Durchführungsverordnung (EU) 2026/1115 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 hinsichtlich des Antragsformulars für die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen und der Bezeichnung von Zieltierarten und -kategorien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1115 vom 27.05.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde das Verfahren zur Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen festgelegt. Sie sieht vor, dass jede Person, die die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs oder einer neuen Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffs anstrebt, bei der Kommission gemäß der genannten Verordnung einen Zulassungsantrag stellen muss.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen sowie der Bewertung solcher Anträge. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 enthält das Formular, das für einen Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs zu verwenden ist, und in Anhang IV der genannten Verordnung sind die Kategorien und Definitionen der Zieltierarten sowie die Mindestdauer der entsprechenden Wirksamkeitsstudien festgelegt.

(3) Das Antragsformular in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen als physische oder gescannte Dokumente eingereicht wurden. Seit 2021 müssen alle Futtermittelzusatzstoffe betreffenden Anträge über das elektronische Einreichungssystem der Kommission eingereicht werden. Dank dieser Entwicklung könnte das System ein Antragsformular automatisch generieren, indem es die benötigten Angaben aus der elektronischen Einreichung übernimmt. Darüber hinaus sollte der Inhalt des Antragsformulars vereinfacht werden, um die Bearbeitung der Anträge zu optimieren.

(4) Die von der Kommission, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 verwendete Terminologie zur Bezeichnung der Tierarten und -kategorien, für die ein bestimmter Antrag zu stellen ist, aktualisiert werden muss; gleichzeitig ist sicherzustellen, dass in Anhang IV alle möglichen Tierarten und -kategorien erfasst sind, die in der Union gezüchtet oder gehalten werden, und nicht nur die wichtigsten der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten und -kategorien. Durch dieses Vorgehen würde Klarheit über den konkreten Geltungsbereich der Anträge geschaffen und das Zulassungsverfahren erleichtert. Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz sowie die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(5) Die Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien gemäß Anhang II Nummer 4.4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 und gemäß Anhang IV letzte Spalte der genannten Verordnung wurde 2008 festgelegt. Diese Mindestdauer sollte an die jüngsten Empfehlungen der Behörde 3 angepasst werden, die dem aktuellen technologischen Fortschritt und den heutigen wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen und eine kürzere Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien bei einigen Tierarten und -kategorien wie Legehennen oder Lachse und Forellen empfehlen.

(6) Die Begriffsbestimmung für "Nebentierarten" in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 sollte im Interesse größerer Klarheit durch die Einführung einer Begriffsbestimmung für "Haupttierarten" ergänzt werden.

(7) Die genannte Verordnung sollte um einen neuen Anhang V mit Begriffsbestimmungen für die einzelnen Tierarten und der darin enthaltenen Differenzierung nach Haupt- und Nebentierarten ergänzt werden. Überdies sollte im neuen Anhang V der genannten Verordnung präzisiert werden, dass Kaninchen und Pferde, die nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden, nicht zur Gruppe der Heimtiere und sonstigen nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere gehören, sondern zur Gruppe der Hasen (Leporidae) bzw. Equiden (Equidae).

(8) Anhang III dieser Durchführungsverordnung sollte eine Entsprechungstabelle enthalten, die eine Gegenüberstellung der Begriffe enthält, die üblicherweise zur Bezeichnung von Tierarten und -kategorien in Zulassungen von Futtermittelzusatzstoffen verwendet werden, die vor dem Geltungsbeginn dieser Durchführungsverordnung erteilt wurden, und der Begriffe zur Bezeichnung derselben Tierarten und -kategorien, die ab dem Geltungsbeginn dieser Durchführungsverordnung zu verwenden sind. Diese Entsprechungstabelle soll den Antragstellern dabei helfen, die betreffenden Zieltierarten zu benennen, wenn sie Anträge gemäß den Artikel 13 oder Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Änderung bzw. Verlängerung bestehender Zulassungen stellen, die ab dem Geltungsbeginn dieser Durchführungsverordnung vorzulegen sind.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Damit sich die Unternehmer an die neuen Anforderungen dieser Durchführungsverordnung anpassen können, ist es erforderlich, dass diese Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten Geltung erlangt.

(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 429/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. 'Heimtiere und sonstige nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere': Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert, gezüchtet oder gehalten, aber nicht verzehrt werden, wie in Anhang V Nummer 8 aufgeführt;

2. 'Haupttierarten (wirtschaftlich bedeutende Arten)': Tierarten, die in der Union üblicherweise für den menschlichen Verzehr genutzt werden, wie in Anhang V Nummern 1 bis 4 aufgeführt;

3. 'Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung)': Tierarten, die in der Union üblicherweise für den menschlichen Verzehr genutzt werden, wie in Anhang V Nummern 1 bis 7 aufgeführt."

2. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ein Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird der Kommission über das elektronische Einreichungssystem der Kommission übermittelt. Sobald der Antrag über das elektronische System übermittelt wurde, haben der Antragsteller, die Kommission, die Behörde und die Mitgliedstaaten Zugriff auf das Antragsformular gemäß Anhang I."

3. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die für die Bezeichnung der Zieltierarten und -kategorien zu verwendende Terminologie sowie die Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien sind in Anhang IV festgelegt.

Die Begriffsbestimmungen für die jeweilige Tierart sind in Anhang V festgelegt."

4. Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Durchführungsverordnung geändert.

5. Der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 wird ein neuer Anhang V nach Maßgabe von Anhang II der vorliegenden Durchführungsverordnung angefügt.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Dezember 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.05.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/429/oj).

3) Guidance on the assessment of the effectiveness of feed additives, EFSA Journal 2024;22:e8856. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8856.

.

Anhang I

Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I erhält folgende Fassung:

"Anhang I
Antragsformular gemäß Artikel 2 Absatz 1

Antragsformular

Europäische Kommission

Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Betrifft: Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Datum der Übermittlung: ...

I. Art des Dossiers

[ ] Antrag auf Zulassung eines neuen Futtermittelzusatzstoffs ( Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003)
[ ] Antrag auf Zulassung einer neuen Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffs und/oder auf Änderung und/oder Verlängerung der Zulassung für einen Futtermittelzusatzstoff ( Artikel 4 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3 bzw. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003):
[ ] neue Verwendung ( Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003)
[ ] Änderung einer bestehenden Zulassung ( Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003)
[ ] Verlängerung der Zulassung für einen Futtermittelzusatzstoff ( Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003)
[ ] Übermittlung zusätzlicher Informationen nach nicht abschließender Stellungnahme der Behörde

II. Gegenstand des Antrags

1. Gegenstand des Antrags: Bezeichnung des Stoffs, der Zubereitung oder des Mikroorganismus angeben;

2. Identifizierung und Charakterisierung des Zusatzstoffs im Sinne des Anhangs II Unterabschnitte 2.2.1.1 und 2.2.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 429/2008

Art(en) des Zusatzstoffs, der in Verkehr gebracht werden soll:

[ ] Stoff

[ ] Mikroorganismus

[ ] Zubereitung

Bezeichnung des Zusatzstoffs: ...

Handelsbezeichnung des Zusatzstoffs (nur bei Kokzidiostatika und Histomonostatika anzugeben): ...

Erkennungsmarker für den Stoff: ...

3. Kategorie(n) und Funktionsgruppe(n) der Zusatzstoffe 1

Kategorie: ...

Funktionsgruppe: ...

4. Zieltierart(en) und Kategorie(n) gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 429/2008

Art: ...

Kategorie: ...

Zusätzliche Angabe oder Anmerkung zur Tierart/Kategorie: ...

5. Vorgesehene Art der Verwendung in der Tierernährung

[ ] Verwendung im Futtermittel

[ ] Verwendung im Tränkwasser

[ ] Besondere Verwendungsbedingungen

6. Bestehende Zulassungen, sofern vorhanden

Bestehende Zulassung im EU-Futtermittelrecht:

EUR-Lex-Link: ...

Funktionsgruppe, für die der Futtermittelzusatzstoff derzeit zugelassen ist: ...

