Durchführungsverordnung (EU) 2026/1115 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 hinsichtlich des Antragsformulars für die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen und der Bezeichnung von Zieltierarten und -kategorien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1115 vom 27.05.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde das Verfahren zur Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen festgelegt. Sie sieht vor, dass jede Person, die die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs oder einer neuen Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffs anstrebt, bei der Kommission gemäß der genannten Verordnung einen Zulassungsantrag stellen muss.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen sowie der Bewertung solcher Anträge. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 enthält das Formular, das für einen Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs zu verwenden ist, und in Anhang IV der genannten Verordnung sind die Kategorien und Definitionen der Zieltierarten sowie die Mindestdauer der entsprechenden Wirksamkeitsstudien festgelegt.
(3) Das Antragsformular in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen als physische oder gescannte Dokumente eingereicht wurden. Seit 2021 müssen alle Futtermittelzusatzstoffe betreffenden Anträge über das elektronische Einreichungssystem der Kommission eingereicht werden. Dank dieser Entwicklung könnte das System ein Antragsformular automatisch generieren, indem es die benötigten Angaben aus der elektronischen Einreichung übernimmt. Darüber hinaus sollte der Inhalt des Antragsformulars vereinfacht werden, um die Bearbeitung der Anträge zu optimieren.
(4) Die von der Kommission, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 verwendete Terminologie zur Bezeichnung der Tierarten und -kategorien, für die ein bestimmter Antrag zu stellen ist, aktualisiert werden muss; gleichzeitig ist sicherzustellen, dass in Anhang IV alle möglichen Tierarten und -kategorien erfasst sind, die in der Union gezüchtet oder gehalten werden, und nicht nur die wichtigsten der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten und -kategorien. Durch dieses Vorgehen würde Klarheit über den konkreten Geltungsbereich der Anträge geschaffen und das Zulassungsverfahren erleichtert. Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz sowie die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.
(5) Die Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien gemäß Anhang II Nummer 4.4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 und gemäß Anhang IV letzte Spalte der genannten Verordnung wurde 2008 festgelegt. Diese Mindestdauer sollte an die jüngsten Empfehlungen der Behörde 3 angepasst werden, die dem aktuellen technologischen Fortschritt und den heutigen wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen und eine kürzere Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien bei einigen Tierarten und -kategorien wie Legehennen oder Lachse und Forellen empfehlen.
(6) Die Begriffsbestimmung für "Nebentierarten" in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 sollte im Interesse größerer Klarheit durch die Einführung einer Begriffsbestimmung für "Haupttierarten" ergänzt werden.
(7) Die genannte Verordnung sollte um einen neuen Anhang V mit Begriffsbestimmungen für die einzelnen Tierarten und der darin enthaltenen Differenzierung nach Haupt- und Nebentierarten ergänzt werden. Überdies sollte im neuen Anhang V der genannten Verordnung präzisiert werden, dass Kaninchen und Pferde, die nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden, nicht zur Gruppe der Heimtiere und sonstigen nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere gehören, sondern zur Gruppe der Hasen (Leporidae) bzw. Equiden (Equidae).
(8) Anhang III dieser Durchführungsverordnung sollte eine Entsprechungstabelle enthalten, die eine Gegenüberstellung der Begriffe enthält, die üblicherweise zur Bezeichnung von Tierarten und -kategorien in Zulassungen von Futtermittelzusatzstoffen verwendet werden, die vor dem Geltungsbeginn dieser Durchführungsverordnung erteilt wurden, und der Begriffe zur Bezeichnung derselben Tierarten und -kategorien, die ab dem Geltungsbeginn dieser Durchführungsverordnung zu verwenden sind. Diese Entsprechungstabelle soll den Antragstellern dabei helfen, die betreffenden Zieltierarten zu benennen, wenn sie Anträge gemäß den Artikel 13 oder Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Änderung bzw. Verlängerung bestehender Zulassungen stellen, die ab dem Geltungsbeginn dieser Durchführungsverordnung vorzulegen sind.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Damit sich die Unternehmer an die neuen Anforderungen dieser Durchführungsverordnung anpassen können, ist es erforderlich, dass diese Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten Geltung erlangt.
(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 429/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. 'Heimtiere und sonstige nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere': Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert, gezüchtet oder gehalten, aber nicht verzehrt werden, wie in Anhang V Nummer 8 aufgeführt;2. 'Haupttierarten (wirtschaftlich bedeutende Arten)': Tierarten, die in der Union üblicherweise für den menschlichen Verzehr genutzt werden, wie in Anhang V Nummern 1 bis 4 aufgeführt;
3. 'Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung)': Tierarten, die in der Union üblicherweise für den menschlichen Verzehr genutzt werden, wie in Anhang V Nummern 1 bis 7 aufgeführt."
2. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ein Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird der Kommission über das elektronische Einreichungssystem der Kommission übermittelt. Sobald der Antrag über das elektronische System übermittelt wurde, haben der Antragsteller, die Kommission, die Behörde und die Mitgliedstaaten Zugriff auf das Antragsformular gemäß Anhang I."
3. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die für die Bezeichnung der Zieltierarten und -kategorien zu verwendende Terminologie sowie die Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien sind in Anhang IV festgelegt.
Die Begriffsbestimmungen für die jeweilige Tierart sind in Anhang V festgelegt."
4. Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Durchführungsverordnung geändert.
5. Der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 wird ein neuer Anhang V nach Maßgabe von Anhang II der vorliegenden Durchführungsverordnung angefügt.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Dezember 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2026
2) Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.05.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/429/oj).
3) Guidance on the assessment of the effectiveness of feed additives, EFSA Journal 2024;22:e8856. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8856.
| Anhang I |
Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält folgende Fassung:
"Anhang I
Antragsformular gemäß Artikel 2 Absatz 1
Antragsformular
Europäische Kommission
Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Betrifft: Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
Datum der Übermittlung: ...
I. Art des Dossiers
| [ ] | Antrag auf Zulassung eines neuen Futtermittelzusatzstoffs ( Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003) | ||||||
| [ ] | Antrag auf Zulassung einer neuen Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffs und/oder auf Änderung und/oder Verlängerung der Zulassung für einen Futtermittelzusatzstoff ( Artikel 4 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3 bzw. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):
| ||||||
| [ ] | Übermittlung zusätzlicher Informationen nach nicht abschließender Stellungnahme der Behörde |
II. Gegenstand des Antrags
1. Gegenstand des Antrags: Bezeichnung des Stoffs, der Zubereitung oder des Mikroorganismus angeben;
2. Identifizierung und Charakterisierung des Zusatzstoffs im Sinne des Anhangs II Unterabschnitte 2.2.1.1 und 2.2.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008
Art(en) des Zusatzstoffs, der in Verkehr gebracht werden soll:
[ ] Stoff
[ ] Mikroorganismus
[ ] Zubereitung
Bezeichnung des Zusatzstoffs: ...
Handelsbezeichnung des Zusatzstoffs (nur bei Kokzidiostatika und Histomonostatika anzugeben): ...
Erkennungsmarker für den Stoff: ...
3. Kategorie(n) und Funktionsgruppe(n) der Zusatzstoffe 1
Kategorie: ...
Funktionsgruppe: ...
4. Zieltierart(en) und Kategorie(n) gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 429/2008
Art: ...
Kategorie: ...
Zusätzliche Angabe oder Anmerkung zur Tierart/Kategorie: ...
5. Vorgesehene Art der Verwendung in der Tierernährung
[ ] Verwendung im Futtermittel
[ ] Verwendung im Tränkwasser
[ ] Besondere Verwendungsbedingungen
6. Bestehende Zulassungen, sofern vorhanden
Bestehende Zulassung im EU-Futtermittelrecht:
EUR-Lex-Link: ...
