Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1091 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 3267)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1091 vom 18.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere derartige Betriebe ausbreitet.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der HPAI. Insbesondere muss gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung im Fall eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb die zuständige Behörde unverzüglich eine Sperrzone einrichten, die eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit HPAI-Ausbrüchen.
(4) Insbesondere müssen gemäß Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 3 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nach HPAI-Ausbrüchen einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen gelisteten Gebiete umfassen. In Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Buchstabe b bzw. Artikel 4 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 ist auch vorgesehen, dass die gemäß der genannten Delegierten Verordnung in diesen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Zeitpunkten beibehalten werden müssen.
(5) Nach HPAI-Ausbrüchen in Geflügelhaltungsbetrieben in Bulgarien und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/998 der Kommission 4 geändert.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/998 haben Tschechien, Estland, Frankreich und Polen der Kommission neue HPAI-Ausbrüche in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den genannten Mitgliedstaaten gemeldet. Insbesondere betrafen diese Meldungen einen Ausbruch bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Region Südböhmen in Tschechien, einen Ausbruch bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im Kreis Tartu in Estland, zwei Ausbrüche bei Geflügel in den Departements Dordogne und Tarn-et-Garonne in Frankreich und 32 Ausbrüche bei Geflügel in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Lublin, Masowien, Ermland-Masuren und Großpolen in Polen.
(7) Nach diesen neuen Ausbrüchen haben Tschechien, Estland, Frankreich und Polen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.
(8) Darüber hinaus hat die zuständige Behörde Polens beschlossen, die weiteren Sperrzonen, die bereits in den Woiwodschaften Masowien, Ermland-Masuren und Großpolen eingerichtet wurden, aufgrund weiterer bestätigter Ausbrüche in diesen Gebieten mit hohem Risiko für die Ausbreitung der HPAI auszuweiten.
(9) Da sich der jüngste HPAI-Ausbruch bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Region Südböhmen in Tschechien in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Österreich ereignet hat, musste die Überwachungszone in Bezug auf diesen Ausbruchsherd in Tschechien darüber hinaus auf österreichisches Hoheitsgebiet ausgeweitet werden. Die zuständige Behörde Österreichs hat mit der zuständigen Behörde Tschechiens gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß zusammengearbeitet und die erforderliche Überwachungszone eingerichtet.
(10) Die Kommission hat die von Tschechien, Estland, Frankreich, Österreich und Polen ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den jeweiligen Mitgliedstaaten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen und der von Polen eingerichteten weiteren Sperrzonen in Bezug auf die beschriebenen Ausbrüche ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.
(11) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Unterbrechungen des Handels zu vermeiden, ist es notwendig, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Tschechien, Estland, Frankreich, Österreich und Polen eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von Polen eingerichteten weiteren Sperrzonen in Zusammenarbeit mit den genannten Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene festzulegen.
(12) Daher sollte die Liste der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Tschechien und Polen als Schutz- und Überwachungszonen sowie für Polen als weitere Sperrzonen auszuweisenden Gebiete geändert werden, um den entsprechenden Abgrenzungen der nach den dortigen neuen HPAI-Ausbrüchen von den genannten Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Zonen Rechnung zu tragen; dabei ist auch die erforderliche Geltungsdauer der in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen anzugeben.
(13) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sind derzeit für Estland und Frankreich keine Gebiete als Schutz- und Überwachungszonen und für Österreich keine Gebiete als Überwachungszonen ausgewiesen. Daher sollten die betreffenden Gebiete nun in Estland und Frankreich als Schutz- und Überwachungszonen und in Österreich als Überwachungszone gelistet werden, um den Grenzen dieser von diesen drei Mitgliedstaaten eingerichteten Zonen sowie der erforderlichen Dauer der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.
(14) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(16) Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Mai 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/998 der Kommission vom 27. April 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2026/998, 29.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/998/oj).
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