Kennnummer des derzeit zugelassenen Futtermittelzusatzstoffs: ...

Bestehende Zulassung gemäß dem GVO-Recht

Spezifischer Erkennungsmarker (Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 2 (sofern erforderlich): ...

Wurde eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt?

[ ] ja

[ ] nein

Ist ein Antrag auf Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates anhängig?

[ ] ja

[ ] nein

III. Referenzproben

Vom gemeinschaftlichen Referenzlabor (GRL) vergebene Probennummer (falls zutreffend): ...

IV. Administrative Angaben

1. Administrative Angaben zum Antragsteller

Name des Antragstellers (wird gegebenenfalls als Name des Zulassungsinhabers beibehalten) ...

E-Mail: ...

Telefon: ...

Webseite: ...

Anschrift: ...

Postleitzahl: ...

Land: ...

2. Kontaktdaten des Vertreters des Antragstellers in der EU (sofern erforderlich)

Name des Vertreters in der EU: ...

E-Mail: ...

Telefon: ...

Webseite: ...

Anschrift: ...

Postleitzahl: ...

Land: ...

3. Kontaktdaten des Ansprechpartners/der für das Dossier zuständigen Person

Name des Ansprechpartners/der zuständigen Person: ...

Name der Stelle/Organisation: ...

E-Mail: ...

Telefon: ...

Webseite: ...

Anschrift: ...

Postleitzahl: ...

Land:" ...

1) Bei den Funktionsgruppen 1 m) Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen, 1 n) Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit, 1 o) sonstige technologische Zusatzstoffe, 4 c) Stoffe, die die Umwelt günstig beeinflussen, 4 d) sonstige zootechnische Zusatzstoffe und 4 e) Mittel zur Stabilisierung des physiologischen Zustands ist eindeutig zu definieren, welche Funktion der Zusatzstoff genau haben soll, auch in der für die Öffentlichkeit bestimmten Zusammenfassung.

2) Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.01.2004 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/65/oj).

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

(1) Unter Nummer 3.1.1.2 erhalten Tabelle 2, Tabelle 5 und Tabelle 7 folgende Fassung:

"Tabelle 2: Dauer der Toleranztests: Geflügel

Zieltiere Dauer der Tests Merkmal der Zieltiere
Masthühner und Junghühner für Lege- und Zuchtzwecke 35 Tage nach dem Schlupf
Legehennen 56 Tage Vorzugsweise während des ersten Drittels der Legeperiode
Masttruthühner 42 Tage nach dem Schlupf

Daten über die Toleranz bei Masthühnern oder Masttruthühnern können als Nachweis für Hühner oder Truthühner verwendet werden, die zu Lege- oder Zuchtzwecken aufgezogen werden."

"Tabelle 5: Dauer der Toleranztests: Salmoniden

Zieltiere Dauer der Tests Merkmal der Zieltiere
Lachse und Forellen 90 Tage

Als Alternative zu einer Versuchsdauer von 90 Tagen könnte eine Untersuchung durchgeführt werden, bei der die Fische ihr Anfangsgewicht zu Beginn des Tests zumindest verdoppeln.

Ist der Zusatzstoff nur für die Verwendung in Zuchtbeständen bestimmt, werden die Toleranztests möglichst kurz vor oder nach der Laichzeit durchgeführt. Die Toleranztests dauern 90 Tage; besonderes Augenmerk wird auf das Überleben und die Qualität des Laichs gelegt."

"Tabelle 7: Dauer der Toleranztests: Kaninchen

Zieltiere Dauer der Tests Merkmal der Zieltiere
Mastkaninchen 28 Tage
Kaninchen-Zibben 1 Reproduktionszyklus Von der Besamung bis zum Ende der Absetzperiode

Bezieht sich der Antrag auf Saug- und Jungkaninchen, wird eine Dauer von 49 Tagen (beginnend eine Woche nach der Geburt) als ausreichend erachtet; der Test muss an den weiblichen Kaninchen bis zum Absetzen durchgeführt werden."

(2) Unter Nummer 3.2.1.2 erhält Unterabsatz 5 folgende Fassung:

"Für die Bestimmung der Wartezeit werden folgende Mindestanzahlen von Tieren und/oder Produkten empfohlen, von denen zu jedem Zeitpunkt Proben genommen wurden:

(3) Unter Nummer 3.2.3.3 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:

"Bei Zusatzstoffen, die für mehrere Tierarten bestimmt sind, wird die Exposition durch Gewebe für Säugetiere, Geflügel und der Lebensmittelgewinnung dienende Fische getrennt berechnet und anschließend der höchste Wert genommen. Gegebenenfalls wird diesem Wert die Exposition durch Milch und Eier hinzugerechnet. Gilt der Antrag etwa für einen Zusatzstoff zur Verwendung bei laktierenden Säugetieren und Legevögeln, werden die jeweiligen Höchstwerte in Bezug auf essbares Gewebe zu denen für den Verzehr von Milch und Eiern dazugezählt. Gilt der Antrag für einen Zusatzstoff zur Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Fischen und Legevögeln sowie laktierenden Säugetieren, werden die jeweiligen Höchstwerte in Bezug auf essbares Gewebe zu denen für den Verzehr von Milch und Eiern dazugezählt. Andere Kombinationen werden in der gleichen Art und Weise vorgesehen."

(4) Unter Nummer 3.2.3.3 wird die Überschrift der dritten Spalte von Tabelle 1 durch "Geflügel" ersetzt und die Überschrift der vierten Spalte von Tabelle 1 durch "der Lebensmittelgewinnung dienende Fische".

(5) Unter Nummer 3.4.1.2 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

"In Aquakulturen verwendete Futtermittelzusatzstoffe können zu einer Kontamination von Sedimenten und Wasser führen. Bei in Käfigen gezüchteten der Lebensmittelgewinnung dienenden Fischen wird das Sediment als das Medium angenommen, das für die Bewertung der Umweltrisiken von Belang ist. Bei an Land gezüchteten der Lebensmittelgewinnung dienenden Fischen wird angenommen, dass das Abwasser, das zum Oberflächenwasser fließt, das größte Umweltrisiko darstellt."

(6) Nummer 3.4.2.1. erhält folgende Fassung:

"Phase IIA

Zusätzlich zu den in Phase I betrachteten Medien muss auch für Oberflächenwasser die PEC berechnet werden; dabei werden Abschwemmung und Drainage berücksichtigt.

Auf der Grundlage von Daten, die in Phase I nicht herangezogen wurden, lässt sich für jedes betrachtete Umweltmedium ein genauerer PEC-Wert errechnen. Dabei werden folgende Punkte berücksichtigt:

  1. die Konzentration des betrachteten Wirkstoffs bzw. der betrachteten Wirkstoffe und/oder Metaboliten in Mist bzw. Fäzes von Fischen nach Verabreichung des Zusatzstoffs in der vorgesehenen Dosierung. In die Berechnung fließen auch die Dosierung und das Exkrementvolumen ein;
  2. der potenzielle Abbau des ausgeschiedenen Wirkstoffs bzw. der ausgeschiedenen Wirkstoffe und/oder Metaboliten durch das übliche Mistbehandlungsverfahren und die übliche Lagerung vor der Ausbringung;
  3. die Adsorption/Desorption des betrachteten Wirkstoffs bzw. der betrachteten Wirkstoffe und/oder Metaboliten im Boden oder im Fall von Aquakulturen in Sedimenten, vorzugsweise bestimmt durch Untersuchungen im Boden bzw. im Sediment (OECD-Leitlinie 106);
  4. der Abbau im Boden und in Wasser-Sediment-Systemen (OECD-Leitlinie 307 bzw. 308) und
  5. sonstige Faktoren wie Hydrolyse, Photolyse, Verdampfung oder Verdünnung durch Pflügen.

Für die Zwecke der Risikobewertung in Phase II wird für jedes betrachtete Umweltmedium der höchste auf diese Weise errechnete PEC-Wert herangezogen.

