zwei Buchstaben bestehenden Code der ersuchenden Stelle, gefolgt von einem eindeutigen Code, der aus dem Datum und der Uhrzeit der Abfrage sowie der Abfragenummer besteht, zusammensetzt.
Jede an einen Antwort-Webdienst gesendete Transaktion (im Folgenden "Antworttransaktion") enthält den Transaktionsabfragecode der Abfragetransaktion.
Jede Antworttransaktion der ersuchten Stelle erhält einen Transaktionsantwortcode, der sich aus dem aus zwei Buchstaben bestehenden Code der ersuchten Stelle, gefolgt von einem eindeutigen Code, der aus dem Datum und der Uhrzeit der Antwort sowie der Antwortnummer besteht, zusammensetzt.
Das Format und die Einzelheiten des Transaktionsabfragecodes und des Transaktionsantwortcodes werden von eu-LISA festgelegt.
Erhält der Router eine Antworttransaktion, so wird diese für jede ersuchte Stelle an die ersuchende Stelle zurückgesendet. Die Antworttransaktion enthält den Transaktionsabfragecode der ursprünglichen Abfragetransaktion sowie den Transaktionsantwortcode der Antworttransaktion. Falls der Router eine Zeitüberschreitung meldet, wird der Transaktionsantwortcode vom Router in dem von eu-LISA festgelegten Format generiert. Alle Antworten, die der Router erhält, nachdem er für eine bestimmte Transaktion eine Zeitüberschreitung gemeldet hat, werden vom Router gelöscht.
Jede Transaktion wird von dem entsprechenden Webdienst bestätigt.
Bei jeder Abfragetransaktion erhalten die alle biometrischen Fundstellendatensätze (d. h. DNA-Fundstellendatensätze, daktyloskopische Fundstellendatensätze bzw. Fundstellendatensätze zu Gesichtsbildern) jeweils eine eindeutige Datenreferenznummer gemäß den Artikeln 7, 12 bzw. 21 der Verordnung (EU) 2024/982; diese wird von der ersuchenden Stelle erstellt.
Bei jeder Antworttransaktion erhalten alle übereinstimmenden biometrischen Daten (d. h. DNA-Profile, daktyloskopische Daten bzw. Gesichtsbilder) gemäß den Artikeln 9, 15 bzw. 24 der Verordnung (EU) 2024/982 jeweils eine eindeutige Datenreferenznummer; diese wird von der ersuchten Stelle erstellt. Das Format und die Einzelheiten der Datenreferenznummer werden von den Stellen festgelegt.
Diese Datenreferenznummer dient der eindeutigen Identifizierung der biometrischen Daten und wird bei der Abfrage der Kerndaten verwendet.
4. Option zum erneuten Abgleich: technische Vorschriften für den Abgleich biometrischer Daten und Rangfolge der aus diesem Abgleich resultierenden Kandidaten
Gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/982 kann die ersuchende Stelle bei Transaktionen zur Abfrage von daktyloskopischen Daten und Gesichtsbildern den Router je Transaktion auffordern, einen erneuten Abgleich ihrer biometrischen Daten und der von den ersuchten Stellen erhaltenen biometrischen Daten durchzuführen.
Der erneute Abgleich wird von der entsprechenden Funktion als isolierter Dienst auf der Plattform durchgeführt, auf der auch der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) gehostet wird.
Unabhängig davon, ob die ersuchende Stelle einen erneuten Abgleich angefragt hat, erhält sie die Kandidatenlisten, einschließlich der NIST-Dateien mit einem vollständigen Satz daktyloskopischer Daten oder Gesichtsbilder einer jeden ersuchten Stelle, sobald der Router diese von der ersuchten Stelle erhält. Der Router gibt eine Zeitüberschreitungsmeldung heraus, sobald die Zeitüberschreitung erkannt wurde.
4.1. Erneuter Abgleich von Fingerabdruckspuren mit Zehnfingerabdruckdaten
Hat die ersuchende Stelle einen erneuten Abgleich von Fingerabdruckspuren mit Zehnfingerabdruckdaten gewählt, so speichert der Router vorübergehend die von den ersuchten Stellen erhaltenen Kandidatenlisten und nutzt spezifische Funktionalitäten der Plattform, auf der der sBMS gehostet wird, um einen erneuten Abgleich zwischen den Fingerabdruckspuren der ersuchenden Stelle und den von den ersuchten Stellen erhaltenen Kandidaten durchzuführen.
Der erneute Abgleich erfolgt nur zwischen den Fingerabdruckspuren und den Fingerabdrücken im Zehnfingerabdrucksatz, für die eine mögliche Übereinstimmung angegeben wurde.
Im Rahmen des erneuten Abgleichs wird eine neue Rangliste aller Datensätze erstellt, die von den ersuchten Stellen eingegangen sind. Diese neue Rangliste enthält die Kennungen der Zehnfingerabdrucksätze. Die ersuchende Stelle kann verlangen, dass ihr alle NIST-Dateien mit den Zehnfingerabdruckblättern als Teil der neuen Rangliste übermittelt werden; das kann als fakultativer Parameter im Transaction Envelope angegeben werden.
Wurde die Option zum erneuten Abgleich von der ersuchenden Stelle in der ersten Abfragetransaktion aktiviert, so löst der Router den erneuten Abgleich für die tatsächlich empfangenen Kandidaten aus.
In der neuen Rangliste werden die ersuchten Stellen angegeben, die nicht innerhalb der Antwortfrist geantwortet haben.
4.2. Erneuter Abgleich von Handflächenabdruckspuren mit Handabdruckdaten
Hat die ersuchende Stelle einen erneuten Abgleich von Handflächenabdruckspuren mit Handabdruckdaten gewählt, so findet das unter Nummer 4.1 beschriebene Verfahren Anwendung.
4.3. Erneuter Abgleich von Fahndungsfotos mit Polizeifotos
Wählt die ersuchende Stelle den erneuten Abgleich eines Fahndungsfotos mit einem Polizeifoto, so findet das unter Nummer 4.1 beschriebene Verfahren Anwendung.
5. Systembeschreibung
5.1. Verfügbarkeit des Systems
Es werden ein Hauptrouter am Hauptstandort von eu-LISA und ein Back-up-Router am Back-up-Standort von eu-LISA eingerichtet und betrieben.
Der Hauptrouter wird als hochverfügbares System mit vollständiger Redundanz am Hauptstandort von eu-LISA konzipiert und betrieben.
Alle Stellen kommunizieren zu jedem Zeitpunkt für alle Webdienste mit einem einzigen Router.
