Delegierte Verordnung (EU) 2026/1073 der Kommission vom 6. März 2026 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1073 vom 13.05.2026, ber. L 2026/90491)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen. Sie enthält unter anderem detaillierte und spezifische Vorschriften für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der Union im Hinblick auf die Prävention und Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a (im Folgenden "Seuchen der Kategorie A") der Verordnung (EU) 2016/429 bei gehaltenen und wild lebenden Landtieren.

(2) In Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 sind die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe, einschließlich des Begriffs "Wiedererlangungszeitraum", definiert. Nach Abschluss der Notschutzimpfung sollte eine Strategie zur Aufhebung der Maßnahmen vorhanden sein, mit der die Mitgliedstaaten die Infektionsfreiheit nachweisen können, bevor die Beschränkungen für die Verbringung von Tieren und deren Erzeugnissen aufgehoben werden können. Eine solche Strategie zur Aufhebung der Maßnahmen sollte in einer spezifischen verstärkten klinischen und labortechnischen Überwachung während eines im Voraus festgelegten Wartezeitraums für jede spezifische Seuche der Kategorie A bestehen. Da es in den EU-Vorschriften für Seuchen der Kategorie A keinen Status "seuchenfrei" gibt, sollte der Begriff "Wiedererlangungszeitraum", der sich auf die Wiedererlangung des Status "seuchenfrei" bezieht, durch "Wartezeitraum" ersetzt werden. Diese Begriffsbestimmung sollte aktualisiert und Artikel 2 sowie die Überschrift und Artikel 16 Ziffer 1 sollten entsprechend geändert werden.

(3) Darüber hinaus sollten die entsprechenden seuchenspezifischen Anhänge in Teil 4 die jeweiligen Bedingungen für diese Wartezeit beschreiben und sich nicht auf den Tiergesundheitsstatus, einschließlich des von der WOAH gewährten Status, beziehen. Daher sollten zur Aufnahme dieser konzeptionellen Änderung alle seuchenspezifischen Anhänge entsprechend geändert werden.

(4) In Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 sind die Tierarzneimittel aufgeführt, die nicht zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A und B verwendet werden dürfen. In Anhang I Teil 3 sind die Seuchen aufgeführt, für die bestimmte Arten von Tierarzneimitteln zugelassen sind, sowie die Bedingungen für ihre Verwendung; sowohl die Art als auch die Verwendung sollten diesem Anhang I Teil 3 entsprechen, und dies sollte in Artikel 4 präzisiert werden.

(5) In Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 werden Impfstrategien zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A festgelegt, und es wird zwischen Notimpfung und Schutzimpfung unterschieden. Die Erfahrungen mit den vor Ort umgesetzten Impfplänen zeigen, dass Notschutzimpfungen durchgeführt werden können, wenn Ausbrüche einer gelisteten Seuche in Gebieten auftreten, in denen bereits Schutzimpfungen gegen diese Seuche durchgeführt werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte in Artikel 7 die Durchführung von Notschutzimpfungen präzisiert, und es sollte erläutert werden, dass der Schutzimpfplan in einer Sperrzone weiterhin umgesetzt werden kann, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, eine Notimpfung durchzuführen.

(6) Bei der Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 wurde Artikel 13 als unklar erachtet und sollte aus Gründen der Klarheit wie folgt geändert werden: In den Absätzen 1 bis 4 sollte nicht im Einzelnen festgelegt werden, welche Tiere oder Erzeugnisse verboten sind und welche verbracht werden dürfen, und für die Einzelheiten sollte eindeutig auf die einschlägigen Teile der Anhänge verwiesen werden; außerdem sollte Absatz 6 dahin gehend präzisiert werden, dass die Beschränkungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 des genannten Artikels, die gleichzeitig mit den Sperrzonen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 gelten, besser erläutert werden.

(7) Bei der Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 wurde festgestellt, dass Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a aus Gründen der Klarheit einen Verweis auf Artikel 13 Absatz 1 enthalten sollte, in dem die Tiere und Erzeugnisse aufgeführt sind, die einem Verbot unterliegen.

(8) In der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 sind auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügbaren Erfahrungen und Daten in den jeweiligen seuchenspezifischen Anhängen konkrete Bedingungen für jede Seuche der Kategorie A festgelegt. Für Seuchen, für die zum Zeitpunkt der Annahme keine ausreichenden Erfahrungen und Daten vorlagen, konnten keine seuchenspezifischen Maßnahmen vorgelegt werden.

(9) In Bezug auf die Maul- und Klauenseuche (MKS) lieferten die jüngsten Ausbrüche Informationen über die Schwierigkeiten bei der Durchführung von Schutzimpfungen und die Notwendigkeit, in Anhang VII klarzustellen, dass alle Tiere gelisteter Arten vom Verbot betroffen sind, wie die Überwachung durchzuführen ist und unter welchen Bedingungen Ausnahmen von dem Verbot gewährt werden können.

(10) In Bezug auf die Lumpy-skin-Krankheit (LSK) lieferten die jüngsten Felderfahrungen und wissenschaftlichen Daten weitere Informationen und Nachweise, die hinsichtlich der Bedingungen im Zusammenhang mit den Impfzonen und den damit verbundenen Beschränkungen und Wartezeiten vor ihrer Aufhebung in Anhang IX berücksichtigt werden sollten.

(11) In Bezug auf die klassische Schweinepest (KSP) sollten aktuelle wissenschaftliche Daten herangezogen werden, um die Bedingungen für die Impfung von Hausschweinen in Anhang XII zu aktualisieren und spezifische Bedingungen für die Impfung von Wildschweinen in einem neuen Anhang festzulegen.

(12) In Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) lieferten die jüngsten Erfahrungen mit der Durchführung von Impfungen von Geflügel vor Ort sowie wissenschaftliche Daten über Impfung, Risikominderung und Überwachung, einschließlich eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), ausreichende Informationen, um in Anhang XIII die spezifischen Bedingungen für Beschränkungen, Ausnahmen und Überwachung zu ändern und zu aktualisieren, insbesondere bei der Anwendung von Schutzimpfungen.

(13) In Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist zwar derzeit kein wirksamer und sicherer Impfstoff verfügbar, doch sollten angesichts der jüngsten EFSA-Berichte und der aktualisierten wissenschaftlichen Daten zu Impfstoffen, die im WOAH-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere enthalten sind, neue Anhänge angefügt werden, in denen die Bedingungen für die Verwendung solcher Impfstoffe bei Haus- bzw. Wildschweinen beschrieben werden, sobald diese Impfstoffe verfügbar sind.

(14) In Bezug auf Schaf- und Ziegenpocken (SPGP) wurden in den wissenschaftlichen Begründungen für die Änderung der einschlägigen Kapitel des WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere ausreichende Daten vorgelegt, um spezifische Bedingungen in einem neuen Anhang festzulegen.

(15) Aus Gründen der Kohärenz zwischen den Artikeln und den Anhängen sollte bei Hinzufügungen oder Streichungen von Nummern und bei der Hinzufügung neuer Anhänge die Nummerierung geändert werden.

(16) Zudem sollten redaktionelle Fehler in Artikel 3 Absatz 2 berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

"j) 'Wartezeitraum' den Zeitraum, der für den Nachweis erforderlich ist, dass die Seuche der Kategorie A nicht mehr aufgetreten ist, nachdem in einer Impfzone eine Notschutzimpfung gegen die Seuche durchgeführt worden war;".

2. In Artikel 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten untersagen die Verwendung der folgenden Tierarzneimittel bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A und B, soweit sie nicht zur Prävention und Bekämpfung der in Anhang I Teil 3 aufgeführten Seuchen verwendet werden und ihre Art und Verwendung im Einklang mit den dort genannten Bedingungen steht:".

3. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) eine Notschutzimpfung, die als Reaktion auf den Ausbruch einer Seuche der Kategorie A durchgeführt und in einem der folgenden Fälle verabreicht wird:

4. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Strategien gleichzeitig oder nacheinander bei verschiedenen gehaltenen und wild lebenden Landtierpopulationen, in verschiedenen Zonen und geografischen Gebieten und zu verschiedenen Zeitpunkten während eines Ausbruchs anwenden und die angewandten Strategien je nach Zone, Gebiet, betroffener Art oder anderen bestimmenden Merkmalen abwandeln. In diesen Fällen nimmt die zuständige Behörde nach der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a alle gleichzeitig oder nacheinander angewandten Strategien in den amtlichen Impfplan auf.

Wird ein Gebiet, in dem Schutzimpfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt werden, von der betreffenden Seuche der Kategorie A betroffen und fällt es in eine gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Sperrzone, so kann der Schutzimpfplan weiterhin durchgeführt werden, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, eine Notimpfung durchzuführen, um auf das erhöhte Risiko zu reagieren."

5. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13 Risikomindernde Maßnahmen in der Impfzone bei der Durchführung von Notschutzimpfungen und Notimpfungen bei wild lebenden Tieren

(1) Bei der Durchführung von Notschutzimpfungen verbietet die zuständige Behörde:

  1. die Verbringung von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse gemäß Teil 3 Nummer 1 der Anhänge VII bis XVIII;
  2. die Gewinnung von Zuchtmaterial von Tieren der in Teil 3 Nummer 2 der Anhänge VII bis XVIII aufgeführten Arten;
  3. bei Fehlen seuchenspezifischer Bedingungen gemäß Teil 3 der Anhänge VII bis XVIII die Verbringung von:
    1. geimpften Tieren aus dem Betrieb, in dem sie geimpft wurden,
    2. Erzeugnissen von geimpften Tieren aus den Produktions- und/oder Verarbeitungsbetrieben.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Verbringungen von Tieren genehmigen, und zwar entweder:

  1. wenn sie nach der Impfung im Rahmen des amtlichen Impfplans gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zwangsgetötet und zur Tötung an den nächstgelegenen geeigneten Ort verbracht werden,
    oder
  2. wenn sie nicht nach der Impfung im Rahmen des amtlichen Impfplans gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zwangsgetötet werden und sie die Bedingungen gemäß Teil 3 Nummer 3 der Anhänge VII bis XVIII erfüllen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Verbringung von tierischen Erzeugnissen aus dem Produktions- und/oder Verarbeitungsbetrieb unter den in Teil 3 Nummer 3 der Anhänge VII bis XVIII festgelegten Bedingungen genehmigen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Gewinnung von Zuchtmaterial unter den in Teil 3 Nummer 3 der Anhänge VII bis XVIII festgelegten Bedingungen genehmigen.

(5) Bei der Durchführung von Notimpfungen bei wild lebenden Tieren wendet die zuständige Behörde in der Impfzone die seuchenspezifischen Beschränkungen und sonstigen risikomindernden Maßnahmen gemäß Teil 3 der Anhänge VII bis XVIII für die betreffende Seuche an, soweit diese speziell für Notimpfungen bei wild lebenden Tieren vorgesehen sind.

(6) In Impfzonen in einer Sperrzone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gelten die in den Absätzen 1 und 5 vorgesehenen Beschränkungen und sonstigen risikomindernden Maßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen, die gelten für:

  1. Schutz- und Überwachungszonen und gegebenenfalls weitere Sperrzonen, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren eingerichtet wurden, bis sie gemäß den Artikeln 39 und 55 der genannten Verordnung aufgehoben werden;
  2. infizierte Zonen, die gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren eingerichtet wurden, bis sie gemäß Artikel 67 der genannten Verordnung aufgehoben werden;
  3. Sperrzonen, die im Rahmen von Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 71, 257 und 258 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichtet wurden, sowie alle gemäß Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 der genannten Verordnung erlassenen Vorschriften, bis diese Maßnahmen aufgehoben werden.

(7) Die in den Absätzen 1 und 5 genannten Maßnahmen gelten auch nach Aufhebung der in Absatz 6 genannten Maßnahmen weiter."

6. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) sie sind nicht in der Liste der Tiere und Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführt;".

7. Im Titel von Abschnitt 2 sowie im Titel und in Absatz 1 von Artikel 16 wird das Wort "Wiedererlangungszeiträume" durch das Wort "Wartezeiträume" ersetzt.

8. In Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i wird "XIV" durch "XVIII" ersetzt.

9. Die Anhänge VIII, X, XI und XIV werden gemäß Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

10. Die Anhänge VII, IX, XII und XIII erhalten die Fassung von Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

11. Die neuen Anhänge XV, XVI, XVII und XVIII werden gemäß Teil 3 des Anhangs hinzugefügt.

12. Die Liste der Anhänge erhält die Fassung von Teil 4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Berichtigung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 wird wie folgt berichtigt:

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Bedingungen für die Verwendung von Impfstoffen gegen Seuchen der Kategorie A gelten nicht für bestimmte Verwendungen von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, insbesondere für routinemäßige Vorsichtsmaßnahmen oder für die Verwendung im Rahmen des Handels, die die Mitgliedstaaten ungeachtet der amtlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 für andere Zwecke als die Reaktion auf einen Ausbruch genehmigen können."

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.02.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/361/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174, 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

.

Anhang

Teil 1

Die Anhänge VIII, X, XI und XIV der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 werden wie folgt geändert:

1. Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Größe der Impfzone: mindestens 50 km Radius um die betroffenen Betriebe oder Ringimpfung zwischen 20 und 50 km."

2. In Anhang VIII Teil 3 Nummer 3 erhalten die ersten beiden Sätze folgende Fassung:

"Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4. Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:".

3. In Anhang VIII Teil 4 wird das Wort "Wiedererlangungszeiträume" durch das Wort "Wartezeiträume" ersetzt.

4. Anhang X Teil 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 95 % der Betriebe in der Impfzone, die mindestens 80 % der Zieltiere in der Impfzone repräsentieren, liegen."

5. Anhang X Teil 3 erhält folgende Fassung:

"Teil 3
Besondere Bedingungen für das Verbot der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen und für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der PDKW durchgeführt werden

1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:

Dieselben Tiere und Erzeugnisse in den Impfzonen wie diejenigen, die in Betrieben in Schutz- und Überwachungszonen, die im Falle eines PDKW-Ausbruchs gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden, Beschränkungen unterliegen, und mit denselben Beschränkungen.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der gelisteten Arten.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4. Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:

3.1. Verbringungen von geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse aus Betrieben in der Impfzone unter denselben allgemeinen Bedingungen, wie sie in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, und nur in den Fällen und unter denselben besonderen Bedingungen, wie sie in den Artikeln 44, 45, 48, 49, 51 und 53 der genannten Verordnung in Bezug auf die Überwachungszone festgelegt sind.

3.2. Verbringungen von geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse aus Betrieben in der Impfzone, sofern diese Betriebe keine geimpften Tiere mehr halten.

3.3. Verbringungen von geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse aus Betrieben in der Impfzone, nachdem seit Beendigung der Impfung zwei Jahre vergangen sind."

6. Anhang X Teil 4 erhält folgende Fassung:

"Teil 4
Wartezeiträume für die PDKW nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der PDKW während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
6 Monate nach der Schlachtung oder Tötung aller geimpften Tiere Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv
24 Monate nach der letzten Impfung Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv"

7. Anhang XI Teil 3 erhält folgende Fassung:

"Teil 3
Besondere Bedingungen für das Verbot der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen und für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der APP durchgeführt werden

1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:
Equiden und deren Zuchtmaterial.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Keines.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4. Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:

3.1. Verbringungen geimpfter Equiden aus dem Betrieb, in dem sie zum Zeitpunkt der Impfung gehalten wurden, sofern:

  1. sie mehr als 40 Tage vor der Verbringung geimpft wurden;
  2. sie einer vorherigen Nämlichkeitskontrolle und klinischen Untersuchung gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden;
  3. sie am Tag der klinischen Untersuchung keine klinischen Symptome der APP zeigten;
  4. sie mit einem Transponder identifiziert sind und die Impfung gegen die APP in ihrem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument und in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 geführt wird;
    1. sie während eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen vor der Verbringung in einem vektorgeschützten Betrieb im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gehalten und am Ende dieses Zeitraums mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf die APP unterzogen wurden,
      oder
    2. sie mindestens 40 Tage vor der Verbringung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten wurden;
  5. sie vor dem Angriff von Vektoren geschützt sind."