Ist mit einer hohen Persistenz im Boden bzw. in den Sedimenten zu rechnen (Zeit für den Abbau von 90 % der Verbindung in ihrer ursprünglichen Konzentration (DT90) > 1 Jahr), wird das Akkumulationspotenzial berücksichtigt.

Es werden diejenigen Mengen an Zusatzstoffen (oder Metaboliten) bestimmt, die auf unterschiedlichen trophischen Ebenen in den betrachteten Umweltmedien ernste schädliche Wirkungen hervorrufen. Es handelt sich hierbei meistens um Untersuchungen zur akuten Toxizität, die den OECD-Leitlinien oder Leitlinien mit vergleichbarem Status entsprechen sollten. Die Untersuchungen in Bezug auf den Boden umfassen Regenwürmer (Toxizität), drei Bodenpflanzen und im Boden lebende Mikroorganismen (z.B. Auswirkungen auf die Stickstoff-Fixierung). Die Untersuchungen für das Süßwassermilieu umfassen Fische (Toxizität), Daphnia magna; Algen und einen im Sediment lebenden Organismus. Im Fall von Meereskäfigen werden drei Arten im Sediment lebender Organismen aus verschiedenen Taxa untersucht.

Für jedes zu betrachtende Medium wird der PNEC-Wert berechnet. In der Regel ergibt sich der PNEC-Wert, indem der niedrigste in den genannten Untersuchungen beobachtete Toxizitätswert durch einen Sicherheitsfaktor von mindestens 100 dividiert wird, der vom Endpunkt und der Zahl der eingesetzten Versuchstierarten abhängt.

Das Bioakkumulationspotenzial kann ausgehend vom Wert des Verteilungskoeffizienten n-Oktanol/Wasser (Log Kow) geschätzt werden. Werte > 3 weisen daraufhin, dass der Stoff möglicherweise bioakkumuliert wird. Was die Bewertung des Risikos einer Sekundärvergiftung betrifft, so wird ausgelotet, ob eine Untersuchung zur Ermittlung des Biokonzentrationsfaktors (BCF) in Phase IIB durchgeführt werden soll."

(7) Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:

"4.4. Dauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien an Zieltieren

Grundsätzlich entspricht die Dauer von Wirksamkeitsstudien dem im Antrag angeführten Zeitraum.

Wirksamkeitsstudien werden gemäß der landwirtschaftlichen Praxis in der Union vorgenommen, ihre Mindestdauer ist in Anhang IV festgelegt.

Bei Nebentierarten, für die in Anhang IV in Bezug auf Studien keine Mindestdauer festgelegt ist, entspricht die Mindestdauer gegebenenfalls derjenigen für die physiologisch verwandten Haupttierarten. Bei anderen Tierarten und -kategorien, für die in Anhang IV in Bezug auf die Studien keine Mindestdauer festgelegt ist, beträgt die Mindestdauer für im Wachstum befindliche Tiere (von der Geburt bis zur Schlachtung oder bis zum Einsetzen der Zuchtreife) 42 Tage und für erwachsene Tiere (ab dem Einsetzen der Zuchtreife) 56 Tage.

Wird ein Futtermittel für eine bestimmte Dauer verabreicht, die kürzer ist als die, die üblicherweise für die Tierart oder -kategorie gilt, erfolgt dies entsprechend den vorgesehenen Verwendungsbedingungen. Allerdings ist der Beobachtungszeitraum nicht kürzer als 28 Tage, und die einschlägigen Endpunkte (z.B. bei Sauen die Anzahl der lebend geborenen Ferkel unter Beachtung der Trächtigkeitsdauer oder die Anzahl und das Gewicht der abgesetzten Ferkel unter Berücksichtigung der Laktationsperiode) werden in die Beobachtung einbezogen."

3. Anhang III wird wie folgt geändert:

(1) Nummer 2.1.3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Bei Stoffen, die die Farbe von Zierwassertierarten oder Ziervögeln positiv beeinflussen, sind Untersuchungen gemäß Anhang II Abschnitt III Unterabschnitt 3.1 erforderlich; diese werden an Tieren durchgeführt, denen die empfohlene Dosis des Zusatzstoffs verabreicht wird. Auch Nachweise auf der Grundlage vorhandener wissenschaftlicher Literatur können vorgelegt werden. Allerdings sind Untersuchungen gemäß den Unterabschnitten 3.2 und 3.4 nicht nötig."

(2) Nummer 2.1.4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Stoffe, die die Farbe von Zierwassertierarten und Ziervögeln positiv beeinflussen:
Es werden Untersuchungen zum Nachweis der Wirkung an Tieren vorgenommen, denen die empfohlene Dosis des Zusatzstoffs verabreicht wird. Änderungen der Farbe werden mit geeigneten Methoden gemessen. Die Wirksamkeit kann auch durch andere Untersuchungen (z.B. Bioverfügbarkeitsstudien) oder durch Bezugnahme auf wissenschaftliche Literatur belegt werden."

(3) Nummer 5.4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Diese Zusatzstoffe schützen die Tiere vor den Folgen einer Invasion durch Eimeria spp. oder Histomonas meleagridis. Es wird Wert auf den Nachweis der besonderen Wirkungen des Zusatzstoffs (z.B. beobachtete Tierart) und seiner prophylaktischen Eigenschaften (z.B. Verringerung der Morbidität, Mortalität, Oozystenzahl und Läsionsrate) gelegt. Gegebenenfalls werden Angaben zu den Auswirkungen auf Wachstum und Futterverwertung (Mastgeflügel, Ersatz-Legehennen und -Kaninchen) sowie auf die Schlupffähigkeit (Zuchtvögel) gemacht."

(4) Nummer 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Haupttierarten und Nebentierarten sind in Artikel 1 Nummern 2 und 3 dieser Verordnung definiert."

(5) Nummer 6.3.1.1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Hat sich bei drei Haupt-Zieltierarten (einschließlich Säugetieren mit einhöhligem Magen, wiederkäuenden Säugetieren und Geflügel) eine ähnliche und große Sicherheitsspanne gezeigt, so sind keine zusätzlichen Toleranztests an nicht physiologisch ähnlichen Nebentierarten (z.B. Pferden oder Kaninchen) erforderlich. Muss die Toleranz untersucht werden, beträgt die Dauer der Tests an Nebentierarten (ausgenommen Kaninchen) bei im Wachstum befindlichen Tieren mindestens 28 Tage und bei erwachsenen Tieren mindestens 42 Tage. Für Kaninchen gelten die folgenden Zeiträume: Mastkaninchen: 28 Tage; Kaninchen-Zibben: ein Reproduktionszyklus (von der Besamung bis zum Ende der Absetzperiode). Bezieht sich der Antrag auf Saug- und Jungkaninchen, wird eine Dauer von 49 Tagen (beginnend eine Woche nach der Geburt) als ausreichend erachtet; der Test muss an den weiblichen Kaninchen bis zum Absetzen durchgeführt werden. Bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Fischen (ausgenommen Salmoniden) sind 90 Tage nötig."

(6) Nummer 6.3.2.3. erhält folgende Fassung:

"6.3.2.3. Bewertung der Sicherheit für die Verbraucher

Vorschlag für MRL

Bei der Festlegung von MRL kann davon ausgegangen werden, dass die Rückstandsmengen in den essbaren Geweben einer Nebentierart nicht erheblich von denen einer ähnlichen Haupttierart abweichen.

Die MRL lassen sich innerhalb von Tierklassen wie folgt extrapolieren:

MRL für Pferde könnten extrapoliert werden, falls MRL für eine Haupt-Wiederkäuerart und ein Haupt-Säugetier mit einhöhligem Magen vorliegen.