Die Umschaltung aller Stellen vom Hauptstandort auf den Back-up-Standort (und umgekehrt) wird durch automatisierte Mechanismen unterstützt, die von allen Stellen implementiert werden und auf dem Status der Router-Standorte beruhen, der von eu-LISA festgelegt wird.
Die Router-gehosteten Webdienste sind nicht so ausgelegt, dass die Persistenz der empfangenen Daten über Standorte hinweg gewährleistet ist. Jede Transaktion ist so festgelegt, dass sie über einen bestimmten Router abgeschlossen wird. Wenn der Hauptrouter nicht mehr verfügbar ist, werden die Stellen auf der Grundlage einer Entscheidung von eu-LISA automatisch informiert, und nachfolgende Transaktionen werden an den Router am Back-up-Standort weitergeleitet. Alle laufenden Transaktionen, die über den Hauptrouter noch nicht vollständig abgeschlossen wurden, gelten als verloren und führen zu einer Zeitüberschreitung.
Jeder Client eines Webdienstes, d. h. die ersuchende Stelle, die ersuchte Stelle oder der Router an sich, implementiert einen automatisierten Retry-Mechanismus. Sollte der entsprechende Dienst nicht verfügbar sein, versucht der jeweilige Client es so lange erneut, bis eine Zeitüberschreitung erreicht ist. Der Zeitüberschreitungswert ist für jeden Webdienst und jede Stelle spezifisch und wird von eu-LISA festgelegt.
Jede Stelle implementiert in ihren eigenen Webdiensten eine Fehlerbehandlung, damit sie einen vollständigen Überblick über ihre eigenen fehlgeschlagenen eingehenden und ausgehenden Transaktionen erhält.
In den Router-gehosteten Webdiensten wird ein Mechanismus zur Fehlerbehandlung und -meldung auf der Grundlage der von den Stellen eingegangenen bzw. nicht eingegangenen technischen Bestätigungen implementiert, über den eu-LISA informiert werden kann, wenn die Webdienste einer Stelle nicht verfügbar sind. eu-LISA nimmt Kontakt zu Stellen auf, deren Webdienst über einen längeren Zeitraum hinweg durchgehend nicht verfügbar sind. eu-LISA nimmt außerdem Kontakt zu Stellen auf, bei denen es im Router regelmäßig zu Zeitüberschreitungen kommt.
Der Router ermöglicht eine System-zu-System-Transaktion, um den aktuellen Verfügbarkeitsstatus der Webdienste bei den verschiedenen Stellen regelmäßig automatisch abzufragen. Alle Stellen können die gesammelten Verfügbarkeitsstatus über einen vom Router bereitgestellten Webdienst abfragen.
Wurde die Abfrage eines Client aufgrund einer Zeitüberschreitung abgebrochen, so wird die ersuchende Stelle entsprechend informiert; diese muss dann entscheiden, ob die Transaktion, die von der ersuchten Stelle nicht abgeschlossen werden konnte, wiederholt werden soll. Die ersuchte Stelle wird über die unvollständigen Transaktionen unterrichtet, die von ihr nicht von der Tagesquote abgezogen werden.
5.2. Automatisierte Suchabfrage (Abfrage und Antwort)
Bei der automatisierten Suchabfrage von DNA-Profilen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/982, der automatisierten Suchabfrage daktyloskopischer Daten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/982 und der automatisierten Suchabfrage von Gesichtsbildern gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/982 werden die Abfragen im Rahmen eines vollautomatisierten Verfahrens verarbeitet. Beim Verwandtschaftsabgleich von DNA-Profilen werden die Abfragen im Rahmen eines teilautomatisierten Verfahrens verarbeitet.
Der Prozess der automatisierten Suchabfrage von DNA-Profilen wird in Kapitel 2 beschrieben. Der Prozess der automatisierten Suchabfrage daktyloskopischer Daten wird in Kapitel 3 beschrieben. Der Prozess der automatisierten Suchabfrage von Gesichtsbildern wird in Kapitel 4 beschrieben.
Sendet eine ersuchende Stelle eine Abfragetransaktion, die von der ersuchten Stelle nicht unterstützt wird, so wird eine Geschäftsnachricht an die ersuchende Stelle zurückgesendet, dass die angeforderte Transaktion von der ersuchten Stelle nicht unterstützt wird.
Jede Transaktion zur Abfrage von DNA-Profilen, die von einer ersuchenden Stelle über den Router an eine oder mehrere ersuchte Stellen gesendet wird, kann bis zu 500 Profile enthalten. Die entsprechende Antworttransaktion, die von der ersuchten Stelle über den Router an die ersuchende Stelle gesendet wird, enthält dann für jedes abgefragte Profil entweder keinen, einen oder mehrere übereinstimmende Kandidaten.
5.3. Austausch von Kerndaten (Abfrage und Antwort)
Gemäß Artikel 6 Absätze 6 und 7, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/982 kann die ersuchende Stelle, nachdem sie die Antworten über den Router erhalten hat, entscheiden, eine Übereinstimmung zwischen zwei biometrischen Daten zu bestätigen. Entscheidet die ersuchende Stelle, eine Übereinstimmung zu bestätigen, so nimmt sie zu diesem Zweck eine manuelle Überprüfung der Ergebnisse vor.
Im Rahmen einer einzigen Transaktion über den Router unterrichtet die ersuchende Stelle die ersuchte Stelle über die bestätigte Übereinstimmung und übermittelt eine Sachverhaltsdarstellung und die zugrunde liegende Straftat unter Verwendung der gemeinsamen Tabelle der Kategorien von Straftaten, die in dem gemäß Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt wird. Der Router standardisiert diese Übermittlung anhand der Codes der gemeinsamen Tabelle der Kategorien von Straftaten.
Die ersuchende Stelle sendet den Transaktionsabfragecode, den Transaktionsantwortcode und die Datenreferenznummer der übereinstimmenden biometrischen Daten, die sie von der ersuchten Stelle erhalten hat, an die ersuchte Stelle, die Eigentümerin dieser Daten ist. Die Kombination dieser drei Codes ist einzigartig und kann von der ersuchten Stelle verwendet werden, um die Richtigkeit des Ersuchens um Kerndaten zu überprüfen.
Die ersuchte Stelle verwendet die Datenreferenznummer, um die Kerndaten des biometrischen Datensatzes zu erfassen, für den eine potenzielle Übereinstimmung ermittelt wurde. Die ersuchte Stelle sendet die Kerndaten gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/982 innerhalb von 48 Stunden an die ersuchende Stelle zurück.
