Durchführungsverordnung (EU) 2026/1110 der Kommission vom 22. Mai 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich Befreiungen von den Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
(ABl. L 2026/1110 vom 26.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 79 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang IV und Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 enthalten die Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien, Schwellenwerten sowie Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs betreffend die Verbringung innerhalb der Union bzw. das Einführen in die Union von spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung berühren die in den Anhängen IV und V der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Schwellenwerte und Maßnahmen nicht die Ausnahmeregelungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG 3, 66/402/EWG 4, 68/193/EWG 5, 98/56/EG 6, 1999/105/EG 7, 2002/54/EG 8, 2002/55 9, 2002/56/EG 10, 2002/57/EG 11, 2008/72/EG 12 und 2008/90/EG 13 des Rates (im Folgenden "spezifizierte Richtlinien").
(3) Die Erfahrungen mit der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 haben gezeigt, dass mehrere Änderungen erforderlich sind, um den Text klarer zu gestalten und eine effizientere Anwendung der darin enthaltenen Vorschriften zu gewährleisten.
(4) In Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind "Ausnahmen betreffend die Lieferung nicht aufbereiteter Pflanzen zum Anpflanzen an Erbringer von Dienstleistungen zur Aufbereitung oder Verpackung unter der Voraussetzung, dass der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die so gelieferten Pflanzen erwirbt und die Identität der Pflanzen gewährleistet ist" festgelegt. Der Begriff "nicht aufbereitet" wurde bei der Anwendung dieser Bestimmung unterschiedlich ausgelegt, was zu Verwirrung hinsichtlich seiner Bedeutung geführt hat. Daher sollte er unter diesem Buchstaben gestrichen werden. Die Streichung dieses Begriffs wird keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Befreiung mit sich bringen.
(5) Um für Kohärenz, Klarheit und die Wirksamkeit der Kontrollen durch die zuständigen Behörden zu sorgen, muss festgelegt werden, dass alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für die die Befreiungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelten könnten, nur dann innerhalb der Union verbracht werden dürfen, wenn ihre Identität und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind.
(6) Saatgut, das unter Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f und g der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 fällt, fällt nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien. Noch nicht anerkanntes und entsprechend mit einem amtlichen Etikett versehenes Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55 und 2002/57/EG fällt hingegen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien. Ebenso fällt nicht aufbereitetes Saatgut, das gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/55 zur Aufbereitung und Verpackung in den Verkehr gebracht wird, in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie. Für dieses Saatgut sollten jedoch weiterhin bestimmte Befreiungen von den Vorschriften über RNQPs gemäß den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelten, bevor es schließlich über die Stufe der Aufbereitung und Verpackung hinaus in den Verkehr gebracht wird.
(7) Daher sollten gesonderte Vorschriften für die Befreiungen von den Vorschriften über RNQPs gemäß den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für i) Saatgut, das unter Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f und g einerseits und ii) Saatgut, das unter Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e andererseits fällt, festgelegt werden. Darüber hinaus ist im Gegensatz zu dem Fall von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 nicht zu erwarten, dass die Verwendung des Begriffs "nicht aufbereitetes Saatgut" in diesem Fall zu Auslegungsproblemen führt, da er im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2002/55 verwendet wird.