8. Anhang XI Teil 4 erhält folgende Fassung:

"Teil 4
Wartezeiträume für die APP nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der APP während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung

Zwölf Monate seit der letzten Impfung eines Tieres und zwei Jahre seit dem letzten Ausbruch

Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis, falls ein DIVA-Impfstoff verwendet wird) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv"

9. Anhang XIV Teil 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4. Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:

Verbringungen von geimpftem Geflügel oder geimpften, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Impfzone nur in den Fällen und unter denselben allgemeinen und besonderen Bedingungen, die in den Artikeln 28, 29, 30, 31, 33, 34 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen sind."

10. Anhang XIV Teil 4 erhält folgende Fassung:

"Teil 4
Wartezeiträume für die NCK nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der NCK während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
3 Monate nach Abschluss der Notschutzimpfung oder zum Zeitpunkt der Aufhebung gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung 2020/687 der gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung eingerichteten Sperrzonen, je nachdem, was zuletzt eintrat. Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv"

Teil 2

Die Anhänge VII, IX, XII und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 erhalten folgende Fassung:

1. Anhang VII erhält folgende Fassung:

"Anhang VII
Maul- und Klauenseuche (MKS)

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der MKS

1. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Inaktivierte Impfstoffe; abgeschwächte Lebendimpfstoffe dürfen nicht verwendet werden.

2. Größe der Impfzone und der Impfzonen-Peripherie:

2.1. Impfzone: Keine besonderen Vorgaben.

2.2. Impfzonen-Peripherie: Die Impfzonen-Peripherie muss sich über einen Umkreis von mindestens 10 km über die Impfzone hinaus erstrecken.

3. Mindest-Impfquote: Muss je nach dem zirkulierenden Stamm und der Wirksamkeit des Schutzes vor biologischen Gefahren in den Betrieben in der Impfzone und der Tierdichte in der Impfzone angepasst werden. Als Ausgangswert sollte eine Impfquote von mindestens 80 % der Betriebe in der Impfzone und von 80 % der Zieltiere für jede Art angestrebt werden, die in jedem der für die Durchführung der Impfung ausgewählten Betriebe gehalten wird.

4. Zieltiere/-arten: Gelistete Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der MKS

In der Impfzone wird frühestens 30 Tage nach Abschluss der Notschutzimpfung eine verstärkte klinische und labortechnische Überwachung durchgeführt. Diese Überwachung muss Folgendes umfassen:

  1. eine klinische Untersuchung einer der folgenden Arten:
    1. klinische Untersuchung aller Tiere gelisteter Arten, die in allen Betrieben in der Impfzone gehalten werden;
    2. gezielte klinische Untersuchung bei bestimmten Tierarten, die wahrscheinlich eindeutige klinische Anzeichen aufweisen dürften, wenn die zuständige Behörde dies aufgrund des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung beschließt.
  2. Laboruntersuchung wie folgt:
    1. Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Virus an Proben geimpfter Tiere gelisteter Arten und ihrer nicht geimpften Nachkommen in allen Betrieben der Impfzone, in denen geimpft wurde; der Stichprobenumfang wird so berechnet, dass mit einem Konfidenzniveau von 95 % sowohl bei geimpften als auch bei nicht geimpften Tieren eine betriebsinterne Tierprävalenz von 5 % oder weniger festgestellt wird;
    2. Tests, entweder durch einen Test auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Virus oder durch eine andere zugelassene Methode, durchgeführt an Proben, die gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aus allen Betrieben in der Impfzone entnommen wurden, in denen nicht geimpft wurde;
    3. werden Tiere, die im Rahmen ihrer Wiederbelegung in betroffene Betriebe eingestallt wurden, als Sentineltiere verwendet, so sind die Bedingungen für die Wiederbelegung von betroffenen Betrieben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu berücksichtigen.

Teil 3
Besondere Bedingungen für das Verbot der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen und für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in Impfzonen, in denen Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der MKS durchgeführt werden

1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:

  1. Tiere der gelisteten Arten aus Betrieben in der Impfzone;
  2. frisches Fleisch, Rohmilch und Kolostrum von geimpften Tieren;
  3. Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, die aus Milch und Kolostrum von geimpften Tieren hergestellt wurden.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Samen von Spendertieren gelisteter Arten für die künstliche Besamung, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Impfzone gehalten werden.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4

3.1. Ab Beginn der Notschutzimpfung bis zum Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Abschluss der Impfung können folgende Maßnahmen genehmigt werden:

  1. Verbringungen zur Schlachtung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Impfzone zu einem Schlachtbetrieb, der in der Impfzone oder möglichst nahe an der Impfzone liegt, innerhalb desselben Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 und Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen;
  2. die Verbringung von frischem Fleisch und Rohmilch von geimpften Tieren unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 6 und 7 sowie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen;
  3. die Verbringung von Milcherzeugnissen, die aus Milch von geimpften Tieren hergestellt wurden, wenn sie einer wirksamen MKS-Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden, jedoch nur, wenn sie während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und der Beförderung von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für einen Versand außerhalb der Impfzone zugelassen sind;
  4. die Gewinnung von Samen von Spendertieren gelisteter Arten für die künstliche Besamung, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Impfzone zur Herstellung von Gefriersperma gehalten werden, unter folgenden Bedingungen:
    1. es wird sichergestellt, dass der in diesem Zeitraum gewonnene Samen mindestens 30 Tage lang getrennt gelagert wird,
    2. vor dem Versand des Samens wurde entweder:
      • das Spendertier nicht geimpft und es sind die gleichen Bedingungen wie in Artikel 32 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfüllt, oder
      • das Spendertier geimpft, nachdem eine vor Impfbeginn durchgeführte Laboruntersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das MKS-Virus negativ ausgefallen ist, und
      • eine Laboruntersuchung zum Nachweis des Virus oder des viralen Genoms oder ein zugelassener Test zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Virus, der am Ende der Quarantänezeit für den Samen an Proben aller zu diesem Zeitpunkt in dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb vorhandenen Tiere der gelisteten Arten durchgeführt wurde, hat einen negativen Befund ergeben, und
      • der Samen erfüllt die Bedingungen in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.

3.2. Während des Zeitraums, der frühestens 30 Tage nach Abschluss der Notschutzimpfung beginnt und bis zum Abschluss der besonderen Überwachung gemäß Teil 2 dieses Anhangs andauert, kann Folgendes genehmigt werden:

  1. die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, die in der Impfzone gehalten werden, zur Schlachtung zu einem Schlachtbetrieb innerhalb oder außerhalb der Impfzone, aber innerhalb desselben Mitgliedstaats, unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24 und Artikel 28 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen;
  2. die Verbringung von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, von geimpften Huftieren der gelisteten Arten, ausgenommen Schweine, wenn das frische Fleisch:
  3. die Verbringung von frischem Fleisch von Huftieren der gelisteten Arten, ausgenommen Schweine, die außerhalb der Impfzone gehalten und geschlachtet wurden;
  4. die Verbringung von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, von geimpften Schweinen, die in diesem Zeitraum geschlachtet wurden, wenn das frische Fleisch unter den Bedingungen von Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 6 und 7 sowie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erzeugt wurde;
  5. die Verbringung von Rohmilch von geimpften Tieren unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 6 und 7 sowie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen;
  6. die Verbringung von Milcherzeugnissen, die von geimpften Tieren gewonnen wurden, wenn diese Milcherzeugnisse einer wirksamen Behandlung gegen MKS gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden, jedoch nur, wenn sie während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und der Beförderung von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für einen Versand außerhalb der Impfzone zugelassen sind;
  7. die Gewinnung von Samen von Spendertieren gelisteter Arten für die künstliche Besamung, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Impfzone gehalten werden, unter den in Nummer 3.1 Buchstabe d genannten Bedingungen.