Wurden für Hausrinder (oder Hausschafe), Schweine und Hühner (oder Geflügel), die Haupttierarten mit verschiedenen Stoffwechselleistungen und unterschiedlich zusammengesetzten Geweben repräsentieren, identische MRL abgeleitet, können dieselben MRL auch für Schafartige, Equiden und Kaninchen festgelegt werden, d. h., eine Extrapolation auf alle der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere außer auf der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere, wird als möglich erachtet. In Anlehnung an die Leitlinie des Ausschusses für Tierarzneimittel (x) zur Festlegung von MRL für Salmoniden und andere der Lebensmittelgewinnung dienende Fische, die bereits eine Extrapolation von MRL in Muskeln einer Haupttierart auf Salmoniden und andere der Lebensmittelgewinnung dienende Fische vorsieht, können, falls die Muttersubstanz als Markerrückstand für die MRL in Muskeln und Haut geeignet ist, die MRL auf alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere extrapoliert werden.

Für die Überwachung von Rückständen in essbaren Geweben und Produkten aus sämtlichen Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sind entsprechende Analysemethoden zur Verfügung zu stellen.

____
(x) Note for guidance of the establishment of maximum residue limits for Salmonidae and other fin fish. The European Agency for the Evaluation of Medicinal Products. Veterinary Medicines Evaluation Unit. EMEA/CVMP/153b/97-FINAL."

4. Anhang IV erhält folgende Fassung:

"Anhang IV
Bezeichnung der Zieltierkategorien sowie Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien

1. Schweinearten (Suidae)

Tierart Tierkategorie Definition der Kategorie Ungefähres Gewicht/Alter in der Kategorie Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien
Haltungsdauer/Alter Alter Gewicht
Hausschweine Saugferkel Ferkel, die von Sauen gesäugt und zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis zum Absetzen Bis zum 21.-42. Lebenstag Bis zu 6 -11 kg
Absetzferkel Ferkel, die zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, nach dem Ende der Säugezeit und bis zum Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen 21-42 Tage Bis zum 120. Lebenstag Bis zu 35 kg 42 Tage
35 Tage bei einer Wachstumsrate von > 0,5 kg/Tag
Ferkel Ferkel, die zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen wurden, von der Geburt bis zum Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen Bis zum 120. Lebenstag Bis zu 35 kg
Mastschweine Schweine für die Fleischproduktion, vom Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen bis zum Schlachtdatum 60-120 Tage Bis zum 120.-250. Lebenstag (oder gemäß den regionalen Praktiken) 80 -150 kg (oder gemäß den regionalen Praktiken) Bis zur Schlachtung, jedoch nicht weniger als 70 Tage
Jungschweine für die Zucht Weibliche (Jungsauen) und männliche Jungtiere, die zur Zucht aufgezogen werden, vom Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen bis zum Einsetzen der Zuchtreife
Sauen Weibliche Zuchttiere, die mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden Zwei vollständige Reproduktionszyklen
Sauen (zur Erzielung einer positiven Wirkung auf die Ferkel) Weibliche Zuchttiere, die mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden (sofern die Verfütterung des Zusatzstoffes an die Sauen eine positive Wirkung auf die Ferkel haben soll) Nicht später als von der Geburt bis zum Ende der Absetzphase (jedoch mindestens 28 Tage)
Eber Männliche Zuchttiere ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Hausschweine Alle Kategorien von Hausschweinen
Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) Saugferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Ferkel aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die von Sauen gesäugt und zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis zum Absetzen
Absetzferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Ferkel aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, nach dem Ende der Säugezeit und bis zum Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen
Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Ferkel aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis zum Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen
Mastschweine von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Tiere aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) für die Fleischproduktion, vom Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen bis zum Schlachtdatum
Jungschweine von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zur Zucht Jungtiere aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die zur Zucht aufgezogen werden, vom Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen bis zum Einsetzen der Zuchtreife
Sauen von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Weibliche Zuchttiere aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden
Eber von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Männliche Zuchttiere aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Alle Arten und Kategorien aller Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten)
Schweinearten Saugferkel von Schweinearten Ferkel aller Schweinearten, die von Sauen gesäugt und zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis zum Absetzen
Absetzferkel von Schweinearten Ferkel aller Schweinearten, die zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, nach dem Ende der Säugezeit und bis zum Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen
Ferkel von Schweinearten Ferkel aller Schweinearten, die zur Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis zum Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen
Mastschweine von Schweinearten Tiere aller Schweinearten für die Fleischproduktion, vom Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen bis zum Schlachtdatum
Jungschweine von Schweinearten zur Zucht Tiere aller Schweinearten, die zur Zucht aufgezogen werden, vom Ende der Übergangsphase nach dem Absetzen bis zum Einsetzen der Zuchtreife
Sauen von Schweinearten Weibliche Zuchttiere aller Schweinearten, die mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden
Eber von Schweinearten Männliche Zuchttiere aller Schweinearten, ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Schweinearten Alle Arten und Kategorien aller Schweinearten

2. Geflügel

Arten Tierkategorie Definition der Kategorie Ungefähres Gewicht/Alter in der Kategorie Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien
Haltungsdauer Alter Gewicht
Hühner Masthühner Hähnchen, die zur Fleischproduktion gehalten werden (Broiler), vom Schlupf bis zur Schlachtung Bis zu 35 Tage Bis zu ca. 1.600 g (bis 2 kg) 35 Tage
Junghühner für Lege- und Zuchtzwecke Weibliche und männliche Jungtiere, die zum Legen (Konsumeiererzeugung) oder zur Zucht aufgezogen werden, vom Schlupf bis zum Legebeginn oder zur Zuchtreife Bis zu ca. 16 Wochen (bis zu 20 Wochen)
Hennen Hennen ab dem Legebeginn (Konsumeiererzeugung) oder dem Einsetzen der Zuchtreife Ab 16.-21. Woche Bis zu ca. 13 Monate (bis zu 18 Monate) Ab 1.200 g (weiß)
1.400 g (braun)
84 Tage
Hähne Hähne ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Hühner Alle Kategorien von Hühnern
Truthühner Masttruthühner Truthühner für die Fleischproduktion, vom Schlupf bis zur Schlachtung Bis zu ca. 14 Wochen (bis zu 20 Wochen) Bis zu ca. 16 Wochen (bis zu 24 Wochen) Hennen: bis zu ca. 7.000 g (bis 10.000 g) Hähne: bis
ca. 12.000 g
bis 20.000 g
84 Tage
Jungtruthühner für die Zucht Weibliche und männliche Jungtiere, die zur Zucht aufgezogen werden, vom Schlupf bis zum Einsetzen der Zuchtreife Bis zu 30 Wochen Hennen: bis
ca. 15.000 g
Hähne: bis
ca. 30.000 g
Zuchttruthühner Weibliche und männliche Truthühner, die zur Zucht gehalten werden Von 30 Wochen bis zu
ca. 60 Wochen
Hennen: ab
ca. 15.000 g
Hähne: ab
ca. 30.000 g
Truthühner Alle Kategorien von Truthühnern
Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Weibliche und männliche Tiere aller Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) für die Fleischproduktion, vom Schlupf bis zur Schlachtung
Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke Weibliche und männliche Jungtiere aller Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die zum Legen (Konsumeiererzeugung) oder zur Zucht aufgezogen werden, vom Schlupf bis zum Legebeginn oder zum Einsetzen der Zuchtreife
Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Weibliche und männliche Tiere aller Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), ab dem Legebeginn (Konsumeiererzeugung) oder dem Einsetzen der Zuchtreife
Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Alle Arten und Kategorien von Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten)
Geflügel Mastgeflügel Weibliche und männliche Tiere aller Geflügelarten für die Fleischproduktion, vom Schlupf bis zur Schlachtung
Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke Weibliche und männliche Jungtiere aller Geflügelarten, die zum Legen (Konsumeiererzeugung) oder zur Zucht aufgezogen werden, vom Schlupf bis zum Legebeginn oder zum Einsetzen der Zuchtreife
Lege- oder Zuchtgeflügel Weibliche und männliche Tiere aller Geflügelarten, ab dem Legebeginn (Konsumeiererzeugung) oder dem Einsetzen der Zuchtreife
Geflügel Alle Arten und Kategorien von Geflügel