Sobald eine Übereinstimmung manuell bestätigt wurde und die ersuchende Stelle eine Sachverhaltsdarstellung und die zugrunde liegende Straftat übermittelt hat, sendet die ersuchte Stelle gemäß Artikel 47 innerhalb von 48 Stunden einen Kerndatensatz über den Router zurück. Die Rücksendung von Kerndaten findet keine Anwendung, wenn eine Suchabfrage durch einen ersuchten Mitgliedstaat zu einer Übereinstimmung mit von Europol bereitgestellten Daten aus einem Drittland führt. In diesem Fall erfolgt die Weiterverfolgung gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 3.
Die ersuchte Stelle gibt in ihrer Antwort an, ob sie der ersuchenden Stelle gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/982 ihre vorherige Genehmigung zur Verarbeitung der bereitgestellten biometrischen Daten und Kerndaten zu anderen Zwecken erteilt.
Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/982 kann die ersuchte Stelle auch entscheiden, eine Übereinstimmung zwischen zwei DNA-Profilen zu bestätigen. Entscheidet die ersuchte Stelle, eine Übereinstimmung zu bestätigen, so nimmt sie zu diesem Zweck eine manuelle Überprüfung der Ergebnisse vor und initiiert über den Router eine unabhängige und unaufgeforderte Transaktion zur Abfrage der Kerndaten bei der ersuchenden Stelle. In diesem Fall gilt dasselbe Verfahren für den Austausch von Kerndaten.
Die Kerndatenstruktur folgt dem universellen Nachrichtenformat. Die technischen Spezifikationen für den Austausch von Kerndaten werden von eu-LISA festgelegt.
Für den Fall, dass i) die ersuchte Stelle die Kerndaten nach der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Ersuchens nicht nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/982 übermitteln kann oder ii) die Genehmigung durch eine Justizbehörde gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/982 verweigert wurde oder iii) die ersuchte Stelle für dieselbe Person über ein anderes DNA-Profil in der nationalen Datenbank verfügt, das zusätzliche Loci enthält, welche die Übereinstimmung gemäß Kapitel 2 Teil 5 widerlegen, wird die ersuchende Stelle über den Router informiert.
5.4. Statistiken
Der Router analysiert den Routing Envelope der ein- und ausgehenden Transaktionen in beide Richtungen - sowohl von ersuchenden als auch von ersuchten Stellen -, um Statistiken zu extrahieren.
Der Router ist in der Lage, eine Kombination anonymisierter Daten aus diesem Routing Envelope zu extrahieren und an den zentralen Speicher für Berichte und Statistiken weiterzuleiten, um die folgenden Statistiken zu erstellen:
(1) identifizierte Daten (Person) - nicht identifizierte Daten (Spur)
(2) nicht identifizierte Daten (Spur) - identifizierte Daten (Person)
(3) nicht identifizierte Daten (Spur) - nicht identifizierte Daten (Spur)
(4) identifizierte Daten (Person) - identifizierte Daten (Person)
5.5. Für den Verschlüsselungsmechanismus zu verwendende Protokolle und Standards
Zur Authentifizierung jedes einzelnen Servers, der einen Teil eines Webdienstes hostet, wird das Sicherheitsprotokoll "Mutual Transport Layer Security" (mTLS) verwendet, und zwar in allen zur Verfügung gestellten Umgebungen. Wenn die Stellen Webdienste auf verschiedenen Servern hosten, werden für jeden Server gesonderte Zertifikate bereitgestellt. Die Sicherheitszertifikate werden von eu-LISA erstellt und verwaltet.
Kapitel 2
Austausch von DNA-Profilen
1. Eigenschaften von DNA-Profilen und einschlägige europäische oder internationale Standards für den Austausch von DNA-Profilen
Die Mitgliedstaaten tauschen alle Loci des Profils gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften aus.
Das DNA-Profil kann alle verfügbaren Wertepaare enthalten, die die Allele der autosomalen Loci, der Teilloci, von Amelogenin und der Y-STR-Loci darstellen.
Die Bezeichnungen dieser Loci sind in den nachstehenden beiden Tabellen aufgeführt:
a) Liste der Loci im Europäischen Standardsatz
| VWA | TH01 | D21S11 | FGA | D8S1179 | D3S1358 |
| D18S51 | D1S1656 | D2S441 | D10S1248 | D12S391 | D22S1045 |
Die zwölf Loci sind im gegenwärtigen Europäischen Standardsatz im Sinne der Entschließung 2009/C 296/01 des Rates 4 enthalten. Beim automatisierten Austausch von DNA-Profilen werden alle neuen Entwicklungen des ESS berücksichtigt.
b) Nichterschöpfende Liste der Loci, die ausgetauscht werden können
| Amelogenin | Alle Y-STR-Loci | TPOX | GFK1P0 | D13S317 | D7S820 | D5S818 | D16S539 |
| D2S1338 | D19S433 | Penta D | Penta E | SE33 | D6S1043 | D6S474 | D1S1677 |
| D2S1776 | D3S4529 | D4S2408 | D5S2800 | D12ATA63 | D14S1434 | D17S1301 | D20S482 |
| D9S1122 | CD4 | FES | F13A1 | F13B | GABA |
Darüber hinaus können Amelogenin und alle Y-STR-Loci ausgetauscht werden. Sie werden nicht abgeglichen, können aber als zusätzliche Informationen für die forensische Verifizierung einer Übereinstimmung herangezogen werden.
Die Mitgliedstaaten können auch andere Arten von autosomalen Loci extrahieren und austauschen, die nicht in den Tabellen aufgeführt sind. Sofern Informationen zu weiteren Loci als den ESS-Loci vorliegen, sind die Mitgliedstaaten nachdrücklich angehalten, diese beim Austausch von DNA-Profilen bereitzustellen. Es gibt keine Begrenzung dahin gehend, wie viele Loci ausgetauscht werden können.
Die Mitgliedstaaten verwenden DNA-Kits, mit denen mindestens die ESS-Loci analysiert werden können. Bei der Erstellung eines Profils umfasst die Analyse alle zum Zeitpunkt der Analyse geltenden ESS-Loci.
Die Spezifikationen für den Datenaustausch werden von eu-LISA festgelegt.
Die Kategorien betroffener Personen werden nach Möglichkeit mit ISO/IEC 19794-14 in Einklang gebracht:
Ein identifiziertes DNA-Profil entspricht den Profilen "identifizierte Person" (P) und "verwandte vermisste Person" (K).
Ein nicht identifiziertes DNA-Profil entspricht den Profilen "nicht identifizierter Fleck" (S), "nicht identifizierte menschliche Überreste" (U) und "vermisste Person" (M).
