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Beschluss (EU) 2026/1080 des Rates vom 21. April 2026 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Rahmenübereinkommens des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

(ABl. L 2026/1080 vom 13.05.2026)



zum Rahmenübereinkommen 2026/1081

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/2218 des Rates 2 wurde das Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (im Folgenden " Übereinkommen") - vorbehaltlich seines späteren Abschlusses - am 5. September 2024 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

(2) In dem Übereinkommen werden allgemeine Grundsätze und Verpflichtungen festgelegt, die die Vertragsparteien des Übereinkommens einhalten sollten, um den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen der künstlichen Intelligenz (KI) zu gewährleisten.

(3) Am 13. Juni 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage der Artikel 16 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassen, die harmonisierte Vorschriften enthält, die hauptsächlich auf einer vollständigen Harmonisierung beruhen und das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz in der Union regeln. Diese Vorschriften gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten, sofern in jener Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Das Übereinkommen ist in der Union ausschließlich durch die Verordnung (EU) 2024/1689 und gegebenenfalls durch andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union umzusetzen.

(4) Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz, die im Zusammenhang mit dem Schutz nationaler Sicherheitsinteressen stehen, sind aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen. Die Verordnung (EU) 2024/1689, die der wichtigste Rechtsakt der Union zur Umsetzung des Übereinkommens sein wird, schließt ferner Systeme künstlicher Intelligenz, die ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder, mit oder ohne Änderungen, verwendet werden, sowie die Ausgaben von Systemen künstlicher Intelligenz, die in der Union ausschließlich für solche Zwecke verwendet werden, aus dem Anwendungsbereich aus, unabhängig von der Art der Einrichtung, die diese Tätigkeiten ausübt. Darüber hinaus fällt die nationale Sicherheit weiterhin gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union ( EUV) in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Folglich sollten in dem auf der durch das Übereinkommen eingerichteten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vertretenen Standpunkt der Union die oben genannten Einschränkungen beachtet werden. Insbesondere sollte die Kommission davon absehen, auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz, die im Zusammenhang mit dem Schutz nationaler Sicherheitsinteressen stehen, zu erörtern oder dazu Stellung zu nehmen.

(5) Da der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens sowie dessen materiellrechtlichen Bestimmungen mit der Verordnung (EU) 2024/1689, die durch andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union ergänzt wird, weitgehend übereinstimmen, kann der Abschluss des Übereinkommens - im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 AEUV - gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern. Zu diesen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gehören Rechtsakte, die auf die Umsetzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte abzielen, wie die Rechtsvorschriften der Union zur Nichtdiskriminierung, einschließlich der Richtlinien 2000/43/EG 4 und 2000/78/EG 5 des Rates; der Besitzstand der Union im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich der Verordnungen (EU) 2016/679 6 und (EU) 2022/2065 7 des Europäischen Parlaments und des Rates, die darauf abzielen, ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, in dem die Grundrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, geachtet werden; die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates 8; die Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit und zur Haftung für fehlerhafte Produkte, einschließlich der Richtlinie 85/374/EWG des Rates 9. Die Union besitzt daher die ausschließliche Außenkompetenz für den Abschluss des Übereinkommens. Folglich sollte nur die Union Vertragspartei des Übereinkommens werden.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien wird eine wesentliche Rolle bei der wirksamen Umsetzung des Übereinkommens spielen, unter anderem durch die Abgabe spezifischer Empfehlungen zu seiner Auslegung und Anwendung. Die Konferenz der Vertragsparteien wird außerdem mögliche Änderungen des Übereinkommens prüfen. Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission Beschlüsse zur Festlegung der Standpunkte erlassen, die im Namen der Union auf der Konferenz der Vertragsparteien zu vertreten sind, wenn dieses Gremium Akte mit Rechtswirkung zu erlassen hat, insbesondere die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien. Bei der Aushandlung der Geschäftsordnung, die innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens einvernehmlich anzunehmen ist, wird es das Ziel der Union sein, sicherzustellen, dass sie - entsprechend der Zahl ihrer Mitgliedstaaten - 27 Stimmen erhält. Werden der Union die 27 Stimmen zugesprochen, so sollte die Kommission - die die Union vertritt - für eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgen, damit einheitliche Standpunkte in der Konferenz der Vertragsparteien vertreten werden, und ihr Stimmrecht im Namen der Union ausüben. Diese verstärkte Zusammenarbeit ist besonders wichtig, da alle Mitgliedstaaten auch Mitglieder des Europarats sind, sowie angesichts des sich rasch entwickelnden Bereichs der KI und der Notwendigkeit, über einen kohärenten weltweit anwendbaren Rahmen in diesem Bereich zu verfügen. Zur Gewährleistung der verstärkten Zusammenarbeit sollte der Rat in die Ausarbeitung jeglicher Art von Standpunkten eingebunden werden, auch solcher auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 EUV und Artikel 218 Absatz 9 AEUV. Sollte die Union trotz aller Bemühungen nicht in der Lage sein, 27 Stimmen zu erhalten, so sollte die Kommission - um sicherzustellen, dass die Union über eine Anzahl von Stimmen verfügt, die ihr Gewicht im Europarat widerspiegelt und es ihr ermöglicht, ihre Interessen angemessen zu verteidigen - vorschlagen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV und unter uneingeschränkter Achtung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union ermächtigt werden, zusätzlich zur Union dem Übereinkommen beizutreten.