3.3. Nach Abschluss der besonderen Überwachung gemäß Teil 2 dieses Anhangs kann Folgendes genehmigt werden:

  1. die Verbringung von Tieren gelisteter Arten, die in der Impfzone gehalten werden, zur Schlachtung zu einem Schlachtbetrieb innerhalb oder außerhalb der Impfzone, aber innerhalb desselben Mitgliedstaats, unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24 und Artikel 28 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen;
  2. die Verbringung nicht geimpfter Tiere gelisteter Arten innerhalb oder aus der Impfzone, aber innerhalb desselben Mitgliedstaats gemäß den folgenden Bestimmungen:
    1. innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen wurden alle Tiere der gelisteten Arten im Betrieb klinisch untersucht und haben keine klinischen Anzeichen der MKS gezeigt,
    2. die Tiere waren einer Verbringungssperre aus dem Herkunftsbetrieb von mindestens 30 Tagen unterworfen, während der kein Tier einer gelisteten Art in den Betrieb eingestallt worden ist,
    3. die für die Verbringung bestimmten Tiere wurden entweder am Ende des in Ziffer ii vorgesehenen Zeitraums von 30 Tagen einzeln und mit Negativbefund Tests zum Nachweis von MKSV-Antikörpern unterzogen, oder in dem Betrieb wurde ungeachtet der jeweiligen Art eine serologische Untersuchung durchgeführt,
    4. die Tiere dürfen während des Transports vom Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort mit keiner Infektionsquelle Kontakt haben;
  3. die Verbringung von nicht geimpften Kälbern, bei denen es sich um Nachkommen von geimpften Kühen handelt, zu:
    1. einem Betrieb innerhalb der Impfzone mit demselben Gesundheitsstatus wie der Herkunftsbetrieb,
    2. einem Schlachtbetrieb zur unverzüglichen Schlachtung,
    3. einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieb, um von dort aus auf direktem Weg zum Schlachtbetrieb befördert zu werden,
    4. einem beliebigen Betrieb, nachdem sie mit Negativbefund einem Test auf MKS-Antikörper unterzogen wurden, durchgeführt an einer Blutprobe, die vor ihrem Versand aus dem Herkunftsbetrieb entnommen wurde;
  4. die Verbringung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen, Rohmilch und Milcherzeugnissen gemäß Nummer 3.2 Buchstaben b bis f;
  5. die Gewinnung von Samen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe d.

Teil 4
Wartezeitraum für die MKS nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der MKS während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
3 Monate nach der Tötung oder Schlachtung des letzten verbleibenden geimpften Tieres in der Impfzone, ausgenommen Tiere gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/687 Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs"

2. Anhang IX erhält folgende Fassung:

"Anhang IX
Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (LSK)

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der LSK

1. Arten von Impfzonen

1.1. Impfzone I: Impfzone, in der es keine Beschränkungen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der LSK gibt.

1.2. Impfzone II: Impfzone, in der als Reaktion auf Ausbrüche der LSK Beschränkungen gelten.

2. Größe der Impfzonen und Impfzonen-Peripherie

2.1. Impfzone I: Keine besonderen Anforderungen.

2.2. Impfzone II: Mindestens die Gebiete innerhalb der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen, die nach Bestätigung der LSK gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden.

2.3. Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Anforderungen.

3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Vorrangige Verwendung abgeschwächter homologer Lebendimpfstoffe.

4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 90 % der Betriebe, die 75 % der Zieltierpopulation in der Impfzone repräsentieren, liegen.

5. Zieltiere/-arten: Gehaltene Rinder.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der LSK

Keine zusätzlichen spezifischen Anforderungen.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der LSK durchgeführt werden

1. Tiere und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot aus Impfzonen gilt:

  1. Rinder, die nicht zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind;
  2. Zuchtmaterial von Rindern;
  3. Häute und Felle von Rindern.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Keines.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b

Unbeschadet der gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geltenden Verbringungsbeschränkungen und unbeschadet der Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 5 und Artikel 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können Verbringungen der folgenden Rinder und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse genehmigt werden:

3.1. Verbringungen von Rindern aus Impfzone II:

  1. an jeden Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat, wenn:
    1. die Rinder seit Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 28 Tagen vor dem Versanddatum ununterbrochen in ihrem Herkunftsbetrieb gehalten wurden,
    2. die Rinder mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen die LSK geimpft wurden und sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers oder aufgrund der mütterlichen Immunität an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum befinden,
    3. alle anderen Rinder, die in demselben Herkunftsbetrieb wie die zu verbringenden Rinder gehalten werden, mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen LSK geimpft wurden und sich an diesem Datum gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers noch im Immunitätszeitraum befinden oder sich aufgrund der mütterlichen Immunität im Immunitätszeitraum befinden,
    4. eine klinische Untersuchung aller im Herkunftsbetrieb gehaltenen Rinder, einschließlich der zu verbringenden Rinder, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
  2. an jeden Bestimmungsort in anderen Mitgliedstaaten, wenn zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Buchstabe a:
    1. das LSK-Impfprogramm in der Herkunftsimpfzone der Rinder gemäß dem Impfplan mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum abgeschlossen wurde,
    2. die Rinder allen Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf dem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgeschriebenen und von der zuständigen Behörde der Bestimmungsmitgliedstaaten zugelassenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung der LSK beruhen.

3.2. Verbringungen von Rindern aus der Impfzone I an einen Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten, wenn

  1. eine klinische Untersuchung aller im Herkunftsbetrieb gehaltenen Rinder, einschließlich der zu verbringenden Rinder, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
  2. die Rinder:
    1. mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen die LSK geimpft wurden oder sich aufgrund der mütterlichen Immunität am Versanddatum noch im Immunitätszeitraum befinden, oder
    2. nicht gegen die LSK geimpft wurden und sich nicht in dem durch die mütterliche Immunität ausgelösten Immunitätszeitraum befinden, die LSK-Impfung in der Herkunftsimpfzone der Rinder gemäß dem Impfplan eingestellt wurde und die Rinder mit Negativbefund einem LSK-Virusnachweistest oder einem serologischen Test zum Nachweis spezifischer Antikörper gegen das LSK-Virus unterzogen wurden.

3.3. Verbringungen von Zuchtmaterial von Rindern aus Impfzonen an jeden Bestimmungsort, sofern die Spendertiere 28 Tage vor dem Datum der Gewinnung sowie während des gesamten Gewinnungszeitraums klinisch untersucht wurden, keine klinischen Symptome der LSK aufwiesen und:

  1. mindestens 28 Tage vor dem Datum der Gewinnung gegen die LSK geimpft wurden und sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum befinden; oder
  2. mit Negativbefund folgenden Untersuchungen unterzogen wurden:
    1. einem serologischen Test zum Nachweis spezifischer Antikörper gegen das LSK-Virus anhand von Blutproben, die wie folgt entnommen wurden:
      • am ersten Tag der Entnahme und mindestens 28 Tage nach dem Entnahmezeitraum für Samen, oder
      • am Tag der Entnahme im Falle von Embryonen und Eizellen,
    2. sofern sie in Impfzone II gehalten werden, einem Polymerase-Kettenreaktionstest (PCR-Test) zum Nachweis der LSK anhand von Blutproben, die wie folgt entnommen wurden:
      • am ersten Tag der Entnahme und danach mindestens alle 14 Tage während des Gewinnungszeitraums für Samen oder
      • am Tag der Entnahme im Falle von Embryonen und Eizellen.

3.4. Verbringungen von Häuten und Fellen aus Impfzonen an jeden Bestimmungsort, sofern sie einer risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

4. Bedingungen in Bezug auf die Transportmittel, die für die Verbringung von Rindern aus Impfzonen verwendet werden

  1. Das Transportmittel umfasst nur Rinder mit demselben Gesundheitsstatus;
  2. sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
  3. sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert.