Funktionsgruppe, für die der Futtermittelzusatzstoff derzeit zugelassen ist: ...
Kennnummer des derzeit zugelassenen Futtermittelzusatzstoffs: ...
Bestehende Zulassung gemäß dem GVO-Recht
Spezifischer Erkennungsmarker (Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 2 (sofern erforderlich): ...
Wurde eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt?
[ ] ja
[ ] nein
Ist ein Antrag auf Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates anhängig?
[ ] ja
[ ] nein
III. Referenzproben
Vom gemeinschaftlichen Referenzlabor (GRL) vergebene Probennummer (falls zutreffend): ...
IV. Administrative Angaben
1. Administrative Angaben zum Antragsteller
Name des Antragstellers (wird gegebenenfalls als Name des Zulassungsinhabers beibehalten) ...
E-Mail: ...
Telefon: ...
Webseite: ...
Anschrift: ...
Postleitzahl: ...
Land: ...
2. Kontaktdaten des Vertreters des Antragstellers in der EU (sofern erforderlich)
Name des Vertreters in der EU: ...
E-Mail: ...
Telefon: ...
Webseite: ...
Anschrift: ...
Postleitzahl: ...
Land: ...
3. Kontaktdaten des Ansprechpartners/der für das Dossier zuständigen Person
Name des Ansprechpartners/der zuständigen Person: ...
Name der Stelle/Organisation: ...
E-Mail: ...
Telefon: ...
Webseite: ...
Anschrift: ...
Postleitzahl: ...
Land:" ...
2) Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.01.2004 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/65/oj).
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
(1) Unter Nummer 3.1.1.2 erhalten Tabelle 2, Tabelle 5 und Tabelle 7 folgende Fassung:
"Tabelle 2: Dauer der Toleranztests: Geflügel
| Zieltiere | Dauer der Tests | Merkmal der Zieltiere |
| Masthühner und Junghühner für Lege- und Zuchtzwecke | 35 Tage | nach dem Schlupf |
| Legehennen | 56 Tage | Vorzugsweise während des ersten Drittels der Legeperiode |
| Masttruthühner | 42 Tage | nach dem Schlupf |
Daten über die Toleranz bei Masthühnern oder Masttruthühnern können als Nachweis für Hühner oder Truthühner verwendet werden, die zu Lege- oder Zuchtzwecken aufgezogen werden."
"Tabelle 5: Dauer der Toleranztests: Salmoniden
| Zieltiere | Dauer der Tests | Merkmal der Zieltiere |
| Lachse und Forellen | 90 Tage |
Als Alternative zu einer Versuchsdauer von 90 Tagen könnte eine Untersuchung durchgeführt werden, bei der die Fische ihr Anfangsgewicht zu Beginn des Tests zumindest verdoppeln.
Ist der Zusatzstoff nur für die Verwendung in Zuchtbeständen bestimmt, werden die Toleranztests möglichst kurz vor oder nach der Laichzeit durchgeführt. Die Toleranztests dauern 90 Tage; besonderes Augenmerk wird auf das Überleben und die Qualität des Laichs gelegt."
"Tabelle 7: Dauer der Toleranztests: Kaninchen
| Zieltiere | Dauer der Tests | Merkmal der Zieltiere |
| Mastkaninchen | 28 Tage | |
| Kaninchen-Zibben | 1 Reproduktionszyklus | Von der Besamung bis zum Ende der Absetzperiode |
Bezieht sich der Antrag auf Saug- und Jungkaninchen, wird eine Dauer von 49 Tagen (beginnend eine Woche nach der Geburt) als ausreichend erachtet; der Test muss an den weiblichen Kaninchen bis zum Absetzen durchgeführt werden."
(2) Unter Nummer 3.2.1.2 erhält Unterabsatz 5 folgende Fassung:
"Für die Bestimmung der Wartezeit werden folgende Mindestanzahlen von Tieren und/oder Produkten empfohlen, von denen zu jedem Zeitpunkt Proben genommen wurden:
(3) Unter Nummer 3.2.3.3 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:
"Bei Zusatzstoffen, die für mehrere Tierarten bestimmt sind, wird die Exposition durch Gewebe für Säugetiere, Geflügel und der Lebensmittelgewinnung dienende Fische getrennt berechnet und anschließend der höchste Wert genommen. Gegebenenfalls wird diesem Wert die Exposition durch Milch und Eier hinzugerechnet. Gilt der Antrag etwa für einen Zusatzstoff zur Verwendung bei laktierenden Säugetieren und Legevögeln, werden die jeweiligen Höchstwerte in Bezug auf essbares Gewebe zu denen für den Verzehr von Milch und Eiern dazugezählt. Gilt der Antrag für einen Zusatzstoff zur Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Fischen und Legevögeln sowie laktierenden Säugetieren, werden die jeweiligen Höchstwerte in Bezug auf essbares Gewebe zu denen für den Verzehr von Milch und Eiern dazugezählt. Andere Kombinationen werden in der gleichen Art und Weise vorgesehen."
(4) Unter Nummer 3.2.3.3 wird die Überschrift der dritten Spalte von Tabelle 1 durch "Geflügel" ersetzt und die Überschrift der vierten Spalte von Tabelle 1 durch "der Lebensmittelgewinnung dienende Fische".
(5) Unter Nummer 3.4.1.2 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"In Aquakulturen verwendete Futtermittelzusatzstoffe können zu einer Kontamination von Sedimenten und Wasser führen. Bei in Käfigen gezüchteten der Lebensmittelgewinnung dienenden Fischen wird das Sediment als das Medium angenommen, das für die Bewertung der Umweltrisiken von Belang ist. Bei an Land gezüchteten der Lebensmittelgewinnung dienenden Fischen wird angenommen, dass das Abwasser, das zum Oberflächenwasser fließt, das größte Umweltrisiko darstellt."
(6) Nummer 3.4.2.1. erhält folgende Fassung:
"Phase IIA
Zusätzlich zu den in Phase I betrachteten Medien muss auch für Oberflächenwasser die PEC berechnet werden; dabei werden Abschwemmung und Drainage berücksichtigt.
Auf der Grundlage von Daten, die in Phase I nicht herangezogen wurden, lässt sich für jedes betrachtete Umweltmedium ein genauerer PEC-Wert errechnen. Dabei werden folgende Punkte berücksichtigt:
Für die Zwecke der Risikobewertung in Phase II wird für jedes betrachtete Umweltmedium der höchste auf diese Weise errechnete PEC-Wert herangezogen.
Ist mit einer hohen Persistenz im Boden bzw. in den Sedimenten zu rechnen (Zeit für den Abbau von 90 % der Verbindung in ihrer ursprünglichen Konzentration (DT90) > 1 Jahr), wird das Akkumulationspotenzial berücksichtigt.
Es werden diejenigen Mengen an Zusatzstoffen (oder Metaboliten) bestimmt, die auf unterschiedlichen trophischen Ebenen in den betrachteten Umweltmedien ernste schädliche Wirkungen hervorrufen. Es handelt sich hierbei meistens um Untersuchungen zur akuten Toxizität, die den OECD-Leitlinien oder Leitlinien mit vergleichbarem Status entsprechen sollten. Die Untersuchungen in Bezug auf den Boden umfassen Regenwürmer (Toxizität), drei Bodenpflanzen und im Boden lebende Mikroorganismen (z.B. Auswirkungen auf die Stickstoff-Fixierung). Die Untersuchungen für das Süßwassermilieu umfassen Fische (Toxizität), Daphnia magna; Algen und einen im Sediment lebenden Organismus. Im Fall von Meereskäfigen werden drei Arten im Sediment lebender Organismen aus verschiedenen Taxa untersucht.