3. Wiederkäuer

Arten Tierkategorie Definition der Kategorie Ungefähres Gewicht/Alter in der Kategorie Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien
Haltungsdauer Alter Gewicht
Hausrinder Mastkälber Kälber für die Kalbfleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum Bis zu 6 Monate Bis zu 180 kg (bis zu 250 kg) 84 Tage
Aufzuchtkälber Kälber, die für die Milchproduktion bzw. Zucht oder die Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis 4 Monate Bis zu 60 -80 kg (bis zu 145 kg) 56 Tage
Mastrinder Hausrinder, die für die Fleischproduktion gehalten werden, außer Mast- und Aufzuchtkälber, bis zum Schlachtdatum Nach Erreichen des Wiederkäueralters Bis zu 10-36 Monate Bis zu 350 -700 kg 84 Tage
Jungrinder für die Milchproduktion bzw. Zucht Färsen und männliche Jungrinder, außer Aufzuchtkälber, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife
Kühe Kühe, die für die Milchproduktion (Milchkühe) bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden 84 Tage
Zwei Reproduktionszyklen, falls Wirksamkeit auf Reproduktionsparameter beantragt ist
Bullen Männliche Tiere, die zur Zucht gehalten werden, ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Hausrinder Alle Kategorien von Hausrindern
Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) Mastkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Kälber aller Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten) für die Kalbfleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum
Aufzuchtkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Kälber aller Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten); die für die Milchproduktion bzw. Zucht oder die Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis 4 Monate
Mastrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Tiere aller Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die für die Fleischproduktion gehalten werden, außer Mast- und Aufzuchtkälber, bis zum Schlachtdatum
Jungrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Milchproduktion bzw. Zucht Färsen und männliche Jungrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), außer Aufzuchtkälber, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife
Kühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Kühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die für die Milchproduktion bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden
Bullen von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Männliche Tiere aller Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten), die zur Zucht gehalten werden, ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Rinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Alle Arten und Kategorien von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Nebentierarten)
Rinderarten Mastkälber von Rinderarten Kälber aller Rinderarten für die Kalbfleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum
Aufzuchtkälber von Rinderarten Kälber aller Rinderarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht oder die Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis 4 Monate
Mastrinder von Rinderarten Tiere aller Rinderarten, die für die Fleischproduktion gehalten werden, außer Mast- und Aufzuchtkälber, bis zum Schlachtdatum
Jungrinder von Rinderarten für die Milchproduktion bzw. Zucht Färsen und männliche Jungtiere aller Rinderarten, außer Aufzuchtkälber, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife
Kühe von Rinderarten Kühe aller Rinderarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden
Bullen von Rinderarten Männliche Tiere aller Rinderarten, die zur Zucht gehalten werden, ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Rinderarten Alle Arten und Kategorien von Rindern
Hausschafe Mastlämmer Lämmer für die Lammfleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum Bis zu 6 Monate (oder älter) Bis zu 55 kg 56 Tage
Aufzuchtlämmer Lämmer, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, von der Geburt bis 3 Monate 15 -20 kg 56 Tage
Mastschafe Hausschafe für die Fleischproduktion, außer Mastlämmer, bis zum Schlachtdatum
Jungschafe für die Milchproduktion bzw. Zucht Weibliche und männliche Jungschafe, außer Aufzuchtlämmer, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife
Mutterschafe Mutterschafe, die für die Milchproduktion (Milchschafe) bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden 84 Tage
Zwei Reproduktionszyklen, falls Wirksamkeit auf Reproduktionsparameter beantragt ist
Widder Zuchtwidder ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Hausschafe Alle Kategorien von Hausschafen
Schafarten Mastlämmer von Schafarten Lämmer aller Schafarten für die Fleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum
Aufzuchtlämmer von Schafarten Lämmer aller Schafarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, von der Geburt bis 3 Monate
Masttiere von Schafarten Schafe aller Schafarten für die Fleischproduktion, außer Mastlämmer, bis zum Schlachtdatum
Jungtiere von Schafarten für die Milchproduktion bzw. Zucht Weibliche und männliche Jungtiere aller Schafarten, außer Aufzuchtlämmer, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife
Mutterschafe von Schafarten Mutterschafe aller Schafarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden
Widder von Schafarten Zuchtwidder aller Schafarten, ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Schafarten Alle Arten und Kategorien von Schafen
Hausziegen Mastziegenlämmer Ziegenlämmer für die Fleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum Bis zu 6 Monate 56 Tage
Aufzuchtziegenlämmer Ziegenlämmer, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, von der Geburt bis 3 Monate 15 -20 kg 56 Tage
Mastziegen Hausziegen für die Fleischproduktion, außer Mastziegenlämmer, bis zum Schlachtdatum
Jungziegen für die Milchproduktion bzw. Zucht Weibliche und männliche junge Hausziegen, außer Aufzuchtziegenlämmer, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife
Geißen Weibliche Hausziegen, die für die Milchproduktion (Milchziegen) bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden 84 Tage
Zwei Reproduktionszyklen, falls Wirksamkeit auf Reproduktionsparameter beantragt ist
Geißböcke Zuchtböcke (Hausziegenböcke), ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Hausziegen Alle Kategorien von Hausziegen
Ziegenarten Mastziegenlämmer von Ziegenarten Ziegenlämmer aller Ziegenarten für die Fleischproduktion, von der Geburt bis zum Schlachtdatum
Aufzuchtziegenlämmer von Ziegenarten Ziegenlämmer aller Ziegenarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, von der Geburt bis 3 Monate
Masttiere von Ziegenarten Tiere aller Ziegenarten für die Fleischproduktion, außer Mastziegenlämmer, bis zum Schlachtdatum
Jungtiere von Ziegenarten für die Milchproduktion bzw. Zucht Weibliche und männliche Jungtiere aller Ziegenarten, außer Aufzuchtziegenlämmer, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, bis zum Einsetzen der Zuchtreife
Geißen von Ziegenarten Weibliche Tiere aller Ziegenarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht gehalten werden und mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden
Geißböcke von Ziegenarten Zuchtböcke aller Ziegenarten, ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Ziegenarten Alle Arten und Kategorien von Ziegenarten
Hirschartige Alle Arten von Hirschartigen
Wiederkäuer Junge Wiederkäuer für die Mast Kälber, Lämmer, Ziegenlämmer usw. aller Wiederkäuerarten, die für die Fleischproduktion gehalten werden, von der Geburt bis zum Schlachtdatum
Junge Wiederkäuer für die Aufzucht Kälber, Lämmer, Ziegenlämmer usw. aller Wiederkäuerarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, von der Geburt bis 4 Monate (Rinderarten) oder bis 3 Monate (Schafarten, Ziegenarten und Hirschartige)
Wiederkäuer für die Mast Tiere aller Wiederkäuerarten für die Fleischproduktion, außer junge Wiederkäuer für die Mast, bis zum Schlachtdatum
Wiederkäuer zur Aufzucht für die Milchproduktion bzw. Zucht Weibliche und männliche Tiere aller Wiederkäuerarten, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden, außer junge Wiederkäuer für die Aufzucht, bis zum Einsetzen der Zuchtreife
Wiederkäuer für die Milchproduktion bzw. Zucht Mindestens einmal gedeckte oder künstlich besamte weibliche Tiere sowie männliche Tiere aller Wiederkäuerarten ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Wiederkäuer Alle Arten und Kategorien von Wiederkäuern

4. Der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere

Arten Tierkategorie Definition der Kategorie Ungefähres Gewicht/Alter in der Kategorie Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien
Haltungsdauer Alter Gewicht
Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische Salmoniden 200 bis 300 g 84 Tage
Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische außer Salmoniden Alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Fischarten außer Salmoniden
Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische Alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Fischarten
Der Lebensmittelgewinnung dienende Weichtiere Alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Weichtierarten
Der Lebensmittelgewinnung dienende Krebstiere Alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Krebstierarten
Andere der Lebensmittelgewinnung dienende wirbellose Wassertiere Alle anderen Arten der Lebensmittelgewinnung dienender wirbelloser Wassertiere
Der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere Alle Arten und Kategorien der Lebensmittelgewinnung dienender Wassertiere