(7) Die Kommission wird die Mitgliedstaaten ersuchen, jeweils einen Vertreter zur Begleitung der Vertretung der Kommission als Teil der Delegation der Union zu den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien zu entsenden. Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist zu respektieren.

(8) Bezüglich aller anderen Übereinkünfte, die künftig unter der Schirmherrschaft des Europarats oder in anderen internationalen Gremien geschlossen werden können, auch im Bereich der KI, und bezüglich aller Änderungen des Übereinkommens, sollte die Verteilung der Außenkompetenzen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale jedes einzelnen Instruments bewertet werden. Es ist von größter Bedeutung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten weiterhin ihre direkte und aktive Rolle wahrnehmen können, wenn es darum geht, der Stimme der Union Ausdruck zu verleihen und ihre Interessen zu verteidigen, und zwar in kohärenter und koordinierter Weise, unter uneingeschränkter Achtung der Verträge.

(9) Das Übereinkommen und die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (im Folgenden " Übereinkommen") wird im Namen der Europäischen Union genehmigt 10.

Artikel 2

Die Erklärungen an den Generalsekretär des Europarats, die diesem Beschluss beigefügt sind, werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Das Übereinkommen wird in der Union ausschließlich durch die Verordnung (EU) 2024/1689 und gegebenenfalls andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union umgesetzt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2026.

1) Zustimmung vom 11. März 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Beschluss (EU) 2024/2218 des Rates vom 28. August 2024 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - des Rahmenübereinkommens des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (ABl. L, 2024/2218, 4.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2218/oj).

3) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 ( Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).

4) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.07.2000 S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/43/oj).

5) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/78/oj).

6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

7) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG ( Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).

8) Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L, 2024/900, 20.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/900/oj).

9) Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, 7.8.1985, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/374/oj).

10) Der Wortlaut des Übereinkommens ist in ABl. L, 2026/1081, 13.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/1081/oj, veröffentlicht.

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Erklärungen der Europäischen Union Anhang

1. Erklärung der Europäischen Union zum Anwendungsbereich in Bezug auf private Akteure gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens

Unter Hinweis auf die Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens, Risiken und Auswirkungen, die sich aus Tätigkeiten privater Akteure im Lebenszyklus von Systemen der künstlichen Intelligenz ergeben, soweit diese nicht unter den Buchstaben a der genannten Bestimmung fallen, in einer Weise zu behandeln, die mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens im Einklang steht, erklärt die Union, dass sie die in den Kapiteln II bis VI des Übereinkommens festgelegten Grundsätze und Pflichten auf Tätigkeiten privater Akteure, die Systeme künstlicher Intelligenz in der Europäischen Union in Verkehr bringen, bereitstellen und verwenden, dadurch anwenden wird, dass sie die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 ("Verordnung über künstliche Intelligenz") durchführt. Zudem können andere einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts für diese Tätigkeiten gelten und zur Umsetzung der Grundsätze und Verpflichtungen des Übereinkommens beitragen.

2. Erklärung der Europäischen Union zum räumlichen Geltungsbereich gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Union, dass hinsichtlich der Zuständigkeit der Union das Rahmenübereinkommen über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit für die Gebiete gelten soll, in denen die EU-Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union und unter den unter anderem in Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Bedingungen angewandt werden.


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