Für jedes zu betrachtende Medium wird der PNEC-Wert berechnet. In der Regel ergibt sich der PNEC-Wert, indem der niedrigste in den genannten Untersuchungen beobachtete Toxizitätswert durch einen Sicherheitsfaktor von mindestens 100 dividiert wird, der vom Endpunkt und der Zahl der eingesetzten Versuchstierarten abhängt.
Das Bioakkumulationspotenzial kann ausgehend vom Wert des Verteilungskoeffizienten n-Oktanol/Wasser (Log Kow) geschätzt werden. Werte > 3 weisen daraufhin, dass der Stoff möglicherweise bioakkumuliert wird. Was die Bewertung des Risikos einer Sekundärvergiftung betrifft, so wird ausgelotet, ob eine Untersuchung zur Ermittlung des Biokonzentrationsfaktors (BCF) in Phase IIB durchgeführt werden soll."
(7) Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:
"4.4. Dauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien an Zieltieren
Grundsätzlich entspricht die Dauer von Wirksamkeitsstudien dem im Antrag angeführten Zeitraum.
Wirksamkeitsstudien werden gemäß der landwirtschaftlichen Praxis in der Union vorgenommen, ihre Mindestdauer ist in Anhang IV festgelegt.
Bei Nebentierarten, für die in Anhang IV in Bezug auf Studien keine Mindestdauer festgelegt ist, entspricht die Mindestdauer gegebenenfalls derjenigen für die physiologisch verwandten Haupttierarten. Bei anderen Tierarten und -kategorien, für die in Anhang IV in Bezug auf die Studien keine Mindestdauer festgelegt ist, beträgt die Mindestdauer für im Wachstum befindliche Tiere (von der Geburt bis zur Schlachtung oder bis zum Einsetzen der Zuchtreife) 42 Tage und für erwachsene Tiere (ab dem Einsetzen der Zuchtreife) 56 Tage.
Wird ein Futtermittel für eine bestimmte Dauer verabreicht, die kürzer ist als die, die üblicherweise für die Tierart oder -kategorie gilt, erfolgt dies entsprechend den vorgesehenen Verwendungsbedingungen. Allerdings ist der Beobachtungszeitraum nicht kürzer als 28 Tage, und die einschlägigen Endpunkte (z.B. bei Sauen die Anzahl der lebend geborenen Ferkel unter Beachtung der Trächtigkeitsdauer oder die Anzahl und das Gewicht der abgesetzten Ferkel unter Berücksichtigung der Laktationsperiode) werden in die Beobachtung einbezogen."
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
(1) Nummer 2.1.3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bei Stoffen, die die Farbe von Zierwassertierarten oder Ziervögeln positiv beeinflussen, sind Untersuchungen gemäß Anhang II Abschnitt III Unterabschnitt 3.1 erforderlich; diese werden an Tieren durchgeführt, denen die empfohlene Dosis des Zusatzstoffs verabreicht wird. Auch Nachweise auf der Grundlage vorhandener wissenschaftlicher Literatur können vorgelegt werden. Allerdings sind Untersuchungen gemäß den Unterabschnitten 3.2 und 3.4 nicht nötig."
(2) Nummer 2.1.4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Stoffe, die die Farbe von Zierwassertierarten und Ziervögeln positiv beeinflussen:
Es werden Untersuchungen zum Nachweis der Wirkung an Tieren vorgenommen, denen die empfohlene Dosis des Zusatzstoffs verabreicht wird. Änderungen der Farbe werden mit geeigneten Methoden gemessen.
Die Wirksamkeit kann auch durch andere Untersuchungen (z.B. Bioverfügbarkeitsstudien) oder durch Bezugnahme auf wissenschaftliche Literatur belegt werden."
(3) Nummer 5.4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Diese Zusatzstoffe schützen die Tiere vor den Folgen einer Invasion durch Eimeria spp. oder Histomonas meleagridis. Es wird Wert auf den Nachweis der besonderen Wirkungen des Zusatzstoffs (z.B. beobachtete Tierart) und seiner prophylaktischen Eigenschaften (z.B. Verringerung der Morbidität, Mortalität, Oozystenzahl und Läsionsrate) gelegt. Gegebenenfalls werden Angaben zu den Auswirkungen auf Wachstum und Futterverwertung (Mastgeflügel, Ersatz-Legehennen und -Kaninchen) sowie auf die Schlupffähigkeit (Zuchtvögel) gemacht."
(4) Nummer 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Haupttierarten und Nebentierarten sind in Artikel 1 Nummern 2 und 3 dieser Verordnung definiert."
(5) Nummer 6.3.1.1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Hat sich bei drei Haupt-Zieltierarten (einschließlich Säugetieren mit einhöhligem Magen, wiederkäuenden Säugetieren und Geflügel) eine ähnliche und große Sicherheitsspanne gezeigt, so sind keine zusätzlichen Toleranztests an nicht physiologisch ähnlichen Nebentierarten (z.B. Pferden oder Kaninchen) erforderlich. Muss die Toleranz untersucht werden, beträgt die Dauer der Tests an Nebentierarten (ausgenommen Kaninchen) bei im Wachstum befindlichen Tieren mindestens 28 Tage und bei erwachsenen Tieren mindestens 42 Tage. Für Kaninchen gelten die folgenden Zeiträume: Mastkaninchen: 28 Tage; Kaninchen-Zibben: ein Reproduktionszyklus (von der Besamung bis zum Ende der Absetzperiode). Bezieht sich der Antrag auf Saug- und Jungkaninchen, wird eine Dauer von 49 Tagen (beginnend eine Woche nach der Geburt) als ausreichend erachtet; der Test muss an den weiblichen Kaninchen bis zum Absetzen durchgeführt werden. Bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Fischen (ausgenommen Salmoniden) sind 90 Tage nötig."
(6) Nummer 6.3.2.3. erhält folgende Fassung:
"6.3.2.3. Bewertung der Sicherheit für die Verbraucher
Vorschlag für MRL
Bei der Festlegung von MRL kann davon ausgegangen werden, dass die Rückstandsmengen in den essbaren Geweben einer Nebentierart nicht erheblich von denen einer ähnlichen Haupttierart abweichen.
Die MRL lassen sich innerhalb von Tierklassen wie folgt extrapolieren:
MRL für Pferde könnten extrapoliert werden, falls MRL für eine Haupt-Wiederkäuerart und ein Haupt-Säugetier mit einhöhligem Magen vorliegen.
Wurden für Hausrinder (oder Hausschafe), Schweine und Hühner (oder Geflügel), die Haupttierarten mit verschiedenen Stoffwechselleistungen und unterschiedlich zusammengesetzten Geweben repräsentieren, identische MRL abgeleitet, können dieselben MRL auch für Schafartige, Equiden und Kaninchen festgelegt werden, d. h., eine Extrapolation auf alle der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere außer auf der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere, wird als möglich erachtet. In Anlehnung an die Leitlinie des Ausschusses für Tierarzneimittel (x) zur Festlegung von MRL für Salmoniden und andere der Lebensmittelgewinnung dienende Fische, die bereits eine Extrapolation von MRL in Muskeln einer Haupttierart auf Salmoniden und andere der Lebensmittelgewinnung dienende Fische vorsieht, können, falls die Muttersubstanz als Markerrückstand für die MRL in Muskeln und Haut geeignet ist, die MRL auf alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere extrapoliert werden.
Für die Überwachung von Rückständen in essbaren Geweben und Produkten aus sämtlichen Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sind entsprechende Analysemethoden zur Verfügung zu stellen.