5. Hasen (Leporidae)

Arten Tierkategorie Definition der Kategorie Ungefähres Gewicht/Alter in der Kategorie Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien
Haltungsdauer Alter Gewicht
Kaninchen Wachsende Kaninchen Weibliche und männliche Tiere:
  • von Zibben gesäugte Kaninchenjunge, die für die Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis zum Absetzen (säugende Kaninchen),
  • Mastkaninchen ab dem Ende der Absetzphase bis zur Schlachtung
  • Jungkaninchen für die Zucht, vom Ende der Absetzphase bis zum Einsetzen der Zuchtreife
42 Tage
Kaninchen-Zibben Weibliche Zuchttiere, die mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden Zwei Reproduktionszyklen, falls Wirksamkeit auf Reproduktionsparameter beantragt ist
Nicht später als ab dem Wurf und bis zum Ende der Absetzphase, sofern zur Erzielung einer positiven Wirkung auf die Kaninchenjungen verabreicht.
Kaninchen-Rammler Männliche Zuchttiere ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Kaninchen Alle Kategorien von Kaninchen
Hasen Wachsende Hasen Weibliche und männliche Tiere:
  • von Zibben gesäugte Hasenjunge, die für die Zucht oder Fleischproduktion aufgezogen werden, von der Geburt bis zum Absetzen (säugende Hasen),
  • Masthasen ab dem Ende der Absetzphase bis zur Schlachtung
  • Junghasen für die Zucht, von der Absetzphase bis zum Einsetzen der Zuchtreife
Hasen-Zibben Weibliche Zuchttiere, die mindestens einmal gedeckt oder künstlich besamt wurden
Hasen-Rammler Männliche Zuchttiere ab dem Einsetzen der Zuchtreife
Hasen Alle Arten und Kategorien von Hasen

6. Equiden (Equidae)

Arten Tierkategorie Definition der Kategorie Ungefähres Gewicht/Alter in der Kategorie Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien
Haltungsdauer Alter Gewicht
Pferde
Equiden Alle Arten von Equiden

7. Andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Arten Tierkategorie Definition der Kategorie Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) in der Kategorie Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien
Haltungsdauer Alter Gewicht
Kameliden Kamelidenfohlen für die Mast Fohlen aller Kameliden für die Fleischproduktion
Aufzuchtfohlen von Kameliden Fohlen aller Kameliden, die für die Milchproduktion bzw. Zucht aufgezogen werden
Mastkameliden Tiere aller Kameliden für die Fleischproduktion, außer Mastfohlen
Jungkameliden für die Milchproduktion oder Zucht Weibliche und männliche Jungtiere aller Kameliden, die für die Milchproduktion oder Zucht aufgezogen werden, außer Aufzuchtfohlen, bis zum Einsetzen der Zuchtreife
Kameliden für die Milchproduktion oder Zucht Mindestens einmal gedeckte oder künstlich besamte weibliche Tiere sowie ausgewachsene männliche Tiere aller Kameliden
Kameliden Alle Arten und Kategorien von Kameliden
Der Lebensmittelgewinnung dienende Insekten Honigbienen 28 Tage
Der Lebensmittelgewinnung dienende Insektenarten außer Honigbienen Alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Insektenarten außer Honigbienen Gesamter Produktionszyklus
Der Lebensmittelgewinnung dienende Insekten Alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Insektenarten Gesamter Produktionszyklus
Andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Nur Arten, die in den vorstehenden Einträgen nicht erfasst sind Zum Beispiel: Schnecken, Frösche, Krokodile ...

8. Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Arten Tierkategorie Definition der Kategorie Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) in der Kategorie Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien
Haltungsdauer Alter Gewicht
Heimtiere Hunde 28 Tage
Katzen 28 Tage
Ziervögel 28 Tage
Zierwassertierarten 28 Tage
Andere Heimtiere Andere Heimtierarten: Frettchen, Nager, Zieramphibien, Zierreptilien oder landlebende Zier-Wirbellose 28 Tage
Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Alle Arten nicht der Lebensmittelgewinnung dienender Tiere außer Heimtiere 28 Tage
Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Alle Arten von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren 28 Tage

9. Alle Tierarten

Arten Tierkategorie Definition der Kategorie Ungefähre Haltungsdauer (Alter, Gewicht) in der Kategorie Mindestdauer von Langzeit-Wirksamkeitsstudien
Haltungsdauer Alter Gewicht
Alle Landtierarten
Alle Wassertierarten
Alle Tierarten"

.

Anhang II

Der folgende Anhang V wird der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 angefügt:

"Anhang V
Definitionen der jeweiligen Tierarten und Unterscheidung zwischen Haupttierarten (wirtschaftlich bedeutenden Arten) und Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung) bei den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten

1. Schweinearten (Suidae)

Tiere von Arten der Familie Suidae und der Gattungen Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Porcula ssp., Potamochoerus ssp. und Sus ssp. sowie die Nachkommen von Kreuzungen dieser Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die in der Union normalerweise für den menschlichen Verzehr genutzt werden.

Haupttierart (wirtschaftlich bedeutende Art): Hausschweine (Sus scrofa domesticus).

Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): andere Schweinearten als das Hausschwein (Sus scrofa domesticus).

2. Geflügel

Vögel von Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr und auch zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Vögel, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.

Haupttierarten (wirtschaftlich bedeutende Arten): Hühner (einschließlich Legehennen) (Gallus gallus domesticus) und Truthühner (Meleagris gallopavo).

Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): anderes Geflügel als Hühner und Truthühner, darunter Wachteln (z.B. Coturnix japonica, Coturnix coturnix), Enten (z.B. Anas platyrhynchos, Cairina moschata), Gänse (z.B. Anser anser), Perlhühner (Numida meleagris), Tauben (z.B. Columba livia domestica), Fasane (z.B. Phasianus colchicus), Pfaue (Pavo cristatus), Rebhühner (z.B. Perdix perdix, Alectoris rufa), Laufvögel, darunter Strauße (Struthio sp.), Emus (Dromaius novaehollandiae) und Nandus (Rhea sp.).

3. Wiederkäuer

Tiere von Rinderarten, Schafarten und Ziegenarten sowie Hirschartige, wie nachstehend definiert.

  1. Rinderarten: Tiere von Huftierarten der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattung Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) sowie die Nachkommen von Kreuzungen dieser Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.

    Haupttierart (wirtschaftlich bedeutende Art): Hausrind (Bos taurus).

    Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): alle Rinderarten außer dem Hausrind (Bos taurus), einschließlich Wasserbüffel (Bubalus bubalis) und Bison (Bison bison).

  2. Schafarten: Tiere von Huftierarten der Gattung Ovis und die Nachkommen von Kreuzungen dieser Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.

    Haupttierart (wirtschaftlich bedeutende Art): Hausschaf (Ovis aries) für die Fleischproduktion (Masttiere).

    Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): andere Schafe als Masttiere des Hausschafs (Ovis aries).

  3. Ziegenarten: Tiere von Huftierarten der Gattung Capra und die Nachkommen von Kreuzungen dieser Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.

    Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): alle Ziegenarten.
  4. Hirschartige (Cervidae): Tiere von Huftierarten der Familie Cervidae und die Nachkommen von Kreuzungen dieser Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.

    Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): alle Hirschartigen.

4. Der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere

Tiere von Arten innerhalb folgender Kategorien:

  1. Fische der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii, Actinopterygii und Hyperoartia,
  2. wasserbewohnende Weichtiere des Stammes Mollusca,
  3. wasserbewohnende Krebstiere des Unterstamms Crustacea sowie
  4. andere wirbellose Wassertiere,

die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.