Tabelle 2: Suchmatrix zur Festlegung, welche Arten von DNA-Profilen miteinander abgeglichen werden
| Abgleich von DNA-Profilen nach Kategorien | P | S | U | M | K |
| P | Ja | Ja | Ja | Ja | Nein |
| S | Ja | Ja | Ja | Ja | Nein |
| U | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| M | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| K | Nein | Nein | Ja | Ja | Nein |
Das Profil "verwandte vermisste Person" (K) darf nur mit dem Profil "nicht identifizierte menschliche Überreste" (U) oder "vermisste Person" (M) abgeglichen werden.
Das Profil "nicht identifizierte menschliche Überreste" (U) wird zudem mit den identifizierten Profilen (P) sowie mit den nicht identifizierten Profilen (S, U und M) abgeglichen.
2. Mindestqualitätsstandards
Für die automatisierte Suchabfrage von DNA-Profilen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/982 werden alle DNA-Profile bei der ersten automatisierten Abfrage zum Zeitpunkt der erstmaligen Verbindung mit dem Router abgeglichen.
Bei der automatisierten Suchabfrage von DNA-Profilen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/982 entsprechen die neuen DNA-Profile, die ausgetauscht werden, den folgenden Qualitätsstandards.
Die Qualitätsstandards für identifizierte DNA-Profile (P) unterscheiden sich von denen für nicht identifizierte DNA-Profile (S, U und M).
Die Qualitätsstandards gelten nur für DNA-Profile, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/982 ausgetauscht und von den ersuchenden Stellen zum automatisierten Austausch übermittelt werden. Sie gelten nicht für die Speicherung von DNA-Profilen in der nationalen Datenbank.
Die identifizierten DNA-Profile (P) enthalten mindestens zehn vollständig belegte autosomale Loci, darunter acht ESS-Loci und zwei zusätzliche vollständig belegte Loci.
Die nicht identifizierten DNA-Profile (S, U und M) enthalten mindestens sechs vollständig belegte autosomale Loci. Bei nicht identifizierten DNA-Profilen gibt es in Bezug auf die enthaltenden ESS-Loci keine Mindestvorgabe.
DNA-Profile, die den Qualitätsstandards nicht entsprechen, können nicht zum Abgleich übermittelt werden. Sie können jedoch für den Abgleich mit Profilen zur Verfügung gestellt werden, die von ersuchenden Stellen übermittelt wurden. Eine Liste der Stellen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird in das Prüm-Handbuch aufgenommen.
Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit werden alle verfügbaren Allele in der Indexdatenbank für DNA-Profile gespeichert und für den Abgleich und die Überprüfung herangezogen. Jeder Mitgliedstaat sollte, so bald wie praktisch möglich, die Loci eines neuen ESS, der von der EU übernommen wurde, einführen.
Seltene Allelwerte sind Werte, die außerhalb der im DNA-Kit vordefinierten Leiterwerte liegen. Diese bestehenden Werte werden unverändert übernommen, ohne dass in einen Platzhalter ("Wildcard") (*) umgewandelt werden.
Mischspuren sind nicht zulässig. Die Allelwerte jedes Locus bestehen aus lediglich zwei Werten; bei Homozygotie können die zwei Werte eines bestimmten Locus identisch sein.
In der Reihenfolge der Allelwerte eines Locus sollte das Allel mit dem niedrigeren Wert an erster Stelle und das Allel mit dem höheren Wert an zweiter Stelle stehen. Als Trennzeichen für die Allelwerte von Mikrovarianten wird ein Punkt gesetzt.
Bei Teilloci sollten leere Allelplätze unverändert bleiben, d. h. es wird kein Ersatz eingefügt.
Für Wildcards und Mikrovarianten gelten folgende Regeln:
(1) Pentanukleotid-Mikrovarianten (z.B. Penta D und Penta E) werden wie folgt abgeglichen:
(2) Tetranukleotid-Mikrovarianten (z.B. D22S1045) werden wie folgt abgeglichen:
(3) Tetranukleotid-Mikrovarianten (die sonstigen Loci sind größtenteils Tetranukleotide) werden wie folgt abgeglichen:
3. Übereinstimmungsregeln (Mindestzahl von Loci)
Der Vergleich von zwei DNA-Profilen erfolgt auf der Basis der Loci, für die ein Paar von Allelwerten in mindestens einem DNA-Profil verfügbar ist. Teilweise belegte Loci (Teilloci) in zwei Profilen dürfen nicht zusammen abgeglichen werden.
Ein vollständig belegter Locus enthält Zahlenwerte oder eine Wildcard und darf keine leeren Plätze als Ersatz für analytische Lücken aufweisen.
Der Übereinstimmungswert ergibt sich aus den Übereinstimmungen zwischen zwei vollständig belegten Loci. Abweichungen bei vollständig belegten Loci und Teilloci werden für den Ausschluss gezählt. Teilloci werden als zusätzliche Informationen für die forensische Verifizierung einer Übereinstimmung bereitgestellt, um die Zahl der Abweichungen zu ermitteln und falsch positive Ergebnisse auszuschließen.
3.1. Regeln für den regelmäßigen automatisierten Abgleich
Die Regeln für den regelmäßigen automatisierten Abgleich gelten für die Suchabfrage mit den DNA-Profilen "identifizierte Person" (P), "nicht identifizierter Fleck" (S), "nicht identifizierte menschliche Überreste" (U) und "vermisste Person" (M).
Eine vollständige Übereinstimmung ("Full Match" - Qualität 1) ist definiert als eine Übereinstimmung, bei der eine bestimmte Anzahl vollständig belegter numerischer Loci (mit Ausnahme von Amelogenin und der Y-STR-Loci) identisch sind und alle Allelwerte der abgeglichenen Loci (vollständig belegte und Teilloci), die üblicherweise im Original-DNA-Profil als auch im Ergebnis-DNA-Profil enthalten sind, übereinstimmen.
Eine Quasi-Übereinstimmung ("Near Match" - Qualität 2, 3 und 4) ist definiert als Übereinstimmung, bei der nur eines der verglichenen Allele abweicht. Ein "Near Match" umfasst drei Kategorien, die sich durch eine Abweichung aufgrund einer Wildcard, einer Mikrovariante oder eines anderen unterschiedlichen numerischen Werts ergeben.
Die erste erkannte Wildcard wird als Abweichung gewertet. Weitere Wildcards sollten nur dann gewertet werden, wenn die entsprechenden Loci, die die weiteren Wildcards enthalten, in dem zu vergleichenden Profil nicht vorhanden sind.