Teil 4
Wartezeiträume für die LSK nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der LSK während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
8 Monate nach der letzten Impfung oder Desinfektion des zuletzt betroffenen Betriebs, je nachdem, was zuletzt erfolgte Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis bei nicht geimpften Tieren) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv"

3. Anhang XII erhält folgende Fassung:

"Anhang XII
Klassische Schweinepest (KSP) bei gehaltenen Schweinen

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der KSP

1. Größe der Impfzone: Keine besonderen Bedingungen.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.

3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Es sind vorrangig abgeschwächte Lebendimpfstoffe zu verwenden. Andere Impfstoffe dürfen nur in hinreichend begründeten Fällen verwendet werden.

4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 95 % der Betriebe in der Impfzone, die 80 % der geeigneten Zieltiere in jedem dieser Betriebe repräsentieren, liegen.

5. Zieltiere/-arten: Tiere der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, die in der Impfzone gehalten werden.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der KSP

In den Impfzonen-Peripherien und Impfzonen ist eine verstärkte klinische und labortechnische Überwachung durchzuführen, um Betriebe zu ermitteln, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, die mit dem KSP-Virus in Berührung gekommen sind, ohne klinische Anzeichen der Seuche zu zeigen.

Sind seit Abschluss der Notschutzimpfung mindestens 30 Tage vergangen, wird folgende Überwachung eingeleitet:

In der Impfzonen-Peripherie: Jeder Betrieb, in dem Tiere gelisteter Arten gehalten werden, wird mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht, der Probenahmen für die Laborüberwachung mit Tests zur Erregeridentifizierung bei über 60 Tage alten, toten gehaltenen Schweinen durchführt. In Ermangelung solcher über 60 Tage alten, toten Tiere kann die Probenahme bei allen gehaltenen Schweinen durchgeführt werden, die nach dem Absetzen verendet sind oder gekeult wurden.

In der Impfzone: Jeder Betrieb, in dem geimpft wurde, wird von einem amtlichen Tierarzt besucht, der folgende Probenahmen durchführt:

  1. von geimpften Tieren gelisteter Arten für die serologische Untersuchung zur Bewertung der Impfwirksamkeit,
  2. mindestens von den ersten beiden über 60 Tage alten, toten gehaltenen Schweinen pro Woche zur Erregeridentifizierung. In Ermangelung solcher über 60 Tage alten, toten Tiere kann die Probenahme bei allen gehaltenen Schweinen durchgeführt werden, die nach dem Absetzen verendet sind oder gekeult wurden.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der KSP durchgeführt werden

1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:

Für die folgenden Tiere, Zuchtmaterialien und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gilt ein Verbringungsverbot aus Betrieben innerhalb der Impfzone nach außerhalb der Impfzone:

  1. geimpfte Schweine;
  2. Samen, Eizellen und Embryonen von geimpften Spenderschweinen;
  3. frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von geimpften Schweinen.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt:

Samen, Eizellen und Embryonen von geimpften Spenderschweinen für die künstliche Besamung, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Impfzone gehalten werden.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4:

Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:

3.1. Verbringung von geimpften Schweinen direkt vom Herkunftsbetrieb:

  1. in einen Schlachtbetrieb, der so nahe wie möglich an der Impfzone liegt, unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 sowie Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen; oder
  2. wenn aufgrund des Verbots gemäß Nummer 1 in einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, Tierwohlprobleme auftreten, zu einem Betrieb, der möglichst nahe an der Impfzone liegt, sofern:
    1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 24 und Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfüllt sind,
    2. der Bestimmungsbetrieb zur selben Lieferkette gehört, und
    3. die geimpften Schweine verbracht werden sollen, um den Produktionszyklus abzuschließen;
  3. zu einer für tierische Nebenprodukte zugelassenen Anlage unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 und Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

3.2. Verbringung von frischem Fleisch von geimpften Schweinen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, wenn sie einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

Teil 4
Wartezeiträume für die KSP nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der KSP während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
3 Monate nach der Schlachtung oder Tötung aller geimpften Schweine, ausgenommen gehaltene Schweine im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, wenn es gemäß dem Handbuch für Landtiere der WOAH validierte Mittel gibt, um zwischen geimpften und infizierten gehaltenen Schweinen zu unterscheiden Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs"

4. Anhang XIII erhält folgende Fassung:

"Anhang XIII
Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI)

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der HPAI

1. Größe der Impfzone: im Umkreis von mindestens 3 km um die betroffenen Betriebe.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: eine Breite von mindestens 7 km von den Grenzen der Impfzone entfernt.

3. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Impfstoffe, die keine lebenden Viren der Aviären Influenza enthalten (Impfstoffe, die lebende Viren der Aviären Influenza enthalten, seien sie abgeschwächt oder nicht, dürfen nicht verwendet werden).

4. Mindest-Impfquote: Keine besonderen Bedingungen.

5. Zieltiere/-arten: Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die in Betrieben gehalten werden, die in den amtlichen Impfplan aufgenommen sind.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der HPAI

Für die Zwecke der verstärkten Überwachung gemäß diesem Teil bezeichnet der Ausdruck "Bestand" sämtliches Geflügel und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit demselben Gesundheitsstatus, das demselben Gehege gehalten wird und denselben Luftraum teilt bzw. die in demselben Gehege gehalten werden und denselben Luftraum teilen.

Die Laborüberwachung zur Früherkennung des Auftretens einer Infektion mit dem HPAI-Feldvirus wird in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien mithilfe von Methoden zur Erregeridentifizierung wie folgt durchgeführt:

  1. In den Betrieben, in denen geimpft wurde:
    1. alle drei Wochen mindestens durch Probenahme aller (bis zu 15) toten Vögel, die innerhalb von 48 Stunden vor der Probenahme aus jedem Bestand entnommen wurden. Die Zahl der als Probe entnommenen Vögel pro Bestand, die Art der als Probe entnommenen Vögel und die Häufigkeit der Probenahme müssen es ermöglichen, die Infektion mit dem HPAI-Virus in dem geimpften Bestand mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 % und einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festzustellen;
    2. durch Probenahme aller (bis zu 15) toten Vögel je Bestand, wenn die erwartete tägliche Mortalitätsrate für diesen Bestand überschritten wird.
  2. In den Geflügelhaltungsbetrieben, in denen nicht geimpft wurde:
    1. durch passive Überwachung von Galliformes-Arten; und
    2. durch wöchentliche Probenahme aller (bis zu 15) toten Vögel pro Bestand von Anseriformes-Arten, die innerhalb einer Woche entnommen wurden.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der HPAI durchgeführt werden

1. Tiere und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt: Geimpftes Geflügel oder geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Impfzone.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Entfällt.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4:

Verbringungen von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und deren Erzeugnissen innerhalb und außerhalb der Impfzone dürfen nur in den Fällen und unter denselben allgemeinen und besonderen Bedingungen genehmigt werden, die in den Artikeln 28, 29 und 30, in Artikel 31 Absatz 1 sowie in den Artikeln 33, 34 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen sind.

Nach Ablauf des Wartezeitraums bleiben die Maßnahmen gemäß Teil 5 Nummern 2 bis 4 in den Betrieben, die geimpfte Tiere halten, in Kraft, solange sie geimpfte Tiere halten.

Teil 4
Wartezeiträume für die HPAI nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der HPAI während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
28 Tage nach Abschluss der Notschutzimpfung oder zum Zeitpunkt der Aufhebung gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung 2020/687 der gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung eingerichteten Sperrzonen, je nachdem, was zuletzt eintrat. Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs.

Teil 5
Besondere Bedingungen für die Präventivimpfung gegen die HPAI

1. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Impfstoffe, die keine lebenden Viren der Aviären Influenza enthalten (Impfstoffe, die lebende Viren der Aviären Influenza enthalten, seien sie abgeschwächt oder nicht, dürfen nicht verwendet werden).