____
(x) Note for guidance of the establishment of maximum residue limits for Salmonidae and other fin fish.
The European Agency for the Evaluation of Medicinal Products.
Veterinary Medicines Evaluation Unit. EMEA/CVMP/153b/97-FINAL."
4. Anhang IV erhält folgende Fassung:
"Anhang IV
Bezeichnung der Zieltierkategorien sowie Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien
1. Schweinearten (Suidae)
| Tierart | Tierkategorie | Definition der Kategorie | Ungefähres Gewicht/Alter in der Kategorie | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
| Haltungsdauer/Alter | Alter | Gewicht | ||||
| Hausschweine | Saugferkel | Ferkel, die von Sauen gesäugt und zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis zum Absetzen | Bis zum 21.-42. Lebenstag | Bis zu 6 -11 kg | ||
| Absetzferkel | Ferkel, die zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, nach dem Ende der Säugezeit und bis zum Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen | 21-42 Tage | Bis zum 120. Lebenstag | Bis zu 35 kg | 42 Tage 35 Tage bei einer Wachstumsrate von > 0,5 kg/Tag | |
| Ferkel | Ferkel, die zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen wurden, von der Geburt bis zum Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen | Bis zum 120. Lebenstag | Bis zu 35 kg | |||
| Mastschweine | Schweine für die Fleischproduktion, vom Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen bis zum Schlachtdatum | 60-120 Tage | Bis zum 120.-250. Lebenstag (oder gemäß den regionalen Praktiken) | 80 -150 kg (oder gemäß den regionalen Praktiken) | Bis zur Schlachtung, jedoch nicht weniger als 70 Tage | |
| Jungschweine für die Zucht | Weibliche (Jungsauen) und männliche Jungtiere, die zur Zucht aufgezogen werden, vom Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen bis zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Sauen | Weibliche Zuchttiere, die mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden | Zwei vollständige Reproduktionszyklen | ||||
| Sauen (zur Erzielung einer positiven Wirkung auf die Ferkel) | Weibliche Zuchttiere, die mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden (sofern die Verfütterung des Zusatzstoffes an die Sauen eine positive Wirkung auf die Ferkel haben soll) | Nicht später als von der Geburt bis zum Ende der Absetzphase (jedoch mindestens 28 Tage) | ||||
| Eber | Männliche Zuchttiere ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Hausschweine | Alle Kategorien von Hausschweinen | |||||
| Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) | Saugferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Ferkel aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die von Sauen gesäugt und zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis zum Absetzen | ||||
| Absetzferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Ferkel aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, nach dem Ende der Säugezeit und bis zum Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen | |||||
| Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Ferkel aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis zum Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen | |||||
| Mastschweine von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Tiere aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) für die Fleischproduktion, vom Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen bis zum Schlachtdatum | |||||
| Jungschweine von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zur Zucht | Jungtiere aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die zur Zucht aufgezogen werden, vom Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen bis zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Sauen von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Weibliche Zuchttiere aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden | |||||
| Eber von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Männliche Zuchttiere aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Alle Arten und Kategorien aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) | |||||
| Schweinearten | Saugferkel von Schweinearten | Ferkel aller Schweinearten, die von Sauen gesäugt und zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis zum Absetzen | ||||
| Absetzferkel von Schweinearten | Ferkel aller Schweinearten, die zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, nach dem Ende der Säugezeit und bis zum Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen | |||||
| Ferkel von Schweinearten | Ferkel aller Schweinearten, die zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis zum Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen | |||||
| Mastschweine von Schweinearten | Tiere aller Schweinearten für die Fleischproduktion, vom Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen bis zum Schlachtdatum | |||||
| Jungschweine von Schweinearten zur Zucht | Tiere aller Schweinearten, die zur Zucht aufgezogen werden, vom Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen bis zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Sauen von Schweinearten | Weibliche Zuchttiere aller Schweinearten, die mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden | |||||
| Eber von Schweinearten | Männliche Zuchttiere aller Schweinearten, ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Schweinearten | Alle Arten und Kategorien aller Schweinearten | |||||
2. Geflügel
| Arten | Tierkategorie | Definition der Kategorie | Ungefähres Gewicht/Alter in der Kategorie | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
| Haltungsdauer | Alter | Gewicht | ||||
| Hühner | Masthühner | Hähnchen, die zur Fleischproduktion gehalten werden (Broiler), vom Schlupf bis zur Schlachtung | Bis zu 35 Tage | Bis zu ca. 1.600 g (bis 2 kg) | 35 Tage | |
| Junghühner für Lege- und Zuchtzwecke | Weibliche und männliche Jungtiere, die zum Legen (Konsumeiererzeugung) oder zur Zucht aufgezogen werden, vom Schlupf bis zum Legebeginn oder zur Zuchtreife | Bis zu ca. 16 Wochen (bis zu 20 Wochen) | ||||
| Hennen | Hennen ab dem Legebeginn (Konsumeiererzeugung) oder dem Einsetzen der Zuchtreife | Ab 16.-21. Woche | Bis zu ca. 13 Monate (bis zu 18 Monate) | Ab 1.200 g (weiß) 1.400 g (braun) | 84 Tage | |
| Hähne | Hähne ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Hühner | Alle Kategorien von Hühnern | |||||
| Truthühner | Masttruthühner | Truthühner für die Fleischproduktion, vom Schlupf bis zur Schlachtung | Bis zu ca. 14 Wochen (bis zu 20 Wochen) Bis zu ca. 16 Wochen (bis zu 24 Wochen) | Hennen: bis zu ca. 7.000 g (bis 10.000 g) Hähne: bis ca. 12.000 g bis 20.000 g | 84 Tage | |
| Jungtruthühner für die Zucht | Weibliche und männliche Jungtiere, die zur Zucht aufgezogen werden, vom Schlupf bis zum Einsetzen der Zuchtreife | Bis zu 30 Wochen | Hennen: bis ca. 15.000 g Hähne: bis ca. 30.000 g | |||
| Zuchttruthühner | Weibliche und männliche Truthühner, die zur Zucht gehalten werden | Von 30 Wochen bis zu ca. 60 Wochen | Hennen: ab ca. 15.000 g Hähne: ab ca. 30.000 g | |||
| Truthühner | Alle Kategorien von Truthühnern | |||||
| Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) | Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Weibliche und männliche Tiere aller Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) für die Fleischproduktion, vom Schlupf bis zur Schlachtung | ||||
| Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke | Weibliche und männliche Jungtiere aller Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die zum Legen (Konsumeiererzeugung) oder zur Zucht aufgezogen werden, vom Schlupf bis zum Legebeginn oder zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Weibliche und männliche Tiere aller Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), ab dem Legebeginn (Konsumeiererzeugung) oder dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Alle Arten und Kategorien von Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) | |||||
| Geflügel | Mastgeflügel | Weibliche und männliche Tiere aller Geflügelarten für die Fleischproduktion, vom Schlupf bis zur Schlachtung | ||||
| Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke | Weibliche und männliche Jungtiere aller Geflügelarten, die zum Legen (Konsumeiererzeugung) oder zur Zucht aufgezogen werden, vom Schlupf bis zum Legebeginn oder zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Lege- oder Zuchtgeflügel | Weibliche und männliche Tiere aller Geflügelarten, ab dem Legebeginn (Konsumeiererzeugung) oder dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Geflügel | Alle Arten und Kategorien von Geflügel | |||||
3. Wiederkäuer