Ein "Near Match" kann folgende Gründe haben:
Es sind vier Grade der Übereinstimmungsqualität definiert:
Die Stellen können entscheiden, welcher Grad der Übereinstimmungsqualität überprüft werden soll. Die Übereinstimmungsfunktion kann so konfiguriert sein, dass nur die Grade der Übereinstimmungsqualität angezeigt werden, die die Stelle überprüfen möchte.
Zwei unterschiedliche Werte für zwei verschiedenen Loci oder denselben Loci eines DNA-Profils resultieren in einer Nicht-Übereinstimmung.
Tabelle 3: Beschreibung des jeweiligen Grads der Übereinstimmungsqualität
| Locus 1 | Locus 2 | Locus 3 | Locus 4 | Locus 5 | Locus 6 | Locus 7 | Locus 8 | Locus 9 | |||||||||||
| Sachverhalt | Ergebnis | Allel 1 | Allel 2 | Allel 1 | Allel 2 | Allel 1 | Allel 2 | Allel 1 | Allel 2 | Allel 1 | Allel 2 | Allel 1 | Allel 2 | Allel 1 | Allel 2 | Allel 1 | Allel 2 | Allel 1 | Allel 2 |
| 1 Locus übereinstimmend | Nicht-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | # | # | # | # | # | # | # | # | # | # | ||||||
| 2 Loci übereinstimmend | Nicht-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | # | # | # | # | # | # | # | # | ||||||
| 3 Loci übereinstimmend | Nicht-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | # | # | # | # | # | # | ||||||
| 4 Loci übereinstimmend | Nicht-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | # | # | # | # | ||||||
| 5 Loci übereinstimmend | Nicht-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | # | # | ||||||
| > = 6 Loci übereinstimmend & > = 1 vollständige Abweichung | Nicht-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | # | # | ||||
| 6 Loci übereinstimmend & > = 1 Allel abweichend | Nicht-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | # | Ø | ||||
| 6 Loci übereinstimmend & > = 1 Allel abweichend | Nicht-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | # | ||||
| 7 Loci übereinstimmend & > = 1 Allel abweichend | Nicht-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | # | ||
| 7 Loci übereinstimmend & > = 1 Allel abweichend | Nicht-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | # | Ø | ||
| > = 6 Loci übereinstimmend | Q1-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ||||||
| > = 6 Loci übereinstimmend & > = 1 Allel übereinstimmend | Q1-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | Ø | ||||
| > = 6 Loci übereinstimmend & > = 1 Allel-Wildcard | Q2-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | * | ||||
| > = 6 Loci übereinstimmend & = 1 Allel-Mikrovariantenabweichung | Q3-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | n.x-1 n.x+1 | ||||
| > = 8 Loci übereinstimmend & = 1 Allel abweichend | Q4-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | # |
| > = 8 Loci übereinstimmend & = 1 Allel abweichend | Q4-Übereinstimmung | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | ≡ | # | Ø |
| Legende: | |
| ≡ | übereinstimmend |
| # | nicht übereinstimmend |
| Ø | leer/entfällt |
| * | Wildcard |
| n.x-1 n.x+1 | Mikrovariantenabweichung |
3.2. Übereinstimmungsregeln für den Verwandtschaftsabgleich
Die Stellen können entscheiden, einen Verwandtschaftsabgleich durchzuführen. Eine Liste der Stellen, die einen Verwandtschaftsabgleich durchführen, wird in das Prüm-Handbuch aufgenommen.
Beim Verwandtschaftsabgleich werden die Abfragen im Rahmen eines teilautomatisierten Verfahrens verarbeitet.
Das Konzept des Verwandtschaftsabgleichs beruht auf der Verwendung eines Stammbaums.
Das Profil "verwandte vermisste Person" umfasst ausschließlich die Profile der Elternteile der vermissten Person, der Kinder der vermissten Person, des anderen Elternteils der Kinder der vermissten Person bzw. der Geschwister der vermissten Person. In der Abfrage wird die Art der Beziehung angegeben.
3.2.1. Verwandtschaftsprofil auf der Grundlage eines Profils
Das Verwandtschaftsprofil kann ein Profil enthalten, entweder von einem leiblichen Elternteil oder einem leiblichen Kind, mit mindestens 15 vollständig belegten Loci. Es kann auch Y-STR-Loci und mtDNA für die forensische Verifizierung enthalten.
Der Schwellenwert für die Übereinstimmung beträgt 15 vollständig belegte Loci. Zusätzlich zum Übereinstimmungswert kann die ersuchende Stelle das Wahrscheinlichkeitsverhältnis berechnen und für die weitere Verarbeitung nutzen.
3.2.2. Verwandtschaftsprofil auf der Grundlage von zwei oder mehr Profilen
Das Verwandtschaftsprofil kann mindestens zwei oder mehr Profile in den folgenden möglichen Kombinationen enthalten:
(1) Leiblicher Vater + leibliche Mutter
(2) Leiblicher Vater oder leibliche Mutter + leibliches Kind
(3) Leibliches Kind + anderer leiblicher Elternteil dieses Kindes
(4) Leibliches Kind + anderes leibliches Kind
(5) Leiblicher Vater oder leibliche Mutter + leibliches Geschwister
(6) Leibliches Geschwister + leibliches Kind
(7) Leibliches Geschwister + anderes leibliches Geschwister
Tabelle 4: Darstellung aller möglichen Kombinationen
Das auf zwei Profilen basierende Verwandtschaftsprofil enthält mindestens 15 vollständig belegte Loci. Es kann auch Y-STR-Loci und mtDNA für die forensische Verifizierung enthalten.
Der Schwellenwert für die Übereinstimmung beträgt 15 vollständig belegte Loci. Zusätzlich zum Übereinstimmungswert kann die ersuchende Stelle das Wahrscheinlichkeitsverhältnis berechnen und für die weitere Verarbeitung nutzen.
Dieser Verwandtschaftsabgleich gilt nicht für "eineiige Zwillinge", da dieses Profil direkt als Profil "vermisste Person" verwendet wird.
Der Verwandtschaftsabgleich findet konkret nur in den folgenden vier Fällen Anwendung:
Das Profil "vermisster Person" (K) darf nur mit den Profilen "nicht identifizierte menschliche Überreste" (U) und "vermisste Person" (M) abgeglichen werden.
Die Profile "nicht identifizierte menschliche Überreste" (U) und "vermisste Person" (M) können mit dem Profil "verwandte vermisste Person" (K) abgeglichen werden, sofern der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen nationalen Rechtsvorschriften erlassen hat.