Haupttierarten (wirtschaftlich bedeutende Arten): Salmoniden (Salmonidae), einschließlich Lachs (Gattung Salmo) und Regenbogenforelle (Gattung Oncorhynchus).

Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Wassertiere außer Salmoniden.

5. Hasen (Leporidae)

Tiere von Arten der Familie Leporidae, die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.

Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): alle Hasen einschließlich Kaninchen (Oryctolagus cuniculus) und Feldhase (Lepus europaeus).

6. Equiden (Equidae)

Tiere von Arten der Gattung Equus und die Nachkommen von Kreuzungen dieser Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.

Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): alle Equiden einschließlich Pferde (Equus caballus) und Esel (Equus asinus).

7. Andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Tiere anderer Arten als Schweine, Geflügel, Wiederkäuer, der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere, Hasen und Equiden im Sinne der obigen Definitionen sowie die Nachkommen von Kreuzungen dieser Arten innerhalb folgender Gruppen:

  1. Kameliden (Camelidae): Tiere der Familie Camelidae, einschließlich Dromedare (Camelus dromedarius), Trampeltiere (Camelus bactrianus), wilde Trampeltiere (Camelus ferus), Lamas (Lama glama), Alpakas (Lama pacos), Vicunjas (Lama vicugna) und Guanakos (Lama guanicoe),
  2. Honigbienen (Apis mellifera),
  3. andere Arten der Lebensmittelgewinnung dienender Insekten als Honigbienen sowie
  4. sonstige der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere,

die zur Gewinnung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet und gehalten werden, einschließlich solcher Tiere, die nicht dem menschlichen Verzehr dienen, jedoch innerhalb der oben angeführten Gruppe von Arten zu jenen Arten zählen, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.

Nebentierarten (Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung): alle anderen der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten.

8. Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 umfassen Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere folgende Arten:

  1. Heimtiere:

    i. Hunde (Canis lupus familiaris),

    ii. Katzen (Felis silvestris catus),

    iii. Frettchen (Mustela putorius furo);

    iv. Nagetiere: Tiere der Ordnung Rodentia;

    v. Ziervögel: Vogelarten außer Geflügel, einschließlich Wildvögel;

    vi. Zierwassertiere: Wassertiere der Arten, die nicht unter 'der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere' geführt werden;

    vii. Zieramphibien: Amphibien anderer Arten als jener, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden;

    viii. Zierreptilien: Reptilien anderer Arten als jener, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden;

    ix. landbewohnende Zier-Wirbellose: landbewohnende Wirbellose der Arten, die nicht unter 'andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere' geführt werden und die normalerweise nicht für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.

  2. Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere:

    x. Pelztiere (Nerz, Fuchs, Waschbär);

    xi. sonstige, einschließlich Zoo-, Zirkus- und Labortiere und andere als die Arten, die normalerweise für den menschlichen Verzehr in der Union genutzt werden.

Kaninchen und Pferde, einschließlich solcher Tiere, die nicht für den menschlichen Verzehr genutzt werden, zählen nicht zur Gruppe der Heimtiere und anderen nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere, sondern zu denen der Hasen (Leporidae) und der Equiden (Equidae).

9. Alle Tierarten

Tiere aus folgenden Gruppen:

  1. alle Landtierarten: Schweine, Geflügel, Wiederkäuer, Hasen, Equiden, andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, ausgenommen Zierwassertiere.
  2. alle Wassertierarten: der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere und Zierwassertiere."

.