| Arten | Tierkategorie | Definition der Kategorie | Ungefähres Gewicht/Alter in der Kategorie | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
| Haltungsdauer | Alter | Gewicht | ||||
| Hausrinder | Mastkälber | Kälber für die Kalbfleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum | Bis zu 6 Monate | Bis zu 180 kg (bis zu 250 kg) | 84 Tage | |
| Aufzuchtkälber | Kälber, die für die Milchproduktion bzw. Zucht oder die Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis 4 Monate | Bis zu 60 -80 kg (bis zu 145 kg) | 56 Tage | |||
| Mastrinder | Hausrinder, die für die Fleischproduktion gehalten werden, außer Mast- und Aufzuchtkälber, bis zum Schlachtdatum | Nach Erreichen des Wiederkäueralters | Bis zu 10-36 Monate | Bis zu 350 -700 kg | 84 Tage | |
| Jungrinder für die Milchproduktion bzw. Zucht | Färsen und männliche Jungrinder, außer Aufzuchtkälber, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Kühe | Kühe, die für die Milchproduktion (Milchkühe) bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden | 84 Tage Zwei Reproduktionszyklen, falls Wirksamkeit auf Reproduktionsparameter beantragt ist | ||||
| Bullen | Männliche Tiere, die zur Zucht gehalten werden, ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Hausrinder | Alle Kategorien von Hausrindern | |||||
| Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) | Mastkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Kälber aller Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) für die Kalbfleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum | ||||
| Aufzuchtkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Kälber aller Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten); die für die Milchproduktion bzw. Zucht oder die Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis 4 Monate | |||||
| Mastrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Tiere aller Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die für die Fleischproduktion gehalten werden, außer Mast- und Aufzuchtkälber, bis zum Schlachtdatum | |||||
| Jungrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Milchproduktion bzw. Zucht | Färsen und männliche Jungrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), außer Aufzuchtkälber, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Kühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Kühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die für die Milchproduktion bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden | |||||
| Bullen von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Männliche Tiere aller Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die zur Zucht gehalten werden, ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Rinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Alle Arten und Kategorien von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) | |||||
| Rinderarten | Mastkälber von Rinderarten | Kälber aller Rinderarten für die Kalbfleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum | ||||
| Aufzuchtkälber von Rinderarten | Kälber aller Rinderarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht oder die Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis 4 Monate | |||||
| Mastrinder von Rinderarten | Tiere aller Rinderarten, die für die Fleischproduktion gehalten werden, außer Mast- und Aufzuchtkälber, bis zum Schlachtdatum | |||||
| Jungrinder von Rinderarten für die Milchproduktion bzw. Zucht | Färsen und männliche Jungtiere aller Rinderarten, außer Aufzuchtkälber, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Kühe von Rinderarten | Kühe aller Rinderarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden | |||||
| Bullen von Rinderarten | Männliche Tiere aller Rinderarten, die zur Zucht gehalten werden, ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Rinderarten | Alle Arten und Kategorien von Rindern | |||||
| Hausschafe | Mastlämmer | Lämmer für die Lammfleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum | Bis zu 6 Monate (oder älter) | Bis zu 55 kg | 56 Tage | |
| Aufzuchtlämmer | Lämmer, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, von der Geburt bis 3 Monate | 15 -20 kg | 56 Tage | |||
| Mastschafe | Hausschafe für die Fleischproduktion, außer Mastlämmer, bis zum Schlachtdatum | |||||
| Jungschafe für die Milchproduktion bzw. Zucht | Weibliche und männliche Jungschafe, außer Aufzuchtlämmer, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Mutterschafe | Mutterschafe, die für die Milchproduktion (Milchschafe) bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden | 84 Tage Zwei Reproduktionszyklen, falls Wirksamkeit auf Reproduktionsparameter beantragt ist | ||||
| Widder | Zuchtwidder ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Hausschafe | Alle Kategorien von Hausschafen | |||||
| Schafarten | Mastlämmer von Schafarten | Lämmer aller Schafarten für die Fleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum | ||||
| Aufzuchtlämmer von Schafarten | Lämmer aller Schafarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, von der Geburt bis 3 Monate | |||||
| Masttiere von Schafarten | Schafe aller Schafarten für die Fleischproduktion, außer Mastlämmer, bis zum Schlachtdatum | |||||
| Jungtiere von Schafarten für die Milchproduktion bzw. Zucht | Weibliche und männliche Jungtiere aller Schafarten, außer Aufzuchtlämmer, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Mutterschafe von Schafarten | Mutterschafe aller Schafarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden | |||||
| Widder von Schafarten | Zuchtwidder aller Schafarten, ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Schafarten | Alle Arten und Kategorien von Schafen | |||||
| Hausziegen | Mastziegenlämmer | Ziegenlämmer für die Fleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum | Bis zu 6 Monate | 56 Tage | ||
| Aufzuchtziegenlämmer | Ziegenlämmer, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, von der Geburt bis 3 Monate | 15 -20 kg | 56 Tage | |||
| Mastziegen | Hausziegen für die Fleischproduktion, außer Mastziegenlämmer, bis zum Schlachtdatum | |||||
| Jungziegen für die Milchproduktion bzw. Zucht | Weibliche und männliche junge Hausziegen, außer Aufzuchtziegenlämmer, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Geißen | Weibliche Hausziegen, die für die Milchproduktion (Milchziegen) bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden | 84 Tage Zwei Reproduktionszyklen, falls Wirksamkeit auf Reproduktionsparameter beantragt ist | ||||
| Geißböcke | Zuchtböcke (Hausziegenböcke), ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Hausziegen | Alle Kategorien von Hausziegen | |||||
| Ziegenarten | Mastziegenlämmer von Ziegenarten | Ziegenlämmer aller Ziegenarten für die Fleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum | ||||
| Aufzuchtziegenlämmer von Ziegenarten | Ziegenlämmer aller Ziegenarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, von der Geburt bis 3 Monate | |||||
| Masttiere von Ziegenarten | Tiere aller Ziegenarten für die Fleischproduktion, außer Mastziegenlämmer, bis zum Schlachtdatum | |||||
| Jungtiere von Ziegenarten für die Milchproduktion bzw. Zucht | Weibliche und männliche Jungtiere aller Ziegenarten, außer Aufzuchtziegenlämmer, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Geißen von Ziegenarten | Weibliche Tiere aller Ziegenarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden | |||||
| Geißböcke von Ziegenarten | Zuchtböcke aller Ziegenarten, ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Ziegenarten | Alle Arten und Kategorien von Ziegenarten | |||||
| Hirschartige | Alle Arten von Hirschartigen | |||||
| Wiederkäuer | Junge Wiederkäuer für die Mast | Kälber, Lämmer, Ziegenlämmer usw. aller Wiederkäuerarten, die für die Fleischproduktion gehalten werden, von der Geburt bis zum Schlachtdatum | ||||
| Junge Wiederkäuer für die Aufzucht | Kälber, Lämmer, Ziegenlämmer usw. aller Wiederkäuerarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, von der Geburt bis 4 Monate (Rinderarten) oder bis 3 Monate (Schafarten, Ziegenarten und Hirschartige) | |||||
| Wiederkäuer für die Mast | Tiere aller Wiederkäuerarten für die Fleischproduktion, außer junge Wiederkäuer für die Mast, bis zum Schlachtdatum | |||||
| Wiederkäuer zur Aufzucht für die Milchproduktion bzw. Zucht | Weibliche und männliche Tiere aller Wiederkäuerarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, außer junge Wiederkäuer für die Aufzucht, bis zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Wiederkäuer für die Milchproduktion bzw. Zucht | Mindestens einmal gedeckte oder künstlich besamte weibliche Tiere sowie männliche Tiere aller Wiederkäuerarten ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Wiederkäuer | Alle Arten und Kategorien von Wiederkäuern | |||||