Das Profil "verwandte vermisste Person" (K) kann mit dem Profil "nicht identifizierte menschliche Überreste" (U) oder dem Profil "vermisste Person" (M) abgeglichen werden, sofern der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen nationalen Rechtsvorschriften erlassen hat.
4. Berichtsregeln
Vom System der ersuchten Stelle wird ein Bericht mit den Übereinstimmungen einschließlich der Angabe der jeweiligen Qualität sowie mit den Nicht-Übereinstimmungen generiert und der ersuchenden Stelle im Rahmen eines automatisierten Verfahrens über den Router übermittelt. Der Übereinstimmungsbericht kann das berechnete Wahrscheinlichkeitsverhältnis enthalten. Der Übereinstimmungsbericht wird der ersuchenden nationalen Kontaktstelle übermittelt. Der Übereinstimmungsbericht wird der ersuchten nationalen Kontaktstelle zugeleitet, um ihr die Abschätzung der Art und Anzahl möglicher Folgeersuchen um personenbezogene Daten und weitere Informationen im Zusammenhang mit dem DNA-Profil, das der bestätigten Übereinstimmung entspricht, zu ermöglichen.
Die ersuchenden Stellen dürfen die von den ersuchten Stellen erhaltenen DNA-Profile nicht in ihrer nationalen Datenbank für DNA-Profile erfassen. Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/982 dürfen die ersuchenden Stellen das von einer ersuchten Stelle übermittelte DNA-Profil nur mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats speichern, der die Daten bereitgestellt hat.
5. Bestätigung der Übereinstimmung
Nur die Stelle, die den Kerndatensatz erhalten möchte, ist verpflichtet, eine Übereinstimmung manuell zu überprüfen und zu bestätigen.
Die nationalen Kontaktstellen der ersuchenden und der ersuchten Stelle können sich für die forensische Verifizierung direkt miteinander in Verbindung setzen.
Die Stelle, die die Kerndaten bereitstellt, kann die Übereinstimmung manuell überprüfen, falls in der nationalen Datenbank weitere DNA-Profile zu derselben Person erfasst sind. Ergibt eine forensische Verifizierung, dass ein anderes DNA-Profil derselben Person zusätzliche Loci enthält, die die Übereinstimmung widerlegen, so unterrichtet die Stelle den ersuchenden Mitgliedstaat und übermittelt die Kerndaten nicht.
Bei Übereinstimmungen für acht oder mehr vollständig belegte Loci enthält das Ersuchen um Kerndaten unabhängig vom Grad der Übereinstimmungsqualität Folgendes:
(1) eine Bestätigung der manuellen Überprüfung der Übereinstimmung durch einen qualifizierten Mitarbeiter gemäß Artikel 6 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/982;
(2) eine Sachverhaltsdarstellung und die zugrunde liegende Straftat gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/982.
Bei Übereinstimmungen für sechs oder sieben vollständig belegte Loci führt die ersuchende Stelle unabhängig vom Grad der Übereinstimmungsqualität nach Möglichkeit eine zusätzliche Analyse des DNA-Profils durch.
Ist eine zusätzliche Analyse des DNA-Profils nicht durchführbar, enthält das Ersuchen um Kerndaten Folgendes:
(1) eine Bestätigung der manuellen Überprüfung der Übereinstimmung durch einen qualifizierten Mitarbeiter gemäß Artikel 6 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/982;
(2) eine Sachverhaltsdarstellung und die zugrunde liegende Straftat gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/982;
(3) eine Bestätigung, dass die Übereinstimmung von einem akkreditierten forensischen Labor überprüft wurde (anzukreuzendes Feld Ja/Nein);
(4) den Namen des akkreditierten forensischen Labors;
(5) die Bezeichnung des (der) für die Analyse des DNA-Profils verwendeten DNA-Kits, die Liste der bestätigten übereinstimmenden Allelwerte, die nicht im automatisierten Austausch übermittelt wurden, sowie alle weiteren Informationen, die nicht im automatisierten Austausch übermittelt wurden.
Das Ersuchen um Kerndaten kann zudem das Elektropherogramm und das berechnete Wahrscheinlichkeitsverhältnis umfassen.
Kapitel 3
Austausch daktyloskopischer Daten
1. Mindestqualitätsstandards
Daktyloskopische Daten müssen eine Auflösung von mindestens 500 dpi aufweisen.
Der Bildkompressionsalgorithmus für Bilder mit einer Auflösung von 500 dpi ist die Wavelet-Skalarquantisierung (WSQ) mit einem maximalen Kompressionsverhältnis von 1:15.
Das Bildkompressionsformat für Bilder mit einer Auflösung von 1.000 dpi ist JPEG2000.
Das daktyloskopische Datenbild muss vom Encoder als daktyloskopisches Datenbild erkannt werden können.
Fingerabdruckspuren und Handflächenabdruckspuren müssen von ausreichender Qualität sein, um die Extraktion von mindestens sechs Minutien zu ermöglichen.
Die Zehnfingerabdrucksätze liegen in der richtigen Reihenfolge vor, ohne dass Finger doppelt enthalten sind.
2. Einschlägige europäische oder internationale Standards für den Austausch daktyloskopischer Daten
Daktyloskopische Daten werden in einem NIST-Dateicontainers übermittelt. Die NIST-Datei enthält Felder für daktyloskopische Daten sowie Felder für alphanumerische Daten, jedoch keine Felder für Gesichtsbilder.
Die Spezifikationen des NIST-Containers werden von eu-LISA auf der Grundlage einer Interpol-Implementierung festgelegt. eu-LISA passt bestehende NIST-Dateiformate an und unterstützt neue NIST-Dateiformate, um die Kompatibilität des Routers mit Änderungen der jeweiligen Standards sicherzustellen.
Das NIST-Dateiformat wird von den Stellen überprüft und darf keine Fehler aufweisen.
eu-LISA stellt allen Stellen ein NIST-Validierungstool zur Verfügung, damit diese die korrekte Implementierung ihres NIST-Erstellungstools in ihr nationales automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystem überprüfen können.
3. Spezifikationen für die Suchabfrage daktyloskopischer Daten
Die Suchabfrage daktyloskopischer Daten umfasst acht mögliche Transaktionen:
Alle Stellen führen die folgenden vier Transaktionen durch:
Neben diesen Transaktionen können die Stellen die folgenden vier Transaktionen durchführen:
Für jede Transaktion zur Abfrage daktyloskopischer Daten kann die ersuchende Stelle eine bestimmte Anzahl von Kandidaten je Antworttransaktion angeben.