Entsprechungstabelle der Tierarten und -kategorien Anhang III


Bezeichnungen für Tierarten und -kategorien, die gewöhnlich in Zulassungen verwendet werden, die vor dem 16. Dezember 2026 erteilt wurden. Bezeichnung der entsprechenden Tierarten- und -kategorien gemäß vorliegender Durchführungsverordnung (passende Alternativen können in Einzelfällen in Betracht kommen) [Tierart bzw. -kategorie (zusätzliche nähere Bestimmung)]
Alle Tierarten Alle Tierarten
Alle Vogelarten Geflügel + Ziervögel
Alle Mastvogelarten Mastgeflügel
Alle Legevögel Lege- oder Zuchtgeflügel
Alle Vogelarten für Zuchtzwecke Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke
Alle Vogelarten für Legezwecke Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke
Alle Krebstiere Der Lebensmittelgewinnung dienende Krebstiere + Zierwassertierarten (Krebstiere)
Alle Fische Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische + Zierwassertierarten (Fische)
Alle Fischarten Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische + Zierwassertierarten (Fische)
Alle Legegeflügelarten Lege- oder Zuchtgeflügel
Alle Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Jungtiere aller Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke
Alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Alle Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Alle Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zur Aufzucht Aufzuchtkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Milchproduktion bzw. Zucht + Aufzuchtlämmer von Schafarten + Jungtiere von Schafarten für die Milchproduktion bzw. Zucht + Aufzuchtziegenlämmer von Ziegenarten + Jungtiere von Ziegenarten für die Milchproduktion bzw. Zucht + Hirschartige (Aufzuchttiere)
Masttiere aller Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + alle Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zur Mast Mastkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Mastrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Mastlämmer von Schafarten (außer Hausschafe) + Masttiere von Schafarten (außer Hausschafe) + Mastziegenlämmer von Ziegenarten + Masttiere von Ziegenarten + Hirschartige (Masttiere)
Alle Schweine Hausschweine
Alle Schweinearten Schweinearten
Alle Schweinearten (entwöhnt) Absetzferkel von Schweinearten
Alle Zuchtschweinearten Sauen von Schweinearten + Eber von Schweinearten
Alle Geflügelarten Geflügel
Alle Geflügelarten Geflügel
Alle Mastgeflügelarten Mastgeflügel
Alle Legegeflügelarten + Alle Geflügelarten für Legezwecke Lege- oder Zuchtgeflügel
Jungtiere aller Zuchtgeflügelarten Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke
Jungtiere aller Legegeflügelarten + Alle Legegeflügelarten Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke
Alle Tierarten Alle Tierarten
Alle Tierarten oder Tierkategorien Alle Tierarten
Alle Suidae Schweinearten
Alle Suidae für Mastzwecke + Alle zur Mast bestimmten Suidae Mastschweine von Schweinearten
Alle der Fortpflanzung dienenden Suidae Sauen von Schweinearten + Eber von Schweinearten
Alle Truthühner Truthühner
Wassertiere Alle Wassertierarten
Rinder Rinderarten
Zuchthennen Hennen
Zuchthennen Hennen
Kälber Mastkälber + Aufzuchtkälber
Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Mastkälber + Aufzuchtkälber
Mastkälber Mastkälber
Aufzuchtkälber Aufzuchtkälber
Kameliden zur Aufzucht Aufzuchtfohlen von Kameliden + Jungkameliden für die Milchproduktion oder Zucht
Kamele für Mastzwecke + Mastkamele + Kameliden für Mastzwecke Mastkameliden
Kanarienvögel Ziervögel (Kanarienvögel)
Canidae Hunde + Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Canidae)
Karpfen Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische außer Salmoniden (Karpfen)
Katzen Katzen
Rinder Hausrinder
Mastrinder Mastrinder
Hühner Hühner
Masthühner Masthühner
Junghühner für Zuchtzwecke + Junghühner für die Zucht + Jungzuchthühner Junghühner für Lege- und Zuchtzwecke
Junghennen Junghühner für Lege- und Zuchtzwecke
Zuchtkühe + Kühe zur Zucht Kühe + Jungrinder für die Milchproduktion bzw. Zucht
Krebstiere Der Lebensmittelgewinnung dienende Krebstiere + Zierwassertierarten (Krebstiere)
Milchbüffel Kühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Büffel)
Milchkühe Kühe
Milchkühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Kühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Milchziegen Geißen
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer Wiederkäuer für die Milchproduktion bzw. Zucht
Milchschafe Mutterschafe
Hunde Hunde
Enten Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Enten)
Mastenten Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Enten)
Equiden + Equidae Equiden
Suidae für die Mast Mastschweine von Schweinearten
Felidae Katzen + Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Felidae)
Fische Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische + Zierwassertierarten (Fische)
Fische Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische + Zierwassertierarten (Fische)
Fischarten + Fische Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische + Zierwassertierarten (Fische)
Der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere + Zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere Schweinearten + Geflügel + Wiederkäuer + Der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere + Hasen + Equiden + Andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
Federwild Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zielvogelart muss präzisiert werden)
Ziegen Hausziegen
Mastziegen Mastziegen
Körner fressende Ziervögel Ziervögel (Körnerfresser)
Perlhühner Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Perlhühner (Numida meleagris))
Zuchtperlhühner Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Perlhühner (Numida meleagris))
Mastperlhühner Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Perlhühner (Numida meleagris))
Meerschweinchen Andere Heimtiere (Meerschweinchen)
Pferde Pferde
Ziegenlämmer Mastziegenlämmer + Aufzuchtziegenlämmer
Ziegenlämmer für die Mast + Mastziegenlämmer Mastziegenlämmer
Ziegenlämmer für die Aufzucht + Aufzuchtziegenlämmer Aufzuchtziegenlämmer
Laktierende Sauen Sauen
Laktierende Sauen aller Suidae-Arten Sauen von Schweinearten
Hasentiere Hasen
Lämmer Mastlämmer + Aufzuchtlämmer
Mastlämmer Mastlämmer
Aufzuchtlämmer Aufzuchtlämmer
Legevögel Lege- oder Zuchtgeflügel
Legehennen Hennen
Legegeflügel Lege- oder Zuchtgeflügel
Säugetiere Schweinearten + Wiederkäuer + Hasen + Equiden + Kameliden + Hunde + Katzen + Andere Heimtiere (Säugetiere) + Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Säugetiere)
Meerestiere Der Lebensmittelgewinnung dienende Wassertiere (Meerestiere) + Andere Heimtiere (Meerestiere) + Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Meerestiere)
Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast + Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Legevögel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke + Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die für Legezwecke aufgezogen werden + Jungtiere von Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke
Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Kühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Milchproduktion bzw. Zucht + Mutterschafe von Schafarten + Jungtiere von Schafarten für die Milchproduktion bzw. Zucht + Geißen von Ziegenarten + Jungtiere von Ziegenarten für die Milchproduktion bzw. Zucht
Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Der Lebensmittelgewinnung dienende Fische außer Salmoniden
Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saug- und Absetzferkel) + Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel und entwöhnte Ferkel) Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel) Saugferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) + Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (abgesetzt) Absetzferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke + Masttiere von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Mastschweine von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Sauen von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Eber von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Zuchtzwecke + Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke + Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke Lege- oder Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Zuchtgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungtiere von Zuchtgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke
Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungtiere von Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke + Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke Junggeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke
Masttiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zur Mast Mastkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Mastrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Mastlämmer von Schafarten (außer Hausschafe) + Masttiere von Schafarten (außer Hausschafe) + Mastziegenlämmer von Ziegenarten + Masttiere von Ziegenarten + Hirschartige (Masttiere)
Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zur Aufzucht Aufzuchtkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Milchproduktion bzw. Zucht + Aufzuchtlämmer von Schafarten + Jungtiere von Schafarten für die Milchproduktion bzw. Zucht + Aufzuchtziegenlämmer von Ziegenarten + Jungtiere von Ziegenarten für die Milchproduktion bzw. Zucht + Hirschartige (Aufzuchttiere)
Milchtiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Kühe von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Jungrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Milchproduktion bzw. Zucht + Mutterschafe von Schafarten + Jungtiere von Schafarten für die Milchproduktion bzw. Zucht + Geißen von Ziegenarten + Jungtiere von Ziegenarten für die Milchproduktion bzw. Zucht
Mastwiederkäuer von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Masttiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Mastkälber von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Mastrinder von Rinderarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung + Mastlämmer von Schafarten (außer Hausschafe) + Masttiere von Schafarten (außer Hausschafe) + Mastziegenlämmer von Ziegenarten + Masttiere von Ziegenarten + Hirschartige (Masttiere)
Mustelidae Andere Heimtiere (Frettchen) + Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Mustelidae)
Nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere + Nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere + Nicht zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere + Nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
Ziervögel Ziervögel
Zierfische Zierwassertierarten
Schafe Schafarten
Rebhühner Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Rebhühner)
Heimtiere Hunde + Katzen + Ziervögel + Zierwassertierarten + Andere Heimtiere
Fasane Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Fasane)
Ferkel Ferkel
Ferkel (Saug- und Absetzferkel) + Ferkel (Saugferkel und Absetzferkel) Ferkel
Ferkel (abgesetzt) + Ferkel (entwöhnt) + entwöhnte Ferkel Absetzferkel
Ferkel aller Suidae-Arten Ferkel von Schweinearten
Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saug- und Absetzferkel) Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Ferkel von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Ferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Schweine Hausschweine
Mastschweine Mastschweine
Mastschweine aller Suidae-Arten Mastschweine von Schweinearten
Mastschweine von Suidae von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Mastschweine von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Schweinearten (Saug- und Absetzferkel) Ferkel von Schweinearten
Geflügel Geflügel
Zuchtgeflügel Lege- oder Zuchtgeflügel
Mastgeflügel Mastgeflügel
Legegeflügel + Geflügel für Legezwecke Lege- oder Zuchtgeflügel
Junggeflügel für Zuchtzwecke + Jungtiere aller Geflügelarten für Zuchtzwecke Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke
Junggeflügel für Legezwecke + Jungtiere aller Geflügelarten für Legezwecke + Jungtiere aller Legegeflügelarten Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke
Mastgeflügelarten + Geflügelarten für die Mast + Geflügelarten für Mastzwecke Mastgeflügel
Legegeflügelarten + Geflügelarten für Legezwecke + Geflügel aller Arten für Legezwecke Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke
Wachteln Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Wachteln)
Kaninchen Kaninchen
Mastkaninchen Wachsende Kaninchen
Reptilien Andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Reptilien) + Andere Heimtiere (Reptilien)
Nagetiere Andere Heimtiere (Nagetiere)
Wiederkäuer Wiederkäuer
Wiederkäuer für Mastzwecke + Mastwiederkäuer Junge Wiederkäuer für die Mast + Wiederkäuer für die Mast
Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen Wiederkäuer (mit voll entwickeltem Pansen)
Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen Wiederkäuer (mit nicht entwickeltem Pansen)
Lachs(e) Salmoniden (Lachse)
Salmoniden Salmoniden
Schafe Hausschafe
Mastschafe Mastschafe
Sauen Sauen
Zuchtsauen Sauen
Sauen aller Suidae-Arten Sauen von Schweinearten
Sauen (zur Erzielung einer positiven Wirkung auf die Ferkel) + Sauen (zur Untersuchung des positiven Effekts auf die Ferkel) Sauen (zur Erzielung einer positiven Wirkung auf die Ferkel)
Saugferkel Saugferkel
Saugferkel aller Suidae-Arten Saugferkel von Schweinearten
Nicht entwöhnte Kaninchen + Saugkaninchen Wachsende Kaninchen
Saugferkel der Familie der Suidae Saugferkel von Schweinearten
Forelle(n) Salmoniden (Forellen)
Truthühner Truthühner
Masttruthühner Masttruthühner
Jungtruthühner + Jungtruthühner für die Zucht + Truthühner für Zuchtzwecke + Zuchttruthühner Jungtruthühner für die Zucht
Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) Absetzferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Absetzferkel + entwöhnte Ferkel + Ferkel (abgesetzt) + Ferkel (entwöhnt) Absetzferkel
Absetzferkel aller Suidae-Arten + Absetzferkel aller Suidae Absetzferkel von Schweinearten
Absetzferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung Absetzferkel von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung
Entwöhnte Suidae Absetzferkel von Schweinearten
Absetzferkel der Familie der Suidae Absetzferkel von Schweinearten
Zoosäuger Andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere (Zoo-Säugetiere)


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