4. Der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere
| Arten | Tierkategorie | Definition der Kategorie | Ungefähres Gewicht/Alter in der Kategorie | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
| Haltungsdauer | Alter | Gewicht | ||||
| Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische | Salmoniden | 200 bis 300 g | 84 Tage | |||
| Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische außer Salmoniden | Alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Fischarten außer Salmoniden | |||||
| Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische | Alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Fischarten | |||||
| Der Lebensmittelgewinnung dienende Weichtiere | Alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Weichtierarten | |||||
| Der Lebensmittelgewinnung dienende Krebstiere | Alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Krebstierarten | |||||
| Andere der Lebensmittelgewinnung dienende wirbellose Wassertiere | Alle anderen Arten der Lebensmittelgewinnung dienender wirbelloser Wassertiere | |||||
| Der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere | Alle Arten und Kategorien der Lebensmittelgewinnung dienender Wassertiere | |||||
5. Hasen (Leporidae)
| Arten | Tierkategorie | Definition der Kategorie | Ungefähres Gewicht/Alter in der Kategorie | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
| Haltungsdauer | Alter | Gewicht | ||||
| Kaninchen | Wachsende Kaninchen | Weibliche und männliche Tiere:
| 42 Tage | |||
| Kaninchen-Zibben | Weibliche Zuchttiere, die mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden | Zwei Reproduktionszyklen, falls Wirksamkeit auf Reproduktionsparameter beantragt ist Nicht später als ab dem Wurf und bis zum Ende der Absetzphase, sofern zur Erzielung einer positiven Wirkung auf die Kaninchenjungen verabreicht. | ||||
| Kaninchen-Rammler | Männliche Zuchttiere ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Kaninchen | Alle Kategorien von Kaninchen | |||||
| Hasen | Wachsende Hasen | Weibliche und männliche Tiere:
| ||||
| Hasen-Zibben | Weibliche Zuchttiere, die mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden | |||||
| Hasen-Rammler | Männliche Zuchttiere ab dem Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Hasen | Alle Arten und Kategorien von Hasen | |||||
6. Equiden (Equidae)
| Arten | Tierkategorie | Definition der Kategorie | Ungefähres Gewicht/Alter in der Kategorie | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
| Haltungsdauer | Alter | Gewicht | ||||
| Pferde | ||||||
| Equiden | Alle Arten von Equiden | |||||
7. Andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
| Arten | Tierkategorie | Definition der Kategorie | Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) in der Kategorie | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
| Haltungsdauer | Alter | Gewicht | ||||
| Kameliden | Kamelidenfohlen für die Mast | Fohlen aller Kameliden für die Fleischproduktion | ||||
| Aufzuchtfohlen von Kameliden | Fohlen aller Kameliden, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden | |||||
| Mastkameliden | Tiere aller Kameliden für die Fleischproduktion, außer Mastfohlen | |||||
| Jungkameliden für die Milchproduktion oder Zucht | Weibliche und männliche Jungtiere aller Kameliden, die für die Milchproduktion oder Zucht aufgezogen werden, außer Aufzuchtfohlen, bis zum Einsetzen der Zuchtreife | |||||
| Kameliden für die Milchproduktion oder Zucht | Mindestens einmal gedeckte oder künstlich besamte weibliche Tiere sowie ausgewachsene männliche Tiere aller Kameliden | |||||
| Kameliden | Alle Arten und Kategorien von Kameliden | |||||
| Der Lebensmittelgewinnung dienende Insekten | Honigbienen | 28 Tage | ||||
| Der Lebensmittelgewinnung dienende Insektenarten außer Honigbienen | Alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Insektenarten außer Honigbienen | Gesamter Produktionszyklus | ||||
| Der Lebensmittelgewinnung dienende Insekten | Alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Insektenarten | Gesamter Produktionszyklus | ||||
| Andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere | Nur Arten, die in den vorstehenden Einträgen nicht erfasst sind Zum Beispiel: Schnecken, Frösche, Krokodile ... | |||||
8. Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
| Arten | Tierkategorie | Definition der Kategorie | Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) in der Kategorie | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
| Haltungsdauer | Alter | Gewicht | ||||
| Heimtiere | Hunde | 28 Tage | ||||
| Katzen | 28 Tage | |||||
| Ziervögel | 28 Tage | |||||
| Zierwassertierarten | 28 Tage | |||||
| Andere Heimtiere | Andere Heimtierarten: Frettchen, Nager, Zieramphibien, Zierreptilien oder landlebende Zier-Wirbellose | 28 Tage | ||||
| Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere | Alle Arten nicht der Lebensmittelgewinnung dienender Tiere außer Heimtiere | 28 Tage | ||||
| Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere | Alle Arten von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren | 28 Tage | ||||
9. Alle Tierarten
| Arten | Tierkategorie | Definition der Kategorie | Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) in der Kategorie | Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien | ||
| Haltungsdauer | Alter | Gewicht | ||||
| Alle Landtierarten | ||||||
| Alle Wassertierarten | ||||||
| Alle Tierarten" | ||||||
| Anhang II |
Der folgende Anhang V wird der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 angefügt:
"Anhang V
Definitionen der jeweiligen Tierarten und Unterscheidung zwischen Haupttierarten (wirtschaftlich bedeutenden Arten) und Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung) bei den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten
1. Schweinearten (Suidae)
Tiere von Arten der Familie Suidae und der Gattungen Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Porcula ssp., Potamochoerus ssp. und Sus ssp. sowie die Nachkommen von Kreuzungen dieser Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die in der Union normalerweise für den menschlichen Verzehr genutzt werden.
Haupttierart (wirtschaftlich bedeutende Art): Hausschweine (Sus scrofa domesticus).
Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): andere Schweinearten als das Hausschwein (Sus scrofa domesticus).
2. Geflügel
Vögel von Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr und auch zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Vögel, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.
Haupttierarten (wirtschaftlich bedeutende Arten): Hühner (einschließlich Legehennen) (Gallus gallus domesticus) und Truthühner (Meleagris gallopavo).
Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): anderes Geflügel als Hühner und Truthühner, darunter Wachteln (z.B. Coturnix japonica, Coturnix coturnix), Enten (z.B. Anas platyrhynchos, Cairina moschata), Gänse (z.B. Anser anser), Perlhühner (Numida meleagris), Tauben (z.B. Columba livia domestica), Fasane (z.B. Phasianus colchicus), Pfaue (Pavo cristatus), Rebhühner (z.B. Perdix perdix, Alectoris rufa), Laufvögel, darunter Strauße (Struthio sp.), Emus (Dromaius novaehollandiae) und Nandus (Rhea sp.).
3. Wiederkäuer
Tiere von Rinderarten, Schafarten und Ziegenarten sowie Hirschartige, wie nachstehend definiert.
Haupttierart (wirtschaftlich bedeutende Art): Hausrind (Bos taurus).
Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): alle Rinderarten außer dem Hausrind (Bos taurus), einschließlich Wasserbüffel (Bubalus bubalis) und Bison (Bison bison).
Haupttierart (wirtschaftlich bedeutende Art): Hausschaf (Ovis aries) für die Fleischproduktion (Masttiere).
Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): andere Schafe als Masttiere des Hausschafs (Ovis aries).
4. Der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere
Tiere von Arten innerhalb folgender Kategorien:
die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.
Haupttierarten (wirtschaftlich bedeutende Arten): Salmoniden (Salmonidae), einschließlich Lachs (Gattung Salmo) und Regenbogenforelle (Gattung Oncorhynchus).
Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Wassertiere außer Salmoniden.
5. Hasen (Leporidae)
Tiere von Arten der Familie Leporidae, die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.
Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): alle Hasen einschließlich Kaninchen (Oryctolagus cuniculus) und Feldhase (Lepus europaeus).
6. Equiden (Equidae)
Tiere von Arten der Gattung Equus und die Nachkommen von Kreuzungen dieser Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.
Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): alle Equiden einschließlich Pferde (Equus caballus) und Esel (Equus asinus).
7. Andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
Tiere anderer Arten als Schweine, Geflügel, Wiederkäuer, der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere, Hasen und Equiden im Sinne der obigen Definitionen sowie die Nachkommen von Kreuzungen dieser Arten innerhalb folgender Gruppen:
die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.
Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): alle anderen der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten.
8. Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
Im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 umfassen Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere folgende Arten:
i. Hunde (Canis lupus familiaris),
ii. Katzen (Felis silvestris catus),
iii. Frettchen (Mustela putorius furo);
iv. Nagetiere: Tiere der Ordnung Rodentia;
v. Ziervögel: Vogelarten außer Geflügel, einschließlich Wildvögel;
vi. Zierwassertiere: Wassertiere der Arten, die nicht unter 'der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere' geführt werden;
vii. Zieramphibien: Amphibien anderer Arten als jener, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden;
viii. Zierreptilien: Reptilien anderer Arten als jener, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden;
ix. landbewohnende Zier-Wirbellose: landbewohnende Wirbellose der Arten, die nicht unter 'andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere' geführt werden und die normalerweise nicht für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.
x. Pelztiere (Nerz, Fuchs, Waschbär);
xi. sonstige, einschließlich Zoo-, Zirkus- und Labortiere und andere als die Arten, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.
Kaninchen und Pferde, einschließlich solcher Tiere, die nicht für den menschlichen Verzehr genutzt werden, zählen nicht zur Gruppe der Heimtiere und anderen nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere, sondern zu denen der Hasen (Leporidae) und der Equiden (Equidae).
9. Alle Tierarten
Tiere aus folgenden Gruppen:
| Entsprechungstabelle der Tierarten und -kategorien | Anhang III |
| Bezeichnungen für Tierarten und -kategorien, die gewöhnlich in Zulassungen verwendet werden, die vor dem 16. Dezember 2026 erteilt wurden. | Bezeichnung der entsprechenden Tierarten- und -kategorien gemäß vorliegender Durchführungsverordnung (passende Alternativen können in Einzelfällen in Betracht kommen) [Tierart bzw. -kategorie (zusätzliche nähere Bestimmung)] |
| Alle Tierarten | Alle Tierarten |
| Alle Vogelarten | Geflügel + Ziervögel |
| Alle Mastvogelarten | Mastgeflügel |
| Alle Legevögel | Lege- oder Zuchtgeflügel |
| Alle Vogelarten für Zuchtzwecke | Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke |
| Alle Vogelarten für Legezwecke | Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke |
| Alle Krebstiere | Der Lebensmittelgewinnung dienende Krebstiere + Zierwassertierarten (Krebstiere) |
| Alle Fische | Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische + Zierwassertierarten (Fische) |
| Alle Fischarten | Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische + Zierwassertierarten (Fische) |
| Alle Legegeflügelarten | Lege- oder Zuchtgeflügel |
| Alle Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast | Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Jungtiere aller Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke | Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke |
| Alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Alle Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Alle Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zur Aufzucht | Aufzuchtkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Milchproduktion bzw. Zucht + Aufzuchtlämmer von Schafarten + Jungtiere von Schafarten für die Milchproduktion bzw. Zucht + Aufzuchtziegenlämmer von Ziegenarten + Jungtiere von Ziegenarten für die Milchproduktion bzw. Zucht + Hirschartige (Aufzuchttiere) |
| Masttiere aller Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + alle Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zur Mast | Mastkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Mastrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Mastlämmer von Schafarten (außer Hausschafe) + Masttiere von Schafarten (außer Hausschafe) + Mastziegenlämmer von Ziegenarten + Masttiere von Ziegenarten + Hirschartige (Masttiere) |
| Alle Schweine | Hausschweine |
| Alle Schweinearten | Schweinearten |
| Alle Schweinearten (entwöhnt) | Absetzferkel von Schweinearten |
| Alle Zuchtschweinearten | Sauen von Schweinearten + Eber von Schweinearten |
| Alle Geflügelarten | Geflügel |
| Alle Geflügelarten | Geflügel |
| Alle Mastgeflügelarten | Mastgeflügel |
| Alle Legegeflügelarten + Alle Geflügelarten für Legezwecke | Lege- oder Zuchtgeflügel |
| Jungtiere aller Zuchtgeflügelarten | Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke |
| Jungtiere aller Legegeflügelarten + Alle Legegeflügelarten | Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke |
| Alle Tierarten | Alle Tierarten |
| Alle Tierarten oder Tierkategorien | Alle Tierarten |
| Alle Suidae | Schweinearten |
| Alle Suidae für Mastzwecke + Alle zur Mast bestimmten Suidae | Mastschweine von Schweinearten |
| Alle der Fortpflanzung dienenden Suidae | Sauen von Schweinearten + Eber von Schweinearten |
| Alle Truthühner | Truthühner |
| Wassertiere | Alle Wassertierarten |
| Rinder | Rinderarten |
| Zuchthennen | Hennen |
| Zuchthennen | Hennen |
| Kälber | Mastkälber + Aufzuchtkälber |
| Kälber (Milchaustauschfuttermittel) | Mastkälber + Aufzuchtkälber |
| Mastkälber | Mastkälber |
| Aufzuchtkälber | Aufzuchtkälber |
| Kameliden zur Aufzucht | Aufzuchtfohlen von Kameliden + Jungkameliden für die Milchproduktion oder Zucht |
| Kamele für Mastzwecke + Mastkamele + Kameliden für Mastzwecke | Mastkameliden |
| Kanarienvögel | Ziervögel (Kanarienvögel) |
| Canidae | Hunde + Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Canidae) |
| Karpfen | Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische außer Salmoniden (Karpfen) |
| Katzen | Katzen |
| Rinder | Hausrinder |
| Mastrinder | Mastrinder |
| Hühner | Hühner |
| Masthühner | Masthühner |
| Junghühner für Zuchtzwecke + Junghühner für die Zucht + Jungzuchthühner | Junghühner für Lege- und Zuchtzwecke |
| Junghennen | Junghühner für Lege- und Zuchtzwecke |
| Zuchtkühe + Kühe zur Zucht | Kühe + Jungrinder für die Milchproduktion bzw. Zucht |
| Krebstiere | Der Lebensmittelgewinnung dienende Krebstiere + Zierwassertierarten (Krebstiere) |
| Milchbüffel | Kühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Büffel) |
| Milchkühe | Kühe |
| Milchkühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Kühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Milchziegen | Geißen |
| Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer | Wiederkäuer für die Milchproduktion bzw. Zucht |
| Milchschafe | Mutterschafe |
| Hunde | Hunde |
| Enten | Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Enten) |
| Mastenten | Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Enten) |
| Equiden + Equidae | Equiden |
| Suidae für die Mast | Mastschweine von Schweinearten |
| Felidae | Katzen + Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Felidae) |
| Fische | Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische + Zierwassertierarten (Fische) |
| Fische | Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische + Zierwassertierarten (Fische) |
| Fischarten + Fische | Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische + Zierwassertierarten (Fische) |
| Der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere + Zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere | Schweinearten + Geflügel + Wiederkäuer + Der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere + Hasen + Equiden + Andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere |
| Federwild | Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zielvogelart muss präzisiert werden) |
| Ziegen | Hausziegen |
| Mastziegen | Mastziegen |
| Körner fressende Ziervögel | Ziervögel (Körnerfresser) |
| Perlhühner | Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Perlhühner (Numida meleagris)) |
| Zuchtperlhühner | Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Perlhühner (Numida meleagris)) |
| Mastperlhühner | Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Perlhühner (Numida meleagris)) |
| Meerschweinchen | Andere Heimtiere (Meerschweinchen) |
| Pferde | Pferde |
| Ziegenlämmer | Mastziegenlämmer + Aufzuchtziegenlämmer |
| Ziegenlämmer für die Mast + Mastziegenlämmer | Mastziegenlämmer |