Die Höchstzahl der Kandidaten je Antworttransaktion liegt bei zehn.
Die Kandidaten werden von der ersuchten Stelle in automatisierter Weise anhand des jeweiligen Übereinstimmungswerts in einer Rangliste geordnet.
Die Kandidatenliste enthält je Kandidat mindestens ein Fingerabdruckbild, ein Handflächenabdruckbild oder ein Fingerabdruckspurbild.
Bei einer TP/TP-Transaktion sendet die ersuchte Stelle Kandidaten jeweils mit einem vollständigen Satz von Fingerabdruckbildern (d. h. Abdruckbildern aller zehn Finger) zurück, und zwar bis zu der von der ersuchenden Stelle angegebenen Höchstzahl. Die entsprechenden Handflächenabdruckbilder werden nicht bereitgestellt.
Bei einer PP/PP-Transaktion kann die ersuchte Stelle Kandidaten jeweils mit Handflächenabdruckbildern zurücksenden, und zwar bis zu der von der ersuchenden Stelle angegebenen Höchstzahl. Der Handflächenabdruck, der den höchsten Übereinstimmungswert ergeben hat, wird deutlich gekennzeichnet. Die entsprechenden Fingerabdruckbilder werden nicht bereitgestellt.
Bei einer LT/TP-Transaktion sendet die ersuchte Stelle Kandidaten jeweils mit einem vollständigen Satz von Fingerabdruckbildern (d. h. Abdruckbildern aller zehn Finger) zurück, und zwar bis zu der von der ersuchenden Stelle angegebenen Höchstzahl. Der Fingerabdruck im Zehnfingerabdrucksatz, der den höchsten Übereinstimmungswert ergeben hat, wird deutlich gekennzeichnet. Liegt kein Zehnfingerabdrucksatz vor, wird der übereinstimmende Fingerabdruck zurückgesendet. Die Einzelheiten der Umsetzung werden von eu-LISA festgelegt. Die entsprechenden Handflächenabdruckbilder werden nicht bereitgestellt.
Bei einer LP/PP-Transaktion kann die ersuchte Stelle Kandidaten jeweils mit Handflächenabdruckbildern zurücksenden, und zwar bis zu der von der ersuchenden Stelle angegebenen Höchstzahl. Der Handflächenabdruck, der den höchsten Übereinstimmungswert ergeben hat, wird deutlich gekennzeichnet. Die entsprechenden Fingerabdruckbilder werden nicht bereitgestellt.
Bei einer TP/LT-Transaktion kann die ersuchte Stelle Kandidaten jeweils mit Fingerabdruckspurbildern zurücksenden, und zwar bis zu der von der ersuchenden Stelle angegebenen Höchstzahl. Die Fingerabdruckspur, die den höchsten Übereinstimmungswert ergeben hat, wird deutlich gekennzeichnet.
Bei einer PP/LP-Transaktion kann die ersuchte Stelle Kandidaten jeweils mit Handflächenabdruckspurbildern zurücksenden, und zwar bis zu der von der ersuchenden Stelle angegebenen Höchstzahl. Die Handflächenabdruckspur, die den höchsten Übereinstimmungswert ergeben hat, wird deutlich gekennzeichnet.
Bei einer Transaktion zum Abgleich von Abdruckspuren (entweder Fingerabdruckspuren oder Handflächenabdruckspuren) sendet die ersuchte Stelle Kandidaten jeweils mit Abdruckspurbildern zurück, und zwar bis zu der von der ersuchenden Stelle angegebenen Höchstzahl. Die Abdruckspur, die den höchsten Übereinstimmungswert ergeben hat, wird deutlich gekennzeichnet.
Die ersuchende Stelle kann für jede Transaktion einen Prioritätsindikator im Sinne des NIST-Standards festlegen. Wird kein Prioritätsindikator angegeben, so gilt für die Transaktion die niedrigste Priorität.
Die ersuchte Stelle entscheidet, wie der Prioritätsindikator umgesetzt wird.
Die Arten von Transaktionen, die von den einzelnen Stellen durchgeführt werden, werden im praktischen Handbuch zu Prüm II festgelegt, das gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2024/982 angenommen wird.
4. Transaktionsquote (Höchstzahl der akzeptierten Transaktionen)
Jede ersuchte Stelle legt für jede ersuchende Stelle eine maximale Tagesquote für die folgenden Arten von Transaktionen zum Abgleich daktyloskopischer Daten (sowohl Fingerabdrücke als auch Handflächenabdrücke) fest:
Jede Stelle hält die anderen Stellen, eu-LISA und die Kommission über die Höchstquoten für die einzelnen Transaktionsarten auf dem Laufenden. Jede Stelle kann diese Suchabfragekapazitäten jederzeit, auch in dringenden Fällen, vorübergehend oder dauerhaft erhöhen.
Die ersuchte Stelle kann eine Transaktion ablehnen, wenn mit dieser die von der ersuchten Stelle festgelegte Quote überschritten wird. Die ersuchende Stelle wird über den Router über diese Ablehnung informiert.
5. Weiterverteilung ungenutzter Suchabfragekapazitäten
Die ersuchte Stelle kann ihre nicht genutzten eingehenden täglichen Transaktionen manuell oder automatisch an andere Stellen weiterverteilen.
Der Router ermöglicht eine System-zu-System-Transaktion, um den Echtzeitstatus der an einem Tag durchgeführten Transaktionen sowie die verbleibenden Transaktionen bis zum Erreichen der Höchstquote regelmäßig und automatisch abzufragen.
Kapitel 4
Austausch von Gesichtsbildern
1. Mindestqualitätsstandards
Das übermittelte Gesichtsbild darf nur ein Gesicht enthalten. Zur Vermeidung einer Ablehnung oder eines Fehlers darf das Bild höchstens ein Gesicht enthalten und muss mindestens ein Gesicht zeigen.
Das Gesichtsbild ist nach Möglichkeit so vorzubereiten, dass nur ein Gesicht zu sehen ist.
Das Gesichtsbild muss eine ausreichende Auflösung und Qualität aufweisen, um beim automatisierten biometrischen Abgleich verwendet werden zu können. Die erforderlichen Eigenschaften des Gesichtsbilds werden von eu-LISA festgelegt.
Gesichtsbilder werden mit den Bildkompressions- und Kodierungsstandards JPG (ISO/IEC 10918), JPEG 2000 (ISO/IEC 15444-1) oder PNG (ISO/IEC 15948 Portable Network Graphics) komprimiert.