(8) Die Anhänge IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthalten die Schwellenwerte und Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen. In bestimmten Fällen gibt es in Bezug auf diese Maßnahmen verschiedene Anwendungsoptionen. Von diesen Optionen können Maßnahmen wie Feldbesichtigungen oder die Freiheit eines Gebiets oder eines Erzeugungsorts von RNQP nur am Ursprungsort erfüllt werden. Daher müssen die in den Anhängen IV und V festgelegten Schwellenwerte und Maßnahmen eingehalten werden, bevor das Einführen in die Union oder die Verbringung innerhalb der Union erfolgt. In Bezug auf Saatgut kann die Untersuchung und Behandlung dieses Saatguts jedoch auch im Gebiet der Union außerhalb seines Erzeugungsorts oder Gebiets angewandt werden, um dafür zu sorgen, dass dieses Saatgut den Vorschriften über RNQPs gemäß den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für die Verbringung innerhalb der Union nach seiner Aufbereitung und Verpackung entspricht. Daher sollten die Befreiungen betreffend noch nicht anerkanntes Saatgut und nicht aufbereitetes Saatgut nur dann gelten, wenn von der Option der Untersuchung oder der Behandlung Gebrauch gemacht wird, da nur diese beiden Optionen außerhalb des Erzeugungsorts und innerhalb des Gebiets der Union angewandt werden können. Darüber hinaus und aus Gründen der Klarheit sollte die Art des Saatguts in Bezug auf den jeweiligen RNQP, für den von der jeweiligen Option der Untersuchung oder der Behandlung des jeweiligen Saatguts Gebrauch gemacht werden kann, ausdrücklich aufgeführt werden.
(9) Um Klarheit und die Wirksamkeit der Kontrollen durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollte das Pflanzengesundheitszeugnis in dem Fall, dass das Saatgut oder die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 3 fallen, aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" Folgendes enthalten: i) den Hinweis "Unterliegt der Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission" und einen Verweis auf den jeweiligen Buchstaben oder ii) den Hinweis "Unterliegt der Befreiung gemäß Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission" und einen Verweis auf den anwendbaren Buchstaben.
(10) Aus Gründen der Transparenz, Klarheit und Rückverfolgbarkeit sollten auch Vorschriften festgelegt werden, um die Handhabung des jeweiligen noch nicht anerkannten Saatguts und des nicht aufbereiteten Saatguts durch einen einzigen Unternehmer sowie die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanze während des Einführens in die Union oder der Verbringung innerhalb der Union des genannten Saatguts sicherzustellen.
(11) Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte ebenfalls geändert werden, um klarzustellen, in welchen Fällen kein Pflanzenpass erforderlich ist.
(12) Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit sollte der in Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verwendete Begriff "Ausnahmen" durch den Begriff "Befreiungen" ersetzt werden.
(13) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte folglich entsprechend geändert werden.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Darüber hinaus berührt die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V nicht die Befreiungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen wurden und diese von den in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen befreien und Folgendes umfassen:
Die in diesem Absatz genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihre Identität und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind."
b) Der folgende Absatz wird angefügt:
"(4) Werden die in Absatz 3 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus einem Drittland in die Union eingeführt, so enthält das Pflanzengesundheitszeugnis unter der Rubrik 'Zusätzliche Erklärung' den Hinweis 'Unterliegt der Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission' und einen Verweis auf den jeweiligen Buchstaben a bis f."
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 6a Befreiungen von den Anforderungen an RNQPs bei spezifischem Saatgut
(1) Abweichend von Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 kann folgendes Saatgut von der Einhaltung der in den Anhängen IV und V dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte und Maßnahmen befreit werden:
Diese Befreiung gilt nur, wenn eine der Optionen betreffend die Untersuchung oder die Behandlung vor dem Inverkehrbringen dieses Saatguts als Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardsaatgut in der EU gemäß den in den Anhängen IV und V festgelegten Schwellenwerten und Maßnahmen für das folgende Saatgut anzuwenden ist:
(2) Das der Befreiung unterliegende Saatgut mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Das der Befreiung unterliegende in der Union erzeugte Saatgut darf nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
3. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Abweichend von Absatz 1 wird kein Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb der Union von Saatgut benötigt, welches beide der folgenden Bedingungen erfüllt:
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Mai 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
3) Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2298/66, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1966/401/oj).
4) Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2309/66, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1966/402/oj).
5) Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.04.1968 S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1968/193/oj).
6) Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.08.1998 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/56/oj).
7) Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.01.2000 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/105/oj).
8) Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/54/oj).
9) Richtlinie 2002/55 des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/55/oj).
10) Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/56/oj).
11) Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 74, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/57/oj).
12) Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 01.08.2008 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/72/oj).
13) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 08.10.2008 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/90/oj).
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