| Ziegenlämmer für die Aufzucht + Aufzuchtziegenlämmer | Aufzuchtziegenlämmer |
| Laktierende Sauen | Sauen |
| Laktierende Sauen aller Suidae-Arten | Sauen von Schweinearten |
| Hasentiere | Hasen |
| Lämmer | Mastlämmer + Aufzuchtlämmer |
| Mastlämmer | Mastlämmer |
| Aufzuchtlämmer | Aufzuchtlämmer |
| Legevögel | Lege- oder Zuchtgeflügel |
| Legehennen | Hennen |
| Legegeflügel | Lege- oder Zuchtgeflügel |
| Säugetiere | Schweinearten + Wiederkäuer + Hasen + Equiden + Kameliden + Hunde + Katzen + Andere Heimtiere (Säugetiere) + Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Säugetiere) |
| Meerestiere | Der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere (Meerestiere) + Andere Heimtiere (Meerestiere) + Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Meerestiere) |
| Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast + Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Legevögel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke + Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die für Legezwecke aufgezogen werden + Jungtiere von Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke | Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke |
| Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Kühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Milchproduktion bzw. Zucht + Mutterschafe von Schafarten + Jungtiere von Schafarten für die Milchproduktion bzw. Zucht + Geißen von Ziegenarten + Jungtiere von Ziegenarten für die Milchproduktion bzw. Zucht |
| Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische außer Salmoniden |
| Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saug- und Absetzferkel) + Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel und entwöhnte Ferkel) | Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel) | Saugferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) + Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (abgesetzt) | Absetzferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke + Masttiere von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Mastschweine von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Sauen von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Eber von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Zuchtzwecke + Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke + Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast | Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke | Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Zuchtgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungtiere von Zuchtgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke |
| Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungtiere von Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke + Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke | Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke |
| Masttiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zur Mast | Mastkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Mastrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Mastlämmer von Schafarten (außer Hausschafe) + Masttiere von Schafarten (außer Hausschafe) + Mastziegenlämmer von Ziegenarten + Masttiere von Ziegenarten + Hirschartige (Masttiere) |
| Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zur Aufzucht | Aufzuchtkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Milchproduktion bzw. Zucht + Aufzuchtlämmer von Schafarten + Jungtiere von Schafarten für die Milchproduktion bzw. Zucht + Aufzuchtziegenlämmer von Ziegenarten + Jungtiere von Ziegenarten für die Milchproduktion bzw. Zucht + Hirschartige (Aufzuchttiere) |
| Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Kühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Milchproduktion bzw. Zucht + Mutterschafe von Schafarten + Jungtiere von Schafarten für die Milchproduktion bzw. Zucht + Geißen von Ziegenarten + Jungtiere von Ziegenarten für die Milchproduktion bzw. Zucht |
| Mastwiederkäuer von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Masttiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Mastkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Mastrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Mastlämmer von Schafarten (außer Hausschafe) + Masttiere von Schafarten (außer Hausschafe) + Mastziegenlämmer von Ziegenarten + Masttiere von Ziegenarten + Hirschartige (Masttiere) |
| Mustelidae | Andere Heimtiere (Frettchen) + Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Mustelidae) |
| Nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere + Nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere + Nicht zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere + Nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere | Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere |
| Ziervögel | Ziervögel |
| Zierfische | Zierwassertierarten |
| Schafe | Schafarten |
| Rebhühner | Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Rebhühner) |
| Heimtiere | Hunde + Katzen + Ziervögel + Zierwassertierarten + Andere Heimtiere |
| Fasane | Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Fasane) |
| Ferkel | Ferkel |
| Ferkel (Saug- und Absetzferkel) + Ferkel (Saugferkel und Absetzferkel) | Ferkel |
| Ferkel (abgesetzt) + Ferkel (entwöhnt) + entwöhnte Ferkel | Absetzferkel |
| Ferkel aller Suidae-Arten | Ferkel von Schweinearten |
| Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saug- und Absetzferkel) | Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Ferkel von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Schweine | Hausschweine |
| Mastschweine | Mastschweine |
| Mastschweine aller Suidae-Arten | Mastschweine von Schweinearten |
| Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Mastschweine von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Schweinearten (Saug- und Absetzferkel) | Ferkel von Schweinearten |
| Geflügel | Geflügel |
| Zuchtgeflügel | Lege- oder Zuchtgeflügel |
| Mastgeflügel | Mastgeflügel |
| Legegeflügel + Geflügel für Legezwecke | Lege- oder Zuchtgeflügel |
| Junggeflügel für Zuchtzwecke + Jungtiere aller Geflügelarten für Zuchtzwecke | Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke |
| Junggeflügel für Legezwecke + Jungtiere aller Geflügelarten für Legezwecke + Jungtiere aller Legegeflügelarten | Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke |
| Mastgeflügelarten + Geflügelarten für die Mast + Geflügelarten für Mastzwecke | Mastgeflügel |
| Legegeflügelarten + Geflügelarten für Legezwecke + Geflügel aller Arten für Legezwecke | Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke |
| Wachteln | Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Wachteln) |
| Kaninchen | Kaninchen |
| Mastkaninchen | Wachsende Kaninchen |
| Reptilien | Andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Reptilien) + Andere Heimtiere (Reptilien) |
| Nagetiere | Andere Heimtiere (Nagetiere) |
| Wiederkäuer | Wiederkäuer |
| Wiederkäuer für Mastzwecke + Mastwiederkäuer | Junge Wiederkäuer für die Mast + Wiederkäuer für die Mast |
| Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen | Wiederkäuer (mit voll entwickeltem Pansen) |
| Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen | Wiederkäuer (mit nicht entwickeltem Pansen) |
| Lachs(e) | Salmoniden (Lachse) |
| Salmoniden | Salmoniden |
| Schafe | Hausschafe |
| Mastschafe | Mastschafe |
| Sauen | Sauen |
| Zuchtsauen | Sauen |
| Sauen aller Suidae-Arten | Sauen von Schweinearten |
| Sauen (zur Erzielung einer positiven Wirkung auf die Ferkel) + Sauen (zur Untersuchung des positiven Effekts auf die Ferkel) | Sauen (zur Erzielung einer positiven Wirkung auf die Ferkel) |
| Saugferkel | Saugferkel |
| Saugferkel aller Suidae-Arten | Saugferkel von Schweinearten |
| Nicht entwöhnte Kaninchen + Saugkaninchen | Wachsende Kaninchen |
| Saugferkel der Familie der Suidae | Saugferkel von Schweinearten |
| Forelle(n) | Salmoniden (Forellen) |
| Truthühner | Truthühner |
| Masttruthühner | Masttruthühner |
| Jungtruthühner + Jungtruthühner für die Zucht + Truthühner für Zuchtzwecke + Zuchttruthühner | Jungtruthühner für die Zucht |
| Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) | Absetzferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Absetzferkel + entwöhnte Ferkel + Ferkel (abgesetzt) + Ferkel (entwöhnt) | Absetzferkel |
| Absetzferkel aller Suidae-Arten + Absetzferkel aller Suidae | Absetzferkel von Schweinearten |
| Absetzferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | Absetzferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung |
| Entwöhnte Suidae | Absetzferkel von Schweinearten |
| Absetzferkel der Familie der Suidae | Absetzferkel von Schweinearten |
| Zoosäuger | Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Zoo-Säugetiere) |
| ENDE |