Die Gesichtsbilder werden so verwendet, wie sie in den Datenbanken der Stellen gespeichert sind. Eine Verkleinerung ist nur zulässig, wenn die resultierende NIST-Datei die von eu-LISA festgelegte maximale Dateigröße überschreiten würde.
Frontal aufgenommene Polizeifotos, die für die automatisierte Suchabfrage verwendet werden, weisen einen Augenabstand von mindestens 60 Pixeln auf.
Der Mindestqualitätsstandard gilt nicht für Gesichtsbilder, die in der nationalen Datenbank gespeichert sind. Er gilt nur für Gesichtsbilder der ersuchenden Stelle, die für die Suchabfrage in der Datenbank der ersuchten Stelle verwendet werden.
2. Einschlägige europäische oder internationale Standards für den Austausch von Gesichtsbildern
Fundstellendatensätze zu Gesichtsbildern werden in einem NIST-Dateicontainer übermittelt. Die NIST-Datei muss Felder für Gesichtsbilder sowie Felder für alphanumerische Daten enthalten, darf jedoch keine Felder für daktyloskopische Daten enthalten.
Die Spezifikationen des NIST-Containers werden von eu-LISA auf der Grundlage einer Interpol-Implementierung festgelegt. eu-LISA passt bestehende NIST-Dateiformate an und unterstützt neue NIST-Dateiformate, um die Kompatibilität des Routers mit Änderungen der jeweiligen Standards sicherzustellen.
Das NIST-Dateiformat wird von den Stellen überprüft und darf keine Fehler aufweisen.
eu-LISA stellt allen Stellen ein NIST-Validierungstool zur Verfügung, damit diese die korrekte Implementierung ihres NIST-Erstellungstools in ihre nationale Datenbank für Gesichtsbilder überprüfen können.
3. Spezifikationen für die Suchabfrage von Gesichtsbildern
Die ersuchende Stelle kann sowohl Gesichtsbilder von identifizierten Personen als auch Gesichtsbilder von nicht identifizierten Personen verwenden; bei den Gesichtsbildern kann es sich um Polizeifotos oder um Fahndungsfotos handeln. Das Gesichtsbild kann frontal, im Halbprofil oder im Profil aufgenommen sein.
Eine Abfragetransaktion darf nur ein einziges Gesichtsbild enthalten.
Die Suchabfrage von Gesichtsbildern umfasst vier mögliche Transaktionen: i) Abgleich Polizeifoto mit Polizeifoto, ii) Abgleich Fahndungsfoto mit Polizeifoto, iii) Abgleich Polizeifoto mit Fahndungsfoto, iv) Abgleich Fahndungsfoto mit Fahndungsfoto.
Alle Stellen führen folgende Transaktionen durch:
Neben diesen Transaktionen können die Stellen die folgenden zwei Transaktionen durchführen:
Für jede Transaktion zur Abfrage von Gesichtsbildern kann die ersuchende Stelle eine bestimmte Anzahl von Kandidaten je Antworttransaktion angeben. Die Höchstzahl der von der ersuchten Stelle zurückgesendeten Kandidaten je Antworttransaktion liegt bei 30. Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine ersuchende Stelle je Antworttransaktion bis zu 100 Kandidaten anfordern. Es obliegt der ersuchenden Stelle zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Die Kandidatenliste enthält die von der anfragenden Stelle angegebene Anzahl von Kandidaten, soweit im Rahmen der technischen Möglichkeiten der ersuchten Stelle möglich.
Die Kandidaten werden von der ersuchten Stelle in automatisierter Weise anhand des jeweiligen Übereinstimmungswert in einer Rangliste geordnet.
Die Kandidatenliste enthält ausschließlich Fundstellendatensätze zu Gesichtsbildern (mindestens einen Fundstellendatensatz je Kandidat). Die NIST-Datei mit den Fundstellendatensätzen zu Gesichtsbildern kann auch relevante, nicht personenbezogene Metadaten enthalten, z.B. Datum der Aufnahme des Gesichtsbildes und Herkunft des Gesichtsbildes.
Die Kandidatenliste kann verschiedene Kandidaten enthalten. Die Bilder verschiedener Kandidaten können von derselben Person stammen.
Jeder Kandidat wird in eine NIST-Datei aufgenommen. Liegen in der Datenbank der ersuchten Stelle mehrere Gesichtsbilder derselben Person vor, können alle Bilder in dieselbe NIST-Datei aufgenommen werden. Das genaue Verhalten hängt von der Konfiguration des von der ersuchten Stelle verwendeten Systems ab.
Die ersuchende Stelle kann für jede Transaktion einen Prioritätsindikator im Sinne des NIST-Standards festlegen. Wird kein Prioritätsindikator angegeben, so gilt für die Transaktion die niedrigste Priorität.
Die ersuchte Stelle entscheidet, wie der Prioritätsindikator umgesetzt wird.
Die Arten von Gesichtsbildern (Polizeifoto, Fahndungsfoto, Frontalaufnahme, Profilaufnahme, Halbprofilaufnahme usw.), die in den Datenbanken der ersuchten Stellen verfügbar sind, sowie die Arten von Transaktionen, die von den einzelnen Stellen durchgeführt werden, werden im Prüm-II-Handbuch festgelegt.
4. Transaktionsquote (Höchstzahl der akzeptierten Transaktionen)
Jede ersuchte Stelle legt für jede ersuchende Stelle eine maximale Tagesquote für die folgenden Arten von Gesichtsbildtransaktionen fest:
Jede Stelle hält die anderen Stellen, eu-LISA und die Kommission über die Höchstquoten für Gesichtsbildtransaktionen auf dem Laufenden. Jede Stelle kann diese Suchabfragekapazitäten jederzeit, auch in dringenden Fällen, vorübergehend oder dauerhaft erhöhen.
Die ersuchte Stelle kann eine Transaktion ablehnen, wenn mit dieser die von der ersuchten Stelle festgelegte Quote überschritten wird. Die ersuchende Stelle wird über den Router über diese Ablehnung informiert.
5. Weiterverteilung ungenutzter Suchabfragekapazitäten
Die ersuchte Stelle kann ihre nicht genutzten eingehenden täglichen Transaktionen manuell oder automatisch an andere Stellen weiterverteilen.
Der Router ermöglicht eine System-zu-System-Transaktion, um den Echtzeitstatus der an einem Tag durchgeführten Transaktionen sowie die verbleibenden Transaktionen bis zum Erreichen der Höchstquote regelmäßig und automatisch abzufragen.
2) Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 07.04.2009 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2009/315/oj).
3) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj.
4) Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen (ABl. C 296 vom 05.12.2009 S. 1).
| ENDE | |