2. Verstärkte Überwachung im Falle einer Präventivimpfung:

2.1. Für die Zwecke der Überwachung gemäß Nummer 2.2 und 2.3 bezeichnet der Ausdruck "Bestand" sämtliches Geflügel und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit demselben Gesundheitsstatus, das in demselben Gehege gehalten wird und denselben Luftraum teilt bzw. die in demselben Gehege gehalten werden und denselben Luftraum teilen.

2.2. In allen Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, muss in dem Gebiet, in dem Schutzimpfungen gegen HPAI durchgeführt wurden, eine passive Überwachung durchgeführt werden, wenn klinische Anzeichen oder postmortale Läsionen beobachtet werden, die auf HPAI hindeuten, oder wenn sich die normalen Produktions- und Gesundheitsparameter wie Sterblichkeitsrate sowie Futter- und Wasseraufnahme ändern.

2.3. Nach Beginn der Impfung muss in allen Betrieben, in denen geimpftes Geflügel oder geimpfte in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, mindestens alle 30 Tage von einem amtlichen Tierarzt oder unter seiner Verantwortung die folgende aktive Überwachung durchgeführt werden, um das Auftreten einer Infektion mit dem HPAI-Feldvirus festzustellen:

  1. eine klinische Untersuchung, die eine Überprüfung der Produktionsaufzeichnungen und der Gesundheitsakten des Betriebs für jeden Bestand umfasst, einschließlich einer Bewertung seiner klinischen Vorgeschichte und klinischer Untersuchungen des Geflügels bzw. der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel;
  2. Probenahme aller toten Vögel (bis zu 15 pro Bestand), die innerhalb von 48 Stunden vor der Probenahme entnommen wurden, für die Untersuchung durch Methoden zur Erregeridentifizierung;
  3. außerhalb des Zeitraums mit einem hohen Risiko für eine Infektion mit dem HPAI-Virus ist es zulässig, die Tests gemäß Buchstabe b nur an einer ausreichend repräsentativen Stichprobe von Betrieben durchzuführen, in denen geimpftes Geflügel gehalten wird oder geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden;
  4. die Zahl der Betriebe, in denen für die Zwecke der Überwachung gemäß den Buchstaben b und c eine Probenahme erfolgt, und die Häufigkeit der Probenahme müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
    1. den folgenden Mindestanforderungen:
      Arten Anteil der geimpften Betriebe, in denen Proben zu nehmen sind Häufigkeit der Probenahme (Tage)
      Legehennen 100 30
      25 7
      Enten 100 30
      50 7
      Truthühner 100 30
      25 7

      oder

    2. jedem wissenschaftlich fundierten Probenahmekonzept, das mit einer Zuverlässigkeit von mindestens 95 % sicherstellt, dass die Population des geimpften Geflügels und geimpfter in Gefangenschaft gehaltener Vögel frei von HPAI ist, und zwar mit einer Empfindlichkeit von mindestens 90 % für die Früherkennung einer Infektion mit dem HPAI-Virus.

2.4. Geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus geschlossenen Betrieben und aus Betrieben, in denen bis zu 50 Vögel in Gefangenschaft gehalten werden, sind von der Überwachung gemäß Nummer 2.3 Buchstaben b, c und d ausgenommen.

2.5. Die Überwachungsmaßnahmen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 müssen in den Betrieben, die geimpfte Tiere halten, so lange in Kraft bleiben, wie diese Betriebe geimpfte Tiere halten. Abweichend davon muss bei langlebigen geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Vögeln aus geschlossenen Betrieben die Überwachung gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der letzten Impfung aufrechterhalten werden.

3. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gemäß Artikel 14 Absatz 1 gilt: Geimpftes Geflügel oder geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie Bruteier und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

4. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b:

4.1. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, einschließlich Eintagsküken und Bruteiern, die von solchem Geflügel oder solchen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen:

  1. Es handelt sich um geimpftes Geflügel oder geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel, bei denen die Ergebnisse der passiven und aktiven Überwachung gemäß Nummer 2 dieses Teils zum Nachweis einer Infektion mit dem HPAI-Feldvirus negativ sind, oder um Eintagsküken und Bruteier, die von solchem Geflügel bzw. solchen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen, und:
    1. das Geflügel wird zur unverzüglichen Schlachtung in einen Schlachtbetrieb verbracht, oder
    2. es wird von seinem Betrieb in andere Betriebe verbracht:
      • in denen eine Impfung durchgeführt wird, oder
      • in denen nur geimpftes Geflügel oder geimpfte, in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, oder
      • in denen eine vollständige Trennung zwischen geimpftem und nicht geimpftem Geflügel oder geimpften und nicht geimpften, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gewährleistet werden kann,

      und

    3. das Geflügel bzw. die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, einschließlich Eintagsküken und Bruteier, die von solchem Geflügel oder solchen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß den Ziffern i und ii stammen, werden nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht;

    oder

  2. es handelt sich um geimpfte, in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus geschlossenen Betrieben, die in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern:
    1. die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates eine Genehmigung für diese Art der Verbringung erteilt hat,
    2. sie innerhalb von 72 Stunden vor der Verbringung einer Probenahme zur Untersuchung anhand von Methoden zur Erregeridentifizierung unterzogen wurden, die einen Negativbefund ergab;

    oder

  3. es handelt sich um geimpftes Geflügel, das zur sofortigen Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird, sofern:
    1. die im Herkunftsbetrieb durchgeführte Überwachung gemäß Nummer 2 dieses Teils einen Negativbefund erbringt,
    2. das Geflügel der zu versendenden Sendung innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung von einem amtlichen Tierarzt mit Negativbefund klinisch untersucht wurde und Verfahren zur Erregeridentifizierung bei Stichproben im Herkunftsbestand, die innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands dieser Sendung von allen bis zu 15 toten Vögeln entnommen wurden, einen Negativbefund erbrachten;

    oder

  4. es handelt sich um Bruteier, die von geimpftem Geflügel oder von geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen:
    1. die aus einem geimpften Zuchtbestand stammen, bei dem die passive und aktive Überwachung gemäß Nummer 2 dieses Teils einen Negativbefund erbracht hat,
    2. die vor dem Versand nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode desinfiziert wurden,
    3. die auf direktem Wege zur Bestimmungsbrüterei befördert werden,
    4. die innerhalb der Brüterei rückverfolgt werden können,
    5. und deren Verbringung, falls sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemeldet wurde;

    oder

  5. es handelt sich um Eintagsküken, die von geimpftem Geflügel stammen und:
    1. die aus einem geimpften Zuchtbestand stammen, bei dem die passive und aktive Überwachung gemäß Nummer 2 dieses Teils einen Negativbefund erbracht hat,
    2. die in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt werden, in dem kein Geflügel gehalten wird,
    3. und deren Verbringung, falls sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemeldet wurde;
  6. abweichend von Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich dürfen die geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögel aus geschlossenen Betrieben, die zu Zuchtzwecken in einen anderen geschlossenen Betrieb verbracht werden, zusammen mit nicht geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die Teil desselben Zuchtprogramms sind, gehalten werden.

4.2. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Verbringung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Eiern von geimpftem Geflügel und von geimpftem Geflügel gewonnenem Fleisch:

  1. Die Eier stammen aus einem geimpften Bestand, bei dem die Überwachung gemäß Absatz 2 dieses Teils Negativbefunde erbracht hat, und werden auf direktem Wege befördert:
    1. zu einer von der zuständigen Behörde benannten Packstelle, sofern sie in Einwegverpackungen oder in Verpackungen verpackt werden, die so gereinigt und desinfiziert werden können, dass das HPAI-Virus inaktiviert wird, oder
    2. zu einem Eiverarbeitungsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verarbeitet und behandelt zu werden;
  2. die Verbringung von Fleisch von Geflügel gemäß den in Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer i, Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iii und Nummer 4.1 Buchstabe c festgelegten Bedingungen kann ohne weitere Bedingungen genehmigt werden."

Teil 3
Die folgenden Anhänge XV, XVI, XVII und XVIII werden der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 angefügt:

"Anhang XV
Klassische Schweinepest (KSP) bei Wildschweinen

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der KSP

1. Größe der Impfzone:
Die zuständige Behörde legt die Impfzone fest, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
  1. die geschätzte Wildschweinpopulation, ihre räumliche Verteilung und die Landschaftsstruktur;
  2. die Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der KSP beitragen, insbesondere das Risiko ihrer Einschleppung in Betriebe, in denen Schweine gehalten werden;
  3. die Ergebnisse der Probenahmen.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.

3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Es sind vorrangig abgeschwächte Lebendimpfstoffe zu verwenden. Andere Impfstoffe dürfen nur in hinreichend begründeten Fällen verwendet werden.

4. Mindest-Impfquote: Je nach verwendetem Impfstoff, den örtlichen Bedingungen und den Merkmalen der geschätzten Wildschweinpopulation, ihrer räumlichen Verteilung und der Landschaftsstruktur.

5. Zieltiere/-arten: In der Impfzone lebende Wildschweine der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

6. Jagd und andere Aktivitäten, die zur Verdrängung von Wildschweinpopulationen führen könnten: Aktivitäten dieser Art müssen in der Impfzone mindestens bis zum Ende der in Teil 4 vorgesehenen Wartezeit reguliert werden. Erlegte Wildschweine müssen einer Erregeridentifizierung und Antikörpernachweistests unterzogen werden.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in der Impfzone während der Notimpfung zur Prävention und Bekämpfung der KSP bei Wildschweinen

Nach Abschluss der oralen Immunisierung hängt die Altersklasse der Wildschweine, die serologisch auf eine neue oder wieder auftretende Infektion untersucht werden müssen, von der Impfsaison und der seit Abschluss der Impfung vergangenen Zeitspanne ab.

Es sind spezielle Überwachungsmaßnahmen umzusetzen, um den Erfolg der Impfkampagne bei den Wildschweinen in der Impfzone zu überprüfen. Zu diesen Maßnahmen gehört eine verstärkte labortechnische Überwachung zur Bewertung der Immunität und zur Feststellung einer Viruspersistenz in der Wildschweinpopulation; dies schließt eine Erregeridentifizierung und einen Antikörpernachweis bei allen erlegten, gekeulten und tot aufgefundenen oder kranken Wildschweinen ein.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gemäß Artikel 13 gilt, in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der KSP bei Wildschweinen durchgeführt werden

1. Tiere, für die ein Verbringungsverbot gilt

Wildschweine.

2. Produkte, für die ein Verbringungsverbot gilt

Frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Wildschweinen und Körper von Wildschweinen.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 3

3.1. Abweichend von den Verbringungsbeschränkungen gemäß Nummer 2 kann die zuständige Behörde die Verbringung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten innerhalb und außerhalb der Impfzone genehmigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung zeigt, dass mit einer solchen Verbringung kein Risiko einer Ausbreitung der KSP verbunden ist;
  2. die Körper von Wildschweinen werden vor jeder weiteren Verbringung zur Verarbeitung oder Behandlung mit Negativbefund auf das KSP-Virus untersucht;
  3. die Verbringung von Körpern von Wildschweinen in den Verarbeitungs- und Lagerbetrieb erfolgt unter strengen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
  4. die Verarbeitung und Lagerung von Körpern von Wildschweinen und ihren Folgeprodukten erfolgt in von der zuständigen Behörde benannten Betrieben, wodurch die Einhaltung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Bekämpfung der KSP sichergestellt wird;
  5. entweder:
    1. die Erzeugnisse werden den risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen, oder
    2. das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und alle anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wildschweinen sowie Körper von Wildschweinen werden innerhalb der Sperrzone verbracht:
      • für den privaten häuslichen Gebrauch, oder
      • durch Jäger zur Abgabe kleiner Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

3.2. Die zuständige Behörde dokumentiert und überwacht alle genehmigten Verbringungen im Rahmen dieser Ausnahmeregelung und stellt die Einhaltung der in Absatz 3.1 festgelegten Bedingungen sicher.

Teil 4
Wartezeiträume für die KSP nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der KSP während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
12 Monate nach dem Enddatum der letzten Impfkampagne bei Wildschweinen, unterstützt durch die positiven Schlussfolgerungen aus der Umsetzung einer Ausstiegsstrategie, bei der nachgewiesen wurde, dass das KSP-Virus nicht zirkuliert. Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung bei verendet aufgefundenen oder getöteten Wildschweinen) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs"

"Anhang XVI
Afrikanische Schweinepest (ASP) bei gehaltenen Schweinen

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der ASP bei gehaltenen Schweinen

1. Größe der Impfzone: Keine besonderen Bedingungen.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.

3. Art des zu verwendenden Impfstoffs: ASP-Impfstoffe mit einer von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/6 erteilten zentralisierten Zulassung.

4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 95 % der Betriebe in der Impfzone, die 80 % der Zieltiere in jedem dieser Betriebe repräsentieren, liegen.

5. Zieltiere/-arten: Tiere der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, die in der Impfzone gehalten werden.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der ASP

In den Impfzonen-Peripherien und Impfzonen wird eine verstärkte klinische und labortechnische Überwachung durchgeführt, um Betriebe zu ermitteln, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, die mit dem ASP-Virus (ASFV) in Berührung gekommen sind, ohne klinische Anzeichen der Seuche zu zeigen.

Sind seit Abschluss der Notschutzimpfung mindestens 30 Tage vergangen, wird folgende Überwachung eingeleitet:

In der Impfzonen-Peripherie wird jeder Betrieb, in dem Tiere gelisteter Arten gehalten werden, mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht, der Probenahmen für die Laborüberwachung mit Tests zur Erregeridentifizierung bei über 60 Tage alten, toten gehaltenen Schweinen durchführt. In Ermangelung solcher über 60 Tage alten, toten Tiere kann die Probenahme bei allen gehaltenen Schweinen durchgeführt werden, die nach dem Absetzen verendet sind oder gekeult wurden.

In der Impfzone wird jeder Betrieb, in dem geimpft wurde, von einem amtlichen Tierarzt besucht, der folgende Probenahmen durchführt:

  1. für die serologische Untersuchung von geimpften Tieren gelisteter Arten zur Bewertung der Impfwirksamkeit,
  2. zur Erregeridentifizierung mindestens von den ersten beiden über 60 Tage alten, toten gehaltenen Schweinen pro Woche. In Ermangelung solcher über 60 Tage alten, toten Tiere kann die Probenahme bei allen gehaltenen Schweinen durchgeführt werden, die nach dem Absetzen verendet sind oder gekeult wurden.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der ASP durchgeführt werden

1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:

Die folgenden Tiere, Zuchtmaterialien und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Betrieben in der Impfzone, innerhalb und außerhalb der Impfzone:

  1. gehaltene Schweine;
  2. Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Spenderschweinen;
  3. frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von gehaltenen Schweinen.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt:

Samen, Eizellen und Embryonen von geimpften Spenderschweinen für die künstliche Besamung, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Impfzone gehalten werden.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4:

Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:

3.1. Verbringung von gehaltenen Schweinen direkt vom Herkunftsbetrieb in der Impfzone:

  1. in einen Schlachtbetrieb zur unverzüglichen Schlachtung in der Impfzone; oder
  2. zur unverzüglichen Schlachtung in einen Schlachtbetrieb, der so nahe wie möglich an der Impfzone liegt, in demselben Mitgliedstaat, und zwar unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 sowie Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen;
  3. zu einer für tierische Nebenprodukte zugelassenen Schlacht- und Tierkörperbeseitigungsanlage unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 und Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

3.2. Verbringung von frischem Fleisch von gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und von Fleischerzeugnissen von gehaltenen Schweinen, einschließlich Tierdarmhüllen, wenn sie einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

Teil 4
Wartezeiträume für die ASP nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der ASP während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
3 Monate nach der Schlachtung oder Tötung aller geimpften Schweine, ausgenommen gehaltene Schweine im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/687, wenn es gemäß dem Handbuch für Landtiere der WOAH validierte Mittel gibt, um zwischen geimpften und infizierten gehaltenen Schweinen zu unterscheiden Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs"

"Anhang XVII
Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notimpfung zur Prävention und Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen

1. Größe der Impfzone: Die zuständige Behörde legt die Impfzone fest, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
  1. die geschätzte Wildschweinpopulation, ihre räumliche Verteilung und die Landschaftsstruktur;
  2. die Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der ASP beitragen, insbesondere das Risiko ihrer Einschleppung in Betriebe, in denen Schweine gehalten werden;
  3. die Ergebnisse der Probenahmen.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.

3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: ASP-Impfstoffe mit einer von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/6 erteilten zentralisierten Zulassung.

4. Mindest-Impfquote: Je nach verwendetem Impfstoff, den örtlichen Bedingungen und den Merkmalen der geschätzten Wildschweinpopulation, ihrer räumlichen Verteilung und der Landschaftsstruktur.

5. Zieltiere/-arten: In der Impfzone lebende Wildschweine der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

6. Jagd und andere Aktivitäten, die zur Verdrängung von Wildschweinpopulationen führen könnten: Aktivitäten dieser Art müssen in der Impfzone mindestens bis zum Ende der in Teil 4 vorgesehenen Wartezeit reguliert werden. Erlegte Wildschweine müssen Erregeridentifizierungs- und Antikörpernachweistests unterzogen werden.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in der Impfzone während der Notimpfung zur Prävention und Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen

Nach Abschluss der oralen Immunisierung hängt die Altersklasse der Wildschweine, die serologisch auf eine neue oder wieder auftretende Infektion untersucht werden müssen, von der Impfsaison und der seit Abschluss der Impfung vergangenen Zeitspanne ab.

Es sind spezielle Überwachungsmaßnahmen umzusetzen, um den Erfolg der Impfkampagne bei den Wildschweinen in der Impfzone zu überprüfen.

Zu diesen Maßnahmen gehört eine verstärkte labortechnische Überwachung zur Bewertung der Immunität und zur Feststellung einer Viruspersistenz in der Wildschweinpopulation; dies schließt eine Erregeridentifizierung und einen Antikörpernachweis bei allen erlegten, gekeulten und tot aufgefundenen oder kranken Wildschweinen ein.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gemäß Artikel 13 gilt, in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen durchgeführt werden

1. Tiere, für die ein Verbringungsverbot gilt

Wildschweine.

2. Produkte, für die ein Verbringungsverbot gilt

Frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Wildschweinen und Körper von Wildschweinen.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 3

3.1. Abweichend von den Verbringungsbeschränkungen gemäß Nummer 2 kann die zuständige Behörde die Verbringung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten innerhalb und außerhalb der Impfzone genehmigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung zeigt, dass mit einer solchen Verbringung kein Risiko einer Ausbreitung der ASP verbunden ist;
  2. die Körper von Wildschweinen werden vor jeder weiteren Verbringung zur Verarbeitung oder Behandlung mit Negativbefund auf das ASP-Virus untersucht;
  3. die Verbringung von Körpern von Wildschweinen in den Verarbeitungs- und Lagerbetrieb erfolgt unter strengen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
  4. die Verarbeitung und Lagerung von Körpern von Wildschweinen und ihren Folgeprodukten erfolgt in von der zuständigen Behörde benannten Betrieben, wodurch die Einhaltung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Bekämpfung der ASP sichergestellt wird;
  5. entweder:
    1. die Erzeugnisse werden den risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen, oder
    2. das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und alle anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wildschweinen sowie Körper von Wildschweinen werden innerhalb der Sperrzone verbracht:
      • für den privaten häuslichen Gebrauch, oder
      • durch Jäger zur Abgabe kleiner Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

3.2. Die zuständige Behörde dokumentiert und überwacht alle genehmigten Verbringungen im Rahmen dieser Ausnahmeregelung und stellt die Einhaltung der in Punkt 3.1 festgelegten Bedingungen sicher.

Teil 4
Wartezeiträume für die ASP nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der ASF während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
12 Monate nach dem Enddatum der letzten Impfkampagne bei Wildschweinen, unterstützt durch die positiven Schlussfolgerungen aus der Umsetzung einer Ausstiegsstrategie, bei der nachgewiesen wurde, dass das ASP-Virus nicht zirkuliert. Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung bei verendet aufgefundenen oder getöteten Wildschweinen) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs"

"Anhang XVIII
Pockenseuche der Schafe und Ziegen (PSSZ)

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen

1. Größe der Impfzone: Keine besonderen Bedingungen.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.

3. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Keine besonderen Bedingungen.

4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 95 % der Betriebe in der Impfzone, die mindestens 80 % der Zieltiere in der Impfzone repräsentieren, liegen.

5. Zieltiere/-arten: Tiere der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, die in der Impfzone gehalten werden, was mindestens Schafe und Ziegen umfasst.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen

Verstärkte klinische Überwachung: Überwachung auf klinische Anzeichen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen sowie auf erhöhte Mortalität bei kleinen Wiederkäuern.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen durchgeführt werden

1. Tiere und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:

Dieselben Tiere und Erzeugnisse in den Impfzonen wie diejenigen, die in Betrieben in Schutz- und Überwachungszonen, die im Falle eines Ausbruchs der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden, Beschränkungen unterliegen.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der gelisteten Arten.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4.

Folgende Verbringungen können genehmigt werden:

3.1. Verbringungen geimpfter Tiere und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse unter denselben Bedingungen wie in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

3.2. Verbringungen nicht geimpfter Tiere und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, sofern ihre Herkunftsbetriebe keine geimpften Tiere mehr halten.

Teil 4
Wartezeiträume für die Pockenseuche der Schafe und Ziegen nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der Pockenseuche der Schafe und Ziegen während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
30 Tage nach der Desinfektion des zuletzt betroffenen Betriebs und der Schlachtung oder Tötung aller geimpften Tiere Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs
8 Monate nach der letzten Impfung oder Desinfektion des zuletzt betroffenen Betriebs, je nachdem, was zuletzt erfolgte Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs"

Teil 4
Die Liste der Anhänge erhält folgende Fassung:

"Liste der Anhänge

  1. Anhang I - Seuchen der Kategorien A und B, bei denen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Impfstoffen verbieten müssen, und Verwendung bestimmter Tierarzneimittel, die keine Impfstoffe sind, zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A und B
  2. Anhang II - Kriterien für die Verwendung eines Impfstoffs zur Prävention und Bekämpfung einer Tierseuche der Kategorie A
  3. Anhang III - In den amtlichen Impfplan aufzunehmende Angaben
  4. Anhang IV - Den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor Impfbeginn zu übermittelnde Vorabinformationen
  5. Anhang V - Mindestaufzeichnungen über Impfungen
  6. Anhang VI - Von der zuständigen Behörde den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über die Durchführung der Impfung zu übermittelnde Mindestinformationen
  7. Anhang VII - Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS)
  8. Anhang VIII - Impfung gegen die Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus (RTF)
  9. Anhang IX - Impfung gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (LSK)
  10. Anhang X - Impfung gegen die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer (PDKW)
  11. Anhang XI - Impfung gegen die Afrikanische Pferdepest (APP)
  12. Anhang XII - Impfung gegen die klassische Schweinepest (KSP) bei gehaltenen Schweinen
  13. Anhang XIII - Impfung gegen die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI)
  14. Anhang XIV - Impfung gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NCK)
  15. Anhang XV - Impfung gegen die klassische Schweinepest (KSP)
  16. Anhang XVI - Impfung gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei gehaltenen Schweinen
  17. Anhang XVII - Impfung gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen
  18. Anhang XVIII - Impfung gegen die Pockenseuche der Schafe und Ziegen (PSSZ)"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE